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Document 42010X1113(01)

Regelung Nr. 37 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

ABl. L 297 vom 13.11.2010, pp. 1–182 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/37(2)/oj

13.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 37 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03 — Tag des Inkrafttretens: 19. August 2010

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Verwaltungsvorschriften

2.1.

Begriffsbestimmungen

2.2.

Antrag auf Genehmigung

2.3.

Aufschriften

2.4.

Genehmigung

3.

Technische Vorschriften

3.1.

Begriffsbestimmungen

3.2.

Allgemeine Vorschriften

3.3.

Ausführung

3.4.

Prüfungen

3.5.

Lage und Abmessungen der Leuchtkörper

3.6.

Farbe

3.7.

UV-Strahlung

3.8.

Bemerkung zur hellgelben Farbe

3.9.

Prüfung der optischen Güte

3.10.

Prüfglühlampen

4.

Übereinstimmung der Produktion

5.

Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion

6.

Endgültige Einstellung der Produktion

7.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigungen durchführen, und der Behörden

8.

Übergangsvorschriften

ANHÄNGE

Anhang 1:

Datenblätter für Glühlampen

Anhang 2:

Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Glühlampentyp nach der Regelung Nr. 37

Anhang 3:

Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens

Anhang 4:

Form und Lichtschwerpunkt der Leuchtkörper

Anhang 5:

Prüfung der Farbe der Glühlampen

Anhang 6:

Mindestanforderungen für Verfahren zur Qualitätskontrolle durch den Hersteller

Anhang 7:

Probenahme und Annahmegrenzen für die Prüfprotokolle der Hersteller

Anhang 8:

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch die Behörde

Anhang 9:

Bestätigung der Übereinstimmung durch stichprobenartige Überprüfungen

Anhang 10:

Übersetzung der Begriffe, die in den Zeichnungen in Anhang 1 verwendet werden

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Glühlampen nach Anhang 1, die zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern bestimmt sind.

2.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.   Begriffsbestimmungen

2.1.1.    „Kategorie“

Der Begriff „Kategorie“ wird in dieser Regelung verwendet, um genormte Glühlampen grundsätzlich verschiedener Bauarten zu beschreiben.. Jede Kategorie entspricht einer bestimmten Bezeichnung, wie z. B. „H4“, „P21W“, „T4W“, „PY21W“oder „RR10W“

2.1.2.    „Typ“

Unter Glühlampen verschiedener Typen (1) versteht man Glühlampen derselben Kategorie, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen, wie:

2.1.2.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke (Glühlampen, die die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, jedoch von verschiedenen Herstellern gefertigt werden, gelten als verschiedene Typen. Glühlampen, die vom gleichen Hersteller hergestellt sind und sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als der gleiche Typ angesehen werden);

2.1.2.2.

die Bauart des Kolbens und/oder des Sockels, sofern die Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen;

2.1.2.3.

die Nennspannung;

2.1.2.4.

Halogenlicht.

2.2.   Antrag auf Genehmigung

2.2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.2.

Jedem Antrag sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):

2.2.2.1.

Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung des Typs gestatten,

2.2.2.2.

eine kurze technische Beschreibung,

2.2.2.3.

fünf Muster von jeder Farbe, für die die Genehmigung beantragt wird.

2.2.3.

Handelt es sich um einen Glühlampentyp, der sich von einem früher genehmigten Typ nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet, so genügt:

2.2.3.1.

eine Erklärung des Herstellers der Glühlampe, wonach der eingereichte Typ (abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem vom gleichen Hersteller stammenden schon genehmigten Typ identisch ist, wobei dieser durch seinen Genehmigungskode identifiziert ist,

2.2.3.2.

zwei Muster, die die neue Fabrik- oder Handelsmarke tragen.

2.2.4.

Die zuständige Behörde prüft vor Erteilung der Genehmigung, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

2.3.   Aufschriften

2.3.1.

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Glühlampen müssen auf dem Sockel oder dem Kolben (2) folgende Aufschriften tragen:

2.3.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,

2.3.1.2.

die Nennspannung. Bei Glühlampen, bei denen nur ein Typ für eine Nennspannung von 12 V genormt ist und deren größter zulässiger Kolbendurchmesser nicht mehr als 7,5 mm beträgt, braucht die Nennspannung nicht angegeben zu sein,

2.3.1.3.

die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie. Der Buchstabe „W“, der in dieser Bezeichnung hinter der Wattzahl steht, braucht nicht angegeben zu sein, wenn der größte zulässige Kolbendurchmesser bei dem Lampentyp nicht mehr als 7,5 mm beträgt,

2.3.1.4.

die Nennleistung (bei Zweifadenlampen in der Reihenfolge Hochwatt-/Niederwatt-Leuchtkörper); diese Angabe braucht nicht getrennt zu erfolgen, wenn sie Teil der internationalen Bezeichnung der betreffenden Glühlampenkategorie ist;

2.3.1.5.

ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen.

2.3.2.

Die Anbringungsstelle nach Absatz 2.3.1.5 ist auf den dem Antrag beizufügenden Zeichnungen anzugeben.

2.3.3.

Halogenglühlampen, die den Vorschriften des Absatzes 3.7 entsprechen, müssen mit dem Buchstaben „U“ gekennzeichnet sein.

2.3.4.

Andere als die in den Absätzen 2.3.1 und 2.4.3 angegebenen Aufschriften dürfen unter der Bedingung angebracht werden, dass sie die lichttechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen.

2.4.   Genehmigung

2.4.1.

Wenn alle Muster eines Glühlampentyps, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.

2.4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung eines Genehmigungskodes. Seine erste Ziffer (gegenwärtig 2 entsprechend der Änderungsserie 02, in Kraft getreten am 27. Oktober 1983, und der Änderungsserie 03 ohne Änderung der Genehmigungsnummer, in Kraft getreten am 1. Juni 1984) gibt die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Diesem Zeichen schließt sich ein Identifizierungskode an, der nicht mehr als zwei Zeichen enthält. Dabei sind nur arabische Zahlen und Großbuchstaben nach der Fußnote (3) zu verwenden. Dieselbe Vertragspartei darf denselben Kode nicht mehr einem anderen Glühlampentyp zuteilen. Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Glühlampentyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung und mit einer Zeichnung, die durch den Antragsteller auf Genehmigung in einem Format nicht größer als A4 (210 × 297 mm) und im Maßstab von mindestens 2:1 beizufügen ist, zu unterrichten. Auf Wunsch des Antragstellers kann der Glühlampe, die weißes Licht ausstrahlt, und der Glühlampe, die hellgelbes Licht ausstrahlt, dieselbe Genehmigungsnummer zugeteilt werden (siehe Absatz 2.1.2.3).

2.4.3.

Auf jeder Glühlampe, die dem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 2.3.1.5 zusätzlich zu den in Absatz 2.3.1 verlangten Aufschriften ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:

2.4.3.1.

einem abgeflachten Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4);

2.4.3.2.

dem Genehmigungskode in der Nähe des abgeflachten Kreises.

2.4.4.

Hat der Antragsteller den gleichen Genehmigungskode für verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt eine oder mehrere dieser Marken, um die Forderungen von Absatz 2.3.1.1 zu erfüllen.

2.4.5.

Die Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

2.4.6.

Anhang 3 dieser Regelung zeigt ein Beispiel eines Genehmigungszeichens.

3.   TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

3.1.   Begriffsbestimmungen

3.1.1.   Nennspannung: Spannung (in Volt), die auf der Glühlampe angegeben ist.

3.1.2.   Nennleistung: Leistungsaufnahme (in Watt), die auf der Glühlampe angegeben ist; die Angabe kann in der internationalen Bezeichnung der betreffenden Glühlampenkategorie enthalten sein.

3.1.3.   Prüfspannung: Spannung an den Klemmen der Glühlampe, für die die elektrischen und photometrischen Eigenschaften der Glühlampe ausgelegt und bei der diese Werte zu prüfen sind.

3.1.4.   Sollwerte: Werte, die innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen liegen müssen, wenn die Glühlampe mit ihrer Prüfspannung betrieben wird.

3.1.5.   Prüfglühlampe: Eine Glühlampe, die weißes oder gelbes oder rotes Licht ausstrahlt, geringere Abmessungstoleranzen aufweist und für die photometrischen Prüfungen von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen verwendet wird. Bei Prüfglühlampen wird für jede Kategorie nur eine Nennspannung angegeben.

3.1.6.   Bezugslichtstrom: Festgelegter Lichtstrom für eine Prüfglühlampe, auf den die optischen Eigenschaften der Beleuchtungseinrichtung zu beziehen sind.

3.1.7.   Messlichtstrom: Wert des Lichtstroms, der für die Prüfung der Glühlampe im Prüfscheinwerfer nach Absatz 3.9 festgelegt ist.

3.1.8.   Bezugsachse: Achse, die in Bezug auf den Sockel festgelegt ist und auf die bestimmte Glühlampenmaße bezogen sind.

