Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 42010X0831(01)

    Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gasförmigen und partikelförmigen Schadstoffen zu treffen sind, die aus Selbstzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge entstehen, sowie gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge.

    ABl. L 229 vom 31.8.2010, p. 1–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/49(2)/oj

    31.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 229/1


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gasförmigen und partikelförmigen Schadstoffen zu treffen sind, die aus Selbstzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge entstehen, sowie gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren für Kraftfahrzeuge.

    Änderungen der im ABl. L 103 vom 12.4.2008, S. 1, veröffentlichten Regelung Nr. 49

    Einschließlich:

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 — Datum des Inkrafttretens: 17. März 2010

    Ergänzung 2 zur Änderungsserie 05 — Datum des Inkrafttretens: 19. August 2010

    Berichtigung 1 zur Ergänzung 2 — Datum des Inkrafttretens: 19. August 2010

    Änderungen an der Liste der Anhänge

    Der Titel des Anhangs 4B erhält folgende Fassung:

    „Prüfverfahren für Selbstzündungsmotoren und mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmotoren unter Berücksichtigung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für schwere Nutzfahrzeuge (WHDC, Globale Technische Regelung Nr. 4)“.

    Der Titel des Anhangs 9B erhält folgende Fassung:

    „Technische Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme (OBD)“.

    Neuen Anhang 9C einfügen:

    „Anhang 9C —

    Technische Anforderungen zur Bewertung der Betriebsleistung von On-Board-Diagnosesystemen (OBD)

    Anlage 1 — Überwachungsgruppen“.

    Neuen Anhang 10 einfügen

    „Anhang 10 — Technische Anforderungen an Off-Cycle-Emissionen (OCE)“.

    Änderungen der Anhänge

    Den vorhandenen Anhang 4B durch einen neuen Anhang 4B ersetzen:

    ANHANG 4B

    Prüfverfahren für Selbstzündungsmotoren und mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LPG) betriebene Fremdzündungsmotoren unter Berücksichtigung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für schwere Nutzfahrzeuge (WHDC, Globale Technische Regelung Nr. 4)

    1.   ANWENDBARKEIT

    Dieser Anhang ist vorerst nicht auf Typgenehmigungen gemäß dieser Regelung anwendbar; er wird in Zukunft darauf anwendbar gemacht werden.

    2.   Frei gelassen (1).

    3.   DEFINITIONEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN

    3.1.   Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Regelung gilt:

    3.1.1.   ‚Laufende Regenerierung‘ bedeutet die Regenerierung eines Abgasnachbehandlungssystems, die kontinuierlich oder mindestens einmal je WHTC-Warmstartprüfung stattfindet. Für einen solchen Regenerierungsprozess ist kein besonderes Prüfverfahren erforderlich.

    3.1.2.   ‚Ansprechverzögerung‘ bedeutet den Zeitunterschied zwischen der Änderung der am Bezugspunkt zu messenden Komponente und der Systemantwort von 10 Prozent der Endablesung (t10 ), wobei die Probenahmesonde als Bezugspunkt gilt. Bei gasförmigen Bestandteilen ist dies im Wesentlichen die Verlagerungszeit der gemessenen Komponente von der Probenahmesonde zum Detektor.

    3.1.3.   ‚DeNOx-System‘ bedeutet ein Abgasnachbehandlungssystem zur Verringerung der Emission von Stickstoffoxiden (NOx) (z. B. passive und aktive Mager-NOx-Katalysatoren, NOx-Adsorber und Systeme zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR)).

    3.1.4.   ‚Dieselmotor‘ bedeutet einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet.

    3.1.5.   ‚Drift‘ bedeutet die Differenz zwischen der Nullwert- oder Vollausschlaganzeige des Messgeräts nach einer Emissionsprüfung zu jener davor.

    3.1.6.   ‚Motorenfamilie‘ bedeutet die von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren mit konstruktionsbedingt ähnlichen Abgas-Emissionseigenschaften gemäß Absatz 5.2 dieses Anhangs; die einzelnen Motoren der Familie dürfen die geltenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

    3.1.7.   ‚Motorsystem‘ bedeutet den Motor, die emissionsmindernden Einrichtungen und die Kommunikationsschnittstellen (Hardware und Meldungen) zwischen dem/den elektronischen Motorsteuergerät(en) und anderen Antriebs- oder Fahrzeugsteuergeräten.

    3.1.8.   ‚Motortyp‘ bedeutet eine Kategorie von Motoren, die sich in wesentlichen Motoreneigenschaften nicht unterscheiden.

    3.1.9.   ‚Abgasnachbehandlungssystem‘ bedeutet einen Katalysator (Oxidations- oder Dreiwegekatalysator), einen Partikelfilter, ein DeNOx-System, eine DeNOx-Partikelfilter-Kombination oder jede andere auf der Abgasseite des Motors installierte emissionsmindernde Vorrichtung. Dieser Begriff schließt die Abgasrückführung nicht ein, da diese als Bestandteil des Motorsystems betrachtet wird.

    3.1.10.   ‚Verfahren der Vollstromverdünnung‘ bedeutet das Mischen des gesamten Abgasstroms mit Verdünnungsluft, bevor eine Analyseprobe der vedünnten Abgase entnommen wird.

    3.1.11.   ‚Gasförmige Schadstoffe‘ sind Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und/oder Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (wobei von CH1,85 bei Diesel, CH2,525 bei Flüssiggas und CH2,93 bei Erdgas ausgegangen wird sowie von einem Molekül CH3O0,5 bei mit Ethanol betriebenen Dieselmotoren), Methan (wobei bei Erdgas von CH4 ausgegangen wird) und Stickstoffoxide (ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalente).

    3.1.12.   ‚Hohe Drehzahl (nhi)‘ ist die höchste Motordrehzahl, bei der sich 70 % der angegebenen Höchstleistung einstellen.

    3.1.13.   ‚Niedrige Drehzahl (nlo)‘ ist die niedrigste Motordrehzahl, bei der sich 55 % der angegebenen Höchstleistung einstellen.

    3.1.14.   ‚Maximalleistung (Pmax)‘ bedeutet die vom Hersteller in kW angegebene Maximalleistung.

    3.1.15.   ‚Drehzahl des maximalen Drehmoments‘ ist die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers das höchste Drehmoment zur Verfügung steht.

    3.1.16.   ‚Normierter Drehmomentwert‘ wird in Prozenten des für die Motordrehzahl maximal verfügbaren Drehmoments ausgedrückt.

    3.1.17.   ‚Bedieneingabe‘ bedeuted die Eingabe zur Steuerung des Motors. Diese kann durch eine Bedienperson erfolgen (d. h. manuell) oder durch eine Steuervorrichtung (d. h. automatisch), wobei eine mechanische oder elektronische Stellgröße die Motorleistung anfordert. Die Eingabe kann erfolgen: über ein Gaspedal, einen Signalgeber, einen Drosselklappen-Hebel oder ein Drosselklappen-Steuersignal, einen Kraftstoff-Einstellhebel oder ein Kraftstoff-Einstellsignal, einen Drehzahl-Einstellhebel oder ein Drehzahl-Einstellsignal oder mittels der Einstellung oder der Signalgabe eines Motorreglers.

    3.1.18.   ‚Stamm-Motor‘ bedeutet einen innerhalb einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, dessen Emissionseigenschaften für die Motorenfamilie repräsentativ sind.

    3.1.19.   ‚Partikelnachbehandlungsvorrichtung‘ bedeutet ein Abgasnachbehandlungssystem zur Verringerung partikelförmiger Verunreinigungen mittels mechanischer, aerodynamischer, Diffusions- oder Trägheitsabscheidung.

    3.1.20.   ‚Verfahren mit Teilstromverdünnung‘ bedeutet einen Prozess, bei dem ein Teil der Abgase mit der entsprechenden Menge Verdünnungsluft vermengt wird, bevor es dem Partikelprobefilter zugeführt wird.

    3.1.21.   ‚Feinstaub (PM)‘ ist jeglicher Stoff, der in einem speziellen Filter hängen bleibt, nachdem das Abgas mit einem sauber gefilterten Lösungsmittel verdünnt und auf eine Temperatur zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) gekühlt worden ist; es handelt sich vorwiegend um Kohlenstoff, kondensierte Kohlenwasserstoffe und um Sulfate mit damit verbundenem Wasser.

    3.1.22.   ‚Periodische Regenerierung‘ ist die innerhalb von weniger als 100 Stunden normalen Motorbetriebs wiederholt stattfindende Regenerierung einer emissionsmindernden Einrichtung; Während der Zyklen, in denen eine Regenerierung erfolgt, können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden.

    3.1.23.   ‚Gestuft stationärer Prüfzyklus‘ bedeutet eine Abfolge stationärere Prüfbedingungen des Motors, mit für jede Stufe definierten Drehzahl- und Drehmomentvorgaben, sowie mit definierten Anstiegen zwischen den Prüfbedingungen (WHSC).

    3.1.24.   ‚Nenndrehzahl‘ ist die gemäß der Verkaufs- oder Wartungsdokumentation des Herstellers vom Motorregler maximal erlaubte Drehzahl bei Volllast, oder falls kein Motorregler vorhanden ist, die Drehzahl, bei der gemäß selbiger Dokumentation die Maximalleistung des Motors erreicht wird.

    3.1.25.   ‚Ansprechzeit‘ bedeutet den Zeitunterschied zwischen der Änderung der Messgröße am Referenzpunkt und der Reaktion des Systems mit 90 Prozent der Endablesung (t90), wobei die Probenahmesonde als Referenzpunkt definiert ist, die Veränderung der Messgröße mindestens 60 % des Skalenendwerts (FS) beträgt und innerhalb von weniger als 0,1 Sekunden erreicht wird. Die Systemansprechzeit setzt sich zusammen aus der Ansprechverzögerung und der Anstiegzeit des Systems.

    3.1.26.   ‚Anstiegzeit‘ bedeutet die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t90 – t10).

    3.1.27.   ‚Kalibriergasansprechen‘ bedeutet den mittleren Ansprechwert auf ein Kalibriergas während eines 30-Sekunden-Intervalls.

    3.1.28.   ‚Spezifische Emissionen‘ sind in g/kWh ausgedrückte Partikelemissionen.

    3.1.29.   ‚Prüfzyklus‘ ist eine Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären Bedingungen (WHSC-Prüfung) bzw. instationären Bedingungen (WHTC-, ELR-Prüfung) durchlaufen muss.

    3.1.30.   ‚Wandlungszeit‘ ist der Zeitunterschied zwischen der Änderung der Messgröße am Referenzpunkt und der Reaktion des Systems mit 50 % der Endablesung (t50 ), wobei die Probenahmesonde als Referenzpunkt definiert ist. Die Wandlungszeit wird für den Signalabgleich verschiedener Messinstrumente verwendet.

    3.1.31.   ‚Instationärer Prüfzyklus‘ bezeichnet einen Prüfzyklus, der aus einer Abfolge normierter Drehzahl- und Drehmomentwerte besteht, die sich relativ schnell verändern (WHTC).

    3.1.32.   ‚Dauerhaltbarkeit‘ bedeuted die Kilometerzahl und/oder die Zeitdauer, für die die einschlägigen Grenzwerte von Gas- und Partikelemissionen eingehalten werden müssen.

    3.1.33.   ‚Nullpunktwert‘ ist der mittlere Ansprechwert auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.

    Image

    3.2.   Allgemeine Symbole

    Symbol

    Maßeinheit

    Begriff

    a 1

    Neigung der Regression

    a 0

    Achsabschnitt der Regression

    A/Fst

    stöchiometrisches Luft-Kraftstoff-Verhältnis

    c

    ppm/Vol.-%

    Konzentration

    c d

    ppm/Vol.-%

    Konzentration, trocken

    c w

    ppm/Vol.-%

    Konzentration, feucht

    c b

    ppm/Vol.-%

    Hintergrundkonzentration

    C d

    Durchflusskoeffizient des SSV

    c gas

    ppm/Vol.-%

    Konzentration der gasförmigen Bestandteile

    d

    M

    Durchmesser

    d V

    M

    Durchmesser des Venturirohrs an der Einschnürung

    D 0

    m3/s

    Achsabschnitt der PDP-Kalibrierfunktion

    D

    Verdünnungsfaktor

    Δt

    S

    Zeitspanne

    e gas

    g/kWh

    spezifische Emission gasförmiger Schadstoffe

    e PM

    g/kWh

    spezifische Emission partikelförmiger Schadstoffe

    e r

    g/kWh

    spezifische Emission während der Regenerierung

    e w

    g/kWh

    gewichtete spezifische Emission

    E CO2

    mindestens 11,5 %

    CO2-Querempfindlichkeit eines NOx-Analysator

    E E

    mindestens 11,5 %

    Ethan-Wirkungsgrad

    E H2O

    mindestens 11,5 %

    Wasser-Querempfindlichkeit eines NOx-Analysator

    E M

    mindestens 11,5 %

    Methan-Wirkungsgrad

    E NOx

    mindestens 11,5 %

    Effizienz von NOx-Konvertern

    f

    Hz

    Datenerfassungstrequenz

    f a

    atmosphärischer Faktor im Labor

    F s

    stöchiometrischer Faktor

    H a

    g/kg

    absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft

    H d

    g/kg

    absolute Feuchtigkeit des Verdünnungsgases

    i

    tiefgesetztes Zeichen zur Kennzeichnung einer Momentanmessung (z. B. 1 Hz)

    k c

    kohlenstoffspezifischer Faktor

    k f,d

    m3/kg Kraftstoff

    zusätzliches Verbrennungsvolumen, trockene Abgase

    k f,w

    m3/kg Kraftstoff

    zusätzliches Verbrennungsvolumen, feuchte Abgase

    kh,D

    Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Selbstzündungsmotoren

    kh,G

    Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx bei Fremdzündungsmotoren

    k r,u

    aufwärtswirksamer Regenerierungsfaktor

    k r,d

    abwärtswirksamer Regenerierungsfaktor

    k w,a

    Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor für Ansaugluft

    k w,d

    Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor für Verdünnungsgas

    k w,e

    Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor für verdünnte Abgase

    k w,r

    Trocken-/Feucht-Korrekturfaktor für Rohabgase

    K V

    CFV-Kalibrierfunktion

    λ

    Luftüberschussfaktor

    m b

    mg

    Partikelprobemasse des aufgefangenen Lösungsgases

    m d

    kg

    Masse der durch die Partikelprobefilter geleiteten Verdünnungsgases

    med

    kg

    Gesamtmasse des verdünnten Abgases über einen Zyklus

    medf

    kg

    Masse des äquivalenten verdünnten Abgases über einen Prüfzyklus

    mew

    kg

    Gesamtmasse des Abgases über einen Zyklus

    mgas

    g

    Masse der gasförmigen Emissionen über einen Zyklus

    m f

    mg

    Masse des Partikel-Probenahmefilters

    m p

    mg

    Masse der Verdünnungsgasprobe, die die Partikelsammelfilter durchströmt hat

    m PM

    g

    Masse der Partikelemissionen über einen Prüfzyklus

    m se

    kg

    Masse der Abgasproben über einen Prüfzyklus

    m sed

    kg

    Masse des verdünnten Abgases, das den Verdünnungstunnel durchströmt

    m sep

    kg

    Masse des verdünnten Abgases, das die Partikelsammelfilter durchströmt

    m ssd

    kg

    Masse der sekundären Verdünnungsluft

    M

    Nm

    Drehmoment

    M a

    g/mol

    Molmasse der Ansaugluft

    M d

    g/mol

    Molmasse der Verdünnungsluft

    M e

    g/mol

    Molmasse des Abgases

    M f

    Nm

    von den anzukoppelnden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommenes Drehmoment

    M gas

    g/mol

    Molmasse der gasförmigen Bestandteile

    M r

    Nm

    von den abzukoppelnden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommenes Drehmoment

    n

    Anzahl der Messungen

    nr

    Anzahl der Messungen mit Regenerierung

    n

    min–1

    Motordrehzahl

    nhi

    min–1

    hohe Motordrehzahl

    nlo

    min–1

    niedrige Motordrehzahl

    n pref

    min–1

    bevorzugte Motordrehzahl

    n p

    r/s

    PDP-Pumpendrehzahl

    p a

    kPa

    Sättigungsdampfdruck der Motoransaugluft

    p b

    kPa

    barometrischer Gesamtdruck

    p d

    kPa

    Sättigungsdampfdruck des Verdünnungsgases

    P f

    kW

    von den anzukoppelnden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommene Leistung

    p p

    kPa

    absoluter Druck

    p r

    kW

    Wasserdampfdruck nach dem Kühlbad

    p s

    kPa

    trockener atmosphärischer Druck

    P

    kW

    Leistung

    P r

    kW

    von den abzukoppelnden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommene Leistung

    q mad

    kg/s

    Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken

    q maw

    kg/s

    Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht

    q mCe

    kg/s

    Kohlenstoff-Massendurchsatz im Rohabgas

    q mCf

    kg/s

    Kohlenstoff-Massendurchsatz in den Motor

    q mCp

    kg/s

    Kohlenstoff-Massendurchsatz in das Teilstromverdünnungssystem

    q mdew

    kg/s

    Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

    q mdw

    kg/s

    Massendurchsatz des Verdünnungsgases, feucht

    q medf

    kg/s

    äquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht

    q mew

    kg/s

    Massendurchsatz des Abgases, feucht

    q mex

    kg/s

    Massendurchsatz der Probenentnahme aus dem Verdünnungstunnel

    q mf

    kg/s

    Kraftstoffmassendurchsatz

    q mp

    kg/s

    Abgasprobenstrom in das Teilstromverdünnungssystem

    q vCVS

    m3/s

    CVS-Volumendurchsatz

    q vs

    dm3/min

    Systemdurchsatz des Abgas-Analysatorsystems

    q vt

    cm3/min

    Massendurchsatz des Tracergases

    r2

    Bestimmungskoeffizient

    r d

    Verdünnungsverhältnis

    r D

    Durchmesserverhältnis von SSV

    r h

    FID-Anprechfaktor für Kohlenwasserstoffe

    r m

    FID-Anprechfaktor für Methanol

    r p

    Druckverhältnis von SSV

    r s

    Durchschnittliches Probenahmeverhältnis

    ρ

    kg/m3

    Dichte

    ρ e

    kg/m3

    Abgasdichte

    σ

    Standardabweichung

    s

     

    Standardabweichung

    T

    K

    absolute Temperatur

    T a

    K

    absolute Temperatur der Ansaugluft

    t

    s

    Uhrzeit

    t 10

    s

    Zeit zwischen Sprungeingangssignal und dem Erreichen von 10 % der Endablesung

    t 50

    s

    Zeit zwischen Sprungeingangssignal und dem Erreichen von 50 % der Endablesung

    t 90

    s

    Zeit zwischen Sprungeingangssignal und dem Erreichen von 90 % der Endablesung

    u

    Verhältnis der Dichte (oder Molmassen) der Schadstoffe und des Abgases, geteilt durch 1 000

    V 0

    m3/r

    PDP-Volumendurchsatz je Umdrehung

    V s

    dm3

    Systemvolumen des Analysiergerätes

    Wact

    kWh

    Tatsächliche Zyklusarbeit des Prüfzyklus

    Wref

    kWh

    Bezugswert der Zyklusarbeit des Prüfzyklus

    X 0

    m3/r

    PDP-Kalibrierfunktion

    3.3.   Symbole und Kürzel für Kraftstoffzusammensetzungen

    wALF

    Wasserstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%

    wBET

    Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%

    wGAM

    Schwefelgehalt des Kraftstoffes in Massen-%

    wDEL

    Stickstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%

    wEPS

    Sauerstoffgehalt des Kraftstoffes in Massen-%

    α

    Molverhältnis für Wasserstoff (H/C)

    γ

    Molverhältnis für Schwefel (S/C)

    δ

    Molverhältnis für Stickstoff (N/C)

    ε

    Molverhältnis für Sauerstoff (O/C)

    Bezogen auf einen Kraftstoff CH α O ε N δ S γ

    3.4.   Symbole und Abkürzungen für chemische Bestandteile

    C1

    C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff

    CH4

    Methan

    C2H6

    Ethan,

    C3H8

    Propan

    CO

    Kohlenmonoxid

    CO2

    Kohlendioxid

    DOP

    Dioctylphthalat

    HC

    Kohlenwasserstoffe

    H2O

    Wasser

    Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

    Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

    NOx

    Stickstoffoxide

    NO

    Stickoxid

    NO2

    Stickstoffdioxid

    PM

    Partikel

    3.5.   Abkürzungen

    AGR

    Abgasrückführung (siehe EGR)

    CFV

    Critical Flow Venturi (Venturi-Rohr mit kritischer Strömung)

    CLD

    Chemilumineszenzdetektor

    CVS

    Constant Volume Sampling (Konstantstrom-Probenentnahme)

    deNOx

    NOx-Nachbehandlungssystem

    EGR

    Exhaust Gas Recirculation (Abgasrückführung, AGR)

    FID

    Flammenionisationsdetektor

    GC

    Gas-Chromatograph

    HCLD

    Heated Chemiluminescent Detector (beheizter Chemilumineszenz-Detektor)

    HFID

    Heated Flame Ionization Detector (beheizter Flammen-Ionisations-Detektor)

    LPG

    Liquefied Petroleum Gas (Flüssiggas)

    NDIR

    Non-Dispersive Infrared (Analyzer) (nichtdispersiver Infrarot-Analysator)

    NG

    Natural Gas (Erdgas)

    NMC

    Non-Methane Cutter (Nicht-Methan-Cutter)

    PDP

    Positive Displacement Pump (Verdrängerpumpe)

    Per cent FS

    Per cent of full scale (Prozent Vollausschlag)

    PFS

    Partial Flow System (Teilstrom-Verdünnungssystem)

    SSV

    Subsonic Venturi (subsonisch betriebene Venturidüse)

    VGT

    Variable Geometry Turbine (Turbine mit variabler Geometrie)

    4.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    Das Motorsystem muss so konstruiert, gefertigt und montiert sein, dass der Motor im normalen Betrieb während seiner gemäß dieser Regelung festgelegten Betriebsdauer, auch eingebaut in ein Fahrzeug, die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

    5.   LEISTUNGSANFORDERUNGEN

    5.1.   Emission gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe

    Die vom Motor emittierten gasförmigen und partikelförmigen Schadstoffe sind nach den WHTC- und WHSC-Prüfzyklen zu bestimmen, wie in Absatz 7 beschrieben. Die Messsysteme müssen die Linearitätsanforderungen des Absatzes 9.2 erfüllen und den Vorschriften des Absatzes 9.3 (Messung der gasförmigen Emissionen), des Absatzes 9.4 (Messung der Partikelemissionen) und der Anlage 3 zu diesem Anhang entsprechen.

    Andere Systeme oder Analysatoren können von der Typgenehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn mit ihnen erwiesenermaßen gleichwertige Ergebnisse gemäß Absatz 5.1.1 erzielt werden.

    5.1.1.   Gleichwertigkeit

    Die Gleichwertigkeit der Systeme muss auf der Grundlage einer Korrelationsstudie von mindestens sieben Paaren, zwischen dem zu prüfenden System und einem der Bezugssysteme dieser Richtlinie bestimmt werden.

    ‚Ergebnisse‘ sind hier die gewichteten Emissionswerte eines speziellen Zyklus. Die Korrelationsprüfungen sind im selben Labor, in derselben Prüfzelle, mit demselben Motor und vorzugsweise gleichzeitig durchzuführen. Die Gleichwertigkeit der Mittelwerte der Probenpaare ist, wie in Anlage 4 Abschnitt A.4.3 zu diesem Anhang beschrieben, mittels F-Test- bzw. t-Test-Statistiken zu ermitteln, welche unter den oben beschriebenen Bedingungen in Bezug auf Labor, Prüfzelle und Motor gewonnen wurden. Ausreißer sind nach ISO 5725 festzustellen und bleiben unberücksichtigt. Die für die Korrelationsprüfungen heranzuziehenden Systeme müssen von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt werden.

    5.2.   Motorenfamilie

    5.2.1.   Allgemeines

    Eine Motorenfamilie wird durch ihre Entwurfsparameter charakterisiert. Diese müssen für alle Motoren einer Familie die gleichen sein. Welche Motoren zu einer Familie gehören, kann der Hersteller nach eigenem Ermessen festlegen, solange er sich dabei an die Vorschriften des Absatzes 5.2.3 hält. Die Motorenfamilie ist von der Typgenehmigungsbehörde zu genehmigen. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde die entsprechenden Daten zu den Emissionen der Motoren einer Familie zur Verfügung stellen.

    5.2.2.   Sonderfälle

    In manchen Fällen können Wechselwirkung zwischen den Parametern vorliegen. Dies muss berücksichtigt werden, damit gewährleistet ist, dass einer Motorenfamilie nur Motoren mit ähnlichen Emissionseigenschaften zugeordnet werden. Diese Fälle sind vom Hersteller zu ermitteln und der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Sie sind dann bei der Festlegung einer neuen Motorenfamilie zu berücksichtigen.

    Sind Einrichtungen oder Merkmale vorhanden, die in Absatz 5.2.3 nicht aufgeführt sind, aber die Emissionseigenschaften stark beeinflussen, so muss sie der Hersteller nach den anerkannten Regeln der Technik feststellen und der Typgenehmigungsbehörde mitteilen. Sie werden dann bei der Festlegung einer neuern Motorenfamilie berücksichtigt.

    Zusätzlich zu den in Absatz 5.2.3 aufgeführten Parametern kann der Hersteller weitere Kriterien für die Festlegung kleinerer Motorenfamilien einführen. Diese Parameter sind nicht unbedingt solche, die sich auf auf die Emissionseigenschaften auswirken.

    5.2.3.   Parameter für die Festlegung der Motorenfamilie

    5.2.3.1.   Verbrennungszyklus:

    a)

    Zweitakt

    b)

    Viertakt

    c)

    Drehkolbenmotor

    d)

    andere

    5.2.3.2.   Anordnung der Zylinder

    5.2.3.2.1.   Lage der Zylinder im Block

    a)

    V-förmig

    b)

    in Reihe

    c)

    radial

    d)

    andere Anordnung (gegenüberliegend, W-förmig usw.)

    5.2.3.2.2.   Lage der Zylinder zueinander

    Motoren mit identischem Block können derselben Familie angehören, wenn sie dasselbe Zylinderstichmaß haben.

    5.2.3.3.   Hauptkühlmittel

    a)

    Luft

    b)

    Wasser

    c)

    Öl

    5.2.3.4.   Hubraum der Einzelzylinder

    5.2.3.4.1.   Motoren mit einem Einzelhubraum ≥ 0,75 dm3

    Motoren mit einem Einzelhubraum ≥ 0,75 dm3 können zu einer Familie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich ihrer Einzelhubräume nicht mehr als 15 % des größten Einzelhubraums innerhalb der Familie beträgt.

    5.2.3.4.2.   Motoren mit einem Einzelhubraum < 0,75 dm3

    Motoren mit einem Einzelhubraum < 0,75 dm3 können zu einer Familie zusammengefasst werden, wenn der Streubereich ihrer Einzelhubräume nicht mehr als 30 % des größten Einzelhubraums innerhalb der Familie beträgt.

    5.2.3.4.3.   Motoren mit Einzelhubräumen außerhalb der vorstehend genannten Grenzen

    Motoren mit Einzelhubräumen außerhalb der in den Absätzen 5.2.3.4.1 und 5.2.3.4.2 genannten Grenzen können mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde zu einer Familie zusammengefasst werden. Die Entscheidung über die Genehmigung ist auf technische Aspekte (Berechnungen, Simulationen, Versuchsergebnisse usw.) zu gründen, die belegen, dass Einzelhubräume außerhalb dieser Grenzen keinen nennenswerten Einfluss auf die Abgasemissionen haben.

    5.2.3.5.   Art der Luftansaugung

    a)

    Saugmotoren

    b)

    aufgeladene Motoren

    c)

    aufgeladene Motoren mit Ladeluftkühlung

    5.2.3.6.   Kraftstoffart

    a)

    Diesel

    b)

    Erdgas

    c)

    Flüssiggas

    d)

    Ethanol

    5.2.3.7.   Brennraumgestalt

    a)

    offener Brennraum

    b)

    unterteilter Brennraum

    c)

    andere Gestalt

    5.2.3.8.   Art der Zündung

    a)

    Fremdzündung

    b)

    Selbstzündung

    5.2.3.9.   Ventile und Kanäle

    a)

    Anordnung

    b)

    Zahl der Ventile je Zylinder

    5.2.3.10.   Kraftstoffsystem

    a)

    für flüssigen Kraftstoff

    i)

    Pumpe, Hochdruckleitung und Injektor

    ii)

    Reihen- oder Verteilereinspritzpumpe

    iii)

    Pumpe-Düse-System

    iv)

    Common-Rail-Einspritzsystem

    v)

    Vergaser

    vi)

    andere

    b)

    für gasförmigen Kraftstoff

    i)

    Gas führend

    ii)

    Flüssigkeit führend

    iii)

    Mischer

    iv)

    andere

    c)

    Anderes Kraftstoffsystem

    5.2.3.11.   Weitere Einrichtungen

    a)

    Abgasrückführung (AGR)

    b)

    Wassereinspritzung

    c)

    Lufteinblasung:

    d)

    Sonstige

    5.2.3.12.   Elektronische Steuerungstechnik

    Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines elektronischen Motorsteuergerätes ist ein wesentliches Kriterium für die Eingrenzung einer Motorenfamilie.

    Bei elektronisch gesteuerten Motoren muss der Hersteller anhand technischer Angaben darlegen, warum er die Motoren zu einer Familie zusammenfasst, d. h. den Angaben muss zu entnehmen sein, dass die Motoren voraussichtlich dieselben Emissionsgrenzwerte einhalten.

    Hierzu eignen sich die Ergebnisse von Berechnungen, Simulationen, Schätzungen oder Versuchen, Daten über Einspritzmengen und -verlauf usw.

    Beispiele elektronisch gesteuerter Betriebsgrößen sind:

    a)

    Taktung

    b)

    Einspritzdruck

    c)

    Mehrfacheinspritzung

    d)

    Ladedruck

    e)

    VGT (Schaufelstellung des Turboladers)

    f)

    AGR (Abgasrückführung).

    5.2.3.13.   Abgasnachbehandlung

    Die Funktion und Kombination folgender Einrichtungen zur Abgasnachbehandlung werden als Kriterien für die Festlegung einer Motorenfamilie betrachtet:

    a)

    Oxidationskatalysator

    b)

    Dreiwegekatalysator

    c)

    DeNOx-System mit selektiver NOx-Reduktion (Zusatz eines Reduktionsmittels)

    d)

    andere DeNOx-Systeme

    e)

    Partikelfilter mit passiver Regenerierung

    f)

    Partikelfilter mit aktiver Regenerierung

    g)

    andere Partikelfilter

    h)

    sonstige Einrichtungen.

    Wird ein ohne Abgasnachbehandlungssystem zertifizierter Motor (sei es als Stammmotor, oder als Angehöriger einer Motorenfamilie) nachträglich mit einem Oxidationskatalysator ausgerüstet, so kann er in seiner bisherigen Motorenfamilie verbleiben, sofern er nicht unterschiedliche Anforderungen an den Kraftstoff stellt.

    Stellt ein Motor nach Ausrüstung mit einem Abgasnachbehandlungssystem andere Anforderungen an den Kraftstoff (z. B. Kraftstoff mit besonderen Additiven, damit das Partikelfilter sich regenerieren kann), so ist die Entscheidung über seinen Verbleib in der bisherigen Motorenfamilie auf technische Angaben des Herstellers zu gründen. Diese Angaben müssen erkennen lassen, dass der Motor mit dieser Ausrüstung voraussichtlich dieselben Emissionsgrenzwerte einhält, wie ohne sie.

    Wurde ein Motor mit Abgasnachbehandlungssystem als Stammmotor oder Angehöriger einer Motorenfamilie zertifiziert, deren Stammmotor mit demselben Abgasnachbehandlungssystem ausgestattet ist wie er, so kann dieser Motor ohne Abgasnachbehandlungssystem nicht derselben Motorenfamilie angehören.

    5.2.4.   Wahl des Stammmotors

    5.2.4.1.   Selbstzündungsmotoren

    Sobald die Motorenfamilie von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt worden ist, muss das Hauptkriterium für die Bestimmung des Stammmotors der Familie das der höchsten Kraftstoffförderung je Hub bei der angegebenen Drehzahl des maximalen Drehmoments sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Merkmal überein, so ist der Stammmotor anhand des zweiten Kriteriums zu definieren, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung je Hub bei Nenndrehzahl.

    5.2.4.2.   Fremdzündungsmotoren

    Sobald die Motorenfamilie von der Typgenehmigungsbehörde zugelassen worden ist, muss das Hauptkriterium für die Bestimmung des Stammmotors der Familie das des größten Hubraums sein. Stimmen zwei oder mehr Motoren in diesem Merkmal überein, so ist die Auswahl des Stammmotors anhand von sekundären Kriterien in der nachstehend angegebenen Reihenfolge vorzunehmen:

    a)

    höchste Kraftstoffförderung je Hub bei der Nennleistungsdrehzahl

    b)

    frühester Zündzeitpunkt

    c)

    niedrigste AGR-Rate.

    5.2.4.3.   Anmerkungen zur Auswahl des Stammmotors

    Die Typgenehmigungsbehörde kann es für angebracht halten, die schlechtesten Emissionswerte der Motorenfamilie durch Überprüfung weiterer Motore zu ermitteln. In diesem Fall muss der Hersteller Angaben machen, mit deren die Motoren mit den voraussichtlich höchsten Emissionswerten ermittelt werden können.

    Weisen die Motoren einer Motorenfamilie weitere Merkmale auf, von denen man einen Einfluss auf die Abgasemissionen erwarten kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stammmotors zu berücksichtigen.

    Halten die Motoren einer Motorenfamilie über unterschiedliche Betriebsdauer dieselben Emissionsgrenzwerte ein, so ist das ebenfalls bei der Auswahl des Stammmotors zu berücksichtigen.

    6.   PRÜFBEDINGUNGEN

    6.1.   Bedingungen für Laborprüfungen

    Die absolute Temperatur T a der Ansaugluft am Motoreinlass (in K) und der trockene atmosphärische Druck p s (in kPa) sind zu messen, die Kennzahl f a ist nach den nachstehenden Formeln zu berechnen. Bei Mehrzylindermotoren mit mehreren separaten Ansaugkrümmern, z. B. bei Motoren mit V-förmiger Zylinderanordnung, ist mit der mittleren Temperatur in den Ansaugkrümmern zu rechnen. Der Parameter f a ist zusammen mit den Prüfergebnissen festzuhalten. Zur besseren Reproduzierbarkeit wird empfohlen, den Parameter f a in folgendem Bereich zu halten: 0,93 ≤ f a ≤ 1,07.

    a)

    Selbstzündungsmotoren

    Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren:

    Formula (1)

    Motoren mit Turbolader, mit oder ohne Ladeluftkühlung:

    Formula (2)

    b)

    Fremdzündungsmotoren:

    Formula (3)

    6.2.   Motoren mit Ladeluftkühlung

    Die Ladelufttemperatur ist aufzuzeichnen; sie muss bei der angegebenen Nenndrehzahl und Volllast ±5K der vom Hersteller angegebenen Ladelufthöchsttemperatur betragen. Die Temperatur des Kühlmittels muss mindestens 293 K (20 °C) betragen.

    Bei Verwendung einer Prüfstandanlage oder eines externen Gebläses ist der Kühlmitteldurchsatz so einzustellen, dass die Ladelufttemperatur bei Nenndrehzahl und Volllast um nicht mehr als ±5 K von der vom Hersteller angegebenen höchsten Ladelufttemperatur abweicht. Die Kühlmitteltemperatur und der Kühlmitteldurchsatz des Ladeluftkühlers, die sich an diesem Betriebspunkt einstellen, dürfen während des gesamten Prüfzyklus nicht verändert werden, es sei denn, dass dies zu einer nicht repräsentativen Ünterkühlung der Ladeluft führt. Das Volumen des Ladeluftkühlers ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu bemessen und muss für die Einsatzbedingungen des Serienmotors repräsentativ sein. Das Laborsystem muss für die Minimierung der Kondensatansammlung ausgelegt sein. Alle angesammelten Kondensate müssen abgeleitet werden und sämtliche Abläufe müssen vor der Emissionsprüfung vollständig geschlossen werden.

    Wenn der Motorhersteller Grenzwerte des Druckabfalls entlang der Ladeluftkühlung spezifiziert, muss sichergestellt werden, dass sich der Druckabfall entlang der Ladeluftkühlung bei den vom Hersteller angegebenen Motorbedingungen innerhalb der vom Hersteller spezifizierten Grenze(n) befindet. Der Druckabfall ist an den vom Hersteller spezifizierten Stellen zu messen.

    6.3.   Motorleistung

    Die spezifischen Emissionen sind auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 6.3.1 bis 6.3.5 bestimmten Motorleistung und Zyklusarbeit zu messen.

    6.3.1.   Allgemeine Motorausrüstung

    Der Motor muss mit den Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen der Anlage 7 geprüft werden.

    Falls der Motor nicht mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen bestückt ist, muss deren Leistung gemäß den Absätzen 6.3.2 bis 6.3.5 berücksichtigt werden.

    6.3.2.   Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen, die für die Prüfung angebracht werden müssen

    Falls es unzweckmäßig ist, den Prüfstand mit den Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen gemäß Anlage 7 zu versehen, muss die von ihnen aufgenommene Leistung bestimmt und über den gesamten Motordrehzahlbereich des WHTC sowie den Prüfdrehzahlbereich des WHSC von der gemessenen Motorleistung (Bezugswert und Messwert) abgezogen werden.

    6.3.3.   Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen, die für die Prüfung entfernt werden müssen

    Falls die gemäß Anlage 7 entbehrlichen Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen nicht entfernt werden können, kann die von ihnen aufgenommene Leistung bestimmt und über den gesamten Motordrehzahlbereich des WHTC sowie den Prüfdrehzahlbereich des WHSC auf die gemessene Motorleistung (Bezugswert und Messwert) aufgeschlagen werden. Wenn dieser Wert 3 % der Maximalleistung bei Prüfdrehzahl übersteigt, muss dies der Typgenehmigungsbehörde belegt werden.

    6.3.4.   Bestimmung der Leistung der Hilfseinrichtungen

    Die durch die Hilfseinrichtungen aufgenommene Leistung ist nur zu ermitteln, wenn:

    a)

    die gemäß Anlage 7 erforderlichen Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen am Motor nicht angebracht sind

    und/oder

    b)

    die gemäß Anlage 7 entbehrlichen Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen trotzdem am Motor angebracht sind.

    Die Leistungswerte der Hilfseinrichtungen und die Mess-/Berechnungsverfahren zu ihrer Bestimmung müssen vom Motorhersteller für den gesamten Betriebsbereich der Prüfzyklen vorgelegt und von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt werden.

    6.3.5.   Zyklusarbeit der Motoren

    Die Berechnung des Bezugswerts und des Messwerts der Zyklusarbeit (siehe Absätze 7.4.8 und 7.8.6) muss mit der Motorleistung gemäß Absatz 6.3.1 erfolgen. In diesem Fall haben P f und P r der Gleichung 4 den Wert Null und P ist gleich P m.

    Wenn Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen gemäß Absatz 6.3.2 und/oder Absatz 6.3.3 angebracht sind, muss die von ihnen aufgenommene Leistung für die Korrektur jedes Momentanwerts der Zyklusleistung P m,i wie folgt verwendet werden:

    Formula (4)

    Hierbei ist:

    P m,i

    die gemessene Motorleistung, kW,

    P f,i

    die von den anzubringenden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommene Leistung, kW,

    P r,i

    die von den zu entfernenden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommene Leistung, kW.

    6.4.   Ansaugsystem des Motors

    Es ist ein Motoransaugsystem oder ein Prüfstandsystem zu verwenden, dessen Drosselung um höchstens ± 300 Pa vom Höchstwert abweicht, den der Hersteller für einen sauberen Luftfilter bei Nenndrehzahl und Volllast angibt. Der statische Differenzialdruck der Drosselung muss an der vom Hersteller spezifizierten Stelle gemessen werden.

    6.5.   Abgasanlage des Motors

    Es ist eine Motor- oder Prüfstandsabgasanlage zu verwenden, deren Abgasgegendruck im Bereich zwischen 80 % und 100 % des vom Hersteller bei Nenndrehzahl und Volllast spezifizierten Höchstwerts liegt. Wenn die größte Drosselung höchstens 5 kPa beträgt, darf der Einstellpunkt höchstens um 1,0 kPa vom Maximalwert abweichen. Die Abgasanlage muss den Anforderungen für Abgasprobenahmen gemäß den Absätzen 9.3.10 und 9.3.11 genügen.

    6.6.   Motor mit Abgasnachbehandlungssystem

    Ist der Motor mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgestattet, muss der Durchmesser des Auspuffrohrs den gleichen Durchmesser wie unter Betriebsbedingungen oder wie vom Hersteller spezifiziert haben, und zwar über eine Strecke von mindestens vier Rohrdurchmessern strömungsaufwärts, vor dem Eintritt in den die Abgasnachbehandlung enthaltenden Diffusor. Der Abstand zwischen dem Austrittsflansch des Auspuffkrümmer oder des Turboladers und dem Abgasnachbehandlungssystem muss so groß sein wie am Fahrzeug oder muss innerhalb des vom Herstellers angegebenen Bereichs liegen. Für den Abgasgegendruck oder die Drosselung des Abgasstroms gelten die Bestimmungen der vorstehenden Absätze und sie können mithilfe eines Ventils eingestellt werden. Für Nachbehandlungssysteme mit variabler Drosselung ist die größte Drosselung für die vom Hersteller spezifizierte Nachbehandlungsbedingung (Fortschritt/Höhe des Einlaufens/der Alterung und der Regenerierung/Beladung) definiert. Beträgt die maximale Drosselung höchstens 5 kPa, darf der Einstellpunkt nicht mehr als 1,0 kPa vom Maximalwert abweichen. Für Blindprüfungen und während der Aufnahme einer Motorabbildung kann der Behälter der Nachbehandlungseinrichtung entfernt und durch einen gleichartigen Behälter mit inaktivem Katalysatorträger ersetzt werden.

    Die über den Prüfzyklus gemessenen Emissionen müssen für die Emissionen im praktischen Fahrtbetrieb repräsentativ sein. Ist der Motor mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgestattet, das ein sich verbrauchendes Reagens benötigt, so ist das für die Prüfungen zu verwendende Reagens vom Hersteller anzugeben.

    Für Motoren, die mit einem Abgasnachbehandlungssystems mit laufender Regenerierung ausgestattet sind, ist kein spezielles Prüfverfahren erforderlich, der Regenerierungsprozess muss jedoch gemäß Absatz 6.6.1 belegt werden.

    Bei Motoren, die mit einem Abgasnachbehandlungssystem mit periodischer Regenerierung nach Absatz 6.6.2 ausgestattet sind, müssen die gemessenen Emissionswerte korrigiert werden, um die Regenerierungsvorgänge zu berücksichtigen. In diesem Fall hängen die durchschnittlichen Emissionswerte von der Häufigkeit der Regenerierungsvorgänge ab, ausgedrückt als Bruchteil der Prüfungen, bei denen Regenerierungsvorgänge anfallen.

    6.6.1.   Kontinuierliche Regenerierung

    Die Emissionen müssen an einem Nachbehandlungssystem gemessen werden, welches soweit stabilisiert worden ist, dass es ein reproduzierbares Emissionsverhalten aufzuweist. Der Regenerierungsvorgang muss während der WHTC-Prüfung mit Warmstart mindestens einmal ablaufen, und der Hersteller muss die Betriebsparameter angeben, die den Regenerierungsvorgang im Normalfall auslösen (Rußbeladung, Temperatur, Abgasgegendruck usw.).

    Zum Nachweis der Kontinuität des Regenerierungsvorgangs sind mindestens drei WHTC-Prüfungen mit Warmstart durchzuführen. Für die Zwecke dieses Nachweises muss der Motor gemäß Absatz 7.4.1 warmlaufen gelassen werden, gemäß Absatz 7.6.3 heiß abgestellt werden und er muss einer ersten WHTC Warmstartprüfung unterworfen werden. Die anschließenden Warmstartprüfungen müssen nach einem heißen Abstellen gemäß Absatz 7.6.3 beginnen. Während der Prüfungen sind die Abgastemperatur und der Abgasdruck (Temperatur vor und nach dem Abgasnachbehandlungssystem, Abgasgegendruck usw.) aufzuzeichnen.

    Wenn die vom Hersteller angegebenen Bedingungen während der Prüfung eintreten und wenn die Ergebnisse der drei (oder mehr) WHTC-Warmstartprüfungen um nicht mehr als ±25 % oder 0,005 g/kWh streuen (es gilt der größere Wert), wird das Nachbehandlungssystem als zum Typ der laufenden Regenerierung zugehörig betrachtet, und es gelten die allgemeinen Prüfbedingungen der Absätze 7.6 (WHTC) und 7.7 (WHSC).

    Wenn das Abgasnachbehandlungssystem einen Sicherheitsmodus hat, der in einen periodischen Regenerierungsmodus schaltet, so ist es gemäß Absatz 6.6.2 zu prüfen. Für diesen speziellen Fall können die einschlägigen Emissionsgrenzen überschritten werden und sie werden keiner Wichtung unterworfen.

    6.6.2.   Periodische Regenerierung

    Bei einem Abgasnachbehandlungssystem mit periodischer Regenerierung sind die Emissionen nach Stabilisierung des Betriebsverhaltens mit mindestens drei WHTC-Prüfungen zu messen, davon eine mit und eine ohne Regenerierungsvorgang; die Messergebnisse sind mit der Formel 5 zu wichten.

    Der Regenerierungsprozess muss während der WHTC-Warmstartprüfung mindestens einmal ablaufen. Der Motor kann mit einem Schalter ausgestattet sein, der die Regenerierung verhindert oder ermöglicht, sofern dies ohne Einfluss auf die ursprüngliche Motorkalibrierung bleibt.

    Der Hersteller muss die Parameter, die den Regenerierungsvorgang im Normalfall auslösen (Rußbeladung, Temperatur, Abgasgegendruck usw.) und die Dauer des Vorgangs angeben. Der Hersteller muss ferner die Häufigkeit des Regenerierungsvorgangs angeben und zwar als Verhältnis der Prüfungen mit Regenerierung zu jenen ohne Regenerierung. Das genaue Verfahren zur Ermittlung dieser Häufigkeit muss auf Daten, die im Betrieb gewonnen wurden und bestem fachlichen Ermessen basieren und von der Typgenehmigungs- oder der Zertifizierungsbehörde genehmigt werden.

    Der Hersteller muss ein schadstoffbeladenes Abgasnachbehandlungssystem zur Verfügung stellen, damit während der WHTC-Prüfung eine Regenerierung stattfindet. Für die Zwecke dieser Prüfung muss der Motor gemäß Absatz 7.4.1 aufgewärmt, gemäß Absatz 7.6.3 heißabgestellt und die WHTC-Warmstartprüfung begonnen werden. Während des Warmlaufens des Motors darf keine Regenerierung stattfinden.

    Die mittleren spezifischen Emissionswerte zwischen zwei Regenerierungen sind aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse mehrerer in etwa gleichen Zeitabständen durchgeführter WHTC-Prüfungen mit Warmstart (g/kWh) zu ermitteln. Es sind mindestens eine WHTC-Prüfung möglichst kurz vor einer Regenerierungsprüfung und eine WHTC-Prüfung möglichst kurz nach einer Regenerierungsprüfung anzuschließen. Alternativ kann der Hersteller Daten vorlegen, mit denen er nachweist, dass die Emissionen zwischen den Regenerierungen konstant bleiben (±25 % oder 0,005 g/kWh, es gilt der größere Wert). In diesem Fall sind die Emissionswerte nur einer WHTC-Warmstartprüfung ausreichend.

