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Document 42011X0909(02)
Regulation No 44 of the Economic Commission for Europe of the United Nations (UN/ECE) — Uniform provisions concerning the approval of restraining devices for child occupants of power-driven vehicles ( ‘Child Restraint Systems’ )
Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ( „Kinderrückhaltesysteme“ )
Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen ( „Kinderrückhaltesysteme“ )
OJ L 233, 9.9.2011, p. 95–210
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 059 P. 111 - 226
In force
9.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/95 |
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“)
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Berichtigung 4 zur Änderung 2 der Regelung — Datum des Inkrafttretens: 10. November 2010
INHALTSVERZEICHNIS
REGELUNG
1. |
Anwendungsbereich |
2. |
Begriffsbestimmungen |
3. |
Antrag auf Genehmigung |
4. |
Kennzeichnung |
5. |
Genehmigung |
6. |
Allgemeine Vorschriften |
7. |
Besondere Vorschriften |
8. |
Beschreibung der Prüfungen |
9. |
Prüfberichte für die Typgenehmigung und für die Produktionseignung |
10. |
Änderungen an einem Rückhaltesystem für Kinder und Erweiterung der Typgenehmigung |
11. |
Produktionseignung |
12. |
Übereinstimmung der Produktion und Routineprüfungen |
13. |
Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion |
14. |
Endgültige Einstellung der Produktion |
15. |
Anweisungen |
16. |
Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden |
17. |
Übergangsbestimmungen |
ANHÄNGE
Anhang 1 — |
Mitteilung über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder über die endgültige Einstellung der Produktion von Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen nach der Regelung Nr. 44 |
Anhang 2 — |
Anordnungen des Genehmigungszeichens |
Anhang 3 — |
Aufbau des Gerätes zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Staub |
Anhang 4 — |
Korrosionsprüfung |
Anhang 5 — |
Abrieb- und Mikroschlupfprüfung |
Anhang 6 — |
Beschreibung des Prüfschlittens |
Anhang 7 — |
Verzögerungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit |
Anlage 1 — |
Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit — Frontalaufprall |
Anlage 2 — |
Verzögerungs- oder Beschleunigungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit — Heckaufprall |
Anhang 8 — |
Beschreibung der Prüfpuppen |
Anlage 1 — |
Beschreibung der Prüfpuppen für Kinder im Alter von 9 Monaten und 3, 6 und 10 Jahren |
Anlage 2 — |
Beschreibung der Prüfpuppe für Neugeborene |
Anlage 3 — |
Beschreibung der Prüfpuppe für Kinder im Alter von 18 Monaten |
Anhang 9 — |
Prüfverfahren für den Frontalaufprall gegen eine Barriere |
Anhang 10 — |
Prüfverfahren für den Heckaufprall |
Anhang 11 — |
Zusätzlich erforderliche Verankerungen zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen der Kategorie „semi-universal“ in Kraftfahrzeugen |
Anhang 12 — |
Sitz |
Anhang 13 — |
Standard-Sicherheitsgurt |
Anhang 14 — |
Ablaufplan für die Typgenehmigung (Ablaufplan nach ISO 9002:2000) |
Anhang 15 — |
Erläuterungen |
Anhang 16 — |
Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Anhang 17 — |
Prüfung des energieaufnehmenden Materials |
Anhang 18 — |
Verfahren zur Bestimmung des Kopf-Aufprallbereiches von Einrichtungen mit Rückenlehne und zur Bestimmung der Mindestgröße der Seitenteile bei nach hinten gerichteten Einrichtungen |
Anhang 19 — |
Beschreibung der Konditionierung von Verstelleinrichtungen, die direkt an Kinderrückhalteeinrichtungen angebracht sind |
Anhang 20 — |
Spezielle Prüfeinrichtung für die Verschlussfestigkeit |
Anhang 21 — |
Prüfaufbau für den dynamischen Aufprallversuch |
Anhang 22 — |
Prüfung des Unterkörperblocks |
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Diese Regelung gilt für Kinderrückhaltesysteme, die zum Einbau in Kraftfahrzeugen mit drei oder mehr Rädern geeignet sind und die weder zum Gebrauch auf Klappsitzen noch auf zur Seite gerichteten Sitzen bestimmt sind.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Regelung bedeuten:
2.1. |
„Kinderrückhaltesystem“ ein aus Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluss, aus Verstell- und Befestigungseinrichtungen und — in einigen Fällen — aus einer zusätzlichen Einrichtung, wie einer Babytragetasche, einem Babyliegesitz, einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz, bestehende Kombination, die in einem Kraftfahrzeug befestigt werden kann. Diese Einrichtung muss so gebaut sein, dass sie bei Zusammenstößen oder bei starker Verzögerung des Fahrzeuges die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Lageveränderung seines Körpers verringert. „ISOFIX“ ist ein System zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen in Fahrzeugen; es besteht aus zwei festen Verankerungen im Fahrzeug, zwei festen Gegenstücken am Kinderrückhaltesystem und einer Vorrichtung, mit der die Drehung des Kinderrückhaltesystems um die Querachse begrenzt wird.
|
2.2. |
„Sicherheitssitz für Kinder“ eine Rückhalteeinrichtung für Kinder, die einen Sitz umfasst, in dem das Kind gehalten wird; |
2.3. |
„Gurt“ eine Rückhalteeinrichtung für Kinder, die aus einer Kombination aus Gurten mit Verschluss sowie aus Verstell- und Befestigungseinrichtungen besteht; |
2.4. |
„Sitz“ eine Konstruktion, die ein maßgeblicher Teil der Rückhalteeinrichtung für Kinder ist und dazu dient, ein Kind in sitzender Stellung aufzunehmen;
|
2.5. |
„Sitzhalterung“ der Teil einer Rückhalteeinrichtung für Kinder, mit der der Sitz höher eingestellt werden kann; |
2.6. |
„Halteeinrichtung für Kinder“ der Teil einer Rückhalteeinrichtung für Kinder, mit der das Kind innerhalb der Rückhalteeinrichtung in eine höhere Lage gebracht werden kann; |
2.7. |
„Aufprallschutz“ eine Einrichtung, die vor dem Kind befestigt wird und so konstruiert ist, dass die bei einem Frontalaufprall auftretenden Rückhaltekräfte so weit wie möglich auf den Oberkörper des Kindes verteilt werden; |
2.8. |
„Gurtband“ ein flexibles Bauteil, das so konstruiert ist, dass es Kräfte übertragen kann;
|
2.9. |
„Verschluss“ eine schnell zu öffnende Einrichtung, die es ermöglicht, das Kind im Rückhaltesystem oder das Rückhaltesystem am Fahrzeugaufbau festzuhalten. Der Verschluss kann die Verstelleinrichtung enthalten;
|
2.10. |
„Verstelleinrichtung“ eine Einrichtung, mit der die Rückhalteeinrichtung oder ihre Befestigungseinrichtungen dem Körperbau des Benutzers und/oder der Fahrzeuggestaltung angepasst werden kann. Die Verstelleinrichtung kann entweder Bestandteil des Verschlusses oder einer Aufrolleinrichtung oder eines anderen Teils des Sicherheitsgurtes sein;
|
2.11. |
„Befestigungseinrichtungen“ die Teile der Rückhalteeinrichtung für Kinder, einschließlich der Sicherungselemente, mit denen die Rückhalteeinrichtung direkt oder über den Fahrzeugsitz fest am Fahrzeugaufbau angebracht werden kann;
|
2.12. |
„Energieaufnahmeeinrichtung“ eine Einrichtung, die dafür konstruiert ist, unabhängig vom Gurt oder zusammen mit diesem Energie aufzunehmen, und die Teil einer Rückhalteeinrichtung für Kinder ist; |
2.13. |
„Aufrolleinrichtung“ eine Einrichtung, die dafür konstruiert ist, den Gurt einer Rückhalteeinrichtung für Kinder teilweise oder vollständig aufzunehmen. Diese Definition umfasst folgende Einrichtungen:
|
2.14. |
„Verankerungen der Rückhalteeinrichtung“ die Teile des Fahrzeug- oder Sitzaufbaus, an denen die Befestigungseinrichtungen der Rückhalteeinrichtungen für Kinder angebracht sind;
|
2.15. |
„nach vorn gerichtet“ in die normale Fahrtrichtung des Fahrzeuges gerichtet; |
2.16. |
„nach hinten gerichtet“ gegen die normale Fahrtrichtung des Fahrzeugs gerichtet; |
2.17. |
„geneigte Stellung“ eine besondere Stellung des Sitzes, die es dem Kind erlaubt, zu liegen; |
2.18. |
„Liegestellung/Bauch-/Rückenlage“ eine Stellung, in der das im Rückhaltesystem gesicherte Kind mindestens mit Kopf und Rumpf, ausgenommen seine Gliedmaßen, auf einer waagerechten Fläche aufliegt; |
2.19. |
„Typ der Rückhalteeinrichtung für Kinder“ Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die sich untereinander in wesentlichen Merkmalen wie den Folgenden nicht unterscheiden:
|
2.20. |
„Fahrzeugsitz“ eine Konstruktion (einschließlich Ausstattung), die fester Bestandteil des Fahrzeugaufbaus sein kann oder nicht und die einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet. Hierbei bedeuten:
|
2.21. |
„Einstelleinrichtung“ die vollständige Einrichtung, mit der der Fahrzeugsitz oder seine Teile dem Körperbau des erwachsenen Benutzers angepasst werden können. Diese Einrichtung kann insbesondere Folgendes ermöglichen:
|
2.22. |
„Sitzverankerung“ das System zur Befestigung des gesamten Sitzes für einen Erwachsenen am Fahrzeugaufbau einschließlich der dazugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus; |
2.23. |
„Sitztyp“ die für Erwachsene bestimmten Sitze, die sich untereinander nicht in solchen wesentlichen Merkmalen unterscheiden wie:
|
2.24. |
„Verstellsystem“ eine Einrichtung, die eine Winkelverstellung oder eine Längsverstellung des für Erwachsene bestimmten Sitzes oder eines seiner Teile ohne eine feste Zwischenstellung ermöglicht, um das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen zu erleichtern; |
2.25. |
„Verriegelungssystem“ eine Einrichtung, die sicherstellt, dass der für Erwachsene bestimmte Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung gehalten wird; |
2.26. |
„Arretiereinrichtung“ eine Einrichtung, die sperrt und verhindert, dass sich ein Teil des Gurtbands eines Sicherheitsgurts für Erwachsene gegenüber einem anderen Teil des Gurtbands desselben Gurtes verschiebt. Diese Einrichtungen können entweder auf den Schulter- oder den Beckengurtteil wirken oder diese beiden Teile des Gurtes für Erwachsene gemeinsam sichern. Diese Bezeichnung umfasst folgende Klassen:
|
2.27. |
„Rückhalteeinrichtung für spezielle Anforderungen“ eine Kinderrückhalteeinrichtung, die für Kinder entwickelt wurde, die aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderungen spezielle Bedürfnisse haben; diese Einrichtung kann insbesondere zusätzliche Rückhalteeinrichtungen für jedes Körperteil des Kindes aufweisen, sie muss aber mindestens ein Hauptrückhaltesystem umfassen, das den Vorschriften dieser Regelung entspricht. |
2.28. |
„ISOFIX-Befestigungseinrichtung“ eines der beiden Verbindungsteile, die den Vorschriften des Absatzes 6.3.2 dieser Regelung entsprechen, an der Struktur des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems angebracht und mit einer unteren ISOFIX-Verankerung kompatibel sind; |
2.29. |
„ISOFIX-Kinderrückhaltesystem“ ein Kinderrückhaltesystem, das an einem ISOFIX-Verankerungssystem anzubringen ist, das den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entspricht; |
2.30. |
„Sitzeinbuchtung“ der Bereich, in dem die Fläche des Fahrzeugsitzpolsters und die der Sitzlehne zusammentreffen; |
2.31. |
„Vorrichtung für den Fahrzeugsitz“ eine Vorrichtung, die den verschiedenen ISOFIX-Größenklassen nach Absatz 2.1.1.7 entspricht, deren Abmessung in den Abbildungen 1 bis 6 in Anhang 17, Anlage 2 der Regelung Nr. 16 angegeben sind und die von einem Hersteller eines Kinderrückhaltesystems verwendet wird, um die geeigneten Abmessungen eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems und die Anordnung seiner ISOFIX-Befestigungseinrichtungen zu bestimmen; |
2.32. |
„Verbindungsteil am oberen ISOFIX-Haltegurt“ eine Einrichtung, die an einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt befestigt werden soll; |
2.33. |
„Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt“ ein in Abbildung 3 der Regelung Nr. 14 dargestelltes Verbindungsteil am oberen ISOFIX-Haltegurt, das in der Regel zur Befestigung eines oberen ISOFIX-Haltegurts an einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt dient; |
2.34. |
„oberer ISOFIX-Haltegurt“ ein Gurtband (oder etwas Vergleichbares) zwischen dem oberen Teil eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems und der Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt, das mit einer Einstelleinrichtung, einer Entlastungseinrichtung und einem Verbindungsteil für den oberen ISOFIX-Haltegurt versehen ist; |
2.35. |
„Befestigungseinrichtung am oberen ISOFIX-Haltegurt“ eine Einrichtung, mit der der obere ISOFIX-Haltegurt an dem ISOFIX-Kinderrückhaltesystem befestigt wird; |
2.36. |
„Entlastungseinrichtung“ ein System, mit dem die Einrichtung zur Einstellung und Aufrechterhaltung der Spannung des oberen ISOFIX-Haltegurts gelöst wird; |
2.37. |
„Gurtführung des Sicherheitsgurts für Erwachsene“ eine Vorrichtung, durch die der Gurt für Erwachsene geführt wird; sie erlaubt freie Beweglichkeit des Gurtbandes. |
2.38. |
„Typgenehmigungsprüfung“ eine Prüfung, bei der festgestellt werden soll, in welchem Umfang der Typ eines zur Genehmigung vorgelegten Kinderrückhaltesystems den Vorschriften entspricht; |
2.39. |
„Produktionseignungsprüfung“ eine Prüfung, bei der festgestellt werden soll, ob der Hersteller ein Kinderrückhaltesystem fertigen kann, das den zur Typgenehmigung vorgelegten Kinderrückhaltesystemen entspricht; |
2.40. |
„Routineprüfungen“ Prüfungen an einer Reihe von Rückhaltesystemen aus einem einzigen Los, bei denen überprüft werden soll, in welchem Umfang sie den Vorschriften entsprechen. |
3. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG
3.1. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Typ einer Rückhalteeinrichtung für Kinder ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Dabei ist der in Anhang 14 dargestellte Ablaufplan für die Typgenehmigung einzuhalten.
3.2. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist für jeden Typ einer Rückhalteeinrichtung für Kinder Folgendes beizufügen:
3.2.1. |
eine technische Beschreibung der Rückhalteeinrichtung für Kinder mit Angaben über die Merkmale der Gurte und die verwendeten Materialien, zusammen mit Einzelteilzeichnungen der Rückhalteeinrichtung und, bei Aufrolleinrichtungen, mit Angaben über den Einbau dieser Aufrolleinrichtungen und deren Ansprech- und Verriegelungsmechanismus sowie mit einer Erklärung über die Toxizität (Absatz 6.1.5) und die Brennbarkeit (Absatz 6.1.6); auf den Zeichnungen müssen die vorgesehene Stelle für die Genehmigungsnummer und für zusätzliche Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens angegeben sein. In der Beschreibung ist die Farbe des zur Genehmigung vorgelegten Musters anzugeben; |
3.2.2. |
vier Muster der Rückhalteeinrichtung für Kinder; |
3.2.3. |
ein 10 m langes Stück von jeder Gurtart, die bei der Rückhalteeinrichtung für Kinder verwendet wird, und |
3.2.4. |
zusätzliche Muster, wenn der für die Prüfungen zuständige Technische Dienst dieses verlangt; |
3.2.5. |
Anweisungen und Einzelheiten über die Verpackung nach Absatz 15 |
3.2.6. |
Kann bei Babytragetaschen die Rückhalteeinrichtung der Babytragetasche in Verbindung mit mehreren Babytragetaschentypen verwendet werden, so muss der Hersteller der Rückhalteeinrichtung ein Verzeichnis der verschiedenen Typen zur Verfügung stellen. |
3.3. Wird ein genehmigter Sicherheitsgurt für Erwachsene zur Befestigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder verwendet, so muss im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung die Art des zu verwendenden Sicherheitsgurtes für Erwachsene angegeben sein, z. B. statischer Beckengurt.
3.4. Vor Erteilung der Typgenehmigung muss die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei prüfen, ob zufrieden stellende Maßnahmen und Verfahren vorhanden sind, die eine wirksame Kontrolle gewährleisten, damit Kinderrückhaltesysteme, Ausrüstungsgegenstände oder Teile aus der laufenden Fertigung dem genehmigten Typ entsprechen.
4. KENNZEICHNUNG
4.1. Die Muster eines nach den Absätzen 3.2.2 und 3.2.3 zur Genehmigung vorgelegten Rückhaltesystems für Kinder müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Aufschrift des Namens, der Initialen oder der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers tragen.
4.2. Eines der Kunststoffteile der Rückhalteeinrichtung für Kinder (wie z. B. die Sitzschale, der Aufprallschutz, das Kissen zum Höhenausgleich usw.), mit Ausnahme des Gurtes (der Gurte) oder des Gurtgeschirrs, muss deutlich (und dauerhaft) mit dem Herstellungsjahr gekennzeichnet sein.
4.3. Wird die Rückhalteeinrichtung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene benutzt, so ist der ordnungsgemäße Verlauf des Gurtbandes deutlich mittels einer Skizze anzugeben, die dauerhaft an der Rückhalteeinrichtung befestigt ist. Wird die Rückhalteeinrichtung durch einen Gurt für Erwachsene in seiner Position gehalten, ist die Führung des Gurtbandes deutlich auf dem Produkt durch farbige Kennzeichnung zu markieren. Die Farben zur Kennzeichnung der Gurtführung für die nach vorn gerichtete Einrichtung soll rot, für die nach hinten gerichtete Einrichtung blau sein. Dieselben Farben sind auf dem Etikett der Einrichtung zu verwenden, auf dem die Verwendungsmethoden dargestellt sind.
Es muss klar zwischen der Führung des Beckengurtteils und der des Schultergurtteils unterschieden werden. Die jeweilige Gurtführung ist durch Farbkennzeichnung, Worte oder Abbildungen zu kennzeichnen.
In jeder Darstellung der Gurtführung auf dem Produkt muss die Ausrichtung der Kinderrückhalteeinrichtung in Bezug auf das Fahrzeug deutlich angegeben sein. Schematische Darstellungen der Gurtführung, auf denen der Fahrzeugsitz nicht abgebildet ist, sind nicht zulässig.
Die in diesem Absatz beschriebene Kennzeichnung muss nach Einbau der Rückhalteeinrichtung ins Fahrzeug sichtbar sein. Bei Rückhalteeinrichtungen der Klasse 0 muss sie auch dann sichtbar sein, wenn sich das Kind in der Rückhalteeinrichtung befindet.
4.4. An nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen ist an der sichtbaren Innenseite (einschließlich des Seitenteils neben dem Kopf des Kindes) ungefähr in dem Bereich, in dem sich der Kopf des Kindes in der Kinderrückhalteeinrichtung befindet, das nachfolgend dargestellte Warnschild dauerhaft anzubringen.
Der Warnhinweis muss in der oder den Sprachen des Landes abgefasst sein, in dem die Einrichtung verkauft wird.
Mindestgröße des Warnschildes: 60 mm × 120 mm
Das Schild muss rundherum auf dem Überzug festgenäht und/oder mit seiner gesamten Rückseite auf dem Überzug festgeklebt sein. Jede andere Art der Anbringung, bei der das Schild dauerhaft befestigt wird und nicht von dem Produkt entfernt oder verdeckt werden kann, ist zulässig. Die Verwendung von Schildern in Fahnenform ist ausdrücklich untersagt.
Kann das Warnschild durch Teile der Rückhalteeinrichtung oder vom Hersteller des Kinder-Rückhaltesystems mitgelieferte Zubehörteile verdeckt werden, so ist ein zusätzliches Warnschild anzubringen. Unabhängig von der Konfiguration muss, wenn die Rückhalteeinrichtung für den Gebrauch vorbereitet wird, in jeder Situation ein Warnschild ständig sichtbar sein.
4.5. Bei Kinderrückhalteeinrichtungen, die nach vorn und nach hinten gerichtet verwendet werden können, sind folgende Worte anzufügen:
„ACHTUNG — NACH VORN GERICHTET NUR VERWENDEN AB EINEM KÖRPERGEWICHT DES KINDES VON … (Bezug auf die Einbauanleitung)“.
4.6. Bei Kinderrückhaltesystemen mit alternativen Gurtverläufen müssen die alternativen belasteten Berührungspunkte des Kinderrückhaltesystems mit dem Sicherheitsgurt für Erwachsene dauerhaft gekennzeichnet sein. Aus dieser Kennzeichnung, die den obenstehenden Vorschriften über die Kennzeichnung für nach vorn und nach hinten gerichtete Einrichtungen entsprechen muss, muss hervorgehen, dass es sich um den alternativen Gurtverlauf handelt.
4.7. Sind an dem Kinderrückhaltesystem alternative belastete Berührungspunkte vorgesehen, dann muss in der Kennzeichnung nach Absatz 4.3 darauf hingewiesen werden, dass der alternative Gurtverlauf in den Anweisungen beschrieben ist.
4.8. ISOFIX-Kennzeichnung
Wenn das Produkt mit ISOFIX-Befestigungseinrichtungen geliefert wird, müssen für jemanden, der das Rückhaltesystem in ein Fahrzeug einbaut, die nachstehenden Hinweise dauerhaft sichtbar sein:
Das ISOFIX-Logo der ISO mit dem (den) Buchstaben für die ISOFIX-Größenklasse(n), zu der (denen) das Produkt gehört. Es muss mindestens ein Symbol vorhanden sein, das aus einem Kreis mit einem Durchmesser von mindestens 13 mm, in dem sich ein Piktogramm befindet, besteht; das Piktogramm muss sich von dem Untergrund des Kreises abheben. Das Piktogramm muss deutlich sichtbar sein, was entweder durch kontrastierende Farben oder durch eine entsprechende Oberflächenform, wenn es erhaben oder eingeprägt dargestellt wird, erreicht wird.
Die folgenden Hinweise können in Form von Piktogrammen und/oder Texten gegeben werden. Auf der Kennzeichnung muss Folgendes angegeben sein:
a) |
Die erforderlichen Einzelschritte, mit denen der Sitz einbaufertig gemacht wird. So muss beispielsweise erklärt sein, wie das ISOFIX-Verriegelungssystem ausgezogen wird. |
b) |
Die Lage, Funktion und Bedeutung jeder Markierung müssen erklärt sein. |
c) |
Die Lage und gegebenenfalls die Gurtführung von oberen Haltegurten oder anderen Vorrichtungen zur Begrenzung der Drehung des Sitzes, die der Benutzer befestigen muss, müssen jeweils mit einem der nachstehenden Symbole angegeben sein: ![]() |
d) |
Die Einstellung der ISOFIX-Verriegelungssysteme und des oberen Haltegurts oder anderer Vorrichtungen zur Begrenzung der Drehung des Sitzes, die der Benutzer befestigen muss, müssen angegeben sein. |
e) |
Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht und für einen Benutzer, der den Sitz einbaut, sichtbar sein. |
f) |
Gegebenenfalls muss durch das nachstehende Symbol auf die Benutzeranweisungen für das Kinder-Rückhaltesystem und auf die jeweilige Stelle darin hingewiesen werden. ![]() |
5. GENEHMIGUNG
5.1. Jedes nach den Absätzen 3.2.2 und 3.2.3 zur Genehmigung vorgelegte Muster muss sämtlichen Vorschriften nach den Absätzen 6 bis 8 dieser Regelung entsprechen, damit die Genehmigung erteilt werden kann.
5.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, deren erste zwei Ziffern (gegenwärtig 04 entsprechend der am 12. September 1995 in Kraft getretenen Änderungsserie 04) die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keinem anderen dieser Regelung entsprechenden Typ einer Rückhalteeinrichtung für Kinder mehr zuteilen.
5.3. Über die Genehmigung oder die Erweiterung oder die Zurücknahme der Genehmigung für einen Typ einer Rückhalteeinrichtung für Kinder nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht.
5.4. An jeder Rückhalteeinrichtung für Kinder, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, sind an einer geeigneten Stelle zusätzlich zu den Aufschriften nach Absatz 4 anzubringen:
5.4.1. |
ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:
|
5.4.2. |
folgenden zusätzlichen Angaben:
|
5.5. Anhang 2 dieser Regelung zeigt ein Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens.
5.6. Die Angaben nach Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und können entweder auf einem Etikett oder direkt angebracht sein. Das Etikett oder die Aufschrift muss verschleißfest sein.
5.7. Die in Absatz 5.6 genannten Etiketten können entweder von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, oder — mit Genehmigung dieser Behörde — vom Hersteller ausgegeben werden.
6. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
6.1. Lage und Befestigung im Fahrzeug
6.1.1. Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorien „universal“, „semi-universal“ und „eingeschränkt“ dürfen auf Vorder- und Rücksitzen verwendet werden, wenn sie entsprechend den Anweisungen des Herstellers angebracht werden.
6.1.2. Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „Spezielles Fahrzeug“ dürfen in allen Sitzpositionen sowie im Gepäckbereich verwendet werden, wenn die Rückhalteeinrichtung entsprechend den Anweisungen des Herstellers eingebaut wird. Bei nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen muss durch die Konstruktion gewährleistet sein, dass der Kopf des Kindes in allen Einbausituationen der Rückhalteeinrichtungen gestützt wird. Dies ist dann gewährleistet, wenn der Punkt, in dem sich eine Linie senkrecht zur Rückenlehne und die Linie in Augenhöhe schneiden, mindestens 40 mm unter dem Ausgangspunkt des Radius einer solchen Kopfstütze liegt.
6.1.3. Entsprechend der Kategorie, zu der die Kinderrückhalteeinrichtung gehört, muss sie am Fahrzeugaufbau oder an der Sitzkonstruktion wie folgt befestigt werden:
MÖGLICHE AUSFÜHRUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG
TABELLE DER KLASSEN/KATEGORIEN
Klasse/Kategorie |
Universal (2) |
Semi-universal (3) |
Eingeschränkt |
Spezielles Fahrzeug |
|||||
KRS |
ISOFIX-KRS |
KRS |
ISOFIX-KRS |
KRS |
ISOFIX-KRS |
KRS |
ISOFIX-KRS |
||
0 |
Babytragetasche |
z |
nz |
z |
z |
z |
nz |
z |
z |
nach hinten gerichtet |
z |
nz |
z |
z |
z |
nz |
z |
z |
|
0+ |
nach hinten gerichtet |
z |
nz |
z |
z |
z |
nz |
z |
z |
I |
nach hinten gerichtet |
z |
nz |
z |
z |
z |
nz |
z |
z |
nach vorn gerichtet (integriert) |
z |
z |
z |
z |
z |
nz |
z |
z |
|
nach vorn gerichtet (nicht integriert) |
nz |
nz |
nz |
nz |
nz |
nz |
nz |
nz |
|
nach vorn gerichtet (nicht integriert –siehe Absatz 6.1.12.) |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
|
II |
nach hinten gerichtet |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
nach vorn gerichtet (integriert) |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
|
nach vorn gerichtet (nicht integriert) |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
|
III |
nach hinten gerichtet |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
nach vorn gerichtet (integriert) |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
|
nach vorn gerichtet (nicht integriert) |
z |
nz |
z |
nz |
z |
nz |
z |
z |
|
Zeichenerklärung: KRS: Kinderrückhaltesystem. z: zutreffend. nz: nicht zutreffend. |
6.1.3.1. bei den Kategorien „universal“ und „eingeschränkt“ mit Hilfe eines Sicherheitsgurts für Erwachsene (mit oder ohne Aufrolleinrichtung), der den Vorschriften der Regelung Nr. 16 (oder gleichwertigen) entspricht und der an Verankerungen, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 (oder gleichwertigen) entsprechen, angebaut ist;
6.1.3.2. bei ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen der Kategorie „universal“ mit Hilfe von ISOFIX-Befestigungseinrichtungen und eines oberen ISOFIX-Haltegurts, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und die an einem ISOFIX-Verankerungssystem und einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen, angeschlossen sind;
6.1.3.3. bei der Kategorie „semi-universal“ mit Hilfe der in der Regelung Nr. 14 vorgeschriebenen unteren Verankerungen und zusätzlicher Verankerungen, die den Anforderungen in Anhang 11 dieser Regelung entsprechen müssen;
6.1.3.4. bei ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen der Kategorie „semi-universal“ mit Hilfe von ISOFIX-Befestigungseinrichtungen und eines oberen ISOFIX-Haltegurts oder eines Stützfußes oder des Armaturenbretts des Fahrzeugs, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen und die an ISOFIX-Verankerungen und/oder einer Verankerung für den oberen ISOFIX-Haltegurt, die den Vorschriften der Regelung Nr. 14 entsprechen, angeschlossen sind;
6.1.3.5. bei der Kategorie „Spezielles Fahrzeug“ mit Hilfe der vom Hersteller des Fahrzeuges oder vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder vorgesehenen Verankerungen;
6.1.3.6. bei Kinderrückhaltegurten oder Befestigungsgurten der Rückhalteeinrichtung für Kinder, bei denen Gurtverankerungen verwendet werden, an denen bereits ein Gurt oder Gurte für Erwachsene befestigt sind, muss der Technische Dienst prüfen, ob:
|
die tatsächliche Anordnung der Verankerung des Erwachsenengurtes nach der Regelung Nr. 14 oder gleichwertig genehmigt ist; |
|
die wirksame Betätigung einer der beiden Einrichtungen nicht jeweils durch die andere behindert wird; |
|
die Verschlüsse des Erwachsenensystems und des zusätzlichen Systems nicht verwechselbar sind. |
Bei Rückhaltesystemen für Kinder, bei denen Streben oder zusätzliche Einrichtungen verwendet werden, die an den nach der Regelung Nr. 14 genehmigten Verankerungen angebracht werden und durch die die tatsächliche Anordnung der Verankerungen außerhalb des Geltungsbereiches der Regelung Nr. 14 fällt, gelten die folgenden Punkte:
|
Diese Einrichtungen werden nur als Einrichtungen der Kategorie „semi-universal“ oder „Spezielles Fahrzeug“ genehmigt; |
|
auf die Strebe und die Befestigungen wendet der Technische Dienst die Bestimmungen des Anhangs 11 zu dieser Regelung an; |
|
die Strebe wird in die dynamische Prüfung einbezogen, wobei die Belastung auf die Mitte der — falls verstellbar — auf ihre weiteste Einstellung eingestellte Strebe aufzubringen ist; |
|
die tatsächliche Anordnung und die Wirksamkeit der Verankerung eines Rückhaltesystems für Erwachsene, mit dessen Hilfe die Strebe befestigt wird, darf nicht beeinträchtigt werden. |
6.1.3.7. Kinderrückhalteeinrichtungen, bei denen ein Stützfuß verwendet wird, sind nur unter der Kategorie „semi-universal“ oder „Spezielles Fahrzeug“ zu genehmigen; für sie gelten die Vorschriften des Anhangs 11 zu dieser Regelung. Der Hersteller des Kinderrückhaltesystems muss die Voraussetzungen für die Verwendung des Stützfußes berücksichtigen, damit das System in jedem Fahrzeug richtig benutzt werden kann, und muss entsprechende Angaben zur Verfügung stellen.