3.1.9.   Bezugsebene: Ebene, die in Bezug auf den Sockel festgelegt ist und auf die bestimmte Glühlampenmaße bezogen sind.

3.2.   Allgemeine Vorschriften

3.2.1.

Jedes der eingereichten Muster muss den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.

3.2.2.

Die Glühlampen müssen so gebaut sein, dass sie bei normaler Verwendung betriebsfähig sind und bleiben. Außerdem dürfen sie keine Konstruktions- oder Herstellungsfehler haben.

3.3.   Ausführung

3.3.1.

Die Glühlampenkolben dürfen weder Riefen noch Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung und ihre optischen Eigenschaften ungünstig beeinflussen.

3.3.2.

Die Glühlampen müssen mit genormten Sockeln versehen sein, die dem Sockel-Datenblatt der IEC-Publikation 60061, 3. Ausgabe, entsprechen, wie auf den einzelnen Glühlampen-Datenblättern in Anhang 1 angegeben.

3.3.3.

Der Sockel muss widerstandsfähig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

3.3.4.

Die Einhaltung der Bestimmungen nach den Absätzen 3.3.1 bis 3.3.3 ist durch eine Sichtprüfung, durch Prüfung der Abmessungen und erforderlichenfalls durch einen Probeeinbau festzustellen.

3.4.   Prüfungen

3.4.1.

Die Glühlampen sind vor der Prüfung etwa eine Stunde lang bei Prüfspannung zu altern. Bei Zweifadenlampen ist jeder Leuchtkörper getrennt zu altern.

3.4.2.

Bei einer Glühlampe mit beschichtetem Kolben wird nach der Alterungszeit nach Absatz 3.4.1 die Oberfläche des Kolbens vorsichtig mit einem Stück Baumwollstoff abgewischt, das mit einer Mischung aus 70 Vol.-% n-Heptan und 30 Vol.-% Toluol getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche einer Sichtprüfung unterzogen. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.

3.4.3.

Die Lage und die Abmessungen der Leuchtkörper sind bei einer Spannung zwischen 90 % und 100 % der Prüfspannung zu messen.

3.4.4.

Wenn nichts anderes angegeben ist, sind die elektrischen und photometrischen Messungen bei Prüfspannung durchzuführen.

3.4.5.

Die elektrischen Messungen sind mit Messgeräten mindestens der Klasse 0,2 durchzuführen.

3.4.6.

Der auf den Glühlampen-Datenblättern in Anhang 1 angegebene Lichtstrom (in Lumen) gilt für Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, sofern dort keine andere Farbe genannt ist.

Ist die Farbe Hellgelb zulässig, so muss der Lichtstrom der Glühlampe mit hellgelbem Überfangkolben mindestens 85 % des Lichtstroms betragen, der für die entsprechende Glühlampe mit weißem Kolben vorgeschrieben ist.

3.5.   Lage und Abmessungen der Leuchtkörper

3.5.1.

Die geometrischen Formen der Leuchtkörper müssen grundsätzlich denen entsprechen, die in den Glühlampen-Datenblättern des Anhangs 1 dargestellt sind.

3.5.2.

Bei geradlinigen Leuchtkörpern ist die richtige Lage und Form so zu prüfen, wie es in den entsprechenden Glühlampen-Datenblättern festgelegt ist.

3.5.3.

Ist auf dem Glühlampen-Datenblatt der Leuchtkörper in einer Ansicht als Punkt dargestellt, ist die Lage des Lichtschwerpunktes nach Anhang 4 festzulegen.

3.5.4.

Die Länge eines geradlinigen Leuchtkörpers ist durch seine Enden bestimmt, die sich — sofern in dem betreffenden Glühlampen-Datenblatt keine anderen Angaben vorhanden sind — als Scheitel der ersten und der letzten Windung, senkrecht auf die Bezugsachse der Glühlampe gesehen, ergeben. Beim Scheitel einer Endwindung darf der von ihren Schenkeln gebildete Winkel nicht größer als 90° sein. Bei doppelt gewendelten Leuchtkörpern sind die Scheitel der Sekundärwindungen zu berücksichtigen.

3.5.4.1.

Bei Längswendeln wird die äußerste Lage der Scheitel durch Drehung der Glühlampe um ihre Bezugsachse bestimmt. Die Länge ist sodann in einer Richtung parallel zur Bezugsachse zu messen.

3.5.4.2.

Bei Querwendeln muss die Leuchtkörperachse senkrecht zur Projektionsrichtung liegen. Die Länge ist in einer Richtung senkrecht zur Bezugsachse zu messen.

3.6.   Farbe

3.6.1.

Das von der Glühlampe ausgestrahlte Licht muss von weißer Farbe sein, sofern auf dem entsprechenden Datenblatt nichts anderes angegeben ist.

3.6.2.

Die Angaben über die Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichts, die in der Regelung Nr. 48 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie enthalten sind, gelten auch für diese Regelung.

3.6.3.

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts ist nach dem in Anhang 5 angegebenen Verfahren zu messen. Jeder Messwert muss in dem vorgeschriebenen Toleranzbereich liegen (5). Bei Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, dürfen die Messwerte außerdem in der x- und/oder y-Richtung nicht um mehr als 0,020 Einheiten von einem auf dem Planckschen Kurvenzug gewählten Punkt abweichen (IEC-Publikation 15.2 Farbmessung, 1986). Glühlampen für Lichtsignaleinrichtungen müssen den Vorschriften in Absatz 2.4.2. der IEC-Publikation 60809, Änderung 5 zur Ausgabe 2 entsprechen.

3.7.   UV-Strahlung

Die UV-Strahlung einer Halogenglühlampe muss folgende Werte aufweisen:

Formula

Formula

Dabei sind:

Ee(λ)

(W/nm)

die spektrale Verteilung des Strahlungsflusses;

V (λ)

(1)

der spektrale photometrische Wirkungsgrad;

km = 683

(lm/W)

das photometrische Strahlungsäquivalent;

λ

(nm)

die Wellenlänge.

Dieser Wert ist in Abständen von 5 Nanometern zu berechnen.

3.8.   Bemerkungen zur hellgelben Farbe

Eine Genehmigung eines Glühlampentyps nach dieser Regelung kann nach Absatz 3.6 sowohl für Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, als auch für Glühlampen, die hellgelbes Licht ausstrahlen, erteilt werden. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Glühlampen zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

3.9.   Prüfung der optischen Güte

(Gilt für Glühlampen der Kategorien R2, H4 und HS1).

3.9.1.

Diese Prüfung der optischen Güte ist bei der Spannung durchzuführen, bei der man den Messlichtstrom erhält; die Vorschriften in Absatz 3.4.6 gelten sinngemäß.

3.9.2.

Bei 12-Volt-Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen:

Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Messscheinwerfer nach Absatz 3.9.5 zu prüfen, und es ist festzustellen, ob bei der Baugruppe, die aus dem genannten Scheinwerfer und der geprüften Glühlampe besteht, die Vorschriften über die Lichtverteilung des Abblendlichts in der entsprechenden Regelung eingehalten sind.

3.9.3.

Bei 6-Volt- und 24-Volt-Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen:

Das Muster, das den Nennwerten der Abmessungen am besten entspricht, ist in einem Messscheinwerfer nach Absatz 3.9.5 zu prüfen, und es ist festzustellen, ob bei der Baugruppe, die aus dem genannten Scheinwerfer und der geprüften Glühlampe besteht, die Vorschriften über die Lichtverteilung des Abblendlichts in der entsprechenden Regelung eingehalten sind. Abweichungen von nicht mehr als 10 % von den Mindestwerten sind zulässig.

3.9.4.

Glühlampen, die hellgelbes Licht ausstrahlen, sind auf die gleiche Weise wie nach den Absätzen 3.9.2 und 3.9.3 in einem Messscheinwerfer nach Absatz 3.9.5 zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Beleuchtungsstärke bei 12-Volt-Glühlampen mindestens 85 % und bei 6-Volt- und 24-Volt-Glühlampen mindestens 77 % der Mindestwerte nach den Vorschriften über die Lichtverteilung des Abblendlichts in der entsprechenden Regelung beträgt. Die Höchstwerte für die Beleuchtungsstärke bleiben unverändert.

Bei einer Glühlampe mit hellgelbem Kolben braucht diese Prüfung nicht durchgeführt zu werden, wenn die Genehmigung auch für denselben Typ einer Glühlampe erteilt wird, die weißes Licht ausstrahlt.

3.9.5.

Ein Scheinwerfer gilt als Messscheinwerfer, wenn er:

3.9.5.1.

die entsprechenden Vorschriften für die Genehmigung erfüllt,

3.9.5.2.

einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,

3.9.5.3.

mit einer Prüfglühlampe in den für diesen Scheinwerfertyp festgelegten verschiedenen Messpunkten und Zonen Beleuchtungsstärken von

3.9.5.3.1.

höchstens 90 % der Höchstwerte und

3.9.5.3.2.

mindestens 120 % der Mindestwerte, die für diesen Scheinwerfertyp gelten, erreicht.