    Während der Regenerierungsprüfung sind alle zur Erkennung eines Regenerierungs-vorgangs notwendigen Daten (CO- und NOx-Emissionen, Temperatur vor und nach der Abgasnachbehandlungsanlage, Abgasgegendruck usw.) aufzuzeichnen.

    Während des Regenerierungsvorgangs können die geltenden Emissionsgrenzwerte überschritten werden.

    Das Prüfverfahren ist in Abbildung 2 schematisch dargestellt.

    Image

    Die WHTC-Warmstartemissionen sind wie folgt zu wichten:

    Formula (5)

    Hierbei ist:

    n

    die Anzahl der WHTC-Warmstartprüfungen ohne Regenerierung

    nr

    die Anzahl der WHTC-Warmstartprüfungen mit Regenerierung (mindestens eine Prüfung)

    Formula

    die mittlere spezifische Emission ohne Regenerierung, g/kWh

    Formula

    die mittlere spezifische Emission mit Regenerierung, g/kWh

    Für die Bestimmung von Formula gilt:

    a)

    Wenn sich die Regenerierung über mehr als einen WHTC-Warmstart erstreckt müssen weitere vollständige WHTC-Warmstarts durchgeführt werden und die Messungen der Emissionen ohne Heißabstellung und ohne Motorabschaltung fortgesetzt werden, bis die Regenerierung abgeschlossen ist und der Mittelwert der WHTC-Warmstarts berechnet werden kann.

    b)

    Wenn die Regenerierung während eines WHTC-Warmstarts abgeschlossen wird, muss die Prüfung in ihrer vollen Länge zu Ende geführt werden.

    In Abstimmung mit der Typgenehmigungsbehörde können die Anpassungsfaktoren der Regenerierung nach bestem fachlichen Ermessen entweder multiplikativ (c) oder additiv (d) angewendet werden.

    c)

    Die multiplikativen Anpassungsfaktoren sind wie folgt zu berechnen:

    Formula (aufwärts) (6)

    Formula (abwärts) (6a)

    d)

    Die additiven Anpassungsfaktoren sind wie folgt zu berechnen:

    Formula (aufwärts) (7)

    Formula (abwärts) (8)

    Bezüglich der spezifischen Emissionsberechnungen in Absatz 8.6.3 müssen die Anpassungsfaktoren der Regenerierung wie folgt angewendet werden:

    e)

    für eine Prüfung ohne Regenerierung muss k r,u in den Formeln 69 bzw. 70 mit der spezifischen Emission e multipliziert bzw. zu ihr addiert werden,

    f)

    für eine Prüfung mit Regenerierung muss k r,d in den Formeln 69 bzw. 70 mit der spezifischen Emission e multipliziert bzw. von ihr abgezogen werden.

    Auf Antrag des Herstellers können die Anpassungsfaktoren:

    g)

    auf andere Mitglieder derselben Motorenfamilie ausgedehnt werden,

    h)

    auf andere Motorenfamilien ausgedehnt werden, welche das gleiche Nachbehandlungssystem verwenden, sofern vorher durch die Typgenehmigungs- oder Zertifizierungsbehörde genehmigt, wozu der Hersteller technisch belegen muss, dass sich die Emissionen ähneln.

    6.7.   Kühlsystem

    Es ist ein Motorkühlsystem zu verwenden, mit dem die vom Hersteller vorgegebenen üblichen Betriebstemperaturen des Motors eingehalten werden können.

    6.8.   Schmieröl

    Das zu verwendende Schmieröl ist vom Hersteller zu spezifizieren und muss für handelsübliche Schmieröle repräsentativ sein; die Spezifikation des für die Prüfung verwendeten Schmieröls ist mit den Prüfergebnissen festzuhalten und darzustellen.

    6.9.   Spezifikation des Bezugskraftstoffs

    Der Bezugskraftstoff für Selbstzündungsmotoren ist in der Anlage 2 zu diesem Anhang spezifiziert, der für CNG- und LPG-betriebene Motoren in den Anhängen 6 und 7.

    Die Kraftstofftemperatur richtet sich nach den Empfehlungen des Herstellers.

    6.10.   Kurbelgehäuseemissionen

    Es darf keine Kurbelgehäuseemission direkt in die Umgebungsluft entweichen, abgesehen von folgenden Ausnahmen: Motoren mit Turbolader, Pumpen, Gebläse oder Auflader für die Luftansaugung dürfen Kurbelgehäuseemissionen in die Umgebungsluft freigeben, wenn diese während der gesamten Emissionsprüfung den Abgasemissionen (physikalisch oder rechnerisch) beigemengt werden. Die Hersteller, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen wollen, müssen die Motoren so aufbauen, dass die gesamten Kurbelgehäuseemissionen in das System der Emissionprobenahme geleitet werden können.

    Für die Zwecke dieses Absatzes werden Kurbelgehäuseemissionen, die während des gesamten Betriebs vor der Abgasnachbehandlung in den Auspuff geleitet werden, nicht als direkt in die Umgebungsluft geleitet betrachtet.

    Offene Kurbelgehäuseemissionen müssen für die Emissionsmessung wie folgt in das Auspuffsystem geleitet werden:

    a)

    Das Rohrleitungsmaterial muss glatt, elektrisch leitend und gegen Kurbelgehäuseemissionen resistent sein. Rohrlängen müssen so kurz wie möglich gehalten werden.

    b)

    Im Laboraufbau muss die Anzahl der Krümmungen der Rohrleitungen des Kurbelgehäuses so klein wie möglich gehalten werden und der Radius jeder unvermeidbaren Krümmung muss so groß wie möglich ausgeführt werden.

    c)

    Im Laboraufbau muss die Abgasleitung des Kurbelgehäuses beheizt werden, dünnwandig oder wärmeisoliert sein und muss bezüglich des Gegendrucks des Kurbelgehäuses die Spezifikation des Motorherstellers erfüllen.

    d)

    Die Entlüftungsrohre des Kurbelgehäuses müssen mit dem Rohabgassystem unterhalb aller Nachbehandlungssysteme und hinreichend vor jeder Probenahmesonde zugeleitet werden, um vor der Probenahme eine vollkommene Mischung mit den Motorabgasen zu gewährleisten. Das Abgasrohr des Kurbelgehäuses muss in den freien Strom der Abgase hineinragen, um Randschichteffekte zu vermeiden und die Vermischung zu fördern. Der Auslass des Abgasrohres des Kurbelgehäuses kann, bezogen auf die Strömungsrichtung des Rohabgases, beliebig gerichtet sein.

    7.   PRÜFVERFAHREN

    7.1.   Prinzipien der Emissionsmessung

    Für die Messung der spezifischen Emissionen muss der Motor die in den Absätzen 7.2.1 und 7.2.2 definierten Prüfzyklen durchlaufen. Die Messung der spezifischen Emissionen erfordert die Bestimmung der Masse der im Abgas enthaltenen Bestandteile und der entsprechenden Zyklusarbeit des Motors. Die Bestandteile werden mit den in den Absätzen 7.1.1 und 7.1.2 definierten Probenahmeverfahren bestimmt.

    7.1.1.   Kontinuierliche Probenahme

    Bei der kontinuierlichen Probenahme wird die Konzentration der Bestandteile fortlaufend im unverdünnten oder verdünnten Abgas gemessen. Dieser Konzentrationenwert wird dann mit dem an der Emissionsprobe-Entnahmestelle vorhandenen kontinuierlichen Durchsatz unverdünnten oder verdünnten Abgases multipliziert, um den Massendurchsatz der Bestandteile zu bestimmen. Die Emission der Bestandteile wird kontinuierlich über den Prüfzyklus aufsummiert. Diese Summe ergibt die Gesamtmasse der emittierten Bestandteile.

    7.1.2.   Stichprobenahme

    Bei der Stichprobenahme wird fortlaufend eine Stichprobe unverdünnter oder verdünnter Abgase entnommen und für spätere Messungen aufbewahrt. Die entnommene Probe muss proportional zum Durchsatz des unverdünnten oder verdünnten Abgases sein. Beispiele solcher Stichprobenahmen sind das Einsammeln gasförmiger Bestandteile in einem Beutel oder das Ansammeln von Feinstaub (PM) an einem Filter. Die eingesammelten Konzentrationen werden mit dem Gesamtwert der Abgasmasse oder des Abgasdurchsatzes (unverdünnt oder verdünnt) multipliziert, aus denen sie während des Prüfzyklus entnommen worden sind. Dies ergibt die Gesamtmasse bzw. den gesamten Massendurchsatz der emittierten Komponente. Zur Berechnung der Feinstaubkonzentration wird die aus einem proportional entnommenen Abgas an einem Filter abgelagerte Feinstaubmasse durch die Menge des gefilterten Abgases dividiert.

    7.1.3.   Messverfahren

    In diesem Anhang werden zwei funktional äquivalente Messverfahren angewendet. Beide Verfahren können sowohl für WHTC- als auch für WHSC-Prüfzyklen angewendet werden:

    a)

    die gasförmigen Bestandteile werden mit fortlaufend aus den Rohabgasen entnommenen Proben und die partikelförmigen Bestandteile mithilfe eines Teilstromverdünnungssystems bestimmt;

    b)

    die gasförmigen und partikelförmigen Bestandteile werden mithilfe eines Vollstrom-Verdünnungssystems (CVS-System) bestimmt.

    Jede Kombination der beiden Prinzipien (z. B. Messung der gasförmigen Schadstoffe im Rohabgas und der Partikel per Vollstrommessung) ist zulässig.

    7.2.   Prüfzyklen

    7.2.1.   Instationärer Prüfzyklus WHTC

    Der instationäre WHTC-Prüfzyklus ist in der Anlage 1 als eine Folge von im Sekundenabstand wechselnden Drehzahl- und Drehmomentwerten dargestellt. Zur Durchführung der Prüfung an einer Motorprüfzelle sind die normierten Werte mithilfe der Motorabbildungskurve in die tatsächlichen Werte für den zu prüfenden Motor umzurechnen. Diese Umrechnung wird als Entnormierung bezeichnet, der so entwickelte Prüfzyklus ist der Bezugsprüfzyklus für den zu prüfenden Motor. Mit diesen Bezugswerten für Drehzahl und Drehmoment muss der Zyklus in der Prüfzelle durchgeführt werden; dabei sind die tatsächlichen Werte für Drehzahl, Drehmoment und Leistung aufzuzeichnen. Zur Validierung des Prüflaufs ist nach dem Abschluss der Prüfung eine Regressionsanalyse zwischen den Bezugswerten und den Messwerten der Drehzahl, des Drehmoments und der Leistung durchzuführen.

    Zur Ermittlung der bremsspezifischen Emissionen ist die tatsächliche Zyklusarbeit durch Integration der tatsächlichen Motorleistung über dem Zyklus zu errechnen. Der Prüflauf gilt als validiert, wenn die tatsächliche Zyklusarbeit innerhalb der zulässigen Grenzen der Arbeit des Bezugszyklus liegt.

    Für die gasförmigen Schadstoffe kann eine kontinuierliche Probenahme (aus unverdünnten oder verdünnten Abgasen) oder eine Stichprobenahme (aus verdünnten Abgasen) angewandt werden. Die Partikelprobe ist mit einem konditionierten Verdünnungsmittel (wie Umgebungsluft) zu verdünnen und an einem einzigen geeigneten Filter abzuscheiden. Der WHTC-Prüfzyklus ist in Abbildung 3 schematisch dargestellt.

    Image

    7.2.2.   Gestuft stationärer Prüfzyklus WHSC

    Der gestuft stationäre Prüfzyklus WHSC besteht aus einer Abfolge normalisierter Drehzahl- und Belastungsphasen, die mithilfe der Motorabbildungskurve in Bezugswerte für den zu prüfenden Motor zu konvertieren sind. Der Motor läuft in jeder Phase die vorgeschriebene Zeit, wobei Drehzahl und Last innerhalb von 20 ± 1 Sekunden linear zu verändern sind. Zur Validierung des Prüflaufes ist anschließend eine Regressionsanalyse zwischen den Bezugswerten und den Messwerten von Drehzahl, Drehmoment und Leistung durchzuführen.

    Die Konzentration sämtlicher gasförmiger Schadstoffe, des Abgasstroms und der Leistungsabgabe muss für den ganzen Prüfzyklus bestimmt werden. Die gasförmigen Schadstoffe können kontinuierlich erfasst oder in einem Probenahmebeutel gesammelt werden. Die Partikelprobe ist mit konditioniertem Verdünnungsmittel (z. B. Umgebungsluft) zu verdünnen. Eine Probe ist über den gesamten Prüfzyklus zu entnehmen und an einem einzigen geeigneten Filter abzuscheiden.

    Zur Ermittlung der bremsspezifischen Emissionen ist die tatsächliche Zyklusarbeit durch Integration der tatsächlichen Motorleistung über den Zyklus zu errechnen.

    Der WHSC-Prüfzyklus ist in Tabelle 1 dargestellt. Mit Ausnahme der Prüfphase 1 ist der Beginn jeder Prüfphase durch den Beginn der Übergangsphase nach der vorherigen Prüfphase definiert.

    Tabelle 1

    WHSC-Prüfzyklus

    Prüfphase

    Normierte Drehzahl

    (Prozent)

    Normiertes Drehmoment

    (Prozent)

    Dauer der Prüfphase (s)

    einschl. 20-Sekunden-Übergangszeit

    1

    0

    0

    210

    2

    55

    100

    50

    3

    55

    25

    250

    4

    55

    70

    75

    5

    35

    100

    50

    6

    25

    25

    200

    7

    45

    70

    75

    8

    45

    25

    150

    9

    55

    50

    125

    10

    75

    100

    50

    11

    35

    50

    200

    12

    35

    25

    250

    13

    0

    0

    210

    Summe

    1 895

    7.3.   Allgemeiner Ablauf der Prüfung

    Das nachstehende Ablaufdiagramm gibt schematisch wieder, wie bei der Prüfung vorzugehen ist. Die Einzelheiten jedes Schritts finden sich im jeweiligen Absatz des Textes. Abweichungen von der dargestellten Vorgehensweise sind gegebenenfalls zulässig, die Bestimmungen der entsprechenden Absätze sind jedoch verbindlich.

    Das WHTC-Prüfverfahren besteht aus einer Kaltstartprüfung nach einer natürlichen Kühlung oder einer Zwangskühlung des Motors, einer Heißabstellphase und einer Warmstartprüfung.

    Das WHSC-Prüfverfahren besteht aus einer Warmstartprüfung, nach einer Vorkonditionierung gemäß der WHSC-Prüfphase 9.

    Image

    7.4.   Motorabbildung und Referenzzyklus

    Die am Motor vor der Prüfung durchzuführenden Messungen, Leistungsüberprüfungen und Systemkalibrierungen müssen, wie im allgemeinen Prüfablauf des Absatzes 7.3 vorgesehen, vor dem Motorabbildungsverfahren durchgeführt werden.

    Für die Generierung der WHTC- und WHSC- Bezugszyklen muss der Motor unter Volllast durch die Aufnahme der Kurven ‚Drehzahl zu Maximaldrehmoment‘ und ‚Drehzahl zu Maximalleistung‘ abgebildet werden. Die Abbildungskurve wird für die Entnormierung von Motordrehzahl (Absatz 7.4.6) und Motordrehmoment (Absatz 7.4.7) eingesetzt.

    7.4.1.   Warmlaufen des Motors

    Der Motor muss bei 75 % bis 100 % seiner Maximalleistung oder gemäß den Empfehlungen des Herstellers oder nach gutem fachlichen Ermessen warmgelaufen werden. Gegen Ende des Warmlaufens muss der Motor in der Weise betrieben werden, dass sich die Motorkühlung und die Schmieröltemperatur innerhalb von ±2 % ihrer Mittelwerte für die Dauer von mindestens 2 Minuten stabilisieren, oder so lange, bis der Motorthermostat die Motortemperatur steuert.

    7.4.2.   Bestimmung des Drehzahlbereichs der Abbildung

    Die niedrigste und die höchste Abbildungsdrehzahl werden wie folgt festgelegt:

    niedrigste Abbildungsdrehzahl

    =

    Leerlaufdrehzahl

    höchste Abbildungsdrehzahl

    =

    n hi × 1,02 oder die Drehzahl, bei der das Volllast-Drehmoment gegen Null abfällt; es gilt der kleinere der beiden Werte.

    7.4.3.   Motorabbildungskurve

    Wenn der Motor gemäß Absatz 7.4.1 stabilisiert ist, wird die Motorabbildung wie folgt vorgenommen.

    a)

    Der Motor wird ohne Last und bei Leerlaufdrehzahl betrieben.

    b)

    Der Motor wird bei maximaler Bedieneingabe und niedrigster Abbildungsdrehzahl betrieben.

    c)

    Die Motordrehzahl wird mit einer mittleren Geschwindigkeit von 8 ± 1 min–1/s von der niedrigsten auf die höchste Abbildungsdrehzahl gesteigert, oder mit einer gleichbleibenden Rate in der Weise erhöht, dass es 4 bis 6 Minuten dauert, von der niedrigsten zur höchsten Abbildungsdrehzahl zu gelangen. Die Motordrehzahl und das Drehmoment sind mit einer Abtastfrequenz von mindestens einem Punkt pro Sekunde aufzuzeichnen.

    Wählt man für die Bestimmung des negativen Bezugswerts des Drehmoments die Option b des Absatzes 7.4.7, kann die Abbildungskurve mit minimaler Bedieneingabe von der niedrigsten zur höchsten Abbildungsdrehzahl direkt durchlaufen.

    7.4.4.   Andere Abbildungsverfahren

    Ist ein Hersteller der Auffassung, dass die vorstehenden Abbildungsverfahren für einen bestimmten Motor nicht sicher oder repräsentativ sind, können andere Abbildungstechniken verwendet werden. Diese anderen Techniken müssen dem Zweck der beschriebenen Abbildungsverfahren genügen, der darin besteht, bei allen Motordrehzahlen, die während der Prüfzyklen auftreten, das höchste verfügbare Drehmoment zu bestimmen. Abweichungen von den in diesem Absatz beschriebenen Abbildungstechniken aufgrund sicherheitstechnischer Belange oder zugunsten einer besseren Repräsentativität müssen zusammen mit der entsprechenden Begründung von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt werden. Auf keinen Fall jedoch darf die Drehmomentkurve für Motoren mit Drehzahlregler oder Turbolader bei sinkenden Motordrehzahlen betrieben werden.

    7.4.5.   Wiederholungsprüfungen

    Ein Motor muss nicht vor jedem einzelnen Prüfzyklus abgebildet werden. Eine erneute Abbildung ist vor einem Prüfzyklus durchzuführen, wenn:

    a)

    seit der letzten Abbildung ein nach technischem Ermessen unangemessen langer Zeitraum vergangen ist oder wenn

    b)

    an dem Motor mechanische Veränderungen oder Nachkalibrierungen vorgenommen worden sind, die sich möglicherweise auf die Motorleistung auswirken.

    7.4.6.   Entnormierung der Motordrehzahl

    Für die Generierung der Bezugszyklen müssen die normierten Drehzahlen der Anlage 1 (WHTC) und der Tabelle 1 (WHSC) unter Anwendung folgender Formel entnormiert werden:

    Formula (9)

    Für die Bestimmung von n pref muss mittels der Motorabbildungskurve gemäß Absatz 7.4.3 das Integral des maximalen Drehmoments von n idle bis n 95h gebildet werden.

    Die Motordrehzahlen in den Abbildungen 4 und 5 sind wie folgt definiert:

    nlo

    ist die niedrigste Drehzahl, bei der die Leistung 55 % der Maximalleistung beträgt;

    n pref

    ist die Motordrehzahl, bei der das Integral des maximalen abgebildeten Drehmoments 51 % des Integrals zwischen n idle und n 95h beträgt;

    nhi

    ist die höchste Drehzahl, bei der die Leistung 70 % der Maximalleistung beträgt;

    n idle

    ist die Leerlaufdrehzahl;

    n 95h

    ist die höchste Drehzahl, bei der die Leistung 95 % der Maximalleistung beträgt.

    Für Motoren (hauptsächlich Fremdzündungsmotoren) mit einer steilen Kennlinie der Überdrehzahlsicherung (governor droop curve), bei denen die Unterbrechung der Kraftstoffzufuhr es nicht erlaubt, den Motor bis n hi oder n 95h zu betreiben, gelten folgende Bestimmungen:

    nhi

    in der Formel 9 wird ersetzt durch n Pmax × 1,02;

    n 95h

    wird ersetzt durch n Pmax × 1,02.

    Image

    Image

    7.4.7.   Entnormierung des Motordrehmoments

    Die im Ablaufplan für den Motorleistungsprüfstand in Anlage 1 (WHTC) sowie in Tabelle 1 (WHSC) angegebenen Drehmomentwerte sind auf die Höchstwerte der Drehmomente bei der jeweiligen Drehzahlen normiert. Für die Generierung der Bezugszyklen müssen die Drehmomentwerte für jeden einzelnen gemäß Absatz 7.4.6 festgelegten Bezugsdrehzahlwert wie folgt entnormiert werden, indem man die nach Absatz 7.4.3 ermittelte Abbildungskurve anwendet:

    Formula (10)

    Hierbei ist:

    M norm,i

    der normierte Drehmomentwert, %,

    M max,i

    der Maximalwert des Drehmoments aus der Abbildungskurve, Nm,

    M f,i

    das von den anzubringenden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommene Drehmoment, Nm,

    M r,i

    das von den zu entfernenden Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen aufgenommene Drehmoment, Nm.

    Wenn Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen gemäß Absatz 6.3.1 und Anlage 7 angebracht sind, haben M f und M r den Wert Null.

    Zur Einrichtung des Bezugszyklus müssen die negativen Drehmomentwerte der Schiebebetriebspunkte (‚m‘ in Anlage 1) Bezugswerte annehmen, die nach einem der folgenden Verfahren bestimmt werden:

    a)

    negative 40 % des beim zugeordneten Drehzahlpunkt verfügbaren positiven Drehmoments;

    b)

    Abbildung des negativen Drehmoments, das erforderlich ist, um per Motorbremse die Abbildungsdrehzahl vom höchsten zum niedrigsten Wert herunterzufahren;

    c)

    Bestimmung des negativen Drehmoments, das erforderlich ist, um den Motor per Motorbremse bei Leerlauf bzw. bei nhi herunterzufahren, und lineare Interpolation zwischen diesen beiden Punkten.

    7.4.8.   Berechnung der Bezugszyklusarbeit

    Bezugszyklusarbeit muss über den Prüfzyklus bestimmt werden, indem man synchron die Momentanwerte der Motorleistung aus der Bezugsdrehzahl und dem Bezugsdrehmoment berechnet, wie in den Absätzen 7.4.6 und 7.4.7 festgelegt. Momentanwerte der Motorleistung müssen über den Prüfzyklus integriert werden, um die Bezugszyklusarbeit W ref (kWh) zu bestimmen. Wenn gemäß Absatz 6.3.1 keine Hilfseinrichtungen angebracht sind, müssen die Momentanwerte der Motorleistung mit der Formel 4 in Absatz 6.3.5 korrigiert werden.

    Dieselbe Vorgehensweise muss für die Integration sowohl der Bezugswerte als auch der Messwerte der Motorleistung angewandt werden. Wenn Werte zwischen benachbarten Referenzwerten oder Messwerten bestimmt werden müssen, ist linear zu interpolieren. Bei der Integration der aktuellen Zyklusarbeit muss jeder negative Drehmomentwert gleich Null gesetzt und mit diesem Wert berücksichtigt werden. Findet die Integration bei einer Frequenz von unter 5 Hz statt und verändert sich das Vorzeichen des Drehmomentwertes in einem gegebenen Zeitabschnitt von positiv zu negativ oder umgekehrt, so ist der negative Anteil zu berechnen und gleich Null zu setzen. Der positive Anteil ist dem integrierten Wert zuzuschlagen.

    7.5.   Vor der Prüfung zu treffende Maßnahmen

    7.5.1.   Anbringen der Messgeräte

    Die Geräte und die Probenahmesonden sind vorschriftsgemäß anzubringen. Wird ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, ist das Abgasrohr daran anzuschließen.

    7.5.2.   Vorbereiten der Messgeräte auf die Probenahmen

    Folgende Schritte sind zu unternehmen, bevor die Emissionsprobenahme beginnt:

    a)

    Binnen 8 Stunden vor der Emissionsprobenahme muss eine Dichtigkeitsprüfung gemäß Absatz 9.3.4 durchgeführt werden.

    b)

    Für Stichprobenahmen müssen saubere Speichermittel angebracht werden, zum Beispiel luftleere Beutel.

    c)

    Alle Messgeräte müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers und fachgerecht in Betrieb genommen werden.

    d)

    Die Verdünnungssysteme, Probenahmepumpen, Kühlgebläse und Datenerfassungsgeräte müssen eingeschaltet werden.

    e)

    Die Probendurchsätze müssen auf die gewünschten Pegel eingestellt werden, falls erwünscht unter Einsatz von Nebenstrom.

    f)

    Wärmetauscher im Probenahmesystem müssen vorgewärmt oder vorgekühlt werden, um sie für die jeweilige Prüfung in ihren Betriebstemperaturbereich zu bringen.

    g)

    Es muss hinreichend Zeit vorgesehen werden, damit erwärmte oder gekühlte Komponenten wie Entnahmeleitungen, Filter, Kühler und Pumpen ihre Betriebstemperatur stabil erreichen.

    h)

    Die Strömung des Abgasverdünnungssystems muss mindestens 10 Minuten vor einer Prüfsequenz eingeschaltet werden.

    i)

    Jeder elektronische Integrator muss vor jedem Prüfabschnitt auf Null gesetzt werden.

    7.5.3.   Überprüfung der Gasanalysatoren

    Die Arbeitsbereiche der Gasanalysatoren müssen eingestellt werden. Es sind Emissionsanalysatoren mit automatischer oder manueller Bereichsumschaltung zulässig. Während eines Prüfzyklus darf der Bereich der Emissionsanalysatoren nicht umgeschaltet werden. Auch die Verstärkungseinstellung eines oder mehrerer analoger Operationsverstärker eines Analysators darf während des Prüfzyklus nicht umgeschaltet werden.

    Die Nullgas- und Kalibriergas-Antwort muss für alle jene Analysatoren festgestellt werden, die international kalibrierte Gase verwenden, welche den Anforderungen des Absatzes 9.3.3 genügen. FID-Analysatoren müssen auf der Basis der Kohlenstoffzahl Eins (C1) kalibriert werden.

    7.5.4.   Vorbereitung der Partikelprobenahmefilter

    Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist jedes einzelne Filter in eine gegen Staubkontamination geschützte und Luftaustausch ermöglichende Petrischale zu legen, die zur Stabilisierung in eine Wägekammer gelegt wird. Nach der Stabilisierungsphase ist jedes Filter zu wägen und das Taragewicht aufzuzeichnen. Dann ist das Filter in einer verschlossenen Petrischale oder einem verschlossenen Filterhalter aufzubewahren, bis es zur Messung kommt. Das Filter ist binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer zu verwenden.

    7.5.5.   Einstellung des Verdünnungssystems

    Der Gesamtdurchsatz verdünnter Abgase eines Vollstrom-Verdünnungssystems oder der Abgasdurchsatz durch ein Teilstrom-Verdünnungssystem ist so einzustellen, dass Kondenswasserbildung im System vermieden und eine Filteranströmtemperatur zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) erreicht wird.

    7.5.6.   Inbetriebnahme des Partikelprobenahmesystems

    Das Partikelprobenahmesystem ist zu starten und im Bypassmodus zu betreiben. Der Partikelhintergrundpegel der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluftproben vor dem Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel entnommen werden. Diese Messung kann vor oder nach der Prüfung durchgeführt werden. Wenn die Messung sowohl vor als auch nach dem Zyklus durchgeführt wird, kann man daraus den Mittelwert bilden. Wenn für die Hintergrundmessung ein anderes Probenahmesystem verwendet wird, müssen die Messungen gleichzeitig mit dem Prüflauf durchgeführt werden.

    7.6.   WHTC -Prüffolge

    7.6.1.   Abkühlen des Motors

    Der Motor kann entweder natürlich abkühlen oder zwangsgekühlt werden. Für die Zwangskühlung sind nach bestem fachlichem Ermessen Systeme zu verwenden, die den Motor mit Kühlluft anblasen, kühles Öl in den Schmierölkreislauf des Motors pumpen, dem Kühlmittel mittels des Motorkühlsystems Wärme entziehen und dem Abgasnachbehandlungssystem Wärme entziehen. Bei Zwangskühlung des Abgasnachbehandlungssystems darf Kühlluft erst eingeleitet werden, nachdem seine Temperatur unter die Aktivierungstemperatur des Katalysators gefallen ist. Kühlverfahren, die zu nicht repräsentativen Emissionswerten führen, sind unzulässig.

    7.6.2.   Prüfung mit Kaltstart

    Die Prüfung ist zu beginnen, wenn die Temperatur des Schmiermittels, des Kühlmittels und des Abgasnachbehandlungssystems zwischen 293 K und 303 K (20 und 30 °C) liegt. Der Motor ist nach einem der folgenden Verfahren anzulassen:

    a)

    Anlassen gemäß Betriebsanleitung mit einem serienmäßigen Anlasser und einer ausreichend geladenen Batterie oder einer anderen geeigneten Stromquelle;

    b)

    Anlassen mithilfe des Leistungsprüfstands. Der Motor ist mit der betriebsüblichen Drehzahl ±25 % durchzudrehen. Der Anlassvorgang ist innerhalb von 1 Sekunde nach Anspringen des Motors zu beenden. Springt der Motor nicht spätestens nach 15 Sekunden Durchdrehen an, ist der Anlassvorgang abzubrechen und die Ursache des Nichtsanspringens zu ermitteln, sofern nicht in der Betriebsanleitung oder im Werkstatthandbuch ein längeres Durchdrehen als normal angegeben wird.

    7.6.3.   Heißabstellphase

    Unmittelbar nach der Prüfung mit Kaltstart ist der Motor für die Warmstartprüfung mit einer Heißabstellphase von 10 ± 1 Minute zu konditionieren.

    7.6.4.   Prüfung mit Warmstart

    Der Motor ist nach Ende der in Absatz 7.6.3 definierten Heißabstellphase nach einem der in Absatz 7.6.2 beschriebenen Verfahren anzulassen.

    7.6.5.   Prüffolge

    Die Prüffolge beginnt sowohl für die Kaltstartprüfung als auch für die Warmstartprüfung mit dem Anlassen des Motors. Nach dem Anspringen des Motors muss die Zyklussteuerung eingeschaltet werden, damit der Motorbetrieb dem ersten Einstellpunkt des Prüfzyklus entspricht.

    Die Prüfung ist nach dem in Absatz 7.4 beschriebenen Bezugszyklus durchzuführen. Die Führungssollwerte für Motordrehzahl und -drehmoment sind mit mindestens 5 Hz (empfohlen 10 Hz) auszugeben. Die Sollwerte sind durch lineare Interpolation zwischen den im Sekundenabstand angeordneten Sollwerten des Bezugszyklus zu ermitteln. Die Messwerte der Drehzahl und des Drehmoments des Motors sind während des Prüfzyklus mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz aufzuzeichnen, die Signale können elektronisch gefiltert werden.

    7.6.6.   Erfassung emissionsrelevanter Daten

    Mit Beginn der Prüffolge sind gleichzeitig die Messgeräte einzuschalten:

    a)

    Beginn der Erfassung oder Analyse der Verdünnungsluft, wenn ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet wird,

    b)

    Beginn der Erfassung oder Analyse des rohen oder verdünnten Abgases, je nach gewählter Methode,

    c)

    Beginn der Messung der Menge von verdünntem Abgas sowie der erforderlichen Temperaturen und Drücke,

    d)

    Beginn der Aufzeichnung des Abgasmassendurchsatzes, wenn mit Analyse des Rohabgases gearbeitet wird,

    e)

    Beginn der Aufzeichnung der Messwerte von Drehzahl und Drehmoment des Motorprüfstands.

    Werden Rohabgasmessungen vorgenommen, so sind die Emissionskonzentrationen ((NM)HC, CO und NOx) sowie der Abgasmassendurchsatz kontinuierlich zu messen und mit mindestens 2 Hz in einem Computersystem zu speichern. Alle anderen Daten können mit einer Abtastfrequenz von mindestens 1 Hz aufgezeichnet werden. Für analoge Analysegeräte ist das Ansprechverhalten aufzuzeichnen, die Kalibrierdaten können während der Datenauswertung online oder offline angewandt werden.

    Wird ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, sind HC und NOx im Verdünnungstunnel kontinuierlich mit einer Frequenz von mindestens 2 Hz zu messen. Die durchschnittlichen Konzentrationen sind durch Integrieren der Signale der Analysegeräte über den Prüfzyklus zu bestimmen. Die Systemansprechzeit darf nicht länger sein als 20 s und muss gegebenenfalls mit den CVS-Strömungsschwankungen und den Probenahmezeiten-/Prüfzyklusabweichungen abgestimmt werden. Durch Integration oder durch Analysieren der über den Zyklus im Probenahmebeutel gesammelten Konzentrationen können CO, CO2, NMHC bestimmt werden. Die Konzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft sind durch Integration oder Einsammeln in den Hintergrundbeutel zu bestimmen und zwar vor der Eintrittsstelle der Abgase in den Verdünnungstunnel. Alle übrigen zu messenden Parameter sind mit mindestens einer Messung pro Sekunde (1 Hz) aufzuzeichnen.

    7.6.7.   Partikelprobenahme

    Zu Beginn der Prüffolge ist das Partikel-Probenahmesystem von Bypass auf Partikelsammlung umzuschalten.

    Wird ein Teilstrom-Verdünnungssystem verwendet, ist (sind) die Probenahmepumpe(n) so zu steuern, dass der Durchsatz durch die Partikel-Probenahmesonde oder das Übertragungsrohr proportional zu dem nach Absatz 9.4.6.1 ermittelten Abgasmassendurchsatz gehalten wird.

    Wird ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, so ist (sind) die Probenahmepumpe(n) so einzustellen, dass der Durchsatz durch die Partikel-Probenahmesonde oder das Übertragungsrohr auf ±2,5 % des eingestellten Wertes konstant bleibt. Findet eine Durchflussmengenkompensation statt (d. h. eine Proportionalregelung des Probenstroms), ist nachzuweisen, dass das Verhältnis von Haupttunnelstrom zu Partikelprobenstrom um höchstens ±2,5 % seines Sollwertes schwankt (ausgenommen die ersten zehn Sekunden der Probenahme). Die Mittelwerte von Temperatur und Druck am Einlass des Gasmess- oder Durchflussmessgeräts (der Gasmess- oder Durchflussmessgeräte) sind aufzuzeichnen. Die Prüfung ist ungültig, wenn es wegen hoher Beladung des Partikelfilters nicht möglich ist, den eingestellten Durchsatz über den gesamten Zyklus hinweg mit einer Toleranz von ±2,5 % aufrechtzuerhalten. Die Prüfung ist dann mit einem kleineren Probenahmestrom zu wiederholen.

    7.6.8.   Abwürgen des Motors und Funktionsstörungen an den Geräten

    Wird der Motor während der Prüfung mit Kaltstart zu irgendeinem Zeitpunkt abgewürgt, ist die Prüfung ungültig. Der Motor ist dann vorzukonditionieren und nach Absatz 7.6.2 neu zu starten, die Prüfung ist zu wiederholen.

    Wird der Motor während des WHTC-Prüfzyklus mit Warmstart zu irgendeinem Zeitpunkt abgewürgt, ist die Prüfung ungültig. Der Motor ist dann nach Absatz 7.6.3 heiß abzustellen, die Prüfung ist zu wiederholen. Die Prüfung mit Kaltstart braucht in diesem Fall nicht wiederholt zu werden.

    Tritt an einem der für die Prüfung erforderlichen Messgeräte eine Funktionsstörung auf, ist die Prüfung ungültig und nach den für den jeweiligen Prüfzyklus geltenden obigen Bestimmungen zu wiederholen.

    7.7.   WHSC -Prüffolge

    7.7.1.   Vorkonditionierung des Verdünnungssystems und des Motors

    Das Verdünnungssystem und der Motor müssen gemäß Absatz 7.4.1 gestartet und warmlaufen gelassen werden. Nach dem Aufwärmen sind der Motor und das Probenahmensystem vorzukonditionieren, indem man den Motor während mindestens 10 Minuten in Prüfphase 9 betreibt (siehe Absatz 7.2.2, Tabelle 1), während gleichzeitig das Verdünnungssystem in Betrieb ist. Blindproben von Feinstaubemissionen können abgeschieden werden. Partikel-Probenahmefilter müssen nicht stabilisiert oder gewogen werden und können entfernt werden. Der Durchsatz ist ungefähr auf die für den Test ausgewählten Durchsätze einzustellen. Der Motor ist nach der Vorkonditionierung abzuschalten.

    7.7.2.   Motorstart

    5 ± 1 Minute nach der Vorkonditionierung unter den Betriebsbedingungen der Prüfphase 9 nach Absatz 7.7.1 ist der Motor gemäß dem vom Hersteller im Benutzerhandbuch empfohlenen Verfahren anzulassen, entweder mit einem serienmäßigen Anlasser, oder mit dem Leistungsprüfstand gemäß Absatz 7.6.2.

    7.7.3.   Prüffolge

    Die Prüffolge beginnt nach den Anspringen des Motors und innerhalb einer Minute nach der Einstellung des Motors auf die erste Prüfphase des Zyklus (Leerlauf).

    Die WHSC-Prüfung ist mit der Abfolge der Prüfphasen gemäß Tabelle 1 des Absatzes 7.2.2 durchzuführen

    7.7.4.   Erfassung emissionsrelevanter Daten

    Mit Beginn der Prüffolge sind gleichzeitig die Messgeräte einzuschalten:

    a)

    Beginn der Erfassung oder Analyse des Verdünnungsgases wenn ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet wird,

    b)

    Beginn der Erfassung oder Analyse des rohen oder verdünnten Abgases, je nach gewählter Methode,

    c)

    Beginn der Messung der Menge von verdünntem Abgas sowie der erforderlichen Temperaturen und Drücke,

    d)

    Beginn der Aufzeichnung des Abgasmassendurchsatzes, wenn mit Analyse des Rohabgases gearbeitet wird,

    e)

    Beginn der Aufzeichnung der Messwerte von Drehzahl und Drehmoment des Leistungsprüfstandes.

    Werden Rohabgasmessungen vorgenommen, so sind die Emissionskonzentrationen ((NM)HC, CO und NOx) und der Abgasmassendurchsatz kontinuierlich zu messen und mit mindestens 2 Hz in einem Computersystem zu speichern. Alle anderen Daten können mit einer Abtastfrequenz von mindestens 1 Hz aufgezeichnet werden. Für analoge Analysegeräte ist das Ansprechverhalten aufzuzeichnen, die Kalibrierdaten können während der Datenauswertung online oder offline angewandt werden.

    Wird ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, sind HC und NOx im Verdünnungstunnel kontinuierlich mit einer Frequenz von mindestens 2 Hz zu messen. Die durchschnittlichen Konzentrationen sind durch Integrieren der Signale der Analysegeräte über den Prüfzyklus zu bestimmen. Die Systemansprechzeit darf nicht länger sein als 20 s und muss gegebenenfalls mit den CVS-Strömungsschwankungen und den Probenahmezeiten-/Prüfzyklusabweichungen abgestimmt werden. Durch Integration oder durch Analysieren der über den Zyklus im Probenahmebeutel gesammelten Konzentrationen können CO, CO2, NMHC und bestimmt werden. Die Konzentrationen der gasförmigen Schadstoffe in der Verdünnungsluft sind durch Integration oder Einsammeln in den Hintergrundbeutel zu bestimmen und zwar vor der Eintrittsstelle der Abgase in den Verdünnungstunnel. Alle übrigen zu messenden Parameter sind mit mindestens einer Messung pro Sekunde (1 Hz) aufzuzeichnen.

    7.7.5.   Partikelprobenahme

    Zu Beginn der Prüffolge ist das Partikel-Probenahmesystem von Bypass auf Partikelsammlung umzuschalten. Wird ein Teilstrom-Verdünnungssystem verwendet, ist (sind) die Probenahmepumpe(n) so zu steuern, dass der Durchsatz durch die Partikel-Probenahmesonde oder das Übertragungsrohr proportional zu dem nach Absatz 9.4.6.1 ermittelten Abgasmassendurchsatz gehalten wird.

    Wird eine Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, so ist (sind) die Probenahmepumpe(n) so einzustellen, dass der Durchsatz durch die Partikel-Probenahmesonde oder das Übertragungsrohr auf ±2,5 % des eingestellten Wertes konstant bleibt. Findet eine Durchflussmengenkompensation statt (d. h. eine Proportionalregelung des Probenstroms), ist nachzuweisen, dass das Verhältnis von Haupttunnelstrom zu Partikelprobenstrom um höchstens ±2,5 % seines Sollwertes schwankt (ausgenommen die ersten zehn Sekunden der Probenahme). Die Mittelwerte von Temperatur und Druck am Einlass des Gasmess- oder Durchflussmessgeräts (der Gasmess- oder Durchflussmessgeräte) sind aufzuzeichnen. Die Prüfung ist ungültig, wenn es wegen hoher Beladung des Partikelfilters nicht möglich ist, den eingestellten Durchsatz über den gesamten Zyklus hinweg mit einer Toleranz von ±2,5 % aufrechtzuerhalten. Die Prüfung ist dann mit einem kleineren Probenahmestrom zu wiederholen.

    7.7.6.   Abwürgen des Motors und Funktionsstörungen an den Geräten

    Wird der Motor während des Zyklus zu irgendeinem Zeitpunkt abgewürgt, ist die Prüfung ungültig. Der Motor ist dann nach Absatz 7.7.1 vorzukonditionieren, nach Absatz 7.7.2 neu zu starten und die Prüfung ist zu wiederholen.

    Tritt an einem der für die Prüfung erforderlichen Messgeräte eine Funktionsstörung auf, ist die Prüfung ungültig und nach obigen Bestimmungen zu wiederholen.

    7.8.   Vorgehensweise nach der Prüfung

    7.8.1.   Arbeitsgänge im Anschluss an die Prüfung

    Nach dem Abschluss der Prüfung sind die Messung des Abgasmassendurchsatzes, des Volumens des verdünnten Abgases, der Gasstrom in die Sammelbeutel und die Partikelprobenahme-Pumpe anzuhalten. Bei einem integrierten Analysesystem ist die Probenahme fortzusetzen, bis die Systemansprechzeiten abgelaufen sind.

    7.8.2.   Überprüfung der Verhältnisgleichheit der Probenahmen

    Für jede verhältnisgleiche Stichprobe, wie eine Beutelprobe oder eine Feinstaubprobe, musss überprüft werden, dass eine verhältnisgleiche Probenahme nach den Absätzen 7.6.7 und 7.7.5 eingehalten worden ist. Jede Probe, die den Anforderungen nicht genügt, ist zu verwerfen.

    7.8.3.   Konditionieren und Wägen von Feinstaub

    Die Partikelfilter müssen in abgedeckten oder verschlossenen Behältern aufbewahrt werden, oder es müssen die Filterträger verschlossen sein, um die Probefilter vor einer Verschmutzung durch die Umwelt zu schützen. Mit derartigem Schutz sind die Filter in die Analysewaage einzulegen. Die Filter müssen während mindestens einer Stunde konditioniert und dann nach Absatz 9.4.5 gewogen werden. Das Bruttogewicht der Filter ist aufzuzeichnen.

    7.8.4.   Driftüberprüfung

    Sobald wie möglich, aber nicht später als 30 Minuten nach dem Abschluss des Prüfzyklus oder während der Heißabstellphase, muss das Ansprechen der Gasanalysatoren am Nullpunkt und an der Messbereichsgrenze bestimmt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes wird der Prüfzyklus wie folgt definiert:

    a)

    für den WHTC-Zyklus: die vollständige Abfolge kalt-heiß abgestellt-warm,

    b)

    für die WHTC-Warmstartprüfung (Absatz 6.6): die Abfolge heiß abgestellt-warm,

    c)

    fü die WHTC-Warmstartprüfung mit Mehrfachregenerierung (Absatz 6.6): die Gesamtzahl von Warmstartprüfungen,

    d)

    für den WHSC-Zyklus: der Prüfzyklus.

    Für den Drift der Analysatoren gelten folgende Bestimmungen:

    a)

    das vor und nach der Prüfung festgestellte Ansprechen auf Nullgas und Kalibriergas kann direkt in die Formel 66 in Absatz 8.6.1 eingesetzt werden, ohne den Drift zu bestimmen,

    b)

    wenn die Driftdifferenz zwischen dem Messergebnissen vor und nach der Prüfung kleiner als 1 % des Vollausschlags ist, können die gemessenen Konzentrationen ohne Korrektur verwendet werden oder gemäß Absatz 8.6.1 driftbereinigt werden,

    c)

    wenn die Driftdifferenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung größer als 1 Prozent des Vollausschlags ist, müssen die Messungen verworfen werden oder die gemessenen Konzentrationen gemäß Absatz 8.6.1 driftbereinigt werden.

    7.8.5.   Analyse gasförmiger Beutelproben

    Sobald wie möglich ist folgendes durchzuführen:

    a)

    gasförmiger Beutelproben müssen spätestens 30 Minuten nach Abschluss der Warmstartprüfung analysiert werden oder während der Heißabstellphase für die Kaltstarprüfung,

    b)

    Hintergrundproben müssen spätestens 60 Minuten nach dem Abschluss der Warmstartprüfung analysiert werden.

    7.8.6.   Validierung der Zyklusarbeit

    Vor der Berechnung der Zyklusarbeit sind die während des Motoranlassens aufgenommenen Messpunkte auszuscheiden. Die tatsächliche Zyklusarbeit ist über den Prüfzyklus unter synchroner Verwendung von Messwerten der Motordrehzahl und des Drehmoments, um daraus Momentanwerte der Motorleistung zu berechnen, zu bestimmen. Die Momentanleistungswerte des Motors werden über den Prüfzyklus integriert, um die aktuelle Zyklusarbeit W act (kWh) zu berechnen. Wenn Hilfseinrichtungen/Vorrichtungen gemäß Absatz 6.3.1 nicht angebracht sind, müssen die Momentanleistungswerte mit der Formel 4 des Absatzes 6.3.5 korrigiert werden.

    Dieselbe Vorgehensweise, wie sie in Absatz 7.4.8 beschrieben ist, muss für die Integration der Messwerte der Motorleistung angewandt werden.

    Die tatsächliche Zyklusarbeit Wact wird für den Vergleich mit der Bezugszyklusarbeit Wref und zur Berechnung der bremsspezifischen Emissionen verwendet (siehe Absatz 8.6.3).

    W act muss zwischen 85 % und 105 % von W ref liegen.

    7.8.7.   Validierungsstatistik für den Prüfzyklus

    Es sind lineare Regressionen der Messwerte (nact, Mact, Pact) auf die Bezugswerte (nref, Mref, Pref) durchzuführen, sowohl für WHTC als auch für WHSC.

    Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den Messwerten und den Bezugszykluswerten kann die gesamte Sequenz der Messwerte der Motordrehzahl und des Drehmoments gegenüber der Sequenz der entsprechenden Referenzwerte zeitlich vorgezogen oder verzögert werden. Bei einer Verschiebung der Messwerte müssen Drehzahl und Drehmoment um den gleichen Betrag und in die gleiche Richtung verschoben werden.

    Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, mit folgender Formel für die beste Anpassung:

    Formula (11)

    Hierbei ist:

    y

    der Messwert der Drehzahl (min–1), des Drehmoments (Nm) oder der Leistung (kW),

    a1

    die Steigung der Regressionsgeraden,

    x

    der Bezugswert von Drehzahl (min–1), Drehmoment (Nm) oder Leistung (kW),

    a0

    der Y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden.

    Die Standardfehler (SEE) des geschätzten Verlaufs y über × und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen.

    Es empfiehlt sich, diese Analyse bei 1 Hz durchzuführen. Damit eine Prüfung gültig ist, müssen die Kriterien der Tabelle 2 (WHTC) bzw. der Tabelle 3 (WHSC) erfüllt werden.

    Tabelle 2

    Toleranzen der Regressionsgeraden für WHTC

     

    Drehzahl

    Drehmoment

    Leistung

    Standardabweichung (SEE) vom Schätzwert von Y über X

    max. 5 % der höchsten Prüfdrehzahl

    max. 10 % des höchsten Motordrehmoments

    max. 10 % der höchsten Motorleistung

    Steigung der Regressionsgeraden, a1

    0,95 bis 1,03

    0,83 bis 1,03

    0,89 bis 1,03

    Bestimmungs-koeffizient r2

    min. 0,970

    min. 0,850

    min. 0,910

    y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden, a0

    max. 10 % der Leerlaufdrehzahl

    ±20 Nm oder ±2 % des höchsten Drehmoments, es gilt der größere Wert

    ±4 kW oder ±2 % der Höchstleistung, es gilt der größere Wert


    Tabelle 3

    Toleranzen der Regressionsgeraden für WHSC

     

    Drehzahl

    Drehmoment

    Leistung

    Standardabweichung (SEE) vom Schätzwert von Y über X

    max. 1 % der höchsten Prüfdrehzahl

    max. 2 % des höchsten Motordrehmoments

    max. 2 % der höchsten Motorleistung

    Steigung der Regressionsgeraden, a1

    0,99 bis 1,01

    0,98 bis 1,02

    0,98 bis 1,02

    Bestimmungs-koeffizient r2

    min. 0,990

    min. 0,950

    min. 0,950

    y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden, a0

    max. 1 % der Leerlaufdrehzahl

    ±20 Nm oder ±2 % des höchsten Drehmoments, es gilt der größere Wert

    ±4 kW or ±2 % der Höchstleistung, es gilt der größere Wert

    Nur zu Regressionszwecken sind die in Tabelle 4 angegebenen Punktstreichungen vor der Regressionsrechnung zulässig. Diese Punkte dürfen jedoch zur Berechnung der Zyklusarbeit und der Emissionen nicht ausgelassen werden. Die Punktstreichung kann auf den gesamten Zyklus oder auf jeden Teil des Zyklus angewandt werden.

    Tabelle 4

    Zulässige Punktstreichungen aus der Regressionsanalyse

    Ereignis

    Bedingungen

    Zulässige Punktstreichungen

    Minimum der Bedieneingabe (Leerlauf)

    n ref = 0 %

    und

    M ref = 0 %

    und

    M act > (M ref – 0,02M max. mapped torque)

    und

    M act < (M ref + 0,02M max. mapped torque)

    Drehzahl und Leistung

    Minimum der Bedieneingabe (Schiebebetrieb)

    M ref < 0 %

    Leistung und Drehmoment

    Minimum der Bedieneingabe

    n act ≤ 1,02 n ref und M act > M ref

    oder

    n act > n ref und M actM ref'

    oder

    n act > 1,02 n ref und M ref < M act ≤ (M ref + 0,02 M max. mapped torque)

    Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl

    Maximum der Bedieneingabe

    n act < n ref und M actM ref

    oder

    n act ≥ 0,98 n ref und M act < M ref

    oder

    n act < 0,98 n ref und M ref > M act ≥ (M ref – 0,02 M max. mapped torque)

    Leistung und entweder Drehmoment oder Drehzahl

    8.   BERECHNUNG DER EMISSIONEN

    Das Endergebnis ist nach ASTM E 29-06B in einem Schritt auf die in der jeweils geltenden Emissionsnorm angegebene Zahl von Dezimalstellen zu runden, zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle. Zwischenwerte, aus denen die endgültigen bremsspezifischen Emissionen errechnet werden, dürfen nicht gerundet werden.

    Berechnungsbeispiele sind in der Anlage 6 enthalten.

    Emissionsberechnungen auf molarer Basis, entsprechend dem Anhang 7 der Globalen Technischen Regelung Nr. [xx] hinsichtlich des Prüfprotokolls für Abgasemissionen mobiler Maschinen (NRMM), sind mit vorheriger Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde zulässig.

    8.1.   Trocken-Feucht-Umrechnung

    Wenn Emissionen im trockenen Bezugszustand gemessen wird, ist die gemessene Konzentration anhand folgender Formel in den feuchten Bezugszustand umzurechnen:

    Formula (12)

    Hierbei ist:

    c d

    die Konzentration im trockenen Bezugszustand, ppm oder Vol.-%,

    k w

    der Trocken-Feucht-Umrechnungsfaktor (k w,a, k w,e, oder k w,d je nach verwendeter Formel).

    8.1.1.   Unverdünntes Abgas

    Formula (13)

    oder

    Formula (14)

    oder

    Formula (15)

    mit

    Formula (16)

    und

    Formula (17)

    Hierbei ist:

    H a

    die Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft,

    w ALF

    der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffes, Massen-%,

    q mf,i

    der momentane Massendurchsatz des Kraftstoffs, kg/s,

    q mad,I

    der momentane Massendurchsatz der trockenen Ansaugluft, kg/s,

    p r

    der Wasserdampfdruck nach dem Kühlbad, kPa,

    p b

    der barometrische Gesamtdruck, kPa,

    w DEL

    der Stickstoffgehalt des Kraftstoffes, Massen-%,

    w EPS

    der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffes, Massen-%,

    α

    das Molverhältnis des Kraftstoffes für Wasserstoff,

    c CO2

    die CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand, %,

    c CO

    die CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand, %.

    Die Gleichungen 13 und 14 sind im Wesentlichen identisch; der Faktor 1,008 in den Gleichungen 13 und 15 ist eine Annäherung an den genaueren Ausdruck im Nenner der Gleichung 14.

    8.1.2.   Verdünntes Abgas

    Formula (18)

    oder

    Formula (19)

    mit

    Formula (20)

    Hierbei ist:

    α

    das Molverhältnis des Kraftstoffes für Wasserstoff

    c CO2

    die CO2-Konzentration im trockenen Bezugszustand, %

    c CO

    die CO-Konzentration im trockenen Bezugszustand, %

    H d

    die Feuchtigkeit des Verdünnungsgases, g Wasser je kg trockener Luft

    H a

    die Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft:

    D

    der Verdünnungsfaktor (siehe Absatz 8.5.2.3.2)

    8.1.3.   Verdünnungsgas

    Formula (21)

    mit

    Formula (22)

    Hierbei ist:

    H d

    die Feuchtigkeit des Verdünnungsgases, g Wasser je kg trockener Luft.

    8.2.   Feuchtekorrektur der NOx-Konzentration

    Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, muss die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe der in Absatz 8.2.1 oder 8.2.2 angegebenen Faktoren korrigiert werden. Die Feuchtigkeit der Ansaugluft H a kann nach den üblichen Formeln aus den Messwerten der relativen Feuchte, des Taupunkts, des Dampfdrucks oder der Trocken-/Feuchttemperatur errechnet werden.

    8.2.1.   Selbstzündungsmotoren

    Formula (23)

    Hierbei ist:

    H a

    Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockene Luft

    8.2.2.   Fremdzündungsmotoren:

    Formula (24)

    Hierbei ist:

    H a

    Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockene Luft

    8.3.   Korrektur des Auftriebs des Partikelfilters

    Die Masse des Probenfilters muss um seinen Auftrieb in Luft korrigiert werden. Die entsprechende Korrektur hängt von der Dichte des Probenfilters, der Luft und des Kalibriergewichts der Waage ab; sie berücksichtigt nicht den Auftrieb des Feinstaubs an sich. Die Auftriebkorrektur ist sowohl an der Taramasse des Filters als auch an dessen Bruttomasse vorzunehmen.

    Wenn die Dichte des Filterwerkstoffs nicht bekannt ist, sind folgende Dichtewerte anzuwenden:

    a)

    Filter aus teflonummantelter Glasfaser: 2 300 kg/m3,

    b)

    Filter aus Teflonmembran: 2 144 kg/m3,

    c)

    Filter aus Teflonmembran mit einem Stützring aus Polymethylpenten: 920 kg/m3.

    Für Kalibriergewichte aus rostfreiem Stahl ist eine Dichte von 8 000 kg/m3 anzunehmen. Besteht das Kalibriergewicht aus einem anderen Werkstoff, muss dessen Dichte bekannt sein.

    Die nachstehenden Formeln sind zu verwenden:

    Formula (25)

    mit

    Formula (26)

    Hierbei ist:

    m uncor

    die nicht korrigierte Masse des Probenfilters, mg,

    ρ a

    die Dichte der Luft, kg/m3,

    ρ w

    die Dichte des Kalibriergewichts der Waage, kg/m3,

    ρ f

    die Dichte des Partikelprobefilters, kg/m3,

    p b

    der atmosphärische Gesamtdruck, kPa,

    T a

    die Lufttemperatur in der Umgebung der Waage, K,

    28,836

    die Molmasse der Luft bei der Bezugsfeuchte (282,5 K), g/mol,

    8,3144

    die molare Gaskonstante.

    Die in den Absätzen 8.4.3 und 8.5.3 verwendete Partikelprobenmasse mp ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (27)

    Hierbei ist:

    m f,G

    die auftriebsbereinigte Brutto-Partikelfiltermasse, mg,

    m f,T

    die auftriebsbereinigte Tara-Partikelfiltermasse, mg.

    8.4.   Teilstromverdünnung und Messung im Rohabgas

    Die momentanen Konzentrationensignale der gasförmigen Bestandteile werden zur Berechnung der Masseemissionen durch Multiplikation mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz verwendet. Der Abgasmassendurchsatz kann direkt gemessen oder er kann auch aus Messungen berechnet werden, wie der Messung von Ansaugluft und Kraftstofffluss, dem Tracer-Verfahren oder aus Messungen der Ansaugluft und des Luft-/Kraftstoff-Verhältnisses. Besondere Aufmerksamkeit ist den Ansprechzeiten der einzelnen Instrumente zu widmen. Diese Differenzen sind durch zeitlichen Abgleich der Signale zu berücksichtigen. Bei Partikeln werden die Abgasmassendurchsatz-Signale zur Regelung des Teilstrom-Verdünnungssystems verwendet, um eine zum Abgasmassendurchsatz proportionale Probe zu nehmen. Die Verhältnisgerechtigkeit muss mit Regressionsanalysen zwischen Probendurchsatz und Abgasdurchsatz gemäß Absatz 9.4.6.1 überprüft werden. Die vollständige Prüfanordnung ist in Abbildung 6 schematisch dargestellt.

    Image

    8.4.1.   Bestimmung des Rohabgas-Massendurchsatzes

    8.4.1.1.   Vorbemerkung

    Für die Berechnung der Emissionen im Rohabgas und die Steuerung eines Teilstrom-Verdünnungssystems muss der Abgasmassendurchsatz bekannt sein. Zur Ermittlung des Abgasmassendurchsatzes kann eine der in Absatz 8.4.1.3 bis 8.4.1.7 beschriebenen Messmethoden angewandt werden.

    8.4.1.2.   Ansprechzeit

    Für die Berechnung der Emissionen darf die Ansprechzeit der in Absatz 8.4.1.3 bis 8.4.1.7 beschriebenen Messmethoden nicht länger sein als die in Absatz 9.3.5 für den Analysator geforderte Ansprechzeit von ≤ 10 s.

    Zur Steuerung eines Teilstrom-Verdünnungssystems ist ein schnelleres Ansprechen erforderlich. Für onlinegesteuerte Teilstrom-Verdünnungssysteme ist eine Ansprechzeit ≤ 0,3 s erforderlich. Für Teilstrom-Verdünnungssysteme mit vorausschauender Steuerung auf der Basis eines aufgezeichneten Prüflaufes ist eine Ansprechzeit des Messsystems für den Abgasdurchsatz von ≤ 5 s mit einer Anstiegzeit von ≤ 1 s erforderlich. Die Systemansprechzeit ist vom Hersteller des Messinstruments anzugeben. Die Summe der größten zulässigen Ansprechzeiten für die Messung des Abgasdurchsatzes und die Steuerung des Teilstrom-Verdünnungssystems ist in Absatz 9.4.6.1 angegeben.

    8.4.1.3.   Direktmessungen

    Für direkte Messung des momentanen Abgasdurchsatzes eignen sich Systemen wie:

    a)

    Differenzdruckmesser wie Durchflussdüsen (Einzelheiten siehe ISO 5167),

    b)

    Ultraschall-Durchflussmesser,

    c)

    Wirbel- und Drall-Durchflussmesser.

    Es sind Vorkehrungen gegen Messfehler zu treffen, die zu fehlerhaften Emissionswerten führen. Dazu gehört u. a. die sorgfältige Montage der Messeinrichtung im Abgassystem nach den Empfehlungen des Herstellers und den Regeln der Technik. Insbesondere darf der Einbau der Messeinrichtung die Leistung und die Emissionen des Motors nicht beeinflussen.

    Die Durchflussmesser müssen die Linearitätsanforderungen des Absatzes 9.2 erfüllen.

    8.4.1.4.   Luft- und Kraftstoffmessung

    Hierzu gehören die Messung des Luftdurchsatzes und des Kraftstoffdurchsatzes mit geeigneten Durchflussmessern. Die Berechnung des momentanen Abgasdurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

    Formula (28)

    Hierbei ist:

    q mew,i

    der momentane Massendurchsatz des Abgases, kg/s,

    q maw,i

    der momentane Massendurchsatz der Ansaugluft, kg/s,

    q mf,i

    der momentane Massendurchsatz Kraftstoffs, kg/s.

    Die Durchflussmesser müssen die Linearitätsanforderungen des Absatzes 9.2 erfüllen, und zwar mit ausreichender Genauigkeit, um die Linearitätsanforderungen auch für den Abgasdurchsatzes zu erfüllen.

    8.4.1.5.   Messung mit Tracergas

    Hierbei wird die Konzentration eines Tracergases im Abgas gemessen.

    Eine bekannte Menge eines Inertgases (z. B. reines Helium) wird als Tracer in den Abgasstrom eingeleitet. Das Inertgas wird mit dem Abgas gemischt und dabei verdünnt, darf aber in der Abgasleitung nicht reagieren. Dann wird die Konzentration des Inertgases in der Abgasprobe gemessen.

    Um die vollständige Vermischung des Tracergases sicherzustellen, ist die Abgasprobenahmesonde mindestens 1 m oder um das 30-fache des Durchmessers des Auspuffrohrs (es gilt der höhere Wert) strömungsabwärts nach der Einspritzstelle des Tracergases anzubringen. Die Probenahmesonde kann näher an der Einspritzstelle angebracht werden, wenn die vollständige Vermischung durch Vergleich der Tracergaskonzentration mit der Bezugskonzentration bei Einspritzung des Tracergases weiter stromaufwärts im Motor überprüft wird.

    Der Tracergasstrom ist so einzustellen, dass bei Leerlaufdrehzahl des Motors die Tracergaskonzentration nach der Vermischung kleiner ist als der Skalenendwert des Tracergasanalysators.

    Der Abgasdurchsatz wird nach folgender Formel berechnet:

    Formula (29)

    Hierbei ist:

    q mew,i

    der momentane Massendurchsatz des Abgases, kg/s,

    qvt

    der Tracergasdurchsatz, cm3/min,

    c mix,i

    die momentane Konzentration des Tracergases nach der Vermischung, ppm,

    ρ e

    die Dichte des Abgases, kg/m3 (siehe Tabelle 4),

    c b

    die Hintergrundkonzentration des Tracergases in der Ansaugluft, ppm.

    Die Hintergrundkonzentration des Tracergases (cb) kann bestimmt werden, indem die durchschnittliche Hintergrundkonzentration unmittelbar vor und nach dem Prüflauf gemessen wird.

    Die Hintergrundkonzentration kann vernachlässigt werden, wenn sie bei maximalem Abgasdurchsatz weniger als 1 % der Konzentration des Tracergases nach der Vermischung (cmix.i) beträgt.

    Das Gesamtsystem muss die Linearitätsanforderungen für den Abgasdurchsatz gemäß Absatz 9.2 erfüllen.

    8.4.1.6.   Messung des Luftdurchsatzes und Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

    Hier wird der Abgasdurchsatz aus dem Luftdurchsatz und dem Luft-Kraftstoff-Verhältnis errechnet. Der momentane Abgasdurchsatz wird nach folgender Formel berechnet:

    Formula (30)

    mit

    Formula (31)

    Formula (32)

    Hierbei ist:

    q maw,i

    der momentane Massendurchsatz der Ansaugluft, kg/s,

    A/Fst

    das stöchiometrische Luft-Kraftstoff-Verhältnis, kg/kg

    λ i

    der momentane Luftüberschussfaktor,

    c CO2d

    die trockene CO2-Konzentration, %,

    c COd

    die trockene CO-Konzentration, ppm,

    c HCw

    die feuchte HC-Konzentration, ppm.

    Der Luftdurchflussmesser und die Analysatoren müssen die Linearitätsanforderungen des Absatzes 9.2, das Gesamtsystem muss die Anforderungen des Absatzes 9.2 für die Messung des Abgasdurchsatzes erfüllen.

    Wird zur Bestimmung des Luftüberschusses ein Gerät für die Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses, z. B. eine Zirkonsonde, verwendet, so muss dieses Gerät den Vorschriften von Absatz 9.3.2.7 entsprechen.

    8.4.1.7.   Kohlenstoffbilanzmethode

    Hier wird die Abgasmasse aus dem Kraftstoffdurchsatz und den Abgaskomponenten berechnet, die Kohlenstoff enthalten. Der momentane Abgasdurchsatz wird nach folgender Formel berechnet:

    Formula (33)

    mit

    Formula (34)

    und

    Formula (35)

    Hierbei ist:

    q mf,i

    der momentane Kraftstoffmassendurchsatz, kg/s,

    H a

    die Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockene Luft,

    wBET

    der Kohlenstoffgehalt des Kraftstoffs, Masseprozent,

    wALF

    der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs, Masseprozent,

    wDEL

    der Stickstoffgehalt des Kraftstoffs, Masseprozent,

    wEPS

    der Sauerstoffgehalt des Kraftstoffs, Masseprozent,

    c CO2d

    die trockene CO2-Konzentration, %,

    c CO2d,a

    die trockene CO2-Konzentration der Ansaugluft, %,

    cCO

    die trocken CO-Konzentration, ppm,

    c HCw

    die feuchte HC-Konzentration, ppm.

    8.4.2.   Bestimmung der gasförmigen Bestandteile

    8.4.2.1.   Vorbemerkungen

    Die gasförmigen Bestandteile der vom zu prüfenden Motor emittierten Abgase müssen mit den in Absatz 9.3 und Anlage 3 beschriebenen Mess- und Probenahmesystemen gemessen werden. Die Auswertung der Daten ist in Absatz 8.4.2.2 beschrieben.

    In den Absätzen 8.4.2.3 und 8.4.2.4 werden zwei Berechnungsverfahren beschrieben, die für den Bezugskraftstoff der Anlage 2 gleichwertig sind. Das Verfahren des Absatzes 8.4.2.3 ist einfacher, da es für das Verhältnis von Bestandteil zu Abgasdichte tabellierte u-Werte verwendet. Das Verfahren gemäß Absatz 8.4.2.4 ist für Kraftstoffqualitäten genauer, die von den Spezifikationen der Anlage 2 abweichen, erfordert jedoch eine Elementaranalyse der Kraftstoffzusammensetzung.

    8.4.2.2.   Datenauswertung

    Die emissionrelevanten Daten müssen gemäß Absatz 7.6.6 registriert und gespeichert werden.

    Zur Berechnung der emittierten Massen gasförmiger Bestandteile sind die Messkurven der aufgezeichneten Konzentrationen und die Messkurve des Abgasmassendurchsatzes um die in Absatz 3.1.30 definierte Wandlungszeit zeitlich abzugleichen. Die Ansprechzeiten der Analysegeräte für gasförmige Emissionen und für den Abgasmassenstrom sind deshalb nach Absatz 8.4.1.2 bzw. 9.3.5 zu ermitteln und aufzuzeichnen.

    8.4.2.3.   Berechnung der Schadstoffmasse anhand von Tabellenwerten

    Die Schadstoffmasse (g/Prüfung) ist durch Berechnung der momentanen aus der Konzentration der Schadstoffe im Rohabgas emittierten Massen, des Abgasmassendurchsatzes und der u-Werte zu bestimmen, wobei eine Korrektur um die nach Absatz 8.4.2.2 ermittelte Wandlungszeit vorzunehmen ist; die Momentanwerte über den Zyklus zu integrieren und die Integralwerte mit den u-Werten der Tabelle 5 zu multiplizieren sind. Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die momentanen Konzentrationswerte nach Absatz 8.1 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden.

    Für die Berechnung des NOx-Durchsatzes sind die Emissionsmassen mit dem nach Absatz 8.2 ermittelten Feuchtigkeits-Korrekturfaktor k h,D oder k h,G zu multiplizieren.

    Hierzu dienen die folgenden Formeln:

    Formula (in g/Prüfung) (36)

    Hierbei ist:

    ugas

    das Verhältnis zwischen der Dichte des Abgasbestandteils und der Abgasdichte,

    cgas,i

    die momentane Konzentration des jeweiligen Abgasbestandteils, ppm,

    qmew,i

    der momentane Abgasmassendurchsatz, kg/s,

    f

    die Datenerfassungstrequenz, Hz,

    n

    die Anzahl der Messungen.

    Tabelle 5

    u-Werte für das Rohabgas und Dichte der Abgasbestandteile

    Kraft-stoff

    ρ e

    Gas

    NOx

    CO

    HC

    CO2

    O2

    CH4

    ρ gas [kg/m3]

    2,053

    1,250

     (2)

    1,9636

    1,4277

    0,716

    u gas  (3)

    Diesel

    1,2943

    0,001586

    0,000966

    0,000479

    0,001517

    0,001103

    0,000553

    Ethanol

    1,2757

    0,001609

    0,000980

    0,000805

    0,001539

    0,001119

    0,000561

    CNG (4)

    1,2661

    0,001621

    0,000987

    0,000528 (5)

    0,001551

    0,001128

    0,000565

    Propan

    1,2805

    0,001603

    0,000976

    0,000512

    0,001533

    0,001115

    0,000559

    Butan

    1,2832

    0,001600

    0,000974

    0,000505

    0,001530

    0,001113

    0,000558

    LPG (6)

    1,2811

    0,001602

    0,000976

    0,000510

    0,001533

    0,001115

    0,000559

    8.4.2.4.   Berechnung der Emissionsmasse nach exakten Gleichungen

    Die Schadstoffmasse (g/Prüfung) ist durch Berechnung der momentanen aus der Konzentration der Schadstoffe im Rohabgas emittierten Massen, des Abgasmassendurchsatzes und der u-Werte zu bestimmen, wobei eine Korrektur um die nach Absatz 8.4.2.2 ermittelte Wandlungszeit vorzunehmen ist und die Momentanwerte über den Zyklus zu integrieren sind. Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so ist an den momentanen Konzentrationswerten die Trocken-Feucht-Korrektur nach Absatz 8.1 vorzunehmen, ehe sie für weitere Berechnungen verwendet werden.

    Für die Berechnung des NOx-Durchsatzes sind die Emissionsmassen mit dem nach Absatz 8.2 ermittelten Feuchtigkeits-Korrekturfaktor k h,D oder k h,G zu multiplizieren.

    Hierzu dient die folgende Formel:

    Formula (in g/Prüfung) (37)

    Hierbei ist:

    u gas,i

    das Berechnungsergebnis aus den Formeln 38 und 39

    c gas,i

    die momentane Konzentration des jeweiligen Abgasbestandteils, ppm,

    q mew,i

    der momentane Abgasmassendurchsatz, kg/s,

    f

    die Datenabtastfrequenz, Hz,

    n

    die Anzahl der Messungen.

    Die momentanen u-Werte errechnet man wie folgt:

    Formula (38)

    oder

    Formula (39)

    mit

    Formula (40)

    Hierbei ist:

    M gas

    die Molmasse des gasförmigen Bestandteils, g/mol (siehe Anlage 6),

    M e,i

    die momentane Molmasse des Abgases, g/mol,

    ρ gas

    die Dichte des gasförmigen Bestandteils, kg/m3,

    ρ e,i

    die momentane Dichte des Abgases, kg/m3.

    Die Molmasse des Abgases M e ist für die allgemeine Kraftstoffzusammensetzung CH α O ε N δ S γ  unter Annahme vollständiger Verbrennung nach folgender Formel zu berechnen:

    Formula (41)

    Hierbei ist:

    q maw,i

    der momentane Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht, kg/s,

    q mf,i

    der momentane Massendurchsatz des Kraftstoffs, kg/s,

    Ha

    die Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft,

    M a

    die Molmasse der trockenen Ansaugluft (= 28,965 g/mol).

    Die Dichte des Abgases ρ e errechnet sich wie folgt:

    Formula (42)

    Hierbei ist:

    q mad,i

    der momentane Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken, kg/s,

    q mf,i

    der momentane Massendurchsatz des Kraftstoffs, kg/s,

    H a

    die Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockene Luft,

    k fw

    der kraftstoffspezifische Faktor für feuchtes Abgas, errechnet nach Gleichung 16 in Absatz 8.1.1.

    8.4.3.   Partikelbestimmung

    8.4.3.1.   Datenauswertung

    Die Partikelmasse ist gemäß Formel 27 des Absatzes 8.3 zu berechnen. Zur Bewertung der Partikelkonzentration ist die gesamte Probemasse (msep), die während des Prüfungszyklus durch die Filter geströmt ist, aufzuzeichnen.

    Mit vorheriger Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde kann die Partikelmasse, dem Stand der Technik entsprechend und den Konstruktionsmerkmalen des verwendeten Partikelmesssystem angepasst, um den Partikelinhalt des Verdünnungsgases korrigiert werden, so wie es in Absatz 7.5.6 vorgesehen ist.

    8.4.3.2.   Berechnung der emittierten Masse

    Je nach Art des verwendeten Probenahmesystems ist die Partikelmasse (g/Prüfung) nach der Korrektur um die Auftriebskraft des Partikelprobefilters gemäß Absatz 8.3 entweder wie in Absatz 8.4.3.2.1 oder wie in Absatz 8.4.2.2 beschrieben zu berechnen.

    8.4.3.2.1.   Berechnung auf der Grundlage des Probenahmeverhältnisses

    Formula (43)

    Hierbei ist:

    m p

    die über den Zyklus abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse, mg,

    r s

    das mittlere Probenahmeverhältnist über den Prüfzyklus.

    mit

    Formula (44)

    Hierbei ist:

    m se

    die Masse der Abgasproben über den Zyklus, kg,

    m ew

    die Gesamtmasse des Abgasdurchsatzes über den Zyklus, kg,

    m sep

    die Masse des verdünnten Abgases, das die Partikelsammelfilter durchströmt, kg,

    m sed

    die Masse des verdünnten Abgases, das den Verdünnungstunnel durchströmt, kg.

    Im Fall eines Systems mit Vollstromprobenahme sind msep und Msed identisch.

    8.4.3.2.2.   Berechnung auf der Grundlage des Verdünnungsverhältnisses

    Formula (45)

    Hierbei ist:

    m p

    die über den Zyklus abgeschiedene Partikelprobenahmemasse, mg,

    msep

    die Masse des verdünnten Abgases, das die Partikelsammelfilter durchströmt, kg,

    medf

    die Masse des äquivalenten verdünnten Abgases, kg,

    Die Gesamtmasse des äquivalenten verdünnten Abgases über den Zyklus ist wie folgt zu bestimmen:

    Formula (46)

    Formula (47)

    Formula (48)

    Hierbei ist:

    q medf,i

    der momentane äquivalente Massendurchsatz des verdünnten Abgases, kg/s,

    q mew,i

    der momentane Massendurchsatz des Abgases, kg/s,

    r d,i

    das momentane Verdünnungsverhältnis,

    q mdew,i

    der momentane Massendurchsatz des verdünnten Abgases, kg/s,

    q mdw,i

    der momentane Massendurchsatz des Verdünnungsgases, kg/s,

    f

    die Datenabtastfrequenz, Hz,

    n

    die Anzahl der Messungen,

    8.5.   Vollstrom-Verdünnungssystem (CVS)

    Zur Berechnung der Emissionsmassen sind die durch Integration über den Zyklus oder durch Beutelprobenahme gewonnenen Konzentrationssignale mit dem Massendurchsatz des verdünnten Abgases zu multiplizieren. Der Abgasmassendurchsatz ist mit einem System zur Probenahme mit konstantem Volumen (CVS-System) zu messen, das mit einer Verdrängerpumpe (PDP), einem Venturirohr mit kritischer Strömung (CFV) oder einem subsonischem Venturirohr (SSV) ausgestattet und mit oder ohne Durchflussmengenkompensation arbeiten kann.

    Für Beutelproben und Partikelproben muss eine proportionale Probe aus dem verdünnten Abgas oder dem CVS-System entnommen werden. Für ein System ohne Durchflussmengenkompensation darf das Verhältnis zwischen Probenstrom und CVS-Strom um nicht mehr als ±2,5 % vom eingestellten Prüfpunkt abweichen. Für ein System mit Durchflussmengenkompensation muss jede einzelne Durchflussrate auf ±2,5 % konstant seinem Sollwert entsprechen.

    Die vollständige Prüfanordnung ist in Abbildung 7 schematisch dargestellt.

    Image

    8.5.1.   Bestimmung des Durchsatzes des verdünnten Abgases

    8.5.1.1.   Vorbemerkungen

    Zur Berechnung der Emissionen des verdünnten Abgases muss der Massendurchsatz des verdünnten Abgases bekannt sein. Der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus (kg/Prüfung) wird durch Anwendung eines der zwei in den Absätzen 8.5.1.2 und 8.5.1.4 beschriebenen Verfahren aus den Messwerten über den gesamten Zyklus und aus den entsprechenden Kalibrierdaten des Durchflussmessgerätes (V0 für PDP, KV für CFV Cd für SSV) errechnet. Überschreitet die Probengesamtmasse der Partikel (msep) 0,5 % des gesamten CVS-Durchsatzes (m ed), so ist der CVS-Durchsatz mit msep zu korrigieren oder der Strom der Partikelprobe ist vor der Durchflussmesseinrichtung zum CVS zurückzuführen.

    8.5.1.2.   PDP-CVS-System

    Der Massendurchsatz über den gesamten Zyklus berechnet sich wie folgt, wenn die Temperatur des verdünnten Abgases durch Einsatz eines Wärmaustauschers über den Zyklus hinweg auf ±6 K konstant gehalten wird:

    Formula (49)

    Hierbei ist:

    V 0

    das unter Prüfbedingungen je Pumpenumdrehung gefördertes Gasvolumen, m3/Umdrehung,

    n P

    die Gesamtzahl der Pumpenumdrehungen je Prüfung,

    p p

    der absolute Druck am Pumpeneinlass, kPa,

    T

    die mittlere Temperatur des verdünnten Abgases am Pumpeneinlass.

    Wird ein System mit Durchflussmengenkompensation (d. h. ohne Wärmetauscher) verwendet, so sind die momentanen Massenemissionen zu berechnen und über den gesamten Zyklus zu integrieren. In diesem Falle ist die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt zu berechnen:

    Formula (50)

    Hierbei ist:

    n P,i

    die Gesamtzahl der Pumpenumdrehungen je Zeitintervall.

    8.5.1.3.   CFV-CVS-System

    Sofern die Temperatur des verdünnten Abgases während des Zyklus mithilfe eines Wärmetauschers auf ±11 K konstant gehalten wird, errechnet sich der Massendurchsatz über den Zyklus nach folgender Formel:

    Formula (51)

    Hierbei ist:

    t

    die Zykluszeit, s,

    K V

    der Kalibrierkoeffizient des Venturirohres mit kritischer Strömung für normale Bedingungen,

    p p

    der absolute Druck am Eintritt des Venturirohrs, kPa,

    T

    die absolute Temperatur am Eintritt des Venturirohrs, K.

    Wird ein System mit Durchflussmengenkompensation (d. h. ohne Wärmetauscher) verwendet, so sind die momentanen Massenemissionen zu berechnen und über den gesamten Zyklus zu integrieren. In diesem Falle ist die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt zu berechnen:

    Formula (52)

    Hierbei ist:

    Δti

    die Zeitspanne, s.

    8.5.1.4.   SSV-CVS-System

    Sofern die Temperatur des verdünnten Abgases während des Zyklus mithilfe eines Wärmetauschers auf ±11 K konstant gehalten wird, errechnet sich der Massendurchsatz über den Zyklus nach folgender Formel:

    Formula (53)

    Hierbei gilt

    Formula (54)

    Hierbei ist:

    A 0

    0,006111 in SI-Einheiten von Formula,

    d V

    der Durchmesser der Einschnürung am Venturirohr mit subsonischer Strömung (SSV), m,

    C d

    der Durchflusskoeffizient des SSV,

    p p

    der absolute Druck am Eintritt des Venturirohrs, kPa

    T

    die Temperatur am Eintritt des Venturirohrs, K,

    r p

    das Verhältnis zwischen den absoluten statischen Drücken an der Einschnürung und am Eintritt des SSV, Formula

    r D

    das Verhältnis zwischen den Innendurchmessern an der Einschnürung d und am Eintritt des SSV D.

    Wird ein System mit Durchflussmengenkompensation (d. h. ohne Wärmetauscher) verwendet, so sind die momentanen Massenemissionen zu berechnen und über den gesamten Zyklus zu integrieren. In diesem Falle lässt sich die momentane Masse des verdünnten Abgases wie folgt berechnen:

    Formula (55)

    Hierbei ist:

    Δt i

    das Zeitintervall, s.

    Die Echtzeitberechnung ist entweder mit einem realistischen Wert für C d wie beispielsweise 0,98 oder mit einem realistischen Wert für Q ssv zu starten. Wird die Berechnung mit Q ssv gestartet, ist der Anfangswert von Q ssv zur Bewertung der Reynoldsschen Zahl heranzuziehen.

    Während aller Emissionsprüfungen muss die Reynolds-Zahl an der SSV-Verengung im Bereich der Reynolds-Zahlen liegen, die zur Ableitung der in Absatz 9.5.4 entwickelten Kalibrierkurve verwendet wurden.

    8.5.2.   Bestimmung der gasförmigen Bestandteile

    8.5.2.1.   Vorbemerkungen

    Die gasförmigen Schadstoffe im verdünnten Abgas des zu prüfenden Motors sind nach den in Anlage 3 beschriebenen Methoden zu messen. Die Abgase sind mit gefilterter Umgebungsluft, synthetischer Luft oder Stickstoff zu verdünnen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass Wasserkondensation im Verdünnungs- und im Probenahmesystem vollständig verhindert wird. Die Auswertung der Daten und die Berechnung sind in den Absätzen 8.5.2.2 und 8.5.2.3 beschrieben.

    8.5.2.2.   Datenauswertung

    Die emissionsrelevanten Daten müssen gemäß Absatz 7.6.6 registriert und verarbeitet werden.

    8.5.2.3.   Berechnung der Emissionsmassen

    8.5.2.3.1.   Systeme mit konstantem Massendurchsatz

    Bei Systemen mit Wärmetauscher ist die Schadstoffmasse mit folgender Formel zu berechnen:

    Formula (in g/Prüfung) (56)

    Hierbei ist:

    u gas

    der jeweilige Wert des Abgasbestandteils gemäß Tabelle 6,

    c gas

    die durchschnittliche hintergrundkorrigierte Konzentration des jeweiligen Bestandteils, ppm,

    m ed

    die Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den Zyklus, kg.

    Wird im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die Messwerte nach Absatz 8.1 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen.

    Für die Berechnung des NOx-Durchsatzes sind die Emissionsmassen gegebenenfalls mit dem nach Absatz 8.2 ermittelten Feuchtigkeits-Korrekturfaktor k h,D oder k h,G zu multiplizieren.

    Die Werte von u sind Tabelle 6 zu entnehmen. Für die Berechnung der Werte von u gas wird die Dichte des verdünnten Abgases als gleich der Dichte von Luft angenommen. Deshalb gilt für einzelne gasförmigen Bestandteile derselbe u gas-Wert, für HC gelten dagegen unterschiedliche Werte.

    Tabelle 6

    u-Werte für das verdünnte Abgas und Dichte der Abgasbestandteile

    Kraft-stoff

    ρ de

    Gas

    NOx

    CO

    HC

    CO2

    O2

    CH4

    ρ gas [kg/m3]

    2,053

    1,250

     (7)

    1,9636

    1,4277

    0,716

    u gas  (8)

    Diesel

    1,293

    0,001588

    0,000967

    0,000480

    0,001519

    0,001104

    0,000553

    Ethanol

    1,293

    0,001588

    0,000967

    0,000795

    0,001519

    0,001104

    0,000553

    CNG (9)

    1,293

    0,001588

    0,000967

    0,000517 (10)

    0,001519

    0,001104

    0,000553

    Propan

    1,293

    0,001588

    0,000967

    0,000507

    0,001519

    0,001104

    0,000553

    Butan

    1,293

    0,001588

    0,000967

    0,000501

    0,001519

    0,001104

    0,000553

    LPG (11)

    1,293

    0,001588

    0,000967

    0,000505

    0,001519

    0,001104

    0,000553

    Alternativ können die u-Werte mit der exakten in Absatz 8.4.2.4 generell beschriebenen Berechnungsmethode wie folgt bestimmt werden:

    Formula (57)

    Hierbei ist:

    M gas

    die Molmasse des Gasbestandteils, g/mol (siehe Anlage 6),

    M e

    die Molmasse der Abgase, g/mol,

    M d

    die Molmasse des Verdünnungsgases = 28,965 g/mol,

    D

    der Verdünnungsfaktor (siehe Absatz 8.5.2.3.2).

    8.5.2.3.2.   Bestimmung der hintergrundkorrigierten Konzentrationen

    Um die Nettokonzentration der Schadstoffe zu bestimmen, sind die mittleren Hintergrundkonzentrationen der gasförmigen Schadstoffe im Verdünnungsgas von den gemessenen Konzentrationen abzuziehen. Die mittleren Werte der Hintergrundkonzentrationen können mithilfe der Beutel-Methode oder durch laufende Messungen mit Integration bestimmt werden. Folgende Formel ist zu verwenden:

    Formula (58)

    Hierbei ist:

    c gas,e

    die Konzentration des jeweiligen Abgasbestandteils, gemessen im verdünnten Abgas, ppm,

    c d

    die Konzentration des jeweiligen Bestandteils, gemessen im Verdünnungsgas, ppm,

    D

    der Verdünnungsfaktor.

    Der Verdünnungsfaktor ist wie folgt zu berechnen:

    a)

    für Dieselmotoren und mit Flüssiggas betriebene Gasmotoren

    Formula (59)

    b)

    für mit Erdgas betriebene Gasmotoren

    Formula (60)

    Hierbei ist:

    c CO2,e

    die CO2 -Konzentration im verdünnten Abgas, feucht, Vol.- %,

    c HC,e

    die HC-Konzentration im verdünnten Abgas, feucht, ppm C1,

    c NMHC,e

    die NMHC-Konzentration im verdünnten Abgas, feucht ppm C1,

    c CO,e

    die CO-Konzentration im verdünnten Abgas, feucht, ppm,

    F S

    der stöchiometrischer Faktor.

    Der stöchiometrische Faktor berechnet sich wie folgt:

    Formula (61)

    Hierbei ist:

    α

    das Molverhältnis des Kraftstoffs für Wasserstoff (H/C).

    Ist die Kraftstoffzusammensetzung unbekannt, können alternativ folgende stöchiometrische Faktoren verwendet werden:

    F S (Diesel)

    =

    13,4

    F S (LPG)

    =

    11,6

    F S (NG)

    =

    9,5

    8.5.2.3.3.   Systeme mit Durchflussmengenkompensation

    Bei Systemen ohne Wärmeaustauscher ist die Masse der Schadstoffe (g/Prüfung) durch Berechnen der momentanen Masseemissionen und Integrieren der momentanen Werte über den gesamten Zyklus zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Hintergrundkorrektur direkt auf den momentanen Konzentrationenwert anzuwenden. Hierzu dient die folgende Formel:

    Formula (62)

    Hierbei ist:

    c gas,e

    die Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im verdünnten Abgas, ppm,

    c d

    die Konzentration des jeweiligen Schadstoffs, gemessen im Verdünnungsgas, ppm

    m ed,i

    die momentane Masse des verdünnten Abgases, kg,

    m ed

    die Gesamtmasse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus, kg,

    u gas

    der Wert aus Tabelle 6,

    D

    der Verdünnungsfaktor.

    8.5.3.   Partikelbestimmung

    8.5.3.1.   Berechnung der Emissionsmasse

    Nach der Korrektur um die Auftriebskraft des Partikelfilters in Luft nach Absatz 8.3 ist die Partikelmasse (g/Prüfung) wie folgt zu berechnen:

    Formula (63)

    Hierbei ist:

    m f

    die über den Zyklus abgeschiedene Partikelmasse, mg,

    m sep

    die Masse des verdünnten Abgases, das die Partikelsammelfilter durchströmt, kg,

    m ed

    die Masse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus, kg,

    Hierbei gilt:

    Formula (64)

    Hierbei ist:

    m set

    die Masse des durch Partikelfilter geleiteten doppelt verdünnten Abgases, kg,

    m ssd

    die Masse des Sekundärverdünnungsgases, kg.

    Wird der Partikelhintergrund des Verdünnungsgases nach Absatz 7.5.6 bestimmt, kann die Partikelmasse hintergrundkorrigiert werden. Die Partikelmasse (g/Prüfung) errechnet sich in diesem Fall wie folgt:

    Formula (65)

    Hierbei ist:

    m sep

    die Masse des verdünnten Abgases, das die Partikelsammelfilter durchströmt, kg,

    m ed

    die Masse des verdünnten Abgases über den gesamten Zyklus, kg,

    m sd

    die Masse des im Probenentnehmer für Hintergrundpartikel erfassten Verdünnungsgases, kg,

    m b

    die abgeschiedene Hintergrundpartikelmasse des Verdünnungsgases, mg,

    D

    der Verdünnungsfaktor nach Absatz 8.5.2.3.2.

    8.6.   Allgemeine Berechnungen

    8.6.1.   Driftkorrekturen

    Bezüglich der Driftüberprüfung in Absatz 7.8.4 ist der korrigierte Konzentrationswert wie folgt zu berechnen:

    Formula (66)

    Hierbei ist:

    c ref,z

    der Bezugswert der Konzentration des Nullgases (normalerweise gleich null), ppm

    c ref,s

    der Bezugswert der Konzentration des Kalibriergases, ppm,

    c pre,z

    die Analysator-Konzentration des Nullgases vor der Prüfung, ppm,

    c pre,s

    die Analysator-Konzentration des Kalibriergases vor der Prüfung, ppm,

    c post,z

    die Analysator-Konzentration des Nullgases nach der Prüfung, ppm,

    c post,s

    die Analysator-Konzentration des Kalibriergases nach der Prüfung, ppm,

    c gas

    die Konzentration des Probenahmegases, ppm.

    Für jeden Bestandteil sind zwei Sätze der spezifischen Emissionsergebnisse gemäß Absatz 8.6.3 zu berechnen, nachdem alle übrigen Korrekturen vorgenommen worden sind. Ein Satz ist mit nicht korrigierten Konzentrationen zu berechnen, der andere ist mit den nach Formel 66 driftkorrigierten Konzentrationen zu berechnen.

    Je nach verwendetem Messsystem und Berechnungsverfahren sind die unkorrigierten Emissionsergebnisse mit den Formeln 36, 37 56, 57 bzw. 62 zu berechnen. Für die Berechnung der korrigierten Emissionen ist in den Formeln 36, 37 56, 57 bzw. 62 der Parameter c gas durch den Parameter c cor der Formel 66 zu ersetzen. Wenn in den jeweiligen Formeln momentane Konzentrationswerte c gas,i verwendet werden, ist der korrigierte Wert auch als Momentanwert c cor,i. anzuwenden. In Formel 57 ist die Korrektur sowohl an der gemessenen Konzentration als auch an der Hintergrundkonzentration vorzunehmen.

    Der Vergleich muss in Prozenten der unkorrigierten Werte ausgedrückt werden. Die Differenz zwischen nicht korrigierten und den korrigierten bremsspezifischen Emissionswerten muss innerhalb von ±4 % der nicht korrigierten bremsspezifischen Emissionswerte liegen oder innerhalb von ±4 % der jeweiligen Grenzwerte, wobei der größere Wert gilt. Ist der Drift größer als 4 %, ist die Prüfung ungültig.

    Falls Driftkorrekturen vorgenommen werden, dürfen nur die driftkorrigierten Emissionsergebnisse für die Meldung von Emissionen verwendet werden.

    8.6.2.   Berechnung von NMHC und CH4

    Die Berechnung von NMHC und CH4 hängt vom angewendeten Kalibrierungsverfahren ab. Der Flammenionisationsdetektor (FID) für die Messung ohne Nicht-Methan-Cutter (NMC) (der untere Zweig der Abbildung 11 in Anlage 3), muss mit Propan kalibriert werden. Für die Kalibrierung des einem NMC nachgeschalteten FID (der obere Zweig der Abbildung 11 in Anlage 3) sind folgende Verfahren zulässig:

    a)

    Kalibriergas — Propan; Propan umgeht NMC,

    b)

    Kalibriergas — Methan; Methan durchläuft NMC

    Die Konzentration von NMHC und CH4 ist für a wie folgt zu berechnen:

    Formula (67)

    Formula (68)

    Die Konzentration von NMHC und CH4 ist für b wie folgt zu berechnen:

    Formula (67a)

    Formula (68a)

    Hierbei ist:

    c HC(w/NMC)

    die HC-Konzentration bei Führung des Probengases durch den NMC, ppm,

    c HC(w/oNMC)

    die HC-Konzentration, bei Führung des Probengases am NMC vorbei, ppm,

    r h

    der Methan-Responsefaktor gemäß Absatz 9.3.7.2,

    E M

    der Methan-Wirkungsgrad nach Absatz 9.3.8.1,

    E E

    der Ethan-Wirkungsgrad nach Absatz 9.3.8.2.

    Wenn r h < 1,05 ist, kann es in den Formeln 67, 67a und 68a vernachlässigt werden.

    8.6.3.   Berechnung der spezifischen Emissionen

    Die spezifischen Emissionen e gas oder e PM (g/kWh) sind für jeden einzelnen Bestandteil nach folgenden Verfahren zu berechnen, je nach Art des Prüfzyklus.

    Für WHSC, Warm-WHTC oder Kalt-WHTC ist die folgende Formel anzuwenden:

    Formula (69)

    Hierbei ist:

    m

    die Massenemission des Bestandteils, g/Prüfung,

    Wact

    die tatsächliche Zyklusarbeit gemäß Absatz 7.8.6., kWh.

    Für WHTC ist das endgültige Prüfergebnis ein gewichteter Mittelwert aus Kaltstartprüfung und Warmstartprüfung gemäß folgender Formel:

    Formula (70)

    Hierbei ist:

    mcold

    die Massenemission des Bestandteils in der Kaltstartprüfung, g/Prüfung,

    mhot

    die Massenemission des Bestandteils in der Warmstartprüfung, g/Prüfung,

    Wact,cold

    die tatsächliche Zyklusarbeit in der Kaltstartprüfung, kWh,

    Wact,hot

    die tatsächliche Zyklusarbeit in der Warmstartprüfung, kWh.