6.1.4. Kissen zum Höhenausgleich müssen entweder durch Gurte für Erwachsene (siehe die Prüfung nach Absatz 8.1.4) oder durch andere Mittel gesichert werden.
6.1.5. Der Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder muss schriftlich erklären, dass die Toxizität der Materialien, die bei der Herstellung der Rückhalteeinrichtung verwendet wurden und dem gesicherten Kind zugänglich sind, den entsprechenden Abschnitten der CEN-Norm „Sicherheit von Spielzeugen“, Teil 3 (Juni 1982) (4) entspricht. Es liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde, Prüfungen, die die Gültigkeit dieser Erklärungen bestätigen, zu verlangen. Dieser Absatz gilt nicht für Rückhalteeinrichtungen der Klassen II und III.
6.1.6. Der Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder muss schriftlich erklären, dass die Brennbarkeit der Materialien, die bei der Herstellung der Rückhalteeinrichtung verwendet wurden, den entsprechenden Abschnitten der „ECE-Sammelresolution über den Fahrzeugbau (R.E.3)“ (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1, Absatz 1.20) entspricht. Es liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde, Prüfungen, die die Gültigkeit dieser Erklärungen bestätigen, zu verlangen.
6.1.7. Werden nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtungen durch das Armaturenbrett abgestützt, wird bei der Genehmigung nach dieser Regelung vorausgesetzt, dass das Armaturenbrett genügend stabil ist.
6.1.8. Außer bei ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen muss bei einem Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „universal“ bei den Messungen auf dem dynamischen Prüfstand der am stärksten belastete Berührungspunkt zwischen dem Kinder-Rückhaltesystem und dem Sicherheitsgurt für Erwachse mindestens 150 mm von der Achse Cr entfernt liegen. Dies gilt für alle Arten der Verstelleinrichtung. Zusätzliche alternative Gurtverläufe sind zulässig. Ist eine alternative Gurtführung möglich, so muss der Hersteller entsprechend den Vorschriften des Absatzes 15 in der Gebrauchsanweisung besonders darauf hinweisen. Wird die Rückhalteeinrichtung bei solchen alternativen Gurtführungen geprüft, so muss sie allen Vorschriften dieser Regelung, mit Ausnahme der in diesem Absatz enthaltenen, entsprechen.
6.1.9. Wenn der Sicherheitsgurt für Erwachsene für die Befestigung eines Kinder-Rückhaltesystems der Kategorie „universal“ verwendet wird, muss seine auf dem dynamischen Prüfstand zu verwendende maximale Länge den Angaben in Anhang 13 dieser Regelung entsprechen.
Zur Prüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift wird die Kinderrückhalteeinrichtung auf dem Prüfstand mit einem geeigneten Standard-Sicherheitsgurt entsprechend Anhang 13 gesichert. Die Prüfpuppe darf solange nicht angeschnallt werden, bis die Rückhalteeinrichtung so eingestellt ist, dass das Anschnallen der Prüfpuppe eine größere Länge des Gurtes erfordern würde. Ist die Kinderrückhalteeinrichtung in dieser eingestellten Position, so darf im Gurt keine Zugspannung vorhanden sein, abgesehen von dem Zug, der durch die Standard-Aufrolleinrichtung erzeugt wird, falls diese eingebaut ist. Bei Automatikgurten wird diese Bedingung erfüllt, wenn mindestens 150 mm Gurtlänge auf der Spule verbleiben.
6.1.10. Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klassen 0 und 0+ dürfen nicht nach vorn gerichtet benutzt werden.
6.1.11. Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klassen 0 und 0+, mit Ausnahme der Babytragetaschen gemäß Absatz 2.4.1, müssen zur integralen Art gehören.
6.1.12. Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Klasse I müssen zur integralen Art gehören, es sei denn, sie sind mit einem Aufprallschutz gemäß Absatz 2.7 ausgerüstet.
6.2. Beschaffenheit
6.2.1. Die Rückhalteeinrichtung muss so beschaffen sein, dass
6.2.1.1. |
die Rückhalteeinrichtung in jeder vorgesehenen Lage der Einrichtung den erforderlichen Schutz gewährleistet. Bei „Rückhalteeinrichtungen für spezielle Anforderungen“ müssen die grundsätzlichen Rückhaltemittel den geforderten Schutz in jeder vorgesehenen Position des Rückhaltesystems gewährleisten, ohne dass etwaige zusätzliche Ausrüstungen zur Rückhaltung in Gebrauch sind; |
6.2.1.2. |
das Kind leicht und schnell hineingesetzt und herausgenommen werden kann. Bei einer Rückhalteeinrichtung für Kinder, bei der das Kind durch einen H-Gurt oder einen Y-Gurt ohne Aufrolleinrichtung gehalten wird, müssen sich während des in Absatz 7.2.1.4 beschriebenen Vorganges alle Schulter- und Beckengurte gegeneinander verschieben lassen. In diesen Fällen kann der Gurt der Rückhalteeinrichtung für Kinder mit zwei oder mehreren Verbindungsteilen versehen sein. Bei „Rückhalteeinrichtungen für spezielle Anforderungen“ wird akzeptiert, dass das Kind durch die zusätzlichen Rückhalteeinrichtungen nicht so rasch gesichert oder herausgenommen werden kann. Jedoch sollen diese zusätzlichen Ausrüstungen so gestaltet sein, dass diese so schnell wie möglich gelöst werden können. |
6.2.1.3. |
Wenn die Neigung der Rückhalteeinrichtung verändert werden kann, muss dies ohne manuelles Nachstellen der Gurte möglich sein. Die Veränderung der Neigung der Rückhalteeinrichtung darf nur durch eine bewusste Betätigung mit der Hand erreicht werden. |
6.2.1.4. |
Rückhalteeinrichtungen der Klasse 0, 0+ und I müssen das Kind in einer solchen Lage halten, dass der vorgeschriebene Schutz auch gewährleistet ist, wenn das Kind schläft. |
6.2.1.5. |
Um ein Herausrutschen aus dem Sicherheitsgurt durch einen Unfall oder durch Bewegungen des Kindes zu verhindern, ist bei allen nach vorn gerichteten Rückhalteeinrichtungen der Klasse I ein Schrittgurt in Verbindung mit einem integrierten Hosenträgergurtsystem erforderlich. Bei geschlossenem Schrittgurt in seiner längsten Position (falls einstellbar) darf der Beckengurt nicht so eingestellt werden können, dass er bei der Prüfpuppe mit einem Körpergewicht von 9 kg bzw. 15 kg oberhalb des Beckens verläuft. |
6.2.2. Bei den Klassen I, II und III müssen alle Rückhalteeinrichtungen, die mit einem „Beckengurt“ verwendet werden, diesen „Beckengurt“ unbedingt in der Art führen, dass die vom Beckengurt übertragenen Belastungen durch das Becken geleitet werden.
6.2.3. Alle Gurte der Rückhalteeinrichtung müssen so angeordnet sein, dass sie bei normalem Gebrauch den Benutzer weder stören noch gefährden können. Die Entfernung zwischen den Schultergurtbändern in der Nähe des Halses sollte mindestens so breit sein wie der Hals der entsprechenden Prüfpuppe.
6.2.4. Das gesamte System darf auf die empfindlichen Teile des Organismus des Kindes (Bauch, Unterleib usw.) keinen übermäßigen Druck ausüben. Das System muss so beschaffen sein, dass bei einem Aufprall keine Druckbelastung auf den Scheitel des Kopfes des Kindes ausgeübt wird.
6.2.4.1. |
Y-Gurte dürfen nur bei nach hinten und bei zur Seite gerichteten Kinderrückhaltesystemen (Babytragetaschen) verwendet werden. |
6.2.5. Die Rückhalteeinrichtung für Kinder muss so konstruiert und eingebaut sein, dass
6.2.5.1. |
die Verletzungsgefahr, die für das Kind oder andere Fahrzeuginsassen durch scharfe Kanten oder vorstehende Teile (wie z. B. in der Regelung Nr. 21 definiert) entstehen könnte, möglichst gering ist; |
6.2.5.2. |
sie keine scharfen Kanten oder vorstehenden Teile aufweist, die zu einer Beschädigung des Bezugs der Fahrzeugsitze oder der Kleidung der Fahrzeuginsassen führen kann; |
6.2.5.3. |
die zusätzlichen Trägheitskräfte, die die Rückhalteeinrichtung erzeugt, nicht auf die empfindlichen Teile des Organismus des Kindes (Bauch, Unterleib usw.) wirken können; |
6.2.5.4. |
sichergestellt ist, dass die starren Teile der Rückhalteeinrichtung an den Berührungsstellen mit den Gurten keine scharfen Kanten aufweisen, die die Gurte durchscheuern können. |
6.2.6. Jedes lösbare Teil zum Befestigen und Abnehmen von Einzelteilen muss so beschaffen sein, dass jedes Risiko eines fehlerhaften Zusammenbaus oder Gebrauchs so gering wie möglich ist. „Rückhalteeinrichtungen für spezielle Anforderungen“ dürfen zusätzliche Rückhalteausrüstungen haben; diese müssen so gestaltet sein, dass keine Gefahr des falschen Zusammenbaus besteht und dass Öffnungsmechanismen und deren Bedienung sofort für den Retter im Notfall erkennbar sind.
6.2.7. Enthält eine Rückhalteeinrichtung für Kinder der Gewichtsklassen I und II sowie die Kombination der Klassen I und II eine Rückenlehne, so muss deren Innenhöhe, die entsprechend der Abbildung in Anhang 12 zu bestimmen ist, mindestens 500 mm betragen.
6.2.8. Es dürfen nur Aufrolleinrichtungen mit automatischer Verriegelung oder mit Notverriegelung verwendet werden.
6.2.9. Bei den für die Gewichtsklasse I bestimmten Rückhalteeinrichtungen darf das Kind, nachdem es hineingesetzt worden ist, den Teil der Einrichtung, der das Becken hält, nicht leicht lockern können; zu diesem Zweck müssen die Vorschriften von Absatz 7.2.5 (Arretiereinrichtungen) eingehalten sein; jede für diesen Zweck vorgesehene Einrichtung muss fest an der Rückhalteeinrichtung für Kinder angebracht sein.
6.2.10. Eine Kinderrückhalteeinrichtung kann für die Benutzung in mehr als einer Gewichtsklasse und/oder für mehr als ein Kind ausgelegt sein, vorausgesetzt, dass sie den Vorschriften der jeweiligen Gewichtsklassen entspricht. Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „universal“ müssen den Vorschriften für diese Kategorie in allen Gewichtsklassen entsprechen, für die sie genehmigt wurden.
6.2.11. Kinderrückhalteeinrichtungen mit Aufrolleinrichtung
Enthält die Rückhalteeinrichtung für Kinder eine Aufrolleinrichtung, muss diese den Vorschriften in Absatz 7.2.3 entsprechen.
6.2.12. Bei Kissen zum Höhenausgleich muss untersucht werden, ob die Leichtgängigkeit der Gurte und der Verschlusszunge eines Sicherheitsgurtes für Erwachsene durch die Befestigungspunkte gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für Kissen zum Höhenausgleich, die für die Vordersitze von Personenwagen bestimmt sind, deren Verstellhebel lang und halbstarr sein kann. Der fest angebrachte Verschluss darf nicht durch die Befestigungsteile des Kissens zum Höhenausgleich hindurchgehen, und es ist nicht zulässig, dass der Gurt völlig anders verläuft als auf dem Prüfschlitten.
6.2.13. Ist die Kinderrückhalteeinrichtung für mehr als ein Kind vorgesehen, muss jedes Rückhaltesystem bezüglich Belastungsübertragung und Einstellung vollständig unabhängig sein.
6.2.14. Kinderrückhalteeinrichtungen, die brennbare Bestandteile enthalten, müssen so ausgeführt sein, dass die Verwendungsbedingungen (Druck, Temperatur, Feuchtigkeit) keinen Einfluss auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung haben.
6.3. Vorschriften für das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem
6.3.1. Allgemeine Merkmale
6.3.1.1. Abmessungen
Die größten Abmessungen, die das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem zur Seite, nach unten und nach hinten aufweisen dürfen, und die Anordnung der ISOFIX-Verankerungen, in die die ISOFIX-Befestigungseinrichtungen einrasten müssen, sind für den Hersteller des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems durch die Vorrichtung für den Fahrzeugsitz nach Absatz 2.31 dieser Regelung festgelegt.
6.3.1.2. Gewicht
Das Gewicht eines ISOFIX-Kinderrückhaltesystems der Kategorien „universal“ und „semi-universal“ und der Gewichtsklassen 0, 0+ und I darf nicht mehr als 15 kg betragen.
6.3.2. ISOFIX-Befestigungseinrichtungen
6.3.2.1. Art
Die ISOFIX-Befestigungseinrichtungen können den Beispielen in der Abbildung 0 a oder anderen geeigneten Ausführungen entsprechen, die Teil eines einstellbaren, starren Mechanismus sind, dessen Art vom Hersteller des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems festgelegt wird.
Abbildung 0 a)
6.3.2.2. Abmessungen
Die Abmessungen des Teils der Befestigungseinrichtung des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems, der im ISOFIX-Verankerungssystem einrastet, dürfen nicht größer sein als die durch die Umrisslinie in der Abbildung 0 b vorgegebenen maximalen Abmessungen.
Abbildung 0 b)
6.3.2.3. Anzeige einer unvollständigen Verriegelung
Das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der deutlich angezeigt wird, dass beide ISOFIX-Befestigungseinrichtungen vollständig mit den entsprechenden unteren ISOFIX-Verankerungen verriegelt sind. Dabei kann es sich um eine akustische, eine optische oder eine Tastanzeige oder eine Kombination von zwei oder mehr Anzeigevorrichtungen handeln. Eine optische Anzeige muss bei allen normalen Lichtverhältnissen zu erkennen sein.
6.3.3. Vorschriften für den oberen Haltegurt des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems
6.3.3.1. Verbindungsteil am oberen Haltegurt
Das Verbindungsteil am oberen Haltegurt muss ein Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt entsprechend der Abbildung 0 c) oder eine vergleichbare Vorrichtung sein, deren Außenabmessungen nicht über die in der Abbildung 0 c) dargestellte Umrisslinie hinausgehen.
6.3.3.2. Merkmale des oberen ISOFIX-Haltegurts
Der obere ISOFIX-Haltegurt muss durch ein Gewebe (oder etwas Vergleichbares) verstärkt und mit einer Einrichtung zur Einstellung und zur Lösung der Spannung versehen sein.
6.3.3.2.1. Länge des oberen ISOFIX-Haltegurts
Der obere Haltegurt des ISOFIX-Kinderrückhaltesystems muss mindestens 2 000 mm lang sein.
6.3.3.2.2. Spannungsanzeige
Der obere ISOFIX-Haltegurt oder der ISOFIX-Kindersitz muss mit einer Einrichtung versehen sein, die anzeigt, dass jeder Spielraum des Gurtes beseitigt ist. Diese Einrichtung darf Teil der Einstell- und Entlastungseinrichtung sein.
6.3.3.2.3. Abmessungen
Die Außenabmessungen der Haken am oberen ISOFIX-Haltegurt sind in der Abbildung 0 c dargestellt.
Abbildung 0 c)
Abmessungen des Verbindungsteils (Haken) am oberen ISOFIX-Haltegurt
6.3.4. Einstellvorschriften
Die ISOFIX-Befestigungseinrichtungen oder das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem selbst muss so eingestellt werden können, dass sie an alle in der Regelung Nr. 14 beschriebenen ISOFIX-Verankerungsmöglichkeiten angepasst werden können.
6.4. Überprüfung der Kennzeichnung
6.4.1. Der Technische Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchführt, muss prüfen, ob die Kennzeichnung den Vorschriften des Absatzes 4 entspricht.
6.5. Überprüfung der Einbau- und Gebrauchsanweisungen
6.5.1. Der Technische Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchführt, muss prüfen, ob die Einbau- und die Gebrauchsanweisungen den Vorschriften des Absatzes 15 entsprechen.
7. BESONDERE VORSCHRIFTEN
7.1. Vorschriften für die zusammengebaute Rückhalteeinrichtung
7.1.1. Beständigkeit gegen Korrosion
7.1.1.1. Eine vollständige Kinderrückhalteeinrichtung oder ihre korrosionsempfindlichen Teile sind der in Absatz 8.1.1 vorgeschriebenen Korrosionsprüfung zu unterziehen.
7.1.1.2. Nach der Korrosionsprüfung nach den Absätzen 8.1.1.1 und 8.1.1.2 darf das einwandfreie Funktionieren der Rückhalteeinrichtung nicht beeinträchtigt sein, und es dürfen sich keine wesentlichen Korrosionsschäden zeigen, wenn die Teile von einem sachkundigen Betrachter durch Augenschein geprüft werden.
7.1.2. Energieaufnahme
7.1.2.1. Bei allen Einrichtungen mit Rückenlehnen müssen die in Anhang 18 dieser Regelung definierten Bereiche bei der Prüfung gemäß Anhang 17 eine Maximalbeschleunigung von weniger als 60 g aufweisen. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf die Bereiche des Aufprallschutzes, die im Kopfaufprallbereich sind.
7.1.2.2. Bei Kinderrückhaltesystemen mit mechanisch befestigten, nicht abnehmbaren, verstellbaren Kopfstützen, bei denen entweder die Höhe des Sicherheitsgurts für Erwachsene oder die des Hosenträgergurts durch die verstellbare Kopfstütze direkt einstellbar ist, braucht in den in Anhang 18 genannten Bereichen, die nicht mit dem Kopf der Prüfpuppe in Berührung kommen können, d. h. in den Bereichen hinter der Kopfstütze, keine Energieaufnahme stattzufinden.
7.1.3. Überschlagprüfung
7.1.3.1. Die Rückhalteeinrichtung für Kinder ist entsprechend den Vorschriften nach Absatz 8.1.2 zu prüfen; dabei darf die Prüfpuppe nicht aus der Rückhalteeinrichtung herausfallen. Ist der Prüfsitz vollständig nach unten gedreht, so darf der Kopf der Prüfpuppe sich nicht um mehr als 300 mm gegenüber seiner ursprünglichen Lage in vertikaler Richtung, bezogen auf den Prüfsitz, verlagern.
7.1.4. Dynamische Prüfung
7.1.4.1. Allgemeines: Die Rückhalteeinrichtung für Kinder ist einer dynamischen Prüfung nach Absatz 8.1.3 zu unterziehen.
7.1.4.1.1. Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorien „universal“, „eingeschränkt“ und „semi-universal“ sind auf dem Prüfschlitten unter Verwendung der in Absatz 6 beschriebenen Prüfsitze und in Übereinstimmung mit Absatz 8.1.3.1 zu prüfen.
7.1.4.1.2. Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „Spezielle Fahrzeuge“ sind in jedem Fahrzeugtyp zu prüfen, für den diese Kinderrückhalteeinrichtung vorgesehen ist. Der für die Durchführung der Prüfungen zuständige Technische Dienst kann die Anzahl der zu prüfenden Fahrzeugtypen reduzieren, wenn diese sich nicht wesentlich in den in Absatz 7.1.4.1.2.3 genannten Aspekten unterscheiden. Die Kinderrückhalteeinrichtung kann auf eine der folgenden Arten geprüft werden:
7.1.4.1.2.1. |
in einem kompletten Fahrzeug, wie in Absatz 8.1.3.3 beschrieben, |
7.1.4.1.2.2. |
in einer Fahrgastzelle, die auf dem Prüfschlitten aufgebaut ist, wie in Absatz 8.1.3.2 beschrieben, oder |
7.1.4.1.2.3. |
in so vielen Teilen der Fahrgastzelle, dass sie für den Fahrzeugaufbau und die Aufpralloberfläche repräsentativ sind. Ist die Kinderrückhalteeinrichtung zur Verwendung auf einem Rücksitz vorgesehen, so müssen diese Teile die Rückenlehne des Vordersitzes, den Rücksitz, das Bodenblech, die B- und C-Säulen und das Dach umfassen. Ist die Kinderrückhalteeinrichtung zur Verwendung auf einem Vordersitz vorgesehen, so müssen diese Teile das Armaturenbrett, die A-Säule, die Windschutzscheibe, die auf dem Bodenblech oder der Konsole installierten Hebel oder Bedienungselemente, den Vordersitz, das Bodenblech und das Dach umfassen. Des Weiteren sind die entsprechenden Sicherheitsgurte für Erwachsene zu installieren, falls die Kinderrückhalteeinrichtung zur Verwendung in Kombination mit diesen vorgesehen ist. Der für die Durchführung der Prüfungen zuständige Technische Dienst kann den Ausschluss einzelner Teile gestatten, wenn diese als nicht erforderlich betrachtet werden. Die Prüfungen sind entsprechend Absatz 8.1.3.2 durchzuführen. |
7.1.4.1.3. Für die dynamische Prüfung sind Kinderrückhalteeinrichtungen zu verwenden, die vorher noch keinen Belastungen unterworfen waren.
7.1.4.1.4. Während der dynamischen Prüfungen darf kein zum Halten des Kindes bestimmtes Teil der Rückhalteeinrichtung für Kinder brechen; weder ein Verschluss noch eine Verriegelungs- oder Verstelleinrichtung darf sich entriegeln oder lösen.
7.1.4.1.5. Bei einer Einrichtung der „nicht integrierten Art“ muss als Sicherheitsgurt ein in Anhang 13 dieser Regelung vorgeschriebener Standardgurt mit Befestigungsbeschlägen verwendet werden. Dies trifft nicht für Genehmigungen der Kategorie für „Spezielle Fahrzeuge“ zu; hierbei ist der im Fahrzeug vorhandene Gurt zu verwenden.
7.1.4.1.6. Wird eine Kinderrückhalteeinrichtung für „Spezielle Fahrzeuge“ auf einer Fläche hinter dem hintersten nach vorn gerichteten Sitzplatz für Erwachsene (zum Beispiel Gepäckraum) eingebaut, ist eine Prüfung mit der größten Prüfpuppe/den größten Prüfpuppen entsprechend Absatz 8.1.3.3.3 durchzuführen. Die anderen Prüfungen, einschließlich der zur Übereinstimmung der Produktion, können auf Wunsch des Herstellers entsprechend Absatz 8.1.3.2 durchgeführt werden.
7.1.4.1.7. Bei „Rückhalteeinrichtungen für spezielle Anforderungen“ sind die durch diese Regelung vorgeschriebenen Prüfungen für jede Gewichtsklasse zweimal durchzuführen: erst unter Verwendung der primären Rückhaltemittel und dann unter Verwendung der gesamten Rückhalteausrüstung. Bei diesen Prüfungen ist insbesondere auf die Vorschriften in den Absätzen 6.2.3 und 6.2.4 zu achten.
7.1.4.1.8. Während der dynamischen Prüfungen darf der Standardsicherheitsgurt, der zum Einbau der Kinderrückhalteeinrichtung verwendet wird, nicht durch irgendeine Führung oder Sperrvorrichtung gelöst werden, die für die durchzuführende Prüfung verwendet wird.
7.1.4.1.9. Ein Kinder-Rückhaltesystem mit Stützfuß ist wie folgt zu prüfen:
a) |
Bei den Frontalaufprallprüfungen einer Einrichtung der Kategorie „semi-universal“ muss der Stützfuß jeweils auf seine größte und seine kleinste Länge eingestellt sein, soweit es die Lage des Bodenblechs des Prüfschlittens zulässt. Die Heckaufprallprüfungen sind in der vom Technischen Dienst gewählten ungünstigsten Stellung durchzuführen. Bei den Prüfungen muss der Stützfuß auf dem Bodenblech des Prüfschlittens aufstehen (siehe Anhang 6, Anlage 3, Abbildung 2). Wenn zwischen der kleinsten Länge des Stützfußes und der höchsten Lage des Bodenblechs ein Zwischenraum vorhanden ist, wird der Stützfuß auf eine Lage des Bodenblechs von 140 mm unter Cr eingestellt. Wenn die größte Länge des Stützfußes größer als der Abstand zum Bodenblech in seiner niedrigsten Lage ist, wird der Stützfuß auf diese niedrigste Lage des Bodenblechs von 280 mm unter Cr eingestellt. Ein in Stufen verstellbarer Stützfuß ist auf die nächste Stufe einzustellen, um sicherzustellen, dass der Stützfuß den Boden berührt. |
b) |
Befindet sich der Stützfuß außerhalb der Symmetrieebene, dann ist vom Technischen Dienst für die Prüfung der ungünstigste Fall zu wählen. |
c) |
Bei einem Kinder-Rückhaltesystem der Kategorie „Spezielles Fahrzeug“ muss der Stützfuß nach den Angaben des Herstellers des Kinder-Rückhaltesystems eingestellt werden. |
7.1.4.1.10. Bei einem Kinder-Rückhaltesystem, das an einem ISOFIX-Verankerungssystem befestigt und gegebenenfalls mit einem Drehungsbegrenzer gesichert wird, ist die dynamische Prüfung wie folgt durchzuführen:
7.1.4.1.10.1. |
bei einem ISOFIX-Kinderrückhaltesystem der Größenklassen A und B
|
7.1.4.1.10.2. |
bei einem ISOFIX-Kinderrückhaltesystem anderer Größenklassen unter Verwendung des Drehungsbegrenzers. |
7.1.4.2. Beschleunigung des Brustkorbs (5)
7.1.4.2.1. Die resultierende Beschleunigung des Brustkorbes darf 55 g nicht überschreiten, außer in Zeitabschnitten, deren Summe höchstens 3 ms beträgt.
7.1.4.2.2. Der Wert der vertikalen Komponente der Beschleunigung zwischen Unterleib und Kopf darf 30 g nicht überschreiten, außer in Zeitabschnitten, deren Summe höchstens 3 ms beträgt.
7.1.4.3. Verletzung des Unterleibes der Prüfpuppe (6)
7.1.4.3.1. Während der Prüfung nach Absatz 5.3 in Anhang 8, Anlage 1 darf die Modelliermasse des Unterleibes keine durch einen Teil der Rückhalteeinrichtung verursachte sichtbare Beschädigung aufweisen.
7.1.4.4. Verlagerung der Prüfpuppe
7.1.4.4.1. Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Kategorien „universal“, „eingeschränkt“ und „semi-universal“:
7.1.4.4.1.1. |
Nach vorn gerichtete Kinderrückhalteeinrichtungen: Der Kopf der Prüfpuppe darf sich nicht über die in der nachstehenden Abbildung 1 dargestellten Ebenen BA und DA hinausbewegen; wenn jedoch auf einem Sitz mit einem Kissen zum Höhenausgleich die größte Prüfpuppe P10 platziert ist, beträgt der Abstand zur Ebene DA 840 mm. Abbildung 1 Prüfanordnung für nach vorn gerichtete Rückhalteeinrichtungen
|
7.1.4.4.1.2. |
Nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtungen:
|
7.1.4.4.2. Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Kategorie „Spezielle Fahrzeuge“: Während der Prüfung in einem vollständigen Fahrzeug oder in einer Fahrgastzelle eines Fahrzeuges darf der Kopf kein Fahrzeugteil berühren. Findet dennoch eine Berührung statt, dann darf die Aufprallgeschwindigkeit des Kopfes nicht größer als 24 km/h sein, und das betreffende Fahrzeugteil muss den Vorschriften der Energieaufnahmeprüfung nach der Regelung Nr. 21 Anhang 4entsprechen. Bei mit kompletten Fahrzeugen durchgeführten Prüfungen muss die Entfernung der Prüfpuppe aus der Kinderrückhalteeinrichtung nach Abschluss der Prüfungen ohne Verwendung von Werkzeug möglich sein.
7.1.5. Temperaturbeständigkeit
7.1.5.1. Verschlüsse, Aufroll-, Verstell- und Arretiereinrichtungen, die sich durch Temperatureinflüsse verändern können, sind der Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8 zu unterziehen.
7.1.5.2. Nach der Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8.1 dürfen für einen fachkundiger Prüfer mit bloßem Auge keine Zeichen einer Beschädigung erkennbar sein, die die Schutzfunktion des Kinderrückhaltesystems beeinträchtigen können.
7.2. Vorschriften für Einzelteile der Rückhalteeinrichtung
7.2.1. Verschluss
7.2.1.1. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass jegliche Möglichkeit einer falschen Handhabung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet unter anderem, dass der Verschluss nicht in einem halbgeschlossenen Zustand verbleiben darf; beim Betätigen des Verschlusses dürfen die Verschlussteile auch nicht versehentlich vertauscht werden können; der Verschluss darf erst dann die Verriegelung bewirken, wenn alle Teile eingerastet sind. An Stellen, an denen der Verschluss mit dem Körper des Kindes in Berührung kommt, darf er nicht schmaler sein als die Mindestbreite des Gurtes nach Absatz 7.2.4.1.1. Dieser Absatz gilt nicht für Gurte, die bereits nach der ECE-Regelung Nr. 16 oder einer gleichwertigen geltenden Norm genehmigt worden sind. Bei „Rückhalteeinrichtungen für spezielle Anforderungen“ brauchen nur die primären Rückhaltemittel den Anforderungen in den Absätzen 7.2.1.1 bis einschließlich 7.2.1.9 zu entsprechen.
7.2.1.2. Der Verschluss muss, selbst wenn er nicht unter Zugbelastung steht, in jeder Lage geschlossen bleiben. Er muss leicht zu handhaben und zu ergreifen sein. Es muss möglich sein, ihn durch Druck auf einen Knopf oder eine ähnliche Einrichtung zu öffnen. Die Fläche, auf die der Druck ausgeübt wird, muss bei geöffnetem Verschluss und bei Projektion auf eine Ebene, die rechtwinklig zur ursprünglichen Bewegungsrichtung des Knopfes liegt, folgende Abmessungen haben: bei versenkten Einrichtungen eine Fläche von mindestens 4,5 cm2 und eine Breite von mindestens 15 mm; bei nicht versenkten Einrichtungen eine Fläche von mindestens 2,5 cm2 und eine Breite von mindestens 10 mm. Als Breite gilt die kleinere der beiden Abmessungen, die die vorgeschriebene Fläche begrenzen; sie ist senkrecht zur Bewegungsrichtung der Verschlussöffnungstaste zu messen.
7.2.1.3. Die Fläche der Betätigungseinrichtung des Verschlusses muss rot sein. Kein anderer Teil des Verschlusses darf diese Farbe haben.
7.2.1.4. Es muss möglich sein, das Kind durch eine einzige Betätigung eines einzigen Verschlusses von der Rückhalteeinrichtung freizumachen. Bei Einrichtungen der Klassen 0 und 0+ ist es zulässig, das Kind zusammen mit Einrichtungen wie z. B. Babyliegesitz, Babytragetasche und Befestigungseinrichtung für die Babytragetasche herauszunehmen, wenn die Rückhalteeinrichtung für Kinder durch die Betätigung von höchstens zwei Verschlüssen geöffnet werden kann.
7.2.1.4.1. Eine Clipverbindung zwischen den Schultergurten eines Hosenträgergurtes wird als ungeeignet zur Erfüllung der in Absatz 7.2.1.4 genannten Funktionsvorschrift über eine einzige Betätigung betrachtet.
7.2.1.5. Bei Rückhalteeinrichtungen für die Gewichtsklassen II und III muss der Verschluss so angebracht sein, dass das Kind ihn erreichen kann. Außerdem muss er bei allen Gewichtsklassen so angebracht sein, dass seine Funktion und Handhabung im Notfall für den Retter sofort deutlich zu erkennen sind.