3.10.   Prüfglühlampen

Zusätzliche Vorschriften für Prüfglühlampen sind auf den entsprechenden Datenblättern in Anhang 1 angegeben.

Durch die Kolben von Prüfglühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, dürfen die CIE-Farbwertanteile einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2856 K in der x- und/oder y-Richtung nicht um mehr als 0,010 Einheiten verändert werden.

Bei Prüfglühlampen, die gelbes oder rotes Licht ausstrahlen, darf der Lichtstrom durch Veränderungen der Kolbentemperatur nicht beeinflusst werden, anderenfalls könnten photometrische Messungen an Signaleinrichtungen beeinträchtigt werden.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.

Nach dieser Regelung genehmigte Glühlampen müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als sie mit den vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind und die technischen Vorschriften des Absatzes 3 und der Anhänge 1, 3 und 4 dieser Regelung eingehalten sind.

4.2.

Die Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 4.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.

4.3.

Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem

4.3.1.

sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind;

4.3.2.

Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind;

4.3.3.

sicherstellen, dass Prüfungsergebnisse aufgezeichnet werden und die einschlägigen Unterlagen während eines Zeitraums verfügbar bleiben, der mit der Behörde zu vereinbaren ist;

4.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen anhand der Kriterien des Anhangs 7 analysieren, um unter Berücksichtigung der zulässigen Fertigungstoleranzen die Unveränderlichkeit der Merkmale des Produkts zu überprüfen und zu gewährleisten;

4.3.5.

sicherstellen, dass bei jedem Glühlampentyp zumindest die in Anhang 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden;

4.3.6.

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung von dem betreffenden Typ herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

4.4.

Die zuständige Behörde, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage bei der Kontrolle der Übereinstimmung angewandten Verfahren überprüfen.

4.4.1.

Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Kontroll- und Produktionsaufzeichnungen vorzulegen.

4.4.2.

Der Prüfer kann Stichproben für die Untersuchung im Prüflabor des Herstellers entnehmen. Die Mindestzahl der Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrolle des Herstellers festgelegt werden.

4.4.3.

Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 4.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Proben aus, die dem Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

4.4.4.

Die zuständige Behörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Entscheidet die zuständige Behörde, dass stichprobenartige Untersuchungen durchgeführt werden sollen, so sind die Kriterien der Anhänge 8 und 9 dieser Regelung anzuwenden.

4.4.5.

Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt. Sind die Ergebnisse einer dieser Überprüfungen nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

5.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

5.1.

Die für einen Glühlampentyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder eine mit einem Genehmigungszeichen versehene Glühlampe nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt.

5.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung zu unterrichten.

6.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Glühlampentyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung benachrichtigt diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hiervon mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 2 dieser Regelung.

7.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

8.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

8.1.

Die nach den vorhergehenden Änderungsserien erteilten Genehmigungen bleiben gültig, allerdings müssen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion Glühlampen aus der laufenden Produktion nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsserie den darin enthaltenen Vorschriften entsprechen (6).

8.2.

Die Zuordnung der früheren zu den neuen Bezeichnungen ist in nachstehender Tabelle wiedergegeben:

Alte Bezeichnung

Neue Bezeichnung nach der Änderungsserie 03

P25-1

P21W

P25-2

P21/5W

R19/5

R5W

R19/10

R10W

C11

C5W

C15

C21W

T8/4

T4W

W10/5

W5W

W10/3

W3W

8.3.

Ab 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 28 zur Änderungsserie 03 der Regelung Nr. 37 dürfen keine Glühlampen der Kategorien R2, S1 und C21W in Leuchten für die Typgenehmigung verwendet werden.

8.4

Jedoch können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Genehmigungen für Leuchten, in denen Glühlampen der Kategorien R2, S1 und C21W verwendet werden, erteilen, vorausgesetzt, dass diese Leuchten als Ersatzteile für den Einbau in Fahrzeuge, die sich im Verkehr befinden, vorgesehen sind.

(1)  Ein hellgelber Kolben oder ein hellgelber Überfangkolben, der nur zur Änderung der Farbe und nicht der anderen Eigenschaften einer Glühlampe, die weißes Licht ausstrahlt, vorgesehen ist, bedingt keine Änderung des Glühlampentyps.

(2)  Im letzteren Fall darf die lichttechnische Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

(3)  0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z

(4)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54-55 (–), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(5)  Bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen nur bei den Farben Gelb und Rot mindestens 80 % der Messwerte in dem vorgeschriebenen Toleranzbereich liegen.

(6)  Der geänderte Text dieses Absatzes wurde in der Ergänzung 14 zur Änderungsserie 03 bekanntgemacht. Diese Ergänzung ist am 3. September 1997 in Kraft getreten, und auch im Text der Regelung wurden die neuen Absätze 2.3.3 und 3.7 und in Anhang 1 die neuen Blätter HIR1 und PY27/7W eingeführt.


ANHANG 1

DATENBLÄTTER  (*1) FÜR GLÜHLAMPEN

Liste der Glühlampenkategorien und ihre Blattnummern:

Gruppe 1

Ohne allgemeine Beschränkungen:

Kategorie

Blattnummer(n)

H1

H1/1 bis 3

H3

H3/1 bis 4

H4

H4/1 bis 5

H7

H7/1 bis 4

H8

H8/1 bis 4

H8B

H8/1 bis 4

H9 (*3)

H9/1 bis 4

H9B (*3)

H9/1 bis 4

H10

H10/1 bis 3

H11

H11/1 bis 4

H11B

H11/1 bis 4

H12

H12/1 bis 3

H13

H13/1 bis 4

H13A

H13/1 bis 4

H14

H14/1 bis 4

H15

H15/1 bis 5

H16

H16/1 bis 4

H21W (*2)

H21W/1 bis 2

H27W/1

H27W/1 bis 3

H27W/2

H27W/1 bis 3

HB3

HB3/1 bis 4

HB3A

HB3/1 bis 4

HB4

HB4/1 bis 4

HB4A

HB4/1 bis 4

HIR1 (*3)

HIR1/1 bis 3

HIR2

HIR2/1 bis 3

HS1

HS1/1 bis 5

HS2

HS2/1 bis 3

HS5

HS5/1 bis 4

HS5A (*5)

HS5A/1 bis 3

HS6 (*4)

HS6/1 bis 4

PSX24W (*2)

P24W/1 bis 3

PSX26W (*2)

PSX26W1 bis 3

PX24W (*2)

P24W/1 bis 3

S2

S1/S2/1 bis 2

S3

S3/1

Gruppe 2

Nur für die Verwendung in Signalleuchten, Abbiegescheinwerfern, Rückfahrleuchten und Kennzeichenleuchten:

Kategorie

Blattnummer(n)

C5W

C5W/1

H6W

H6W/1

H10W/1

H10W/1 bis 2

HY6W

H6W/1

HY10W

H10W/1 bis 2

HY21W

H21W/1 bis 2

P13W

P13W/1 bis 3

P19W

P19W/1 bis 3

P21W

P21W/1 bis 2

P21/4W

P21/4W/1(P21/5W/2 bis 3)

P21/5W

P21/5W/1 bis 3

P24W

P24W/1 bis 3

P27W

P27W/1 bis 2

P27/7W

P27/7W/1 bis 3

PC16W

PC16W/1 bis 3

PCR16W

PC16W/1 bis 3

PCY16W

PC16W/1 bis 3

PR19W

P19W/1 bis 3

PR21W

PR21W/1 (P21W/2)

PR21/4W

PR21/4W/1(P21/5W/2 bis 3)

PR21/5W

PR21/5W/1(P21/5W/2 bis 3)

PR24W

P24W/1 bis 3

PR27/7W

PR27/7W/1(P27/7W/2 bis 3)

PS19W

P19W/1 bis 3

PS24W

P24W/1 bis 3

PSR19W

P19W/1 bis 3

PSR24W

P24W/1 bis 3

PSY19W

P19W/1 bis 3

PSY24W

P24W/1 bis 3

PY19W

P19W/1 bis 3

PY21W

PY21W/1(P21W/2)

PY24W

P24W/1 bis 3

PY27/7W

PY27/7W/1(P27/7W/2 bis 3)

R5W

R5W/1

R10W

R10W/1

RR5W

R5W/1

RR10W

R10W/1

RY10W

R10W/1

T1.4W

T1.4W/1

T4W

T4W/1

W2.3W

W2.3W/1

W3W

W3W/1

W5W

W5W/1

W15/5W

W15/5W/1 bis 3

W16W

W16W/1

W21W

W21W/1 bis 2

W21/5W

W21/5W/1 bis 3

WP21W

WP21W/1 bis 2

WPY21W

WP21W/1 bis 2

WR5W

W5W/1

WR21/5W

WR21/5W/1(W21/5W/2 bis 3)