    Falls eine periodische Regenerierung gemäß Absatz 6.6.2 stattfindet, müssen die Regenerierungsanpassungsfaktoren kr,u bzw. kr,d mit dem spezifischen Emissionsergebnis e aus den Formeln 69 und 70 multipliziert bzw. zu ihm hinzuaddiert werden.

    9.   GERÄTESPEZIFIKATION UND ÜBERPRÜFUNG

    Dieser Anhang enthält keine Einzelheiten über Messgeräte oder Messsysteme für Durchfluss, Druck und Temperatur. Lediglich die Linearitätsanforderungen an solche Geräte oder Systeme, die für Emissionsprüfungen erforderlich sind, werden im Absatz 9.2 beschrieben.

    9.1.   Leistungsprüfstand

    Es ist ein Motorleistungsprüfstand zu verwenden, der entsprechende Eigenschaften aufweist, um den in den Anhängen 7.2.1 und 7.2.2 beschriebenen Prüfzyklus durchzuführen.

    Die Messvorrichtungen für Drehzahl und Drehmoment müssen die eine so genaue Messung der Kurbelwellenleistung ermöglichen, dass die Kriterien für die Validierung des Prüfzyklus erfüllt werden. Zusätzliche Berechnungen können notwendig sein. Die Messeinrichtungen müssen so genau sein, dass die in Absatz 9.2 Tabelle 7 wiedergegebenen Linearitätsanforderungen erfüllt werden.

    9.2.   Linearitätsanforderungen

    Die Kalibrierung aller Messinstrumente und -systeme muss auf nationale oder internationale Prüfnormen zurückführbar sein. Die Messinstrumente und -systeme müssen die in Tabelle 7 wiedergegebenen Linearitätsanforderungen erfüllen. Gasanalysatoren sind mindestens alle 3 Monate sowie nach Reparaturen oder Veränderungen, die die Kalibrierung beeinflussen können, nach Absatz 9.2.1 auf Linearität zu prüfen. Andere Instrumente und Systeme sind in den Abständen zu prüfen, die in hausinternen Verfahren, vom Hersteller oder den Normen der ISO 9000-Reihe festgelegt sind.

    Tabelle 7

    Linearitätsanforderungen an Messinstrumente und -systeme

    Messsystem

    Formula

    Steigung

    a1

    Standard- fehler

    SEE

    Bestimmungs-koeffizient

    r2

    Motordrehzahl

    ≤ 0,05 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Motordreh-moment

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Kraftstoffdurch-satz

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Luftdurchsatz

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Abgasdurchsatz

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Verdünnungsgas-durchsatz

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Durchsatz des verdünnten Abgases

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Probenstrom

    ≤ 1 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Gasanalyse

    ≤ 0,5 % max

    0,99-1,01

    ≤ 1 % max

    ≥ 0,998

    Gasteilung

    ≤ 0,5 % max

    0,98-1,02

    ≤ 2 % max

    ≥ 0,990

    Temperatur

    ≤ 1 % max

    0,99-1,01

    ≤ 1 % max

    ≥ 0,998

    Druck

    ≤ 1 % max

    0,99-1,01

    ≤ 1 % max

    ≥ 0,998

    Partikelbilanz

    ≤ 1 % max

    0,99-1,01

    ≤ 1 % max

    ≥ 0,998

    9.2.1.   Überprüfung der Linearität

    9.2.1.1.   Vorbemerkungen

    Alle in Tabelle 7 aufgeführten Messsysteme sind auf Linearität zu prüfen. Es sind mindestens 10 Referenzwerte, oder so viele, wie anderswo angegeben, in das System einzugeben, und die Messwerte sind dann durch lineare Regression nach der Fehlerquadratmethode mit Hilfe der Formel 11 mit den Referenzwerten zu vergleichen. Die in Tabelle 6 aufgeführten Grenzwerte beziehen sich auf die bei der Prüfung erwarteten höchsten Messwerte.

    9.2.1.2.   Allgemeine Anforderungen

    Messsysteme sind nach den Empfehlungen des Herstellers vorzuwärmen. Sie sind mit den für sie angegebenen Temperaturen, Drücken und Durchsätzen zu betreiben.

    9.2.1.3.   Verfahren

    Die Linearitätsprüfung ist für jeden üblicherweise genutzten Messbereich in folgenden Schritten durchzuführen:

    a)

    Das Instrument ist durch Eingabe eines Nullsignals auf Null zu stellen. Bei Gasanalysatoren ist gereinigte synthetische Luft oder Stickstoff direkt in die Eintrittsöffnung des Instruments einzuleiten.

    b)

    Das Instrument ist durch Eingabe eines Kalibriersignals zu kalibrieren. Bei Gasanalysatoren ist ein geeignetes Kalibriergas direkt in die Eintrittsöffnung des Instruments einzuleiten.

    c)

    Die Nulleinstellung nach Buchstabe a ist zu wiederholen.

    d)

    Zur Prüfung der Linearität sind mindestens 10 Referenzwerte (einschließlich Null) einzugeben, die im Bereich zwischen Null und dem höchsten bei der Emissionsprüfung zu erwartenden Messwert liegen. Bei Gasanalysatoren ist Gas in bekannten Konzentrationen gemäß Absatz 9.3.3.2 direkt in die Eintrittsöffnung des Instruments einzuleiten.

    e)

    Die Referenzwerte sind mit einer Häufigkeit von mindestens 1 Hz zu messen, und die gemessenen Werte sind über 30 s aufzuzeichnen.

    f)

    Die arithmetischen Mittel der über 30 s aufgezeichneten Werte sind für die Berechnung der Parameter der linearen Regression nach der Fehlerquadratmethode (Formel 11 in Absatz 7.8.7) zu verwenden.

    g)

    Die Parameter der linearen Regression müssen den Bestimmungen der Tabelle 7 in Absatz 9.2 entsprechen.

    h)

    Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen, die Prüfung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.

    9.3.   System zur Probenahme und Messung gasförmiger Emissionen

    9.3.1.   Spezifikationen des Analysator

    9.3.1.1.   Allgemeines

    Messbereich und Ansprechzeit der Analysegeräte müssen den Genauigkeitsanforderungen für die Messung der Konzentrationen der Abgasbestandteile im stationären und instationären Betrieb entsprechen.

    Die elektromagnetische Kompatibilität der Geräte muss einen hinreichenden Entstörungsgrad aufweisen, der zusätzliche Fehler weitestgehend verhindert.

    9.3.1.2.   Messgenauigkeit

    Die Messgenauigkeit ist die Abweichung des abgelesenen Messwertes vom Bezugswert; diese darf ±2 % vom Ablesewert oder ±0,3 % vom Skalenendwert nicht überschreiten; es gilt der jeweils größere Wert.

    9.3.1.3.   Genauigkeit

    Die Genauigkeitt ist definiert als das 2,5-fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibriergas; dieser Wert darf für die verwendeten Messbereiche über 155 ppm (oder ppm C) höchstens ±1 % der Skalenendkonzentration und für die verwendeten Messbereiche unter 155 ppm (oder ppm C) höchstens ±2 % betragen.

    9.3.1.4.   Rauschen

    Das Peak-to-Peak-Ansprechen der Analysatoren auf Null- und Kalibriergase darf in allen genutzten Messbereichen während 10 Sekunden 2 % des Skalenendwerts nicht überschreiten.

    9.3.1.5.   Nullpunktdrift

    Der Drift des Ansprechens auf das Nullgas muss vom Hersteller des Messinstruments spezifiziert werden.

    9.3.1.6.   Messbereichsdrift

    Der Drift des Ansprechens auf das Kalibriergas muss vom Hersteller des Messinstruments spezifiziert werden.

    9.3.1.7.   Anstiegzeit

    Die Anstiegzeit des in die Messanlage eingebauten Analysegeräts darf höchstens 2,5 s betragen.

    9.3.1.8.   Gastrocknung

    Abgase können im feuchten oder trockenen Zustand gemessen werden. Eine gegebenenfalls benutzte Einrichtung zur Gastrocknung darf nur einen minimalen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu messenden Gase haben. Die Anwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.

    9.3.2.   Gasanalysatoren

    9.3.2.1.   Vorbemerkungen

    Die Absätze 9.3.2.2 bis 9.3.2.7 beschreiben die anzuwendenden Messprinzipien. Eine ausführliche Darstellung der Messsysteme ist in Anlage 3 enthalten. Die zu messenden Gase sind mit den nachfolgend aufgeführten Geräten zu analysieren. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltungen zulässig.

    9.3.2.2.   Kohlenmonoxid-(CO-)Analyse

    Der Kohlenmonoxidanalysator muss ein nicht dispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

    9.3.2.3.   Kohlendioxid-(CO2-)Analyse

    Der Kohlendioxidanalysator muss ein nicht dispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.

    9.3.2.4.   Kohlenwasserstoff-(HC-)Analyse

    Der Kohlenwasserstoffanalysator muss ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) mit Detektor, Ventilen, Rohrleitungen usw. sein, der so zu beheizen ist, dass die Gastemperatur auf 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C) gehalten wird. Bei NG-betriebenen und LPG-betriebenen Gasmotoren kann der Kohlenwasserstoffanalysator, je nach verwendeter Methode, ein nichtbeheizter Flammenionisationsdetektor (FID) sein (siehe Anlage 3 Absatz A.3.1.3).

    9.3.2.5.   Analyse von Methan (CH4) und Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) analysis

    Die Bestimmung der Methan- und der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoff-Fraktion muss mit einem beheizten Nicht-Methan-Cutter (NMC) und zwei Flammenionisationsdetektoren (FID) erfolgen, wie in Anlage 3, Absatz A.3.1.4 und Absatz A.3.1.5 beschrieben. Die Konzentration der Bestandteile ist gemäß Absatz 8.6.2 zu bestimmen.

    9.3.2.6.   Stickoxid-(NOx-)Analyse

    Für NOx-Messungen sind zwei Geräte spezifiziert und jedes von beiden kann eingesetzt werden, sofern es die in den Absätzen 9.3.2.6.1 bzw. 9.3.2.6.2 spezifizierten Kriterien erfüllt. Für die Feststellung der Systemäquivalenz eines alternativen Messsverfahrens gemäß Absatz 5.1.1 ist nur der Einsatz eines CLD zulässig.

    9.3.2.6.1.   Chemilumineszenzdetektor (CLD)

    Wenn die Messung im trockenen Bezugszustand erfolgt, muss der Stickoxidanalysator ein Chemilumineszenzdetektor (CLD) oder ein beheizter Chemilumineszenzdetektor (HCLD) mit einem NO2/NO-Konverter sein. Bei Messung im feuchten Bezugszustand ist ein auf über 328 K (55 °C) gehaltener HCLD mit Konverter zu verwenden, sofern die Prüfung auf Wasserdampf-Querempfindlichkeit (siehe Absatz 9.3.9.2.2) erfüllt ist. Sowohl für CLD, als auch für HCLD muss die Probenstrecke bis zum Konverter bei Trockenmessung und bis zum Analysator bei Feuchtmessung auf einer Wandtemperatur von 328 K bis 473 K (55 °C bis 200 °C) gehalten werden.

    9.3.2.6.2.   Nichtdispersiver Ultraviolett-Detektor (NDUV)

    Für die Messung der NOx-Konzentration ist ein nichtdispersiver Ultaviolett-Analysator (NDUV) zu verwenden. Wenn der NDUV-Analysator nur NO misst, muss ein NO2/NO-Konverter strömungsaufwärts vom NDUV-Analysator eingesetzt werden. Die Temperatur des NDUV muss hinreichend hoch gehalten werden, um Wasserkondensierung zu vermeiden, es sei denn es wird ein Probentrockner eingesetzt, und zwar strömungsaufwärts vom NO2/NO-Konverter (falls vorhanden) bzw. vom Analysator.

    9.3.2.7.   Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses

    Für die Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses zur Bestimmung des Abgasdurchflusses nach Absatz 8.3.1.6 ist eine Luft-Kraftstoff-Sonde oder eine Zirkon-Lambdasonde, jeweils mit breitem Messbereich, zu verwenden. Die Sonde ist unmittelbar am Auspuffrohr an einer Stelle anzubringen, an der die Abgastemperatur so hoch ist, dass Wasserkondensation vermieden wird.

    Die Genauigkeit der Sonde mit eingebauter Elektronik muss sich in folgendem Bereich bewegen:

    ± 3 % vom Ablesewert

    für

    λ < 2

    ± 5 % vom Ablesewert

    für

    2 ≤ λ < 5

    ± 10 % vom Ablesewert

    für

    5 ≤ λ

    Um die oben angegebene Genauigkeit zu erreichen, ist die Sonde nach Hersteller-angaben zu kalibrieren.

    9.3.3.   Gase

    Die Haltbarkeitsdauer aller Gase ist zu beachten.

    9.3.3.1.   Reingase

    Die erforderliche Reinheit der Gase ergibt sich aus den unten stehenden Grenzwerten der Verunreinigung. Folgende Gase müssen zur Verfügung stehen:

    a)

    Für Rohabgas

    Gereinigter Stickstoff

    (Verunreinigung ≤ 1 ppm C1, ≤1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)

    Gereinigter Sauerstoff

    (Reinheit > 99,5 Volumenprozent O2)

    Wasserstoff-Helium-Gemisch (Brennstoff für FID-Brenner)

    (40 ± 1 % Wasserstoff, Rest Helium)

    (Verunreinigung ≤ 1 ppm C1, ≤ 400 ppm CO2)

    Gereinigte synthetische Luft

    (Verunreinigung ≤ 1 ppm C1, ≤1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)

    (Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent)

    b)

    Für verdünnte Abgase (optional für Rohabgase)

    Gereinigter Stickstoff

    (Verunreinigung ≤ 0,05 ppm C1, ≤ 1 ppm CO, ≤ 10 ppm CO2, ≤ 0,02 ppm NO)

    Gereinigter Sauerstoff

    (Reinheit > 99,5 Volumenprozent O2)

    Wasserstoff-Helium-Mischung (Brennstoff für FID-Brenner)

    (40 ± 1 % Wasserstoff, Rest Helium)

    (Verunreinigung ≤ 0,05 ppm C1, ≤ 10 ppm CO2)

    Gereinigte synthetische Luft

    (Verunreinigung ≤ 0,05 ppm C1, ≤ 1 ppm CO, ≤ 10 ppm CO2, ≤ 0,02 ppm NO)

    (Sauerstoffgehalt zwischen 20,5 und 21,5 Volumenprozent)

    Falls Flaschengas nicht verfügbar ist, kann ein Gasreiniger eingesetzt werden, sofern die Verunreinigungsgrade belegt werden können.

    9.3.3.2.   Kalibriergase

    Gasgemische mit der nachstehend aufgeführten chemischen Zusammensetzung müssen verfügbar sein. Andere Gaskombinationen sind zulässig, sofern die Gase nicht miteinander reagieren. Das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum der Kalibriergase ist aufzuzeichnen.

    C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe Absatz 9.3.3.1);

    CO und gereinigter Stickstoff;

    NO und gereinigter Stickstoff;

    NO2 und gereinigte synthetische Luft

    CO2 und gereinigter Stickstoff;

    CH4 und gereinigte synthetische Luft,

    C2H6 und gereinigte synthetische Luft.

    Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases darf um höchstens ±1 % vom Nennwert abweichen, und muss auf nationale und internationale Prüfnormen zurückführbar sein. Alle Kalibriergaskonzentrationen sind als Volumenanteil auszudrücken (Volumenprozent oder Volumen-ppm).

    9.3.3.3.   Gasteiler

    Die zur Kalibrierung verwendeten Gase können auch mit Hilfe eines Gasteilers (Präzisionsmischers) durch Zusatz von gereinigtem N2 oder gereinigter synthetischer Luft gewonnen werden. Die Mischvorrichtung muss so genau arbeiten, dass die Konzentrationen der Kalibriergasgemische auf ±2 % genau sind. Dies bedeutet, dass die zur Mischung verwendeten Primärgase auf ±1 % genau bekannt und auf nationale oder internationale Gasnormen zurückführbar sein müssen. Die Überprüfung ist bei jeder mit Hilfe einer Mischvorrichtung vorgenommenen Kalibrierung bei 15 % bis 50 % des Skalenendwertes durchzuführen. Ist die erste Prüfung fehlgeschlagen, kann eine weitere Prüfung mit einem anderen Kalibriergas durchgeführt werden.

    Wahlweise kann die Mischvorrichtung mit einem Instrument überprüft werden, das von seinem Prinzip her linear ist, z. B. unter Verwendung von NO-Gas mit einem CLD. Der Kalibrierwert des Instruments ist mit direkt an das Instrument angeschlossenem Kalibriergas einzustellen. Die Mischvorrichtung ist bei den verwendeten Einstellungen zu überprüfen, und der Nennwert ist mit der gemessenen Konzentration zu vergleichen. Die Abweichung darf an keinem Punkt mehr als ±1 % des Nennwertes betragen.

    Der zur Durchführung der Linearitätsprüfung nach Absatz 9.2.1 verwendete Gasteiler muss mit einer Genauigkeit von ±1 % arbeiten.

    9.3.3.4.   Prüfgase für die Sauerstoff-Querempfindlichkeit

    Die Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit sind Gemische aus Propan, Sauerstoff und Stickstoff. Das in ihnen enthaltene Propan muss 350 ± 75 ppm C als Kohlenwasserstoff enthalten. Die Konzentration ist durch chromatografische Analyse des gesamten Kohlenwasserstoffs oder durch dynamisches Mischen mit der für Kalibriergase geltenden Toleranz zu bestimmen. Die für Fremd- und Selbstzündungsmotoren erforderlichen Sauerstoffkonzentrationen sind Tabelle 8 zu entnehmen, wobei der Rest des Gases aus gereinigtem Stickstoff besteht.

    Tabelle 8

    Gase zu Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

    Art des Motors

    O2-Konzentration (%)

    Selbstzündungsmotor

    21 (20-22)

    Selbst- und Fremdzündungsmotor

    10 (9-11)

    Selbst- und Fremdzündungsmotor

    5 (4-6)

    Fremdzündungsmotor

    0 (0-1)

    9.3.4.   Dichtheitsprüfung

    Das System ist einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Sonde ist aus der Abgasanlage zu entfernen und deren Ende ist zu verschließen. Die Pumpe des Analysators ist einzuschalten. Ist das System dicht, zeigen nach einer Stabilisierungsphase alle Durchflussmesser Null an. Ist dies nicht der Fall, sind die Entnahmeleitungen zu überprüfen und der Fehler zu beheben.

    Die maximal zulässige Leckrate auf der Unterdruckseite beträgt 0,5 % des tatsächlichen Durchsatzes für den geprüften Teil des Systems. Die Analysatoren- und Bypass-Durchsätze können zur Schätzung der tatsächlichen Durchsätze verwendet werden.

    Alternativ kann das System auf mindestens 20 kPa (80 kPa absolut) evakuiert werden. Nach einer Stabilisierungsphase darf die Druckzunahme Δp (kPa/min) im System folgenden Wert nicht übersteigen:

    Formula (71)

    Hierbei ist:

    V s

    das Systemvolumen, l

    qvs

    der Systemdurchsatz, l/min

    Eine weitere Methode ist die schrittweise Änderung der Konzentration am Anfang der Probenahmeleitung durch Umstellung von Null- auf Kalibriergas. Wird für einen korrekt kalibrierten Analysator nach einem ausreichend langen Zeitraum eine Konzentration angezeigt, die ≤ 99 % der eingeleiteten Konzentration beträgt, so deutet dies auf eine Undichtigkeit hin, die behoben werden muss.

    9.3.5.   Prüfung der Ansprechzeit des Analysesystems

    Die Systemeinstellungen für die Bewertung der Ansprechzeit (d. h. Druck, Durchsätze, Filtereinstellungen an den Analysegeräten und alle anderen Faktoren, die die Ansprechzeit beeinflussen) müssen genau dieselben sein, wie bei der Probelaufmessung. Zur Bestimmung der Ansprechzeit wird unmittelbar am Eintritt der Probenahmesonden das Gas gewechselt. Der Wechsel muss in weniger als 0,1 s erfolgen. Die für die Prüfung verwendeten Gase müssen eine Veränderung der Konzentration von mindestens 60 % des Skalenvollausschlags bewirken.

    Die Konzentrationskurve ist für jeden einzelnen Gasbestandteil aufzuzeichnen. Die Ansprechzeit ist definiert als der Zeitabstand zwischen dem Gaswechsel und der entsprechenden Veränderung der aufgezeichneten Konzentration. Die Systemansprechzeit (t 90) setzt sich zusammen aus der Ansprechverzögerung bis zum Messdetektor und der Anstiegzeit des Detektors. Die Ansprechverzögerung ist definiert als die Zeit, die vom Wechsel (t 0) bis zur Anzeige von 10 % des Endwertes (t 10) verstreicht. Die Anstiegzeit ist definiert als die Zeit für den Anstieg des angezeigten Messwertes von 10 % auf 90 % des Endwertes (t 90t 10).

    Für den Zeitabgleich der Signale des Analysators und des Abgasstroms im Fall der Messung des Rohabgases ist die Wandlungszeit definiert als der Zeitabstand vom Wechsel (t 0) bis zum Anstieg des angezeigten Messwerts auf 50 % des Endwertes (t 50).

    Die Systemansprechzeit soll für alle begrenzten Bestandteile (CO, NOx, HC oder NMHC) und alle verwendeten Messbereiche bei einer Anstiegzeit von ≤ 2,5 s entsprechend Absatz 9.3.1.7 höchstens 10 s betragen. Wird für die NMHC-Messung ein Nichtmethan-Cutter verwendet, kann die Systemansprechzeit 10 s überschreiten.

    9.3.6.   Prüfung des Wirkungsgrads des NOx-Konverters

    Der Wirkungsgrad des Konverters, der zur Umwandlung von NO2 in NO verwendet wird, ist gemäß den Absätzen 9.3.6.1 bis 9.3.6.8 (siehe Abbildung 8) zu bestimmen.

    Image

    9.3.6.1.   Prüfanordnung

    Der Wirkungsgrad des Konverters ist mit einem Ozongenerator in der in Abbildung 8 schematisch dargestellten Prüfanordnung und nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren zu ermitteln.

    9.3.6.2.   Kalibrierung

    Der CLD und der HCLD sind in dem am meisten verwendeten Betriebsbereich nach den Angaben des Herstellers unter Verwendung von Null- und Kalibriergas (dessen NO-Gehalt ungefähr 80 % des Betriebsbereichs entsprechen muss; die NO2-Konzentration des Gasgemisches muss weniger als 5 % der NO-Konzentration betragen) zu kalibrieren. Der NOx-Analysator muss auf den NO-Betrieb eingestellt sein, so dass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeichnen.

    9.3.6.3.   Berechnung

    Der in Prozenten ausgedrückte Wirkungsgrad des Konverters ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (72)

    Hierbei ist:

    a

    die NOx-Konzentration nach Absatz 9.3.6.6,

    b

    die NOx-Konzentration nach Absatz 9.3.6.7,

    c

    die NO-Konzentration nach Absatz 9.3.6.4,

    d

    die NO-Konzentration nach Absatz 9.3.6.5.

    9.3.6.4.   Zusatz von Sauerstoff

    Über ein T-Verbindungsstück wird dem durchströmenden Gas kontinuierlich Sauerstoff oder Nullluft zugesetzt, bis die angezeigte Konzentration ungefähr 20 % niedriger als die angezeigte Kalibrierkonzentration nach Absatz 9.3.6.2 ist. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)

    Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Der Ozongenerator bleibt während des gesamten Vorgangs ausgeschaltet.

    9.3.6.5.   Einschalten des Ozongenerators

    Anschließend wird der Ozongenerator eingeschaltet, um so viel Ozon zu erzeugen, dass die NO-Konzentration auf 20 % (Mindestwert 10 %) der Kalibrierkonzentration nach Absatz 9.3.6.2 zurückgeht. Die angezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)

    9.3.6.6.   NOx-Betrieb

    Der NO-Analysator ist auf NOx-Betrieb umzuschalten, damit das Gasgemisch (bestehend aus NO, NO2, O2 and N2) durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration (a) ist aufzuzeichnen. (Der Analysator arbeitet im NOx-Betrieb).

    9.3.6.7.   Ausschalten des Ozongenerators

    Danach wird der Ozongenerator ausgeschaltet. Das Gasgemisch nach Absatz 9.3.6.6 strömt durch den Konverter in den Detektor. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen (der Analysator arbeitet im NOx-Betrieb).

    9.3.6.8.   NO-Betrieb

    Wird bei abgeschaltetem Ozongenerator auf NO-Betrieb umgeschaltet, so wird auch der Zustrom von Sauerstoff oder synthetischer Luft abgesperrt. Der am Analysegerät angezeigte NOx-Wert darf dann von dem nach Absatz 9.3.6.2 gemessenen Wert um höchstens ±5 % abweichen (der Analysator arbeitet im NO-Betrieb).

    9.3.6.9.   Prüfabstände

    Der Wirkungsgrad des Konverters ist mindestens einmal pro Monat zu prüfen.

    9.3.6.10.   Erforderlicher Wirkungsgrad

    Der Konverter muss einen Wirkungsgrad E NOx von mindestens 95 % erreichen.

    Kann der Ozongenerator bei Einstellung des Analysators auf den am meisten genutzten Messbereich keinen Rückgang von 80 % auf 20 % nach Absatz 9.3.6.5 bewirken, so ist der höchste Bereich zu verwenden, mit dem der Rückgang bewirkt werden kann.

    9.3.7.   Einstellung des Flammenionisationsdetektors (FID)

    9.3.7.1.   Optimierung des Ansprechverhaltens des FID

    Der FID ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen. Um das Ansprechverhalten zu optimieren, ist in dem am meisten verwendeten Betriebsbereich ein Kalibriergas aus Propan in Luft zu verwenden.

    Bei einer Einstellung des Kraftstoff- und Luftdurchsatzes, die den Empfehlungen des Herstellers entspricht, ist ein Kalibriergas von 350 ± 75 ppm C in den Analysator einzuleiten. Das Ansprechverhalten bei einem bestimmten Kraftstoffdurchsatz ist anhand der Differenz zwischen dem Kalibriergas-Ansprechen und dem Nullgas-Ansprechen zu ermitteln. Der Kraftstoffdurchsatz ist inkremental ober- und unterhalb der Herstellerangabe einzustellen. Das Ansprechverhalten des Kalibrier- und des Nullgases bei diesen Kraftstoffdurchsätzen ist aufzuzeichnen. Die Differenz zwischen dem Kalibrier- und dem Nullgas-Ansprechen ist in Kurvenform aufzutragen und der Kraftstoffdurchsatz auf die fette Seite der Kurve einzustellen. Dies ist die Anfangseinstellung des Durchsatzes, die eventuell entsprechend den nach Absatz 9.3.7.2 ermittelten Responsefaktoren bei Kohlenwasserstoffen und den Ergebnissen der Prüfung auf Sauerstoffquerempfindlichkeit nach Absatz 9.3.7.3 weiter zu optimieren ist. Entsprechen die Responsefaktoren oder die Sauerststoffquerempfindlichkeit nicht den nachstehenden Vorschriften, so ist der Luftdurchsatz inkremental ober- und unterhalb der Herstellerangabe zu verstellen, und die Arbeitsgänge nach den Absätzen 9.3.7.2 und 9.3.7.3 sind für jeden eingestellten Durchsatz zu wiederholen.

    Die Optimierung der Einstellung kann auch nach dem im SAE-Dokument Nr. 770141 beschriebenen Verfahren vorgenommen werden.

    9.3.7.2.   Responsefaktoren für Kohlenwasserstoffe

    Der Analysator ist unter Verwendung von Propan in Luft und gereinigter synthetischer Luft entsprechend Absatz 9.2.1.3 zu kalibrieren.

    Die Responsfaktoren sind bei Inbetriebnahme eines Analysegerätes und nach größeren periodischen Wartungsarbeiten zu bestimmen. Der Responsefaktor (r h) für einen bestimmten Kohlenwasserstoff ist das Verhältnis des am FID angezeigten C1-Wertes zur Konzentration in der Gasflasche, ausgedrückt in ppm C1.

    Die Konzentration des Prüfgases muss so hoch sein, dass ungefähr 80 % des Skalenenvollausschlags angezeigt werden. Die Konzentration muss mit einer Genauigkeit von ±2 %, bezogen auf einen gravimetrischen Normwert, ausgedrückt als Volumen, bekannt sein. Außerdem muss die Gasflasche zuvor 24 Stunden bei 298 K ± 5 K (25 °C ± 5 °C) konditioniert werden.

    Die zu verwendenden Prüfgase und die empfohlenen Responsefaktoren sind bei

    a)

    Methan und gereinigter synthetischer Luft

    1,00 ≤ r h ≤ 1,15,

    b)

    Propylen und gereinigter synthetischer Luft

    0,90 ≤ r h ≤ 1,1,

    c)

    Toluol und gereinigter synthetischer Luft

    0,90 ≤ r h ≤ 1,1.

    Diese Werte sind bezogen auf den Responsfaktor (r h) von 1 für Propan und gereinigte synthetische Luft.

    9.3.7.3.   Prüfung der Sauerstoff-Querempfindlichkeit

    Nur Rohabgasanalysatoren sind bei Inbetriebnahme und größeren periodischen Wartungsarbeiten auf Sauerstoffquerempfindlichkeit zu prüfen.

    Es ist ein Messbereich zu wählen, in dem die zur Prüfung verwendeten Gase in den oberen 50 % liegen. Zur Prüfung ist der Ofen auf die erforderliche Temperatur einzustellen. Die Gase zur Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit sind in Absatz 9.3.3.4 spezifiziert.

    a)

    Der Analysator ist auf Null zu stellen.

    b)

    Der Analysator ist für Fremdzündungsmotoren mit dem Gasgemisch mit 0 % Sauerstoffgehalt zu kalibrieren. Für Selbstzündungsmotoren ist er mit dem Gasgemisch mit 21 % Sauerstoffgehalt zu kalibrieren.

    c)

    Das Nullgasansprechen ist erneut zu prüfen. Hat es sich um mehr als 0,5 % vom Skalenendwert verändert, sind die Schritte a und b zu wiederholen.

    d)

    Die Prüfgase mit 5 % und 10 % Sauerstoffgehalt sind einzuleiten.

    e)

    Das Nullgasansprechen ist erneut zu prüfen. Hat es sich um mehr als 1 % vom Skalenendwert verändert, ist die Prüfung zu wiederholen.

    f)

    Die Sauerstoffquerempfindlichkeit E O2 ist für jedes der unter Buchstabe d genannten Gasgemische nach folgender Formel zu errechnen:

    Formula (73)

    wobei das Ansprechen des Analysators sich wie folgt errechnet:

    Formula (74)

    Hierbei ist:

    c ref,b

    die Bezugs-HC-Konzentration in Schritt b, ppm C,

    c ref,d

    die Bezugs-HC-Konzentration in Schritt d, ppm C,

    c FS,b

    der Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt b, ppm C,

    c FS,d

    der Skalenendwert der HC-Konzentration in Schritt d, ppm C,

    c m,b

    die gemessene HC-Konzentration in Schritt b, ppm C,

    c m,d

    die gemessene HC-Konzentration in Schritt d, ppm C.

    g)

    Die Sauerstoffquerempfindlichkeit E O2 muss für alle erforderlichen Prüfgase vor der Prüfung weniger als ±1,5 % betragen.

    h)

    Ist die Sauerstoffquerempfindlichkeit EO2 größer als ±1,5 %, sind zur Korrektur der Luftdurchsatz inkremental ober- und unterhalb der Herstellerangabe sowie der Kraftstoffdurchsatz und der Probendurchsatz zu verstellen.

    i)

    Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist für jede neue Einstellung zu wiederholen.

    9.3.8.   Wirkungsgrad des Nichtmethan-Cutters (NMC)

    Der NMC entfernt die Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe aus der Gasprobe, indem er alle Kohlenwasserstoffe außer Methan oxidiert. Im Idealfall beträgt die Umwandlung bei Methan 0 % und bei den anderen Kohlenwasserstoffen, repräsentiert durch Ethan, 100 %. Um eine genaue Messung der NMHC zu ermöglichen, sind die beiden Wirkungsgrade zu bestimmen und zur Berechnung des Massendurchsatzes der NMHC-Emissionen heranzuziehen (siehe Absatz 8.5.2).

    9.3.8.1.   Wirkungsgrad bei Methan

    Methan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Der Wirkungsgrad ist wie folgt zu ermitteln:

    Formula (75)

    Hierbei ist:

    c HC(w/cutter)

    die HC-Konzentration bei Durchfluss von CH4 durch den NMC, ppm C,

    c HC(w/o cutter)

    die HC-Konzentration bei Umleitung von CH4 um den NMC, ppm C.

    9.3.8.2.   Wirkungsgrad bei Ethan

    Ethan-Kalibriergas ist mit und ohne Umgehung des NMC durch den FID zu leiten, und die beiden Konzentrationen sind aufzuzeichnen. Der Wirkungsgrad ist wie folgt zu ermitteln:

    Formula (76)

    Hierbei ist:

    c HC(w/cutter)

    die HC-Konzentration bei Durchfluss von C2H6 durch den NMC, ppm C,

    c HC(w/o cutter)

    die HC-Konzentration bei Umleitung von C2H6 um den NMC, ppm C.

    9.3.9.   Querempfindlichkeiten

    Andere Gase, die neben dem zu analysierenden Gas im Abgas enthalten sind, können den Ablesewert auf verschiedene Weise beeinflussen. Eine positive Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, wenn das beeinträchtigende Gas dieselbe Wirkung zeigt wie das gemessene Gas, jedoch in geringerem Maße. Eine negative Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, wenn das beeinträchtigende Gas die Absorptionsbande des gemessenen Gases verbreitert, und bei CLD-Geräten, wenn das beeinträchtigende Gas die Reaktion unterdrückt. Die Prüfungen der Querempfindlichkeit nach den Absätzen 9.3.9.1 und 9.3.9.2 sind vor der Inbetriebnahme des Analysators und nach größeren Wartungsarbeiten durchzuführen.

    9.3.9.1.   Kontrolle der Querempfindlichkeit des CO-Analysators

    Wasser und CO2 können die Leistung des CO-Analysators beeinflussen. Daher lässt man ein bei der Prüfung verwendetes CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des Skalenendwertes des bei der Prüfung verwendeten maximalen Betriebsbereichs bei Raumtemperatur durch Wasser perlen, wobei das Ansprechen des Analysators aufzuzeichnen ist. Der Ansprechwert des Analysators darf nicht mehr als 2 % der während der Prüfung erwarteten mittleren CO-Konzentration betragen.

    Querempfindlichkeitsprüfungen für CO2 und H2O können auch getrennt durchgeführt werden. Falls die verwendeten CO2- und H2O-Pegel größer sind als die während der Prüfung erwarteten Höchstwerte, ist jede beobachtete Querempfindlichkeit zu reduzieren, und zwar durch Multiplikation des beobachteten Werts mit dem Verhältnis zwischen dem erwarteten Höchstwert der Konzentration zu dem bei dieser Prüfung verwendeten tatsächlichen Wert. H2O-Konzentrationen die geringer sind als die bei der Prüfung erwarteten Höchstwerte dürfen verwendet werden, die beobachtete H2O-Querempfindlichkeit ist jedoch hochzurechnen, und zwar durch Multiplikation des beobachteten Werts mit dem Verhältnis zwischen dem erwarteten Höchstwert der H2O-Konzentration zu dem bei dieser Prüfung verwendeten tatsächlichen Wert. Die Summe der zwei reduzierten Querempfindlichkeitswerte muss innerhalb der in diesem Absatz spezifizierten Toleranzen liegen.

    9.3.9.2.   Kontrolle der NOx-Querempfindlichkeit des CLD-Analysators

    Die zwei Gase, die bei CLD- (und HCLD-) Analysatoren besonderer Berücksichtigung bedürfen, sind CO2 und Wasserdampf. Die Querempfindlichkeit dieser Gase ist ihren Konzentrationen proportional und erfordert daher Prüftechniken zur Bestimmung der Querempfindlichkeit bei den während der Prüfung erwarteten Höchstkonzentrationen. Wenn der CLD-Analysator Algorithmen zur Kompensierung der Querempfindlichkeit verwendet, die H2O- und/oder CO2-Messgeräte einsetzen, müssen diese zur Ermittlung der Querempfindlichkeit eingeschaltet sein und die Kompensierungsalgorithmen müssen dabei angewendet werden

    9.3.9.2.1.   Kontrolle der CO2-Querempfindlichkeit

    Ein CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % vom Skalenendwert des obersten Messbereichs ist durch den NDIR-Analysator zu leiten, und der CO2-Wert ist als A aufzuzeichnen. Danach ist das Gas zu etwa 50 % mit NO-Kalibriergas zu verdünnen und durch den NDIR und den CLD zu leiten, wobei der CO2-Wert und der NO-Wert als B bzw. C aufzuzeichnen sind. Dann ist das CO2 abzusperren, nur das NO-Kalibriergas ist durch den (H)CLD zu leiten, und der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen.

    Die Querempfindlichkeit in Prozent wird wie folgt berechnet:

    Formula (77)

    Hierbei ist:

    A

    die mit dem NDIR gemessene Konzentration des unverdünnten CO2 in %,

    B

    die mit dem NDIR gemessene Konzentration des verdünnten CO2 in %,

    C

    die mit dem (H)CLD gemessene Konzentration des verdünnten NO in ppm,

    D

    die mit dem (H)CLD gemessene Konzentration des unverdünnten NO in ppm.

    Mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde können andere Methoden zur Verdünnung und Quantifizierung von CO2- und NO-Kalibriergas wie dynamisches Mischen verwendet werden.

    9.3.9.2.2.   Kontrolle der Wasserdampf-Querempfindlichkeit

    Diese Überprüfung ist nur für Messungen der Konzentration im feuchten Gas erforderlich. Bei der Berechnung der Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist die Verdünnung des NO-Kalibriergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gemischs im Vergleich zu der während der Prüfung erwarteten Konzentration zu berücksichtigen.

    Ein NO-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 % bis 100 % des Skalenendwerts des normalen Betriebsbereichs ist durch den (H)CLD zu leiten, und der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen. Anschließend muss das NO-Gas bei Raumtemperatur durch Wasser perlen und durch den (H)CLD geleitet werden, und der NO-Wert ist als C aufzuzeichnen. Die Wassertemperatur ist zu bestimmen und als F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur F des Wassers in der Waschflasche entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen.

    Die Wasserdampfkonzentration (in %) des Gemisches ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (78)

    und als H aufzuzeichnen. Die erwartete Konzentration des verdünnten NO-Kalibriergases (in Wasserdampf) ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (79)

    und als Wert D e aufzuzeichnen. Bei Dieselabgasen ist die maximale bei der Prüfung erwartete Wasserdampfkonzentration im Abgas (in %) anhand der maximalen Konzentration des unverdünnten CO2-Kalibriergases A — ausgehend von einem Atomverhältnis H/C des Kraftstoffs von 1,8 zu 1 — wie folgt zu schätzen:

    Formula (80)

    und als Hm aufzuzeichnen.

    Die Wasserdampf-Querempfindlichkeit in % ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (81)

    Hierbei ist:

    D e

    die erwartete Konzentration des verdünnten NO in ppm,

    C

    die gemessene Konzentration des verdünnten NO in ppm,

    H m

    die maximale Wasserdampfkonzentration in %,

    H

    die tatsächliche Wasserdampfkonzentration in %.

    9.3.9.2.3.   Höchstzulässige Querempfindlichkeit

    Die kombinierte CO2- und Wasser-Querempfindlichkeit darf 2 % des Skalenvollausschlags nicht überschreiten.

    9.3.9.3.   Kontrolle der NOx Querempfindlichkeit des NDUV-Analysators

    Kohlenwasserstoffe und H2O können den Betrieb eines NDUV-Analysators stören, indem sie ähnliche Antworten erzeugen wie NOx. Wenn der NDUV-Analysator für die Störungsfesstellung Kompensierungsalgorithmen verwendet, die Messwerte anderer Gase auswerten, müssen derartige Messungen gleichzeitig durchgeführt werden, um die Algorithmen während der Kontrolle der Querempfindlichkeit des Analysators zu überprüfen.

    9.3.9.3.1.   Verfahren

    Der NDUV-Analysator ist gemäß den Anweisungen des Messgerätherstellers zu starten, zu betreiben, nullabzugleichen und zu kalibrieren. Für diese Überprüfung empfiehlt es sich, Motorabgase zu entnehmen. Zum Quantifizieren des NOx-Gehalts des Abgases ist ein CLD einzusetzen. Dessen Antwort ist als Responsewert zu verwenden. Ebenso ist mit einem FID Analysator der HC-Gehalt des Abgases zu messen. Der FID-Responsewert ist als Kohlenwasserstoff-Bezugswert zu verwenden.

    Falls für die Prüfung Probentrockner eingesetzt werden, müssen strömungsaufwärts vor ihnen die Motorabgase in den NDUV-Analysator eingeführt werden. Der Stabilisierung des Ansprechens der Analysatoren muss hinreichend Zeit gelassen werden. Teile der Stabilisierungszeit können das Durchspülen der Übertragungsleitung und das Ansprechen des Analysator berücksichtigen. Während alle Analysatoren die Konzentration der Probe messen, müssen 30 Sekunden der Stichprobendaten aufgezeichnet und die arithmetmetischen Mittel der drei Analysatoren berechnet werden.

    Der CLD-Mittelwert muss vom NDUV-Mittelwert abgezogen werden. Dieser Differenzwert ist gemäß folgender Formel mit dem Verhältnis zwischen dem erwarteten Mittelwert und dem Prüfmesswert der HC-Konzentration zu multiplizieren:

    Formula (82)

    Hierbei ist:

    c NOx,CLD

    die mit CLD gemessene NOx-Konzentration, ppm,

    c NOx,NDUV

    die mit NDUV gemessene NOx-Konzentration, ppm,

    c HC,e

    die erwartete max. HC-Konzentration, ppm,

    c HC,e

    die gemessene HC-Konzentration, ppm.

    9.3.9.3.2.   Maximal zulässige Querempfindlichkeit

    Die kombinierte HC- und Wasser-Querempfindlichkeit darf 2 % der für die Prüfung erwarteten NOx -Konzentration nicht überschreiten.

    9.3.9.4.   Probentrockner

    Ein Probentrockner entfernt Wasser, das sonst eine NOx-Messung verfälschen könnte.

    9.3.9.4.1.   Wirkungsgrad des Probentrockners

    Bei trocken arbeitenden CLD-Analysatoren ist nachzuweisen, dass bei der höchsten erwarteten Wasserdampfkonzentration H m (siehe Absatz 9.3.9.2.2) das Entfeuchtungssystem die Feuchtigkeit im CLD auf ≤ 5 g Wasser/kg Trockenluft (oder ca. 0,008 % H2O) halten kann, was 100 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 3,9 °C und 101,3 kPa entspricht. Diese Angabe entspricht auch ca. 25 % relativer Luftfeuchtigkeit bei 25 °C und 101,3 kPa entspricht. Dazu kann die Temperatur am Austritt eines thermischen Entfeuchters oder die Feuchtigkeit unmittelbar vor dem CLD gemessen werden. Die Feuchtigkeit am Austritt des CLD kann ebenfalls gemessen werden, wenn in den CLD nur Luft aus dem Entfeuchter einströmt.

    9.3.9.4.2.   NO2 -Erfassung des Probentrockners

    In einem mangelhaft konzipierten Probentrockner verbleibende Wasserflüssigkeit kann der Probe NO2 entziehen. Wenn also ein Probentrockner in Kombination mit einem NDUV-Analysator verwendet wird, ohne dass ein NO2/NO Konverter vorgeschaltet ist, kann der Probe vor der NOx -Messung NO2 entzogen werden.

    Der Probentrockner muss bei der höchsten erwarteten NO2-Konzentration die Messung von mindestens 95 % des gesamten NO2 ermöglichen.

    9.3.10.   Probenahme für Rohabgase, falls zutreffend

    Die Probenahmesonden für gasförmige Emissionen sind so anzubringen, dass sie mindestens 0,5 m oder das Dreifache des Auspuffrohrdurchmessers (es gilt der jeweils größere Wert) strömungsaufwärts vor dem Austritt der Auspuffanlage liegen und sich so nahe am Motor befinden, dass eine Abgastemperatur vom mindestens 343 K (70 °C) an der Sonde gewährleistet ist.

    Bei einem Mehrzylindermotor mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit strömungsabwärts liegen, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aus allen Zylindern repräsentativ ist. Bei Mehrzylindermotoren mit getrennten Auspuffkrümmern, etwa bei V-Motoren, sollten die Krümmer nach Möglichkeit strömungsaufwärts vor der Sonde zusammengeführt werden. Ist dies nicht machbar, so ist es zulässig, die Probe der Gruppe mit den höchsten CO2-Emissionen zu entnehmen. Bei der Berechnung der Abgasemissionen ist der gesamte Abgasmassendurchsatz des Motors zugrunde zu legen.

    Ist der Motor mit einer Anlage zur Abgasnachbehandlung versehen, so muss die Abgasprobe strömungsabwärts hinter dieser Anlage entnommen werden.

    9.3.11.   Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe, falls zutreffend

    Das Auspuffrohr zwischen dem Motor und dem Vollstrom-Verdünnungssystem muss den Bestimmungen in Anlage 3 entsprechen. Die Sonde(n) für die Entnahme der gasförmigen Emissionen muss (müssen) im Verdünnungstunnel an einer Stelle angebracht sein, an der Verdünnungsgas und Abgas gut vermischt sind, und sich nahe der Partikel-Probenahmesonde befinden.

    Die Probenahme kann nach zwei Methoden erfolgen:

    a)

    Die Schadstoffproben werden über den gesamten Zyklus hinweg in einen Probenahmebeutel geleitet und nach Abschluss der Prüfung gemessen; für HC ist der Probenahmebeutel auf 464 ± 11 K (191 ± 11 °C) zu erwärmen, für NOx muss die Temperatur des Probenahmebeutels über dem Taupunkt liegen.

    b)

    Die Schadstoffproben werden über den gesamten Zyklus hinweg fortlaufend entnommen und integriert.

    Die Hintergrundkonzentration muss stromungsaufwärts vor dem Verdünnungstunnel gemäß Buchstabe a oder b bestimmt und von den Emissionskonzentrationen gemäß Absatz 8.5.2.3.2 subtrahiert werden.

    9.4.   System für Messung und Probenahme von Partikeln

    9.4.1.   Allgemeine Vorschriften

    Zur Bestimmung der Partikelmasse sind ein Partikel-Verdünnungs- und Probenahmesystem, Partikel-Probenahmefilter, eine Mikrowaage und eine Wägekammer mit kontrollierter Temperatur und Luftfeuchtigkeit erforderlich. Das Partikel-Probenahmesystem muss dafür ausgelegt sein, eine dem Abgasdurchsatz proportionale und repräsentative Probe des Abgasdurchsatzes sicherzustellen.