7.2.1.6. Nach Öffnen des Verschlusses muss es möglich sein, das Kind aus dem „Sitz“ oder, falls vorhanden, aus der „Sitzhalterung“ bzw. dem „Aufprallschutz“ herauszunehmen; ist ein Schrittgurt vorhanden, so muss er sich durch Betätigen desselben Verschlusses lösen lassen.
7.2.1.7. Der Verschluss muss den Anforderungen der Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8.1 und wiederholten Betätigungen standhalten und ist vor der dynamischen Prüfung nach Absatz 8.1.3 einer Prüfung, bestehend aus 5 000 ± 5 Öffnungs- und Schließvorgängen unter normalen Verwendungsbedingungen zu unterziehen.
7.2.1.8. Der Verschluss ist folgenden Öffnungsprüfungen zu unterziehen:
7.2.1.8.1. Prüfung unter Belastung
7.2.1.8.1.1. Für diese Prüfung ist eine Rückhalteeinrichtung für Kinder zu verwenden, die bereits einer dynamischen Prüfung nach Absatz 8.1.3 unterzogen wurde.
7.2.1.8.1.2. Die zum Öffnen des Verschlusses erforderliche Kraft darf bei der Prüfung nach Absatz 8.2.1.1 80 N nicht überschreiten.
7.2.1.8.2. Prüfung ohne Belastung
7.2.1.8.2.1. Für diese Prüfung ist ein Verschluss zu verwenden, der vorher noch nicht belastet wurde. Die zum Öffnen des nicht belasteten Verschlusses erforderliche Kraft muss bei den Prüfungen nach Absatz 8.2.1.2 40 N bis 80 N betragen.
7.2.1.9. Festigkeit
7.2.1.9.1. Während der Prüfungen entsprechend Absatz 8.2.1.3.2 darf kein Teil des Verschlusses oder des angrenzenden Gurtes oder der Verstelleinrichtung brechen oder sich lösen.
7.2.1.9.2. Der Verschluss eines Hosenträgergurtes der Gewichtsklassen 0 und 0+ muss einer Kraft von 4 000 N standhalten.
7.2.1.9.3. Der Verschluss eines Hosenträgergurtes der Gewichtsklasse I und größer muss einer Kraft von 10 000 N standhalten.
7.2.1.9.4. Der zuständige Technische Dienst kann ohne Prüfung der Verschlussfestigkeit auskommen, wenn eine bereits verfügbare Information die Prüfung überflüssig macht.
7.2.2. Verstelleinrichtung
7.2.2.1. Der Verstellbereich muss so groß sein, dass er das richtige Einstellen der Kinderrückhalteeinrichtung für alle Prüfpuppen der Gewichtsklasse, für die die Verstelleinrichtung ausgelegt ist, ermöglicht und einen die Ansprüche erfüllenden Einbau in allen angegebenen Fahrzeugtypen zulässt.
7.2.2.2. Alle Verstelleinrichtungen müssen vom Typ „Schnellverstelleinrichtungen“ sein, mit Ausnahme der Verstelleinrichtungen, die nur beim erstmaligen Einbau der Rückhalteeinrichtung in ein Fahrzeug zum Einsatz kommen; diese müssen nicht unbedingt vom Typ „Schnellverstelleinrichtung“ sein.
7.2.2.3. Die Einrichtungen vom Typ „Schnellverstelleinrichtung“ müssen leicht erreichbar sein, wenn die Rückhalteeinrichtung für Kinder richtig eingebaut ist und das Kind oder die Prüfpuppe sich darin befindet.
7.2.2.4. Eine Einrichtung vom Typ „Schnellverstelleinrichtung“ muss es leicht ermöglichen, die Rückhalteeinrichtung entsprechend dem Körperbau des Kindes einzustellen. Insbesondere darf bei einer Prüfung nach Absatz 8.2.2.1 die zur Betätigung einer manuellen Verstelleinrichtung erforderliche Kraft 50 N nicht überschreiten.
7.2.2.5. Zwei Muster der Verstelleinrichtung von Kinderrückhaltesystemen sind nach den Vorschriften für die Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8.1 sowie nach Absatz 8.2.3 zu prüfen.
7.2.2.5.1. Der Anteil des Gurtschlupfes darf je Verstelleinrichtung 25 mm und für alle Verstelleinrichtungen zusammen 40 mm nicht überschreiten.
7.2.2.6. Die Verstelleinrichtung darf bei einer Prüfung nach 8.2.2.1 weder brechen noch sich lösen.
7.2.2.7. Eine direkt an der Kinderrückhalteeinrichtung angebrachte Verstelleinrichtung muss wiederholter Betätigung standhalten und vor der dynamischen Prüfung gemäß Absatz 8.1.3 einer Prüfung gemäß Absatz 8.2.7 mit 5 000 ± 5 Wiederholungen unterzogen werden.
7.2.3. Aufrolleinrichtungen
7.2.3.1. Aufrolleinrichtungen mit automatischer Verriegelung
7.2.3.1.1. Der Gurt eines Sicherheitsgurtes, der mit einer Aufrolleinrichtung mit automatischer Verriegelung ausgerüstet ist, darf sich zwischen den Verriegelungsstellungen der Aufrolleinrichtung um nicht mehr als 30 mm abrollen. Nach einer Rückwärtsbewegung des Benutzers muss der Gurt entweder in seiner ursprünglichen Stellung verbleiben oder automatisch in diese Stellung zurückkehren, wenn sich der Benutzer wieder nach vorn bewegt.
7.2.3.1.2. Ist die Aufrolleinrichtung Teil eines Beckengurtes, so darf die Kraft zum Aufrollen des Gurtes, gemessen nach Absatz 8.2.4.1, auf der freien Länge zwischen Prüfpuppe und Aufrolleinrichtung nicht weniger als 7 N betragen. Ist die Aufrolleinrichtung Teil einer Rückhalteeinrichtung für den Brustkorb, so darf die Kraft zum Aufrollen des Gurtes, unter den gleichen Bedingungen gemessen, nicht weniger als 2 N und nicht mehr als 7 N betragen. Wird der Gurt durch einen Umlenkbeschlag geführt, so ist die Kraft zum Aufrollen auf der freien Länge zwischen Prüfpuppe und Umlenkbeschlag zu messen. Gehört zu dem System eine Einrichtung, die durch manuelle oder automatische Betätigung verhindert, dass der Gurt vollständig aufgerollt wird, so darf diese Einrichtung bei diesen Messungen nicht wirksam sein.
7.2.3.1.3. Der Gurt ist nach dem in Absatz 8.2.4.2 vorgeschriebenen Verfahren 5 000 mal von der Aufrolleinrichtung abzurollen und wieder aufrollen zu lassen. Die Aufrolleinrichtung ist danach der Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8.1, der Korrosionsprüfung nach Absatz 8.1.1 und der Staubprüfung nach Absatz 8.2.4.5 zu unterziehen. Anschließend muss sie 5 000 weiteren Ab- und Aufrollvorgängen standhalten. Nach diesen Prüfungen muss die Aufrolleinrichtung weiterhin einwandfrei funktionieren und den Vorschriften nach den Absätzen 7.2.3.1.1 und 7.2.3.1.2 entsprechen.
7.2.3.2. Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung
7.2.3.2.1. Jede Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung muss bei einer Prüfung nach Absatz 8.2.4.3 die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
7.2.3.2.1.1. |
Sie muss verriegelt werden, wenn die Fahrzeugverzögerung 0,45 g erreicht. |
7.2.3.2.1.2. |
Sie darf nicht verriegeln, wenn der Gurt eine in Richtung des Bandauszuges gemessene Beschleunigung von weniger als 0,8 g erfährt. |
7.2.3.2.1.3. |
Sie darf nicht verriegeln, wenn ihr Ansprech- und Verriegelungsmechanismus gegenüber der vom Hersteller vorgeschriebenen Einbaustellung um nicht mehr als 12° in einer beliebigen Richtung geneigt ist. |
7.2.3.2.1.4. |
Sie muss verriegeln, wenn ihr Ansprech- und Verriegelungsmechanismus gegenüber der vom Hersteller vorgeschriebenen Einbaustellung um mehr als 27° in einer beliebigen Richtung geneigt ist. |
7.2.3.2.2. Ist das Funktionieren einer Aufrolleinrichtung von einem externen Signal oder einer externen Energiequelle abhängig, so muss die Konstruktion sicherstellen, dass die Aufrolleinrichtung bei Ausfall oder Unterbrechung des Signals oder der Energiequelle verriegelt.
7.2.3.2.3. Jede Aufrolleinrichtung mit Notverriegelung und mehrfacher Sensitivität muss den angegebenen Anforderungen entsprechen. Stellt das Abrollen des Gurtes einen der Sensitivitätsfaktoren dar, so muss außerdem die Aufrolleinrichtung bei einer in Richtung des Bandauszuges gemessenen Gurtbeschleunigung von 1,5 g verriegeln.
7.2.3.2.4. Bei den Prüfungen nach den Absätzen 7.2.3.2.1.1 und 7.2.3.2.3 darf der Anteil der Gurtlänge, der bis zur Verriegelung der Aufrolleinrichtung abgerollt werden kann, ausgehend von der in Absatz 8.2.4.3.1 angegebenen Länge, 50 mm nicht überschreiten. Bei der Prüfung nach Absatz 7.2.3.2.1.2 darf die Aufrolleinrichtung nicht verriegeln, bis 50 mm Gurt, ausgehend von der in Absatz 8.2.4.3.1 angegebenen Länge, abgerollt sind.
7.2.3.2.5. Ist die Aufrolleinrichtung Teil eines Beckengurtes, so darf die Kraft zum Aufrollen des Gurtes, gemessen nach Absatz 8.2.4.1, auf der freien Länge zwischen Prüfpuppe und Aufrolleinrichtung nicht weniger als 7 N betragen. Ist die Aufrolleinrichtung Teil einer Rückhalteeinrichtung für den Brustkorb, so darf die Kraft zum Aufrollen des Gurtes, unter den gleichen Bedingungen gemessen, nicht weniger als 2 N und nicht mehr als 7 N betragen. Wird der Gurt durch einen Umlenkbeschlag geführt, so ist die Kraft zum Aufrollen auf der freien Länge zwischen Prüfpuppe und Umlenkbeschlag zu messen. Gehört zu dem System eine Einrichtung, die durch manuelle oder automatische Betätigung verhindert, dass der Gurt vollständig aufgerollt wird, so darf diese Einrichtung bei diesen Messungen nicht wirksam sein.
7.2.3.2.6. Der Gurt ist nach dem in Absatz 8.2.4.2 vorgeschriebenen Verfahren 40 000 mal von der Aufrolleinrichtung abzurollen und wieder aufrollen zu lassen. Die Aufrolleinrichtung ist danach der Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8.1, der Korrosionsprüfung nach Absatz 8.1.1 und der Staubprüfung nach Absatz 8.2.4.5 zu unterziehen. Anschließend muss sie 5 000 weiteren Ab- und Aufrollvorgängen standhalten (insgesamt 45 000 Vorgänge). Nach diesen Prüfungen muss die Aufrolleinrichtung weiterhin einwandfrei funktionieren und den Vorschriften nach den Absätzen 7.2.3.2.1 bis 7.2.3.2.5 entsprechen.
7.2.4. Gurte
7.2.4.1. Breite
7.2.4.1.1. Die Mindestbreite der Gurte von Kinderrückhalteeinrichtungen, die die Prüfpuppe berühren, muss 25 mm für die Gewichtsklassen 0, 0+ und I und 38 mm für die Gewichtsklassen II und III betragen. Diese Abmessungen sind bei der Festigkeitsprüfung nach Absatz 8.2.5.1 zu ermitteln, ohne die Prüfmaschine anzuhalten; dabei muss die Belastung 75 % der Reißfestigkeit des Gurtes betragen.
7.2.4.2. Festigkeit nach Konditionierung auf Raumtemperatur
7.2.4.2.1. Die Reißfestigkeit des Gurtes ist nach dem in Absatz 8.2.5.1.2 vorgeschriebenen Verfahren anhand zweier nach Absatz 8.2.5.2.1 konditionierter Gurtmuster zu ermitteln.
7.2.4.2.2. Der Unterschied zwischen den Reißlasten der beiden Muster darf 10 % des höheren der zwei gemessenen Werte nicht übersteigen.
7.2.4.3. Festigkeit nach Spezialkonditionierung
7.2.4.3.1. Die Reißfestigkeit der beiden Gurte, die entsprechend einer der Bedingungen nach Absatz 8.2.5.2 (ausgenommen Absatz 8.2.5.2.1) konditioniert wurden, muss mindestens 75 % des Mittelwertes der bei der Prüfung nach Absatz 8.2.5.1 ermittelten Lasten betragen.
7.2.4.3.2. Außerdem muss die Reißlast bei Rückhalteeinrichtungen der Klassen 0, 0+ und I mindestens 3,6 kN, bei solchen der Klasse II mindestens 5 kN und bei solchen der Klasse III mindestens 7,2 kN betragen.
7.2.4.3.3. Der zuständige Technische Dienst kann auf eine oder mehrere dieser Prüfungen verzichten, wenn die Beschaffenheit des verwendeten Materials oder bereits vorliegende Angaben die Prüfung oder Prüfungen überflüssig machen.
7.2.4.3.4. Die Konditionierung durch Abrieb gemäß dem Verfahren Typ 1 nach Absatz 8.2.5.2.6 ist nur dann durchzuführen, wenn die Mikroschlupfprüfung nach Absatz 8.2.3 einen Wert ergeben hat, der um mehr als 50 % über dem nach Absatz 7.2.2.5.1 zulässigen Grenzwert liegt.
7.2.4.4. Der gesamte Gurt darf nicht durch die Verstelleinrichtung, Verschlüsse oder Verankerungspunkte gezogen werden können.
7.2.5. Arretiereinrichtung
7.2.5.1. Die Arretiereinrichtung muss an der Rückhalteeinrichtung für Kinder fest angebracht sein.
7.2.5.2. Die Arretiereinrichtung darf die Haltbarkeit des Gurtes für Erwachsene nicht beeinträchtigen und muss der Temperaturprüfung nach Absatz 8.2.8.1 unterzogen werden.
7.2.5.3. Durch die Arretiereinrichtung darf nicht verhindert werden, dass das Kind schnell aus der Rückhalteeinrichtung herausgenommen werden kann.
7.2.5.4. Einrichtungen der Klasse A
Nach Abschluss der Prüfung entsprechend Absatz 8.2.6.1 darf der Schlupfanteil des Gurtbandes 25 mm nicht überschreiten.
7.2.5.5. Einrichtungen der Klasse B
Nach Abschluss der Prüfung entsprechend Absatz 8.2.6.2 darf der Schlupfanteil des Gurtbandes 25 mm nicht überschreiten.
7.2.6. Vorschriften für ISOFIX-Befestigungseinrichtungen
„ISOFIX-Befestigungseinrichtungen“ und Verriegelungsanzeiger müssen wiederholten Betätigungen und vor der dynamischen Prüfung nach Absatz 8.1.3 unter normalen Benutzungsbedingungen 2 000 ± 5 Öffnungs- und Schließvorgängen standhalten.
8. BESCHREIBUNG DER PRÜFUNGEN (7)
8.1. Prüfungen der vollständigen Rückhalteeinrichtung
8.1.1. Korrosion
8.1.1.1. Die Metallteile der Rückhalteeinrichtung für Kinder sind in eine Prüfkammer gemäß Anhang 4 einzubringen. Bei einer Rückhalteeinrichtung für Kinder mit einer Aufrolleinrichtung muss der Gurt in seiner ganzen Länge bis auf 100 mm ± 3 mm abgerollt sein. Abgesehen von gegebenenfalls erforderlichen kurzen Unterbrechungen, z. B. zum Prüfen und Auffüllen der Salzlösung, muss sich die Prüfung fortlaufend über eine Zeitspanne von 50 ± 0,5 Stunden erstrecken.
8.1.1.2. Nach Abschluss der Prüfung sind die Metallteile der Rückhalteeinrichtung für Kinder zur Entfernung eventueller Salzrückstände vorsichtig zu waschen oder in fließendes klares Wasser zu tauchen, das nicht wärmer als 38 °C sein darf; anschließend lässt man sie 24 ± 1 Stunden bei Raumtemperatur von 18 °C bis 25 °C trocknen, ehe die Überprüfung nach Absatz 7.1.1.2 vorgenommen wird.
8.1.2. Überschlagprüfung
8.1.2.1. Die Prüfpuppe ist entsprechend den Vorschriften dieser Regelung und unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers in der Rückhalteeinrichtung mit der in Absatz 8.1.3.6 vorgeschriebenen Gurtlose anzuordnen.
8.1.2.2. Die Rückhalteeinrichtung ist am Prüfsitz oder am Fahrzeugsitz zu befestigen. Der vollständige Sitz wird um 360° mit einer Winkelgeschwindigkeit von 2° bis 5° je Sekunde um eine horizontale Achse gedreht, die in der Längsmittelebene des Sitzes verläuft. Für diese Prüfung können die für die Verwendung in besonderen Personenwagen bestimmten Einrichtungen an dem in Anhang 6 dargestellten Prüfsitz befestigt werden.
8.1.2.3. Die gleiche Prüfung ist mit entgegen gesetzter Drehrichtung durchzuführen, nachdem erforderlichenfalls die Prüfpuppe wieder in ihre ursprüngliche Stellung gebracht wurde. Der Vorgang ist in beiden Drehrichtungen zu wiederholen, wobei die in der horizontalen Ebene liegende Rotationsachse gegenüber den beiden vorangegangenen Prüfungen um 90° geschwenkt wurde.
8.1.2.4. Für diese Prüfungen ist jeweils die kleinste und die größte Prüfpuppe der Gewichtsklasse oder Gewichtsklassen, für die die Rückhalteeinrichtung ausgelegt ist, zu verwenden.
8.1.3. Dynamische Prüfungen
8.1.3.1. Prüfungen mit Prüfschlitten und Prüfsitz
8.1.3.1.1. Nach vorn gerichtet:
8.1.3.1.1.1. Der bei der dynamischen Prüfung verwendete Prüfschlitten und der Prüfsitz müssen den Vorschriften von Anhang 6 dieser Regelung entsprechen, und das Verfahren zum Aufbau der Prüfanordnung für die dynamische Aufprallprüfung muss dem Anhang 21 entsprechen.
8.1.3.1.1.2. Der Prüfschlitten muss während der gesamten Verzögerung oder Beschleunigung horizontal verbleiben.
8.1.3.1.1.3. Verzögerungs- oder Beschleunigungseinrichtungen
Der Antragsteller wählt eine der beiden folgenden Einrichtungen aus:
8.1.3.1.1.3.1. Einrichtung zur Prüfung der Verzögerung:
Die Verzögerung des Prüfschlittens muss unter Verwendung der in Anhang 6 beschriebenen Einrichtung oder einer beliebigen anderen Einrichtung, die gleichwertige Ergebnisse liefert, erreicht werden. Diese Einrichtung muss so beschaffen sein, dass die in Absatz 8.1.3.4 und im Folgenden angeführten Wirkungen erreicht werden.
Kalibrierverfahren:
Die Verzögerungskurve des Prüfschlittens, der bei Prüfungen von Kinderrückhalteeinrichtungen nach Absatz 8.1.3.1 mit einer Gesamtmasse von bis zu 55 kg (was einer besetzten Rückhalteeinrichtung entspricht) und bei Prüfungen von Kinderrückhalteeinrichtungen in einem vollständigen Fahrzeug nach Absatz 8.1.3.2 mit der Masse der Fahrzeugstruktur und mit Ballast von bis zu x mal 55 kg (was der Zahl x der besetzten Rückhalteeinrichtungen entspricht) beschwert ist, muss beim Frontalaufprall innerhalb der im Diagramm in Anhang 7 Anlage 1 dieser Regelung schraffierten Fläche und beim Heckaufprall innerhalb der im Diagramm in Anhang 7 Anlage 2 dieser Regelung schraffierten Fläche liegen.
Die Bremsstrecke für die Kalibrierung der Bremseinrichtung muss beim Frontalaufprall 650 ± 30 mm und beim Heckaufprall 275 mm ± 20 mm betragen.
8.1.3.1.1.3.2. Einrichtung zur Prüfung der Beschleunigung
Bedingungen für die dynamischen Prüfungen:
|
Für den Frontalaufprall muss der Prüfschlitten so angetrieben werden, dass während der Prüfung seine Gesamtgeschwindigkeitsänderung ΔV 52 km/h +0/–2 km/h beträgt und seine Beschleunigungskurve innerhalb der im Diagramm in Anhang 7 Anlage 1 schraffierten Fläche liegt und über dem durch die Koordinaten (5 g, 10 ms) und (9 g, 20 ms) bestimmten Abschnitt bleibt. Der Beginn des Aufpralls (T0) ist nach der Norm ISO DIS 17 373 für einen Beschleunigungswert von 0,5 g festgelegt. |
|
Für den Heckaufprall muss der Prüfschlitten so angetrieben werden, dass während der Prüfung seine Gesamtgeschwindigkeitsänderung ΔV 32 km/h +2/–0 km/h beträgt und seine Beschleunigungskurve innerhalb der im Diagramm in Anhang 7 Anlage 2 schraffierten Fläche liegt und über dem durch die Koordinaten (5 g, 5 ms) und (10g, 10 ms) bestimmten Abschnitt bleibt. Der Beginn des Aufpralls (T0) ist nach der Norm ISO DIS 17 373 für einen Beschleunigungswert von 0,5 g festgelegt. |
|
Auch wenn die oben stehenden Vorschriften eingehalten sind, muss der Technische Dienst einen Prüfschlitten (mit seinem Sitz) mit einer Masse von mehr als 380 kg verwenden, der den Vorschriften von Anhang 6 Absatz 1 entspricht. |
|
Wenn die oben genannten Prüfungen jedoch bei einer höheren Geschwindigkeit durchgeführt wurden und/oder die Beschleunigungskurve die obere Grenzlinie der schraffierten Fläche überschritten hat und das Kinder-Rückhaltesystem den Vorschriften entspricht, gelten die Ergebnisse der Prüfung als zufrieden stellend. |
8.1.3.1.1.4. Die folgenden Größen sind zu ermitteln:
8.1.3.1.1.4.1. |
die Geschwindigkeit des Prüfschlittens unmittelbar vor dem Aufprall (nur bei Verzögerungsschlitten, für die Berechnung des Bremswegs erforderlich), |
8.1.3.1.1.4.2. |
der Bremsweg (nur bei Verzögerungsschlitten), der durch zweifache Integration der aufgezeichneten Schlittenverzögerung berechnet werden kann, |
8.1.3.1.1.4.3. |
die vertikale und horizontale Verlagerung des Kopfes der Prüfpuppe bei den Klassen I, II und III und die Verlagerung der Prüfpuppe ohne Berücksichtigung ihrer Gliedmaßen bei den Klassen 0 und 0+, |
8.1.3.1.1.4.4. |
die Verzögerung des Brustkorbes in drei zueinander rechtwinkligen Richtungen, außer bei der Prüfpuppe für Neugeborene; |
8.1.3.1.1.4.5. |
alle sichtbaren Beschädigungen der Modelliermasse am Unterleib (siehe Absatz 7.1.4.3.1), außer bei der Prüfpuppe für Neugeborene |
8.1.3.1.1.4.6. |
die Beschleunigung oder Verzögerung des Prüfschlittens mindestens für die ersten 300 ms. |
8.1.3.1.1.5. Nach dem Aufprall ist die Rückhalteeinrichtung für Kinder ohne Öffnen des Verschlusses durch Augenschein zu prüfen, um gegebenenfalls jegliche Beschädigung oder Bruchstelle festzustellen.
8.1.3.1.2. Nach hinten gerichtet:
8.1.3.1.2.1. Der Prüfsitz ist zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Heckaufprallprüfung um 180° zu drehen.
8.1.3.1.2.2. Bei der Prüfung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder, die für die Verwendung auf einem Vordersitz bestimmt ist, ist das Armaturenbrett des Fahrzeuges als starres Teil nachzubilden, das so am Prüfschlitten zu befestigen ist, dass die gesamte Energieaufnahme durch die Rückhalteeinrichtung für Kinder erfolgt.
8.1.3.1.2.3. Die Verzögerungsbedingungen müssen den Vorschriften des Absatzes 8.1.3.1.1.3.1 entsprechen.
Die Beschleunigungsbedingungen müssen den Vorschriften des Absatzes 8.1.3.1.1.3.2 entsprechen.
8.1.3.1.2.4. Es sind die gleichen Größen wie nach den Absätzen 8.1.3.1.1.4 bis 8.1.3.1.1.4.6 festzustellen.
8.1.3.2. Prüfung mit Prüfschlitten und Fahrgastzelle
8.1.3.2.1. Nach vorn gerichtet:
8.1.3.2.1.1. Die Art der Befestigung des Fahrzeuges während der Prüfung darf nicht bewirken, dass die Verankerung der Fahrzeugsitze oder der Sicherheitsgurte für Erwachsene oder etwaige zusätzliche Verankerungen zum Befestigen der Rückhalteeinrichtung für Kinder verstärkt werden oder die normale Verformung der Konstruktion verringert wird. Es darf kein Fahrzeugteil vorhanden sein, das die Bewegungsfreiheit der Prüfpuppe einschränkt und dadurch die Belastung der Rückhalteeinrichtung während der Prüfung vermindert. Die Teile der Konstruktion, die gegebenenfalls entfernt wurden, können durch Teile gleicher Festigkeit ersetzt werden, wenn sie die Bewegung der Prüfpuppe nicht behindern.
8.1.3.2.1.2. Eine Befestigungseinrichtung gilt als ausreichend, wenn sie keinen Einfluss auf den Bereich ausübt, der sich über die gesamte Breite der Konstruktion erstreckt, und wenn das Fahrzeug oder die Konstruktion in einem Abstand von mindestens 500 mm vor der Verankerung der Rückhalteeinrichtung befestigt ist. Die Konstruktion ist hinten in einem ausreichenden Abstand von den Verankerungspunkten so zu sichern, dass sämtliche Anforderungen nach Absatz 8.1.3.2.1.1 erfüllt werden.
8.1.3.2.1.3. Der Fahrzeugsitz und die Rückhalteeinrichtung für Kinder sind einzubauen; sie sind in eine Stellung zu bringen, die nach Auffassung des Technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, hinsichtlich der Festigkeit die ungünstigsten Bedingungen ergibt und die mit der Unterbringung der Prüfpuppe im Fahrzeug vereinbar ist. Die Stellung der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes und der Rückhalteeinrichtung für Kinder sind im Prüfbericht anzugeben. Ist die Rückenlehne des Fahrzeugsitzes verstellbar, so ist sie entsprechend den Angaben des Herstellers oder, falls solche fehlen, bei einem Rückenlehnenwinkel von möglichst 25° zu verriegeln.
8.1.3.2.1.4. Falls in den Einbau- und Gebrauchsanweisungen nichts anderes angegeben ist, so ist für die Rückhalteeinrichtung für Kinder, die für die Verwendung auf den vorderen Sitzen bestimmt ist, der Vordersitz in die vorderste normale Benutzungsstellung und für die Rückhalteeinrichtung für Kinder, die für die hinteren Sitze bestimmt ist, der Vordersitz in die hinterste normale Benutzungsstellung zu bringen.
8.1.3.2.1.5. Die Verzögerungsbedingungen müssen den Anforderungen nach Absatz 8.1.3.4 entsprechen. Als Prüfsitz ist der Sitz des betreffenden Fahrzeuges zu verwenden.
8.1.3.2.1.6. Die folgenden Größen sind zu ermitteln:
8.1.3.2.1.6.1. |
die Geschwindigkeit des Prüfschlittens unmittelbar vor dem Aufprall (nur bei Verzögerungsschlitten, für die Berechnung des Bremswegs erforderlich), |
8.1.3.2.1.6.2. |
der Bremsweg (nur bei Verzögerungsschlitten), der durch zweifache Integration der aufgezeichneten Schlittenverzögerung berechnet werden kann, |
8.1.3.2.1.6.3. |
jede Berührungsstelle des Kopfes der Prüfpuppe mit der Innenseite der Fahrgastzelle, |
8.1.3.2.1.6.4. |
die Verzögerung des Brustkorbes in drei zueinander rechtwinkligen Richtungen, außer bei der Prüfpuppe für Neugeborene, |
8.1.3.2.1.6.5. |
alle sichtbaren Beschädigungen der Modelliermasse am Unterleib (siehe Absatz 7.1.4.3.1), außer bei der Prüfpuppe für Neugeborene, |
8.1.3.2.1.6.6. |
die Beschleunigung oder Verzögerung des Prüfschlittens und der Fahrzeugstruktur mindestens für die ersten 300 ms. |
8.1.3.2.1.7. Nach dem Aufprall ist die Rückhalteeinrichtung für Kinder ohne Öffnen des Verschlusses durch Augenschein zu prüfen, um eine mögliche Beschädigung festzustellen.
8.1.3.2.2. Nach hinten gerichtet:
8.1.3.2.2.1. Für die Heckaufprallprüfungen ist die Fahrgastzelle auf dem Prüfschlitten um 180° zu drehen.
8.1.3.2.2.2. Es gelten die gleichen Vorschriften wie für den Frontalaufprall.
8.1.3.3. Prüfung mit dem vollständigen Fahrzeug
8.1.3.3.1. Die Verzögerungsbedingungen müssen den Anforderungen nach Absatz 8.1.3.4 entsprechen.
8.1.3.3.2. Für die Frontalaufprallprüfungen ist das Verfahren nach Anhang 9 dieser Regelung anzuwenden.
8.1.3.3.3. Für die Heckaufprallprüfungen ist das Verfahren nach Anhang 10 dieser Regelung anzuwenden.
8.1.3.3.4. Die folgenden Größen sind zu ermitteln:
8.1.3.3.4.1. |
Geschwindigkeit des Fahrzeuges/der Aufpralleinrichtung unmittelbar vor dem Aufprall, |
8.1.3.3.4.2. |
jede Berührungsstelle des Kopfes der Prüfpuppe (bei der Klasse 0 der Prüfpuppe ohne Berücksichtigung ihrer Gliedmaßen) mit der Innenseite des Fahrzeuges, |
8.1.3.3.4.3. |
Beschleunigung des Brustkorbes in drei zueinander rechtwinkligen Richtungen, außer bei der Prüfpuppe für Neugeborene, |
8.1.3.3.4.4. |
alle sichtbaren Beschädigungen der Modelliermasse am Unterleib (siehe Absatz 7.1.4.3.1), ausgenommen bei der Prüfpuppe für Neugeborene. |
8.1.3.3.5. Sind die Vordersitze hinsichtlich ihrer Neigung verstellbar, so sind sie entsprechend den Angaben des Herstellers oder, falls solche fehlen, bei einem Rückenlehnenwinkel von möglichst 25° zu verriegeln.
8.1.3.3.6. Nach dem Aufprall ist die Rückhalteeinrichtung für Kinder ohne Öffnen des Verschlusses durch Augenschein zu prüfen, um eine etwaige Beschädigung oder Bruchstelle festzustellen.