WY2.3W

WY2.3W/1

WY5W

W5W/1

WY21W

WY21W/1 bis 2

Gruppe 3

Nur für Ersatzzwecke (siehe die Übergangsbestimmungen der Absätze 8.3. und 8.4.):

Kategorie

Blattnummer(n)

C21W

C21W/1 bis 2

R2

R2/1 bis 3

S1

S1/S2/1 bis 2

Liste der Datenblätter für Glühlampen und ihre Reihenfolge in diesem Anhang:

 

C5W/1

 

C21W/1 bis 2

 

H1/1 bis 3

 

H3/1 bis 4

 

H4/1 bis 5

 

H7/1 bis 4

 

H8/1 bis 4

 

H9/1 bis 4

 

H10/1 bis 3

 

H11/1 bis 4

 

H12/1 bis 3

 

H13/1 bis 4

 

H14/1 bis 4

 

H15/1 bis 5

 

H16/1 bis 4

 

H6W/1

 

H10W/1 bis 2

 

H21W/1 bis 2

 

H27W/1 bis 3

 

HB3/1 bis 4

 

HB4/1 bis 4

 

HIR1/1 bis 3

 

HIR2/1 bis 3

 

HS1/1 bis 5

 

HS2/1 bis 3

 

HS5/1 bis 4

 

HS5A/1 bis 3

 

HS6/1 bis 4

 

P13W/1 bis 3

 

P19W/1 bis 3

 

P21W/1 bis 2

 

P21/4W/1

 

P21/5W/1 bis 3

 

P24W/1 bis 3

 

P27W/1 bis 2

 

P27/7W/1 bis 3

 

PC16W/1 bis 3

 

PR21W/1

 

PR21/4W/1

 

PR21/5W/1

 

PR27/7W/1

 

PSX26W/1 bis 3

 

PY21W/1

 

PY27/7W/1

 

R2/1 bis 3

 

R5W/1

 

R10W/1

 

S1/S2/1 bis 2

 

S3/1

 

T1.4W/1

 

T4W/1

 

W2.3W/1

 

W3W/1

 

W5W/1

 

W15/5W/1 bis 3

 

W16W/1

 

W21W/1 bis 2

 

W21/5W/1 bis 3

 

WP21W/1 bis 2

 

WR21/5W/1

 

WY2.3W/1

 

WY21W/1 bis 2

KATEGORIE C5W — Blatt C5W/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Image 1

Abmessungen in mm

Serienlampen

Prüfglühlampen

min.

nom.

max.

 

b (1)

34,0

35,0

36,0

35,0 ± 0,5

f (2)  (3)

7,5  (4)

 

15  (5)

9 ± 1,5

Sockel SV8.5 nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-81-4)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

6

12

24

12

Watt

5

5

Prüfspannung

Volt

6,75

13,5

28,0

13,5

Sollwerte

Watt

5,5 max.

7,7 max.

5,5 max.

Lichtstrom

45 ± 20 %

 

Bezugslichtstrom: 45 lm bei etwa 13,5 V

KATEGORIE C21W — Blatt C21W/1

In den Zeichnung sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Glühlampe nur für Rückfahrleuchten

Image 2

Abmessungen in mm

Serienlampen

Prüfglühlampen

min.

nom.

max.

 

b (6)

40,0

41,0

42,0

41,0 ± 0,5

f (7)

7,5

 

10,5

8 ± 1,0

Sockel SV8.5 nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-81-4)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

21

21

Prüfspannung

Volt

13,5

13,5

Sollwerte

Watt

26,5 max.

26,5 max.

Lichtstrom

460 ± 15 %

 

Bezugslichtstrom: 460 lm bei etwa 13,5 V

KATEGORIE C21W — Blatt C21W/2

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Glühlampenmitte in der richtigen Lage befindet.

Image 3

12 V

a

h

k

Serienlampe

4,0 + d

14,5

2,0

Prüfglühlampe

2,0 + d

14,5

0,5

d= vom Hersteller angegebener Nenndurchmesser des Leuchtkörpers.

Prüfverfahren und Vorschriften.

1.

Die Glühlampe ist in eine Fassung einzusetzen, die so um ihre Bezugsachse um 360° drehbar ist, dass man auf dem Messschirm eine Projektion der Vorderansicht des Leuchtkörpers erhält. Die Bezugsebene auf dem Messschirm muss mit dem Mittelpunkt der Glühlampe zusammenfallen. Die auf dem Messschirm gesuchte Mittelachse muss mit der Mitte der Glühlampenlänge zusammenfallen.

2.

Vorderansicht

2.1.

Die Projektion des Leuchtkörpers muss vollständig innerhalb des Rechtecks liegen, wenn die Lampe um 360° gedreht wird.

2.2.

Die Leuchtkörpermitte darf von der gesuchten Mittelachse um nicht mehr als „k“ abweichen.

KATEGORIE H1 — Blatt H11

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Image 4
1 1 2 3 4

KATEGORIE H1 — Blatt H1/2

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

6 V

12 V

24 V

12 V

e (6)  (10)

25,0  (9)

25,0 ± 0,15

f (6)  (10)

4,5 ± 1,0

5,0 ± 0,5

5,5 ± 1,0

5,0 + 0,50 / – 0,00

g (7)  (8)

0,5 d ± 0,5 d

0,5 d ± 0,25 d

h1

 (9)

0 ± 0,20 (5)

h2

 (9)

0 ± 0,25 (5)

ε

45° ± 12°

45° ± 3°

Sockel P14.5s nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-46-2)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

6

12

24

12

Watt

55

70

55

Prüfspannung

Volt

6,3

13,2

28,0

13,2

Sollwerte

Watt

63 max.

68 max.

84 max.

68 max.

Lichtstrom ± %

1 350

1 550

1 900

 

15

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

1 150

13,2 V

1 550

KATEGORIE H1 — Blatt H1/3

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 5

 

a1

a2

b1

b2

c1

c2

6 V

1,4 d

1,9 d

0,25

6

3,5

12 V

6

4,5

24 V

7

4,5

d= Durchmesser des Leuchtkörpers.

Die Lage des Leuchtkörpers ist nur in den Richtungen A und B zu prüfen, wie sie auf Blatt H1/1 angegeben sind.

Der Leuchtkörper muss völlig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Der in Anmerkung 10 von Blatt H1/2 definierte Anfang des Leuchtkörpers muss zwischen den Linien Z1 und Z2 liegen.

KATEGORIE H3 — Blatt H3/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Image 6
1 2 3

KATEGORIE H3 — Blatt H3/2

Image 7
4 5

KATEGORIE H3 — Blatt H3/3

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

6 V

12 V

24 V

12 V

e

18,0  (6)

18,0

f (8)

3,0 min.

4,0 min.

5,0 ± 0,50

k

0  (6)

0 ± 0,20

h1, h3

0  (6)

0 ± 0,15 (7)

h2, h4

0  (6)

0 ± 0,25 (7)

Sockel PK22s nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-47-4)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

6

12

24

12

Watt

55

70

55

Prüfspannung

Volt

6,3

13,2

28,0

13,2

Sollwerte

Watt

63 max.

68 max.

84 max.

68 max.

Lichtstrom lm ± %

1 050

1 450

1 750

 

15

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

1 100 lm

13,2 V

1 450 lm

KATEGORIE H3 — Blatt H3/4

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 8

 

a

c

k

g

6 V

1,8 d

1,6 d

1,0

2,0

12 V

2,8

24 V

2,9

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Leuchtkörpermitte muss innerhalb der Grenzen der Abmessung k liegen.

KATEGORIE H4 — Blatt H4/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnung

Image 9

Abbildung 2

Abbildung 3

Maximaler Lampenumriss (4)

Image 10

(1)

Die Bezugsebene ist die Ebene, die durch die Berührungspunkte der drei Nasen des Sockelrings gebildet wird.

(2)

Die Bezugsachse verläuft senkrecht zur Bezugsebene und durch den Mittelpunkt des Kreises mit dem Durchmesser „M“.

(3)

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss weiß oder hellgelb sein.

(4)

Der Kolben und die Halterungen dürfen nicht über die in Abbildung 2 dargestellte Umgrenzungslinie hinausragen. Wird jedoch ein hellgelber Überfangkolben verwendet, dürfen der Kolben und die Halterungen nicht über die in der Abbildung 3 dargestellte Umgrenzungslinie hinausragen.

(5)

Die Schwärzung muss mindestens bis zum Beginn des zylindrischen Teils des Kolbens reichen. Sie muss außerdem — senkrecht zur Bezugsebene gesehen — die innere Abdeckkappe überdecken.

KATEGORIE H4 — Blatt H4/2

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

12 V

24 V

12 V

e

28,5 + 0,35 / – 0,25

29,0 ± 0,35

28,5 + 0,20 / – 0,00

p

28,95

29,25

28,95

α

max. 40 °

max. 40 °

Sockel P43t nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-39-6)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volts

12  (6)

24  (6)

12  (6)

Watt

60

55

75

70

60

55

Prüfspannung

Volt

13,2

28,0

13,2

Sollwerte

Watt

75 max.