    9.4.2.   Allgemeine Anforderungen an das Verdünnungssystem

    Für die Bestimmung der Partikel muss die Probe mit gefilterter Umgebungsluft, synthetischer Luft oder Stickstoff (dem Verdünnungsmittel) verdünnt werden. Das Verdünnungssystem ist wie folgt einzurichten:

    a)

    vollständiges Entfernen von Wasserkondensat in den Verdünnungs- und Probenahmesystemen,

    b)

    die Temperatur des verdünnten Abgases im Bereich von 20 cm strömungsaufwärts und strömungsabwärts der(s) Filterhalter(s) zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) halten,

    c)

    die Temperatur des Verdünnungsgases muss in unmittelbarer Nähe zum Eintritt in den Verdünnungstunnel zwischen 293 K und 325 K (20 °C bis 52 °C) betragen,

    d)

    das minimale Verdünnungsverhältnis muss im Bereich von 5:1 bis 7:1 liegen und für die primäre Lösungsstufe mindestens 2:1 betragen, basierend auf dem größten Motorabgasdurchsatz,

    e)

    für ein System mit Teilstromverdünnung muss die Verweilzeit im System, von der Einführungsstelle des Verdünnungsmittels bis zu dem(n) Filterhalter(n) zwischen 0,5 und 5 Sekunden liegen,

    f)

    für ein System mit Vollstromverdünnung muss die gesamte Verweilzeit im System, von der Einführungsstelle des Verdünnungsmittels bis zu dem(n) Filterhalter(n) zwischen 1 und 5 Sekunden betragen und die Verweilzeit im sekundären Verdünnungssystem, falls ein solches eingesetzt wird, muss von der Einführungsstelle des Verdünnungsmittels bis zu dem(d) Filterhalter(n) mindestens 0,5 Sekunden betragen.

    Das Entfeuchten der Verdünnungsluft vor Eintritt in das Verdünnungssystem ist zulässig und insbesondere dann hilfreich, wenn diese sehr feucht ist.

    9.4.3.   Partikelprobenahme

    9.4.3.1.   Teilstrom-Verdünnungssystem

    Die Probenahmesonde für Partikel muss in der Nähe der Probenahmesonde für die gasförmigen Abgasemissionen angebracht sein, jedoch so weit von dieser entfernt, dass sie sich nicht gegenseitig beeinflussen. Deshalb gelten die Einbauvorschriften nach Absatz 9.3.10 auch für die Partikelprobenahme. Die Probennahmeleitung muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.

    Bei einem Mehrzylindermotor mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde hinreichend strömungsabwärts entfernt sein, dass die Probe für die durchschnittlichen Abgasemissionen aller Zylinder repräsentativ ist. Bei Mehrzylindermotoren mit getrennten Auspuffkrümmern, etwa bei V-Motoren, sollten die Krümmer nach Möglichkeit strömungsaufwärts vor der Sonde zusammengeführt werden. Wenn dies nicht machbar ist, ist es zulässig, die Probe der Gruppe mit den höchsten Partikelemissionen zu entnehmen. Bei der Berechnung der Abgasemissionen ist der gesamte Abgasmassendurchsatz des Motors zugrunde zu legen.

    9.4.3.2.   Vollstrom-Verdünnungssystem

    Im Allgemeinen ist die Sonde für die Partikelprobenahme in der Nähe der Sonde für die Entnahme der gasförmigen Emissionen im Verdünnungstunnel anzubringen, jedoch so weit von dieser entfernt, dass gegenseitige Beeinflussungen nicht auftreten. Die Einbauvorschriften nach Absatz 9.3.11 gelten folglich auch für die Partikelprobenahme. Die Probenahmeleitung muss die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen.

    9.4.4.   Partikel-Probenahmefilter

    Zur Beprobung des verdünnten Abgases ist ein Filter zu verwenden, der während der Prüffolge die Anforderungen der Absätze 9.4.1.1 und 9.4.4.3 erfüllt.

    9.4.4.1.   Spezifikation der Filter

    Alle Filtertypen müssen für 0,3 µm DOP (Dioctylphthalat) einen Abscheidegrad von mindestens 99 % haben. Als Filterwerkstoff sind zulässig:

    a)

    PTFE-überzogene Glasfaser oder

    b)

    PTFE-Membran.

    9.4.4.2.   Filtergröße

    Der Filter muss kreisförmig sein, einen Nenndurchmesser von 47 mm (Toleranz von 46,50 ± 0,6 mm) haben; und der Durchmesser der exponierten Fläche (Auffangfläche) muss mindestens 38 mm betragen.

    9.4.4.3.   Filteranströmgeschwindigkeit

    Die Gasanströmgeschwindigkeit am Filtereintritt muss zwischen 0,90 und 1,00 m/s betragen, weniger als 5 Prozent der registrierten Strömungsgeschwindigkeiten dürfen außerhalb dieses Bereichs liegen. Überschreitet die gesamte Feinstaubmasse am Filter den Wert von 400 µg, darf die Filteranströmgeschwindigkeit auf 0,50 m/s herabgesetzt werden. Die Anströmgeschwindigkeit ist zu berechnen aus dem Volumendurchsatz der Probe bei dem strömungsaufwärts vom Filter herrschenden Druck und der Temperatur des Flitereintritts, geteilt durch die exponierte Fläche des Filters.

    9.4.5.   Spezifikation des Wägeraums und der Analysenwaage

    Die Umgebungsluft der Wägekammer (oder des Wägeraums) muss frei von jeglichen Schmutzstoffen (wie Staub, Aerosolen oder halbflüchtigen Stoffen) sein, welche die Partikelfilter kontaminieren könnten. Der Wägeraum muss die geforderten Spezifikationen mindestens während der 60 Minuten vor dem Wiegen der Filter erfüllen.

    9.4.5.1.   Bedingungen für die Wägekammer

    Die Temperatur der Kammer (oder des Raumes), in der (dem) die Partikelfilter konditioniert und gewogen werden, ist während der gesamten Dauer des Konditionierungs- und Wägevorgangs auf 295 K ± 1 K (22 °C ±1 °C) zu halten. Die Luftfeuchtigkeit ist auf einem Taupunkt von 282,5 K ± 1 K (9,5 °C ± 1 °C) zu halten.

    Wenn die Stabilisierung und das Wägen in getrennten Räumen erfolgen, muss die Temperatur des Stabilisierungsraumes in einem Toleranzbereich von 295 K ± 3 K (22 °C ± 3 °C) gehalten werden, bei gleicher Taupunkttoleranz von 282,5 K ± 1 K (9,5 °C ± 1 °C).

    Feuchte und Temperatur der Umgebungsluft sind aufzuzeichnen.

    9.4.5.2.   Vergleichsfilterwägung

    Wenigstens zwei unbenutzte Vergleichsfilter sind in einem Abstand von höchstens 12 Stunden, vorzugsweise jedoch gleichzeitig mit den Probenahmefiltern, zu wägen. Die Vergleichsfilter müssen aus demselben Werkstoff sein wie die Probenahmefilter. Die Messwerte sind um Auftrieb zu korrigieren.

    Falls sich das Gewicht der Bezugsfilter zwischen den Wägungen von Probenahmefiltern um mehr als 10 µg verändert, sind alle Probenahmefilter wegzuwerfen und die Emissionsprüfung ist zu wiederholen.

    Die Vergleichsfilter sind nach fachlichem Ermessen periodisch, jedoch mindestens einmal jährlich, auszutauschen.

    9.4.5.3.   Analysenwaage

    Die zur Bestimmung der Filtergewichte benutzte Analysenwaage muss die Linearitätsanforderungen von Absatz 9.2 Tabelle 7 erfüllen. Dies bedeutet eine Messgenauigkeit (Standardabweichnung) von mindestens 2 µg und eine Auflösung von mindestens 1 µg (1 Anzeigestelle = 1 µg).

    Um die Genauigkeit der Filterwägung sicherzustellen, wird empfohlen, die Waage wie folgt aufzustellen:

    a)

    Aufstellung auf einer erschütterungsdämpfenden Plattform zur Abschirmung vor externen Geräuschen und Erschütterungen,

    b)

    Abschirmung vor Luftströmungen mit einem statische Elektrizität ableitenden geerdeten Windschutz.

    9.4.5.4.   Ausschaltung der Einflüsse statischer Elektrizität

    Die Filter sind vor dem Wägen zu neutralisieren, z. B mit einem Polonium-Neutralisator oder einem Gerät mit ähnlicher Wirkung. Wird ein PTFE-Membran-Filter verwendet, ist die elektrostatische Aufladung zu messen und es empfielt sich, sie im Bereich von ±2,0 V um das Nullpotenzial zu halten.

    In der Umgebung der Waage muss statische Aufladung auf ein Minimum reduziert werden. Es kommen dafür folgende Verfahren in Frage:

    a)

    Erdung der Waage,

    b)

    Verwendung von Pinzetten aus rostfreiem Stahl zum manuellen Hantieren von Feinstaubproben,

    c)

    Erdung der Pinzetten mit einem Erdungsband oder durch Anlegen eines Erdungsarmbands seitens der Bedienperson, wobei diese Bänder das gleiche Erdpotential wie die Waage haben. Die Erdungsarmbänder müssen mit einem geeigneten Vorwiderstand ausgestattet sein, um die Bedienperson vor Stromschlägen zu schützen.

    9.4.5.5.   Zusätzliche Spezifikationen

    Alle mit den Rohabgasen oder verdünnten Abgasen in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems, vom Auspuffrohr bis zum Filterhalter, sind so auszulegen, dass Ablagerung und Veränderungen von Partikeln auf ein Minimum reduziert werden. Alle Teile müssen aus elektrisch leitendem und mit den Bestandteilen der Abgase nicht reagierendem Material sein und zur Vermeidung elektrostatischer Effekte geerdet sein.

    9.4.5.6.   Kalibrierung der Durchflussmessgeräte

    Jeder bei einer Probenahme und in einem Teilverdünnungssystem eingesetzte Flussmesser muss einer Linearitätsüberprüfung gemäß Absatz 9.2.1 unterworfen werden, so oft wie es zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen dieser Globalen Technischen Regelung erforderlich ist. Für die Durchfluss-Bezugswerte ist ein genauer, auf nationale und internationale Prüfstandards zurückführbarer Durchflussmesser zu verwenden. Bezüglich der Kalibrierung differenzieller Durchflussmessungen siehe Absatz 9.4.6.2.

    9.4.6.   Besondere Anforderungen an das System mit Teilstromverdünnung

    Das System mit Teilstromverdünnung muss dafür ausgelegt sein, eine proportionale Probe der Rohabgase dem Motorauspuff zu entnehmen und somit den Schwankungen der Abgasdurchflussrate zu folgen. Dafür ist es wesentlich, dass das Verdünnungsverhältnis bzw. das Probenahmeverhältnis r d bzw. r s in einer Weise bestimmt werden, dass die Genauigkeitsanforderungen des Absatzes 9.4.6.2 erfüllt werden.

    9.4.6.1.   Systemansprechzeit

    Zur Steuerung des Teilstrom-Verdünnungssystems ist ein schnelles Ansprechen des Systems erforderlich. Die Wandlungszeit des Systems ist nach dem Verfahren des Absatz 9.4.6.6 zu bestimmen. Liegt die kombinierte Wandlungszeit des Abgasdurchflussmesssystems (siehe Absatz 8.3.1.2) und des Teilstromsystems bei ≤ 0,3 s, so sind Online-Kontrollsysteme zu verwenden. Überschreitet die Wandlungszeit 0,3 s, muss eine auf einem zuvor aufgezeichneten Prüflauf basierende vorausschauende Steuerung (Look-ahead-Steuerung) verwendet werden. In diesem Fall muss die kombinierte Anstiegzeit ≤ 1 s und die kombinierte Ansprechverzögerung ≤ 10 s sein.

    Die Ansprechzeit des Gesamtsystems ist so auszulegen, dass eine dem Abgasmassendurchsatz proportionale repräsentative Partikelprobe qmp,i entnommen wird. Zur Ermittlung der Proportionalität ist eine vergleichende Regressionsanalyse von qmp,i und qmew,i mit einer Datenerfassungsrate von mindestens 5 Hz vorzunehmen, wobei folgende Kriterien zu erfüllen sind:

    a)

    Der Korrelationskoeffizient r2 zwischen der linearen Regression von qmp,i und der von qmew,i muss mindestens 0,95 betragen.

    b)

    Der Standardfehler des Schätzwertes von qmp,i gegenüber qmew,i darf nicht größer als 5 % des Maximalwertes von qmp sein.

    c)

    Der q mp-Wert auf der Regressionsgeraden darf den Maximalwert von qmp um höchstens 2 % überschreiten.

    Eine vorausschauende Steuerung ist erforderlich, wenn die kombinierte Wandlungszeit des Partikelsystems, t 50,P und des Abgasmassedurchsatz-Signals, t 50,F größer als 0.3 s ist. In diesem Fall muss eine Vorprüfung durchgeführt werden, und das Abgasmassedurchsatz-Signal der Vorprüfung ist zur Steuerung des Probenstroms in das Partikelsystem zu verwenden. Eine korrekte Steuerung des Teilstrom-Verdünnungssystems wird erreicht, wenn der in der Vorprüfung ermittelte Zeitverlauf von qmew,pre, auf dessen Basis qmp gesteuert wird, um die ‚vorausschauende‘ Zeit t50,P + t50,F verschoben wird.

    Zur Ermittlung der Korrelation zwischen qmp,i und qmew,i sind die während der eigentlichen Prüfung gesammelten Daten zu verwenden, wobei qmew,i um t50,P bezogen auf qmp,i zeitlich angeglichen wird (kein Einfluss von t50,P auf die zeitliche Angleichung). Das heißt, die Zeitverschiebung zwischen qmew und qmp ist die Differenz ihrer Wandlungszeiten, die in Absatz 9.4.6.6 bestimmt worden sind.

    9.4.6.2.   Vorschriften für die Differenzdurchflussmessung

    Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen ist die Genauigkeit der Messung des Probenahmestroms qmp besonders wichtig, wenn dieser nicht unmittelbar, sondern durch Differenzdurchflussmessung ermittelt wird:

    Formula (83)

    In diesem Fall muss der größte Fehler der Differenz soweit begrenzt sein, dass die Genauigkeit von qmp innerhalb von ±5 Prozent liegt, wenn das Verdünnungsverhältnis kleiner als 15 ist. Er kann durch Bilden des quadratischen Mittelwerts der Fehler der einzelnen Geräte berechnet werden.

    Hinreichende Genauigkeiten von qmp können mit einer der folgenden Methoden erzielt werden:

    a)

    Die absoluten Genauigkeiten von qmdew und qmdw betragen ±0,2 %, wodurch für qmp bei einem Verdünnungsverhältnis von 15 eine Genauigkeit von ≤ 5 % gewährleistet wird. Allerdings treten bei höheren Verdünnungsverhältnissen größere Fehler auf.

    b)

    Die Kalibrierung von qmdw gegenüber qmdew wird so ausgeführt, dass für qmp dieselben Genauigkeiten wie im voranstehenden Absatz erzielt werden. Nähere Ausführungen dazu enthält der Absatz 9.4.6.2.

    c)

    Die Genauigkeit von qmp wird mittelbar aus der mit einem Spürgas, z. B. CO2, ermittelten Genauigkeit des Verdünnungsverhältnisses abgeleitet. Auch hier werden für qmp die gleichen Genauigkeiten wie unter Buchstabe a gefordert.

    d)

    Die absolute Genauigkeit von qmdew und qmdw beträgt ±2 % vom Skalenendwert, der Höchstfehler der Differenz zwischen qmdew und qmdw 0,2 % und der Linearitätsfehler ±0,2 % des höchsten während der Prüfung beobachteten Wertes von qmdew.

    9.4.6.3.   Kalibrierung der Differenzdurchflussmessung

    Der Durchflussmesser bzw. die Durchflussmesseinrichtungen müssen mit einem der folgenden Verfahren kalibriert werden, damit der Probefluss qmp in den Tunnel die Genauigkeitsanforderungen des Absatzes 9.4.6.2 erfüllt:

    a)

    Der Durchflussmesser für qmdw ist mit dem Durchflussmesser für qmdew in Reihe zu schalten und die Differenz zwischen den beiden Durchflussmessern ist für mindestens fünf Einstellwerte zu kalibrieren, wobei die Durchflusswerte gleichmäßig auf den Abstand zwischen den tiefsten bei der Prüfung verwendeten Wert für qmdw und den bei der Prüfung verwendeten Wert für qmdew verteilt sind. Der Verdünnungstunnel kann umgangen werden.

    b)

    An den Durchflussmesser für qmdew ist ein kalibriertes Massendurchsatzmessgerät anzuschließen, und die Genauigkeit für den bei der Prüfung verwendeten Wert ist zu überprüfen. Anschließend ist das kalibrierte Massendurchsatzmessgerät in Reihe an den Durchflussmesser für qmdw anzuschließen und die Genauigkeit für mindestens 5 Einstellungen zu überprüfen, die einem Verdünnungsverhältnis zwischen 3 und 50, bezogen auf das bei der Prüfung verwendete qmdew, entsprechen.

    c)

    Das Übertragungsrohr TT wird vom Auspuff getrennt und an ein kalibriertes Messgerät mit einem zur Messung von qmp geeigneten Messbereich angeschlossen. Danach ist qmdew auf den bei der Prüfung verwendeten Wert und qmdw nacheinander auf mindestens 5 Werte einzustellen, die den Verdünnungsverhältnissen q zwischen 3 und 50 entsprechen. Stattdessen kann auch eine besondere Kalibrierstromleitung eingerichtet werden, die den Tunnel umgeht, aber der Gesamtstrom und der Verdünnungsluftstrom durch die entsprechenden Messgeräte müssen genauso sein, wie bei der tatsächlichen Prüfung.

    d)

    In das Abgasübertragungsrohr TT ist ein Spürgas einzuleiten. Dieses Spürgas kann ein Bestandteil des Abgases sein, zum Beispiel CO2 oder NOx. Nach der Verdünnung im Tunnel ist der Spürgasbestandteil zu messen. Dies muss für fünf Verdünnungsverhältnisse zwischen 3 und 50 erfolgen. Die Genauigkeit des Probenstroms ist aus dem Verdünnungsverhältnis rd zu ermitteln:

    Formula (84)

    Die Genauigkeiten der Gasanalysegeräte sind zu berücksichtigen, um die Genauigkeit von qmp zu gewährleisten.

    9.4.6.4.   Prüfung des Kohlenstoffdurchsatzes

    Es wird dringend empfohlen, den Kohlenstoffdurchsatz anhand von tatsächlichem Abgas zu überprüfen, um Mess- und Steuerprobleme festzustellen und den ordnungsgemäßen Betrieb des Teilstromsystems zu verifizieren. Die Kohlenstoffdurchsatzprüfung sollte zumindest dann vorgenommen werden, wenn ein neuer Motor eingebaut oder am Prüfstand eine wesentliche Änderung vorgenommen worden ist.

    Der Motor wird bei Volllastdrehmoment und -drehzahl oder in einem anderen stationären Betriebszustand gefahren, in dem mindestens 5 % CO2 erzeugt werden. Das Teilstrom-Probenahmensystem wird mit einem Verdünnungsfaktor von etwa 15 zu 1 betrieben.

    Bei Kohlenstoffdurchsatzprüfungen ist das in Anlage 5 angegebene Verfahren anzuwenden. Die Kohlenstoffdurchsätze werden nach den Formeln 80 bis 82 der Anlage 5 berechnet. Alle Kohlenstoffdurchsätze sollen um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

    9.4.6.5.   Vorprüfung

    Innerhalb von zwei Stunden vor der Prüfung ist eine Vorprüfung auf folgende Weise durchzuführen:

    Die Genauigkeit der Durchflussmesser ist mit derselben Methode zu prüfen wie für die Kalibrierung (siehe Absatz 9.4.6.2), und zwar an wenigstens zwei Stellen, einschließlich der Durchflusswerte von qmdw, die den Verdünnungsverhältnissen zwischen 5 und 15 für den beim der Prüfung veränderten Wert qmdew entsprechen.

    Lässt sich anhand der Aufzeichnungen des Kalibrierungsverfahrens nach Absatz 9.4.6.2 nachweisen, dass die Kalibrierung des Durchflussmessers über längere Zeiträume stabil ist, kann die Vorprüfung unterbleiben.

    9.4.6.6.   Bestimmung der Wandlungszeit

    Die Systemeinstellungen für die Ermittlung der Wandlungszeit müssen genau dieselben sein wie während der Messung des Prüflaufs. Die Wandlungszeit ist mit folgender Methode zu ermitteln:

    Ein unabhängiger Bezugsdurchflussmesser mit einem für den Probenstrom geeigneten Messbereich wird in Reihe zur Sonde angebracht und mit ihr eng gekoppelt. Der Durchflussmesser muss eine Wandlungszeit von weniger als 100 ms für die Durchflussstufe aufweisen, die bei der Messung der Ansprechzeit verwendet wird, wobei der Flusswiderstand fachmännisch so niedrig gewählt sein muss, dass die dynamische Leistung des Teilstrom-Verdünnungssystems nicht beeinträchtigt wird.

    Der in das Teilstrom-Verdünnungssystem einströmende Abgasstrom (bzw. Luftstrom, wenn der Abgasstrom berechnet wird) wird schrittweise verändert, und zwar von einem geringen Durchfluss bis auf mindestens 90 % des Skalenendwertes. Als Auslöser für den Veränderungsschritt ist derselbe zu verwenden, der für den Start der vorausschauenden Steuerung bei der eigentlichen Prüfung verwendet wird. Das Auslösesignal des Abgasverdünnungsschritts und das Ansprechen des Durchflussmessers sind mit einer Abtastfrequenz von mindestens 10 Hz aufzuzeichnen.

    Aus diesen Daten wird die Wandlungszeit für das Teilstrom-Verdünnungssystem bestimmt, das heißt die Zeit von der Auslösung des Veränderungsschritts bis zum Erreichen des 50-%-Ansprechens des Durchflussmessers. Auf ähnliche Weise werden die Zeiten für die Umwandlung des Signals qmp des Teilstrom-Verdünnungssystems und des Signals qmew,i des Abgasdurchsatzmessers bestimmt. Diese Signale werden bei den nach jeder Prüfung durchgeführten Regressionsprüfungen verwendet (siehe Absatz 9.4.6.1).

    Die Berechnung ist für mindestens 5 ansteigende und abfallende Auslöseschritte zu wiederholen und deren Ergebnisse sind zu mitteln. Die interne Wandlungszeit (< 100 ms) des Bezugsdurchflussmessers ist von diesem Wert zu subtrahieren. Dies ist der ‚vorausschauende‘ Wert des Teilstromverdünnungssystems, der gemäß Absatz 9.4.6.1 anzuwenden ist.

    9.5.   Kalibrierung des CVS-Systems

    9.5.1.   Allgemeines

    Das CVS-System ist mit einem Präzisionsdurchflussmesser und einem Drosselglied zu kalibrieren. Der Durchfluss durch das System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die Regelkenngrößen des Systems ermittelt und zu den Durchflusswerten ins Verhältnis gesetzt.

    Verschiedene Arten von Durchflussmessern können verwendet werden, z. B. ein kalibriertes Venturi-Rohr, ein kalibrierter Laminardurchflussmesser oder ein kalibrierter Flügelraddurchflussmesser.

    9.5.2.   Kalibrierung der Verdrängerpumpe

    Sämtliche Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten eines Kalibrierungs-Venturirohrs gemessen, das mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die lineare Gleichung, die das Verhältnis zwischen dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Lässt sich die Pumpe des CVS-Systems mit mehreren Drehzahlen betreiben, so muss für jede verwendete Drehzahl eine Kalibrierung vorgenommen werden.

    Während der Kalibrierung ist eine gleich bleibende Temperatur zu gewährleisten.

    Leckverluste an allen Anschlüssen und Röhren zwischen dem Kalibrierungs-Venturirohr und der CVS-Pumpe sind unter 0,3 % des niedrigsten Durchflusspunktes (höchste Drosselung und niedrigste PDP-Geschwindigkeit) zu halten.

    9.5.2.1.   Analyse der Messdaten

    Die Luftdurchflussmenge (qvCVS) an jeder Drosselstelle (mindestens 6 Drosselstellen) wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt. Die Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz (V0) in m3 je Umdrehung bei absoluter Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet:

    Formula (85)

    Darin ist:

    qvCVS

    der Luftdurchsatz bei Normalzustand (101,3 kPa, 273 K), m3/s

    T

    die Temperatur am Pumpeneinlass, K

    pp

    der absolute Druck am Pumpeneinlass, kPa

    n

    die Pumpendrehzahl, Umdrehungen/s

    Zur Korrektur der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen in der Pumpe und der Verlustrate der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (X0) zwischen der Pumpendrehzahl, der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten Druck am Pumpenauslass wie folgt berechnet:

    Formula (86)

    Darin ist:

    Δp p

    die Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass, kPa,

    p p

    der absolute Druck am Pumpenauslass, kPa.

    Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Anpassung vorgenommen, um nachstehende Kalibriergleichung zu erhalten:

    Formula (87)

    D 0 und m sind die Parameter für den Achsabschnitt und die Steigung der Regressionsgeraden.

    Hat das CVS-System mehrere Betriebsdrehzahlen, so muss für jede Pumpendrehzahl eine Kalibrierung vorgenommen werden; die für die einzelnen Drehzahlen erzielten Kalibrierkurven müssen annähernd parallel verlaufen, und die Abschnittswerte (D0) müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner wird.

    Die mit Hilfe der Formel errechneten Werte dürfen nicht mehr als ±0,5 % vom gemessenen Wert V0 abweichen. Der Wert m ist je nach Pumpe verschieden. Infolge Partikelablagerung wird der Pumpenschlupf mit der Zeit abnehmen, was sich in niedrigeren Werten für m ausdrückt. Daher muss die Kalibrierung bei Inbetriebnahme der Pumpe, nach größeren Wartungsarbeiten sowie dann erfolgen, wenn bei der Überprüfung des Gesamtsystems eine Veränderung der Verlustrate festgestellt wird.

    9.5.3.   Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)

    Die Kalibrierung des CVF beruht auf der Durchflussgleichung für ein Venturi-Rohr mit kritischer Strömung. Der Gasdurchfluss ist eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Eintrittstemperatur.

    Zur Bestimmung des Bereichs der kritischen Strömung ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs aufzunehmen. Bei kritischer (gedrosselter) Strömung ist Kv relativ konstant. Bei abnehmendem Druck (d. h. bei zunehmendem Unterdruck) nimmt die Drosselung des Venturi-Rohrs ab, und Kv ebenso, was ein Anzeichen dafür ist, dass das CFV außerhalb des zulässigen Bereichs betrieben wird.

    9.5.3.1.   Analyse der Messdaten

    Die Luftdurchsatz (q vCVS) ist bei jeder Einstellung des Drosselglieds (mindestens 8 Einstellungen) nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min zu ermitteln. Der Kalibrierkoeffizient ist anhand der Kalibrierdaten für jede Drosselstelle wie folgt zu berechnen:

    Formula (88)

    Hierbei ist:

    q vCVS

    die Luftdurchflussmenge bei Normzustand (101,3 kPa, 273 K), m3/s,

    T

    die Temperatur am Eintritt des Venturirohrs, K,

    p p

    der absolute Druck am Eintritt des Venturirohrs, kPa.

    Für K V sind der Mitttelwert und die Standardabweichung zu berechnen. Die Standardabweichung darf ±0,3 % des Mittelwerts von KV nicht überschreiten.

    9.5.4.   Kalibrierung des subsonischen Venturirohrs (SSV)

    Die Kalibrierung des SSV bezieht basiert auf die Durchflussgleichung für ein Venturirohr mit subsonischer Strömung. Wie mit der Formel 43 (Absatz 8.5.1.4) dargestellt, ist die Gasdurchflussmenge eine Funktion des Drucks und der Temperatur an der Eintrittstelle sowie des Druckabfalls zwischen SSV-Eintritt und -Verengung.

    9.5.4.1.   Analyse der Messdaten

    Der Luftdurchsatz (QSSV) ist bei jeder Einstellung des Drosselglieds (mindestens 16 Einstellungen) nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min zu ermitteln. Der Durchflusskoeffizient ist anhand der Kalibrierdaten für jede Drosselstelle wie folgt zu berechnen:

    Formula (89)

    Hierbei ist:

    QSSV

    der Luftdurchsatz im Normalzustand (101,3 kPa, 273 K), m3/s,

    T

    die Temperatur am Eintritt des Venturirohrs, K,

    dV

    der Durchmesser der Einschnürung am Venturirohr mit subsonischer Strömung (SSV), m,

    rp

    das Verhältnis zwischen den absoluten statischen Drücken an der Einschnürung und am Eintritt des SSV = Formula,

    rD

    das Verhältnis zwischen den Durchmessern der Einschnürung (dV) und dem Rohrinnendurchmesser am Eingang (D) des SSV.

    Zur Bestimmung des Bereichs der subsonischen Strömung ist Cd über der Reynolds-Zahl Re an der SSV-Einschnürung aufzutragen. Re an der SSV-Einschnürung wird nach folgender Formel berechnet:

    Formula (90)

    mit

    Formula (91)

    Hierbei ist:

    A1

    gleich 25,55152 in SI-Einheiten von Formula,

    QSSV

    die Luftdurchflussmenge im Normzustand (101,3 kPa, 273 K), m3/s,

    d V

    der Durchmesser der Einschnürung am Venturirohr, m,

    μ

    die absolute oder dynamische Viskosität des Gases, kg/ms,

    b

    gleich 1,458 × 106 (empirische Konstante), kg/ms K0,5,

    S

    gleich 110,4 (empirische Konstante), K.

    Da QSSV selbst in die Re-Formel eingeht, müssen die Berechnungen mit einer Schätzung für QSSV oder Cd des Kalibrierungs-Venturirohrs beginnen und so lange wiederholt werden, bis QSSV konvergiert. Die Konvergenzmethode muss eine Genauigkeit von mindestens 0,1 % des Messwertes an der jeweiligen Messstelle erreichen.

    Für mindestens 16 Punkte des subsonischen Strömungsbereichs müssen die aus der resultierenden Deckungsformel der Kalibrierungskurve für Cd sich ergebenden Rechenwerte innerhalb von ±0,5 % des Messwerts Cd für jeden Kalibrierungspunkt liegen.

    9.5.5.   Überprüfung des Gesamtsystems

    Die Gesamtgenauigkeit des CVS-Entnahmesystems und des Analysesystems wird ermittelt, indem eine bekannte Menge luftverunreinigenden Gases in das System eingeleitet wird, wenn dieses normal betrieben wird. Der Schadstoff wird analysiert und die Masse nach Absatz 8.5.2.4 berechnet, allerdings ist bei Propan anstelle von 0,000480 für HC ein Faktor von 0,000472 zu verwenden. Es ist eines der folgenden zwei Verfahren anzuwenden.

    9.5.5.1.   Messung mit einer Messblende für kritische Strömung

    Durch eine kalibrierte Messblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases (Kohlenmonoxid oder Propan) in das CVS-System eingeleitet. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist der mit der Messblende eingestellte Durchsatz unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (kritische Strömung). Das CVS-System wird wie für eine normale Prüfung der Abgasemissionen 5 bis 10 Minuten betrieben. Eine Gasprobe wird mit dem normalerweise verwendeten Gerät analysiert (Beutel oder Integrationsmethode) und die Masse des Gases berechnet.

    Die auf diese Weise ermittelte Masse muss ±3 % der bekannten Masse des eingeleiteten Gases betragen.

    9.5.5.2.   Messung mit einem gravimetrischen Verfahren

    Die Masse eines kleinen, mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllten Zylinders ist auf ±0,01 g genau zu bestimmen. Dann wird das CVS-System 5 bis 10 Minuten wie für eine normale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei Kohlenmonoxid oder Propan in das System eingeleitet wird. Die abgegebene Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz ermittelt. Eine Gasprobe wird mit dem normalerweise verwendeten Gerät analysiert (Beutel oder Integrationsmethode) und die Masse des Gases berechnet.

    Die auf diese Weise ermittelte Masse muss ±3 % der bekannten Masse des eingeblasenen Gases betragen.