8.1.3.4. Die Anforderungen an die dynamische Prüfung sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
|
|
FRONTALAUFPRALL |
HECKAUFPRALL |
||||||||||||||||||
Prüfung |
Rückhalteeinrichtung |
Geschwindigkeit (km/h) |
Verzögerungsverlauf |
Bremsweg während der Prüfung (mm) |
Geschwindigkeit (km/h) |
Verzögerungsverlauf |
Bremsweg während der Prüfung (mm) |
||||||||||||||
Prüfschlitten mit Prüfsitz |
nach vorn gerichtet, Vorder- und Rücksitze, Kategorien universal, semi-universal oder eingeschränkt (8) |
50 + 0 – 2 |
1 |
650 ± 50 |
— |
— |
— |
||||||||||||||
nach hinten gerichtet, Vorder- und Rücksitze, Kategorien universal, semi-universal oder eingeschränkt (9) |
50 + 0 – 2 |
1 |
650 ± 50 |
30 + 2 – 0 |
2 |
275 ± 25 |
|||||||||||||||
Fahrzeugaufbau auf Prüfschlitten |
nach vorn gerichtet (8) |
50 + 0 – 2 |
1 oder 3 |
650 ± 50 |
— |
— |
— |
||||||||||||||
nach hinten gerichtet (8) |
50 + 2 – 2 |
1 oder 3 |
650 ± 50 |
30 + 2 – 0 |
2 oder 4 |
275 ± 25 |
|||||||||||||||
Aufprall des vollständigen Fahrzeugs auf die Barriere |
nach vorn gerichtet |
50 + 0 – 2 |
3 |
nicht festgelegt |
— |
— |
— |
||||||||||||||
nach hinten gerichtet |
50 + 0 – 2 |
3 |
nicht festgelegt |
30 + 2 – 0 |
4 |
nicht festgelegt |
|||||||||||||||
Legende:
|
8.1.3.5. Kinderrückhalteeinrichtungen mit zusätzlichen Verankerungen
8.1.3.5.1. Für Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die zur Verwendung nach Absatz 2.1.2.3 bestimmt sind und für die zusätzliche Verankerungen erforderlich sind, ist die Frontalaufprallprüfung nach Absatz 8.1.3.4 wie folgt durchzuführen:
8.1.3.5.2. |
Bei Einrichtungen mit kurzen oberen Gurten, z. B. zur Befestigung an der Hutablage des Fahrzeuges, muss die Lage der oberen Verankerungen am Prüfschlitten der Darstellung in Anhang 6, Anlage 3 entsprechen. |
8.1.3.5.3. |
Bei Einrichtungen mit langen oberen Gurten, z. B. für Fahrzeuge, die keine feste Hutablage haben, und bei denen die oberen Gurte am Fahrzeugboden befestigt sind, müssen die Verankerungen am Prüfschlitten nach Anhang 6 Anlage 3 angeordnet sein. |
8.1.3.5.4. |
Bei Einrichtungen, die für beide Ausführungen vorgesehen sind, sind die Prüfungen nach den Absätzen 8.1.3.5.2 und 8.1.3.5.3 durchzuführen; sind jedoch die Prüfungen nach Absatz 8.1.3.5.3 durchzuführen, so ist nur die schwerste Prüfpuppe zu verwenden. |
8.1.3.5.5. |
Bei nach hinten gerichteten Einrichtungen muss die Lage der unteren Verankerungen auf dem Prüfschlitten der Darstellung in Anhang 6 Anlage 3 entsprechen. |
8.1.3.5.6. |
Bei Babytragetaschen, bei denen zusätzliche Gurte verwendet werden, die an zwei Sicherheitsgurten für Erwachsene befestigt werden, bei denen die Belastung direkt über den Sicherheitsgurt für Erwachsene auf die untere Verankerung dieses Gurtes übertragen wird, muss die Verankerung am Prüfschlitten den Vorschriften in Anhang 6 Anlage 3 Absatz 7 (A1, B1) entsprechen. Bei der Befestigung auf dem Prüfaufbau sind die Angaben in Anhang 21, Anmerkung 5 zu beachten. Dieses System muss auch bei geöffnetem Verschluss des Sicherheitsgurts für Erwachsene richtig benutzt werden können und gilt als „universal“, wenn es den Vorschriften des Absatzes 6.1.8 entspricht. |
8.1.3.6. Prüfpuppen
8.1.3.6.1. Die Rückhalteeinrichtungen für Kinder und die Prüfpuppen sind entsprechend den Vorschriften in Absatz 8.1.3.6.3 anzuordnen.
8.1.3.6.2. Die Rückhalteeinrichtung für Kinder ist mit Prüfpuppen nach Anhang 8 dieser Regelung zu prüfen.
8.1.3.6.3. Aufsetzen der Prüfpuppe
8.1.3.6.3.1. Die Prüfpuppe ist so aufzusetzen, dass sich zwischen ihrer Rückseite und der Rückhalteeinrichtung ein Zwischenraum befindet. Bei Babytragetaschen ist die Prüfpuppe in gerader waagerechter Lage so nahe wie möglich an der Mittellinie der Babytragetasche anzuordnen.
8.1.3.6.3.2. Der Kindersitz ist auf dem Prüfsitz zu befestigen.
Die Prüfpuppe ist in den Kindersitz zu setzen.
Zwischen der Prüfpuppe und der Rückenlehne des Sitzes ist ein klappbares, 2,5 cm dickes und 6 cm breites Brett oder eine ähnliche bewegliche Einrichtung anzubringen, dessen Länge gleich der Schulterhöhe (in sitzender Stellung, siehe Anhang 8) minus der Höhe der Hüftmitte (in sitzender Stellung, siehe Anhang 8, Höhe der Kniekehle plus halbe Höhe des Oberschenkels in sitzender Stellung) ist, wobei die Größe der verwendeten Prüfpuppe zu berücksichtigen ist. Das Brett sollte so dicht wie möglich der Krümmung des Sitzes folgen, und sein unteres Ende sollte in Höhe des Hüftgelenkes der Prüfpuppe liegen.
Der Gurt ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers einzustellen, aber mit einer Zugkraft von 250 ± 25 N über der Verstellkraft, mit einem Umlenkwinkel des Gurtes an der Verstelleinrichtung von 45° ± 5° oder wahlweise dem vom Hersteller angegebenen Winkel.
Der Einbau des Kindersitzes auf dem Prüfsitz ist entsprechend Anhang 21 dieser Regelung zu abzuschließen.
Die bewegliche Vorrichtung ist zu entfernen.
Diese Vorschriften gelten nur für Rückhalteeinrichtungen mit Hosenträgergurten und Rückhalteeinrichtungen, bei denen das Kind durch den Dreipunktgurt für Erwachsene gehalten und eine Arretiereinrichtung verwendet wird; sie gelten nicht für Kinderrückhaltegurte, die direkt mit einer Aufrolleinrichtung verbunden sind.
8.1.3.6.3.3. Die Längsebene, die durch die Mittellinie der Prüfpuppe verläuft, ist in die Mitte zwischen den beiden unteren Gurtverankerungen zu legen, wobei allerdings Absatz 8.1.3.2.1.3 zu beachten ist. Werden Kinderrückhalteeinrichtungen mit der Prüfpuppe für ein zehnjähriges Kind geprüft, so verläuft die Längsebene durch die Mittellinie der Prüfpuppe bis zu 80 mm links oder rechts vom Verankerungspunkt C, bezogen auf den Punkt in der Mitte zwischen den beiden unteren Gurtverankerungen. Der Umfang dieser Verschiebung wird vom Technischen Dienst so festgelegt, dass der Verlauf des Schultergurts an der Prüfpuppe optimiert ist.
8.1.3.6.3.4. Bei Einrichtungen, die die Benutzung eines Standardgurtes erfordern, kann der Schultergurt vor der dynamischen Prüfung mit Hilfe eines leichten Abdeckklebebandes von einer Länge von maximal 250 mm und einer Breite von maximal 20 mm auf der Prüfpuppe ausgerichtet werden. Bei nach hinten gerichteten Einrichtungen kann der Kopf an der Rückenlehne der Rückhalteeinrichtung mit Hilfe eines leichten, ausreichend langen und höchstens 20 mm breiten Abdeckklebebands auf der Prüfpuppe ausgerichtet werden.
8.1.3.7. Kategorie der zu verwendenden Prüfpuppe
8.1.3.7.1. Einrichtung der Klasse 0: Prüfung mit Prüfpuppe für Neugeborene und 9 kg schwerer Prüfpuppe;
8.1.3.7.2. Einrichtung der Klasse 0+: Prüfung mit Prüfpuppe für Neugeborene und 11 kg schwerer Prüfpuppe;
8.1.3.7.3. Einrichtung der Klasse I: Prüfungen mit 9 kg bzw. 15 kg schwerer Prüfpuppe;
8.1.3.7.4. Einrichtung der Klasse II: Prüfungen mit 15 kg bzw. 22 kg schwerer Prüfpuppe;
8.1.3.7.5. Einrichtung der Klasse III: Prüfungen mit 22 kg bzw. 32 kg schwerer Prüfpuppe.
8.1.3.7.6. Bei einem Kinder-Rückhaltesystem für zwei oder mehr Gewichtsklassen sind die Prüfungen mit der leichtesten und der schwersten Prüfpuppe aller betreffenden Gewichtsklassen durchzuführen. Weicht die Ausführung der Rückhalteeinrichtung jedoch von einer Gewichtsklasse zur anderen stark ab, z. B. wenn die Beschaffenheit oder die Länge des Hosenträgergurtes verändert ist, so kann das Prüflabor, falls es erforderlich erscheint, eine zusätzliche Prüfung mit einer Prüfpuppe mit einem dazwischen liegenden Gewicht durchführen.
8.1.3.7.7. Ist das Kinder-Rückhaltesystem für zwei oder mehr Kinder vorgesehen, so ist eine Prüfung durchzuführen, bei der alle Plätze mit der schwersten Prüfpuppe besetzt sind. Es ist eine zweite Prüfung mit den leichtesten und schwersten oben genannten Prüfpuppen durchzuführen. Bei den Prüfungen ist der in der Abbildung 3 in Anhang 6 Anlage 3 dargestellte Prüfsitz zu verwenden. Das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Prüflabor kann, falls es erforderlich erscheint, eine dritte Prüfung mit einer beliebigen Kombination von Prüfpuppen oder unbesetzten Sitzplätzen durchführen.
8.1.3.7.8. Wenn für ein Kinder-Rückhaltesystem der Klasse 0 oder 0+ je nach Gewicht des Kindes unterschiedliche Ausführungen angeboten werden, ist jede Ausführung mit beiden Prüfpuppen der entsprechenden Gewichtsklasse zu prüfen.
8.1.3.7.9. Muss für das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem ein oberer Haltegurt verwendet werden, so ist eine Prüfung mit der kleinsten Prüfpuppe und der kleineren Länge des oberen Haltegurtes (Verankerungspunkt G1) und eine Prüfung mit der schwereren Prüfpuppe und der größeren Länge des oberen Haltegurtes (Verankerungspunkt G2) durchzuführen. Der obere Haltegurt ist auf eine Vorspannung von 50 ± 5 N zu bringen.
8.1.3.7.10. Die in Absatz 7.1.4.1.10.1.2 genannte Prüfung braucht nur mit der größten Prüfpuppe, für die das Kinder-Rückhaltesystem ausgelegt ist, durchgeführt zu werden.
8.1.4. Prüfung der Rückhalteeinrichtung für Kissen zum Höhenausgleich
Die Sitzfläche des Prüfsitzes wird mit einem Baumwolltuch bedeckt. Das Kissen zum Höhenausgleich wird auf den Prüfsitz gelegt, der Unterkörperblock entsprechend der Darstellung in der Abbildung 1 in Anhang 22 auf die Sitzfläche aufgesetzt und der Dreipunktgurt für Erwachsene befestigt, angelegt und nach den Vorschriften des Anhangs 21 gespannt. Auf das Kissen zum Höhenausgleich, das mit einem 25 mm breiten Gurtband oder ähnlichem festgebunden ist, wird in Richtung des Pfeils A entsprechend Anhang 22 Abbildung 2 parallel zur Sitzfläche des Prüfsitzes eine Kraft von 250 N ± 5 N aufgebracht.
8.2. Prüfungen der Einzelteile
8.2.1. Verschluss
8.2.1.1. Öffnungsprüfung unter Belastung
8.2.1.1.1. Für diese Prüfung ist eine Rückhalteeinrichtung für Kinder zu verwenden, die bereits der dynamischen Prüfung nach Absatz 8.1.3 unterzogen wurde.
8.2.1.1.2. Die Rückhalteeinrichtung für Kinder ist von dem Prüfschlitten oder Fahrzeug abzunehmen, ohne dass der Verschluss dabei geöffnet wird. Auf den Verschluss ist eine Zugkraft von 200 ± 2 N aufzubringen. Ist der Verschluss an einem starren Teil befestigt, dann muss die Kraft unter dem gleichen Winkel zwischen Verschluss und starrem Teil wie bei der dynamischen Prüfung aufgebracht werden.
8.2.1.1.3. Auf den geometrischen Mittelpunkt des Betätigungsknopfes zum Öffnen des Verschlusses ist mit einer Geschwindigkeit von 400 ± 20 mm/min in der Achsrichtung, die parallel zur Anfangsbewegungsrichtung des Knopfes verläuft, eine Kraft aufzubringen; die geometrische Mitte bezieht sich auf den Teil der Verschlussoberfläche, auf den die Öffnungskraft aufzubringen ist. Während der Einwirkung der Öffnungskraft ist der Verschluss gegen eine feste Unterlage zu legen.
8.2.1.1.4. Die Kraft zum Öffnen des Verschlusses ist durch eine Federwaage oder entsprechende gleichartige Einrichtung in einer Weise und Richtung aufzubringen, die dem normalen Gebrauch entspricht. Das Kontaktstück besteht aus einer polierten Metallhalbkugel mit einem Radius von 2,5 ± 0,1 mm.
8.2.1.1.5. Die Kraft zum Öffnen des Verschlusses ist zu messen und jegliches Versagen des Verschlusses zu vermerken.
8.2.1.2. Öffnungsprüfung ohne Belastung
8.2.1.2.1. Es ist ein Verschluss, der vorher noch nicht belastet wurde, zu verwenden und „ohne Belastung“ anzubringen.
8.2.1.2.2. Das Verfahren zum Messen der Kraft zum Öffnen des Verschlusses ist nach den Absätzen 8.2.1.1.3 und 8.2.1.1.4 anzuwenden.
8.2.1.2.3. Die Kraft zum Öffnen des Verschlusses ist zu messen.
8.2.1.3. Festigkeitsprüfung
8.2.1.3.1. Für die Festigkeitsprüfung sind zwei Muster zu verwenden. In diese Prüfung sind alle Verstelleinrichtungen eingeschlossen, mit Ausnahme der Verstelleinrichtungen, die direkt an einer Kinderrückhalteeinrichtung angebracht sind.
8.2.1.3.2. In Anhang 20 ist eine typische Einrichtung für eine Prüfung der Verschlussfestigkeit dargestellt. Der Verschluss wird in die Vertiefung in der oberen runden Platte (A) gelegt. Alle angrenzenden Gurte sind mindestens 250 mm lang und von der oberen Platte entsprechend ihrer Lage am Verschluss herabhängend angeordnet. Die freien Gurtenden sind dann um die untere runde Platte B zu schlingen und durch deren innere Öffnung zu führen. Alle Gurte müssen zwischen A und B senkrecht sein. Die runde Spannplatte C ist dann leicht gegen die untere Oberfläche der Platte B zu klemmen, so dass noch eine gewisse Gurtbewegung zwischen den Platten möglich ist. Mit einer geringen Kraft an der Zugeinrichtung werden die Gurte so lange zwischen den Platten B und C gezogen, bis alle Gurte entsprechend ihrer Anordnung belastet sind. Der Verschluss darf weder die Platte A noch irgendeinen Teil der Platte A während dieses Vorganges und der Prüfung selbst berühren. B und C werden dann fest gegeneinander verspannt und die Zugkraft so lange gesteigert, bis die Bewegungsgeschwindigkeit 100 ± 20 mm/min beträgt und die geforderten Werte erreicht werden.
8.2.2. Verstelleinrichtung
8.2.2.1. Leichtgängigkeit der Verstellung
8.2.2.1.1. Bei der Prüfung einer manuellen Verstelleinrichtung ist der Gurt unter Berücksichtigung der normalen Benutzungsbedingungen mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 ± 20 mm/min gleichmäßig durch die Verstelleinrichtung zu ziehen, wobei die maximale Kraft nach den ersten 25 ± 5 mm der Gurtbewegung in N zu messen und auf einen ganzzahligen Wert auf- oder abzurunden ist.
8.2.2.1.2. Bei der Prüfung ist der Gurt in beiden Richtungen durch die Verstelleinrichtung zu führen, wobei er vor der Messung zehnmal um den vollen Auszugsweg zu verstellen ist.
8.2.3. Mikroschlupfprüfung (siehe Anhang 5, Abbildung 3)
8.2.3.1. Die der Mikroschlupfprüfung zu unterziehenden Teile oder Einrichtungen sind mindestens 24 Stunden lang bis zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Lufttemperatur von 20 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 ± 5 % zu lagern. Die Prüfung ist bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchzuführen.
8.2.3.2. Das freie Gurtende muss sich in der gleichen Lage wie bei der normalen Benutzung im Fahrzeug befinden und darf an keinem anderen Teil befestigt werden.
8.2.3.3. Die Verstelleinrichtung ist an einem vertikal verlaufenden Abschnitt des Gurtes anzubringen, von dem ein Ende mit 50 ± 0,5 N zu belasten ist (dabei ist die Kraft so zu führen, dass ein Schwingen der Prüflast oder ein Verdrehen des Gurtes verhindert wird). Das freie Gurtende an der Verstelleinrichtung muss wie im Fahrzeug senkrecht nach oben oder unten gerichtet sein. Das andere Gurtende ist waagerecht über eine Umlenkrolle zu führen, deren horizontale Achse parallel zur Ebene des belasteten Gurtabschnittes verlaufen muss.
8.2.3.4. Die zu prüfende Einrichtung ist so anzubringen, dass sich ihr Mittelpunkt in der höchsten Lage, auf die sie angehoben werden kann, 300 ± 5 mm und sich die Prüflast von 50 N 100 ± 5 mm über dem Prüftisch befindet.
8.2.3.5. Dann sind 20 ± 2 Zyklen vor der Prüfung durchzuführen, anschließend 1 000 ± 5 Zyklen mit einer Frequenz von 30 ± 10 Zyklen/Minute und einer Gesamtamplitude von 300 ± 20 mm oder mit dem in Absatz 8.2.5.2.6.2 angegebenen Wert. Die Kraft von 50 N ist nur für die Dauer eines Hubes von 100 ± 20 mm je halber Periode aufzubringen. Der Mikroschlupf ist von dem Punkt aus zu messen, der sich nach den 20 Zyklen vor der Prüfung eingestellt hat.
8.2.4. Aufrolleinrichtung
8.2.4.1. Aufrollkraft
8.2.4.1.1. Für die Messung der Aufrollkräfte ist einer Prüfpuppe der vollständige Sicherheitsgurt in der für die dynamische Prüfung vorgeschriebenen Weise nach Absatz 8.1.3 anzulegen. Die Gurtspannung ist so nahe wie möglich am Berührungspunkt mit der Prüfpuppe zu messen (ohne diese jedoch zu berühren), wobei der Gurt mit einer Geschwindigkeit von etwa 0,6 m/min aufzurollen ist.
8.2.4.2. Dauerprüfung der Aufrolleinrichtung
8.2.4.2.1. Der Gurt ist so oft wie vorgeschrieben mit einer Frequenz von höchstens 30 Zyklen pro Minute ab- und aufzurollen, wobei das Aufrollen selbsttätig zu erfolgen hat. Bei Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung ist bei jedem fünften Zyklus eine ruckartige Bewegung, die zum Verriegeln der Einrichtung führt, auszuführen. Eine gleiche Anzahl solcher Bewegungen ist bei fünf verschiedenen Stellungen, nämlich bei 90 %, 80 %, 75 %, 70 % und 65 % der Gesamtlänge des auf der Aufrolleinrichtung verbleibenden Gurtes, durchzuführen. Ist der Gurt jedoch länger als 900 mm, so beziehen sich diese Prozentsätze auf die letzten 900 mm des Gurtes, die von der Aufrolleinrichtung abgerollt werden können.
8.2.4.3. Verriegelung der Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung
8.2.4.3.1. Die Verriegelung der Aufrolleinrichtung ist bei vollständig abgerollter Gurtlänge abzüglich einer auf der Spule verbleibenden Länge von 300 ± 3 mm zu prüfen.
8.2.4.3.2. Bei Aufrolleinrichtungen mit einer Verriegelung, die durch die Bewegung des Gurtes betätigt wird, ist der Gurt in der Richtung abzurollen, die dem Einbauzustand im Fahrzeug entspricht.
8.2.4.3.3. Werden Aufrolleinrichtungen auf ihre Empfindlichkeit hinsichtlich der Fahrzeugbeschleunigungen geprüft, so sind diese bei der oben angegebenen Auszugslänge in beiden Richtungen zweier rechtwinklig zueinander liegender Achsen zu prüfen, die horizontal verlaufen, wenn die Aufrolleinrichtungen entsprechend den Anweisungen des Herstellers der Rückhalteeinrichtung für Kinder in einem Fahrzeug eingebaut sind. Ist diese Richtung nicht angegeben, so hat der Sachverständige den Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder zu befragen. Der mit der Durchführung der Prüfungen für die Genehmigung beauftragte Technische Dienst muss für die Prüfung eine Richtung wählen, die die ungünstigsten Bedingungen für das Auslösen des Verriegelungsmechanismus bietet.
8.2.4.3.4. Die verwendete Prüfeinrichtung muss so beschaffen sein, dass die vorgeschriebene Beschleunigung mit einem mittleren Anstiegswert von mindestens 25 g/s erreicht wird (10).
8.2.4.3.5. Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 7.2.3.2.1.3 und 7.2.3.2.1.4 ist die Aufrolleinrichtung auf einer horizontal liegenden Platte zu befestigen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 2° pro Sekunde geneigt wird, bis sich die Aufrolleinrichtung verriegelt. Diese Prüfung ist durch Neigung in andere Richtungen zu wiederholen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften erfüllt werden.
8.2.4.4. Korrosionsprüfung
8.2.4.4.1. Die Korrosionsprüfung ist in Absatz 8.1.1 beschrieben.
8.2.4.5. Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Staub
8.2.4.5.1. Die Aufrolleinrichtung ist in der in Anhang 3 dieser Regelung beschriebenen Prüfkammer einzubauen. Sie ist in der gleichen Lage wie im Fahrzeug zu befestigen. Der in der Prüfkammer enthaltene Staub muss den Vorschriften in Absatz 8.2.4.5.2 entsprechen. Von der Aufrolleinrichtung sind 500 mm des Gurtes abzurollen und festzuhalten; jedoch sind nach jeder Staubaufwirbelung innerhalb einer Zeit von ein oder zwei Minuten zehn vollständige Auf- und Abrollvorgänge durchzuführen. Innerhalb von fünf Stunden ist der Staub alle 20 Minuten fünf Sekunden lang mit trockener, ölfreier Druckluft bei einem Überdruck von 5,5 ± 0,5 bar aufzuwirbeln, die durch eine Öffnung mit einem Durchmesser von 1,5 mm ± 0,1 mm einzulassen ist.
8.2.4.5.2. Bei der Prüfung nach Absatz 8.2.4.5.1 ist 1 kg getrockneter Quarzsand als Staub zu verwenden. Die Korngrößenverteilung ist wie folgt:
a) |
Durchgang durch Maschenweite 150 μm, Drahtdurchmesser 104 μm: 99 bis 100 Prozent |
b) |
Durchgang durch Maschenweite 105 μm, Drahtdurchmesser 64 μm: 76 bis 86 Prozent |
c) |
Durchgang durch Maschenweite 75 μm, Drahtdurchmesser 52 μm: 60 bis 70 Prozent. |
8.2.5. Statische Prüfung der Gurte
8.2.5.1. Prüfung der Reißfestigkeit des Gurtes
8.2.5.1.1. Für jede Prüfung sind zwei neue Gurtmuster zu verwenden, die nach Absatz 7.2.4 konditioniert wurden.
8.2.5.1.2. Jeder Gurt ist zwischen den Klemmbacken einer Zugprüfmaschine einzuspannen. Die Klemmbacken müssen so beschaffen sein, dass Gurte an ihnen oder in ihrer Nähe nicht reißen. Die Prüfgeschwindigkeit muss 100 ± 20 mm/min betragen. Die freie Länge des Prüfmusters zwischen den Klemmbacken der Maschine muss zu Beginn der Prüfung 200 ± 40 mm betragen.
8.2.5.1.3. Die Belastung ist zu erhöhen, bis der Gurt reißt, und die Reißlast ist festzuhalten.
8.2.5.1.4. Falls der Gurt durchrutscht oder bei oder innerhalb eines Abstandes von 10 mm von einer der Klemmbacken reißt, ist die Prüfung ungültig, und sie ist erneut mit einem anderen Prüfmuster durchzuführen.
8.2.5.2. Die aus dem Gurt nach Absatz 3.2.3 geschnittenen Muster sind wie folgt zu konditionieren:
8.2.5.2.1. Konditionierung des Raumes
8.2.5.2.1.1. Der Gurt ist für 24 Stunden ± 1 Stunde bei einer Lufttemperatur von 23o ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 10 % zu lagern. Wird die Prüfung nicht unmittelbar nach der Konditionierung durchgeführt, so ist das Muster bis zum Beginn der Prüfung in einem luftdicht verschlossenen Behälter aufzubewahren. Die Reißlast ist innerhalb von fünf Minuten nach dem Herausnehmen des Prüfmusters aus der Konditionierungsatmosphäre oder dem Behälter zu bestimmen.
8.2.5.2.2. Lichtbeständigkeit
8.2.5.2.2.1. Hierfür gelten die Anforderungen der Empfehlung ISO/105-B 02 (1978). Der Gurt ist so lange dem Licht auszusetzen, bis die Standard-Blaufarbe Nr. 7 soweit entfärbt ist, dass sie hinsichtlich ihres Kontrastes der Stufe 4 der Grauskala entspricht.
8.2.5.2.2.2. Nachdem der Gurt dem Licht ausgesetzt wurde, ist er mindestens für 24 Stunden bei einer Lufttemperatur von 23 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 10 % zu lagern. Die Reißlast ist innerhalb von fünf Minuten nach dem Herausnehmen des Prüfmusters aus der Konditionierungseinrichtung zu bestimmen.
8.2.5.2.3. Kältebeständigkeit
8.2.5.2.3.1. Der Gurt ist mindestens 24 Stunden lang bei einer Lufttemperatur von 23 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 10 % zu lagern.
8.2.5.2.3.2. Anschließend ist der Gurt in einer Kältekammer mit einer Luftfeuchtigkeit von –30 ± 5 °C für 90 ± 5 Minuten auf ebener Fläche zu lagern. Dann ist er zu falten, und die so entstandene Kante ist mit einem 2 ± 0,2 kg schweren Gegenstand zu beschweren, der zuvor auf –30 ± 5 °C abgekühlt wurde. Nachdem der Gurt weitere 30 ± 5 Minuten unter Belastung in der Kältekammer gelegen hat, ist das Gewicht zu entfernen und die Reißlast innerhalb von fünf Minuten nach dem Herausnehmen des Gurtes aus der Kältekammer zu bestimmen.
8.2.5.2.4. Wärmebeständigkeit
8.2.5.2.4.1. Der Gurt ist für 180 ± 10 Minuten in einer Wärmekammer bei einer Lufttemperatur von 60 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 ± 5 % zu lagern.
8.2.5.2.4.2. Die Reißlast ist innerhalb von fünf Minuten nach dem Herausnehmen des Gurtes aus der Wärmekammer zu bestimmen.
8.2.5.2.5. Feuchtigkeitsbeständigkeit
8.2.5.2.5.1. Der Gurt ist für 180 ± 10 Minuten in destilliertem Wasser, dem eine Spur eines Benetzungsmittels beigefügt wurde, bei einer Temperatur von 20 ± 5 °C zu lagern. Jedes für die zu prüfende Faser geeignete Benetzungsmittel darf verwendet werden.
8.2.5.2.5.2. Die Reißlast ist innerhalb von zehn Minuten nach dem Herausnehmen des Gurtes aus dem Wasser zu bestimmen.
8.2.5.2.6. Konditionierung durch Abrieb
8.2.5.2.6.1. Die Teile oder Einrichtungen, die der Abriebprüfung zu unterziehen sind, sind bis zur Prüfung mindestens für 24 Stunden bei einer Lufttemperatur von 23 ± 5 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 10 % zu lagern. Die Raumtemperatur während der Prüfung muss zwischen 15 °C und 30 °C betragen.
8.2.5.2.6.2. In der nachstehenden Tabelle sind die allgemeinen Bedingungen für jede Prüfung angegeben:
Verfahren |
Belastung (N) |
Zyklen pro Minute |
Zyklen (Anzahl) |
Typ 1 |
10 ± 0,1 |
30 ± 10 |
1 000 ± 5 |
Typ 2 |
5 ± 0,05 |
30 ± 10 |
5 000 ± 5 |
Falls die Länge des Gurtes nicht ausreicht, um damit die Prüfung mit einer Verschiebung von 300 mm durchzuführen, kann sie auch mit geringerer Länge, die allerdings nicht unter 100 mm liegen darf, durchgeführt werden.
8.2.5.2.6.3. Besondere Prüfbedingungen
8.2.5.2.6.3.1. Verfahren Typ 1: Für die Fälle, in denen der Gurt durch die Schnellverstelleinrichtung verläuft. An einem Ende des Gurtbandes ist eine vertikale, ständig wirkende Kraft von 10 N aufzubringen. Das andere Ende des Gurtbandes ist mit einer Einrichtung zu verbinden, durch die er in der Waagerechten hin- und herbewegt wird. Die Verstelleinrichtung muss so angebracht werden, dass das waagerechte Gurtbandgewebe gespannt bleibt (siehe Anhang 5, Abbildung 1).
8.2.5.2.6.3.2. Verfahren Typ 2: Für die Fälle, in denen der Gurt durch ein starres Teil verläuft und seine Richtung ändert. Bei dieser Prüfung müssen die beiden Gurtabschnitte jeweils den in Anhang 5, Abbildung 2 angegebenen Winkel bilden. Es muss ständig eine Kraft von 5 N wirken. In Fällen, in denen der Gurt beim Durchführen durch ein starres Teil mehr als einmal seine Richtung ändert, darf die Kraft von 5 N soweit erhöht werden, bis die vorgeschriebene Gurtbewegung von 300 mm durch das starre Teil erreicht wird.
8.2.6. Arretiereinrichtungen
8.2.6.1. Einrichtungen der Klasse A
Die Kinderrückhalteeinrichtung und die größte, für diese Kinderrückhalteeinrichtung vorgesehene Prüfpuppe sind entsprechend nachstehender Abbildung 5 aufzusetzen. Der verwendete Gurt muss Anhang 13 zu dieser Regelung entsprechen. Die Arretierung ist vollständig zu betätigen, und der Gurt ist an der Stelle zu kennzeichnen, an der er in die Arretierung eintritt. Die Kraftmessgeräte sind am Gurt mittels eines D-Ringes anzubringen, und für wenigstens eine Sekunde ist eine Kraft aufzubringen, die dem doppelten Körpergewicht (± 5 %) der schwersten für die Kinderrückhalteeinrichtung vorgesehenen Prüfpuppe der Klasse I entspricht. Die untere Position ist für Arretiereinrichtungen in Stellung A und die obere Position für Arretiereinrichtungen in Stellung B zu verwenden. Die Kraft ist weitere neunmal aufzubringen. Anschließend ist der Gurt ein weiteres Mal an seiner Eintrittsstelle in die Arretierung zu markieren, und der Abstand zwischen beiden Markierungen ist zu messen. Während dieser Prüfung darf die Aufrolleinrichtung des Gurtes nicht arretiert sein.