68 max.

85 max.

80 max.

75 max.

68 max.

Lichtstrom ± %

1 650

1 000

1 900

1 200

 

15

 

Messlichtstrom lm (7)

750

800

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

1 250

750

13,2 V

1 650

1 000

KATEGORIE H4 — Blatt H4/3

Position der Abblendkappe

Image 11

Die Zeichnung ist für die Form der Abdeckkappe nicht verbindlich

Position des Leuchtkörpers

Image 12

KATEGORIE H4 — Blatt H4/4

Tabelle der Abmessungen (in mm) für die Abbildungen auf Blatt H4/3

Bezug (*6)

Abmessung (*7)

Toleranz

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

12 V

24 V

12 V

24 V

12 V

24 V

12 V

a/26

0,8

± 0,35

± 0,20

a/23,5

0,8

± 0,60

± 0,20

b1/29,5

30,0

0

± 0,30

± 0,35

± 0,20

b1/33

b1/29,5 mv

b1/30,0 mv

± 0,30

± 0,35

± 0,15

b2/29,5

30,0

0

± 0,30

± 0,35

± 0,20

b2/33

b1/29,5 mv

b2/30,0 mv

± 0,30

± 0,35

± 0,15

c/29,5

30,0

0,6

0,75

± 0,35

± 0,20

c/33

c/29,5 mv

c/30,0 mv

± 0,35

± 0,15

d

min. 0,1

e (13)

28,5

29,0

+ 0,35

– 0,25

± 0,35

+ 0,20

– 0,00

f (11)  (12)  (13)

1,7

2,0

+ 0,50

– 0,30

± 0,40

+ 0,30

– 0,10

g/26

0

±0,50

±0,30

g/23,5

0

± 0,70

± 0,30

h/29,5

30,0

0

± 0,50

± 0,30

h/33

h/29,5 mv

h/30,0 mv

± 0,35

± 0,20

lR (11)  (14)

4,5

5,25

± 0,80

± 0,40

lC (11)  (12)

5,5

5,25

± 0,50

± 0,80

± 0,35

p/33

Abhängig von der Form der Abblendkappe

q/33

(p+q)/2

±0,60

±0,30

KATEGORIE H4 — Blatt H4/5

Ergänzende Erklärungen zu Blatt H4/3

Die Abmessungen werden in drei Richtungen gemessen:

(1)

Richtung für die Abmessungen a, b1, c, d, e, f, lR und lC;

(2)

Richtung für die Abmessungen g, h, p und q;

(3)

Richtung für die Abmessung b2.

Die Abmessungen p und q sind in einer Ebene parallel zur Bezugsebene im Abstand von 33 mm von dieser zu messen.

Die Abmessungen b1, b2, c und h sind in Ebenen zu messen, die parallel zur Bezugsebene sind und 29,5 mm (30,0 mm für 24-V-Glühlampen) und 33 mm von dieser entfernt liegen.

Die Abmessungen a und g sind in Ebenen zu messen, die parallel zur Bezugsebene sind und 26,0 mm und 23,5 mm von dieser entfernt liegen.

Anmerkung: Für die Messmethoden siehe Anlage E der IEC-Publikation 60809.

KATEGORIE H7 — Blatt H7/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnung

Image 13

Abbildung 2

Maximaler Lampenumriss (5)

Image 14

Abbildung 3

Bestimmung der Bezugsachse (2)

Image 15

(1)

Die Bezugsebene ist durch die drei Berührungspunkte der Auflagehöcker des Sockeltellers an der Oberfläche der Fassung bestimmt.

(2)

Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Senkrechten, wie in Abbildung 3 dargestellt.

(3)

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss weiß oder hellgelb sein.

(4)

Anmerkungen zum Durchmesser des Leuchtkörpers:

(a)

Derzeit gibt es keine Vorschriften über den größten zulässigen Durchmesser; es wird aber für 12-V-Glühlampen ein Wert d max. = 1,3 mm und für 24-V-Glühlampen ein Wert d max = 1,7 mm angestrebt.

(b)

Bei jedem Hersteller muss der Nenndurchmesser bei Prüfglühlampe und Serienlampe gleich sein.

(5)

Der Glaskolben und die Halterungen dürfen nicht über die Umgrenzungslinie hinausragen (siehe Abbildung 2). Die Umgrenzungslinie ist konzentrisch zur Bezugsachse.

KATEGORIE H7 — Blatt H7/2

Abbildung 4

Bereich ohne optische Verzerrung (6) und geschwärztes Oberteil (7)

Image 16

Abbildung 5

Bereich ohne metallische Teile (8)

Image 17

Abbildung 6

Größter zulässiger Versatz der Leuchtkörperachse (9)

(nur bei Prüfglühlampen)

Image 18

Abbildung 7

Exzentrizität des Kolbens

Image 19

(6)

Innerhalb der Winkel γ1 und γ2 darf der Glaskolben keine optischen Verzerrungen verursachen. Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel γ1 und γ2.

(7)

Der gesamte obere Teil des Kolbens muss mindestens bis zu dem zylindrischen Teil des Kolbens geschwärzt sein. Dies bis mindestens zu der Ebene parallel zur Bezugsebene, wo der Winkel γ3 die äußere Kolbenoberfläche schneidet (Ansicht von B, wie auf Blatt H7/1 dargestellt).

(8)

Das Glühlampeninnere muss so ausgeführt sein, dass bei waagerechter Betrachtungsrichtung Streulicht und Spiegelbilder nur über dem Leuchtkörper wahrgenommen werden können (Ansicht von A nach Abbildung 1 auf Blatt H7/1).

Außer Leuchtkörperwindungen dürfen sich in dem Bereich, der in der Abbildung 5 schraffiert ist, keine Metallteile befinden.

KATEGORIE H7 — Blatt H7/3

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

12 V

24 V

12 V

e (9)

25,0  (10)

25,0 ± 0,1

f (9)

4,1  (10)

4,9  (10)

4,1 ± 0,1

g (12)

0,5 min.

wird geprüft

h1 (11)

0  (10)

0 ± 0,10

h2 (11)

0  (10)

0 ± 0,15

γ1

40 ° min.

40 ° min.

γ2

50 ° min.

50 ° min.

γ3

30 ° min.

30 ° min.

Sockel PX26d nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-5-6)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

24

12

Watt

55

70

55

Prüfspannung

Volt

13,2

28,0

13,2

Sollwerte

Watt

58 max.

75 max.

58 max.

Lichtstrom

1 500  ± 10 %

1 750  ± 10 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

1 100

13,2 V

1 500

KATEGORIE H7 — Blatt H7/4

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

(Abmessungen in mm)

Image 20

 

a1

a2

b1

b2

c1

c2

12 V

d + 0,30

d + 0,50

0,2

4,6

4,0

24 V

d + 0,60

d + 1,00

0,25

5,9

4,4

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Die Lage des Leuchtkörpers wird nur in den Richtungen A und B nach Blatt H7/1, Abbildung 1 geprüft.

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Enden des Leuchtkörpers nach Blatt H7/3 (Anmerkung 9) müssen zwischen den Linien Z1 und Z2 und zwischen den Linien Z3 und Z4 liegen.

KATEGORIEN H8 UND H8B — Blatt H8/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnungen

Image 21

Abbildung 2

Größte Außenabmessungen (3)

Image 22

(1)

Die Bezugsebene ist die Ebene, in der die Unterseite des abgeschrägten Durchführungsstücks des Sockels liegt.

(2)

Die Bezugsachse verläuft senkrecht zur Bezugsebene durch die Mitte des Sockeldurchmessers von 19 mm.

(3)

Der Glaskolben und die Halterungen dürfen nicht über die Umgrenzungslinie hinausragen (siehe Abbildung 2). Die Umgrenzungslinie ist konzentrisch zur Bezugsachse.

(4)

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss weiß oder hellgelb sein.

(5)

Anmerkungen zum Durchmesser des Leuchtkörpers

(a)

Derzeit gibt es keine Vorschriften über den größten zulässigen Durchmesser; es wird aber ein Wert d max. = 1,2 mm angestrebt.

(b)

Bei demselben Hersteller muss der Nenndurchmesser bei Prüfglühlampe und Serienglühlampe gleich sein.

KATEGORIEN H8 UND H8B — Blatt H8/2

Abbildung 3

Bereich ohne optische Verzerrung (6) und geschwärztes Oberteil (7)

Image 23

Abbildung 4

Bereich ohne metallische Teile (8)

Image 24

Abbildung 5

Größter zulässiger Versatz der Leuchtkörperachse (9)

(nur bei Prüfglühlampen)

Image 25

Abbildung 6

Exzentrizität des Kolbens (10)

Image 26

(6)

Innerhalb der Winkel γ1 und γ2 darf der Glaskolben keine optischen Verzerrungen verursachen. Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel γ1 und γ1.