    ANLAGE 1

    WHTC-ABLAUFPLAN FÜR DEN MOTORLEISTUNGSPRÜFSTAND

    Zeit

    Normierte Drehzahl

    Normiertes Drehmoment

    s

    Prozent

    Prozent

    1

    0,0

    0,0

    2

    0,0

    0,0

    3

    0,0

    0,0

    4

    0,0

    0,0

    5

    0,0

    0,0

    6

    0,0

    0,0

    7

    1,5

    8,9

    8

    15,8

    30,9

    9

    27,4

    1,3

    10

    32,6

    0,7

    11

    34,8

    1,2

    12

    36,2

    7,4

    13

    37,1

    6,2

    14

    37,9

    10,2

    15

    39,6

    12,3

    16

    42,3

    12,5

    17

    45,3

    12,6

    18

    48,6

    6,0

    19

    40,8

    0,0

    20

    33,0

    16,3

    21

    42,5

    27,4

    22

    49,3

    26,7

    23

    54,0

    18,0

    24

    57,1

    12,9

    25

    58,9

    8,6

    26

    59,3

    6,0

    27

    59,0

    4,9

    28

    57,9

    m

    29

    55,7

    m

    30

    52,1

    m

    31

    46,4

    m

    32

    38,6

    m

    33

    29,0

    m

    34

    20,8

    m

    35

    16,9

    m

    36

    16,9

    42,5

    37

    18,8

    38,4

    38

    20,7

    32,9

    39

    21,0

    0,0

    40

    19,1

    0,0

    41

    13,7

    0,0

    42

    2,2

    0,0

    43

    0,0

    0,0

    44

    0,0

    0,0

    45

    0,0

    0,0

    46

    0,0

    0,0

    47

    0,0

    0,0

    48

    0,0

    0,0

    49

    0,0

    0,0

    50

    0,0

    13,1

    51

    13,1

    30,1

    52

    26,3

    25,5

    53

    35,0

    32,2

    54

    41,7

    14,3

    55

    42,2

    0,0

    56

    42,8

    11,6

    57

    51,0

    20,9

    58

    60,0

    9,6

    59

    49,4

    0,0

    60

    38,9

    16,6

    61

    43,4

    30,8

    62

    49,4

    14,2

    63

    40,5

    0,0

    64

    31,5

    43,5

    65

    36,6

    78,2

    66

    40,8

    67,6

    67

    44,7

    59,1

    68

    48,3

    52,0

    69

    51,9

    63,8

    70

    54,7

    27,9

    71

    55,3

    18,3

    72

    55,1

    16,3

    73

    54,8

    11,1

    74

    54,7

    11,5

    75

    54,8

    17,5

    76

    55,6

    18,0

    77

    57,0

    14,1

    78

    58,1

    7,0

    79

    43,3

    0,0

    80

    28,5

    25,0

    81

    30,4

    47,8

    82

    32,1

    39,2

    83

    32,7

    39,3

    84

    32,4

    17,3

    85

    31,6

    11,4

    86

    31,1

    10,2

    87

    31,1

    19,5

    88

    31,4

    22,5

    89

    31,6

    22,9

    90

    31,6

    24,3

    91

    31,9

    26,9

    92

    32,4

    30,6

    93

    32,8

    32,7

    94

    33,7

    32,5

    95

    34,4

    29,5

    96

    34,3

    26,5

    97

    34,4

    24,7

    98

    35,0

    24,9

    99

    35,6

    25,2

    100

    36,1

    24,8

    101

    36,3

    24,0

    102

    36,2

    23,6

    103

    36,2

    23,5

    104

    36,8

    22,7

    105

    37,2

    20,9

    106

    37,0

    19,2

    107

    36,3

    18,4

    108

    35,4

    17,6

    109

    35,2

    14,9

    110

    35,4

    9,9

    111

    35,5

    4,3

    112

    35,2

    6,6

    113

    34,9

    10,0

    114

    34,7

    25,1

    115

    34,4

    29,3

    116

    34,5

    20,7

    117

    35,2

    16,6

    118

    35,8

    16,2

    119

    35,6

    20,3

    120

    35,3

    22,5

    121

    35,3

    23,4

    122

    34,7

    11,9

    123

    45,5

    0,0

    124

    56,3

    m

    125

    46,2

    m

    126

    50,1

    0,0

    127

    54,0

    m

    128

    40,5

    m

    129

    27,0

    m

    130

    13,5

    m

    131

    0,0

    0,0

    132

    0,0

    0,0

    133

    0,0

    0,0

    134

    0,0

    0,0

    135

    0,0

    0,0

    136

    0,0

    0,0

    137

    0,0

    0,0

    138

    0,0

    0,0

    139

    0,0

    0,0

    140

    0,0

    0,0

    141

    0,0

    0,0

    142

    0,0

    4,9

    143

    0,0

    7,3

    144

    4,4

    28,7

    145

    11,1

    26,4

    146

    15,0

    9,4

    147

    15,9

    0,0

    148

    15,3

    0,0

    149

    14,2

    0,0

    150

    13,2

    0,0

    151

    11,6

    0,0

    152

    8,4

    0,0

    153

    5,4

    0,0

    154

    4,3

    5,6

    155

    5,8

    24,4

    156

    9,7

    20,7

    157

    13,6

    21,1

    158

    15,6

    21,5

    159

    16,5

    21,9

    160

    18,0

    22,3

    161

    21,1

    46,9

    162

    25,2

    33,6

    163

    28,1

    16,6

    164

    28,8

    7,0

    165

    27,5

    5,0

    166

    23,1

    3,0

    167

    16,9

    1,9

    168

    12,2

    2,6

    169

    9,9

    3,2

    170

    9,1

    4,0

    171

    8,8

    3,8

    172

    8,5

    12,2

    173

    8,2

    29,4

    174

    9,6

    20,1

    175

    14,7

    16,3

    176

    24,5

    8,7

    177

    39,4

    3,3

    178

    39,0

    2,9

    179

    38,5

    5,9

    180

    42,4

    8,0

    181

    38,2

    6,0

    182

    41,4

    3,8

    183

    44,6

    5,4

    184

    38,8

    8,2

    185

    37,5

    8,9

    186

    35,4

    7,3

    187

    28,4

    7,0

    188

    14,8

    7,0

    189

    0,0

    5,9

    190

    0,0

    0,0

    191

    0,0

    0,0

    192

    0,0

    0,0

    193

    0,0

    0,0

    194

    0,0

    0,0

    195

    0,0

    0,0

    196

    0,0

    0,0

    197

    0,0

    0,0

    198

    0,0

    0,0

    199

    0,0

    0,0

    200

    0,0

    0,0

    201

    0,0

    0,0

    202

    0,0

    0,0

    203

    0,0

    0,0

    204

    0,0

    0,0

    205

    0,0

    0,0

    206

    0,0

    0,0

    207

    0,0

    0,0

    208

    0,0

    0,0

    209

    0,0

    0,0

    210

    0,0

    0,0

    211

    0,0

    0,0

    212

    0,0

    0,0

    213

    0,0

    0,0

    214

    0,0

    0,0

    215

    0,0

    0,0

    216

    0,0

    0,0

    217

    0,0

    0,0

    218

    0,0

    0,0

    219

    0,0

    0,0

    220

    0,0

    0,0

    221

    0,0

    0,0

    222

    0,0

    0,0

    223

    0,0

    0,0

    224

    0,0

    0,0

    225

    0,0

    0,0

    226

    0,0

    0,0

    227

    0,0

    0,0

    228

    0,0

    0,0

    229

    0,0

    0,0

    230

    0,0

    0,0

    231

    0,0

    0,0

    232

    0,0

    0,0

    233

    0,0

    0,0

    234

    0,0

    0,0

    235

    0,0

    0,0

    236

    0,0

    0,0

    237

    0,0

    0,0

    238

    0,0

    0,0

    239

    0,0

    0,0

    240

    0,0

    0,0

    241

    0,0

    0,0

    242

    0,0

    0,0

    243

    0,0

    0,0

    244

    0,0

    0,0

    245

    0,0

    0,0

    246

    0,0

    0,0

    247

    0,0

    0,0

    248

    0,0

    0,0

    249

    0,0

    0,0

    250

    0,0

    0,0

    251

    0,0

    0,0

    252

    0,0

    0,0

    253

    0,0

    31,6

    254

    9,4

    13,6

    255

    22,2

    16,9

    256

    33,0

    53,5

    257

    43,7

    22,1

    258

    39,8

    0,0

    259

    36,0

    45,7

    260

    47,6

    75,9

    261

    61,2

    70,4

    262

    72,3

    70,4

    263

    76,0

    m

    264

    74,3

    m

    265

    68,5

    m

    266

    61,0

    m

    267

    56,0

    m

    268

    54,0

    m

    269

    53,0

    m

    270

    50,8

    m

    271

    46,8

    m

    272

    41,7

    m

    273

    35,9

    m

    274

    29,2

    m

    275

    20,7

    m

    276

    10,1

    m

    277

    0,0

    m

    278

    0,0

    0,0

    279

    0,0

    0,0

    280

    0,0

    0,0

    281

    0,0

    0,0

    282

    0,0

    0,0

    283

    0,0

    0,0

    284

    0,0

    0,0

    285

    0,0

    0,0

    286

    0,0

    0,0

    287

    0,0

    0,0

    288

    0,0

    0,0

    289

    0,0

    0,0

    290

    0,0

    0,0

    291

    0,0

    0,0

    292

    0,0

    0,0

    293

    0,0

    0,0

    294

    0,0

    0,0

    295

    0,0

    0,0

    296

    0,0

    0,0

    297

    0,0

    0,0

    298

    0,0

    0,0

    299

    0,0

    0,0

    300

    0,0

    0,0

    301

    0,0

    0,0

    302

    0,0

    0,0

    303

    0,0

    0,0

    304

    0,0

    0,0

    305

    0,0

    0,0

    306

    0,0

    0,0

    307

    0,0

    0,0

    308

    0,0

    0,0

    309

    0,0

    0,0

    310

    0,0

    0,0

    311

    0,0

    0,0

    312

    0,0

    0,0

    313

    0,0

    0,0

    314

    0,0

    0,0

    315

    0,0

    0,0

    316

    0,0

    0,0

    317

    0,0

    0,0

    318

    0,0

    0,0

    319

    0,0

    0,0

    320

    0,0

    0,0

    321

    0,0

    0,0

    322

    0,0

    0,0

    323

    0,0

    0,0

    324

    4,5

    41,0

    325

    17,2

    38,9

    326

    30,1

    36,8

    327

    41,0

    34,7

    328

    50,0

    32,6

    329

    51,4

    0,1

    330

    47,8

    m

    331

    40,2

    m

    332

    32,0

    m

    333

    24,4

    m

    334

    16,8

    m

    335

    8,1

    m

    336

    0,0

    m

    337

    0,0

    0,0

    338

    0,0

    0,0

    339

    0,0

    0,0

    340

    0,0

    0,0

    341

    0,0

    0,0

    342

    0,0

    0,0

    343

    0,0

    0,0

    344

    0,0

    0,0

    345

    0,0

    0,0

    346

    0,0

    0,0

    347

    0,0

    0,0

    348

    0,0

    0,0

    349

    0,0

    0,0

    350

    0,0

    0,0

    351

    0,0

    0,0

    352

    0,0

    0,0

    353

    0,0

    0,0

    354

    0,0

    0,5

    355

    0,0

    4,9

    356

    9,2

    61,3

    357

    22,4

    40,4

    358

    36,5

    50,1

    359

    47,7

    21,0

    360

    38,8

    0,0

    361

    30,0

    37,0

    362

    37,0

    63,6

    363

    45,5

    90,8

    364

    54,5

    40,9

    365

    45,9

    0,0

    366

    37,2

    47,5

    367

    44,5

    84,4

    368

    51,7

    32,4

    369

    58,1

    15,2

    370

    45,9

    0,0

    371

    33,6

    35,8

    372

    36,9

    67,0

    373

    40,2

    84,7

    374

    43,4

    84,3

    375

    45,7

    84,3

    376

    46,5

    m

    377

    46,1

    m

    378

    43,9

    m

    379

    39,3

    m

    380

    47,0

    m

    381

    54,6

    m

    382

    62,0

    m

    383

    52,0

    m

    384

    43,0

    m

    385

    33,9

    m

    386

    28,4

    m

    387

    25,5

    m

    388

    24,6

    11,0

    389

    25,2

    14,7

    390

    28,6

    28,4

    391

    35,5

    65,0

    392

    43,8

    75,3

    393

    51,2

    34,2

    394

    40,7

    0,0

    395

    30,3

    45,4

    396

    34,2

    83,1

    397

    37,6

    85,3

    398

    40,8

    87,5

    399

    44,8

    89,7

    400

    50,6

    91,9

    401

    57,6

    94,1

    402

    64,6

    44,6

    403

    51,6

    0,0

    404

    38,7

    37,4

    405

    42,4

    70,3

    406

    46,5

    89,1

    407

    50,6

    93,9

    408

    53,8

    33,0

    409

    55,5

    20,3

    410

    55,8

    5,2

    411

    55,4

    m

    412

    54,4

    m

    413

    53,1

    m

    414

    51,8

    m

    415

    50,3

    m

    416

    48,4

    m

    417

    45,9

    m

    418

    43,1

    m

    419

    40,1

    m

    420

    37,4

    m

    421

    35,1

    m

    422

    32,8

    m

    423

    45,3

    0,0

    424

    57,8

    m

    425

    50,6

    m

    426

    41,6

    m

    427

    47,9

    0,0

    428

    54,2

    m

    429

    48,1

    m

    430

    47,0

    31,3

    431

    49,0

    38,3

    432

    52,0

    40,1

    433

    53,3

    14,5

    434

    52,6

    0,8

    435

    49,8

    m

    436

    51,0

    18,6

    437

    56,9

    38,9

    438

    67,2

    45,0

    439

    78,6

    21,5

    440

    65,5

    0,0

    441

    52,4

    31,3

    442

    56,4

    60,1

    443

    59,7

    29,2

    444

    45,1

    0,0

    445

    30,6

    4,2

    446

    30,9

    8,4

    447

    30,5

    4,3

    448

    44,6

    0,0

    449

    58,8

    m

    450

    55,1

    m

    451

    50,6

    m

    452

    45,3

    m

    453

    39,3

    m

    454

    49,1

    0,0

    455

    58,8

    m

    456

    50,7

    m

    457

    42,4

    m

    458

    44,1

    0,0

    459

    45,7

    m

    460

    32,5

    m

    461

    20,7

    m

    462

    10,0

    m

    463

    0,0

    0,0

    464

    0,0

    1,5

    465

    0,9

    41,1

    466

    7,0

    46,3

    467

    12,8

    48,5

    468

    17,0

    50,7

    469

    20,9

    52,9

    470

    26,7

    55,0

    471

    35,5

    57,2

    472

    46,9

    23,8

    473

    44,5

    0,0

    474

    42,1

    45,7

    475

    55,6

    77,4

    476

    68,8

    100,0

    477

    81,7

    47,9

    478

    71,2

    0,0

    479

    60,7

    38,3

    480

    68,8

    72,7

    481

    75,0

    m

    482

    61,3

    m

    483

    53,5

    m

    484

    45,9

    58,0

    485

    48,1

    80,0

    486

    49,4

    97,9

    487

    49,7

    m

    488

    48,7

    m

    489

    45,5

    m

    490

    40,4

    m

    491

    49,7

    0,0

    492

    59,0

    m

    493

    48,9

    m

    494

    40,0

    m

    495

    33,5

    m

    496

    30,0

    m

    497

    29,1

    12,0

    498

    29,3

    40,4

    499

    30,4

    29,3

    500

    32,2

    15,4

    501

    33,9

    15,8

    502

    35,3

    14,9

    503

    36,4

    15,1

    504

    38,0

    15,3

    505

    40,3

    50,9

    506

    43,0

    39,7

    507

    45,5

    20,6

    508

    47,3

    20,6

    509

    48,8

    22,1

    510

    50,1

    22,1

    511

    51,4

    42,4

    512

    52,5

    31,9

    513

    53,7

    21,6

    514

    55,1

    11,6

    515

    56,8

    5,7

    516

    42,4

    0,0

    517

    27,9

    8,2

    518

    29,0

    15,9

    519

    30,4

    25,1

    520

    32,6

    60,5

    521

    35,4

    72,7

    522

    38,4

    88,2

    523

    41,0

    65,1

    524

    42,9

    25,6

    525

    44,2

    15,8

    526

    44,9

    2,9

    527

    45,1

    m

    528

    44,8

    m

    529

    43,9

    m

    530

    42,4

    m

    531

    40,2

    m

    532

    37,1

    m

    533

    47,0

    0,0

    534

    57,0

    m

    535

    45,1

    m

    536

    32,6

    m

    537

    46,8

    0,0

    538

    61,5

    m

    539

    56,7

    m

    540

    46,9

    m

    541

    37,5

    m

    542

    30,3

    m

    543

    27,3

    32,3

    544

    30,8

    60,3

    545

    41,2

    62,3

    546

    36,0

    0,0

    547

    30,8

    32,3

    548

    33,9

    60,3

    549

    34,6

    38,4

    550

    37,0

    16,6

    551

    42,7

    62,3

    552

    50,4

    28,1

    553

    40,1

    0,0

    554

    29,9

    8,0

    555

    32,5

    15,0

    556

    34,6

    63,1

    557

    36,7

    58,0

    558

    39,4

    52,9

    559

    42,8

    47,8

    560

    46,8

    42,7

    561

    50,7

    27,5

    562

    53,4

    20,7

    563

    54,2

    13,1

    564

    54,2

    0,4

    565

    53,4

    0,0

    566

    51,4

    m

    567

    48,7

    m

    568

    45,6

    m

    569

    42,4

    m

    570

    40,4

    m

    571

    39,8

    5,8

    572

    40,7

    39,7

    573

    43,8

    37,1

    574

    48,1

    39,1

    575

    52,0

    22,0

    576

    54,7

    13,2

    577

    56,4

    13,2

    578

    57,5

    6,6

    579

    42,6

    0,0

    580

    27,7

    10,9

    581

    28,5

    21,3

    582

    29,2

    23,9

    583

    29,5

    15,2

    584

    29,7

    8,8

    585

    30,4

    20,8

    586

    31,9

    22,9

    587

    34,3

    61,4

    588

    37,2

    76,6

    589

    40,1

    27,5

    590

    42,3

    25,4

    591

    43,5

    32,0

    592

    43,8

    6,0

    593

    43,5

    m

    594

    42,8

    m

    595

    41,7

    m

    596

    40,4

    m

    597

    39,3

    m

    598

    38,9

    12,9

    599

    39,0

    18,4

    600

    39,7

    39,2

    601

    41,4

    60,0

    602

    43,7

    54,5

    603

    46,2

    64,2

    604

    48,8

    73,3

    605

    51,0

    82,3

    606

    52,1

    0,0

    607

    52,0

    m

    608

    50,9

    m

    609

    49,4

    m

    610

    47,8

    m

    611

    46,6

    m

    612

    47,3

    35,3

    613

    49,2

    74,1

    614

    51,1

    95,2

    615

    51,7

    m

    616

    50,8

    m

    617

    47,3

    m

    618

    41,8

    m

    619

    36,4

    m

    620

    30,9

    m

    621

    25,5

    37,1

    622

    33,8

    38,4

    623

    42,1

    m

    624

    34,1

    m

    625

    33,0

    37,1

    626

    36,4

    38,4

    627

    43,3

    17,1

    628

    35,7

    0,0

    629

    28,1

    11,6

    630

    36,5

    19,2

    631

    45,2

    8,3

    632

    36,5

    0,0

    633

    27,9

    32,6

    634

    31,5

    59,6

    635

    34,4

    65,2

    636

    37,0

    59,6

    637

    39,0

    49,0

    638

    40,2

    m

    639

    39,8

    m

    640

    36,0

    m

    641

    29,7

    m

    642

    21,5

    m

    643

    14,1

    m

    644

    0,0

    0,0

    645

    0,0

    0,0

    646

    0,0

    0,0

    647

    0,0

    0,0

    648

    0,0

    0,0

    649

    0,0

    0,0

    650

    0,0

    0,0

    651

    0,0

    0,0

    652

    0,0

    0,0

    653

    0,0

    0,0

    654

    0,0

    0,0

    655

    0,0

    0,0

    656

    0,0

    3,4

    657

    1,4

    22,0

    658

    10,1

    45,3

    659

    21,5

    10,0

    660

    32,2

    0,0

    661

    42,3

    46,0

    662

    57,1

    74,1

    663

    72,1

    34,2

    664

    66,9

    0,0

    665

    60,4

    41,8

    666

    69,1

    79,0

    667

    77,1

    38,3

    668

    63,1

    0,0

    669

    49,1

    47,9

    670

    53,4

    91,3

    671

    57,5

    85,7

    672

    61,5

    89,2

    673

    65,5

    85,9

    674

    69,5

    89,5

    675

    73,1

    75,5

    676

    76,2

    73,6

    677

    79,1

    75,6

    678

    81,8

    78,2

    679

    84,1

    39,0

    680

    69,6

    0,0

    681

    55,0

    25,2

    682

    55,8

    49,9

    683

    56,7

    46,4

    684

    57,6

    76,3

    685

    58,4

    92,7

    686

    59,3

    99,9

    687

    60,1

    95,0

    688

    61,0

    46,7

    689

    46,6

    0,0

    690

    32,3

    34,6

    691

    32,7

    68,6

    692

    32,6

    67,0

    693

    31,3

    m

    694

    28,1

    m

    695

    43,0

    0,0

    696

    58,0

    m

    697

    58,9

    m

    698

    49,4

    m

    699

    41,5

    m

    700

    48,4

    0,0

    701

    55,3

    m

    702

    41,8

    m

    703

    31,6

    m

    704

    24,6

    m

    705

    15,2

    m

    706

    7,0

    m

    707

    0,0

    0,0

    708

    0,0

    0,0

    709

    0,0

    0,0

    710

    0,0

    0,0

    711

    0,0

    0,0

    712

    0,0

    0,0

    713

    0,0

    0,0

    714

    0,0

    0,0

    715

    0,0

    0,0

    716

    0,0

    0,0

    717

    0,0

    0,0

    718

    0,0

    0,0

    719

    0,0

    0,0

    720

    0,0

    0,0

    721

    0,0

    0,0

    722

    0,0

    0,0

    723

    0,0

    0,0

    724

    0,0

    0,0

    725

    0,0

    0,0

    726

    0,0

    0,0

    727

    0,0

    0,0

    728

    0,0

    0,0

    729

    0,0

    0,0

    730

    0,0

    0,0

    731

    0,0

    0,0

    732

    0,0

    0,0

    733

    0,0

    0,0

    734

    0,0

    0,0

    735

    0,0

    0,0

    736

    0,0

    0,0

    737

    0,0

    0,0

    738

    0,0

    0,0

    739

    0,0

    0,0

    740

    0,0

    0,0

    741

    0,0

    0,0

    742

    0,0

    0,0

    743

    0,0

    0,0

    744

    0,0

    0,0

    745

    0,0

    0,0

    746

    0,0

    0,0

    747

    0,0

    0,0

    748

    0,0

    0,0

    749

    0,0

    0,0

    750

    0,0

    0,0

    751

    0,0

    0,0

    752

    0,0

    0,0

    753

    0,0

    0,0

    754

    0,0

    0,0

    755

    0,0

    0,0

    756

    0,0

    0,0

    757

    0,0

    0,0

    758

    0,0

    0,0

    759

    0,0

    0,0

    760

    0,0

    0,0

    761

    0,0

    0,0

    762

    0,0

    0,0

    763

    0,0

    0,0

    764

    0,0

    0,0

    765

    0,0

    0,0

    766

    0,0

    0,0

    767

    0,0

    0,0

    768

    0,0

    0,0

    769

    0,0

    0,0

    770

    0,0

    0,0

    771

    0,0

    22,0

    772

    4,5

    25,8

    773

    15,5

    42,8

    774

    30,5

    46,8

    775

    45,5

    29,3

    776

    49,2

    13,6

    777

    39,5

    0,0

    778

    29,7

    15,1

    779

    34,8

    26,9

    780

    40,0

    13,6

    781

    42,2

    m

    782

    42,1

    m

    783

    40,8

    m

    784

    37,7

    37,6

    785

    47,0

    35,0

    786

    48,8

    33,4

    787

    41,7

    m

    788

    27,7

    m

    789

    17,2

    m

    790

    14,0

    37,6

    791

    18,4

    25,0

    792

    27,6

    17,7

    793

    39,8

    6,8

    794

    34,3

    0,0

    795

    28,7

    26,5

    796

    41,5

    40,9

    797

    53,7

    17,5

    798

    42,4

    0,0

    799

    31,2

    27,3

    800

    32,3

    53,2

    801

    34,5

    60,6

    802

    37,6

    68,0

    803

    41,2

    75,4

    804

    45,8

    82,8

    805

    52,3

    38,2

    806

    42,5

    0,0

    807

    32,6

    30,5

    808

    35,0

    57,9

    809

    36,0

    77,3

    810

    37,1

    96,8

    811

    39,6

    80,8

    812

    43,4

    78,3

    813

    47,2

    73,4

    814

    49,6

    66,9

    815

    50,2

    62,0

    816

    50,2

    57,7

    817

    50,6

    62,1

    818

    52,3

    62,9

    819

    54,8

    37,5

    820

    57,0

    18,3

    821

    42,3

    0,0

    822

    27,6

    29,1

    823

    28,4

    57,0

    824

    29,1

    51,8

    825

    29,6

    35,3

    826

    29,7

    33,3

    827

    29,8

    17,7

    828

    29,5

    m

    829

    28,9

    m

    830

    43,0

    0,0

    831

    57,1

    m

    832

    57,7

    m

    833

    56,0

    m

    834

    53,8

    m

    835

    51,2

    m

    836

    48,1

    m

    837

    44,5

    m

    838

    40,9

    m

    839

    38,1

    m

    840

    37,2

    42,7

    841

    37,5

    70,8

    842

    39,1

    48,6

    843

    41,3

    0,1

    844

    42,3

    m

    845

    42,0

    m

    846

    40,8

    m

    847

    38,6

    m

    848

    35,5

    m

    849

    32,1

    m

    850

    29,6

    m

    851

    28,8

    39,9

    852

    29,2

    52,9

    853

    30,9

    76,1

    854

    34,3

    76,5

    855

    38,3

    75,5

    856

    42,5

    74,8

    857

    46,6

    74,2

    858

    50,7

    76,2

    859

    54,8

    75,1

    860

    58,7

    36,3

    861

    45,2

    0,0

    862

    31,8

    37,2

    863

    33,8

    71,2

    864

    35,5

    46,4

    865

    36,6

    33,6

    866

    37,2

    20,0

    867

    37,2

    m

    868

    37,0

    m

    869

    36,6

    m

    870

    36,0

    m

    871

    35,4

    m

    872

    34,7

    m

    873

    34,1

    m

    874

    33,6

    m

    875

    33,3

    m

    876

    33,1

    m

    877

    32,7

    m

    878

    31,4

    m

    879

    45,0

    0,0

    880

    58,5

    m

    881

    53,7

    m

    882

    47,5

    m

    883

    40,6

    m

    884

    34,1

    m

    885

    45,3

    0,0

    886

    56,4

    m

    887

    51,0

    m

    888

    44,5

    m

    889

    36,4

    m

    890

    26,6

    m

    891

    20,0

    m

    892

    13,3

    m

    893

    6,7

    m

    894

    0,0

    0,0

    895

    0,0

    0,0

    896

    0,0

    0,0

    897

    0,0

    0,0

    898

    0,0

    0,0

    899

    0,0

    0,0

    900

    0,0

    0,0

    901

    0,0

    5,8

    902

    2,5

    27,9

    903

    12,4

    29,0

    904

    19,4

    30,1

    905

    29,3

    31,2

    906

    37,1

    10,4

    907

    40,6

    4,9

    908

    35,8

    0,0

    909

    30,9

    7,6

    910

    35,4

    13,8

    911

    36,5

    11,1

    912

    40,8

    48,5

    913

    49,8

    3,7

    914

    41,2

    0,0

    915

    32,7

    29,7

    916

    39,4

    52,1

    917

    48,8

    22,7

    918

    41,6

    0,0

    919

    34,5

    46,6

    920

    39,7

    84,4

    921

    44,7

    83,2

    922

    49,5

    78,9

    923

    52,3

    83,8

    924

    53,4

    77,7

    925

    52,1

    69,6

    926

    47,9

    63,6

    927

    46,4

    55,2

    928

    46,5

    53,6

    929

    46,4

    62,3

    930

    46,1

    58,2

    931

    46,2

    61,8

    932

    47,3

    62,3

    933

    49,3

    57,1

    934

    52,6

    58,1

    935

    56,3

    56,0

    936

    59,9

    27,2

    937

    45,8

    0,0

    938

    31,8

    28,8

    939

    32,7

    56,5

    940

    33,4

    62,8

    941

    34,6

    68,2

    942

    35,8

    68,6

    943

    38,6

    65,0

    944

    42,3

    61,9

    945

    44,1

    65,3

    946

    45,3

    63,2

    947

    46,5

    30,6

    948

    46,7

    11,1

    949

    45,9

    16,1

    950

    45,6

    21,8

    951

    45,9

    24,2

    952

    46,5

    24,7

    953

    46,7

    24,7

    954

    46,8

    28,2

    955

    47,2

    31,2

    956

    47,6

    29,6

    957

    48,2

    31,2

    958

    48,6

    33,5

    959

    48,8

    m

    960

    47,6

    m

    961

    46,3

    m

    962

    45,2

    m

    963

    43,5

    m

    964

    41,4

    m

    965

    40,3

    m

    966

    39,4

    m

    967

    38,0

    m

    968

    36,3

    m

    969

    35,3

    5,8

    970

    35,4

    30,2

    971

    36,6

    55,6

    972

    38,6

    48,5

    973

    39,9

    41,8

    974

    40,3

    38,2

    975

    40,8

    35,0

    976

    41,9

    32,4

    977

    43,2

    26,4

    978

    43,5

    m

    979

    42,9

    m

    980

    41,5

    m

    981

    40,9

    m

    982

    40,5

    m

    983

    39,5

    m

    984

    38,3

    m

    985

    36,9

    m

    986

    35,4

    m

    987

    34,5

    m

    988

    33,9

    m

    989

    32,6

    m

    990

    30,9

    m

    991

    29,9

    m

    992

    29,2

    m

    993

    44,1

    0,0

    994

    59,1

    m

    995

    56,8

    m

    996

    53,5

    m

    997

    47,8

    m

    998

    41,9

    m

    999

    35,9

    m

    1000

    44,3

    0,0

    1001

    52,6

    m

    1002

    43,4

    m

    1003

    50,6

    0,0

    1004

    57,8

    m

    1005

    51,6

    m

    1006

    44,8

    m

    1007

    48,6

    0,0

    1008

    52,4

    m

    1009

    45,4

    m

    1010

    37,2

    m

    1011

    26,3

    m

    1012

    17,9

    m

    1013

    16,2

    1,9

    1014

    17,8

    7,5

    1015

    25,2

    18,0

    1016

    39,7

    6,5

    1017

    38,6

    0,0

    1018

    37,4

    5,4

    1019

    43,4

    9,7

    1020

    46,9

    15,7

    1021

    52,5

    13,1

    1022

    56,2

    6,3

    1023

    44,0

    0,0

    1024

    31,8

    20,9

    1025

    38,7

    36,3

    1026

    47,7

    47,5

    1027

    54,5

    22,0

    1028

    41,3

    0,0

    1029

    28,1

    26,8

    1030

    31,6

    49,2

    1031

    34,5

    39,5

    1032

    36,4

    24,0

    1033

    36,7

    m

    1034

    35,5

    m

    1035

    33,8

    m

    1036

    33,7

    19,8

    1037

    35,3

    35,1

    1038

    38,0

    33,9

    1039

    40,1

    34,5

    1040

    42,2

    40,4

    1041

    45,2

    44,0

    1042

    48,3

    35,9

    1043

    50,1

    29,6

    1044

    52,3

    38,5

    1045

    55,3

    57,7

    1046

    57,0

    50,7

    1047

    57,7

    25,2

    1048

    42,9

    0,0

    1049

    28,2

    15,7

    1050

    29,2

    30,5

    1051

    31,1

    52,6

    1052

    33,4

    60,7

    1053

    35,0

    61,4

    1054

    35,3

    18,2

    1055

    35,2

    14,9

    1056

    34,9

    11,7

    1057

    34,5

    12,9

    1058

    34,1

    15,5

    1059

    33,5

    m

    1060

    31,8

    m

    1061

    30,1

    m

    1062

    29,6

    10,3

    1063

    30,0

    26,5

    1064

    31,0

    18,8

    1065

    31,5

    26,5

    1066

    31,7

    m

    1067

    31,5

    m

    1068

    30,6

    m

    1069

    30,0

    m

    1070

    30,0

    m

    1071

    29,4

    m

    1072

    44,3

    0,0

    1073

    59,2

    m

    1074

    58,3

    m

    1075

    57,1

    m

    1076

    55,4

    m

    1077

    53,5

    m

    1078

    51,5

    m

    1079

    49,7

    m

    1080

    47,9

    m

    1081

    46,4

    m

    1082

    45,5

    m

    1083

    45,2

    m

    1084

    44,3

    m

    1085

    43,6

    m

    1086

    43,1

    m

    1087

    42,5

    25,6

    1088

    43,3

    25,7

    1089

    46,3

    24,0

    1090

    47,8

    20,6

    1091

    47,2

    3,8

    1092

    45,6

    4,4

    1093

    44,6

    4,1

    1094

    44,1

    m

    1095

    42,9

    m

    1096

    40,9

    m

    1097

    39,2

    m

    1098

    37,0

    m

    1099

    35,1

    2,0

    1100

    35,6

    43,3

    1101

    38,7

    47,6

    1102

    41,3

    40,4

    1103

    42,6

    45,7

    1104

    43,9

    43,3

    1105

    46,9

    41,2

    1106

    52,4

    40,1

    1107

    56,3

    39,3

    1108

    57,4

    25,5

    1109

    57,2

    25,4

    1110

    57,0

    25,4

    1111

    56,8

    25,3

    1112

    56,3

    25,3

    1113

    55,6

    25,2

    1114

    56,2

    25,2

    1115

    58,0

    12,4

    1116

    43,4

    0,0

    1117

    28,8

    26,2

    1118

    30,9

    49,9

    1119

    32,3

    40,5

    1120

    32,5

    12,4

    1121

    32,4

    12,2

    1122

    32,1

    6,4

    1123

    31,0

    12,4

    1124

    30,1

    18,5

    1125

    30,4

    35,6

    1126

    31,2

    30,1

    1127

    31,5

    30,8

    1128

    31,5

    26,9

    1129

    31,7

    33,9

    1130

    32,0

    29,9

    1131

    32,1

    m

    1132

    31,4

    m

    1133

    30,3

    m

    1134

    29,8

    m

    1135

    44,3

    0,0

    1136

    58,9

    m

    1137

    52,1

    m

    1138

    44,1

    m

    1139

    51,7

    0,0

    1140

    59,2

    m

    1141

    47,2

    m

    1142

    35,1

    0,0

    1143

    23,1

    m

    1144

    13,1

    m

    1145

    5,0

    m

    1146

    0,0

    0,0

    1147

    0,0

    0,0

    1148

    0,0

    0,0

    1149

    0,0

    0,0

    1150

    0,0

    0,0

    1151

    0,0

    0,0

    1152

    0,0

    0,0

    1153

    0,0

    0,0

    1154

    0,0

    0,0

    1155

    0,0

    0,0

    1156

    0,0

    0,0

    1157

    0,0

    0,0

    1158

    0,0

    0,0

    1159

    0,0

    0,0

    1160

    0,0

    0,0

    1161

    0,0

    0,0

    1162

    0,0

    0,0

    1163

    0,0

    0,0

    1164

    0,0

    0,0

    1165

    0,0

    0,0

    1166

    0,0

    0,0

    1167

    0,0

    0,0

    1168

    0,0

    0,0

    1169

    0,0

    0,0

    1170

    0,0

    0,0

    1171

    0,0

    0,0

    1172

    0,0

    0,0

    1173

    0,0

    0,0

    1174

    0,0

    0,0

    1175

    0,0

    0,0

    1176

    0,0

    0,0

    1177

    0,0

    0,0

    1178

    0,0

    0,0

    1179

    0,0

    0,0

    1180

    0,0

    0,0

    1181

    0,0

    0,0

    1182

    0,0

    0,0

    1183

    0,0

    0,0

    1184

    0,0

    0,0

    1185

    0,0

    0,0

    1186

    0,0

    0,0

    1187

    0,0

    0,0

    1188

    0,0

    0,0

    1189

    0,0

    0,0

    1190

    0,0

    0,0

    1191

    0,0

    0,0

    1192

    0,0

    0,0

    1193

    0,0

    0,0

    1194

    0,0

    0,0

    1195

    0,0

    0,0

    1196

    0,0

    20,4

    1197

    12,6

    41,2

    1198

    27,3

    20,4

    1199

    40,4

    7,6

    1200

    46,1

    m

    1201

    44,6

    m

    1202

    42,7

    14,7

    1203

    42,9

    7,3

    1204

    36,1

    0,0

    1205

    29,3

    15,0

    1206

    43,8

    22,6

    1207

    54,9

    9,9

    1208

    44,9

    0,0

    1209

    34,9

    47,4

    1210

    42,7

    82,7

    1211

    52,0

    81,2

    1212

    61,8

    82,7

    1213

    71,3

    39,1

    1214

    58,1

    0,0

    1215

    44,9

    42,5

    1216

    46,3

    83,3

    1217

    46,8

    74,1

    1218

    48,1

    75,7

    1219

    50,5

    75,8

    1220

    53,6

    76,7

    1221

    56,9

    77,1

    1222

    60,2

    78,7

    1223

    63,7

    78,0

    1224

    67,2

    79,6

    1225

    70,7

    80,9

    1226

    74,1

    81,1

    1227

    77,5

    83,6

    1228

    80,8

    85,6

    1229

    84,1

    81,6

    1230

    87,4

    88,3

    1231

    90,5

    91,9

    1232

    93,5

    94,1

    1233

    96,8

    96,6

    1234

    100,0

    m

    1235

    96,0

    m

    1236

    81,9

    m

    1237

    68,1

    m

    1238

    58,1

    84,7

    1239

    58,5

    85,4

    1240

    59,5

    85,6

    1241

    61,0

    86,6

    1242

    62,6

    86,8

    1243

    64,1

    87,6

    1244

    65,4

    87,5

    1245

    66,7

    87,8

    1246

    68,1

    43,5

    1247

    55,2

    0,0

    1248

    42,3

    37,2

    1249

    43,0

    73,6

    1250

    43,5

    65,1

    1251

    43,8

    53,1

    1252

    43,9

    54,6

    1253

    43,9

    41,2

    1254

    43,8

    34,8

    1255

    43,6

    30,3

    1256

    43,3

    21,9

    1257

    42,8

    19,9

    1258

    42,3

    m

    1259

    41,4

    m

    1260

    40,2

    m

    1261

    38,7

    m

    1262

    37,1

    m

    1263

    35,6

    m

    1264

    34,2

    m

    1265

    32,9

    m

    1266

    31,8

    m

    1267

    30,7

    m

    1268

    29,6

    m

    1269

    40,4

    0,0

    1270

    51,2

    m

    1271

    49,6

    m

    1272

    48,0

    m

    1273

    46,4

    m

    1274

    45,0

    m

    1275

    43,6

    m

    1276

    42,3

    m

    1277

    41,0

    m

    1278

    39,6

    m

    1279

    38,3

    m

    1280

    37,1

    m

    1281

    35,9

    m

    1282

    34,6

    m

    1283

    33,0

    m

    1284

    31,1

    m

    1285

    29,2

    m

    1286

    43,3

    0,0

    1287

    57,4

    32,8

    1288

    59,9

    65,4

    1289

    61,9

    76,1

    1290

    65,6

    73,7

    1291

    69,9

    79,3

    1292

    74,1

    81,3

    1293

    78,3

    83,2

    1294

    82,6

    86,0

    1295

    87,0

    89,5

    1296

    91,2

    90,8

    1297

    95,3

    45,9

    1298

    81,0

    0,0

    1299

    66,6

    38,2

    1300

    67,9

    75,5

    1301

    68,4

    80,5

    1302

    69,0

    85,5

    1303

    70,0

    85,2

    1304

    71,6

    85,9

    1305

    73,3

    86,2

    1306

    74,8

    86,5

    1307

    76,3

    42,9

    1308

    63,3

    0,0

    1309

    50,4

    21,2

    1310

    50,6

    42,3

    1311

    50,6

    53,7

    1312

    50,4

    90,1

    1313

    50,5

    97,1

    1314

    51,0

    100,0

    1315

    51,9

    100,0

    1316

    52,6

    100,0

    1317

    52,8

    32,4

    1318

    47,7

    0,0

    1319

    42,6

    27,4

    1320

    42,1

    53,5

    1321

    41,8

    44,5

    1322

    41,4

    41,1

    1323

    41,0

    21,0

    1324

    40,3

    0,0

    1325

    39,3

    1,0

    1326

    38,3

    15,2

    1327

    37,6

    57,8

    1328

    37,3

    73,2

    1329

    37,3

    59,8

    1330

    37,4

    52,2

    1331

    37,4

    16,9

    1332

    37,1

    34,3

    1333

    36,7

    51,9

    1334

    36,2

    25,3

    1335

    35,6

    m

    1336

    34,6

    m

    1337

    33,2

    m

    1338

    31,6

    m

    1339

    30,1

    m

    1340

    28,8

    m

    1341

    28,0

    29,5

    1342

    28,6

    100,0

    1343

    28,8

    97,3

    1344

    28,8

    73,4

    1345

    29,6

    56,9

    1346

    30,3

    91,7

    1347

    31,0

    90,5

    1348

    31,8

    81,7

    1349

    32,6

    79,5

    1350

    33,5

    86,9

    1351

    34,6

    100,0

    1352

    35,6

    78,7

    1353

    36,4

    50,5

    1354

    37,0

    57,0

    1355

    37,3

    69,1

    1356

    37,6

    49,5

    1357

    37,8

    44,4

    1358

    37,8

    43,4

    1359

    37,8

    34,8

    1360

    37,6

    24,0

    1361

    37,2

    m

    1362

    36,3

    m

    1363

    35,1

    m

    1364

    33,7

    m

    1365

    32,4

    m

    1366

    31,1

    m

    1367

    29,9

    m

    1368

    28,7

    m

    1369

    29,0

    58,6

    1370

    29,7

    88,5

    1371

    31,0

    86,3

    1372

    31,8

    43,4

    1373

    31,7

    m

    1374

    29,9

    m

    1375

    40,2

    0,0

    1376

    50,4

    m

    1377

    47,9

    m

    1378

    45,0

    m

    1379

    43,0

    m

    1380

    40,6

    m

    1381

    55,5

    0,0

    1382

    70,4

    41,7

    1383

    73,4

    83,2

    1384

    74,0

    83,7

    1385

    74,9

    41,7

    1386

    60,0

    0,0

    1387

    45,1

    41,6

    1388

    47,7

    84,2

    1389

    50,4

    50,2

    1390

    53,0

    26,1

    1391

    59,5

    0,0

    1392

    66,2

    38,4

    1393

    66,4

    76,7

    1394

    67,6

    100,0

    1395

    68,4

    76,6

    1396

    68,2

    47,2

    1397

    69,0

    81,4

    1398

    69,7

    40,6

    1399

    54,7

    0,0

    1400

    39,8

    19,9

    1401

    36,3

    40,0

    1402

    36,7

    59,4

    1403

    36,6

    77,5

    1404

    36,8

    94,3

    1405

    36,8

    100,0

    1406

    36,4

    100,0

    1407

    36,3

    79,7

    1408

    36,7

    49,5

    1409

    36,6

    39,3

    1410

    37,3

    62,8

    1411

    38,1

    73,4

    1412

    39,0

    72,9

    1413

    40,2

    72,0

    1414

    41,5

    71,2

    1415

    42,9

    77,3

    1416

    44,4

    76,6

    1417

    45,4

    43,1

    1418

    45,3

    53,9

    1419

    45,1

    64,8

    1420

    46,5

    74,2

    1421

    47,7

    75,2

    1422

    48,1

    75,5

    1423

    48,6

    75,8

    1424

    48,9

    76,3

    1425

    49,9

    75,5

    1426

    50,4

    75,2

    1427

    51,1

    74,6

    1428

    51,9

    75,0

    1429

    52,7

    37,2

    1430

    41,6

    0,0

    1431

    30,4

    36,6

    1432

    30,5

    73,2

    1433

    30,3

    81,6

    1434

    30,4

    89,3

    1435

    31,5

    90,4

    1436

    32,7

    88,5

    1437

    33,7

    97,2

    1438

    35,2

    99,7

    1439

    36,3

    98,8

    1440

    37,7

    100,0

    1441

    39,2

    100,0

    1442

    40,9

    100,0

    1443

    42,4

    99,5

    1444

    43,8

    98,7

    1445

    45,4

    97,3

    1446

    47,0

    96,6

    1447

    47,8

    96,2

    1448

    48,8

    96,3

    1449

    50,5

    95,1

    1450

    51,0

    95,9

    1451

    52,0

    94,3

    1452

    52,6

    94,6

    1453

    53,0

    65,5

    1454

    53,2

    0,0

    1455

    53,2

    m

    1456

    52,6

    m

    1457

    52,1

    m

    1458

    51,8

    m

    1459

    51,3

    m

    1460

    50,7

    m

    1461

    50,7

    m

    1462

    49,8

    m

    1463

    49,4

    m

    1464

    49,3

    m

    1465

    49,1

    m

    1466

    49,1

    m

    1467

    49,1

    8,3

    1468

    48,9

    16,8

    1469

    48,8

    21,3

    1470

    49,1

    22,1

    1471

    49,4

    26,3

    1472

    49,8

    39,2

    1473

    50,4

    83,4

    1474

    51,4

    90,6

    1475

    52,3

    93,8

    1476

    53,3

    94,0

    1477

    54,2

    94,1

    1478

    54,9

    94,3

    1479

    55,7

    94,6

    1480

    56,1

    94,9

    1481

    56,3

    86,2

    1482

    56,2

    64,1

    1483

    56,0

    46,1

    1484

    56,2

    33,4

    1485

    56,5

    23,6

    1486

    56,3

    18,6

    1487

    55,7

    16,2

    1488

    56,0

    15,9

    1489

    55,9

    21,8

    1490

    55,8

    20,9

    1491

    55,4

    18,4

    1492

    55,7

    25,1

    1493

    56,0

    27,7

    1494

    55,8

    22,4

    1495

    56,1

    20,0

    1496

    55,7

    17,4

    1497

    55,9

    20,9

    1498

    56,0

    22,9

    1499

    56,0

    21,1

    1500

    55,1

    19,2

    1501

    55,6

    24,2

    1502

    55,4

    25,6

    1503

    55,7

    24,7

    1504

    55,9

    24,0

    1505

    55,4

    23,5

    1506

    55,7

    30,9

    1507

    55,4

    42,5

    1508

    55,3

    25,8

    1509

    55,4

    1,3

    1510

    55,0

    m

    1511

    54,4

    m

    1512

    54,2

    m

    1513

    53,5

    m

    1514

    52,4

    m

    1515

    51,8

    m

    1516

    50,7

    m

    1517

    49,9

    m

    1518

    49,1

    m

    1519

    47,7

    m

    1520

    47,3

    m

    1521

    46,9

    m

    1522

    46,9

    m

    1523

    47,2

    m

    1524

    47,8

    m

    1525

    48,2

    0,0

    1526

    48,8

    23,0

    1527

    49,1

    67,9

    1528

    49,4

    73,7

    1529

    49,8

    75,0

    1530

    50,4

    75,8

    1531

    51,4

    73,9

    1532

    52,3

    72,2

    1533

    53,3

    71,2

    1534

    54,6

    71,2

    1535

    55,4

    68,7

    1536

    56,7

    67,0

    1537

    57,2

    64,6

    1538

    57,3

    61,9

    1539

    57,0

    59,5

    1540

    56,7

    57,0

    1541

    56,7

    69,8

    1542

    56,8

    58,5

    1543

    56,8

    47,2

    1544

    57,0

    38,5

    1545

    57,0

    32,8

    1546

    56,8

    30,2

    1547

    57,0

    27,0

    1548

    56,9

    26,2

    1549

    56,7

    26,2

    1550

    57,0

    26,6

    1551

    56,7

    27,8

    1552

    56,7

    29,7

    1553

    56,8

    32,1

    1554

    56,5

    34,9

    1555

    56,6

    34,9

    1556

    56,3

    35,8

    1557

    56,6

    36,6

    1558

    56,2

    37,6

    1559

    56,6

    38,2

    1560

    56,2

    37,9

    1561

    56,6

    37,5

    1562

    56,4

    36,7

    1563

    56,5

    34,8

    1564

    56,5

    35,8

    1565

    56,5

    36,2

    1566

    56,5

    36,7

    1567

    56,7

    37,8

    1568

    56,7

    37,8

    1569

    56,6

    36,6

    1570

    56,8

    36,1

    1571

    56,5

    36,8

    1572

    56,9

    35,9

    1573

    56,7

    35,0

    1574

    56,5

    36,0

    1575

    56,4

    36,5

    1576

    56,5

    38,0

    1577

    56,5

    39,9

    1578

    56,4

    42,1

    1579

    56,5

    47,0

    1580

    56,4

    48,0

    1581

    56,1

    49,1

    1582

    56,4

    48,9

    1583

    56,4

    48,2

    1584

    56,5

    48,3

    1585

    56,5

    47,9

    1586

    56,6

    46,8

    1587

    56,6

    46,2

    1588

    56,5

    44,4

    1589

    56,8

    42,9

    1590

    56,5

    42,8

    1591

    56,7

    43,2

    1592

    56,5

    42,8

    1593

    56,9

    42,2

    1594

    56,5

    43,1

    1595

    56,5

    42,9

    1596

    56,7

    42,7

    1597

    56,6

    41,5

    1598

    56,9

    41,8

    1599

    56,6

    41,9

    1600

    56,7

    42,6

    1601

    56,7

    42,6

    1602

    56,7

    41,5

    1603

    56,7

    42,2

    1604

    56,5

    42,2

    1605

    56,8

    41,9

    1606

    56,5

    42,0

    1607

    56,7

    42,1

    1608

    56,4

    41,9

    1609

    56,7

    42,9

    1610

    56,7

    41,8

    1611

    56,7

    41,9

    1612

    56,8

    42,0

    1613

    56,7

    41,5

    1614

    56,6

    41,9

    1615

    56,8

    41,6

    1616

    56,6

    41,6

    1617

    56,9

    42,0

    1618

    56,7

    40,7

    1619

    56,7

    39,3

    1620

    56,5

    41,4

    1621

    56,4

    44,9

    1622

    56,8

    45,2

    1623

    56,6

    43,6

    1624

    56,8

    42,2

    1625

    56,5

    42,3

    1626

    56,5

    44,4

    1627

    56,9

    45,1

    1628

    56,4

    45,0

    1629

    56,7

    46,3

    1630

    56,7

    45,5

    1631

    56,8

    45,0

    1632

    56,7

    44,9

    1633

    56,6

    45,2

    1634

    56,8

    46,0

    1635

    56,5

    46,6

    1636

    56,6

    48,3

    1637

    56,4

    48,6

    1638

    56,6

    50,3

    1639

    56,3

    51,9

    1640

    56,5

    54,1

    1641

    56,3

    54,9

    1642

    56,4

    55,0

    1643

    56,4

    56,2

    1644

    56,2

    58,6

    1645

    56,2

    59,1

    1646

    56,2

    62,5

    1647

    56,4

    62,8

    1648

    56,0

    64,7

    1649

    56,4

    65,6

    1650

    56,2

    67,7

    1651

    55,9

    68,9

    1652

    56,1

    68,9

    1653

    55,8

    69,5

    1654

    56,0

    69,8

    1655

    56,2

    69,3

    1656

    56,2

    69,8

    1657

    56,4

    69,2

    1658

    56,3

    68,7

    1659

    56,2

    69,4

    1660

    56,2

    69,5

    1661

    56,2

    70,0

    1662

    56,4

    69,7

    1663

    56,2

    70,2

    1664

    56,4

    70,5

    1665

    56,1

    70,5

    1666

    56,5

    69,7

    1667

    56,2

    69,3

    1668

    56,5

    70,9

    1669

    56,4

    70,8

    1670

    56,3

    71,1

    1671

    56,4

    71,0

    1672

    56,7

    68,6

    1673

    56,8

    68,6

    1674

    56,6

    68,0

    1675

    56,8

    65,1

    1676

    56,9

    60,9

    1677

    57,1

    57,4

    1678

    57,1

    54,3

    1679

    57,0

    48,6

    1680

    57,4

    44,1

    1681

    57,4

    40,2

    1682

    57,6

    36,9

    1683

    57,5

    34,2

    1684

    57,4

    31,1

    1685

    57,5

    25,9

    1686

    57,5

    20,7

    1687

    57,6

    16,4

    1688

    57,6

    12,4

    1689

    57,6

    8,9

    1690

    57,5

    8,0

    1691

    57,5

    5,8

    1692

    57,3

    5,8

    1693

    57,6

    5,5

    1694

    57,3

    4,5

    1695

    57,2

    3,2

    1696

    57,2

    3,1

    1697

    57,3

    4,9

    1698

    57,3

    4,2

    1699

    56,9

    5,5

    1700

    57,1

    5,1

    1701

    57,0

    5,2

    1702

    56,9

    5,5

    1703

    56,6

    5,4

    1704

    57,1

    6,1

    1705

    56,7

    5,7

    1706

    56,8

    5,8

    1707

    57,0

    6,1

    1708

    56,7

    5,9

    1709

    57,0

    6,6

    1710

    56,9

    6,4

    1711

    56,7

    6,7

    1712

    56,9

    6,9

    1713

    56,8

    5,6

    1714

    56,6

    5,1

    1715

    56,6

    6,5

    1716

    56,5

    10,0

    1717

    56,6

    12,4

    1718

    56,5

    14,5

    1719

    56,6

    16,3

    1720

    56,3

    18,1

    1721

    56,6

    20,7

    1722

    56,1

    22,6

    1723

    56,3

    25,8

    1724

    56,4

    27,7

    1725

    56,0

    29,7

    1726

    56,1

    32,6

    1727

    55,9

    34,9

    1728

    55,9

    36,4

    1729

    56,0

    39,2

    1730

    55,9

    41,4

    1731

    55,5

    44,2

    1732

    55,9

    46,4

    1733

    55,8

    48,3

    1734

    55,6

    49,1

    1735

    55,8

    49,3

    1736

    55,9

    47,7

    1737

    55,9

    47,4

    1738

    55,8

    46,9

    1739

    56,1

    46,8

    1740

    56,1

    45,8

    1741

    56,2

    46,0

    1742

    56,3

    45,9

    1743

    56,3

    45,9

    1744

    56,2

    44,6

    1745

    56,2

    46,0

    1746

    56,4

    46,2

    1747

    55,8

    m

    1748

    55,5

    m

    1749

    55,0

    m

    1750

    54,1

    m

    1751

    54,0

    m

    1752

    53,3

    m

    1753

    52,6

    m

    1754

    51,8

    m

    1755

    50,7

    m

    1756

    49,9

    m

    1757

    49,1

    m

    1758

    47,7

    m

    1759

    46,8

    m

    1760

    45,7

    m

    1761

    44,8

    m

    1762

    43,9

    m

    1763

    42,9

    m

    1764

    41,5

    m

    1765

    39,5

    m

    1766

    36,7

    m

    1767

    33,8

    m

    1768

    31,0

    m

    1769

    40,0

    0,0

    1770

    49,1

    m

    1771

    46,2

    m

    1772

    43,1

    m

    1773

    39,9

    m

    1774

    36,6

    m

    1775

    33,6

    m

    1776

    30,5

    m

    1777

    42,8

    0,0

    1778

    55,2

    m

    1779

    49,9

    m

    1780

    44,0

    m

    1781

    37,6

    m

    1782

    47,2

    0,0

    1783

    56,8

    m

    1784

    47,5

    m

    1785

    42,9

    m

    1786

    31,6

    m

    1787

    25,8

    m

    1788

    19,9

    m

    1789

    14,0

    m

    1790

    8,1

    m

    1791

    2,2

    m

    1792

    0,0

    0,0

    1793

    0,0

    0,0

    1794

    0,0

    0,0

    1795

    0,0

    0,0

    1796

    0,0

    0,0

    1797

    0,0

    0,0

    1798

    0,0

    0,0

    1799

    0,0

    0,0

    1800

    0,0

    0,0

    ‚m‘ = motoring (Schiebebetrieb, Schubabschaltung).

    ANLAGE 2

    BEZUGS-DIESELKRAFTSTOFF

    Parameter

    Einheit

    Grenzwerte (12)

    Prüfverfahren (16)

    min.

    max.

    Cetanzahl

     

    52

    54

    ISO 5165

    Dichte bei 15 °C

    kg/m3

    833

    837

    ISO 3675

    Siedeverlauf:

     

     

     

     

    50 Vol.-%

    °C

    245

     

    ISO 3405

    95 Vol.-%

    °C

    345

    350

     

    Siedeende

    °C

     

    370

     

    Massen-% Flammpunkt

    C

    55

     

    ISO 2719

    Filterverstopfungspunkt (CFPP)

    C

     

    –5

    EN 116

    Kinemat. Viskosität bei 40 °C

    mm2/s

    2,3

    3,3

    ISO 3104

    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

    % m/m

    2,0

    6,0

    EN 12916

    Conradson-Zahl (bei 10 % Rückstand)

    % m/m

     

    0,2

    ISO 10370

    Aschegehalt

    % m/m

     

    0,01

    EN-ISO 6245

    Wassergehalt

    % m/m

     

    0,02

    EN-ISO 12937

    Schwefelgehalt

    mg/kg

     

    10

    EN-ISO 14596

    Kupferkorrosion bei 50 °C

     

     

    1

    EN-ISO 2160

    Schmierfähigkeit (HFRR bei 60 °C)

    µm

     

    400

    CEC F-06-A-96

    Neutralisationszahl

    mg KOH/g

     

    0,02

     

    Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C (13)  (14)

    h

    20

     

    EN 14112

    FAME (15)

    Vol.-%

    4,5

    5,5

    EN 14078

    ANLAGE 3

    MESSAUSRÜSTUNG

    Diese Anlage enthält allgemeine Vorschriften für Probenahme- und Analysesysteme zur Messung gas- und partikelförmiger Emissionen und allgemeine Beschreibungen dieser Systeme. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit den Abbildungen dieser Anlage nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Daten zu gewinnen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Erzielung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, nach bestem fachlichem Ermessen verzichtet werden.

    A.3.1.1.   Analysesysteme

    A.3.1.2.   Beschreibung des Analysesystems

    Es werden Analysesysteme für die Bestimmung der gasförmigen Emissionen im Rohabgas (Abbildung 9) oder im vedünnten Abgas (Abbildung 10) beschrieben, die auf dem Einsatz folgender Geräte beruhen:

    a)

    HFID- oder FID-Analysator für die Messung der Kohlenwasserstoffe,

    b)

    NDIR-Analysatoren für die Messung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid,

    c)

    HCLD- oder CLD-Analysator für die Messung der Stickoxide.

    Für alle Bestandteile ist die Probe mit einer Probenahmesonde zu entnehmen und auf die verschiedenen Analysatoren aufzuteilen. Optional können zwei nahe zusammenliegende Sonden verwendet werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass sich an keiner Stelle des Analysesystems unerwünschte Kondensate von Abgasbestandteilen (einschließlich Wasser und Schwefelsäure) bilden.

    Image

    Image

    A.3.1.3.   Komponenten der Abbildungen 9 und 10

    EP

    Auspuffrohr

    SP

    Sonde zur Entnahme von Proben aus dem unverdünnten Abgas (nur Abbildung 9)

    Empfohlen wird eine Sonde aus rostfreiem Stahl mit geschlossenem Ende und mehreren Löchern. Der Innendurchmesser darf nicht größer sein als der Innendurchmesser der Probenahmeleitung. Die Wanddicke der Sonde darf nicht größer als 1 mm sein. Erforderlich sind mindestens drei Löcher auf drei verschiedenen radialen Ebenen und von einer solchen Größe, dass sie ungefähr den gleichen Durchfluss entnehmen. Die Sonde muss sich über mindestens 80 % des Auspuffrohr-Querschnitts erstrecken. Es können ein oder zwei Probenahmesonden verwendet werden.

    SP2

    Sonde zur Entnahme von HC-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 10)

    Die Sonde muss

    a)

    die ersten 254 mm bis 762 mm der beheizten Probenahmeleitung HSL1 bilden,

    b)

    einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm haben,

    c)

    im Verdünnungstunnel DT (Abbildung 15) an einer Stelle angebracht sein, an der Verdünnungsgas und Abgase gut vermischt sind (d. h. etwa 10 Tunneldurchmesser strömungsabwärts von der Stelle gelegen, an der die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten),

    d)

    in ausreichender (radialer) Entfernung von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden,

    e)

    so beheizt werden, dass die Temperatur des Gasstroms am Sondenauslass auf 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C), bei Fremdzündungsmotoren auf 385 K ± 10 K (112 °C ± 10 °C), erhöht wird,

    f)

    bei FID-Messung (kalt) ohne Beheizung arbeiten.

    SP3

    Sonde zur Entnahme von CO-, CO2-, und NOx-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 10)

    Die Sonde muss

    a)

    sich auf derselben Ebene wie SP2 befinden,

    b)

    in ausreichender (radialer) Entfernung von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden,

    c)

    zur Vermeidung von Kondenswasserbildung über ihre gesamte Länge so beheizt und isoliert sein, dass ihre Temperatur mindestens 328 K (55 °C) beträgt.

    HF1

    Beheiztes Vorfilter (optional)

    Es muss die gleiche Temperatur aufweisen wie HSL1.

    HF2

    Beheiztes Filter

    Dieses Filter muss alle Feststoffteilchen aus der Gasprobe entfernen, bevor diese in den Analysator gelangt. Es muss die gleiche Temperatur aufweisen wie HSL1. Das Filter ist bei Bedarf zu wechseln.

    HSL1

    Beheizte Probenahmeleitung

    Die Probenahmeleitung dient der Entnahme von Gasproben von einer einzelnen Sonde bis hin zu dem (den) Aufteilungspunkt(en) und dem HC-Analysator.

    Die Probenahmeleitung muss

    a)

    einen Innendurchmesser von mindestens 4 mm und höchstens 13,5 mm haben,

    b)

    aus rostfreiem Stahl oder PTFE bestehen,

    c)

    auf einer Wandtemperatur von 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C) gehalten werden, gemessen an jedem getrennt geregelten beheizten Abschnitt, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde höchstens 463 K (190 °C) beträgt;

    d)

    auf einer Wandtemperatur von über 453 K (180 °C) gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde mehr als 463 K (190 °C) beträgt,

    e)

    unmittelbar vor dem beheizten Filter F2 und dem HFID ständig eine Gastemperatur von 463 K ± 10 K (190 °C ± 10 °C) aufweisen.

    HSL2

    Beheizte NOx-Probenahmeleitung

    Die Probenahmeleitung muss

    a)

    auf einer Wandtemperatur von 328 K bis 473 K (55 °C bis 200 °C) gehalten werden, bis zum Konverter für Trockenmessungen und bis zum Analysator für Feuchtmessungen,

    b)

    aus rostfreiem Stahl oder PTFE bestehen.

    HP

    Beheizte Probenahmepumpe

    Die Pumpe ist auf die Temperatur von HSL aufzuheizen.