Abbildung 5
8.2.6.2. Einrichtungen der Klasse B
Die Kinderrückhalteeinrichtung ist fest zu sichern, und der in Anhang 13 dieser Regelung angegebene Gurt ist so durch die Arretiereinrichtung und den Rahmen zu führen, wie es in der Montageanleitung des Herstellers beschrieben ist. Der Gurt muss die Prüfeinrichtung, wie in nachstehender Abbildung 6 beschrieben, durchlaufen, und am Gurtende ist eine 5,25 ± 0,05 kg schwere Masse zu befestigen. Die freie Länge des Gurtes muss 650 ± 40 mm betragen, gemessen zwischen der Masse und dem Punkt, an dem der Gurt den Rahmen verlässt. Die Arretierung ist vollständig zu betätigen, und der Gurt ist an seiner Eintrittsstelle in die Arretierung zu kennzeichnen. Die Masse ist hochzuheben und dann so fallen zu lassen, dass sie über eine Strecke von 25 ± 1 mm frei fällt. Dieser Vorgang ist mit einer Frequenz von 60 ± 2 Zyklen pro Minute 100 ± 2 mal zu wiederholen, um das Verhalten einer Kinderrückhalteeinrichtung bei Stößen in einem Fahrzeug zu simulieren. Anschließend ist der Gurt ein weiteres Mal an seiner Eintrittsstelle in die Arretierung zu markieren, und der Abstand zwischen beiden Markierungen ist zu messen.
Die Arretiereinrichtung muss die vollständige Breite des Gurtbandes in der eingebauten Stellung mit einer eingesetzten 15-kg-Prüfpuppe umfassen. Diese Prüfung wird durchgeführt bei Verwendung derselben Gurtbandwinkel, wie jene, die für den normalen Gebrauch angeordnet sind. Das freie Ende des Schoßgurtteils ist festzumachen. Die Prüfung ist durchzuführen mit einem Kinder-Rückhaltesystem, das auf einem Prüfstand, der bei Überschlag- oder dynamischer Prüfung verwendet wird, sicher befestigt ist. Der Schließgurt kann durch ein simuliertes Schloss befestigt sein.
Abbildung 6
Schematische Ansicht der Prüfung von Arretiereinrichtungen Klasse B
8.2.7. Konditionierungsprüfung für Verstelleinrichtungen, die direkt an einer Kinderrückhalteeinrichtung angebracht sind
Die größte Prüfpuppe, für die die Rückhalteeinrichtung vorgesehen ist, ist wie für die dynamische Prüfung zu installieren, einschließlich der Standard-Gurtlose entsprechend Absatz 8.1.3.6. Auf dem Gurtband ist eine Bezugslinie zu kennzeichnen, wo das freie Ende des Gurtbandes in die Verstelleinrichtung eintritt.
Die Prüfpuppe ist nun zu entfernen und die Rückhalteeinrichtung wie in Abbildung 1 des Anhangs 19 dargestellt in die Konditionierungsanordnung zu platzieren.
Für den Prüfzyklus ist eine Gesamtlänge von mindestens 150 mm des Gurtbandes durch die Verstelleinrichtung zu bewegen. Diese Bewegung muss so erfolgen, dass wenigstens 100 mm des Weges des Gurtbandes von der Bezugslinie in Richtung freies Ende des Gurtbandes und der Rest der Bewegung (annähernd 50 mm) von der Bezugslinie in Richtung Integralgurt durch die Verstelleinrichtung erfolgt.
Sollte die Länge des Gurtbandes von der Bezugslinie in Richtung freies Ende des Gurtbandes für die vorstehend beschriebene Bewegung nicht ausreichen, so ist für diese Bewegung von 150 mm Gurtlänge das Hosenträgergurtsystem auf die weiteste Einstellung zu bringen.
Die Frequenz des Zyklus muss 10 ± 1 Zyklen pro Minute, die Geschwindigkeit in Richtung „B“ 150 ± 10 mm/s betragen.
8.2.8. Temperaturprüfung
8.2.8.1. Die in Absatz 7.1.5.1 genannten Bauteile sind in einem geschlossenen Raum mindestens 24 Stunden lang ununterbrochen einer Umgebungstemperatur von mindestens 80 °C über einer Wasseroberfläche auszusetzen und dann bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 23 °C abzukühlen. An die Abkühlphase schließen sich drei aufeinanderfolgende Prüfzyklen von je 24 Stunden Dauer an, von denen jeder die nachstehenden aufeinanderfolgenden Prüfschritte umfasst:
a) |
Die Prüfumgebung muss sechs Stunden lang ununterbrochen auf einer Temperatur von mindestens 100 °C gehalten werden; diese Umgebungstemperatur muss innerhalb von 80 Minuten nach dem Beginn des Prüfzyklus erreicht sein. |
b) |
Die Prüfumgebung muss sechs Stunden lang ununterbrochen auf einer Temperatur von höchstens 0 °C gehalten werden; diese Umgebungstemperatur muss innerhalb von 90 Minuten erreicht sein. |
c) |
Die Prüfumgebung muss während der restlichen Dauer des 24-stündigen Prüfzyklus auf einer Temperatur von höchstens 23 °C gehalten werden. |
8.3. Zertifizierung des Prüfstandkissens
8.3.1. Das Prüfsitzkissen ist zu zertifiziert, wenn die Anfangswerte für die Eindringtiefe beim Aufprall und der Spitzenwert der Verzögerung neu festzusetzen sind, und dann nach jeweils 50 dynamischen Prüfungen oder mindestens jeden Monat, was jeweils früher eintritt, oder vor jeder Prüfung, wenn die Prüfausrüstung häufig gebraucht wird.
8.3.2. Die Protokolle und das Messverfahren müssen der neuesten Fassung der ISO-Norm 6487 entsprechen; die Messausrüstung muss den Merkmalen eines Datenkanals mit einem Kanalfilter der Klasse (CFC) 60 entsprechen.
Unter Verwendung der in Anhang 17 dieser Regelung definierten Prüfeinrichtung sind drei Prüfungen durchzuführen, 150 ± 5 mm von der Vorderkante des Kissens auf der Mittellinie und jeweils 150 ± 5 mm in jeder Richtung von der Mittellinie.
Die Einrichtung ist senkrecht auf einer flachen, starren Oberfläche aufzustellen. Die Aufprallmasse ist abzusenken, bis sie die Oberfläche berührt, und die Markierung für die Eindringtiefe ist auf den Nullpunkt zu setzen. Die Einrichtung ist senkrecht über den Prüfpunkt zu stellen, die Masse ist 500 ± 5 mm anzuheben und frei fallen zu lassen, so dass sie auf der Sitzoberfläche aufprallt. Die Eindringtiefe und die Verzögerungskurven sind aufzuzeichnen.
8.3.3. Die aufgezeichneten Spitzenwerte dürfen nicht mehr als 15 % von den Ausgangswerten abweichen.
8.4. Aufzeichnung des dynamischen Verhaltens
8.4.1. Damit das Verhalten der Prüfpuppe und ihre Verlagerungen bestimmt werden können, sind alle dynamischen Prüfungen unter folgenden Bedingungen aufzuzeichnen:
8.4.1.1. |
Bedingungen für die Filmaufnahme und die Aufzeichnung
|
8.4.1.2. |
Unsicherheitsabschätzung:
|
8.5. Die Messverfahren müssen mit denen übereinstimmen, die in der ISO-Norm ISO 6487:2002 definiert sind. Folgende Kanalfrequenzklassen sind vorgeschrieben:
Art der Messung |
CFC(FH) |
Grenzfrequenz (FN) |
Schlittenbeschleunigung |
60 |
siehe ISO 6487:2002 Anlage A |
Gurtbelastungen |
60 |
siehe ISO 6487:2002 Anlage A |
Brustkorbbeschleunigung |
180 |
siehe ISO 6487:2002 Anlage A |
Kopfbeschleunigung |
1 000 |
1 650 |
Die Abtastfrequenz muss mindestens zehnmal so groß wie die Kanalfrequenzklasse sein (d. h. bei Einrichtungen mit der Kanalfrequenzklasse 1 000 entspricht dies einer Mindestabtastfrequenz von 10 000 Abtastwerten pro Sekunde pro Kanal).
9. PRÜFBERICHTE FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG UND FÜR DIE PRODUKTIONSEIGNUNG
9.1. Im Prüfbericht sind die Ergebnisse aller Prüfungen und Messungen einschließlich folgender Prüfdaten festzuhalten:
a) |
die Art der bei der Prüfung verwendeten Einrichtung (Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtung), |
b) |
die Gesamtgeschwindigkeitsänderung, |
c) |
die Geschwindigkeit des Prüfschlittens unmittelbar vor dem Aufprall (nur bei Verzögerungsschlitten), |
d) |
die Beschleunigungs- oder Verzögerungskurve während der gesamten Dauer der Geschwindigkeitsänderung und mindestens für 300 ms, |
e) |
die Zeit (in ms), nach der der Kopf der Prüfpuppe während der Durchführung der dynamischen Prüfung seine größte Verlagerung erreicht, |
f) |
die Lage des Verschlusses während der Prüfungen, wenn sie verändert werden kann, und |
g) |
etwaiges Versagen oder Brüche. |
9.2. Wurden die in Anhang 6, Anlage 3 dieser Regelung für die Verankerungen vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet, so sind im Prüfbericht der Einbau der Rückhalteeinrichtung für Kinder zu beschreiben und die wichtigsten Abmessungen und Winkel anzugeben.
9.3. Wurde die Rückhalteeinrichtung für Kinder mit einem Fahrzeug oder einem Fahrzeugaufbau geprüft, so sind im Prüfbericht die Befestigung des Fahrzeugaufbaus am Prüfschlitten, die Stellung der Rückhalteeinrichtung für Kinder und des Fahrzeugsitzes sowie die Neigung der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes anzugeben.
9.4. Die Prüfberichte für die Typgenehmigung und die Produktionseignung müssen Unterlagen über die Überprüfung der Aufschriften und der Einbau- und Gebrauchsanweisungen enthalten.
10. ÄNDERUNGEN AN EINEM RÜCKHALTESYSTEM FÜR KINDER UND ERWEITERUNG DER TYPGENEHMIGUNG
10.1. Jede Änderung einer Rückhalteeinrichtung für Kinder ist der Behörde mitzuteilen, die die Rückhalteeinrichtung für Kinder genehmigt hat. Diese Behörde kann dann
10.1.1. |
entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und die Rückhalteeinrichtung für Kinder in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht; oder |
10.1.2. |
ein neues Gutachten des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, anfordern. |
10.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nach dem in Absatz 5.3 angegebenen Verfahren mitzuteilen.
10.3. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
11. PRODUKTIONSEIGNUNG
11.1. Um sicherzustellen, dass das Produktionssystem des Herstellers zufrieden stellend ist, muss der Technische Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat, Prüfungen zur Eignung der Produktion nach den Vorschriften des Absatzes 11.2 vornehmen.
11.2. Eignung zur Produktion von Kinderrückhaltesystemen
Die Produktion jedes neu genehmigten Typs eines Kinder-Rückhaltesystems der Kategorien „universal“, „semi-universal“ und „eingeschränkt“ muss Produktionseignungsprüfungen unterzogen werden.
Zu diesem Zweck wird dem ersten Produktionslos eine Stichprobe von fünf Kinderrückhaltesystemen entnommen.
Unter dem ersten Produktionslos ist die erste gefertigte Gruppe von mindestens 50 und höchstens 5 000 Kinderrückhaltesystemen zu verstehen.
11.2.1. Dynamische Prüfungen
11.2.1.1. Fünf Kinderrückhaltesysteme sind der dynamischen Prüfung nach Absatz 8.1.3 zu unterziehen. Der Technische Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat, muss — mit Ausnahme der in Absatz 7.1.4.1.10.1.2 genannten Bedingung — die Bedingungen wählen, unter denen bei den dynamischen Prüfungen für die Typgenehmigung die größte horizontale Kopfverlagerung eingetreten ist. Alle fünf Kinderrückhaltesysteme sind unter den gleichen Bedingungen zu prüfen.
11.2.1.2. Bei jeder Prüfung nach Absatz 11.2.1.1 sind die horizontale Kopfverlagerung und die Brustkorbbeschleunigungen zu messen.
a) |
Die Ergebnisse der Messung der größten horizontalen Kopfverlagerung müssen den beiden nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Dabei sind:
|
b) |
Die Ergebnisse der Messung der Brustkorbbeschleunigung müssen den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.2.1 entsprechen; außerdem muss die in Absatz 11.2.1.3 Buchstabe a genannte Bedingung X + S auf die Ergebnisse der Messung der auf Zeitabschnitte von 3 ms bezogenen Brustkorbbeschleunigung (siehe Absatz 7.1.4.2.1) angewandt und nur zur Information aufgezeichnet werden. |
11.2.2. Überprüfung der Kennzeichnung
11.2.2.1. Der Technische Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchgeführt hat, muss prüfen, ob die Aufschriften den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
11.2.3. Überprüfung der Einbau- und Gebrauchsanweisungen
11.2.3.1. Der Technische Dienst, der die Genehmigungsprüfungen durchgeführt hat, muss prüfen, ob die Einbau- und die Gebrauchsanweisungen den Vorschriften des Absatzes 15 entsprechen.
12. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION UND ROUTINEPRÜFUNGEN
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:
12.1. |
Die nach dieser Regelung genehmigten Kinderrückhaltesysteme müssen so gefertigt sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6 bis 8 eingehalten sind. |
12.2. |
Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 16 dieser Regelung müssen eingehalten sein. |
12.3. |
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich zweimal jährlich durchgeführt. |
13. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION
13.1. Die nach dieser Regelung erteilte Genehmigung für eine Rückhalteeinrichtung für Kinder kann zurückgenommen werden, wenn eine Rückhalteeinrichtung für Kinder, die mit den in Absatz 5.4 genannten Aufschriften versehen ist, Nachprüfungen nach Absatz 11 nicht genügt oder mit dem genehmigten Typ nicht übereinstimmt.
13.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
14. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION
14.1. Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines bestimmten Typs einer Rückhalteeinrichtung für Kinder nach dieser Regelung endgültig ein, so hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hierüber zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.
15. ANWEISUNGEN
15.1. Jeder Rückhalteeinrichtung müssen die nachstehend genannten Anweisungen in der Sprache des Landes, in dem die Rückhalteeinrichtung verkauft wird, beigefügt sein.
15.2. Anweisungen für den Einbau müssen die folgenden Angaben enthalten:
15.2.1. |
Bei Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „universal“ muss ein Schild mit folgender Aufschrift zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Entfernung der Verpackung deutlich sichtbar sein: HINWEIS Dies ist eine „Universal“-Rückhalteeinrichtung für Kinder. Sie ist nach der ECE-Regelung Nr. 44, Änderungsserie 04 genehmigt für die allgemeine Verwendung in Fahrzeugen und passt in die meisten, aber nicht in alle Fahrzeugsitze. Ein korrekter Einbau der Einrichtung kann erwartet werden, wenn der Fahrzeughersteller im Fahrzeughandbuch erklärt, dass das Fahrzeug für den Einbau einer „Universal“-Rückhalteeinrichtung für Kinder der jeweiligen Altersgruppe geeignet ist. Diese Rückhalteeinrichtung für Kinder wurde nach strengeren Bedingungen in die Kategorie „Universal“ eingestuft als vorangehende Ausführungen, die nicht diese Aufschrift tragen. Im Zweifelsfall kann der Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder oder der Einzelhändler befragt werden. |
15.2.2. |
Bei Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorien „eingeschränkt“ und „semi-universal“ muss folgende Information zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Entfernung der Verpackung deutlich sichtbar sein: Diese Rückhalteeinrichtung für Kinder ist für den „(eingeschränkten/semi-universellen)“ Gebrauch bestimmt und ist für die Befestigung auf den Sitzplätzen der folgenden Fahrzeuge geeignet:
Sitzplätze in anderen Fahrzeugen können ebenfalls für diese Rückhalteeinrichtung für Kinder geeignet sein. Im Zweifelsfall kann der Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder oder der Einzelhändler befragt werden. |
15.2.3. |
Bei Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „Spezielle Fahrzeuge“ muss eine Information über die zutreffenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Entfernung der Verpackung deutlich sichtbar sein. |
15.2.4. |
Ist für die Einrichtung ein Sicherheitsgurt für Erwachsene erforderlich, muss außerdem folgender Wortlaut zum Zeitpunkt des Verkaufs ohne Entfernung der Verpackung deutlich sichtbar sein: „Nur geeignet, wenn die angeführten Fahrzeuge mit Becken-/Drei-Punkt-/Statik-/Aufrolleinrichtung-Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, die nach der ECE-Regelung Nr. 16 oder anderen vergleichbaren Normen genehmigt sind.“ (Unzutreffendes streichen.) Bei Rückhalteeinrichtungen für Babytragetaschen muss eine Liste der Babytragetaschen, für die die Einrichtung geeignet ist, beigefügt sein. |
15.2.5. |
Der Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder gibt auf der Verpackung eine Anschrift an, an die der Kunde sich wenden kann, um weitere Informationen über den Einbau der Rückhalteeinrichtung für Kinder in spezielle Fahrzeuge zu erhalten. |
15.2.6. |
die Beschreibung des Einbaus anhand von Fotografien und/oder deutlicher Zeichnungen; |
15.2.7. |
der Hinweis, dass starre Teile und Kunststoffteile einer Rückhalteeinrichtung für Kinder so platziert und eingebaut werden müssen, dass sie bei normalem Gebrauch des Fahrzeuges nicht unter einem beweglichen Sitz oder in der Fahrzeugtür eingeklemmt werden können; |
15.2.8. |
der Hinweis, dass Babytragetaschen rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeuges ausgerichtet zu verwenden sind. |
15.2.9. |
Bei nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass sie nicht an Sitzpositionen verwendet werden dürfen, für die ein Airbag eingebaut ist. Dieser Hinweis muss beim Verkauf gut sichtbar sein, ohne dass die Verpackung entfernt werden muss. |
15.2.10. |
Bei „Rückhalteeinrichtungen für spezielle Anforderungen“ muss die folgende Information beim Verkauf ohne Entfernung der Verpackung deutlich sichtbar sein: Diese „Rückhalteeinrichtung für spezielle Anforderungen“ ist so gestaltet, dass sie den Kindern zusätzliche Unterstützung gibt, die auf herkömmlichen Sitzen nicht richtig sitzen können. Um sicher zu sein, dass dieses Rückhaltesystem für Ihr Kind geeignet ist, ist in jedem Fall der Arzt zu befragen. |
15.2.11. |
Bei einem ISOFIX-Kinderrückhaltesystem muss der folgende Warnhinweis beim Verkauf deutlich sichtbar sein, ohne dass die Verpackung entfernt werden muss: HINWEIS
|
15.3. Die Anweisungen für den Gebrauch müssen die folgenden Angaben enthalten:
15.3.1. |
die Gewichtsklasse und die Verankerung, für die die Einrichtung bestimmt ist: |
15.3.2. |
falls die Rückhalteeinrichtung zusammen mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene verwendet wird, der folgende Wortlaut: „Nur zur Benutzung in den angeführten Fahrzeugen geeignet, die mit nach der ECE-Regelung Nr. 16 oder nach anderen vergleichbaren Standards genehmigten Becken-/Drei-Punkt-/Statik-/Aufrolleinrichtung-Sicherheitsgurten ausgerüstet sind.“ (Unzutreffendes streichen.) |
15.3.3. |
Die Beschreibung des Gebrauchs anhand von Fotografien und/oder sehr deutlichen Zeichnungen. Bei Sitzen, die sowohl nach vorn als auch nach hinten gerichtet verwendet werden dürfen, ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Rückhalteeinrichtung solange nach hinten gerichtet zu verwenden ist, bis entweder die Körpermasse des Kindes eine festgelegte Grenze übersteigt oder andere Kriterien bezüglich der Abmessungen überschritten werden; |
15.3.4. |
eine verständliche Erläuterung der Handhabung des Verschlusses und der Verstelleinrichtungen; |
15.3.5. |
der Hinweis, dass alle Gurte, die zum Befestigen der Rückhalteeinrichtung am Fahrzeug bestimmt sind, zu spannen sind und die Gurte, mit denen das Kind gehalten wird, straff angelegt werden müssen. Außerdem dürfen die Gurte nicht verdreht werden; |
15.3.6. |
der Hinweis, unbedingt darauf zu achten, dass die Beckengurte so tief wie möglich angelegt werden, damit das Becken richtig gehalten wird; |
15.3.7. |
der Hinweis, die Rückhalteeinrichtung auszuwechseln, wenn sie bei einem Unfall stark belastet wurde; |
15.3.8. |
Anleitungen für die Reinigung; |
15.3.9. |
eine allgemeine Warnung vor den Gefahren, wenn die Rückhalteeinrichtung in irgendeiner Weise ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verändert oder ergänzt wird oder wenn die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder angegebenen Einbauanleitungen nicht genau befolgt werden; |
15.3.10. |
der Hinweis, den Sitz vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen, wenn er nicht mit einem Stoffbezug versehen ist, um zu verhindern, dass das Kind sich daran verbrennt; |
15.3.11. |
der Hinweis, dass Kinder in ihrer Rückhalteeinrichtung nicht unbeaufsichtigt gelassen werden sollen. |
15.3.12. |
Es ist eine Empfehlung zu geben, dass Gepäckstücke oder andere Gegenstände, die im Fall eines Zusammenstoßes Verletzungen verursachen könnten, ausreichend zu sichern sind. |
15.3.13. |
der Hinweis, dass
|
15.3.14. |
In einer Erläuterung oder einer Schemazeichnung muss angegeben sein, wie ein Benutzer eine ungünstige Lage des Verschlusses des Sicherheitsgurts für Erwachsene in Bezug auf die am stärksten belasteten Berührungspunkte an der Rückhalteeinrichtung erkennt. Dem Benutzer ist zu empfehlen, dass er sich im Zweifelsfall an den Hersteller des Kinderrückhaltesystems wendet. |
15.3.15. |
Ist für das Kinderrückhaltesystem ein alternativer belasteter Berührungspunkt vorgesehen, dann muss seine Nutzung deutlich erläutert sein. Dem Benutzer muss erklärt werden, wie er beurteilen kann, ob dieser alternative Gurtverlauf zweckmäßig ist. Dem Benutzer ist zu empfehlen, dass er sich im Zweifelsfall an den Hersteller des Kinderrückhaltesystems wendet. Der Benutzer muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass er mit dem Einbau des Kinderrückhaltesystems bei den Sitzplätzen, die in der Gebrauchsanweisung des Fahrzeuges für die Kategorie „universal“ angegeben sind, beginnen und dabei den zuerst genannten Gurtverlauf beachten muss. |
15.3.16. |
Es muss sichergestellt sein, dass die Anweisungen während der Lebensdauer des Kinderrückhaltesystems erkennbar bleiben oder — bei fest eingebauten Einrichtungen — in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs enthalten sind. |
15.3.17. |
Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass keine anderen belasteten Berührungspunkte als die in den Anweisungen angegebenen und an dem Kinderrückhaltesystem gekennzeichneten Punkte verwendet werden dürfen. |
15.3.18. |
Bei einem ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem muss die Gebrauchsanweisung den Hinweis enthalten, dass die Betriebsanweisung des Fahrzeugherstellers zu lesen ist. |
16. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN
16.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
17. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
17.1. Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung verweigern.
17.2. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Typ der Rückhalteeinrichtung für Kinder den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht.
17.3. Während der 12-monatigen Frist nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, für die Kinderrückhaltesysteme, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen, weiterhin Genehmigungen erteilen.
17.4. Während dieser 12-monatigen Frist dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Erweiterung von Genehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie dieser Regelung nicht verweigern.
17.5. Ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 gelten die Vorschriften des Anhangs 16 dieser Regelung auch für Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die bereits nach der Änderungsserie 02 genehmigt worden sind.
17.6. Ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Verkauf eines Typs einer Rückhalteeinrichtung für Kinder, der den Vorschriften der Absätze 6.2.2 und 6.2.14 der Änderungsserie 03 nicht entspricht, untersagen.
17.7. Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 03 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Verkauf von Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die den Vorschriften der Änderungsserie 03 nicht entsprechen, untersagen.
17.8. Vom Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 an muss das nach Absatz 4.5 vorgeschriebene Warnschild an allen neuen Kinder-Rückhalteinrichtungen, die in Übereinstimmung mit dieser Regelung hergestellt worden sind, angebracht sein.
17.9. Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung verweigern.
17.10. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, ECE-Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Typ des Kinder-Rückhaltesystems den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung entspricht.
17.11. Während der 12-monatigen Frist nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, für die Kinderrückhaltesysteme, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen, weiterhin Genehmigungen erteilen.
17.12. Während des Zeitraumes von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Erweiterungen von Genehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung nicht verweigern.
17.13. Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 04 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Verkauf von Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die den Vorschriften der Änderungsserie 04 nicht entsprechen, untersagen.
17.14. Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04 müssen Genehmigungen, die nach der Änderungsserie 03 oder 04 für Kinderrückhaltesysteme der Klasser 0, 0+ und I, erteilt wurden und die nicht den Absätzen 6.1.11 oder 6.1.12 entsprechen, in ihrer Gültigkeit aufgehoben werden.
17.15. Nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04 dieser Regelung dürfen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien während des in Absatz 17.14 festgelegten Übergangszeitraums und basierend auf von der Europäischen Gemeinschaft bei ihrem Beitritt zum Übereinkommen von 1958 abgegebenen Erklärung (Verwahrermitteilung C.N.60.1998.TREATIES-28), das Inverkehrbringen von Kinderrückhalteeinrichtungen verbieten, die nicht den Vorschriften der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04 dieser Regelung entsprechen.
(1) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Belarus, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (—) und 56 für Montenegro. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
(2) ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme der Kategorie „universal“ sind nach vorn gerichtete Rückhaltesysteme, die in Fahrzeugen zu verwenden sind, in denen Sitzplätze mit einem ISOFIX-Verankerungssystem und einer Verankerung für den oberen Haltegurt ausgestattet sind.
(3) ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme der Kategorie „semi-universal“ sind
— |
nach vorn gerichtete Rückhaltesysteme mit Stützfuß oder |
— |
nach hinten gerichtete Rückhaltesysteme mit einem Stützfuß oder einem oberen Haltegurt, die in Fahrzeugen zu verwenden sind, in denen Sitzplätze mit einem ISOFIX-Verankerungssystem und gegebenenfalls mit einer Verankerung für den oberen Haltegurt ausgestattet sind |
— |
oder nach hinten gerichtete, durch das Armaturenbrett abgestützte Rückhaltesysteme, die auf dem mit einem ISOFIX-Verankerungssystem ausgestatteten Beifahrersitz zu verwenden sind |
— |
oder zur Seite gerichtete, gegebenenfalls mit einem Drehungsbegrenzer versehene Rückhaltesysteme, die in Fahrzeugen zu verwenden sind, in denen Sitzplätze mit einem ISOFIX-Verankerungssystem und gegebenenfalls mit einer Verankerung für den oberen Haltegurt ausgestattet sind. |
(4) Die einschlägigen CEN-Normen können an folgender Adresse bezogen werden: CEN, 2 rue Bréderode, B.P. 5, 1000 Brüssel, BELGIEN.
(5) Die Grenzewerte für die Beschleunigung des Brustkorbs gelten nicht bei der Verwendung der Prüfpuppe für Neugeborene, da diese nicht instrumentiert ist.
(6) Die Prüfpuppe für Neugeborene ist nicht mit Einbauten im Unterleib versehen. Deshalb ist nur eine subjektive Auswertung als Hinweis für Unterleibsverletzungen möglich.
(7) Zulässige Abweichungen bei Abmessungen, sofern nicht anderweitig festgelegt; gelten nicht für Grenzwerte:
Bereich der Abmessungen (mm) |
weniger als 6 |
über 6 bis 30 |
über 30 bis 120 |
über 120 bis 315 |
über 315 bis 1 000 |
über 1 000 |
Toleranz (mm) |
± 0,5 |
± 1 |
± 1,5 |
± 2 |
± 3 |
± 4 |
Zulässige Winkelabweichung, sofern nicht anderweitig festgelegt: ± 1°.
(8) Bei der Kalibrierung sollte der Bremsweg 650 mm ± 30 mm betragen.
(9) Bei der Kalibrierung sollte der Bremsweg 275 mm ± 20 mm betragen.
Anmerkung: |
Alle Rückhaltesysteme der Klassen 0 und 0+ müssen gemäß den Anforderungen „nach hinten gerichtet“ für Frontal- und Heckaufprall geprüft werden. |
Legende:
Verzögerungsverlauf Nr. 1 |
— |
wie beschrieben in Anhang 7 — Frontalaufprall |
Verzögerungsverlauf Nr. 2 |
— |
wie beschrieben in Anhang 7 — Heckaufprall |
Verzögerungsverlauf Nr. 3 |
— |
Verzögerungsverlauf des Fahrzeuges bei Frontalaufprall |
Verzögerungsverlauf Nr. 4 |
— |
Verzögerungsverlauf des Fahrzeuges bei Heckaufprall |
(10) g = 9,81 m/s2.