(7)

Der gesamte obere Teil des Kolbens muss mindestens bis zu dem zylindrischen Teil des Kolbens geschwärzt sein. Dies bis mindestens zu der Ebene parallel zur Bezugsebene (Ansicht von B, wie auf Blatt H8/1 dargestellt).

(8)

Das Glühlampeninnere muss so ausgeführt sein, dass bei waagerechter Betrachtungsrichtung (Ansicht in Richtung A nach Abbildung 1 auf Blatt H8/1) Streulicht und Spiegelbilder nur über dem Leuchtkörper wahrgenommen werden können. Außer Leuchtkörperwindungen dürfen sich in dem Bereich, der in der Abbildung 4 schraffiert ist, keine Metallteile befinden.

(9)

die Versetzung des Leuchtkörpers gegenüber der Bezugsachse wird nur in den Betrachtungsrichtungen A und B gemessen (siehe Abbildung 1 auf Blatt H8/1). Die Messpunkte liegen dort, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

(10)

Die Versetzung des Leuchtkörpers gegenüber der Kolbenachse, die in zwei Ebenen parallel zur Bezugsebene dort gemessen wird, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

KATEGORIEN H8 UND H8B — Blatt H8/3

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

12 V

12 V

e (11)

25,0  (12)

25,0 ± 0,1

f (11)

3,7  (12)

3,7 ± 0,1

g

0,5 min.

wird geprüft

h1

0  (12)

0 ± 0,1

h2

0  (12)

0 ± 0,15

γ1

50 ° min.

50 ° min.

γ2

40 ° min.

40 ° min.

γ3

30 ° min.

30 ° min.

Sockel:

H8:

PGJ19-1

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-110-2)

H8B:

PGJY19-1

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-146-1)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

35

35

Prüfspannung

Volt

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

43 max.

43 max.

Lichtstrom

800 ± 15 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

600 lm

13,2 V

800 lm

KATEGORIEN H8 UND H8B — Blatt H8/4

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich relativ zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 27

a1

a2

b1

b2

c1

c2

d + 0,50

d + 0,70

0,25

4,6

3,5

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Die Lage des Leuchtkörpers wird nur in den Richtungen A und B nach Blatt H8/1 (Abbildung1) geprüft.

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Enden des Leuchtkörpers nach Blatt H8/3, Anmerkung 11 müssen zwischen den Linien Z1 und Z2 und zwischen den Linien Z3 und Z4 liegen.

KATEGORIEN H9 UND H9B — Blatt H9/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnungen

Image 28

Abbildung 2

Größte Außenabmessungen (3)

Image 29

(1)

Die Bezugsebene ist die Ebene, in der die Unterseite des abgeschrägten Durchführungsstücks des Sockels liegt.

(2)

Die Bezugsachse verläuft senkrecht zur Bezugsebene durch die Mitte des Sockeldurchmessers von 19 mm.

(3)

Der Glaskolben und die Halterungen dürfen nicht über die Umgrenzungslinie hinausragen (siehe Abbildung 2). Die Umgrenzungslinie ist konzentrisch zur Bezugsachse.

(4)

Anmerkungen zum Durchmesser des Leuchtkörpers

(a)

Derzeit gibt es keine Vorschriften über den größten zulässigen Durchmesser, es wird aber ein Wert d max. = 1,4 mm angestrebt.

(b)

Bei demselben Hersteller muss der Nenndurchmesser bei Prüfglühlampe und Serienglühlampe gleich sein.

KATEGORIEN H9 UND H9B — Blatt H9/2

Abbildung 3

Bereich ohne Verzerrung (5)

Image 30

Abbildung 4

Bereich ohne metallische Teile (6)

Image 31

Abbildung 5

Größter zulässiger Versatz der Leuchtkörperachse (7)

(nur bei Prüfglühlampen)

Image 32

Abbildung 6

Exzentrizität des Kolbens (8)

Image 33

(5)

Innerhalb der Winkel γ1 und γ2 darf der Glaskolben keine optischen Verzerrungen verursachen. Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel γ1 und γ2.

(6)

Das Glühlampeninnere muss so ausgeführt sein, dass bei waagerechter Betrachtungsrichtung (Ansicht in Richtung A nach Abbildung 1, Blatt H9/1) Streulicht und Spiegelbilder nur über dem Leuchtkörper wahrgenommen werden können. Außer Leuchtkörperwindungen dürfen sich in dem Bereich, der in der Abbildung 4 schraffiert ist, keine Metallteile befinden.

(7)

Die Versetzung des Leuchtkörpers gegenüber der Bezugsachse wird nur in den Betrachtungsrichtungen A und B gemessen (siehe Abbildung 1 auf Blatt H9/1). Die Messpunkte liegen dort, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

(8)

Die Versetzung des Leuchtkörpers gegenüber der Kolbenachse, die in zwei Ebenen parallel zur Bezugsebene dort gemessen wird, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

KATEGORIEN H9 UND H9B — Blatt H9/3

Abmessungen in mm

Toleranzen

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

12 V

12 V

e (9)  (10)

25

 (11)

± 0,10

f (9)  (10)

4,8

 (11)

± 0,10

g (9)

0,7

± 0,5

± 0,30

h1

0

 (11)

± 0,10 (12)

h2

0

 (11)

± 0,15 (12)

γ1

50 ° min.

γ2

40 ° min.

Sockel:

H9:

PGJ19-5

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-110-2)

H9B:

PGJY19-5

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-146-1)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

65

65

Prüfspannung

Volt

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

73 max.

73 max.

Lichtstrom

2 100  ± 10 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

1,500 lm

13,2 V

2,100 lm

KATEGORIEN H9 UND H9B — Blatt H9/4

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich relativ zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 34

a1

a2

b1

b2

c1

c2

d + 0,4

d + 0,7

0,25

5,7

4,6

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Die Lage des Leuchtkörpers wird nur in den Richtungen A und B nach Blatt H9/1 (Abbildung 1) geprüft.

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Enden des Leuchtkörpers nach Blatt H9/3, Anmerkung 10, müssen zwischen den Linien Z1 und Z2 und zwischen den Linien Z3 und Z4 liegen.

KATEGORIE H10 — Blatt H10/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Image 35
1 2 3 4 5 6 7

KATEGORIE H10 — Blatt H10/2

Abmessungen in mm (8)

Toleranzen

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

e (9)  (10)

28,9

 (11)

± 0,16

f (12) (13)

5,2

 (11)

± 0,16

h1, h2

0

 (11)

± 0,15 (12)

γ1

50° min.

γ2

52° min.

γ3

45 °.

± 5°

± 5°

Sockel PY20d nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-31-2)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

42

42

Prüfspannung

Volt

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

50 max.

50 max.

Lichtstrom

850 ± 15 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

600 lm

13,2 V

850 lm

KATEGORIE H10 — Blatt H10/3

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 36

 

a1

a2

b1

b2

c1

c2

12 V

1,4 d

1,8 d

0,25

6,1

4,9

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Die Lage des Leuchtkörpers wird nur in den Richtungen A und B nach Blatt H10/1 geprüft.

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Enden des Leuchtkörpers nach Blatt H10/2 (Anmerkung 10) müssen zwischen den Linien Z1 und Z2 und den Linien Z3 und Z4 liegen.

KATEGORIEN H11 UND H11B — Blatt H11/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnungen

Image 37

Abbildung 2

Größte Außenabmessungen (3)

Image 38

(1)

Die Bezugsebene ist die Ebene, in der die Unterseite des abgeschrägten Durchführungsstücks des Sockels liegt.

(2)

Die Bezugsachse verläuft senkrecht zur Bezugsebene durch die Mitte des Sockeldurchmessers von 19 mm.

(3)

Der Glaskolben und die Halterungen dürfen nicht über die Umgrenzungslinie hinausragen (siehe Abbildung 2). Die Umgrenzungslinie ist konzentrisch zur Bezugsachse.

(4)

Die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss weiß oder hellgelb sein.

(5)

Anmerkungen zum Durchmesser des Leuchtkörpers:

(a)

Derzeit gibt es keine Vorschriften über den größten zulässigen Durchmesser; es wird aber ein Wert d max. = 1,4 mm angestrebt.

(b)

Bei demselben Hersteller muss der Nenndurchmesser bei Prüfglühlampe und Serienglühlampe gleich sein.

KATEGORIEN H11 UND H11B — Blatt H11/2

Abbildung 3

Bereich ohne optische Verzerrung (6) und geschwärztes Oberteil (7)

Image 39

Abbildung 4

Bereich ohne metallische Teile (8)

Image 40

Abbildung 5

Versatz der Leuchtkörperachse (9)

(nur bei Prüfglühlampen)

Image 41

Abbildung 6

Exzentrizität des Kolbens (10)

Image 42

(6)

Innerhalb der Winkel γ1 und γ2 darf der Glaskolben keine optischen Verzerrungen verursachen. Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel γ1 und γ2.