    SL

    Probenahmeleitung für CO und CO2

    Die Leitung muss aus PTFE oder rostfreiem Stahl bestehen. Sie kann beheizt oder unbeheizt sein.

    HC

    HFID-Analysator

    Beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) oder Flammenionisationsdetektor (FID) zur Bestimmung der Kohlenwasserstoffe. Der HFID ist auf einer Temperatur von 453 K bis 473 K (180° bis 200 °C) zu halten.

    CO, CO2

    NDIR-Analysator

    NDIR-Analysatoren zur Bestimmung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid (optional zur Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses für PT-Messung).

    NOx

    CLD-Analysator oder NDUV-Analysator

    CLD-, HCLD- oder NDUV-Analysator zur Bestimmung der Stickoxide. Wird ein HCLD verwendet, so ist er auf einer Temperatur von 328 bis 473 K (55° bis 200 °C) zu halten.

    B

    Probentrockner (optional für NO-Messungen)

    Zum Kühlen und Kondensieren von Wasser aus der Abgasprobe. Seine Verwendung ist freigestellt, wenn der Analysator keine Wasserdampf-Querempfindlichkeit nach Absatz 9.3.9.2.2 aufweist. Wird das Wasser durch Kondensation entfernt, so ist die Temperatur bzw. der Taupunkt der Gasprobe entweder innerhalb des Wasserabscheiders oder strömungsabwärts dahinter zu überwachen. Die Temperatur bzw. der Taupunkt der Gasprobe dürfen 280 K (7 °C) nicht überschreiten. Chemische Trockner dürfen nicht zum Entfernen von Wasser aus der Probe verwendet werden.

    BK

    Hintergrundbeutel (optional; nur Abbildung 10)

    Zur Messung der Hintergrundkonzentrationen.

    BG

    Probenahmebeutel (optional; nur Abbildung 10)

    Zur Messung der Probenkonzentrationen.

    A.3.1.4.   Nicht-Methan-Cutter-(NMC-)Methode

    Der Cutter oxidiert alle Kohlenwasserstoffe außer CH4 zu CO2 und H2O, sodass beim Durchströmen der Probe durch das NMC-Gerät nur noch CH4 vom HFID gemessen wird. Zusätzlich zum üblichen HC-Probenahmesystem (siehe Abbildungen 9 und 10) ist ein zweites, mit einem Nichtmethan-Cutter ausgestattetes HC-Probenahmesystem zu installieren, das in Abbildung 11 dargestellt ist. Damit können Gesamtwerte von HC, CH4 und NMHC gleichzeitig gemessen werden.

    Vor der Prüfung muss der Cutter bei mindestens 600 K (327 °C) und bei H2O-Werten, die repräsentativ für die Abgasbedingungen sind, bezüglich seiner katalytischen Effekte auf CH4 und C2H6 eingestuft werden. Der Taupunkt und der O2-Gehalt der entnommenen Abgasprobe müssen bekannt sein. Das jeweilige Ansprechen des FID auf CH4 und C2H6 ist gemäß Absatz 9.3.8 zu bestimmen.

    Image

    A.3.1.5.   Komponenten der Abbildung 11

    NMC

    Nicht-Methan-Cutter

    Zur Oxidation aller Kohlenwasserstoffe mit Ausnahme von Methan.

    HC

    Beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) oder Flammenionisationsdetektor (FID) zur Messung der HC- und CH4-Konzentration. Die Temperatur des HFID ist auf 453 K bis 473 K (180 °C bis 200 °C) zu halten.

    V1

    Mehrwegeventil

    Zur Auswahl von Null- und Kalibriergas.

    R

    Druckregler

    Zur Regelung des Drucks in der Entnahmeleitung und des Gasstromes zum HFID.

    A.3.2.   Verdünnungs- und Partikel-Probenahmesystem

    A.3.2.1.   Beschreibung des Teilstromsystems

    Es wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das auf der Verdünnung eines Teils der Auspuffabgase beruht. Die Teilung des Abgasstroms und der nachfolgende Verdünnungsprozess können mit verschiedenen Typen von Verdünnungssystemen vorgenommen werden. Zur anschließenden Abscheidung der Partikel kann entweder das gesamte verdünnte Abgas oder nur ein Teil davon durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet werden. Die erste Methode wird als Gesamtprobenahme, die zweite als Teilprobenahme bezeichnet. Die Errechnung des Verdünnungsverhältnisses hängt vom Typ des verwendeten Systems ab.

    Bei dem in Abbildung 12 dargestellten Teilprobenahmesystem wird Rohabgas aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gesamtdurchfluss durch den Tunnel wird mit dem Durchflussregler FC2 und der Probenahmepumpe P des Partikel-Probenahmesystems eingestellt (siehe Abbildung 16). Der Verdünnungsluftstrom wird mit dem Durchflussregler FC1 eingestellt, der q mew or q maw und q mf als Steuersignale für die Herbeiführung der gewünschten Teilung des Abgases einsetzen kann. Der Probenstrom in den DT ist die Differenz aus dem Gesamtdurchfluss und dem Verdünnungsluftdurchfluss. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 und der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM3 des Partikel-Probenahmesystems gemessen (siehe Abbildung 16). Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

    Image

    Bei dem in Abbildung 13 dargestellten Teilprobenahmesystem wird Rohabgas aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gesamtdurchfluss durch den Tunnel wird mit dem Durchflussregler FC1 eingestellt, der entweder mit dem Verdünnungsluftstrom oder mit dem Sauggebläse für den Gesamtstrom im Verdünnungstunnel verbunden ist. Der Durchflussregler FC1 kann q mew oder q maw und q mf als Steuersignale zur Herbeiführung der gewünschten Abgasteilung verwenden. Der Probenstrom in den DT ist die Differenz aus dem Gesamtdurchfluss und dem Verdünnungsluftdurchfluss. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1, der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM2 gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet. Aus dem DT, wird mit dem Partikel-Probenahmesystem eine Partikelprobe entnommen (siehe Abbildung 16).

    Image

    A.3.2.2.   Komponenten der Abbildungen 12 und 13

    EP

    Auspuffrohr

    Das Auspuffrohr kann mit einer Isolierung versehen sein. Zur Verringerung der Wärmeträgheit des Auspuffrohrs wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von 0,015 oder weniger empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Länge/Durchmesser von höchstens 12 zu begrenzen. Biegungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen, um die Trägheitsablagerungen zu verringern. Gehört zu dem System ein Prüfstand-Schalldämpfer, so kann auch dieser isoliert werden. Es wird empfohlen, dass das Auspuffrohr auf einer Länge von sechs Rohrdurchmessern strömungsaufwärts vor dem Eintritt der Sonde und von 3 Rohrdurchmessern strömungsabwärts hinter diesem Punkt geradlinig verläuft.

    SP

    Probenahmesonde

    Es ist eine der folgenden Arten von Probenahmesonde zu verwenden:

    a)

    ein koaxial zum Auspuffrohr liegendes, strömungsaufwärts weisendes offenes Rohr,

    b)

    ein koaxial zum Auspuffrohr liegendes, strömungsabwärts weisendes offenes Rohr,

    c)

    eine Probesonde mit mehreren Löchern, wie unter SP in Absatz A.3.1.3 beschrieben,

    d)

    eine koaxial zum Auspuffrohr liegende, gegen die Strömungsrichtung gekehrte Sonde mit Kegelkappe wie in Abbildung 14 dargestellt.

    Der Innendurchmesser der Sondenspitze muss mindestens 4 mm betragen. Das Verhältnis der Durchmesser von Auspuffrohr und Sonde muss mindestens 4 betragen.

    Wird eine Sonde nach Buchstabe a verwendet, so ist unmittelbar vor dem Filterhalter ein Trägheitsvorklassierer (Zyklon oder Impaktor) mit einem 50 %-Trennschnitt zwischen 2,5 µm und 10 µm anzuordnen.

    Image

    TT

    Übertragungsrohr der Abgase

    Das Übertragungsrohr muss so kurz wie möglich sein, und zwar:

    a)

    höchstens 0,26 m lang, wenn auf mindestens 80 % seiner Länge isoliert, gemessen vom Ende der Sonde bis zur Verdünnungsstufe;

    oder

    b)

    höchstens 1 m lang, wenn auf 90 % der Gesamtlänge, gemessen vom Ende der Sonde bis zur Verdünnungsstufe, auf über 150 C erhitzt.

    Es sollte größer oder gleich dem Sondendurchmesser sein, aber nicht mehr als 25 mm Durchmesser haben und koaxial aus dem Verdünnungstunnel strömungsabwärts austreten.

    Bezüglich Buchstabe a muss die Isolierung aus einem Material bestehen, dessen maximale Wärmeleitfähigkeit 0,05 W/ m × K beträgt, wobei die Dicke der Isolierschicht dem Durchmesser der Sonde entspricht.

    FC1

    Durchflussregler

    Zur Durchflussregelung am Druckgebläse PB und/oder Sauggebläse SB kann ein Durchflussregler verwendet werden. Er kann mit dem in Absatz 8.4.1 beschriebenen Signal vom Abgasstromsensor angesteuert werden. Der Durchflussregler kann vor oder nach dem jeweiligen Gebläse angeordnet werden. Bei Druckluftzufuhr regelt FC1 den Luftstrom direkt.

    FM1

    Durchflussmessgerät

    Ein Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses. FM1 ist wahlfrei, wenn das Druckgbläse PB für die Durchflussmessung kalibriert ist.

    DAF

    Verdünnungsluftfilter

    Das Verdünnungsgas (Umgebungsluft, synthetische Luft oder Stickstoff) ist mit einem HEPA-Filter mit einem Anfangs-Abscheidegrad von mindestens 99,97 % gemäß EN 1822-1 (Filterklasse H14 oder besser), ASTM F 1471-93 oder einer gleichwertigen Norm zu filtern.

    FM2

    Durchflussmessgerät (Teilprobenahme, nur Abbildung 13)

    Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases. FM2 ist wahlfrei, wenn das Sauggebläse SB für die Durchflussmessung kalibriert ist.

    PB

    Druckgebläse (Teilprobenahme, nur Abbildung 13)

    Zur Steuerung des Verdünnungsluftdurchsatzes kann das PB an die Durchflussregler FC1 oder FC2 angeschlossen sein. Ein PB ist nicht erforderlich, wenn eine Drosselklappe verwendet wird. Ist das PB kalibriert, kann es zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses verwendet werden.

    SB

    Sauggebläse (Teilprobenahme, nur Abbildung 13)

    Ist das SB kalibriert, kann es zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases verwendet werden.

    DT

    Verdünnungstunnel (Teilstrom)

    Der Verdünnungstunnel:

    a)

    muss bei einem Teilprobenahmesystem hinreichend lang sein, dass sich Abgas und Verdünnungsgas bei turbulenter Strömung (Reynolds-Zahl Re größer 4 000, wobei sich Re auf den Innendurchmesser des Verdünnungstunnels bezieht) vollständig vermischen, d. h. bei einem Gesamtprobenahmesystem ist vollständige Vermischung nicht erforderlich.

    b)

    muss aus rostfreiem Stahl bestehen,

    c)

    kann auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) erwärmt werden,

    d)

    kann mit einer Isolierung versehen sein.

    PSP

    Partikel-Probenahmesonde (Teilprobenahme, nur Abbildung 13)

    Die Partikel-Probenahmesonde bildet den vorderen Teil des Partikel-Übertragungsrohrs PTT (siehe Absatz A.3.2.6) und

    a)

    muss gegen die Strömungsrichtung weisen und an einer Stelle angeordnet sein, an der das Verdünnungsgas und die Abgase gut vermischt sind, d. h. auf der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT ungefähr 10 Tunneldurchmesser strömungsabwärts hinter dem Punkt, an dem die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;

    b)

    muss einen Innendurchmesser von mindestens 8 mm haben;

    c)

    kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen des Verdünnungsgases bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Temperatur des Verdünnungsgases vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt,

    d)

    kann mit einer Isolierung versehen sein.

    A.3.2.3.   Beschreibung des Vollstrom-Verdünnungssystems

    Beschrieben wird ein in Abbildung 15 schematisch dargestelltes System, bei dem das gesamte Rohabgas im Verdünnungstunnel DT verdünnt wird und das mit konstantem Volumenstrom (CVS — constant volume sampling) arbeitet.

    Der Durchsatz des verdünnten Abgases wird entweder mit einer Verdrängerpumpe PDP oder mit einem Venturi-Rohr mit kritischer Strömung CFV oder mit einer kritisch betriebenen Venturidüse SSV gemessen. Ein Wärmeaustauscher HE oder eine elektronische Durchflussmengenkompensation EFC kann für eine verhältnisgleiche Partikel-Probenahme und für die Durchflussbestimmung verwendet werden. Da die Bestimmung der Partikelmasse auf dem Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases beruht, ist die Berechnung des Verdünnungsverhältnisses nicht erforderlich.

    Für die anschließende Sammlung der Partikel muss eine Probe des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet werden (siehe Abbildung 17). Obwohl es sich beim Doppelverdünnungssystem teilweise um ein Verdünnungssystem handelt, wird es als Unterart eines Partikel-Probenahmesystems beschrieben, weil es die meisten typischen Komponenten eines Partikel-Probenahmesystems enthält.

    Image

    A.3.2.4.   Komponenten der Abbildung 15

    EP

    Auspuffrohr

    Die Länge des Auspuffrohrs vom Austrittsflansch des Auspuffkrümmers, des Turboladers oder der Nachbehandlungseinrichtung bis zum Verdünnungstunnel darf nicht mehr als 10 m betragen. Überschreitet die Länge des Systems 4 m, sind über diesen Grenzwert hinaus alle Rohre mit Ausnahme eines etwaigen in der Abgasanlage angeordneten Rauchmessgerätes zu isolieren. Die Isolierschicht muss radial mindestens 25 mm dick sein. Die Wärmeleitfähigkeit des Isoliermaterials darf, bei 673 K gemessen, höchstens 0,1 W/m × K betragen. Um die Wärmeträgheit des Auspuffrohrs zu verringern, wird ein Verhältnis Wanddicke/Durchmesser von höchstens 0,015 empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Länge/Durchmesser von höchstens 12 zu begrenzen.

    PDP

    Verdrängerpumpe

    Die PDP misst den Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases aus der Anzahl der Pumpenumdrehungen und dem Pumpenkammervolumen. Der Abgasgegendruck darf durch die PDP oder das Verdünnungsgaseinlasssystem nicht künstlich gesenkt werden. Der bei laufender PDP gemessene statische Abgasgegendruck darf um höchstens ±1,5 kPa von dem statischen Druck abweichen, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschließen an die PDP gemessen wurde. Die unmittelbar vor der PDP gemessene Temperatur des Gasgemischs darf um nicht mehr als ±6 K vom Durchschnittswert der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur abweichen, wenn keine Durchflussmengenkompensation (EFC) stattfindet. Eine Durchflussmengenkompensation ist nur zulässig, wenn die Temperatur am Einlass der PDP die Temperatur von 323 K (50 °C) nicht überschreitet.

    CFV

    Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

    Das CFV misst den Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases unter abgedrosselten Bedingungen (kritische Strömung). Der im CFV-Betrieb gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ±1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das CFV gemessen wird. Die unmittelbar vor dem CFV gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ±11 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation (EFC) erfolgt.

    SSV

    Venturirohr mit subsonischer Strömung

    Das SSV misst den Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases nach der Strömungsfunktion eines Venturirohrs mit subsonischer Strömung in Abhängigkeit von Eintrittsdruck und -temperatur sowie des Druckgefälles zwischen dem Eintritt und der Einschnürung des Venturirohrs. Der bei laufendem SSV-System gemessene statische Abgasgegendruck darf um höchstens ±1,5 kPa von dem statischen Drucks abweichen, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das SSV gemessen wird. Die unmittelbar vor dem SSV gemessene Temperatur des Gasgemischs darf um nicht mehr als ±11 K vom Durchschnittswert der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur abweichen, wenn keine Durchflussmengenkompensation (EFC) stattfindet.

    HE

    Wärmetauscher (optional)

    Die Leistung des Wärmeaustauschers muss ausreichen, um die Temperatur innerhalb der oben genannten Grenzwerte zu halten. Wird mit Durchflussmengenkompensation (EFC) gearbeitet, ist kein Wärmetauscher erforderlich.

    EFC

    Elektronische Durchflussmengenkompensation (optional)

    Wird die Temperatur an der Einlassöffnung der PDP oder des CFV oder der SSV nicht innerhalb der genannten Grenzwerte gehalten, ist für die kontinuierliche Messung der Durchflussmenge und zur Regelung der verhältnisgleichen Probenahme im Partikelsystem ein elektronisches System zur Durchflussmengenkompensation erforderlich. Dabei werden die Signale des kontinuierlich gemessenen Durchsatzes verwendet, um den Probendurchsatz durch die Partikelfilter auf ±2,5 % konstant zu halten (siehe Abbildung 17).

    DT

    Verdünnungstunnel (Vollstrom)

    Der Verdünnungstunnel

    a)

    muss einen genügend kleinen Durchmesser haben, um eine turbulente Strömung zu erzeugen (Reynolds- Zahl Re größer als 4 000, wobei sich Re auf den Innendurchmesser des Verdünnungstunnels bezieht) und so lang sein, dass sich das Abgas mit dem Verdünnungsgas vollständig vermischt,

    b)

    kann isoliert sein,

    c)

    kann so weit erhitzt sein, dass die Wandtemperatur Wasserablagerungen beseitigt.

    Die Motorabgase sind stromabwärts zum Eintritt in den Verdünnungstunnel zu leiten und intensiv zu vermischen. Es kann eine Mischblende verwendet werden.

    Beim Doppelverdünnungssystem wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel zu einem sekundären Verdünnungstunnel geleitet und dort weiter verdünnt, und dann durch die Probenahmefilter geleitet (Abbildung 17). Das Sekundärverdünnungssystem muss so viel Sekundärverdünnungsgas liefern, dass der doppelt verdünnte Abgasstrom unmittelbar vor dem Partikelfilter auf einer Temperatur zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) gehalten wird.

    DAF

    Verdünnungsluft

    Das Verdünnungsgas (Umgebungsluft, synthetische Luft oder Stickstoff) ist mit einem HEPA-Filter mit einem Anfangs-Abscheidegrad von mindestens 99,97 % gemäß EN 1822-1 (Filterklasse H14 oder besser), ASTM F 1471-93 oder einer gleichwertigen Norm zu filtern.

    PSP

    Partikel-Probenahmesonde

    Die Sonde bildet den vordersten Abschnitt des Partikel-Übertragungsrohrs PTT und

    a)

    muss strömungsaufwärts weisend und an einer Stelle angeordnet sein, wo das Verdünnungsgas und die Abgase gut vermischt sind, d. h. koaxial mit dem Verdünnungstunnels DT und ungefähr 10 Tunneldurchmesser strömungsabwärts hinter dem Punkt, an dem die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;

    b)

    muss einen Innendurchmesser von mindestens 8 mm haben;

    c)

    kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen des Verdünnungsgases auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52 °C) erwärmt werden, sofern die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52 °C) nicht übersteigt;

    d)

    kann mit einer Isolierung versehen sein.

    A.3.2.5.   Beschreibung des Partikel-Probenahmesystems

    Das Partikel-Probenahmesystem wird zur Abscheidung der Partikel im Partikelfilter benötigt (Abbildungen 16 und 17). Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Gesamtprobenahme, bei denen die gesamte Probe des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, bilden das Verdünnungssystem und das Probenahmesystem in der Regel eine Einheit (siehe Abbildung 12). Bei Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystemen mit Teilprobenahme, bei denen nur ein Teil des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, sind das Verdünnungs- und das Probenahmesystem in der Regel getrennte Einheiten.

    Bei einem Teilstrom-Verdünnungssystem wird, wie in Abbildung 16 dargestellt, eine Probe des verdünnten Abgases mit Hilfe der Probenahmepumpe P durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT entnommen. Anschließend wird die Probe durch den/die Filterhalter FH geleitet, in dem/denen die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Probendurchsatz wird mit dem Durchflussregler FC3 geregelt.

    Bei einem Vollstrom-Verdünnungssystem muss, wie in Abbildung 17 dargestellt, ein Partikel-Probenahmesystem mit Doppelverdünnung eingesetzt werden. Eine Probe des verdünnten Abgases wird durch die Partikelprobenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT in den Sekundärverdünnungstunnel SDT geleitet, wo sie nochmals verdünnt wird. Anschließend wird die Probe durch den/die Filterhalter FH geleitet, in dem/denen die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Verdünnungsgasdurchsatz ist in der Regel konstant, während der Probendurchsatz mit dem Durchflussregler FC3 geregelt wird. Bei Verwendung der elektronischen Durchflusskompensation EFC (siehe Abbildung 15) dient der Durchsatz des gesamten verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.

    Image

    Image

    A.3.2.6.   Komponenten der Abbildungen 16 (nur Teilstrom-Verdünnungssystem) und 17 (nur Vollstrom-Verdünnungssystem)

    PTT

    Partikelübertragungsrohr

    Das Partikelübertragungsrohr

    a)

    muss gegenüber den Partikeln (PM) inert sein,

    b)

    kann bis zu Wandtemperaturen von höchstens 325 K (52 °C) erhitzt werden,

    c)

    kann mit einer Isolierung versehen sein.

    SDT

    Sekundärverdünnungstunnel (nur Abbildung 17)

    Der Sekundärverdünnungstunnel

    a)

    muss eine hinreichende Länge und einen hinreichenden Durchmesser haben, um den Verweilzeit-Anforderungen des Absatzes 9.4.2 Buchstabe f gerecht zu werden,

    b)

    kann bis zu Wandtemperaturen von höchstens 325 K (52 °C) erhitzt werden,

    c)

    kann mit einer Isolierung versehen sein.

    FH

    Filterhalter

    Der Filterhalter:

    a)

    muss für den Übergang vom Durchmesser der Übertragungsleitung zum exponierten Durchmesser der Filterfrontfläche, einen (von der Mitte) divergierenden Konuswinkel von 12,5° aufweisen,

    b)

    kann bis zu Wandtemperaturen von höchstens 325 K (52 °C) erhitzt werden,

    c)

    kann isoliert sein.

    Mehrfilteraufnahmen (automatische Wechsler) sind zulässig, sofern sie zwischen den Probefiltern keine Wechselwirkungen erzeugen.

    PTFE-Membranfilter müssen im Filterhalter in einer speziellen Kassette untergebracht werden.

    Ein Trägheitsvorklassierer mit mit einem 50 %-Trennschnitt zwischen 2,5 μm und 10 μm ist strömungsaufwärts unmittelbar vor dem Filterhalter anzuordnen, wenn als Probenahmesonde ein strömungsaufwärts weisendes offenes Rohr verwendet wird.

    P

    Probenahmepumpe

    FC2

    Durchflussregler

    Zur Regelung des Partikelproben-Durchsatzes ist ein Durchflussregler einzusetzen.

    FM3

    Durchflussmessgerät

    Gasmess- oder Durchflussmessgerät zur Bestimmung des Partikelprobendurchsatzes durch den Partikelfilter. Das Gerät kann vor oder nach der Probenahmepumpe P angeordnet werden.

    FM4

    Durchflussmessgerät

    Gasmess- oder Durchflussmessgerät zur Bestimmung des Sekundärverdünnungsluftstroms durch den Partikelfilter.

    BV

    Kugelventil (optional)

    Der Innendurchmesser des Kugelventils darf nicht geringer sein als der Innendurchmesser des Partikelübertragungsrohrs PTT, und seine Schaltzeit muss weniger als 0,5 s betragen.

    ANLAGE 4

    STATISTISCHE HILFSMITTEL

    A.4.1.   Mittelwert und Standardabweichung

    Der arithmetische Mittelwert ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (92)

    Die Standardabweichung ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (93)

    A.4.2.   Regressionsanalyse

    Die Neigung der Regression ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (94)

    Der y-Achsabschnitt der Regressionsgeraden ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (95)

    Der Standardabweichung vom Schätzwert (SEE) ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (96)

    Der Bestimmungskoeffizient ist wie folgt zu berechnen:

    Formula (97)

    A.4.3.   Bestimmung der Gleichwertigkeit der Systeme

    Die Gleichwertigkeit von Systemen im Sinne von Absatz 5.1.1 ist durch eine sieben oder mehr Probenpaare umfassende Korrelationsstudie zwischen dem zu prüfenden System und einem der anerkannten Bezugssysteme dieses Anhangs unter Verwendung des geeigneten Prüfzyklus/der geeigneten Prüfzyklen zu ermitteln. Die anzuwendenden Kriterien der Gleichwertigkeit sind die des F-Tests und des zweiseitigen Student t-Tests.

    Mit dieser statistischen Methode wird die Hypothese überprüft, dass die Standardabweichung der Grundgesamtheit und der Mittelwert einer Emission, die am zu prüfenden System ermittelt werden, sich nicht von der Standardabweichung und dem Mittelwert unterscheiden, die am Bezugssystem ermittelt werden. Die Hypothese ist auf der Grundlage eines Signifikanzniveaus von 10 % für F und t zu überprüfen. Die kritischen Werte von F und t für 7 bis 10 Stichprobenpaare finden sich in Tabelle 9. Sind die nach den nachstehenden Formeln errechneten Werte von F und t größer als die kritischen Werte, ist das zu prüfende System nicht gleichwertig.

    Es ist wie folgt vorzugehen. Die Indizes R und C bezeichnen das Bezugssystem und das zu prüfende System.

    a)

    Am zu prüfenden System und am Bezugssystem sind mindestens 7 Prüfungen vorzugsweise parallel durchzuführen. Die Zahl der Prüfungen wird jeweils mit n R und n C bezeichnet.

    b)

    Die Mittelwerte

    Formula

    und

    Formula

    und die Standardabweichungen s R und s C sind zu errechnen.

    c)

    Der Wert F errechnet sich wie folgt:

    Formula (98)

    (Die größere der beiden Standardabweichungen s R und s C ist in den Zähler zu setzen.)

    d)

    Der Wert t errechnet sich wie folgt:

    Formula (99)

    e)

    Die errechneten Werte von F und t sind mit den in Tabelle 9 aufgeführten kritischen Werten von F und t für die jeweilige Stichprobengröße zu vergleichen. Wird mit größeren Stichproben gearbeitet, sind die statistischen Tabellen für ein Signifikanzniveau von 10 % (Konfidenzniveau 90 %) heranzuziehen.

    f)

    Die Freiheitsgrade (df) sind wie folgt zu ermitteln:

    für den F-Test:

    Formula

    ,

    Formula

    (100)

    für den t-Test:

    Formula

    (101)

    g)

    Feststellung der Gleichwertigkeit:

    i)

    Ist F < F crit und t < t crit, so ist das zu prüfende System dem Bezugssystem dieses Anhangs gleichwertig;

    ii)

    Ist F ≥ F crit oder t ≥ t crit, so ist das zu prüfende System dem Bezugssystem dieses Anhangs nicht gleichwertig.

    Tabelle 9

    Werte von F und t für ausgewählte Stichprobengrößen

    Stichproben-größe

    F-Test

    t-Test

     

    df

    Fcrit

    df

    tcrit

    7

    6,6

    3,055

    6

    1,943

    8

    7,7

    2,785

    7

    1,895

    9

    8,8

    2,589

    8

    1,860

    10

    9,9

    2,440

    9

    1,833

    ANLAGE 5

    ÜBERPRÜFUNG DES KOHLENSTOFFDURCHSATZES

    A.5.1.   Vorbemerkungen

    Bis auf einen winzigen Teil stammt der gesamte Kohlenstoff im Abgas aus dem Kraftstoff und bis auf einen minimalen Anteil ist er im Abgas als CO2 feststellbar. Dies bildet die Grundlage für eine Überprüfung des Systems anhand von CO2-Messungen.

    Der in die Abgasmesssysteme strömende Kohlenstoffstrom ist vom Kraftstoffdurchsatz abhängig. An mehreren Probenahmestellen innerhalb der Beprobungssysteme für Emissionen und Partikel wird der Kohlenstoffstrom anhand der CO2-Konzentrationen und der Gasdurchsätze an diesen Stellen bestimmt.

    Demzufolge stellt der Motor eine bekannte Quelle eines Kohlenstoffstroms dar, und die Beobachtung dieses Kohlenstoffstroms im Auspuffrohr und am Austritt des Teilstrom-Partikel-Probenahmesystems ermöglicht die Überprüfung auf Leckdichtigkeit und Genauigkeit der Durchflussmessung. Diese Prüfung hat den Vorteil, dass die Bestandteile hinsichtlich Temperatur und Durchsatz unter tatsächlichen Motorprüfbedingungen arbeiten.

    In der folgenden Abbildung 18 sind die Probenahmestellen eingetragen, an denen die Kohlenstoffdurchsätze zu prüfen sind. Die spezifischen Gleichungen für die Kohlenstoffdurchsätze an jeder der Probenahmenstellen werden im Folgenden angegeben.

    Image

    A.5.2.   Kohlenstoffdurchsatz am Motoreintritt (Stelle 1)

    Der Kohlenstoffdurchsatz am Motoreintritt wird für einen Kraftstoff des Typs CH α O ε wie folgt bestimmt:

    Formula (102)

    Hierbei ist:

    qm f

    Massendurchsatz des Kraftstoffs, kg/s

    A.5.3.   Kohlenstoffdurchsatz im Rohabgas (Stelle 2)

    Der Kohlenstoffmassendurchsatz im Auspuffrohr des Motors wird aus der Konzentration des rohen CO2 und dem Massendurchsatz des Abgases bestimmt.

    Formula (103)

    Hierbei ist:

    c CO2,r

    die Konzentration des feuchten CO2 im Rohabgas, %,

    c CO2,a

    die Konzentration des feuchten CO2 in der Umgebungsluft, %,

    q mew

    der Massendurchsatz des Abgases, feucht, kg/s,

    M e

    die Molmasse des Abgases, g/Mol

    Wird die Konzentration für den trockenen Bezugszustand gemessen, so ist sie nach Absatz 8.1 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen.

    A.5.4.   Kohlenstoffdurchsatz im Verdünnungssystem (Stelle 3)

    Bei einem Teilstrom-Verdünnungssystem ist das Teilungsverhältnis zu berücksichtigen. Der Kohlenstoffdurchsatz wird aus der Konzentration des verdünnten CO2, dem Abgasmassendurchsatz und dem Probendurchsatz berechnet:

    Formula (104)

    Hierbei ist:

    c CO2,d

    Konzentration des feuchten CO2 im verdünnten Abgas am Austritt des Verdünnungstunnels, %,

    c CO2,a

    Konzentration des feuchten CO2 in der Umgebungsluft, %,

    q mew

    Massendurchsatz des Abgases, feucht, kg/s,

    q mp

    Abgasprobenahmestrom am Eintritt des Teilstrom-Verdünnungssystems, kg/s,

    M e

    Molmasse des Abgases, g/Mol.

    Wird die Konzentration für den trockenen Bezugszustand gemessen, so ist sie nach Absatz 8.1 in den feuchten Bezugszustand umzurechnen.

    A.5.5.   Berechnung der Molmasse des Abgases

    Die Molmasse des Abgases ist nach Absatz 8.4.2.4 Formel 41 zu berechnen.

    Alternativ kann mit folgenden Molmassen gerechnet werden:

    M e (Diesel)

    =

    28,9 g/mol,

    M e (LPG)

    =

    28,6 g/mol,

    M e (NG)

    =

    28,3 g/mol.

    ANLAGE 6

    BERECHNUNGSBEISPIELE

    A.6.1.   Entnormierungsverfahren für Drehzahl und Drehmoment

    Als Beispiel soll folgender Prüfpunkt entnormiert werden:

    Prozent Drehzahl

    =

    43 Prozent

    Prozent Drehmoment

    =

    82 Prozent

    Unter der Annahme folgender Werte:

    nlo

    =

    1 015 min–1

    nhi

    =

    2 200 min–1

    n pref

    =

    1 300 min–1

    n idle

    =

    600 min–1

    folgt

    Tatsächliche Drehzahl

    =

    Formula

     

    = 1 178 min–1

    Mit dem höchsten Drehmoment von 700 Nm aus der Abbildungskurve bei 1 178 min–1 folgt

    Tatsächliches Drehmoment = Formula = 574 Nm

    A.6.2.   Basisdaten für stöchiometrische Berechnungen

    Atommasse von Wasserstoff

    1,00794 g/Atom

    Atommasse von Kohlenstoff

    12,011 g/Atom

    Atommasse von Schwefel

    32,065 g/Atom

    Atommasse von Stickstoff

    14,0067 g/Atom

    Atommasse von Sauerstoff

    15,9994 g/Atom

    Atommasse von Argon

    39,9 g/Atom

    Molmasse von Wasser

    18,01534 g/mol

    Molmasse von Kohlendioxid

    44,01 g/mol

    Molmasse von Kohlenmonoxid

    28,011 g/mol

    Molmasse von Sauerstoff

    31,9988 g/mol

    Molmasse von Stickstoff

    28,011 g/mol

    Molmasse von Stickstoffmonoxid

    30,008 g/mol

    Molmasse von Stickstoffdioxid

    46,01 g/mol

    Molmasse von Schwefeldioxid

    64,066 g/mol

    Molmasse von trockener Luft

    28,965 g/mol

    Unter der Annahme, dass keine Komprimierbarkeitsseffekte auftreten, können alle am Arbeitsspiel des Motors beteiligten Gase als ideal betrachtet werden, sodass für alle volumetrischen Berechnungen nach der Avogadro‘schen Hypothese das Molvolumen von 22,414 l/Mol angesetzt werden kann.

    A.6.3.   Gasförmige Emissionen (Dieselkraftstoff)

    Die Messdaten für eine einzelne Phase des Prüfzyklus (Datenerfassungsrate 1 Hz) zur Berechnung der momentanen Emissionsmassen sind nachstehend wiedergegeben. Bei diesem Beispiel werden CO und NOx auf trockener und HC auf feuchter Basis gemessen. Die HC-Konzentration wird als Propanäquivalent (C3) ausgedrückt und muss zur Ermittlung des C1-Äquivalents mit 3 multipliziert werden. Die Berechnungsmethode gilt auch für die übrigen Prüfphasen.

    In dem Berechnungsbeispiel sind zur Verdeutlichung die gerundeten Zwischenergebnisse der einzelnen Schritte angegeben. Es ist zu beachten, dass bei einer realen Berechnung das Runden von Zwischenergebnissen unzulässig ist (siehe Absatz 8).

    T a,i

    (K)

    H a,i

    (g/kg)

    W act

    kWh

    q mew,i

    (kg/s)

    q maw,i

    (kg/s)

    q mf,i

    (kg/s)

    c HC,i

    (ppm)

    c CO,i

    (ppm)

    c NOx,i

    (ppm)

    295

    8,0

    40

    0,155

    0,150

    0,005

    10

    40

    500

    Dabei wird folgende Kraftstoffzusammensetzung zugrunde gelegt:

    Bestandteil

    Molverhältnis

    Massen-%

    H

    α = 1,8529

    w ALF = 13,45

    C

    β = 1,0000

    w BET = 86,50

    S

    γ = 0,0002

    w GAM = 0,050

    N

    δ = 0,0000

    w DEL = 0,000

    O

    ε = 0,0000

    w EPS = 0,000

    1. Schritt: Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand (Absatz 8.1)

    Formel (16): k f = 0,055584 × 13,45 – 0,0001083 × 86,5 – 0,0001562 × 0,05 = 0,7382

    Formel (13): k w,a= Formula = 0,9331

    Formel (12):

    c CO,i (feucht)

    =

    40 × 0,9331

    = 37,3 ppm

     

    c NOx,i (feucht)

    =

    500 × 0,9331

    = 466,6 ppm

    2. Schritt: Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit (Absatz 8.2.1):

    Formel (23):

    Formula

    = 0,9576

    3. Schritt: Berechnung der momentanen Emissionen in jeder Phase des Prüfzyklus (Absatz 8.4.2.4):

    Formel (36):

    m HC,i

    =

    10 × 3 × 0,155

    = 4,650

     

    m CO,i

    =

    37,3 × 0,155

    = 5,782

     

    m Nox,I

    =

    466,6 × 0,9576 × 0,155

    = 69,26

    4. Schritt: Berechnung der Emissionsmassen über den Prüfzyklus durch Integration der Momentanwerte und der u-Werte aus Absatz 8.4.2.4 Tabelle 5:

    Der folgenden Berechnung liegen der WHTC-Prüfzyklus (1,800 s) und gleiche Emissionswerte für jede Zyklusphase zugrunde.

    Formel (36):

    m HC

    =

    Formula

    = 4,01 g/Prüfung

     

    m CO

    =

    Formula

    = 10,05 g/Prüfung

     

    m NOx

    =

    Formula

    = 197,72 g/Prüfung

    5. Schritt Berechnung der spezifischen Emissionen (Absatz 8.6.3)

    Formel (69):

    e HC

    =

    4,01 / 40

    = 0,10 g/kWh

     

    e CO

    =

    10,05 / 40

    = 0,25 g/kWh

     

    e NOx

    =

    197,72 / 40

    = 4,94 g/kWh

    A.6.4.   Partikelemissionen (Dieselkraftstoff)

    p b,b

    (kPa)

    p b,a

    (kPa)

    W act

    kWh

    q mew,i

    (kg/s)

    q mf,i

    (kg/s)

    q mdw,i

    (kg/s)

    q mdew,i

    (kg/s)

    m uncor,b

    (mg)

    m uncor,a

    (mg)

    m sep

    (kg)

    99

    100

    40

    0,155

    0,005

    0,0015

    0,0020

    90,0000

    91,7000

    1,515

    1. Schritt: Berechnung von m edf (Absatz 8.4.3.2.2):

    Formel (48):

    r d,i

    =

    Formula

    = 4

    Formel (47):

    qm edf,i

    =

    0,155 × 4

    = 0,620 kg/s

    Formel (46):

    m edf

    =

    Formula

    = 1,116 kg/Prüfung

    2. Schritt: Korrektur der Partikelmasse um die Auftriebskraft (Absatz 8.3)

    Vor der Prüfung:

    Formel (26):

    ρ a,b

    =

    Formula

    = 1,164 kg/m3

    Formel (25):

    m f,T

    =

    Formula

    = 90,0325 mg

    Nach der Prüfung:

    Formel (26)

    ρ a,a

    =

    Formula

    = 1,176 kg/m3

    Formel (25):

    m f,G

    =

    Formula

    = 91,7334 mg

    Formel (27):

    m p

    =

    91,7334 mg – 90,0325 mg

    = 1,7009 mg

    3. Schritt: Berechnung der Partikelmassenemission (Absatz 8.4.3.2.2):

    Formel (45):

    m PM

    =

    Formula

    = 1,253 g/Prüfung

    4. Schritt: Berechnung der spezifischen Emission (Absatz 8.6.3):

    Formel (69):

    e PM

    =

    1,253 / 40

    = 0,031 g/kWh

    ANLAGE 7

    AUFBAU DER HILFSEINRICHTUNGEN UND VORRICHTUNGEN FÜR EMISSIONSPRÜFUNGEN

    Nummer

    Gerät

    Bei Emissionsprüfung einzusetzen

    1

    Ansaugsystem

     

    Ansaugkrümmer

    Ja

    Kurbelgehäuseentlüftung

    Ja

    Betätigungseinrichtungen für Doppel-Ansaugkrümmer

    Ja

    Luftmengenmesser

    Ja

    Lufteinlasskanal

    Ja, oder Prüfzellenausstattung

    Luftfilter

    Ja, oder Prüfzellenausstattung

    Ansauggeräuschdämpfer

    Ja, oder Prüfzellenausstattung

    Drehzahlbegrenzer

    Ja

    2

    Einlassvorwärmvorrichtung des Ansaugkrümmers

    Ja, möglichst günstig platzieren

    3

    Auspuffsystem

     

    Abgaskrümmer

    Ja

    Verbindungsrohre

    Ja

    Schalldämpfer

    Ja

    Auspuffendrohr

    Ja

    Abgasbremse

    Nein, oder zur Gänze geöfffnet

    Einrichtung zur Aufladung

    Ja

    4

    Kraftstoffpumpe

    Ja

    5

    Ausrüstung für Gasmotoren

     

    Elektronisches Steuersystem, Luftmengenmesser usw.

    Ja

    Druckminderer

    Ja

    Verdampfer

    Ja

    Mischer

    Ja

    6

    Kraftstoffeinspritzung

     

    Vorfilter

    Ja

    Filter

    Ja

    Pumpe

    Ja

    Hochdruckleitung

    Ja

    Einspritzdüse

    Ja

    Lufteinlassventil

    Ja

    Elektronisches Steuersystem, Sensoren usw.

    Ja

    Regler/Steuersystem

    Ja

    Automatischer Regelstangen-Volllastanschlag in Abhängigkeit von den atmosphärischen Bedingungen

    Ja

    7

    Flüssigkeitskühlung

     

    Kühler

    Nein

    Lüfter

    Nein

    Lüfterabdeckung

    Nein

    Wasserpumpe

    Ja

    Thermostat

    Ja, kann vollkommen offen angebracht werden

    8

    Luftkühlung

     

    Abdeckung

    Nein

    Lüfter oder Gebläse

    Nein

    Einrichtung zur Temperaturregelung

    Nein

    9

    Elektrische Anlage

     

    Lichtmaschine

    Nein

    Zündspule(n)

    Ja

    Verkabelung

    Ja

    Elektronisches Steuergerät,

    Ja

    10

    Luftzufuhr

     

    Verdichter, direkt durch den Motor und/oder durch die Abgase angetrieben

    Ja

    Ladeluftkühler

    Ja, oder Prüfzellenausstattung

    Kühlmittelpumpe oder Kühlgebläse (motorgetrieben)

    Nein

    Kühlmittel-Durchflussregler

    Ja

    11

    Umweltschutzvorrichtung (Abgasnachbehandlungssystem)

    Ja

    12

    Anlasssystem

    Ja, oder Prüfzellenausstattung

    13

    Schmierölpumpe

    Ja

    Änderungen für Anhang 9B

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    ANWENDBARKEIT

    Dieser Anhang ist auf Motoren für Diesel- oder Gaskraftstoffe (Erdgas oder Flüssiggas) anwendbar, die für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, aber nicht für Zweistoffgemischmotoren (dual-fuel) oder Zweistoffmotoren (bi-fuelled).

    Hinweis: Falls es die Vertragsparteien so beschließen, gilt Anhang 9B statt des Anhangs 9A, vorausgesetzt, dass daneben auch Anhang 4B angewandt wird. Davon unbeschadet können auch im Fall, dass sich eine Vertragspartei für diesen Anhang entscheidet, einige spezifische Anforderungen des Anhangs 9A Gültigkeit behalten, sofern die betreffende Partei dies explizit fordert und unter der Voraussetzung, dass die fraglichen Anforderungen den Spezifikationen dieses Anhangs nicht widersprechen.“

    Absatz 3.35 erhält folgende Fassung:

    „3.35.

    ‚Warmlaufphase‘ bedeutet einen hinreichend langen Betrieb des Motors, bis sich die Kühlmitteltemperatur gegenüber dem Zustand beim Anlassen des Motors um mindestens 22 K (22 °C / 40 °F) erhöht und mindestens einen Wert von 333 K (60 °C / 140 °F) erreicht hat (2).“

    Absatz 3.36 erhält folgende Fassung:

    „3.36.

    Abkürzungen

    CV

    Kurbelgehäuseentlüftung

    DOC

    Diesel-Oxidationskatalysator

    DPF

    Partikelfilter oder Partikelfallen, einschließlich Katalysator-DPF und kontinuierlich regenerierte Partikelfallen (CRT)

    DTC

    Diagnose-Fehlercode

    EGR

    Abgasrückführung

    HC

    Kohlenwasserstoffe

    LNT

    Mager-NOx-Falle (oder NOx-Absorber)

    LPG

    Flüssiggas

    MECS

    Emissionsminderungsstrategie im Störfall

    NG

    Erdgas

    NOx

    Stickstoffoxide

    OTL

    OBD-Schwellenwert

    PM

    Partikel

    SCR

    Selektive katalytische Reduktion

    SW

    Scheibenwischer

    TFF

    Überwachung auf Totalausfall

    VGT

    Turbolader mit variabler Schaufelgeometrie

    VVT

    Variable Ventilsteuerzeiten“

    Absatz 4.3 erhält folgende Fassung:

    „4.3.

    Vorschriften für die Speicherung von OBD-Daten

    Wurde eine Funktionsstörung …

    Wird eine Funktionsstörung mit dem Status ‚bestätigt und aktiv‘ über einen vollständigen Betriebszyklus vom System nicht mehr erkannt, ist sie zu Beginn des nächsten Betriebszyklus in den Status ‚früher aktiv‘ zu versetzen und in diesem Status zu halten, bis sie nach Absatz 4.4 durch ein Diagnosetool gelöscht oder aus dem Rechnerspeicher entfernt wird.“

    Absatz 4.7.1.2 Buchstabe l, anstatt active DTCs Class B1 muss es richtig active DTCs for Class B1 heißen. [Korrektur betrifft nur den englischen Text.]

    Absatz 5.2.3. erhält folgende Fassung:

    „5.2.3.

    Niedriger Kraftstoffstand

    Die Hersteller können die Genehmigung beantragen, unter folgenden Bedingungen Überwachungssysteme abschalten zu dürfen, deren Funktionstüchtigkeit durch niedrigen Kraftstoffpegel/-druck oder durch Kraftsoffmangel beinträchtigt wird (z. B. Diagnose einer Funktionsstörung des Kraftstoffsystems oder von Zündaussetzungen):

     

    DIESEL

    GAS

    NG

    LPG

    a)

    Der solch eine Abschaltung auslösende Tiefpegel des Kraftstoffs sollte nicht über 100 Liter oder 20 % der Nennkapazität des Kraftstofftanks betragen, hierbei gilt der geringere der zwei Werte.

    X

     

    X

    b)

    Der solch eine Abschaltung auslösende Tiefdruck des Kraftstoffs sollte nicht über 20 % des Nenndrucks des Kraftstofftanks betragen.

     

    X“

     

    Einen neuen Absatz 5.2.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:

    „5.2.8.

    Auftanken

    Nach dem Auftanken kann der Hersteller eines gasbetriebenen Fahrzeugs das OBD-System vorübergehend desaktivieren, wenn das System das Motorsteuergerät auf eine neue Kraftstoffqualität und -zusammensetzung einstellen muss.

    Das OBD-System muss wieder aktiviert werden, sobald der neue Kraftstoff erkannt und die Motorparameter angepasst sind. Die Desaktivierung darf maximal 10 Minuten dauern.“

    Absatz 6. erhält folgende Fassung: (Anfügen eines neuen Unterabsatzes (d)):

    „6.

    KONFORMITÄTSNACHWEIS

    d)

    Verfahren zur Wahl des Bezugskraftstoffs im Fall eines Gasmotors“.

    Absatz 6.1.1 Buchstabe a: Anstatt mission muss es richtig emission heißen. [Korrektur betrifft nur den englischen Text.]

    Absatz 6.3 erhält folgende Fassung:

    „6.3.

    Nachweis der Leistung des OBD-Systems

    Der Hersteller muss …

    Die folgenden Absätze enthalten die Vorschriften für den Nachweis der Leistung des OBD-Systems und für die Prüfungen. Die Zahl der Prüfungen beträgt mindestens das Vierfache der Zahl von Motorenfamilien, die der OBD-Motorenfamilie hinsichtlich der Emissionen angehören, mindestens jedoch 8.