ANHANG 1
MITTEILUNG
(größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))
ANHANG 2
ANORDNUNGEN DES GENEHMIGUNGSZEICHENS
ANHANG 3
AUFBAU DES GERÄTES ZUR PRÜFUNG DER WIDERSTANDSFÄHIGKEIT GEGEN STAUB
(Abmessungen in mm)
ANHANG 4
KORROSIONSPRÜFUNG
1. Prüfeinrichtung
1.1. |
Die Einrichtung besteht aus einer Nebelkammer, einem Behälter für die Salzlösung, einer Flasche gut konditionierter Druckluft, einer oder mehreren Sprühdüsen, Auflagen für die Prüfmuster, einer Einrichtung zum Heizen der Kammer und den erforderlichen Überwachungseinrichtungen. Abmessungen und genaue Ausführung des Gerätes sind unter der Voraussetzung freigestellt, dass die Prüfbedingungen eingehalten werden. |
1.2. |
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Tropfen der Lösung, die sich an der Decke oder Abdeckung der Kammer sammeln, nicht auf die Prüfmuster fallen. |
1.3. |
Der Teil der Lösung, der von Prüfmustern tropft, darf nicht in den Behälter zurückgeleitet und erneut versprüht werden. |
1.4. |
Die Einrichtung darf nicht aus Materialien bestehen, die die Korrosionswirkung des Nebels beeinflussen. |
2. Anordnung der in der Nebelkammer geprüften Muster
2.1. |
Die Prüfmuster (mit Ausnahme der Aufrolleinrichtungen) sind in einem Winkel zwischen 15° und 30° zur Vertikalen und möglichst parallel zur Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms in der Kammer abzustützen oder aufzuhängen, damit die wichtigsten Oberflächen geprüft werden. |
2.2. |
Die Aufrolleinrichtungen sind so abzustützen oder aufzuhängen, dass die Achse der Spule zum Aufrollen des Gurtes rechtwinklig zur Hauptrichtung des horizontalen Sprühnebelstroms in der Kammer verläuft. Die Gurtöffnung der Aufrolleinrichtung muss ebenfalls in dieser Hauptrichtung liegen. |
2.3. |
Die Muster müssen so angeordnet sein, dass sich der Sprühnebel ungehindert darauf absetzen kann. |
2.4. |
Die Muster müssen so angeordnet sein, dass die Salzlösung nicht von einem Muster auf ein anderes tropfen kann. |
3. Salzlösung
3.1. |
Die Salzlösung ist durch Auflösen von 5 ± 1 Massenteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser herzustellen. Beim Salz muss es sich um Natriumchlorid handeln, das praktisch frei von Nickel und Kupfer ist und in trockenem Zustand nicht mehr als 0,1 % Natriumjodid und insgesamt nicht mehr als 0,3 % Verunreinigungen enthält. |
3.2. |
Die Lösung muss so beschaffen sein, dass der pH-Wert der bei 35 °C versprühten und dann aufgefangenen Lösung zwischen 6,5 und 7,2 liegt. |
4. Luftzufuhr
4.1. |
Die zu der (den) Sprühdüse(n) geleitete Druckluft muss frei von Öl und Verunreinigungen sein und ständig einen Druck von 70 kN/m2 bis 170 kN/m2 aufweisen. |
5. Bedingungen in der Nebelkammer
5.1. |
Im Sprühraum der Nebelkammer ist die Temperatur bei 35 ± 5 °C zu halten. Im Sprühraum sind mindestens zwei saubere Sprühnebelsammler aufzustellen, um zu verhindern, dass die von den Prüfmustern oder anderen Stellen herabfallenden Tropfen wieder versprüht werden. Die Sammler sind in der Nähe der Prüfmuster anzuordnen, und zwar möglichst nahe bei jeder Düse und einer möglichst weit von den Düsen entfernt. Der Nebel muss so beschaffen sein, dass bei einer Messung über einen Zeitraum von mindestens 16 Stunden auf je 80 cm2 des horizontalen Auffangbereiches in jedem Sammler pro Stunde durchschnittlich 1,0 bis 2,0 ml der Lösung aufgefangen werden. |
5.2. |
Die Düse(n) ist (sind) so auszurichten oder einzustellen, dass der Sprühstrahl nicht direkt auf die Prüfmuster auftrifft. |
ANHANG 5
ABRIEB- UND MIKROSCHLUPFPRÜFUNG
Abbildung 1
Verfahren Typ 1
Beispiele für Prüfanordnungen entsprechend dem Typ der Gurtverstelleinrichtung
Beispiel a
Beispiel b
Abbildung 2
Verfahren Typ 2
Abbildung 3
Mikroschlupfprüfung
Gesamtweg: 300 ± 20 mm
Die Last von 50 N ist am Prüfstand vertikal und so zu führen, dass ein Schwingen der Prüflast ausgeschlossen ist und der Gurt sich nicht verdreht.
Der Befestigungsbeschlag ist mit der Last von 50 N auf dieselbe Art zu verbinden wie im Fahrzeug.
ANHANG 6
BESCHREIBUNG DES PRÜFSCHLITTENS
1. Prüfschlitten
1.1. Bei Prüfungen an Kinderrückhaltesystemen muss die Masse des nur mit einem Sitz belasteten Prüfschlittens mehr als 380 kg betragen. Bei Prüfungen an Kinderrückhaltesystemen der Kategorie „Spezielles Fahrzeug“ muss die Masse des Prüfschlittens mit dem darauf befestigten Fahrzeugaufbau über 800 kg betragen.
2. Messschirm
2.1. Ein Messschirm ist am Prüfschlitten fest anzubringen; auf diesem Schirm ist eine gut sichtbare Grenzlinie für die Verlagerung zu markieren, damit anhand von fotografischen Aufzeichnungen geprüft werden kann, ob die Vorschriften hinsichtlich der Vorverlagerung eingehalten worden sind.
3. Sitz
3.1. Der Sitz muss wie folgt beschaffen sein:
3.1.1. Die Rückenlehne muss starr und fest angebracht sein und in ihren Abmessungen Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen. Der untere und der obere Teil bestehen aus einem Rohr mit einem Durchmesser von 20 mm;
3.1.2. die Sitzfläche muss starr sein und in ihren Abmessungen Anlage 1 zu diesem Anhang entsprechen. Der hintere Teil der Sitzfläche besteht aus einer starren Metallplatte, deren obere Kante in ein Rohr mit einem Durchmesser von 20 mm mündet. Der vordere Teil der Sitzfläche besteht ebenfalls aus einem Rohr mit einem Durchmesser von 20 mm;
3.1.3. um den Zugriff zu den Befestigungen der Verankerung zu ermöglichen, sind auf der Rückseite des Polsters Öffnungen entsprechend Anlage 1 zu diesem Anhang vorzusehen;
3.1.4. die Sitzbreite muss 800 mm betragen;
3.1.5. Rückenlehne und Sitzfläche sind mit Polyurethanschaum abzudecken, dessen Eigenschaften in Tabelle 1 aufgeführt sind. Die Abmessungen dieser Polsterung sind in der Anlage 1 zu diesem Anhang vorgegeben;
Tabelle 1
Dichte entsprechend ISO 485 (kg/m3) |
43 |
Tragfähigkeit entsprechend ISO 2439 B (N) |
|
p — 25 % |
125 |
p — 40 % |
155 |
Tragfähigkeitsfaktor entsprechend ISO 3386 (kPa) |
4 |
Bruchdehnung entsprechend ISO 1798 (%) |
180 |
Bruchfestigkeit entsprechend ISO 1798 (kPa) |
100 |
eingestellte Verdichtung entsprechend ISO 1856 (%) |
3 |
3.1.6. Der Polyurethanschaum ist mit einem Sonnenschutzstoff aus Polyacrylfaser zu überziehen, dessen Eigenschaften in Tabelle 2 vorgegeben sind.
Tabelle 2
Spezifische Masse (g/m2) |
290 |
Reißfestigkeit entsprechend DIN 53587 eines Probestückes von 50 mm Breite: |
|
in Längsrichtung (kg): |
120 |
in Querrichtung (kg): |
80 |
3.1.7. Bezug des Sitzes und der Rückenlehne (1)
3.1.7.1. |
Das Schaumpolster des Sitzes ist aus einem rechtwinkligen Schaumblock (800 × 575 × 135 mm) herzustellen, so dass seine Form (siehe Abbildung 1 der Anlage 1 zu diesem Anhang) mit der Form der Aluminium-Bodenplatte, dargestellt in Abbildung 2 der Anlage 1 dieses Anhangs, übereinstimmt. |
3.1.7.2. |
In die Bodenplatte sind sechs Löcher zu bohren, um diese mit Schrauben am Prüfschlitten befestigen zu können. Die Löcher werden entlang der Längsseiten der Platte gebohrt, drei auf jeder Seite, die genaue Lage ist abhängig von der Konstruktion des Prüfschlittens. Durch die Bohrungen sind sechs Schrauben zu führen. Es ist zu empfehlen, die Schrauben mit einem geeigneten Klebstoff festzukleben. Anschließend werden die Schrauben mit Muttern festgezogen. |
3.1.7.3. |
Das Bezugsmaterial (1 250 × 1 200 mm, siehe Abbildung 3 der Anlage 1 zu diesem Anhang) ist quer zur Breite so zuzuschneiden, dass sich das Material nach dem Beziehen nicht überlappt. Zwischen den Kanten des Bezugsmaterials sollte ein Spalt von ungefähr 100 mm sein. Das Material sollte deshalb auf eine Länge von ungefähr 1 200 mm zugeschnitten werden. |
3.1.7.4. |
Das Bezugsmaterial wird mit zwei Linien quer zur Breite angezeichnet. Diese haben einen Abstand von 375 mm von der Mittellinie des Bezugsmaterials (siehe Abbildung 3 der Anlage 1 zu diesem Anhang). |
3.1.7.5. |
Das Schaumpolster des Sitzes wird umgekehrt, mit der Aluminium-Bodenplatten nach oben, auf das Bezugsmaterial gelegt. |
3.1.7.6. |
Das Bezugsmaterial wird auf beiden Seiten solange gezogen, bis die beiden angezeichneten Linien auf die Kanten der Aluminium-Bodenplatte treffen. An den Stellen, wo sich die Schrauben befinden, sind kleine Schnitte anzubringen, und das Bezugsmaterial ist über die Schrauben zu ziehen. |
3.1.7.7. |
An den Stellen der Nuten in der Aluminiumplatte und im Schaumstoff sollte das Bezugsmaterial eingeschnitten werden. |
3.1.7.8. |
Der Bezug wird an die Aluminiumplatte mit einem flexiblen Klebstoff angeklebt. Die Muttern sind vor dem Ankleben zu entfernen. |
3.1.7.9. |
Die überstehenden Teile an der Seite werden auf die Platte gefaltet und ebenso angeklebt. |
3.1.7.10. |
Die überstehenden Teile in den Nuten werden nach innen gefaltet und mit einem festen Band angeheftet. |
3.1.7.11. |
Der flexible Klebstoff muss mindestens zwölf Stunden trocknen. |
3.1.7.12. |
Das Rückenlehnenpolster ist in genau derselben Weise zu beziehen wie der Sitz, nur sind die Linien auf dem Bezugsmaterial (1 250 × 850 mm) in einem Abstand von 320 mm von der Mittellinie zu zeichnen. |
3.1.8. Die Linie Cr stimmt überein mit der Schnittlinie zwischen der oberen Ebene der Sitzfläche und der vorderen Ebene der Rückenlehne.
3.2. Prüfung der nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen
3.2.1. Auf dem Prüfschlitten ist, wie in Abbildung 1 dargestellt, ein spezieller Rahmen zum Abstützen der Rückhalteeinrichtung anzubringen.
3.2.2. Ein Stahlrohr ist am Prüfschlitten fest anzubringen, so dass eine horizontal auf den Mittelpunkt des Rohres gerichtete Kraft von 5 000 ± 50 N eine Verlagerung um nicht mehr als 2 mm bewirkt.
3.2.3. Das Rohr hat folgende Abmessungen: 500 × 100 × 90 mm.
Abbildung 1
Prüfanordnung für nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen
3.3. Bodenblech des Prüfschlittens
3.3.1. Das Bodenblech des Prüfschlittens muss aus einer gleichmäßig dicken Metallplatte aus einheitlichem Werkstoff bestehen (siehe die Abbildung 2 in der Anlage 3 zu diesem Anhang).
3.3.1.1. |
Das Bodenblech muss am Prüfschlitten stabil befestigt sein. Die Höhe, in der das Bodenblech in Bezug auf den Projektionspunkt der Achse Cr (Abmessung X (2) in der Abbildung 2) angebracht wird, ist so zu wählen, dass die Vorschriften des Absatzes 7.1.4.1.9 erfüllt sind. |
3.3.1.2. |
Das Bodenblech muss so beschaffen sein, dass die Oberflächenhärte nicht weniger als 120 HB, entsprechend EN ISO 6506-1:1999, beträgt. |
3.3.1.3. |
Das Bodenblech muss einer vertikalen, konzentrierten Kraft von 5 kN standhalten, ohne dass es in Bezug auf die Achse Cr um mehr als 2 mm in vertikaler Richtung verformt wird und ohne dass eine bleibende Verformung eintritt. |
3.3.1.4. |
Die Rautiefe des Bodenblechs darf nicht mehr als Ra 6,3, entsprechend ISO 4287:1997, betragen. |
3.3.1.5. |
Das Bodenblech muss so beschaffen sein, dass nach einer dynamischen Prüfung eines Kinder-Rückhaltesystems nach dieser Regelung keine bleibende Verformung auftritt. |
4. Bremseinrichtung
4.1. Diese Einrichtung besteht aus zwei gleichen, parallel angeordneten Energieaufnehmern.
4.2. Erforderlichenfalls ist bei jeder Erhöhung der Nennmasse um 200 kg ein zusätzlicher Energieaufnehmer zu verwenden. Jeder Energieaufnehmer besteht aus folgenden Teilen:
4.2.1. |
einem Mantel aus einem Stahlrohr; |
4.2.2. |
einem Energieaufnahmerohr aus Polyurethan; |
4.2.3. |
einem olivenförmigen Teil aus geschliffenem Stahl, das in den Energieaufnehmer eindringt; und |
4.2.4. |
einer Stange und einer Aufprallplatte. |
4.3. Die Abmessungen der verschiedenen Teile dieses Energieaufnehmers sind in den Abbildungen der Anlage 2 dieses Anhangs angegeben.
4.4. Die Kennwerte des Energie aufnehmenden Materials sind in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegeben.
4.5. Die vollständige Bremseinrichtung ist mindestens zwölf Stunden lang bei einer Temperatur zwischen 15 und 25 °C zu lagern, bevor sie bei den in Anhang 7 dieser Regelung dargestellten Kalibrierprüfungen verwendet wird. Die Bremseinrichtung muss für jede Art der Prüfung die in Anhang 7, Anlagen 1 und 2 angegebenen Vorschriften erfüllen. Die bei der dynamischen Prüfung einer Rückhalteeinrichtung verwendete vollständige Bremseinrichtung muss mindestens zwölf Stunden lang bei der gleichen Temperatur, wie sie für die Kalibrierungsprüfung erforderlich ist, gelagert werden, wobei die Abweichung ± 2 °C betragen darf. Jede andere Einrichtung, mit der gleichwertige Ergebnisse erzielt werden, ist zulässig.
Tabelle 3
Merkmale des Energie aufnehmenden Materials „A“ (3)
(Verfahren nach ASTM D 735, falls nichts anderes angegeben ist)
Shore-Härte A: |
95 ± 2 bei einer Temperatur von 20 ± 5 °C |
Bruchfestigkeit: |
Ro ≥ 350 kg/cm2 |
Mindestdehnung: |
Ao ≥ 400 % |
Modul bei 100 % Dehnung: |
≥ 110 kg/cm2 |
bei 300 % Dehnung: |
≥ 240 kg/cm2 |
Kaltbrüchigkeit (Verfahren nach ASTM D 736): |
5 Stunden bei –55 °C |
bleibende Verformung (Verfahren B): |
22 Stunden bei 70 °C ≤ 45 % |
Dichte bei 25 °C |
1,05 bis 1,10 |
Alterung an der Luft (Verfahren nach ASTM D 573): |
|
70 Stunden bei 100 °C |
Shore-Härte: maximale Abweichung ± 3 Bruchfestigkeit: Abnahme < 10 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Masse: Abnahme < 1 % |
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM Nr 1 Öl): |
|
70 Stunden bei 100 °C |
Shore-Härte: maximale Abweichung ± 4 Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Volumen: Quellung < 5 % |
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM Nr 3 Öl): |
|
70 Stunden bei 100 °C |
Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 15 % von Ao Volumen: Quellung < 20 % |
Eintauchen in destilliertes Wasser: |
|
1 Woche bei 70 °C |
Bruchfestigkeit: Abnahme < 35 % von Ro Dehnung: Zunahme < 20 % von Ao |
Tabelle 4
Merkmale des Energie aufnehmenden Materials „B“
(Verfahren nach ASTM 2000 (1980), falls nicht anderes angegeben ist)
Shore-Härte A: |
88 ± 2 bei einer Temperatur von 20 ± 5 °C |
Bruchfestigkeit: |
Ro ≥ 300 kg/cm2 |
Mindestdehnung: |
Ao ≥ 400 % |
Modul bei 100 % Dehnung: |
≥ 70 kg/cm2 |
bei 300 % Dehnung: |
≥ 130 kg/cm2 |
Kaltbrüchigkeit (Verfahren nach ASTM D 736): |
5 Stunden bei –55 °C |
bleibende Verformung (Verfahren B): |
22 Stunden bei 70 °C ≤ 45 % |
Dichte bei 25 °C |
1,08 bis 1,12 |
Alterung an der Luft (Verfahren nach ASTM D 573) (1981): |
|
70 Stunden bei 100 °C |
Shore-Härte: maximale Abweichung ± 3 Bruchfestigkeit: Abnahme < 10 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Masse: Abnahme < 1 % |
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM D 471 (1979) Öl Nr 1): |
|
70 Stunden bei 100 °C |
Shore-Härte: maximale Abweichung ± 4 Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 10 % von Ao Volumen: Quellung < 5 % |
Eintauchen in Öl (Verfahren nach ASTM D 471 (1979) Öl Nr 3): |
|
70 Stunden bei 100 °C |
Bruchfestigkeit: Abnahme < 15 % von Ro Dehnung: Abnahme < 15 % von Ao Volumen: Quellung < 20 % |
Eintauchen in destilliertes Wasser: |
|
1 Woche bei 70 °C |
Bruchfestigkeit: Abnahme < 35 % von Ro Dehnung: Zunahme < 20 % von Ao |
(1) Einzelheiten über die in diesem Verfahren verwendeten Materialien können vom TNO (Forschungsinstitut für Straßenfahrzeuge), Schoemakerstraat 97, 2628 VK Delft, Niederlande, erhalten werden.
(2) Die Abmessung X muss 210 mm mit einem Einstellbereich von ± 70 mm betragen.
(3) Die Adresse, unter der die entsprechenden ASTM-Normen bezogen werden können, lautet: ASTM, 1916 Race Street, Philadelphia, PA 19 103, USA.
Anlage 1
Abbildung 1
Abmessungen des Sitzes und der Sitzpolster
Abbildung 2
Abmessungen der Aluminium-Bodenplatte
Abbildung 3
Abmessungen des Bezugsmaterials
Abbildung 4
Dreidimensionale Ansicht des Sitzes
Anlage 2
Bremseinrichtung
Frontalaufprall
Abmessungen (in mm)
Abbildung 1
Abbildung 1a
Werkstoff A
Abbildung 1b
Werkstoff B
Abbildung 2
Bremseinrichtung olivenförmiger Knopf
Abbildung 3
Bremseinrichtung olivenförmiger Knopf
Abbildung 4
Bremseinrichtung (komplett)
Heckaufprall
Abmessungen (in mm)
Abbildung 5
Bremseinrichtung Polyurethanrohr
Heckaufprall
Abmessungen in mm
Anlage 3
ANORDNUNG UND GEBRAUCH DER VERANKERUNGEN AUF DEM PRÜFSCHLITTEN
1. |
Die Verankerungen müssen entsprechend der Darstellung in der nachstehenden Abbildung angeordnet sein. Die genormten Verankerungsplatten müssen mit den Schrauben in horizontaler Querrichtung so an den Verankerungspunkten A und B oder B0 angebracht werden, dass die abgewinkelte Fläche der Platten zur Fahrzeuginnenseite weist und die Platten sich frei um die Achse drehen können. |
2. |
Bei Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorien „universal“ und „eingeschränkt“ müssen folgende Verankerungspunkte verwendet werden:
|
3. |
Bei Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „semi-universal“ mit nur einer oberen Verankerung sind die Verankerungspunkte A, B und/oder (die hinteren Punkte) H1, H2 und D zu verwenden. |
4. |
Die Verankerungspunkte A, B und/oder (die hinteren Punkte) H1, H2 sowie E und F sind bei Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorie „semi-universal“ mit nur einer zusätzlichen oberen Verankerung zu verwenden. |
5. |
Die Verankerungen R1, R2, R3, R4 und R5 sind zusätzliche Verankerungspunkte für nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Kategorie „semi-universal“ mit einer oder mehreren zusätzlichen Verankerungen (siehe Absatz 8.1.3.5.3). |
6. |
Mit Ausnahme des Punktes C (der die Stellung des Umlenkbeschlages darstellt) geben die der Anordnung der Verankerungen entsprechenden Punkte die Lage der Befestigungen der Gurtenden am Prüfschlitten oder allenfalls an den Kraftmesseinrichtungen an. Der Aufbau, der die Verankerung trägt, muss starr sein. Die oberen Verankerungen dürfen sich nicht um mehr als 0,2 mm in Längsrichtung verlagern, wenn sie in dieser Richtung mit 980 N belastet werden. Der Prüfschlitten muss so beschaffen sein, dass an den Teilen, an denen während der Prüfung die Verankerungen angebracht sind, keine bleibende Verformung entsteht. |
7. |
Bei Babytragetaschen der Gewichtsklasse 0 können, entsprechend den Angaben des Herstellers der Rückhalteeinrichtung, wahlweise die Punkte A1 und/oder B1 benutzt werden. A1 und B1 liegen auf einer quer laufenden Linie durch R1 und in einem Abstand von 350 mm von R1. |
8. |
Für die Prüfung von Kinderrückhalteeinrichtungen der Kategorien „universal“ und „eingeschränkt“ ist ein Standard-Sicherheitsgurt mit Aufrolleinrichtung entsprechend Anhang 13 an den Prüfsitz anzubauen. Das zwischen der Aufrolleinrichtung und der Verankerungsplatte A1 des Standard-Sicherheitsgurts verwendete Gurtband ist vor jeder dynamischen Prüfung zu erneuern. |
9. |
Bei den Prüfungen von Kinderrückhalteeinrichtungen mit oberem Haltegurt ist der Verankerungspunkt G1 oder G2 zu verwenden. |
10. |
Bei Kinderrückhalteeinrichtungen, bei denen ein Stützfuß zu verwenden ist, muss der Technische Dienst die Verankerungspunkte auswählen, die nach den Vorschriften des Absatzes 2, 3, 4 oder 5 zu verwenden sind, und der Stützfuß muss nach den Vorschriften des Absatzes 7.1.4.1.9 eingestellt sein. |
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
ANHANG 7
VERZÖGERUNGSKURVE DES PRÜFSCHLITTENS ALS FUNKTION DER ZEIT
Die Kalibrier- und Messverfahren müssen in allen Fällen den in der ISO-Norm 6487:2002 angegebenen entsprechen; die Messeinrichtung muss der Spezifikation für einen Datenkanal mit der Kanalfrequenzklasse (CFC) 60 entsprechen.
Anlage 1
Verzögerungskurve des Prüfschlittens als Funktion der Zeit
Frontalaufprall
Definition der verschiedenen Kurven
Zeit (ms) |
Beschleunigung (g) niederer Bereich |
Beschleunigung (g) hoher Bereich |
0 |
— |
10 |
20 |
0 |
— |
50 |
20 |
28 |
65 |
20 |
— |
80 |
— |
28 |
100 |
0 |
— |
120 |
— |
0 |
Der zusätzliche Abschnitt (siehe Absatz 8.1.3.1.1.3.2) gilt nur für den Beschleunigungsschlitten.
Anlage 2
Verzögerungskurven des Prüfschlittens als Funktion der Zeit
Heckaufprall
Definition der verschiedenen Kurven
Zeit (ms) |
Beschleunigung (g) niederer Bereich |
Beschleunigung (g) hoher Bereich |
0 |
— |
21 |
10 |
0 |
|
10 |
7 |
— |
20 |
14 |
— |
37 |
14 |
— |
52 |
7 |
— |
52 |
0 |
|
70 |
— |
21 |
70 |
— |
0 |
Der zusätzliche Abschnitt (siehe Absatz 8.1.3.1.1.3.2) gilt nur für den Beschleunigungsschlitten.
ANHANG 8
BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPEN
1. Allgemeines
1.1. |
Die in dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfpuppen werden in den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Anhang sowie durch technische Zeichnungen, die von der TNO (Forschungsinstitut für Straßenfahrzeuge), Schoemakerstraat 97, 2628 VK Delft, Niederlande, erstellt wurden, erläutert. |
1.2. |
Andere Prüfpuppen dürfen unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
|
Anlage 1
BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPEN FÜR KINDER IM ALTER VON 9 MONATEN UND 3, 6 UND 10 JAHREN
1. Allgemeines
1.1. Die Abmessungen und Massen der nachstehend beschriebenen Prüfpuppen ergeben sich aus den Werten für das 50-Prozent-Kind in den Altersstufen 9 Monate und 3, 6 und 10 Jahre.
1.2. Die Prüfpuppen bestehen aus einem Metall-Polyester-Gerüst mit Körperteilen aus gegossenem Polyurethan.
1.3. Abbildung 9 zeigt eine Explosionsdarstellung der Prüfpuppe.
2. Aufbau
2.1. Kopf
2.1.1. Der Kopf besteht aus Polyurethan, das durch Metallbänder verstärkt ist. Im Innern des Kopfes kann auf einem Polyamidblock, der sich im Schwerpunkt des Kopfes befindet, eine Messausrüstung angebracht werden.
2.2. Wirbel
2.2.1. Halswirbel
2.2.1.1. |
Der Hals besteht aus fünf Polyurethanringen, die einen Kern aus Polyamidteilen umschließen. Der Atlas-Axis-Block besteht aus Polyamid. |
2.2.2. Lendenwirbel
2.2.2.1. |
Die fünf Lendenwirbel bestehen aus Polyamid. |
2.3. Brustkorb
2.3.1. Das Knochengerüst des Brustkorbes besteht aus einem Stahlrohrrahmen, an dem die Gelenke für die Arme angebracht sind. Die Wirbelsäule wird durch ein mit vier Anschlussstücken versehenes Stahlseil dargestellt.
2.3.2. Das Skelett ist mit Polyurethan überzogen. In den Brustkorbraum kann eine Messausrüstung eingebaut werden.
2.4. Gliedmaßen
2.4.1. Arme und Beine bestehen ebenfalls aus Polyurethan, das durch Metallteile in Form von Vierkantrohren, Bändern und Platten verstärkt ist. Knie und Ellenbogen sind mit verstellbaren Gelenken versehen. Die Anschlüsse für das Schulter- und Hüftgelenk werden durch verstellbare Kugelgelenke gebildet.
2.5. Becken
2.5.1. Das Becken besteht aus glasfaserverstärktem Polyester, der ebenfalls mit Polyurethan überzogen ist.
2.5.2. Die Form des oberen Beckenteils, der für die Ermittlung der auf den Bauch wirkenden Kräfte von Bedeutung ist, entspricht möglichst naturgetreu dem Becken des Kindes.
2.5.3. Die Hüftgelenke befinden sich unmittelbar unter dem Becken.
2.6. Zusammenbau der Prüfpuppe
2.6.1. Hals — Brustkorb — Becken
2.6.1.1. |
Die Lendenwirbel und das Becken sind auf das Stahlseil aufgezogen, dessen Spannung mit einer Schraubenmutter eingestellt wird. Die Halswirbel werden in gleicher Weise montiert und eingestellt. Das Stahlseil darf innerhalb des Brustkorbes nicht frei beweglich sein; es darf somit nicht möglich sein, die Spannung der Lendenwirbel vom Hals aus einzustellen und die der Halswirbel vom Becken aus. |
2.6.2. Kopf — Hals
2.6.2.1. |
Der Kopf wird mit Hilfe einer durch den Atlas-Axis-Block geführten Schraube und einer Mutter befestigt und eingestellt. |
2.6.3. Rumpf — Glieder
2.6.3.1. |
Arme und Beine werden mit Hilfe von Kugelgelenken am Rumpf befestigt und eingestellt. |
2.6.3.2. |
Die Kugeln der Schultergelenke befinden sich am Rumpf, diejenigen der Hüftgelenke an den Beinen. |
3. Hauptmerkmale
3.1. Masse
Tabelle 1
Körperteil |
Masse in kg, je nach Altersgruppe |
|||
9 Monate |
3 Jahre |
6 Jahre |
10 Jahre |
|
Kopf + Hals |
2,20 ± 0,10 |
2,70 ± 0,10 |
3,45 ± 0,10 |
3,60 ± 0,10 |
Oberkörper |
3,40 ± 0,10 |
5,80 ± 0,15 |
8,45 ± 0,20 |
12,30 ± 0,30 |
Oberarm (2x) |
0,70 ± 0,05 |
1,10 ± 0,05 |
1,85 ± 0,10 |
2,00 ± 0,10 |
Unterarm (2x) |
0,45 ± 0,05 |
0,70 ± 0,05 |
1,15 ± 0,05 |
1,60 ± 0,10 |
Oberschenkel (2x) |
1,40 ± 0,05 |
3,00 ± 0,10 |
4,10 ± 0,15 |
7,50 ± 0,15 |
Unterschenkel (2x) |
0,85 ± 0,05 |
1,70 ± 0,10 |
3,00 ± 0,10 |
5,00 ± 0,15 |
Gesamtmasse |
9,00 ± 0,20 |
15,00 ± 0,30 |
22,00 ± 0,50 |
32,00 ± 0,70 |
3.2. Hauptabmessungen
3.2.1. Die Hauptabmessungen sind in Tabelle 2 angegeben; sie beziehen sich auf die Abbildung 1 dieses Anhangs.
Abbildung 1
Hauptabmessungen der Prüfpuppe
Tabelle 2
Nr. |
Abmessungen |
Abmessungen in mm, je nach Altersgruppe |
|||
9 Monate |
3 Jahre |
6 Jahre |
10 Jahre |
||
1 |
Rückseite des Gesäßes bis Vorderseite des Knies |
195 |
334 |
378 |
456 |
2 |
Rückseite des Gesäßes bis Kniekehle, in sitzender Stellung |
145 |
262 |
312 |
376 |
3 |
Schwerpunkt bis Sitzfläche |
180 |
190 |
190 |
200 |
4 |
Brustumfang |
440 |
510 |
580 |
660 |
5 |
Tiefe des Brustkorbes |
102 |
125 |
135 |
142 |
6 |
Abstand zwischen den äußersten Punkten der Schulterblätter |
170 |
215 |
250 |
295 |
7 |
Breite des Kopfes |
125 |
137 |
141 |
141 |
8 |
Länge des Kopfes |
166 |
174 |
175 |
181 |
9 |
Hüftumfang in sitzender Stellung |
510 |
590 |
668 |
780 |
10 |
Hüftumfang in stehender Stellung (nicht abgebildet) |
470 |
550 |
628 |
740 |
11 |
Tiefe der Hüfte, in sitzender Stellung |
125 |
147 |
168 |
180 |
12 |
Breite zwischen den Hüften, in sitzender Stellung |
166 |
206 |
229 |
255 |
13 |
Breite des Halses |
60 |
71 |
79 |
89 |
14 |
Sitzfläche bis Ellbogen |
135 |
153 |
155 |
186 |
15 |
Schulterbreite |
216 |
249 |
295 |
345 |
16 |
Augenhöhe, in sitzender Stellung |
350 |
460 |
536 |
625 |
17 |
Gesamthöhe, in sitzender Stellung |
450 |
560 |
636 |
725 |
18 |
Schulterhöhe, in sitzender Stellung |
280 |
335 |
403 |
483 |
19 |
Fußsohle bis Kniekehle, in sitzender Stellung |
125 |
205 |
283 |
355 |
20 |
Körpergröße (nicht abgebildet) |
708 |
980 |
1 166 |
1 376 |
21 |
Höhe des Oberschenkels, in sitzender Stellung |
70 |
85 |
95 |
106 |
4. Einstellung der Gelenke
4.1. Allgemeines
4.1.1. Um bei der Verwendung der Prüfpuppen reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten, ist es erforderlich, die Reibung in jedem Gelenk, die Spannung der Stahlseile für die Hals- und Lendenwirbel und die Festigkeit des Baucheinsatzes festzulegen und einzustellen.