(7)

Der gesamte obere Teil des Kolbens muss mindestens bis zu dem zylindrischen Teil des Kolbens geschwärzt sein. Dies bis mindestens zu der Ebene parallel zur Bezugsebene, wo der Winkel γ3 die äußere Kolbenoberfläche schneidet (Ansicht von B wie auf Blatt H11/1 dargestellt).

(8)

Das Glühlampeninnere muss so ausgeführt sein, dass bei waagerechter Betrachtungsrichtung (Ansicht in Richtung A nach Abbildung 1 auf Blatt H11/1) Streulicht und Spiegelbilder nur über dem Leuchtkörper wahrgenommen werden können. Außer Leuchtkörperwindungen dürfen sich in dem Bereich, der in der Abbildung 4 schraffiert ist, keine Metallteile befinden.

(9)

Die Versetzung des Leuchtkörpers gegenüber der Bezugsachse wird nur in den Betrachtungsrichtungen A und B gemessen (siehe Abbildung 1 auf Blatt H11/1). Die Messpunkte liegen dort, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

(10)

Die Exzentrizität der Kolbenachse gegenüber der Leuchtkörperachse, die in zwei Ebenen parallel zur Bezugsebene dort gemessen wird, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

KATEGORIEN H11 UND H11B — Blatt H11/3

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

12 V

24 V

12 V

e (11)

25,0  (12)

25,0 ± 0,1

f (13)

4,5

5,3 (14)

4,5 ± 0,1

g

0,5 min.

wird geprüft

h1

0 (15)

0 ± 0,1

h2

0 (16)

0 ± 0,15

γ1

50° min.

50° min.

γ2

40° min.

40° min.

γ3

30° min.

30° min.

Sockel:

H11:

PGJ19-2

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-110-2)

H11B:

PGJY19-2

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-146-1)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

24

12

Watt

55

70

55

Prüfspannung

Volt

13,2

28,0

13,2

Sollwerte

Watt

62 max.

80 max.

62 max.

Lichtstrom

1 350  ± 10 %

1 600  ± 10 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

1 000 lm

13,2 V

1 350 lm

KATEGORIEN H11 UND H11B — Blatt H11/4

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich relativ zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 43

 

a1

a2

b1

b2

c1

c2

12 V

d + 0,3

d + 0,5

0,2

5,0

4,0

24 V

d + 0,6

d + 1,0

0,25

6,3

4,6

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Die Lage des Leuchtkörpers wird nur in den Richtungen A und B nach Blatt H11/1 (Abbildung 1) geprüft.

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Enden des Leuchtkörpers nach Blatt H11/3, Anmerkung 11 müssen zwischen den Linien Z1 und Z2 und zwischen den Linien Z3 und Z4 liegen.

KATEGORIE H12 — Blatt H12/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Image 44
1 2 3 4 5 6 7

KATEGORIE H12 — Blatt H12/2

Abmessungen in mm (8)

Toleranzen

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

e (9)  (10)

31,5

 (11)

± 0,16

f (9)  (10)

5,5

4,8 min

± 0,16

h1, h2, h3, h4

0

 (11)

± 0,15 (12)

k

0

 (11)

± 0,15 (13)

γ1

50° min.

γ2

52° min.

γ3

45 °

± 5°

± 5°

Sockel PZ20d nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-31-2)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

53

53

Prüfspannung

Volt

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

61 max.

61 max.

Lichtstrom

1 050  ± 15 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

775 lm

13,2 V

1 050 lm

KATEGORIE H12 — Blatt H12/3

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob der Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befindet.

Image 45

a1

a2

b1

b2

c

1,6 d

1,3 d

0,30

0,30

2,8

d= Durchmesser des Leuchtkörpers

Betrachtungsrichtungen A, B und C: siehe Blatt H12/1.

Der Leuchtkörper muss vollständig innerhalb der angegebenen Grenzen liegen.

Die Leuchtkörpermitte muss innerhalb der Grenzen der Abmessung b1 und b2 liegen.

KATEGORIEN H13 UND H13A — Blatt H13/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnung

Image 46
1 2 3 4 5

KATEGORIEN H13 UND H13A — Blatt H13/2

Abbildung 2

Bestimmung der Bezugsachse (2)

Image 47

Abbildung 4

Versetzung des Kolbens (8)

Image 48

Abbildung 3

Bereich ohne optische Verzerrungen (6) und lichtdurchlässige Beschichtung (7)

Image 49

Abbildung 5

Lichtabschirmung in Richtung des Sockels (9)

Image 50

(6)

Innerhalb der Winkel β und δ darf der Glaskolben keine axialen und zylindrischen optischen Verzerrungen verursachen. Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel β und δ; sie muss im Bereich der lichtundurchlässigen Beschichtung nicht überprüft werden.

(7)

Der gesamte obere Teil des Kolbens muss mindestens bis zu dem zylindrischen Teil des Kolbens lichtundurchlässig sein. Dies bis mindestens zu der Ebene parallel zur Bezugsebene, wo der Winkel γ die äußere Kolbenoberfläche schneidet (Ansicht von B, wie auf Blatt H13/1 dargestellt).

(8)

Die Versetzung des Leuchtkörpers für Abblendlicht gegenüber der Kolbenachse wird in zwei Ebenen parallel zur Bezugsebene dort gemessen, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Achse des Leuchtkörpers für Abblendlicht schneidet.

(9)

Das Licht muss innerhalb des Winkels θ zum Sockelende des Kolbens hin abgeschirmt werden. Diese Vorschrift gilt für alle Richtungen um die Bezugsachse herum.

KATEGORIEN H13 UND H13A — Blatt H13/3

Abbildung 6

Lage und Abmessungen der Leuchtkörper (10) (11) (12) (13) (14)

Image 51
10 11 12 13 14 15

KATEGORIEN H13 UND H13A — Blatt H13/4

Abmessungen in mm

Toleranzen

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

d1(13) (14)

1,8 max.

d2(13)  (17)

1,8 max.

e (16)

29,45

± 0,20

± 0,10

f1 (16)

4,6

± 0,50

± 0,25

f2 (16)

4,6

± 0,50

± 0,25

g(8) (53)

0,5 d1

± 0,40

± 0,20

h(8)

0

± 0,30

± 0,15

j(10)

2,5

± 0,20

± 0,10

k(10)

2,0

± 0,20

± 0,10

m(11)

0

± 0,20

± 0,13

n(11)

0

± 0,20

± 0,13

p(10)

0

± 0,08

± 0,08

β

42° min.

δ

52° min.

γ

43 °

+ 0° / – 5°

+ 0° / – 5°

θ(9)

41 °

± 4°

± 4°

Sockel:

H13:

P26.4t

nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-128-3)

H13A:

PJ26.4t

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE (18)

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

55

60

55

60

Prüfspannung

Volt

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

68 max.

75 max.

68 max.

75 max.

Lichtstrom

1 100  ± 15 %

1 700  ± 15 %

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

800 lm

1 200 lm

13,2 V

1 100 lm

1 700 lm

KATEGORIE H14 — Blatt H14/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnung

Image 52

Abbildung 2

Größte Außenabmessungen (3)

Image 53

(1)

Die Bezugsebene ist durch die Punkte auf der Oberfläche der Halterung, auf der die drei Nasen des Sockeltellers aufliegen, bestimmt.

(2)

Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch die Mitte des Sockeltellerdurchmessers „M“

(3)

Der Glaskolben und die Halterungen dürfen nicht über die Umgrenzungslinie hinausragen (siehe Abbildung 2). Die Umgrenzungslinie ist konzentrisch zur Bezugsachse.

KATEGORIE H14 — Blatt H14/2

Abbildung 3

Teil ohne optische Verzerrung (4) und geschwärztes Oberteil (5)

Image 54

Abbildung 4

Exzentrizität des Kolbens

Image 55

Abbildung 5

Größte zulässige Versetzung der Leuchtkörperachse (7)

(nur bei Prüfglühlampen)

Image 56

(4)

Innerhalb der Winkel γ1 und γ2darf der Glaskolben keine optisch verzerrenden Flächen aufweisen. Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel γ1 und γ2; sie muss im Bereich der Schwärzung nicht überprüft werden.

(5)

Der gesamte obere Teil des Kolbens muss mindestens bis zu dem zylindrischen Teil des Kolbens geschwärzt sein. Dies bis mindestens zu der Ebene parallel zur Bezugsebene, wo der Winkel γ3 die äußere Kolbenoberfläche schneidet (Ansicht von B, wie auf Blatt H14/1 dargestellt).

(6)

Die Exzentrizität des Kolbens gegenüber der Achse des Leuchtkörpers für Abblendlicht wird in zwei Ebenen parallel zur Bezugsebene dort gemessen, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Achse des Leuchtkörpers für Abblendlicht schneidet.

(7)

Die Versetzung der Leuchtkörper gegenüber der Bezugsachse wird nur in den Betrachtungsrichtungen A, B und C gemessen (siehe Abbildung 1 auf Blatt H14/1). Die Messpunkte liegen dort, wo die Projektion der Außenseite der Endwindungen mit dem kleinsten oder größten Abstand zur Bezugsebene die Leuchtkörperachse schneidet.

KATEGORIE H14 — Blatt H14/3

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

e (8)

26,15

 (10)

± 0,1

f1 (8)  (9)

5,3

 (10)

± 0,1

f2 (8)  (9)

5,0

 (10)

± 0,1

g

0,3 min.

 

 

h1

0

 (10)

± 0,1

h2

0

 (10)

± 0,15

h3

0

 (10)

± 0,15

h4

0

 (10)

± 0,15

i

2,7

 

j

2,5

 (10)

± 0,1

γ1

55° min.

γ2

52° min.

γ3

43 °

0 / – 5°

0 / – 5°

Sockel P38t nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-133-1)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12

12

Watt

55

60

55

60

Prüfspannung

Volt

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

68 max.

75 max.

68 max.

75 max.

Lichtstrom

1 150  ± 15 %

1 750  ± 15 %

 

 

Bezugslichtstrom bei etwa

12 V

860

1 300

13,2 V

1 150

1 750

KATEGORIE H14 — Blatt H14/4

Vorschriften für den Prüfschirm

Bei dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob eine Glühlampe den Vorschriften entspricht, indem nachgeprüft wird, ob die Leuchtkörper sich zur Bezugsachse und zur Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Image 57

a1

a2

b1

b2

c1

c2

c3

i

k

d1 + 0,5

1,6 * d2

0,2

5,8

5,1

5,75

2,7

0,15

d1 ist der Durchmesser des Leuchtkörpers für Abblendlicht und d2 der des Leuchtkörpers für Fernlicht.

Anmerkungen zum Durchmesser der Leuchtkörper

(a)

Derzeit gibt es keine Vorschriften über den größten zulässigen Durchmesser; es wird aber für zukünftige Entwicklungen für d1 und d2 ein Größtwert von 1,6 mm angestrebt.

(b)

Bei demselben Hersteller muss der Nenndurchmesser bei Prüfglühlampen und Serienglühlampen gleich sein.

Die Position der Leuchtkörper gegenüber der Bezugsachse wird nur in den Betrachtungsrichtungen A, B und C gemessen (siehe Abbildung 1 auf Blatt H14/1).

Der Leuchtkörper für Abblendlicht muss vollständig innerhalb des Rechtecks A und der Leuchtkörper für Fernlicht vollständig innerhalb des Rechtecks B liegen.

Die Enden des Leuchtkörpers für Abblendlicht nach Blatt H14/3 (Anmerkung 8) müssen zwischen den Linien Z1 und Z2 und zwischen den Linien Z3 und Z4 liegen.

KATEGORIE H15 — Blatt H15/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Abbildung 1

Hauptzeichnung

Abbildung 3

Größte Außenabmessungen (3)

Image 58

Abbildung 2

Bestimmung der Bezugsachse (2)

Image 59

Abbildung 4

Bereich ohne Verzerrungen (4)

Image 60

(1)

Die Bezugsebene ist durch die Punkte bestimmt, in denen die Fassung die drei Nasen des Sockeltellers auf der Sockelseite berührt. Sie soll als innere Bezugsebene dienen.

Die zusätzliche Bezugsebene ist durch die Berührungspunkte der drei Auflagehöcker des Sockeltellers an der Oberfläche der Fassung bestimmt. Sie soll als äußere Bezugsebene dienen.

In Bezug auf den Sockel wird die (innere) Bezugsebene verwendet, in bestimmten Fällen kann jedoch statt dessen die (äußere) zusätzliche Bezugsebene verwendet werden.

(2)

Die Bezugsachse verläuft senkrecht zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Senkrechten (siehe die Abbildung 2 auf Blatt H15/1).

(3)

Der Glaskolben und die Halterungen dürfen nicht über die Umgrenzungslinie hinausragen (siehe Abbildung 3). Die Umgrenzungslinie ist konzentrisch zur Bezugsachse.

(4)

Innerhalb der Winkel γ1 und γ2 darf der Glaskolben keine optischen Verzerrungen verursachen (siehe Abbildung 4). Diese Vorschrift gilt für den gesamten Umfang des Kolbens innerhalb der Winkel γ1 und γ2.

KATEGORIE H15 — Blatt H15/2

Abmessungen in mm

Serienglühlampen

Prüfglühlampen

 

12 V

24 V

12 V

e

30,0 + 0,35 / – 0,25

30,0 + 0,35 / – 0,25

30,0 + 0,20 / – 0,15

γ1

50° min

50° min

50° min

γ2

50° min

50° min

50° min

r

Einzelheiten siehe Datenblatt für den Sockel

Sockel PGJ23t-1 nach IEC-Publikation 60061 (Blatt 7004-155-1)

ELEKTRISCHE UND PHOTOMETRISCHE WERTE

Nennwerte

Volt

12  (5)

24  (5)

12  (5)

 

Watt

15

55

20

60

15

55

Prüfspannung

Volt

13,2

28,0

13,2

13,2

Sollwerte

Watt

19 max.

64 max.

24 max.

73 max.

19 max.

64 max.

 

Lichtstrom

260

1 350

300

1 500

 

 

 

± 10 %

 

 

Bezugslichtstrom bei etwa 12 V

 

1 000

Bezugslichtstrom bei etwa 13,2 V

 

1 350

Bezugslichtstrom bei etwa 13,5 V

290

 

KATEGORIE H15 — Blatt H15/3

Position of the shield

Image 61

Position of the filaments

Image 62

KATEGORIE H15 — Blatt H15/4

Tabelle der Abmessungen (in mm) für die Abbildungen auf Blatt H15/3

Maß (*9)

Abmessung (*10)

Toleranz

Serienglühlampen

Prüfglühlampe

12 V

24 V

12 V

24 V

12 V

24 V

12 V

24 V

a/24,0

a/24,5

1,8

± 0,35

± 0,20

a/26,0

1,8

± 0,35

± 0,20

b1/31,0

0

± 0,30

± 0,15

b1/33,5

b1/34,0

b1/31,0 mv

± 0,30

± 0,15

b2/31,0

0

± 0,30

± 0,15

b2/33,5

b2/34,0

b2/31,0 mv

± 0,30

± 0,15

c1/31,0

0

± 0,30

± 0,50

± 0,15

± 0,25

c1/33,5

c1/34,0

c1/31,0 mv

± 0,30

± 0,50

± 0,15

± 0,25

c2/33,5

c2/34,0

1,1

± 0,30

± 0,50

± 0,15

± 0,25

d

min. 0,1

f (8)  (9)  (10)

2,7

± 0,30

± 0,40

+ 0,20

– 0,10

+ 0,25

– 0,15

g/24,0

g/24,5

0

± 0,50

± 0,70

± 0,25

± 0,35

g/26,0

0

± 0,50

± 0,70

± 0,25

± 0,35

h/31,0

0

± 0,50

± 0,60

± 0,25

± 0,30

h/33,5

h/34,0

h/31,0 mv

± 0,30

± 0,40

± 0,15

± 0,20

lR  (8)  (11)

4,2

4,6

± 0,40

± 0,60

± 0,20

± 0,30

lC  (8)  (9)

4,4

5,4

± 0,40

± 0,60

± 0,20

± 0,30

p/33,5

p/34,0

Abhängig von der Form der Abblendkappe

q/33,5

q/34,0

p/33,5

p/34,0

± 1,20

± 0,60

KATEGORIE H15 — Blatt H15/5

Ergänzende Erklärungen zu Blatt H15/3

Die nachstehenden Abmessungen werden in vier Richtungen gemessen:

1)

Richtung für die Abmessungen a, c1, c2, d, e, f, lR und lC;

2)

Richtung für die Abmessungen g, h, p und q;

3)

Richtung für die Abmessung b1;

4)

Richtung für die Abmessung b2.

Die Abmessungen b1, b2, c1 und h werden in Ebenen gemessen, die im Abstand von 31,0 mm und 33,5 mm (34,0 mm bei 24-Volt-Glühlampen) parallel zur Bezugsebene liegen.

Die Abmessungen c2, p und q werden in einer Ebene gemessen, die im Abstand von 33,5 mm (34,0 mm bei 24-Volt-Glühlampen) parallel zur Bezugsebene liegt.

Die Abmessungen a und g werden in Ebenen gemessen, die im Abstand von 24,0 mm (24,5 mm bei 24-Volt-Glühlampen) bzw. 26,0 mm parallel zur Bezugsebene liegen.

KATEGORIE H16 — Blatt H16/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Glühlampe dargestellt werden

Kategorie H16

Abbildung 1

Hauptzeichnung

Image 63

Abbildung 2

Größte Außenabmessungen (3)