4.2. Einstellung des Halswirbelseiles
4.2.1. Der Oberkörper ist in Rückenlage auf eine horizontale Ebene zu legen.
4.2.2. Die vollständige Halsbaugruppe ohne Kopf ist zu montieren.
4.2.3. Die Spannmutter am Atlas-Axis-Block ist festzuziehen.
4.2.4. Ein passender Stab oder Bolzen ist durch den Atlas-Axis-Block hindurchzuführen.
4.2.5. Die Spannmutter ist so weit zu lösen, dass sich der Atlas-Axis-Block um 10 ± 1 mm nach unten bewegt, wenn auf den durch den Atlas-Axis-Block geführten Stab oder Bolzen eine nach unten gerichtete Kraft von 50 N wirkt (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2
4.3. Atlas-Axis-Gelenk
4.3.1. Der Oberkörper ist in Rückenlage auf eine horizontale Ebene zu legen.
4.3.2. Die vollständige Hals- und Kopfbaugruppe ist zu montieren.
4.3.3. Die Einstellmutter an der durch Kopf und Atlas-Axis-Block geführten Schraube ist festzuziehen, wobei der Kopf waagerecht liegt.
4.3.4. Die Einstellmutter ist zu lösen, bis sich der Kopf zu bewegen beginnt (siehe Abbildung 3).
Abbildung 3
4.4. Hüftgelenk
4.4.1. Das Becken ist mit seiner Vorderseite auf eine waagerechte Fläche zu legen.
4.4.2. Der Oberschenkel ohne Unterschenkel ist zu montieren.
4.4.3. Die Einstellmutter ist festzuziehen, wobei der Oberschenkel waagerecht liegt.
4.4.4. Die Einstellmutter ist zu lösen, bis sich das Bein zu bewegen beginnt.
4.4.5. Die Hüftgelenke sind anfangs wegen der Einlaufprobleme häufig zu überprüfen (siehe Abbildung 4).
Abbildung 4
4.5. Kniegelenk
4.5.1. Der Oberschenkel ist in eine horizontale Stellung zu bringen.
4.5.2. Der Unterschenkel ist zu montieren.
4.5.3. Die Einstellmutter für das Knie ist festzuziehen, wobei der Unterschenkel waagerecht liegt.
4.5.4. Die Einstellmutter ist zu lösen, bis sich der Unterschenkel zu bewegen beginnt (siehe Abbildung 5).
Abbildung 5
4.6. Schultergelenk
4.6.1. Der Rumpf ist in eine vertikale Lage zu bringen.
4.6.2. Der Oberarm ohne Unterarm ist zu montieren.
4.6.3. Die Einstellmuttern für die Schultern sind festzuziehen, wobei der Oberarm waagerecht liegt.
4.6.4. Die Einstellmuttern sind zu lösen, bis sich die Oberarme zu bewegen beginnen (siehe Abbildung 6).
4.6.5. Die Schultergelenke sind anfangs wegen der Einlaufprobleme häufig zu überprüfen.
Abbildung 6
4.7. Ellbogengelenk
4.7.1. Der Oberarm ist in eine vertikale Lage zu bringen.
4.7.2. Der Unterarm ist zu montieren.
4.7.3. Die Einstellmutter für den Ellbogen ist festzuziehen, wobei der Unterarm waagerecht liegt.
4.7.4. Die Einstellmutter ist zu lösen, bis sich der Unterarm zu bewegen beginnt (siehe Abbildung 7).
Abbildung 7
4.8. Lendenwirbelseil
4.8.1. Der obere Teil des Rumpfes, die Lendenwirbel, der untere Teil des Rumpfes, der Baucheinsatz, das Stahlseil und die Feder sind zusammenzusetzen.
4.8.2. Die Einstellmutter des Seiles im unteren Rumpfteil ist so weit festzuziehen, bis die Feder auf 2/3 ihrer ungespannten Länge zusammengedrückt ist (siehe Abbildung 8).
Abbildung 8
4.9. Kalibrierung des Baucheinsatzes
4.9.1. Allgemeines
4.9.1.1. |
Die Prüfung ist mit Hilfe einer geeigneten Druck erzeugenden Einrichtung durchzuführen. |
4.9.2. Der Baucheinsatz ist auf einen starren Block zu legen, der genauso lang und breit wie die Lendenwirbelsäule ist. Der starre Block muss mindestens doppelt so hoch wie die Lendenwirbelsäule sein (siehe Abbildung 9).
4.9.3. Es ist eine Anfangslast von 20 N aufzubringen.
4.9.4. Es ist eine Dauerbelastung von 50 N aufzubringen.
4.9.5. Nach zwei Minuten muss folgende Verformung des Baucheinsatzes eintreten:
bei der Prüfpuppe für die Altersgruppe 9 Monate |
: |
11,5 mm ± 2,0 mm |
bei der Prüfpuppe für die Altersgruppe 3 Jahre |
: |
11,5 mm ± 2,0 mm |
bei der Prüfpuppe für die Altersgruppe 6 Jahre |
: |
13,0 mm ± 2,0 mm |
bei der Prüfpuppe für die Altersgruppe 10 Jahre |
: |
13,0 mm ± 2,0 mm. |
Abbildung 9
5. Messeinrichtung
5.1. Allgemeines
5.1.1. Den Kalibrier- und Messverfahren ist die ISO-Norm 6487 (1980) zugrunde zu legen.
5.2. Einbau des Beschleunigungsmessers in den Brustkorb
Der Beschleunigungsmesser ist in den geschützten Hohlraum des Brustkorbes einzubauen.
5.3. Feststellung einer Verletzung des Unterleibs
5.3.1. Ein Stück Modelliermasse ist mit einem dünnen Klebestreifen senkrecht an der Vorderseite der Lendenwirbel zu befestigen.
5.3.2. Eine Verformung der Modelliermasse ist nicht unbedingt ein Zeichen für eine Verletzung.
5.3.3. Die Modellierstücke müssen genauso lang und breit wie die Lendenwirbelsäule und 25 ± 2 mm dick sein.
5.3.4. Es ist nur die mit den Prüfpuppen gelieferte Modelliermasse zu verwenden.
5.3.5. Während der Prüfung muss die Temperatur der Modelliermasse 30 ± 5 °C betragen.
Anlage 2
BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPE FÜR NEUGEBORENE
Die Prüfpuppe besteht aus Kopf, Rumpf, Armen und Beinen jeweils als Einheit. Der Rumpf, die Arme und die Beine sind einzeln geformt aus Sorbothane, überzogen mit einer PVC-Haut sowie mit einer Stahlfeder als Wirbelsäule versehen. Der Kopf ist ein Polyurethan-Schaumformstück, mit einer PVC-Haut bezogen, und dauerhaft mit dem Rumpf verbunden. Die Prüfpuppe ist mit einem passenden, dehnbaren Baumwoll-Polyesteranzug bekleidet.
Die Abmessungen und die Massenverteilung der Prüfpuppe beruhen auf den Werten für das 50-Prozent-Neugeborene und sind in den Tabellen 1 und 2 und in der Abbildung 1 angegeben.
Tabelle 1
Hauptabmessungen der Prüfpuppe für Neugeborene
Abmessung |
mm |
|
A |
Gesäß — Scheitel |
345 |
B |
Gesäß — Fußsohle (mit gestreckten Beinen) |
250 |
C |
Kopfbreite |
105 |
D |
Kopftiefe |
125 |
E |
Schulterbreite |
150 |
F |
Brustbreite |
105 |
G |
Tiefe des Brustkorbes |
100 |
H |
Hüftbreite |
105 |
I |
Massenschwerpunkt — Scheitel |
235 |
Tabelle 2
Massenverteilung der Prüfpuppe für Neugeborene (1)
Kopf und Nacken |
0,7 kg |
Oberkörper |
1,1 kg |
Arme |
0,5 kg |
Beine |
1,1 kg |
Gesamtmasse |
3,4 kg |
Abbildung 1
Kalibrierung der Kinderprüfpuppe
1. SCHULTERSTEIFIGKEIT
1.1. |
Die Prüfpuppe ist auf einer waagerechten Unterlage auf ihren Rücken zu legen, und der Rumpf ist an einer Seite abzustützen, um ein Bewegen zu verhindern (Abbildung 2). |
1.2. |
Es ist eine Kraft von 150 N durch einen abgeflachten Stempel mit 40 mm Durchmesser horizontal und im rechten Winkel zur Kopf-Fuß-Achse der Prüfpuppe aufzubringen. Die Achse des Stempels muss durch die Schultermitte der Prüfpuppe gehen und den Punkt A auf der Schulter berühren (siehe Abbildung 2). Die seitliche Ablenkung des Stempels von der ersten Berührung mit dem Arm muss zwischen 30 mm und 50 mm liegen. |
1.3. |
Die Prüfung ist mit der anderen Schulter zu wiederholen — die Unterstützung ist umzuwechseln. |
2. BEINGELENKSTEIFIGKEIT
2.1. |
Die Prüfpuppe ist auf eine waagerechte Fläche auf ihren Rücken zu legen (Abbildung 3), und die beiden Unterschenkel sind so zusammenzuschnallen, dass die Innenseiten der Knie in Kontakt kommen. |
2.2. |
Es ist eine vertikale Last durch einen 35 × 95 mm großen, abgeflachten Stempel auf die Knie aufzubringen, wobei die Mitte des Stempels sich auf dem höchsten Punkt der Knie befinden muss. |
2.3. |
Es ist eine ausreichende Kraft auf den Stempel aufzubringen, um die Hüften durchzubiegen, bis sich die Oberfläche des Stempels 85 mm über der Liegefläche befindet. Diese Kraft muss zwischen 30 N und 70 N betragen. Es muss sichergestellt sein, dass die unteren Gliedmaßen keine Unterlage während der Prüfung berühren. |
3. TEMPERATUR
Die Kalibrierung muss bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C durchgeführt werden.
Abbildung 2
Abbildung 3
(1) Die Dicke der PVC-Haut muss 1 ± 0,5 mm betragen
-0
Das spezifische Gewicht sollte 0,865 ± 0,1 betragen.
Anlage 3
BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPE FÜR KINDER IM ALTER VON 18 MONATEN
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Abmessungen und die Massen der Prüfpuppe ergeben sich aus den Werten für die Gestalt des 50-Prozent-Kindes in der Altersstufe 18 Monate.
2. AUFBAU
2.1. Kopf
2.1.1. |
Der Kopf besteht aus einer halbstarren Kunststoff-Hirnschale, die mit einer Kopfhaut überzogen ist. Die Hirnschale hat einen Hohlraum, der für den Einbau von Messausrüstungen geeignet ist. |
2.2. Nacken
2.2.1. |
Der Nacken besteht aus drei Teilen: |
2.2.2. |
einer starren Gummisäule, |
2.2.3. |
einem verstellbaren Atlas-Axis-Gelenk am oberen Ende der Gummisäule, das eine Drehbewegung bei einstellbarer Reibung um die Längsachse gestattet, |
2.2.4. |
einem nicht verstellbaren Kugelgelenk am unteren Ende des Nackens. |
2.3. Oberkörper
2.3.1. |
Der Oberkörper besteht aus einem Kunststoffgerüst, das von einem Muskelgewebe und Haut darstellenden Überzug umgeben ist. Der Oberkörper besitzt auf der Vorderseite des Gerüstes einen Hohlraum, der ausschäumbar ist, um die korrekte Steifigkeit des Brustkorbes zu erreichen. Auf der Rückseite des Oberkörpers befindet sich ein Hohlraum, der für den Einbau von Messausrüstungen geeignet ist. |
2.4. Unterleib
2.4.1. |
Der Unterleib der Prüfpuppe ist ein einteiliges, verformbares Element, das zwischen Oberkörper und Becken eingesetzt wird. |
2.5. Lendenwirbelsäule
2.5.1. |
Die Lendenwirbelsäule besteht aus einer Gummisäule, die zwischen dem Oberkörpergerüst und dem Becken montiert wird. Die Steifigkeit der Lendenwirbelsäule wird mittels eines Metallseiles, das durch die hohle Gummisäule verläuft, voreingestellt. |
2.6. Becken
2.6.1. |
Das Becken besteht aus halbstarrem Kunststoff und ist entsprechend der Gestalt eines Kinderbeckens geformt. Es ist umgeben von einem Überzug, der das Muskelgewebe und die Haut um Becken und Gesäß simuliert. |
2.7. Hüftgelenk
2.7.1. |
Die Hüftgelenke sind am unteren Teil des Beckens befestigt. Durch Verwendung eines Kardangelenks ist diese Verbindung um die Längsachse sowie senkrecht zur Längsachse drehbar. Die Reibung bei der Bewegung um beide Achsen ist einstellbar. |
2.8. Kniegelenk
2.8.1. |
Das Kniegelenk ermöglicht das Abknicken und die Streckung des Unterschenkels mit einstellbarer Reibung. |
2.9. Schultergelenk
2.9.1. |
Das Schultergelenk wird am Oberkörpergerüst montiert. Durch Sperrrasten ist die Positionierung des Arms in zwei Ausgangsstellungen möglich. |
2.10. Ellbogengelenk
2.10.1. |
Das Ellbogengelenk gestattet das Abknicken und die Streckung des Unterarms. Durch Sperrrasten ist die Positionierung des Unterarms in zwei Ausgangsstellungen möglich. |
2.11. Zusammenbau der Prüfpuppe
2.11.1. |
Das Wirbelsäulenseil wird in die Lendenwirbelsäule eingezogen. |
2.11.2. |
Die Lendenwirbelsäule wird in das Gerüst zwischen Becken und Brustwirbelsäule montiert. |
2.11.3. |
Das Unterleibelement wird zwischen Brustkorb und Becken eingesetzt. |
2.11.4. |
Der Nacken wird auf der Oberseite des Brustkorbes montiert. |
2.11.5. |
Der Kopf wird unter Verwendung einer Zwischenplatte auf der Oberseite des Nackens montiert. |
2.11.6. |
Arme und Beine werden montiert. |
3. HAUPTMERKMALE
3.1. Masse
Tabelle 1
Massenverteilung einer Prüfpuppe für Kinder im Alter von 18 Monaten
Körperteil |
Masse (kg) |
Kopf und Nacken |
2,73 |
Oberkörper |
5,06 |
Oberarm |
0,27 |
Unterarm |
0,25 |
Oberschenkel |
0,61 |
Unterschenkel |
0,48 |
Gesamtmasse |
11,01 |
3.2. Hauptabmessungen
3.2.1. |
Die Hauptabmessungen sind in Tabelle 2 angegeben und beziehen sich auf die (nachstehende) Abbildung 1 dieses Anhangs. Abbildung 1 Hauptabmessungen der Prüfpuppe
Tabelle 2
|
4. EINSTELLUNG DER GELENKE
4.1. Allgemeines
4.1.1. |
Um bei der Verwendung der Prüfpuppe reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten, ist die Einstellung der Reibung in den verschiedenen Gelenken, der Spannung in der Lendenwirbelsäule und der Steifigkeit des Unterleibelementes erforderlich. Alle Teile sind vor diesen Maßnahmen auf Beschädigung zu überprüfen. |
4.2. Lendenwirbelsäule
4.2.1. |
Die Lendenwirbelsäule ist vor der Montage in die Prüfpuppe zu kalibrieren. |
4.2.2. |
Die untere Befestigungsplatte der Lendenwirbelsäule ist an einem Gestell derart zu befestigen, dass die Vorderseite der Lendenwirbelsäule nach unten gerichtet ist (siehe Abbildung 2). Abbildung 2
|
4.2.3. |
Auf die obere Befestigungsplatte ist eine abwärts wirkende Kraft von 250 N aufzubringen. Die daraus resultierende Verlagerung ist zwischen der ersten und zweiten Sekunde nach Aufbringen der Kraft aufzuzeichnen und muss zwischen 9 mm und 12 mm liegen. |
4.3. Unterleib
4.3.1. |
Das Unterleibelement ist auf einem starren Block zu befestigen, der in Länge und Breite mit der Lendenwirbelsäule übereinstimmt. Der Block muss mindestens zweimal so dick sein wie die Lendenwirbelsäule (siehe Abbildung 3). |
4.3.2. |
Es ist eine Anfangslast von 20 N aufzubringen. |
4.3.3. |
Es ist eine Dauerbelastung von 50 N aufzubringen. |
4.3.4. |
Die Verformung des Unterleibelementes muss nach zwei Minuten 12 ± 2 mm betragen. |
Abbildung 3
4.4. Einstellung des Nackens
4.4.1. |
Der vollständige Nacken, bestehend aus Gummisäule, Kugelgelenk und Atlas-Axis-Gelenk ist so an einer senkrechten Oberfläche anzubringen, dass die Vorderseite nach unten gerichtet ist (siehe Abbildung 4). Abbildung 4
|
4.4.2. |
Auf die Achse des Atlas-Axis-Gelenks ist eine abwärts gerichtete Kraft von 100 N aufzubringen. Das Atlas-Axis-Gelenk muss seine Position um 22 ± 2 mm nach unten verschieben. |
4.5. Atlas-Axis-Gelenk
4.5.1. |
Kopf und Nacken sind vollständig zusammenzubauen. |
4.5.2. |
Der Oberkörper ist in Rückenlage auf eine horizontale Ebene zu legen. |
4.5.3. |
Die Schraube ist durch das Atlas-Axis-Gelenk und den Kopf zu führen, und die Feststellmutter ist unter Verwendung des Drehmomentschlüssels so weit festzuziehen, bis sich der Kopf durch Einwirkung seines Gewichts nicht mehr bewegt. |
4.6. Hüfte
4.6.1. |
Der Oberschenkel ohne Unterschenkel ist an das Becken zu montieren. |
4.6.2. |
Der Oberschenkel ist in eine horizontale Stellung zu bringen. |
4.6.3. |
Die in der Querachse wirkende Reibung ist solange zu erhöhen, bis sich das Bein durch Einwirkung seines Gewichts nicht mehr bewegt. |
4.6.4. |
Der Oberschenkel ist in eine horizontale Stellung, in Richtung der Querachse zu platzieren. |
4.6.5. |
Die Reibung im Kardangelenk ist solange zu erhöhen, bis sich der Oberschenkel durch Einwirkung seines Gewichts nicht mehr bewegt. |
4.7. Knie
4.7.1. |
Der Unterschenkel ist am Oberschenkel zu montieren. |
4.7.2. |
Oberschenkel und Unterschenkel sind in eine horizontale Stellung zu bringen, wobei der Oberschenkel unterstützt wird. |
4.7.3. |
Die Feststellmutter am Kniegelenk ist soweit festzuziehen, bis sich der Unterschenkel durch Einwirkung seines Gewichts nicht mehr bewegt. |
4.8. Schultern
4.8.1. |
Der Unterarm ist auszustrecken, und der Oberarm ist in die höchste Raststellung zu bringen. |
4.8.2. |
Wird der Arm nicht in dieser Stellung gehalten, so sind die Sperrrasten des Schultergelenks zu überholen oder auszuwechseln. |
4.9. Ellbogen
4.9.1. |
Der Oberarm ist in die unterste, der Unterarm ist in die oberste Raststellung zu bringen. |
4.9.2. |
Wird der Unterarm nicht in dieser Stellung gehalten, sind die Sperrrasten des Ellbogengelenks zu überholen oder auszuwechseln. |
5. MESSEINRICHTUNG
5.1. Allgemeines
5.1.1. |
Obwohl die 18-Monate-Prüfpuppe so beschaffen ist, dass sie mit einer Reihe von Messwertaufnehmern ausgestattet werden kann, ist sie serienmäßig mit Ballasteinsätzen gleicher Größe und gleichen Gewichts ausgestattet. |
5.1.2. |
Den Kalibrier- und Messverfahren ist die ISO-Norm 6487 (1980) zugrundezulegen. |
5.2. Einbau des Beschleunigungsmessers in den Brustkorb
5.2.1. |
Der Beschleunigungsmesser ist in den Hohlraum des Brustkorbes einzubauen. Dies geschieht von der Rückseite der Prüfpuppe aus. |
5.3. Feststellung einer Verletzung des Unterleibs
5.3.1. |
Das Auftreten oder Ausbleiben einer Verletzung des Unterleibs ist durch eine Hochgeschwindigkeits-Filmaufnahme zu prüfen. |
(1) Gesäß, Rücken und Kopf der Prüfpuppe liegen an einer senkrechten Oberfläche an.
ANHANG 9
PRÜFVERFAHREN FÜR DEN FRONTALAUFPRALL GEGEN EINE BARRIERE
1. Einrichtungen, Verfahren und Messgeräte
1.1. Prüfgelände
Das Prüfgelände muss ausreichend Platz für die Anlaufstrecke, die Barriere und die für die Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen bieten. Der letzte Teil der Strecke (mindestens 5 m vor der Barriere) muss waagerecht, eben und glatt sein.
1.2. Barriere
Die Barriere besteht aus einem Stahlbetonblock, der vorn mindestens 3 m breit und mindestens 1,5 m hoch ist. Die Barriere muss so dick sein, dass sie mindestens 70 Tonnen wiegt. Die Vorderseite muss vertikal und rechtwinklig zur Achse der Anlaufstrecke stehen; sie muss mit 20 ± 1 mm dicken, in gutem Zustand befindlichen Sperrholzplatten verkleidet sein. Die Barriere muss entweder im Boden verankert oder auf den Boden gestellt sein und gegebenenfalls mit zusätzlichen Haltevorrichtungen versehen sein, um ihre Verschiebung zu begrenzen. Eine Barriere, die andere Merkmale aufweist, mit der aber mindestens genauso schlüssige Ergebnisse erzielt werden können, darf ebenfalls verwendet werden.
1.3. Antrieb des Fahrzeuges
Im Zeitpunkt des Aufpralls darf das Verhalten des Fahrzeuges nicht mehr durch eine oder mehrere zusätzliche Lenk- oder Antriebseinrichtungen beeinflusst werden; das Fahrzeug muss das Hindernis auf einem Weg erreichen, der rechtwinklig zu der Aufprallwand verläuft. Der höchstzulässige seitliche Versatz zwischen der vertikalen Mittellinie der Fahrzeugvorderseite und der vertikalen Mittellinie der Aufprallwand beträgt ± 30 cm.
1.4. Zustand des Fahrzeuges
1.4.1. |
Bei der Prüfung muss das Fahrzeug entweder mit allen serienmäßigen Teilen und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die beim Leergewicht des betriebsbereiten Fahrzeuges berücksichtigt sind, oder sich in dem Zustand befinden, der diese Forderung hinsichtlich der Teile und Ausrüstungsgegenstände erfüllt, die den Insassenraum und die Gewichtsverteilung des gesamten betriebsbereiten Fahrzeuges betreffen. |
1.4.2. |
Wird das Fahrzeug durch Fremdantrieb beschleunigt, so muss die Kraftstoffanlage zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens mit Kraftstoff oder mit einer nicht brennbaren Flüssigkeit gefüllt sein, deren Dichte und Viskosität ähnlich dem üblicherweise verwendeten Treibstoff liegen. Alle anderen Anlagen (Bremsflüssigkeitsbehälter, Kühler usw.) müssen leer sein. |
1.4.3. |
Wird das Fahrzeug durch seinen eigenen Motor angetrieben, so muss der Kraftstoffbehälter zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefüllt sein. Alle anderen Flüssigkeitsbehälter müssen vollständig gefüllt sein. |
1.4.4. |
Auf Antrag des Herstellers kann der mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Technische Dienst zustimmen, dass dasselbe Fahrzeug, das für Prüfungen nach anderen Regelungen verwendet wird (einschließlich der Prüfungen, die seine Struktur betreffen), auch für Prüfungen nach dieser Regelung eingesetzt wird. |
1.5. Aufprallgeschwindigkeit
Die Aufprallgeschwindigkeit muss 50 + 0/– 2 km/h betragen. Ist die Prüfung jedoch bei einer höheren Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt worden und hat das Fahrzeug den vorgeschriebenen Anforderungen entsprochen, so gilt das Prüfungsergebnis als zufrieden stellend.
1.6. Messgeräte
Das Gerät zum Aufzeichnen der in Absatz 1.5 genannten Geschwindigkeit muss Messungen mit einer Genauigkeit von 1 % erlauben.
ANHANG 10
PRÜFVERFAHREN FÜR DEN HECKAUFPRALL
1. Einrichtungen, Verfahren und Messgeräte
1.1. Prüfgelände
Das Prüfgelände muss groß genug sein, um das Antriebssystem der Schlageinrichtung aufzunehmen und die Verlagerung des getroffenen Fahrzeuges nach dem Aufprall sowie die Unterbringung der Prüfausrüstung zu ermöglichen. Die Fläche, auf der der Aufprall und die Verlagerung des Fahrzeuges erfolgt, muss horizontal sein (für jeden Meter Länge muss die Neigung kleiner als 3 % sein).
1.2. Schlageinrichtung
1.2.1. |
Die Schlageinrichtung muss als starre Konstruktion aus Stahl hergestellt sein. |
1.2.2. |
Die Aufpralloberfläche muss eben, mindestens 2 500 mm breit und 800 mm hoch sein. Ihre Kanten müssen einen Abrundungsradius zwischen 40 mm und 50 mm aufweisen. Sie muss mit einer Sperrholzauflage von 20 ± 1 mm Dicke versehen sein. |
1.2.3. |
Im Zeitpunkt des Aufpralls müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
|
1.3. Antrieb der Schlageinrichtung
Die Schlageinrichtung kann entweder an einem Trägerfahrzeug (bewegliche Barriere) angebracht oder Teil eines Pendels sein.
1.4. Besondere Vorschriften für die Benutzung einer beweglichen Barriere
1.4.1. |
Ist die Schlageinrichtung durch eine Halterung an einem Trägerfahrzeug befestigt (bewegliche Barriere), so muss die Halterung starr sein und darf sich beim Aufprall nicht verformen; das Trägerfahrzeug muss zum Zeitpunkt des Aufpralls frei beweglich und vom Antriebssystem abgetrennt sein. |
1.4.2. |
Die Gesamtmasse von Trägerfahrzeug und Schlageinrichtung muss 1 100 ± 20 kg betragen. |
1.5. Besondere Vorschriften für die Benutzung eines Pendels
1.5.1. |
Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Aufpralloberfläche und der Drehachse des Pendels muss mindestens 5 m betragen. |
1.5.2. |
Die Schlageinrichtung muss an starren Armen, mit denen sie fest verbunden ist, frei aufgehängt sein. Das so gebildete Pendel darf durch den Aufprall nicht wesentlich verformt werden. |
1.5.3. |
In das Pendel muss eine Sperreinrichtung eingebaut sein, um einen zweiten Aufprall der Schlageinrichtung auf das Prüffahrzeug zu verhindern. |
1.5.4. |
Im Zeitpunkt des Aufpralls muss die Geschwindigkeit des Schlagzentrums des Pendels zwischen 30 und 32 km/h liegen. |
1.5.5. |
Die reduzierte Masse „mr“ im Schlagzentrum des Pendels wird definiert als Funktion der Gesamtmasse „m“, des Abstandes „a“ (1) zwischen dem Schlagzentrum und der Drehachse sowie dem Abstand „I“ zwischen dem Schwerpunkt und der Drehachse und durch folgende Formel bestimmt:
|
1.5.6. |
Die reduzierte Masse „mr“ muss 1 100 ± 20 kg betragen. |
1.6. Allgemeine Vorschriften hinsichtlich der Masse und der Geschwindigkeit der Schlageinrichtung
Wurde die Prüfung mit einer Aufprallgeschwindigkeit durchgeführt, die größer ist als nach Absatz 1.5.4 vorgeschrieben und/oder mit einer größeren Masse als nach den Absätzen 1.5.3 oder 1.5.6 vorgeschrieben, und hat das Fahrzeug den vorgeschriebenen Anforderungen entsprochen, so gilt das Prüfungsergebnis als zufrieden stellend.
1.7. Zustand des Fahrzeuges während der Prüfung
Das Prüffahrzeug muss entweder mit allen serienmäßigen Teilen und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die bei seinem Leergewicht im betriebsbereiten Zustand berücksichtigt sind, oder sich in einem Zustand befinden, der diese Vorschrift hinsichtlich der Gewichtsverteilung des gesamten betriebsbereiten Fahrzeuges erfüllt.
1.8. Das vollständige Fahrzeug mit der gemäß den Einbauvorschriften montierten Rückhalteeinrichtung für Kinder ist auf einer festen, ebenen und horizontalen Fläche mit gelöster Feststellbremse und mit dem Getriebe in Leerlaufstellung aufzustellen. Während einer Aufprallprüfung können mehrere Rückhalteeinrichtungen für Kinder geprüft werden.
(1) Der Abstand „a“ ist gleich der Länge des zum verwendeten Pendel wirkungsgleichen Pendels.
ANHANG 11
Erforderliche zusätzliche Verankerungen zur Befestigung von Kinderrückhaltesystemen der Kategorie „semi-universal“ in Kraftfahrzeugen
1. |
Dieser Anhang betrifft nur die zur Befestigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder der Kategorie „semi-universal“ bestimmten zusätzlichen Verankerungen oder Streben und andere für die Befestigung der Rückhalteeinrichtung für Kinder am Fahrzeugaufbau verwendete besondere Spezialeinrichtungen, unabhängig davon, ob sie als „Verankerungen“ nach der Regelung Nr. 14 ausgelegt sind oder nicht. |
2. |
Die Verankerungen werden vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder bestimmt und dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, zur Genehmigung vorgelegt. Der Technische Dienst kann die vom Fahrzeughersteller erhaltenen Hinweise berücksichtigen. |
3. |
Die zur Anbringung der Verankerungen erforderlichen Teile sowie ein spezieller Plan, der für jedes Fahrzeug die genaue Lage der Verankerungen zeigt, sind vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung zur Verfügung zu stellen. |
4. |
Der Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder muss angeben, ob sich die für die Befestigung der Rückhalteeinrichtung am Fahrzeugaufbau erforderlichen Verankerungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen über die Lage und Festigkeit befinden, die in Absatz 3 und den nachfolgenden Absätzen in der Empfehlung an die Regierungen enthalten sind, die beabsichtigen, spezielle Anforderungen hinsichtlich der Verankerungen von Rückhalteeinrichtungen in Personenwagen zu erlassen (1). |
(1) Siehe Wortlaut der Regelung Nr. 16.
ANHANG 12
ANHANG 13
STANDARD-SICHERHEITSGURT
1. |
Der Sicherheitsgurt muss hinsichtlich der Vorschriften über die dynamische Prüfung und der Maximallänge einer der beiden in der Abbildung 1 dargestellten Ausführungen entsprechen. Dies sind ein Dreipunkt-Gurt mit Aufrolleinrichtung und ein Zweipunkt-Statikgurt. |
2. |
Der Dreipunkt-Gurt mit Aufrolleinrichtung besteht aus folgenden starren Teilen: einer Aufrolleinrichtung (R), einem Umlenkbeschlag (P), zwei Verankerungsbeschlägen (A1 und A2) (siehe die Abbildung 1) und einem Mittelteil (N in der Detailzeichnung in der Abbildung 3). Die Aufrolleinrichtung muss den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 16 bezüglich der Rückzugskraft entsprechen. Der Durchmesser der Aufrollspule ist 33 ± 0,5 mm. |
3. |
Der Gurt mit Aufrolleinrichtung ist, wie in Anhang 6, Anlagen 1 und 4 beschrieben, an den Verankerungspunkten des Prüfsitzes wie folgt zu befestigen:
Der Wert für X in der nachstehenden Abbildung 1 beträgt 200 ± 5 mm. Die nutzbare Länge des Gurtteils zwischen A1 und der Mittellinie der Aufrollspule Re (bei vollständig abgerolltem Gurtband einschließlich der Mindestlänge von 150 mm bei den Prüfungen an Einrichtungen der Kategorien „universal“ und „semi-universal“) muss 2 820 ± 5 mm betragen; diese Länge wird in gerader Linie ohne Belastung auf einer waagerechten Fläche gemessen; bei Prüfungen an Einrichtungen der Kategorie „eingeschränkt“ kann eine größere Länge verwendet werden; bei allen Kategorien muss bei eingebauter Kinderrückhalteeinrichtung die Länge des Gurtbands auf der Aufrollspule mindestens 150 mm betragen. |
4. |
Folgende Vorschriften gelten für das Gurtband:
|
5. |
Der in der Abbildung 1 dargestellte Zweipunkt-Statikgurt besteht aus zwei in Abbildung 2 dargestellten Standard-Verankerungsbeschlägen und einem Gurtband, das die Vorschriften des vorstehenden Absatzes 4 erfüllt. |
6. |
Die Zweipunkt-Gurt-Verankerungsbeschläge sind an den Verankerungspunkten A und B des Prüfschlittens zu befestigen. Der Wert für Y in Abbildung 1 beträgt 1 300 ± 5 mm. Dies ist die vorgeschriebene Maximallänge für die Genehmigung von universellen Kinderrückhalteeinrichtungen mit Zweipunkt-Gurten (siehe Absatz 6.1.9). |
Abbildung 1
Standard-Sicherheitsgurt-Ausführungen
Abbildung 2
Typischer Standard-Befestigungsbeschlag
Abmessungen in mm
Abbildung 3
Mittelteil der Standard-Sicherheitsgurt-Ausführung
Abmessungen in mm
Abbildung 4
Umlenkbeschlag
ANHANG 14
ABLAUFPLAN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG (ABLAUFPLAN NACH ISO 9002:2000)
Anmerkungen:
(0) |
oder eine gleichwertige Norm mit der zulässigen Ausnahme der Vorschriften für Konstruktions- und Entwicklungskonzepte, Punkt 7.3, und der Bestimmungen für „Kundenzufriedenheit und ständige Verbesserung“ |
(1) |
Diese Prüfungen sind vom Technischen Dienst durchzuführen. |
(2) |
Kontrollbesuch beim Hersteller zur Untersuchung und Stichprobenentnahme durch die Behörde oder den Technischen Dienst
|
(3) |
Prüfungen nach den Vorschriften des Anhangs 16
|
ANHANG 15
ERLÄUTERUNGEN
Die in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen dienen dazu, die Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser Regelung zu klären. Sie sind als Leitfaden für die Technischen Dienste, die die Prüfungen durchführen, gedacht.
Zu Absatz 2.10.1:
Eine Schnellverstelleinrichtung kann auch eine Einrichtung mit einer drehbaren Welle und einer Feder ähnlich einer Aufrolleinrichtung mit manueller Entriegelung sein. Diese Verstelleinrichtung ist nach den Vorschriften der Absätze 7.2.2.5 und 7.2.3.1.3 zu prüfen.
Zu Absatz 2.19.2:
Eine „Semi-universal“-Rückhalteeinrichtung, die für die Anbringung am Rücksitz sowohl in einer Limousine als auch in einem Kombifahrzeug bestimmt ist, in der der vollständige Gurt identisch ist, gilt als ein „Typ“.
Zu Absatz 2.19.3:
Die Auswirkung von Änderungen in den Abmessungen und/oder dem Gewicht des Sitzes, der Polsterung oder des Aufprallschutzes sowie der Energie aufnehmenden Eigenschaften oder der Farbe des Materials sind bei der Entscheidung darüber, ob ein neuer Typ vorliegt, zu berücksichtigen.
Zu den Absätzen 2.19.4 und 2.19.5:
Diese Absätze beziehen sich nicht auf Sicherheitsgurte, die nach der ECE-Regelung Nr. 16 gesondert genehmigt wurden und die zur Verankerung der Rückhalteeinrichtung für Kinder im Fahrzeug oder zur Sicherung des Kindes erforderlich sind.
Zu Absatz 6.1.2:
Für nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtungen wird die richtige Position des oberen Teils der Rückhalteeinrichtung, bezogen auf den Kopf der Kinderprüfpuppe, durch den Einbau der größten Prüfpuppe, für welche die Einrichtung ausgelegt ist, und durch die am weitesten zurückgelegte Stellung gewährleistet; und es muss sichergestellt sein, dass eine horizontale Linie in der Augenhöhe unter dem oberen Teil des Sitzes verläuft.
Zu Absatz 6.1.8:
Der vorgeschriebene Abstand von 150 mm gilt auch für Babytragetaschen.
Zu Absatz 6.2.4:
Die Grenze der zulässigen Bewegung des Schultergurts ist so definiert, dass das untere Ende des Schultergurtbands des Standardsicherheitsgurts sich bei maximaler Verschiebung der Prüfpuppe nicht unterhalb des Ellbogens der Prüfpuppe befinden darf.
Zu Absatz 6.2.9:
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass diese Vorschrift auch für Einrichtungen gilt, an denen eine solche Arretiereinrichtung angebracht ist, obwohl sie für diese Gewichtsklasse nicht vorgeschrieben ist. Diese Prüfung würde dann bei einer Einrichtung durchgeführt, die nur für die Gewichtsklasse II bestimmt ist, wobei allerdings die vorgeschriebene Kraft aufgebracht würde, d. h. die Kraft, die der doppelten Masse der Prüfpuppe der Gewichtsklasse I entspricht.
Zu Absatz 7.1.3:
Die Überschlagprüfung wird unter Verwendung desselben Aufbauvorganges und derselben Kennwerte, wie sie für die dynamische Prüfung definiert sind, durchgeführt.
Zu Absatz 7.1.3.1:
Das Stoppen des Prüfaufbaus während des Überschlages ist nicht zulässig.
Zu Absatz 7.1.4.2.2:
Der Wortlaut dieses Absatzes verweist auf die Beschleunigungen, die als Zuglast in der Wirbelsäule der Prüfpuppe auftreten.
Zu Absatz 7.1.4.3.1:
„Sichtbare Beschädigungen“ bedeuten Verformung der Modelliermasse durch den Baucheinsatz (durch den Druck der Rückhalteeinrichtung), allerdings kein Biegen der Modelliermasse in waagerechter Richtung ohne Druck, wie es zum Beispiel durch ein einfaches Biegen der Wirbelsäule auftritt. Siehe auch die Auslegung von Absatz 6.2.4.
Zu Absatz 7.2.1.5:
Der erste Satz ist erfüllt, wenn die Hand der Prüfpuppe den Verschluss erreichen kann.
Zu Absatz 7.2.2.1:
Dies ist anzuwenden, um sicherzustellen, dass die für sich genehmigten Führungsgurte leicht befestigt und abgenommen werden können.
Zu Absatz 7.2.4.1.1:
Es sind zwei Gurte erforderlich. Es ist die Bruchlast des ersten Gurtes zu messen. Die Breite des zweiten Gurtes ist bei 75 % dieser Last zu messen.
Zu Absatz 7.2.4.4:
Teile, die demontiert oder ausgefädelt werden können und wo ein unrichtiger Wiederzusammenbau für einen ungeübten Benutzer wahrscheinlich ist und das zu einer gefährlichen Konfiguration führen könnte, sind nicht zulässig.
Zu Absatz 8.1.2.2:
„Am Sitz zu befestigen“ bedeutet, am Prüfsitz nach Anhang 6. „Für die Verwendung in speziellen Personenwagen bestimmten Einrichtungen“ bedeutet, dass eine Rückhalteeinrichtung der Kategorie „spezielle Fahrzeuge“ normalerweise auf Überschlag geprüft wird, wenn sie am Prüfsitz angebracht ist, wobei allerdings auch die Durchführung dieser Prüfung mit der auf dem entsprechenden Fahrzeugsitz befestigten Rückhalteeinrichtung zulässig ist.
Zu Absatz 8.2.2.1.1:
„Unter Berücksichtigung der normalen Benutzungsbedingungen“ bedeutet, dass diese Prüfung mit der auf den Prüfsitz oder den Fahrzeugsitz angebrachten Rückhalteeinrichtung ohne Prüfpuppe durchgeführt werden sollte.
Die Prüfpuppe ist nur zum Einstellen der Verstelleinrichtung zu benutzen. Zunächst sind die Gurte nach den Absätzen 8.1.3.6.3.2 oder 8.1.3.6.3.3 (je nachdem, welcher zutreffend ist) einzustellen. Die Prüfung ist dann nach dem Herausnehmen der Prüfpuppe durchzuführen.
Zu Absatz 8.2.5.2.6:
Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Führungsgurte, die nach dieser Regelung gesondert genehmigt sind.
ANHANG 16
KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1. Prüfungen
Bei Rückhalteeinrichtungen für Kinder muss die Einhaltung der Vorschriften, auf denen die folgenden Prüfungen beruhen, nachgewiesen werden:
1.1. Feststellung der Verriegelungsschwelle und der Haltbarkeit von Aufrolleinrichtungen mit Notverriegelung
Nach den Vorschriften in Absatz 8.2.4.3 in der jeweils ungünstigsten Richtung nach Durchführung der in den Absätzen 8.2.4.2, 8.2.4.4 und 8.2.4.5 beschriebenen Dauerprüfung, die in Absatz 7.2.3.2.6 vorgeschrieben ist.
1.2. Feststellung der Haltbarkeit von Aufrolleinrichtungen mit automatischer Verriegelung
Nach den Vorschriften in Absatz 8.2.4.2 und zusätzlich durch die Prüfungen gemäß den Absätzen 8.2.4.4 und 8.2.4.5, die in Absatz 7.2.3.1.3 vorgeschrieben sind.
1.3. Prüfung der Festigkeit der Gurte nach Konditionierung
Nach dem in Absatz 7.2.4.2 beschriebenen Verfahren, nach Konditionierung entsprechend den Vorschriften in den Absätzen 8.2.5.2.1 bis 8.2.5.2.5
1.3.1. Prüfung der Festigkeit der Gurte nach Abrieb
Nach dem in Absatz 7.2.4.2 beschriebenen Verfahren, nach Konditionierung entsprechend den Vorschriften in Absatz 8.2.5.2.6
1.4. Mikroschlupfprüfung
Nach dem in Absatz 8.2.3 dieser Regelung beschriebenen Verfahren
1.5. Energieaufnahme
Entsprechend den Vorschriften in Absatz 7.1.2 dieser Regelung
1.6. Überprüfung der Funktionsanforderungen an ein Rückhaltesystem für Kinder durch die entsprechende dynamische Prüfung
Nach den Vorschriften in Absatz 8.1.3 mit jedem beliebigen Verschluss, der nach den Vorschriften in Absatz 7.2.1.7 so vorbehandelt worden ist, dass die entsprechenden Vorschriften in Absatz 7.1.4 (für allgemeine Anforderungen an die Rückhalteeinrichtung für Kinder) und in Absatz 7.2.1.8.1 (für die Anforderungen an jeden Verschluss unter Belastung) eingehalten werden
1.7. Temperaturprüfung
Nach den Vorschriften in Absatz 7.1.5 dieser Regelung
2. Prüfhäufigkeit und Prüfergebnisse
2.1. Die Häufigkeit der Prüfungen nach den Vorschriften der Absätze 1.1 bis 1.5 und 1.7 muss statistisch kontrollierten Stichprobenverfahren in Übereinstimmung mit einem der üblichen Qualitätssicherungsverfahren entsprechen; die Prüfungen sind mindestens einmal pro Jahr durchzuführen.
2.2. Mindestanforderungen für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion von Kinderrückhaltesystemen der Kategorien „universal“, „semi-universal“ und „eingeschränkt“ hinsichtlich der dynamischen Prüfungen nach Absatz 1.6.
In Absprache mit den zuständigen Behörden überwacht der Inhaber einer Genehmigung die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion, entweder nach dem Verfahren der Loskontrolle (Absatz 2.2.1) oder nach dem Verfahren der ständigen Kontrolle (Absatz 2.2.2).
2.2.1. Losweise Kontrolle bei Kinderrückhaltesystemen
2.2.1.1. |
Der Inhaber einer Genehmigung muss die Kinderrückhaltesysteme in Lose einteilen, die hinsichtlich des Ausgangsmaterials oder der bei ihrer Fertigung verwendeten Zwischenprodukte (unterschiedliche Farbe der Schale, unterschiedliche Fertigung des Hosenträgergurts) und hinsichtlich der Produktionsbedingungen möglichst einheitlich sein müssen. Ein Los darf nicht mehr als 5 000 Einheiten umfassen. In Absprache mit den zuständigen Behörden dürfen die Prüfungen von den Technischen Diensten oder vom Inhaber einer Genehmigung eigenverantwortlich durchgeführt werden. |
2.2.1.2. |
Jedem Los ist nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.1.4 eine Stichprobe zu entnehmen. Die Stichprobe kann entnommen werden, bevor das Los vollständig hergestellt ist, es müssen aber mindestens 20 % davon hergestellt sein. |
2.2.1.3. |
Die Eigenschaften der Kinderrückhaltesysteme und die Zahl der durchzuführenden dynamischen Prüfungen sind in Absatz 2.2.1.4 angegeben. |
2.2.1.4. |
Damit ein Los von Kinderrückhaltesystemen angenommen werden kann, muss es folgende Bedingungen erfüllen:
Dieser Doppelstichprobenplan wird wie folgt angewandt:
|
2.2.1.5. |
Bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion von Kinderrückhaltesystemen wird mit dem Los begonnen, das nach dem ersten Los gefertigt wurde, das der Produktionseignung unterzogen wurde. |
2.2.1.6. |
Die Prüfergebnisse nach Absatz 2.2.1.4 dürfen nicht größer als L sein. L ist der für jede Genehmigungsprüfung vorgeschriebene Grenzwert. |
2.2.2. Ständige Kontrolle
2.2.2.1. |
Der Inhaber einer Genehmigung muss während des Produktionsprozesses eine ständige Qualitätskontrolle auf statistischer Grundlage und durch Stichprobenentnahmen durchführen. In Absprache mit den zuständigen Behörden können die Prüfungen von den Technischen Diensten oder vom Inhaber einer Genehmigung, der für die Rückverfolgbarkeit des Produkts verantwortlich ist, eigenverantwortlich durchgeführt werden. |
2.2.2.2. |
Die Stichproben sind nach den Vorschriften des Absatzes 2.2.2.4 zu entnehmen. |
2.2.2.3. |
Die Eigenschaft des Kinder-Rückhaltesystems ist nach dem Zufallsprinzip auszuwählen; die durchzuführenden Prüfungen sind in Absatz 2.2.2.4 beschrieben. |
2.2.2.4. |
Die Kontrolle ist nach folgenden Vorschriften durchzuführen:
Dieser Doppelstichprobenplan wird wie folgt angewandt:
|
2.2.2.5. |
Mit der ständigen Kontrolle der Kinderrückhaltesysteme wird sofort nach der Produktionseignung begonnen. |
2.2.2.6. |
Die Prüfergebnisse nach Absatz 2.2.2.4 dürfen nicht größer als L sein. L ist der für jede Genehmigungsprüfung vorgeschriebene Grenzwert. |
2.3. Bei (im Fahrzeug) „eingebauten“ fahrzeugspezifischen Einrichtungen sind folgende Prüfungshäufigkeiten anzuwenden:
Kinderrückhalteeinrichtung, außer Kissen zum Höhenausgleich |
: |
einmal in 8 Wochen. |
Kissen zum Höhenausgleich |
: |
einmal in 12 Wochen. |
Bei jeder Prüfung sind alle Vorschriften in den Absätzen 7.1.4 und 7.2.1.8.1 zu erfüllen. Sind alle Prüfungsergebnisse während eines Jahres zufrieden stellend, kann der Hersteller nach Absprache mit der zuständigen Behörde die Prüfhäufigkeit folgendermaßen reduzieren:
Kinderrückhalteeinrichtung, außer Kissen zum Höhenausgleich |
: |
einmal in 16 Wochen |
Kissen zum Höhenausgleich |
: |
einmal in 24 Wochen. |
Eine Häufigkeit von mindestens einer Prüfung pro Jahr ist jedoch zulässig, wenn die Jahresproduktion höchstens 1 000 Kinderrückhalteeinrichtungen beträgt.
2.3.1. Bei fahrzeugspezifischen Einrichtungen nach Absatz 2.1.2.4.1 kann der Hersteller der Kinderrückhalteeinrichtung auswählen, das Verfahren zur Übereinstimmung der Produktion entweder nach Absatz 2.2 auf einem Prüfsitz oder nach Absatz 2.3 in einer Fahrgastzelle durchzuführen.
2.3.2. Wenn ein Prüfmuster eine bestimmte Prüfung, der es unterzogen worden ist, nicht bestanden hat, ist eine weitere Prüfung unter denselben Bedingungen an mindestens drei weiteren Prüfmustern durchzuführen. Wenn eines dieser Prüfmuster bei dynamischen Prüfungen nicht bestanden hat, gilt die Produktion als nicht vorschriftsmäßig, und die Prüfhäufigkeit ist zu erhöhen, wenn die in Absatz 2.3 genannte reduzierte Prüfhäufigkeit angewandt wurde, und es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion zu treffen.
2.4. Wenn die Produktion nach den Vorschriften der Absätze 2.2.1.4, 2.2.2.4 oder 2.3.2 nicht übereinstimmt, muss der Inhaber der Genehmigung oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter:
2.4.1. |
die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, darüber informieren und die zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion getroffenen Maßnahmen angeben; |
2.5. Der Hersteller muss die zuständige Behörde vierteljährlich über die Menge an Produkten benachrichtigen, die unter der jeweiligen Genehmigungsnummer hergestellt wurde; dabei sind die Hilfsmittel zur Identifizierung, welche Produkte unter die jeweilige Genehmigungsnummer fallen, anzugeben.
ANHANG 17
PRÜFUNG DES ENERGIEAUFNEHMENDEN MATERIALS
1. Kopfmodell
1.1. |
Das Kopfmodell besteht aus einer festen hölzernen Halbkugel mit einem angefügten kleineren Kugelsegment entsprechend nachstehender Abbildung A. Das Modell ist so zu gestalten, dass es entlang der eingezeichneten Achse frei fallen kann, und es muss eine Einrichtung zur Befestigung eines Beschleunigungsmessgerätes haben, um die Beschleunigung in Fallrichtung bestimmen zu können. |
1.2. |
Das Kopfmodell muss einschließlich des Beschleunigungsmessgerätes eine Gesamtmasse von 2,75 ± 0,05 kg haben. |
Abbildung A
Kopfmodell
2. Messeinrichtung
Während der Prüfung ist die Beschleunigung aufzuzeichnen, unter Verwendung einer Ausrüstung mit Kanalfrequenzklasse 1 000 entsprechend der letzten Fassung der ISO-Norm 6487.
3. Verfahren
3.1. |
Die zusammengebaute Kinderrückhalteeinrichtung wird im Aufprallbereich auf eine starre, ebene Oberfläche mit den Mindestabmessungen 500 × 500 mm so aufgesetzt, dass die Aufprallrichtung im Aufprallbereich senkrecht zur Innenseite des Kinderrückhaltesystems ist. |
3.2. |
Die Kopfform muss aus einer Höhe von 100 mm –0/+5 mm, die zwischen der Oberseite der zusammengebauten Kinderrückhalteeinrichtung und dem untersten Punkt an der Kopfform gemessen wird, frei fallen können. Die auf die Kopfform beim Aufprall wirkende Beschleunigung wird aufgezeichnet. |
ANHANG 18
VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES KOPF-AUFPRALLBEREICHES VON EINRICHTUNGEN MIT RÜCKENLEHNE UND ZUR BESTIMMUNG DER MINDESTGRÖSSE DER „SEITENTEILE“ BEI NACH HINTEN GERICHTETEN EINRICHTUNGEN
1. |
Die Einrichtung ist auf einem in Anhang 6 beschriebenen Prüfsitz zu installieren. Einrichtungen mit einstellbarer Liegestellung sind in die aufrechteste Stellung zu bringen. Die kleinste Prüfpuppe ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers in der Einrichtung anzuschnallen. Auf der Rückenlehne ist ein Punkt „A“ zu markieren, der auf derselben horizontalen Höhe liegt, wie die 2 cm von der Außenkante der Arme nach innen liegende Höhe der Schulter der kleinsten Prüfpuppe. Alle innen liegenden Flächen oberhalb der durch den Punkt A verlaufenden Horizontalebene müssen entsprechend Anhang 17 geprüft werden. Dieser Bereich muss die Rückenlehne und die Seitenteile einschließlich der inneren Kanten (Bereich der Abrundung) der Seitenteile abdecken. Bei Babytragetaschen, bei denen die Prüfpuppe wegen der Beschaffenheit der Einrichtung nach den Anweisungen des Herstellers nicht symmetrisch platziert werden kann, gelten als Bereich im Sinne von Artikel 17 alle innen liegenden Flächen über dem oben definierten Punkt „A“, die in Richtung des Kopfes liegen und mit dieser Prüfpuppe in der Babytragetasche auf dem Prüfstand bestimmt werden; dabei befindet sich die Babytragetasche entsprechend den Anweisungen des Herstellers in ihrer ungünstigsten Lage. Wenn die Prüfpuppe symmetrisch in der Babytragetasche platziert werden kann, muss der gesamte innere Bereich den Vorschriften von Anhang 17 entsprechen. |
2. |
Bei nach hinten gerichteten Einrichtungen sind die Seitenteile mit einer Mindesttiefe von 90 mm, gemessen von der Mittellinie der Rückenlehnen-Oberfläche, auszuführen. Die Seitenteile beginnen in Höhe der Horizontalebene, die durch den Punkt „A“ verläuft, und reichen bis zur Oberkante der Rückenlehne. Beginnend ab einem Punkt 90 mm unterhalb der Oberkante der Rückenlehne kann die Tiefe der Seitenteile allmählich verringert werden. |
3. |
Die Vorschrift im vorstehenden Absatz 2 für die Mindestgröße der Seitenteile gilt nicht für Kinderrückhalteeinrichtungen der Klassen II und III der Kategorie „spezielle Fahrzeuge“ zur Benutzung im Gepäckbereich entsprechend Absatz 6.1.2 dieser Regelung. |
ANHANG 19
BESCHREIBUNG DER KONDITIONIERUNG VON DIREKT AN KINDERRÜCKHALTEEINRICHTUNGEN ANGEBRACHTEN VERSTELLEINRICHTUNGEN
Abbildung 1
1. Verfahren
1.1. |
Das Gurtband ist in die in Absatz 8.2.7 dieser Regelung beschriebene Bezugsstellung zu bringen. Durch Ziehen am freien Ende des Gurtbandes sind mindestens 50 mm vom Gurtband des integrierten Hosenträgergurtsystems zurückzuziehen. |
1.2. |
Das so eingestellte integrierte Hosenträgergurtsystem ist an der Zugeinrichtung A anzubringen. |
1.3. |
Die Verstelleinrichtung ist zu lösen und mindestens 150 mm des Gurtbandes in das integrierte Hosenträgergurtsystem zu ziehen. Dies entspricht der Hälfte eines Zyklus und stellt die Zugeinrichtung A auf die maximale Herausziehposition des Gurtbandes. |
1.4. |
Das freie Ende ist an der Zugeinrichtung B anzuschließen. |
2. Beschreibung des Zyklus:
2.1. |
Während A keine Zugkraft auf das integrierte Hosenträgergurtsystem ausübt, ist B mindestens 150 mm weit zu ziehen. |
2.2. |
Die Verstelleinrichtung ist zu lösen und A ist zu ziehen, während B keine Zugkraft auf das freie Ende des Gurtbandes ausübt. |
2.3. |
Nach Beendigung dieses Taktes ist die Verstelleinrichtung zu sperren. |
2.4. |
Der Zyklus ist entsprechend Absatz 7.2.2.7 zu wiederholen. |
ANHANG 20
SPEZIELLE PRÜFEINRICHTUNG FÜR DIE VERSCHLUSSFESTIGKEIT
ANHANG 21
PRÜFAUFBAU FÜR DEN DYNAMISCHEN AUFPRALLVERSUCH
1. Verfahren
1.1. Nur Beckengurt
Die Kraftmesseinrichtung 1 ist an der Außenseite wie oben dargestellt zu befestigen. Die Kinderrückhalteeinrichtung ist einzusetzen, und der Bezugsgurt ist an der Außenseite derart zu spannen, dass an der Außenseite eine Last von 75 ± 5 N erreicht wird.
1.2. Becken- und Diagonalgurt
1.2.1. |
Die Kraftmesseinrichtung 1 ist an der Außenseite wie oben dargestellt zu befestigen. Die Kinderrückhalteeinrichtung ist in der richtigen Stellung zu befestigen. Wurde eine Arretiereinrichtung an der Rückhalteeinrichtung für Kinder angebracht, die über den Diagonalgurt wirkt, ist die Kraftmesseinrichtung 2 an einer geeigneten Stelle neben der Rückhalteeinrichtung für Kinder zwischen der Arretiereinrichtung und dem Verschluss wie dargestellt anzubringen. Wird keine Arretiereinrichtung verwendet, oder ist die Arretiereinrichtung am Verschluss befestigt, so ist die Kraftmesseinrichtung an einer geeigneten Stelle zwischen dem Umlenkbeschlag und der Rückhalteeinrichtung für Kinder anzubringen. |
1.2.2. |
Der Beckenanteil des Bezugsgurtes ist so einzustellen, dass eine Zugbelastung von 50 ± 5 N erreicht wird. Die Stelle, wo das Gurtband den simulierten Verschluss durchläuft, ist mit Kreide zu kennzeichnen. Unter Beibehaltung des Gurtes in dieser Stellung ist der Diagonalgurt so einzustellen, dass eine Zugbelastung von 50 ± 5 N an der Kraftmesseinrichtung erreicht wird, indem entweder das Gurtband an der Arretiereinrichtung des Gurtes der Rückhalteeinrichtung für Kinder gesperrt wird oder der Gurt dicht an der Aufrolleinrichtung gespannt wird. |
1.2.3. |
Das gesamte Gurtband ist von der Aufrollspule herunterzuziehen und mit einer Gurtspannung von 4 ± 3 N zwischen Aufrolleinrichtung und Umlenkbeschlag wieder aufzurollen. Die Spule ist vor der dynamischen Prüfung zu verriegeln. Der dynamische Aufpralltest ist durchzuführen. |
1.2.4. |
Vor Beginn des Prüfaufbaus ist das Kinderrückhaltesystem daraufhin zu überprüfen, ob es den Vorschriften des Absatzes 6.2.1.3 entspricht. Hat sich die Einbauspannung aufgrund der Änderung eines Winkels verändert, dann wird geprüft, in welcher Stellung die Einrichtung am lockersten eingebaut ist, und es wird die Prüfanordnung installiert, der Gurt so straff wie möglich gespannt und das Kinderrückhaltesystem in der ungünstigsten Position wieder eingesetzt, ohne dass der Gurt für Erwachsene erneut gespannt wird. Dann wird die dynamische Prüfung durchgeführt. |
1.3. ISOFIX-Befestigungseinrichtung
Für ein ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem mit einstellbaren ISOFIX-Verankerungen in der Sitzeinbuchtung. Das nicht belastete ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem wird an den Verankerungen in der Sitzeinbuchtung H1-H2 in der für die Prüfung erforderlichen Lage befestigt. Die Verriegelungsmechanismen der ISOFIX-Kinderrückhalteeinrichtung ziehen dann das nicht belastete ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem in Richtung des Bereichs zwischen Sitzfläche und Sitzlehne. Es wird eine zusätzliche Kraft von 135 ±15 N in einer Ebene parallel zur Oberfläche des Sitzpolsters des Prüfaufbaus in Richtung der Sitzeinbuchtung aufgebracht, um die Reibungskräfte zwischen dem ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem und dem Sitzpolster abzubauen; dabei werden die Selbstspannungswirkungen des Verriegelungsmechanismus unterstützt. Die Kraft ist entlang der Mittellinie der ISOFIX-Kinderrückhalteeinrichtung oder gleichmäßig in der Nähe der Mittellinie in einer Höhe von nicht mehr als 100 mm über der Oberfläche des Sitzpolsters des Prüfaufbaus aufzubringen. Falls erforderlich, ist der obere Haltegurt so einzustellen, dass eine Zugbelastung von 50 N ±5 N erreicht wird (1). Die passende Prüfpuppe wird in das ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystem gesetzt, nachdem dieses entsprechend eingestellt worden ist.
Anmerkung
1. |
Der Einbau nach den Absätzen 1.1 und 1.2 erfolgt, nachdem die Prüfpuppe in dem Rückhaltesystem angeschnallt worden ist. |
2. |
Da das geschäumte Prüfpolster nach Einbau der Rückhalteeinrichtung für Kinder zusammengepresst wird, sollte die dynamische Prüfung möglichst innerhalb von zehn Minuten nach dem Einbau ablaufen. Für die Rückbildung des Polsters sollte zwischen zwei Prüfungen eine Zeitspanne von 20 Minuten sein, wenn jeweils dasselbe Polster verwendet wird. Wenn sie wegen zu hoher Spannung nicht betätigt werden kann, gilt diese Vorrichtung als nicht annehmbar. Anmerkung |
3. |
Die direkt am Gurtband befestigten Kraftmesseinrichtungen müssen während des dynamischen Versuches nicht elektrisch angeschlossen sein, müssen aber an ihrem Platz bleiben. Die Masse jeder Kraftmessdose darf 250 g nicht übersteigen. Abweichend davon kann die am Beckengurtband befestigte Kraftmesseinrichtung durch eine Kraftmesseinrichtung am Verankerungspunkt ersetzt werden. |
4. |
Bei Rückhalteeinrichtungen mit Vorrichtungen, die die Spannung des Sicherheitsgurts für Erwachsene erhöhen sollen, ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden: Das Kinderrückhaltesystem wird nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut, dann wird die Spanneinrichtung entsprechend den Anweisungen des Herstellers aktiviert. Kann die Einrichtung wegen zu hoher Spannung nicht betätigt werden, dann gilt sie als unannehmbar. |
5. |
Auf das Kinder-Rückhaltesystem ist nur die Kraft aufzubringen, die mindestens erforderlich ist, um die in den Absätzen 1.1 und 1.2.2 angegebenen richtigen Einbaukräfte zu erreichen. |
6. |
Bei einer Babytragetasche, die nach den Vorschriften des Absatzes 8.1.3.5.6 befestigt wurde, wird die Verbindung zwischen dem Sicherheitsgurt für Erwachsene und dem Rückhaltesystem simuliert. Ein 500 mm langes freies Ende eines Sicherheitsgurts für Erwachsene (nach den Vorschriften in Anhang 13 gemessen) wird mit der Verankerungsplatte nach Anhang 13 mit den vorgeschriebenen Verankerungspunkten verbunden. Dann wird das Rückhaltesystem mit dem freien Ende des Sicherheitsgurts für Erwachsene verbunden. Die zwischen dem Verankerungspunkt und dem Rückhaltesystem gemessene Spannung des Sicherheitsgurts für Erwachsene muss 50 ± 5 N betragen. |
(1) Bei Rückhalteeinrichtungen mit Vorrichtungen, die die Spannung des oberen Haltegurts erhöhen sollen, ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden:
Das ISOFIX-Kinderrückhaltesystem wird nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut, dann wird die Spanneinrichtung entsprechend den Anweisungen des Herstellers aktiviert. Kann die Einrichtung wegen zu hoher Spannung nicht betätigt werden, dann gilt sie als unannehmbar.
ANHANG 22
PRÜFUNG DES UNTERKÖRPERBLOCKS
Abbildung 1
Abgestumpfter Prüfpuppen-Körperblock P10
Werkstoff: EPS (40 bis 45 g/l)
Abbildung 2
Zugprüfung des Kissens zum Höhenausgleich mit Prüfpuppen-Körperblock