    Die ausgewählten Überwachungseinrichtungen müssen die verschiedenen in Absatz 4.2 erwähnten Überwachungsmethoden in ausgewogener Art berücksichtigen (d. h. Emissionsschwellenüberwachung, Leistungsüberwachung, Überwachung auf Totalausfall oder Bauteilüberwachung). Die ausgewählten Überwachungseinrichtungen müssen auch die verschiedenen in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Positionen in ausgewogener Art berücksichtigen.“

    Absatz 6.3.2 erhält folgende Fassung (einschließlich der Korrektur der Fußnote 10):

    „6.3.2.

    Qualifizierung eines verschlechterten Bauteils (oder Systems)

    Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen die für den Nachweis ausgewählte Funktionsstörung durch Überwachung der Abgasemissionen festgestellt wird (17) (Emissionsschwellenüberwachung — siehe Absatz 4.2) und es ist erforderlich, dass der Hersteller durch eine Emissionsprüfung die Qualifikation jenes verschlechterten Bauteils belegt.

    Einfügen eines neuen Absatzes 6.5 mit folgendem Wortlaut:

    „6.5.

    Verfahren zur Wahl des Bezugskraftstoffs im Fall eines Gasmotors

    Der Beweis der Leistung des OBD und die Klassifizierung der Funktionsstörungen hat mit einem der in Anhang 5 erwähnten Bezugskraftstoffe zu erfolgen, für die der Motor ausgelegt worden ist.

    Die Wahl dieses Bezugskraftstoffs wird durch die Typgenehmigungsbehörde vorgenommen, welche dem Prüflabor dann hinreichend Zeit zur Beschaffung des gewählten Bezugskraftstoffs gewähren muss.“

    Absatz 7.2 erhält folgende Fassung:

    „7.2.

    Anwendbare Prüfungen

    Im Zusammenhang mit diesem Anhang ist:

    a)

    der Emissionsprüfzyklus der Prüfzykus der ausgeführt wird, um bei der Qualifizierung eines verschlechterten Bauteils oder Systems die regulierten Emissionen zu messen,

    b)

    der OBD-Prüfzyklus der Prüfzyklus der ausgeführt wird, um die Fähigkeit der OBD-Überwachungseinrichtung zu belegen, eine Funktionsstörungs festzustellen.“

    Absatz 7.2.2 erhält folgende Fassung (Streichung der Wörter „weltweit harmonisiert“):

    „7.2.2.

    OBD-Prüfzyklus

    Der in diesem Anhang beschriebene OBD-Prüfzyklus ist der heiße Teil des in Anhang 4B beschriebenen WHTC-Zyklus.

    Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann für eine bestimmte Überwachungseinrichtung ein alternativer OBD-Prüfzyklus (z. B. der kalte Teil des WHTC-Zyklus) verwendet werden. Der Antrag muss Belege (technische Erwägungen, Simulations- und Prüfergebnisse usw.) dafür enthalten,

    a)

    dass der beantragte Prüfzyklus geeignet ist, zu beweisen, dass die Überwachungsvorgänge unter Bedingungen stattfinden, die denen eines realen Fahrbetriebs entsprechen, und

    b)

    dass der heiße Teil des WHTC-Zyklus für die betrachteten Überwachungsfunktionen weniger geeignet zu sein scheint (z. B. für die Überwachung des Verbrauchs von Flüssigkeiten).“

    Absatz 8.1.3 erhält folgende Fassung:

    „8.1.3.

    Dokumentation zur Familie der Emissions-OBD

    Zusätzlich muss der Hersteller für jedes von der Familie der Emissions-OBD verwendete Protokoll eine Liste aller elektronischen Eingaben, Ausgaben und Identifizierungen übergeben.“

    Anhang 9B, Anlage 2, den ersten Absatz wie folgt korrigieren:

    „In dieser Anlage sollen die in den Absätzen 4.3 und 4.6.5 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen erläutert werden.“

    Anhang 9B, Anlage 3, ist wie folgt zu ändern (unter Einführung einer neuen Position 15):

    „ÜBERWACHUNGSUMFANG

    Die in dieser Anlage aufgeführten Positionen entsprechen den Systemen oder Bauteilen, die das OBD-System laut Absatz 4.2 überwachen soll. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Anforderungen sowohl für Diesel- als auch für Gasmotoren.

    POSITION 1

    ÜBERWACHUNG ELEKTRISCHER/ELEKTRONISCHER BAUTEILE

    Elektrische oder elektronische Bauteile zur Steuerung oder Überwachung der in dieser Anlage beschriebenen Emissionsminderungssysteme unterliegen der Bauteilüberwachung gemäß Absatz 4.2 dieses Anhangs. Hierzu gehören unter anderem Druckfühler, Temperaturfühler, Abgassonden und Sauerstoffsonden sofern vorhanden, Klopfsensoren, in die Abgasanlage eingebaute Kraftstoff- oder Reduktionsmittel-Einspritzdüsen, in die Abgasanlage eingebaute Brenner oder Heizelemente, Glühkerzen und Ansaugluftvorwärmer.

    Sofern ein Regelkreis vorhanden ist, muss das OBD-System die Fähigkeit des Systems überwachen, die Regelung entwurfsgemäß aufrecht zu erhalten (d. h. Aufnahme der Regelung innerhalb einer von Hersteller angegebenen Zeitspanne, System hält Regelung nicht aufrecht, Regelung hat die vom Hersteller zugelassenen Nachstellungen vollständig ausgenutzt) — Bauteilüberwachung.

    Hinweis: Diese Bestimmungen gelten für alle elektrischen und elektronischen Bauteile, auch wenn sie zu einem der in anderen Positionen dieser Anlage beschriebenen Überwachungseinrichtungen gehören.

    POSITION 2

    DPF SYSTEM

    Das OBD-System muss folgende Teile des DPF-Systems von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

    a)

    DPF-Substrat: das Vorhandensein des DPF-Substrats — Überwachung auf vollständigen Funktionsausfall,

    b)

    DPF-Leistung: Verstopfung des DPF — vollständiger Funktionsausfall,

    c)

    DPF-Leistung: Filter- und Regenerierungsprozesse (d. h. Ansammlung von Partikeln während des Filterns und Entfernung der Partikel während eines erzwungenen Regenerierungslaufs) — Leistungsüberwachung (z. B. Auswertung messbarer DPF-Eigenschaften wie Gegendruck oder Differenzdruck, mit denen u. U. nicht alle die Filtereffizienz herabsetzenden Ausfallarten erkannt werden).

    POSITION 3

    ÜBERWACHUNG DER SELEKTIVEN KATALYTISCHEN REDUKTION (SCR)

    Im Sinne dieser Position bedeutet SCR die selektive katalytische Reduktion oder einen anderen Mager-NOx-Speicherkatalysator. Das OBD-System überwacht die folgenden Teile des SCR-Systems von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb:

    a)

    Aktives/intrusives Reagensmittel-Einspritzsystem: die Fähigkeit des Systems, die Fördermenge des Reagensmittels ordnungsgemäß zu regulieren, sowohl die Abgabe durch Einspritzung in die Abgasanlage als auch in den Zylinder — Leistungsüberwachung.

    b)

    Aktives/intrusives Reagensmittel: Verfügbarkeit des Reagensmittels an Bord, ordnungsgemäßer Verbrauch des Reagensmittels, wenn ein anderes Reagensmittel als Kraftstoff verwendet wird (z. B. Harnstoff) — Leistungsüberwachung.

    c)

    Aktives/intrusives Reagensmittel: soweit möglich die Qualität des Reagensmittels, falls ein anderes Reagensmittel als Kraftstoff verwendet wird (z. B. Harnstoff) — Leistungsüberwachung.

    d)

    SCR-Katalysator-Umwandlungseffizienz: die SCR-Fähigkeit des Katalysators zur Umwandlung der Schwellenüberwachung der NOx-Emission.

    POSITION 4

    MAGER-NOX-FALLE (LNT, ODER NOX-ADSORBER)

    Das OBD-System muss folgende Teile des LNT-Systems von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

    a)

    LNT-Fähigkeit: Fähigkeit des LNT-Systems, NOx zu absorbieren/speichern und umzuwandeln — Leistungsüberwachung.

    b)

    LNT für aktives/intrusives Reagensmittel-Injektionssystem: die Fähigkeit des Systems, die Abgabe des Reagens ordnungsgemäß zu regeln, sowohl bei Abgabe durch Einspritzung in die Abgasanlage als auch in den Zylinder — Leistungsüberwachung.

    POSITION 5

    ÜBERWACHUNG VON OXIDATIONSKATALYSATOREN (INKL. DIESEL-OXIDATIONSKATALYSATOREN — DOC)

    Diese Position bezieht sich auf Oxidationskatalysatoren, die getrennt von den Nachbehandlungssystemen angeordnet sind. Solche, die in den Töpfen eines Nachbehandlungssystems eingeschlossen sind, werden in der entsprechenden Position dieser Anlage behandelt.

    Das OBD-System muss folgende Teile des Oxidationskatalysators von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

    a)

    Grad der HC-Umwandlung: die Fähigkeit des Nachbehandlungsanlagen vorgeschalteten Oxidationskatalysators, HC umzuwandeln — Überwachung auf vollständigen Funktionsausfall.

    b)

    Grad der HC-Umwandlung: die Fähigkeit des Nachbehandlungsanlagen nachgeschalteten Oxidationskatalysators, HC umzuwandeln — Überwachung auf vollständigen Funktionsausfall.

    POSITION 6

    ÜBERWACHUNG DER ABGASRÜCKFÜHRUNGSANLAGE (AGR)

    Das OBD-System muss die folgenden Teile des AGR-Systems von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

     

    DIESEL

    GAS

    a1)

    AGR-Durchfluss hoch/niedrig: die Fähigkeit des EGR-Systems, die angeforderte AGR-Durchflussrate aufrecht zu erhalten und sowohl die Zustände ‚Durchfluss zu niedrig‘ als auch ‚Durchfluss zu hoch‘ zu erkennen — Überwachung auf Emissionsschwellenwert.

    X

     

    a2)

    AGR-Durchfluss hoch/niedrig: die Fähigkeit des EGR-Systems, die angeforderte AGR-Durchflussrate aufrecht zu erhalten und sowohl die Zustände ‚Durchfluss zu niedrig‘ als auch ‚Durch- fluss zu hoch‘ zu erkennen — Überwachung auf Emissions- schwellenwert.

    (diese Anforderung an die Überwachung ist weiter zu diskutieren.)

     

    X

    b)

    Langsames Ansprechen der AGR-Stelleinrichtung: die Fähigkeit des AGR-Systems, die angeforderte Durchflussrate innerhalb eines vom Hersteller angegebenen Zeitintervalls nach der Anforderung herbeizuführen — Leistungsüberwachung

    X

    X

    c)

    AGR-Kühler im Kühlbetrieb: die Fähigkeit des AGR- Kühlsystems, die vom Hersteller angegebene Kühlleistung zu erreichen — Leistungsüberwachung.

    X

    X

    POSITION 7

    ÜBERWACHUNG DER KRAFTSTOFFANLAGE

    Das OBD-System muss die folgenden Teile der Kraftstoffanlage von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

     

    DIESEL

    GAS

    a)

    Drucksteuerung der Kraftstoffanlage: die Fähigkeit der Kraftstoffanlage, den angeforderten Kraftstoffdruck im Regelkreis herbeizuführen — Leistungsüberwachung.

    X

     

    b)

    Drucksteuerung der Kraftstoffanlage: die Fähigkeit der Kraftstoffanlage, den angeforderten Kraftstoffdruck im Regelkreis herbeizuführen, und zwar bei Systemen, bei denen bauartbedingt der Druck unabhängig von anderen Parametern gesteuert werden kann — Leistungsüberwachung.

    X

     

    c)

    Kraftstoffeinspritzpunkt: die Fähigkeit der Kraftstoffanlage, den angeforderten Kraftstoffeinspritzpunkt für mindestens eine Einspritzung herbeizuführen, wenn der Motor mit entsprechenden Sensoren ausgestattet ist — Leistungsüberwachung.

    X

     

    d)

    Kraftstoffanlage: die Fähigkeit, das gewünschte Luft-Kraftstoff- Verhältnis aufrecht zu erhalten (darunter Fähigkeiten der Selbstanpassung) — Leistungsüberwachung.

     

    X

    POSITION 8

    SYSTEM ZUR STEUERUNG DER LUFTAUFBEREITUNG UND DES TURBOLADER-LADEDRUCKS

    Das OBD-System muss die folgenden Teile des Luftaufbereitungs- und Turbolader-Ladedrucksteuerungsystems von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

     

    DIESEL

    GAS

    a1)

    Ladeunterdruck/-überdruck des Turboladers: die Fähigkeit des Turboladers, den angeforderten Ladedruck aufrecht zu erhalten und sowohl die Zustände ‚Ladedruck zu niedrig‘ als auch ‚Ladedruck zu hoch‘ zu erkennen — Überwachung auf Emissionsschwellenwert.

    X

     

    a2)

    Ladeunterdruck/-überdruck des Turboladers: die Fähigkeit des Turboladers, den angeforderten Ladedruck aufrecht zu erhalten und sowohl die Zustände ‚Ladedruck zu niedrig‘ als auch ‚Ladedruck zu hoch‘ zu erkennen — Leistungsüberwachung

    (die Anforderungen an die Überwachung sind weiter zu diskutieren).

     

    X

    b)

    Langsames Ansprechen von Turboladern mit variabler Schaufelgeometrie (VGT): Fähigkeit des VGT-Systems, die angeforderte Geometrie innerhalb eines vom Hersteller angegebenen Zeitintervalls herzustellen — Leistungsüberwachung.

    X

    X

    c)

    Ladeluftkühler: die Effizienz der Ladeluftkühlung — totale Funktionsstörung.

    X

    X

    POSITION 9

    SYSTEM FÜR VARIABLE VENTILSTEUERZEITEN (VVT)

    Das OBD-System muss die folgenden Teile des Systems für variable Ventilsteuerzeiten (VVT) von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

    a)

    VVT-Zielfehler: die Fähigkeit des VVT-Systems, die angeforderten Ventilsteuerzeiten herbeizuführen — Leistungsüberwachung.

    b)

    Langsames Ansprechen des VVT-Systems: die Fähigkeit des VVT-Systems, die angeforderten Ventilsteuerzeiten innerhalb des vom Hersteller spezifizierten Zeitintervalls herbeizuführen — Leistungsüberwachung.

    POSITION 10

    ÜBERWACHUNG AUF ZÜNDAUSSETZER

     

    DIESEL

    GAS

    a)

    Keine Vorschriften.

    X

     

    b)

    Zündaussetzer können zu Beschädigungen von Katalysatoren führen (z. B. Feststellen eines bestimmten Prozentsatzes von Zündaussetzern innerhalb eines bestimmten Zeitraums) — Leistungsüberwachung.

    (die Anforderungen an die Überwachung sind zusammen mit den Positionen 6 und 8 weiter zu diskutieren).

     

    X

    POSITION 11

    ÜBERWACHUNG DER KURBELGEHÄUSE-ENTLÜFTUNGSANLAGE

    Keine Vorschriften.

    POSITION 12

    ÜBERWACHUNG DER MOTORKÜHLANLAGE

    Das OBD-System muss die folgenden Teile der Motorkühlanlage von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

    a)

    Kühlmitteltemperatur (Thermostat): Thermostatventil in offener Stellung blockiert. Die Hersteller brauchen das Thermostat nicht zu überwachen, wenn sein Ausfall nicht zum Ausfall anderer OBD-Überwachungseinrichtungen führt — vollständiger Funktionsausfall.

    Die Hersteller brauchen die Kühlmitteltemperatur oder den Kühlmitteltemperaturfühler des Motors nicht zu überwachen, wenn diese nicht dazu verwendet werden, die Steuerung eines Emissionsminderungssystems im geschlossenen Regelkreis zu aktivieren und/oder nicht zum Ausfall einer anderen Überwachungseinrichtung führen.

    Die Hersteller können die Überwachungseinrichtung außer Betrieb setzen oder mit einem Verzug in Betrieb setzen, bis die Temperatur erreicht ist, falls der Motor sich in einem Betriebszustand befindet, der zu Fehldiagnosen führen könnte (z. B. Fahrzeug während mehr als 50 bis 75 % der Warmlaufzeit im Leerlauf).

    POSITION 13

    ÜBERWACHUNG DER ABGASSONDEN UND SAUERSTOFFSONDEN

    Das OBD-System muss:

     

    DIESEL

    GAS

    a)

    die elektrischen Teile der Abgassonden damit ausgestatteter Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb gemäß Position 1 dieser Anlage überwachen — Bauteileüberwachung.

    X

    X

    b)

    sowohl die primären als auch die sekundären Sauerstoffsensoren Kraftstoffsteuerung) überwachen. Diese Sensoren werden als Abgassensoren betrachtet, die auf ordnungsgemäßen Betrieb gemäß Position 1 dieser Anlage zu überwachen sind — Bauteileüberwachung.

     

    X

    POSITION 14

    ÜBERWACHUNG DER LEERLAUF-STEUEREINRICHTUNG

    Das OBD-System muss die elektrischen Teile der Leerlauf-Steuereinrichtung von damit ausgestatteten Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb gemäß Position 1 dieser Anlage überwachen.

    POSITION 15

    DREIWEGEKATALYSATOR

    Das OBD-System muss den Dreiwegekatalysator damit ausgestatteter Motoren auf ordnungsgemäßen Betrieb überwachen:

     

    DIESEL

    GAS

    a)

    Wirkungsgrad des Dreiwegekatalysators: die Fähigkeit des Katalysators, NOx und CO umzuwandeln — Leistungsüberwachung.

     

    X“

    Anhang 9B Anlage 4 ist wie folgt zu ändern:

    „Konformitätsbescheid

    Der Bericht …..

    ENDGÜLTIGER KONFORMITÄTSBESCHEID

    Die Dokumentation und das/die hiermit beschriebene OBD-System/OBD-Motorenfamilie hinsichtlich der Emissionen stimmt mit den Vorschriften der folgenden Regelung überein:

    Regelung … / Version … / Datum des Inkrafttretens … Kraftstoffart …

    …“

    Anhang 9B Anlage 4, Position 4, Absatz 1.1, Tabelle, Zeile „Angaben zur Prüfung“: „Prüfkraftstoff“, ist zu ändern in „Bezugskraftstoff“.

    Anhang 9B Anlage 5, Tabelle 3, ist wie folgt zu ändern:

    „Tabelle 3

    Fakulative Informationen, falls vom Emissions- oder OBD-System verwendet, um jedwelche OBD-Information zu aktivieren oder zu deaktivieren

     

    Freeze Frame

    Datenstrom

    Kraftstoffpegel bzw. Kraftstoffdruck im Tank

    X

    X

    Motoröltemperatur

    X

    X

    Fahrzeuggeschwindigkeit,

    X

    X

    Zustand der Kraftstoffqualität-Anpassung (aktiv/nicht aktiv) im Fall eines Gasmotors

     

    X

    Spannung des Motorsteuerrechners (für den Hauptsteuerchip)

    X

    X“

    Anhang 9B Anlage 5, Tabelle 4, ist wie folgt zu ändern:

    „Tabelle 4

    Fakulative Informationen, die der Motor (sofern entsprechend bestückt) erfasst oder berechnet:

     

    Freeze Frame

    Datenstrom

    Absolute Drosselklappenstellung/…

    X

    X

     

     

    Ausgabe der Sauerstoffsonde

     

    X

    Sensorausgang des sekündären Sauerstoffsensors (falls zutreffend)

     

    X

    Ausgabe der NOx-Sonde

     

    X“

    Einfügen eines neuen Anhangs 9C mit folgendem Wortlaut:

    ANHANG 9C

    Technische Anforderungen zur Bewertung der Betriebsleistung von On-Board-Diagnosesystemen (OBD)

    1.   ANWENDBARKEIT

    In der vorliegenden Fassung ist dieser Anhang nur auf mit Dieselmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge anwendbar.

    2.   (Frei gelassen)

    3.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    3.1.   ‚Betriebsleistungsverhältnis‘

    Das Betriebsleistungsverhältnis (in-use performance ratio, IUPR) einer spezifischen Überwachungseinrichtung (monitor, m) des OBD-Systems ist: IUPRm = Zählerm / Nennerm

    3.2.   ‚Zähler‘

    Der Zähler einer spezifischen Überwachungseinrichtung m (Zählerm) gibt an, wieviele Male ein Fahrzeug in der Weise betrieben worden ist, dass alle erforderlichen Überwachungsbedingungen erfüllt wurden, damit jene spezifische Überwachungseinrichtung eine Funktionsstörung feststellt.

    3.3.   ‚Nenner‘

    Der Nenner einer spezifischen Überwachungseinrichtung m (Nennerm) gibt die Anzahl der Fahrereignisse des Fahrzeugs an, unter Berücksichtigung der für jene spezifische Überwachungseinrichtung spezifischen Bedingungen.

    3.4.   ‚Generalnenner‘

    Der Generalnenner zählt die Male, die ein Fahrzeug unter Berücksichtung der generellen Bedingungen betrieben worden ist.

    3.5.   ‚Zündzykluszähler‘

    Der Zündzykluszähler zählt die Male, die ein Motor gestartet worden ist.

    3.6.   ‚Motorstart‘

    Ein Motorstart besteht aus dem Einschalten der Zündung, dem Anlassen, dem Beginn der Verbrennung und ist abgeschlossen, wenn die Motordrehzahl den Wert von 150/Minute unterhalb der normalen, warmgelaufenen Leerlaufdrehzahl erreicht hat.

    3.7.   ‚Fahrzyklus‘

    Ein Fahrzyklus bedeutet den Ablauf, der einen Motorstart, eine Betriebsperiode, eine Motorabschaltung und die Stillstandzeit bis zum nächsten Motorstart enthält.

    3.8.   Abkürzungen

    IUPR

    Betriebsleistungsverhältnis

    IUPRm

    Betriebsleistungsverhältnis einer bestimmten Überwachungseinrichtung m

    4.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    Das OBD-System muss die Fähigkeit haben, die Betriebsleistungsdaten (Absatz 6) der in diesem Absatz spezifizierten OBD-Überwachungseinrichtung zu verfolgen, aufzuzeichnen, in einem Rechnerspeicher abzulegen und sie auf Anforderung hin zu übermitteln (Absatz 7).

    Die Betriebsleistungsdaten einer Überwachungseinrichtung bestehen aus dem Zähler und dem Nenner, die die Berechnung des IUPR ermöglichen.

    4.1.   IUPR-Überwachungseinrichtungen

    4.1.1.   Gruppen von Überwachungseinrichtungen

    Die Hersteller müssen im OBD-System Software-Algorithmen implementieren, um die Betriebsleistungsdaten der in der Anlage 1 dieses Anhangs erwähnten Gruppen von Überwachungseinrichtungen zu verfolgen und zu melden.

    Die Hersteller müssen im OBD-System keine Software-Algorithmen implementieren, um Betriebsleistungsdaten von gemäß Absatz 4.2.3 des Anhangs 9B kontinuierlich arbeitenden Überwachungseinrichtungen einzeln zu verfolgen und zu melden, wenn diese Überwachungseinrichtungen bereits Teil einer der in der Anlage 1 dieses Anhangs erwähnten Gruppen von Überwachungseinrichtungen sind.

    Die Betriebsleistungsdaten von innerhalb einer Gruppe von Überwachungseinrichtungen unterschiedlichen Auspuffleitungen oder Motorenbanken zugeordneten Überwachungseinrichtungen müssen gemäß Absatz 6 getrennt verfolgt und aufgezeichnet und gemäß Absatz 7 gemeldet werden.

    4.1.2.   Vielfach-Überwachungseinrichtungen

    Für jede Gruppe von Überwachungseinrichtungen, für die eine Meldungsabgabe gemäß Absatz 4.1.1 gefordert ist, muss das OBD-System die Betriebsleistungsdaten für jede einzelne Überwachungseinrichtungen jener Gruppe gemäß Absatz 6 getrennt verfolgen.

    4.2.   Beschränkte Nutzung der Betriebsleistungsdaten

    Die Betriebsleistungsdaten eines einzelnen Fahrzeugs dienen der statistischen Bewertung der Betriebsleistung des OBD-Systems einer größeren Gruppe von Fahrzeugen.

    Im Gegensatz zu anderen OBD-Daten dürfen die Betriebsleistungsdaten nicht für Schlussfolgerungen über die Verkehrstauglichkeit eines einzelnen Fahrzeugs herangezogen werden.

    5.   ANFORDERUNGEN AN DIE BERECHNUNG VON BETRIEBSLEISTUNGSVERHÄLTNISSEN

    5.1.   Berechnung des Betriebsleistungsverhältnisses

    Für jede in diesem Anhang betrachtete Überwachungseinrichtung m wird das Betriebsleistungsverhältnis mit folgender Formel berechnet:

    IUPRm = Zählerm / Nennerm

    wobei der Zählerm und der Nennerm gemäß den Spezifikationen dieses Absatzes inkrementiert werden.

    5.1.1.   Anforderungen an die Verhältniszahl, wenn sie vom System berechnet und gespeichert wird

    Jedes IUPRm-Verhältnis muss einen Mindestwert von Null und einen Höchstwert von 7,99527 haben, mit einer Auflösung von 0,000122. (18)

    Für ein bestimmtes Bauteil ist das Verhältnis gleich Null, wenn der entsprechende Zähler gleich Null und gleichzeitig der entsprechende Nenner nicht gleich Null ist.

    Für ein bestimmtes Bauteil nimmt das Verhältnis den Höchstwert von 7,99527 an, wenn der entsprechende Nenner gleich Null ist oder wenn das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Zählerwert und dem Nenner den Höchstwert von 7,99527 überschreitet.

    5.2.   Anforderungen an die Inkrementierung des Zählers

    Der Zähler darf nicht häufiger als einmal je Fahrzyklus inkrementiert werden.

    Der Zähler einer spezifischen Überwachungseinrichtung muss dann, und nur dann, binnen 10 Sekunden inkrementiert werden, wenn in einem einzelnen Fahrzyklus folgende Kriterien erfüllt sind:

    a)

    Jede Überwachungsbedingung, die für die Überwachungseinrichtung des spezifischen Bauteils erforderlich ist, um eine Funktionsstörung festzustellen und ein potenzielles DTC abzuspeichern, einschließlich der Freigabekriterien, Vorhandensein oder Fehlen betreffender DTC, hinreichende Überwachungsdauer sowie eine Zuteilung diagnostischer Ausführungspriorität (z. B. Diagnose A ist vor Diagnose B auszuführen), ist erfüllt.

    Hinweis: Für die Inkrementierung eines Zählers einer spezifischen Überwachungseinrichtung kann es nicht hinreichend sein, dass alle Überwachungskriterien erfüllt sind, die die betreffende Überwachungseinrichtung benötigt, um das Nichtvorhandensein einer Funktionsstörung festzustellen.

    b)

    Für Überwachungseinrichtungen, die innerhalb eines Fahrzyklus mehrere Stufen oder Ereignisse benötigen, um eine Funktionsstörung festzustellen, müssen alle Überwachungsbedingungen, die zum Abschluss aller Ereignisse erforderlich sind, erfüllt sein.

    c)

    Für Überwachungseinrichtungen, die für die Fehleridentifizierung verwendet werden und die erst nach der Abspeicherung eines potenziellen DTC in Funktion treten, müssen der Zähler und der Nenner gleich denen der Überwachungseinrichtung sein, die die ursprüngliche Funktionsstörung erfasst.

    d)

    Für Überwachungseinrichtungen, die eines Eingriffs bedürfen, um dem Vorhandensein einer Funktionsstörung nachzugehen, kann der Hersteller für die Inkrementierung des Zählers bei der Typgenehmigungsbehörde ein alternatives Verfahren zur Inkrementierung des Zählers beantragen. Dieses Alternativverfahren muss die gleiche Wirkung haben, wie ein Verfahren, das bei einer Funktionsstörung den Zähler inkrementiert hätte.

    Für Überwachungseinrichtungen, die während einer Motorabschaltung laufen oder abgeschlossen haben, muss der Zähler binnen 10 Sekunden inkrementiert werden, nachdem die Überwachungseinrichtung während der Motorabschaltung abgeschlossen hat oder während der ersten 10 Sekunden des Motorstarts des darauffolgenden Fahrzyklus.

    5.3.   Anforderungen zur Inkrementierung des Nenners

    5.3.1.   Allgemeine Inkrementierungsregeln

    Der Nenner muss einmal pro Fahrzyklus inkrementiert werden, wenn während diese Fahrzyklus

    a)

    der allgemeine Nenner gemäß Absatz 5.4 inkrementiert wird und

    b)

    der Nenner nicht gemäß Absatz 5.6 deaktiviert wird und

    c)

    sofern zutreffend, die einschlägigen Inkrementierungsregeln des Absatzes 5.3.2 erfüllt werden.

    5.3.2.   Zusätzliche, für Überwachungseinrichtungen spezifische Inkrementierungsregeln

    5.3.2.1.   Spezifischer Nenner für Verdampfungssysteme (reserviert)

    5.3.2.2.   Spezifischer Nenner für Sekundärluftsysteme (reserviert)

    5.3.2.3.   Spezifischer Nenner für Komponenten / Systeme, die nur beim Motorstart wirksam sind

    Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 5.3.1 Buchstaben a und b muss (müssen) der (die) Nenner für Überwachungseinrichtungen von Komponenten oder Systemen, die nur bei einem Motorstart wirksam sind, inkrementiert werden, wenn die Komponente oder Strategie mindestens 10 Sekunden lang auf ‚Ein‘ gestellt wird.

    Bei der Erfassung der Dauer des eingestellten ‚Ein‘-Zustands kann das OBD-System zu einem späteren Zeitpunkt des Fahrzyklus die Eingriffszeiten einer Komponente oder Strategie außer Acht lassen, die lediglich dem Zweck der Überwachung dient.

    5.3.2.4.   Spezifischer Nenner für Komponenten oder Systeme, die nicht andauernd auf Betrieb eingestellt werden

    Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 5.3.1 Buchstaben a und b muss (müssen) der (die) Nenner für Überwachungseinrichtungen von Komponeten oder Systeme, die nicht andauernd auf Betrieb eingestellt werden (z. B. Systeme mit variablen Ventilsteuerzeiten — VVT — oder AGR-Ventile), inkrementiert werden, wenn jene Komponente oder jenes System im Verlauf des Fahrzyklus zwei oder mehr Male oder für eine aufgerechnete Dauer von mindestens 10 Sekunden auf Betrieb eingestellt wird (z. B. mit einem Befehl ‚ein‘, ‚offen‘, ‚geschlossen‘, ‚gesperrt‘), je nachdem, was zuerst eintritt.

    5.3.2.5.   Spezifischer Nenner für Dieselpartikelfilter (DPF)

    Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 5.3.1 Buchstaben a und b muss (müsssen) der (die) Nenner für DPF mindestens in einem Fahrzyklus inkrementiert werden, wenn mindestens aufgerechnet 800 Fahrzeug-km oder mindestens 750 Minuten Motorlaufzeit seit der letzten Inkrementierung des Nenners zurückgelegt worden sind.

    5.3.2.6.   Spezifischer Nenner für Oxidationskatalysatoren

    Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 5.3.1 Buchstaben a und b muss (müsssen) in mindestens einem Fahrzyklus der (die) Nenner für Überwachungseinrichtungen von Oxidationskatalysatoren, die für eine aktive DPF-Regenerierung eingesetzt werden, inkrementiert werden, wenn ein Regenerierungsereignis für eine Dauer von mindestens 10 Sekunden befohlen wird.

    5.3.2.7.   Spezifischer Nenner für Hybride (reserviert)

    5.4.   Anforderungen für die Inkrementierung des Generalnenners

    Der Generalnenner muss binnen 10 Sekunden inkrementiert werden, wenn und nur wenn alle folgenden Kriterien während eines einzelnen Fahrzyklus erfüllt werden:

    a)

    Seit dem Beginn des Fahrzyklus wurden für eine aufgerechnete Zeit von mindestens 600 Sekunden folgende Bedingungen aufrechterhalten:

    i)

    eine Höhe von weniger als 2 500 m über dem Meeresspiegel und

    ii)

    eine Umgebungstemperatur von mindestens 266 K (–7 °C) und

    iii)

    eine Umgebungstemperatur von höchstens 308 K (35 °C).

    b)

    Aufgerechnete Motorbetriebszeit von mindestens 300 Sekunden bei mindestens 1 150 pro Minute unter den Bedingungen des obigen Unterabsatzes a; der Hersteller darf alternativ zur Bedingung von 1 150 pro Minute die Bedingung von mindestens 15 % der errechneten Last oder einen Fahrzeugbetrieb bei mindestens 40 km/h anwenden.

    c)

    Dauerbetrieb im Leerlauf (z. B. bei vom Fahrer freigelassenem Gaspedal eine Fahrzeuggeschwindigkeit von höchstens 1,6 km/h oder eine Motordrehzahl von höchstens 200 pro Minute über dem normalen Leerlauf im warmgelaufenem Zustand) während mindestens 30 Sekunden unter den Bedingungen des obigen Unterabsatzes a.

    5.5.   Anforderungen für die Inkrementierung des Zündzykluszählers

    Der Zündzykluszähler muss einmal, und nur einmal pro Motorstart inkrementiert werden.

    5.6.   Abschaltung der Inkrementierung der Zähler, der Nenner und der Generalnenner

    5.6.1.   Binnen 10 Sekunden nach der Feststellung einer Funktionsstörung (d. h. nach dem Abspeichern eines potenziellen oder eines bestätigten und aktiven DTC), die eine Überwachungseinrichtung außer Betrieb setzt, muss das OBD-System für jede außer Betrieb gesetzte Überwachungseinrichtung weitere Inkrementierungen der betreffenden Zähler und Nenner abschalten.

    Wenn die Funktionsstörung nicht weiter festgestellt wird (z. B. Löschung des potenziellen DTC durch Selbstabschaltung oder durch ein Diagnosetool), muss die Inkrementierungsfunktion binnen 10 Sekunden wieder eingeschaltet werden.

    5.6.2.   Binnen 10 Sekunden nach dem Betriebsbeginn eines Nebenabtriebs (PTO), wobei gemäß Absatz 5.2.5 des Anhangs 9B eine Überwachungseinrichtung abgeschaltet werden darf, muss das OBD-System für jede abgeschaltete Überwachungseinrichtung die weitere Inkrementierung der entsprechenden Zähler und Nenner abstellen.

    Wenn der PTO-Betrieb endet, muss die Inkrementierungsfunktion der entsprechenden Zähler und Nenner binnen 10 Sekunden wieder eingeschaltet werden.

    5.6.3.   Im Fall einer Funktionsstörung (d. h Abspeicherung eines potenziellen oder bestätigten und aktiven DTC), die die Feststellung verhindert, ob die in Absatz 5.3 erwähnten Kriterien für den Nennerm einer Überwachungseinrichtung m erfüllt sind (19), muss das OBD-System weitere Inkrementierungen der Zählerm und Nennerm binnen 10 Sekunden unterdrücken.

    Die Inkrementierungsfunktion der Zählerm und Nennerm muss binnen 10 Sekunden nach dem Beheben der Funktionsstörung (z. B. Löschen des potenziellen DTC durch Selbstabschaltung oder durch ein Diagnosetool) wieder eingeschaltet werden.

    5.6.4.   Im Fall einer Funktionsstörung (d. h. Abspeichern eines potenziellen oder bestätigten und aktiven DTC), die es verhindert festzustellen, ob die in Absatz 5.4 genannten Kriterien für den Generalnenner erfüllt sind (20), muss das OBD-System eine weitere Inkrementierung des Generalnenners binnen 10 Sekunden unterdrücken.

    Die Inkrementierungsfunktion für den Generalnenner muss binnen 10 Sekunden wieder aktiviert werden, nachdem die Funktionsstörung nicht mehr vorhanden ist (z. B. ein durch Selbstabschaltung oder durch den Befehl eines Diagnosetools gelöschter vorläufiger Code).

    Die Inkrementierung des Generalnenners darf durch keine andere Bedingung deaktiviert werden.

    6.   ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERFOLGEN UND AUFZEICHNEN VON BETRIEBSLEISTUNGSDATEN

    Für jede in der Anlage 1 dieses Anhangs erwähnte Gruppe von Überwachungseinrichtungen muss das OBD-System die Zähler und Nenner für jede der spezifischen Überwachungseinrichtungen, die in der Anlage 3 des Anhangs 9B aufgelistet sind und zu jener Gruppe gehören, getrennt verfolgen.

    Es soll lediglich der Zähler und Nenner für jene spezifische Überwachungseinrichtung gemeldet werden, deren numerisches Verhältnis das kleinste ist.

    Wenn zwei oder mehr spezifische Überwachungseinrichtungen das gleiche Verhältnis aufweisen, sind Zähler und Nenner für jene spezifische Überwachungseinrichtung zu melden, deren Nenner den höchsten Wert innerhalb der spezifischen Gruppe von Überwachungseinrichtungen hat.

    Um unvoreingenommen die geringste Verhältniszahl einer Gruppe zu bestimmen, dürfen nur die explizit als jener Gruppe zugehörig bezeichneten Überwachungseinrichtungen in Betrachtung gezogen werden (z. B. wird ein NOx-Sensor in der Gruppe der Überwachungseinrichtungen von ‚Abgassensoren‘ berücksichtigt und nicht in der Gruppe der ‚SCR-Sensoren‘, falls er als eine der im Anhang 9B Anlage 3 Position 3 ‚SCR‘ aufgelisteten Überwachungseinrichtungen eingesetzt wird).

    Das OBD-System muss auch den Generalnenner und den Zündzykluszähler verfolgen und melden.

    Hinweis: Nach Absatz 4.1.1 sind die Hersteller nicht dazu verpflichtet, in den OBD-Systemen Softwarealgorithmen zu implementieren, um Zähler und Nenner von dauernd funktionierenden Überwachungseinrichtungen zu verfolgen und zu melden.

    7.   ANFORDERUNGEN FÜR DAS SPEICHERN UND KOMMUNIZIEREN VON BETRIEBSLEISTUNGSDATEN

    Das Kommunizieren der Betriebsleistungsdaten ist ein neuer Anwendungsfall, der in den drei vorhandenen Anwendungsfällen, die sich auf das Vorhandensein möglicher Funktionsstörungen beziehen, nicht enthalten ist.

    7.1.   Information über Betriebsleistungsdaten

    Die im OBD-System gespeicherte Information über Betriebsleistungsdaten muss auf Off-Board-Anforderung gemäß Absatz 7.2 hin verfügbar sein.

    Diese Information wird Typgenehmigungsbehörden mit Betriebsleistungsdaten versorgen.

    Das OBD-System muss alle Informationen liefern (gemäß der in Anlage 6 festgelegten anwendbaren Norm), damit ein externes IUPR-Prüfgerät die Daten verarbeiten und einen Prüfbeamten mit folgender Information versorgen kann:

    a)

    Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN),

    b)

    der Zähler und Nenner jeder Gruppe von Überwachungseinrichtungen, die vom System gemäß Absatz 6 gespeichert ist,

    c)

    der Generalnenner,

    d)

    der Wert des Zündzykluszählers,

    e)

    die Gesamtzahl der Motorlaufstunden.

    Diese Information muss über einen Nur-Lese-Zugang (d. h. ohne Möglichkeit zum Löschen) zugänglich sein.

    7.2.   Zugang zu Betriebsleistungsdaten

    Der Zugang zu Betriebsleistungsdaten ist nur gemäß den Normen der Anlage 6 des Anhangs 9B und der folgenden Absätze zu gewähren (21).

    Der Zugang zu den Betriebsleistungsdaten darf nicht von irgendeinem Zugangscode oder einer anderen Vorrrichtung bzw. einem anderen Verfahren abhängen, die nur beim Hersteller oder seinen Lieferanten bezogen werden können. Die Interpretation der Betriebsleistungsdaten darf keine spezifische Entschlüsselungsinformation erfordern, sofern diese nicht öffentlich zugänglich ist.

    Das Zugangsverfahren (d. h. der Zugangspunkt/Zugangsknoten) zu Betriebsleistungsdaten muss das gleiche sein, das für den Zugriff auf die gesamte OBD-Information angewendet wird. Dieses Verfahren muss den Zugang zur Gesamtheit der Betriebsleistungsdaten gewähren, die in diesem Anhang gefordert sind.

    7.3.   Neuinitialisierung von Betriebsleistungsdaten

    7.3.1.   Zurücksetzen auf Null

    Jede Zahl darf nur dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn die Zurücksetzung eines nichtflüchtigen Direktzugrifsspeichers (NVRAM) stattfindet (z. B. bei einer Umprogrammierung). Zahlen dürfen unter keinen anderen Umständen auf Null zurückgesetzt werden, selbst nicht, wenn der Befehl eines Diagnosetools zum Löschen von Fehlercodes empfangen wird.

    7.3.2.   Zurücksetzen im Fall eines Speicherüberlaufs

    Wenn entweder der Zähler oder der Nenner für eine spezifische Überwachungseinrichtung den Wert von 65 535 ±2 erreicht, müssen zur Vermeidung von Überlaufproblemen beide Werte durch Zwei dividiert werden, bevor einer von beiden weiter inkrementiert wird.

    Wenn der Zündzykluszähler den Höchstwert von 65 535 ±2 erreicht, kann der Zündzykluszähler beim folgenden Zündzyklus auf Null durchdrehen, um Überlaufprobleme zu vermeiden.

    Wenn der Generalnenner den Höchstwert von 65 535 ±2 erreicht, kann der Generalnenner beim folgenden, der Definition des Generalnenners entsprechenden Fahrzyklus, auf Null durchdrehen, um Überlaufprobleme zu vermeiden.

    ANLAGE 1

    GRUPPEN VON ÜBERWACHUNGSEINRICHTUNGEN

    Die in diesem Anhang betrachteten Gruppen von Überwachungseinrichtungen sind:

    A.

    Oxidationskatalysatoren

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 5 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    B.

    Selektive katalytische Reduktionsysteme (SCR)

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 3 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    C.

    Abgas- und Sauerstoffsensoren

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 13 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    D.

    AGR-Systeme und VVT-Systeme

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 6 und 9 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    E.

    DPF-Systeme

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 2 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    F.

    Ladedruckregler

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 8 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    G.

    NOx-Adsorber

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 4 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    H.

    Dreiwegekatalysator

    Die Auflistung der spezifisch zu dieser Gruppe gehörenden Überwachungseinrichtungen befindet sich in Position 15 der Anlage 3 zu Anhang 9B.

    I.

    Verdampfungssteuerungssysteme (frei gelassen)

    J.

    Sekudärluftsysteme (frei gelassen)

    Eine bestimmte Überwachungseinrichtung darf nur einer dieser Gruppen zugehören.

    Einfügen eines neuen Anhangs 10, mit folgendem Wortlaut:

    „ANHANG 10

    TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN OFF-CYCLE-EMISSIONEN (OCE)

    1.   ANWENDBARKEIT

    Dieser Anhang legt leistungsbezogene Anforderungen an Off-Cycle-Emissionen und ein Verbot von Abschaltstrategien für Schwerlastmotoren und schwere Kraftfahrzeuge fest, um eine wirksame Emissionskontrolle für einen breiten Bereich von Motoren und Betriebsumgebungsbedingungen zu erzielen, die im normalen Fahrzeugbetrieb auftreten.

    2.   Frei gelassen (22)

    3.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    3.1.   ‚Zusätzliche Emissionsstrategie‘ (Auxiliary Emission Strategy, AES) bedeutet eine Emissionsstrategie, die als Antwort auf einen spezifischen Satz von Umwelt- und/oder Umweltbedingungen für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ändert oder ersetzt und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten.

    3.2.   ‚Standard-Emissionsstrategie‘ (Base Emission Strategy, BES) bedeutet eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert wird.

    3.3.   ‚Abschaltstrategie‘ bedeutet eine Emissionsstrategie, die den Anforderungen einer in in diesem Anhang spezifierten Standard-Emissionsstrategie und/oder einer zusätzlichen Emissionsstrategie nicht gerecht wird.

    3.4.   ‚Gestaltungselement‘ bedeutet:

    a)

    das Motorsystem,

    b)

    jedes Steuersystem, darunter: Computersoftware; Elektronisches Steuergerät, Schaltlogik,

    c)

    jede Einrichtung zur Kalibrierung eines Steuersystems oder

    d)

    das Ergebnis jeder Interaktion von Systemen.

    3.5.   ‚Emissionsstrategie‘ bedeutet ein Gestaltungselement oder einen Satz von Gestaltungselementen, das/der in das Gesamtkonzept eingebracht und zur Emissionskontrolle eingesetzt wird.

    3.6.   ‚Emissionskontrollsystem‘ bedeutet die Gestaltungselemente und die Emissionsstrategien, die für die Emissionskontrolle entwickelt und kalibriert worden sind.

    3.7.   ‚Motorenfamilie‘ bedeutet die von einem Hersteller vorgenommene Gruppierung von Motoren gemäß den Bestimmungen der Globalen Technischen Regelung (GTR) Nr. 4. (23)

    3.8.   ‚Anlassen des Motors‘ bedeutet den Vorgang vom Beginn des Anlassens des Motors bis zum Erreichen einer Motordrehzahl von 150 min–1, unter der normalen Drehzahl im warmgelaufenen Betrieb (wie sie für Fahrzeuge mit einem automatischen Getriebe als Antriebsposition festgelegt ist).

    3.9.   ‚Motorsystem‘ bedeutet den Motor, die emissionsmindernden Einrichtungen und die Kommunikationsschnittstellen (Hardware und Meldungen) zwischen dem/den elektronischen Motorsteuergerät(en) und anderen Antriebs- oder Fahrzeugsteuergeräten;

    3.10.   ‚Warmlaufen des Motors‘ bedeutet die hinreichende Betriebszeit des Fahrzeugs, bis die Kühlmitteltemperatur die Mindesttemperatur von 70 °C erreicht hat.

    3.11.   ‚Periodische Regenerierung‘ bedeutet die periodisch, typischerweise innerhalb von weniger als 100 Stunden normalen Motorbetriebs stattfindende Regenerierung eines Abgasnachbehandlungssystems.

    3.12.   ‚Nenndrehzahl‘ bedeutet die vom Motorregler zugelassene Höchstdrehzahl bei Volllast gemäß den Angaben des Herstellers in seiner Vertriebs- und Wartungsdokumentation oder, bei Fehlen eines solchen Motorreglers, jene Drehzahl, bei der gemäß den Angaben des Herstellers in seiner Vertriebs- und Wartungsdokumentation die Maximalleistung des Motors erzielt wird.

    3.13.   ‚Geregelte Schadstoffe‘ bedeutet die ‚gasförmigen Schadstoffe‘ und zwar: Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und/oder Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe (unter der Annahme eines Verhältnisses con CH1,85 für Diesel, CH2,525 für LPG und CH2,93 für NG, und eines angenommenen Moleküls CH3O0,5 für Ethanol-betriebene Dieselmotoren), Methan (unter der Annahme eines Verhältnisses CH4 für NG) und Stickoxide (ausgedrückt als Äquivalente von Stickstoffdioxid (NO2)) und ‚Feinstaub‘ (PM) definiert als jeder beliebige Stoff, der auf einem speziellen Filter abgeschieden wird, nachdem man das Abgas mit gefilteter, zwischen 315 K (42 °C) und 325 K (52 °C) warmer Reinluft verdünnt hat, an einem Punkt gemessen, der sich strömungsaufwärts unmittelbar vor dem Filter befindet, hauptsächlich bestehend aus Kohlenstoff, kondensierten Kohlenwasserstoffen und mit Wasser vermengten Sulfaten.

    4.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    Jedes Motorsystem und jedes Gestaltungselement, das die Emission der regulierten Schadstoffe beeinflussen kann, muss derart entworfen, konstruiert, zusammengebaut und montiert werden, dass der Motor und das Fahrzeug die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen können.

    4.1.   Verbot von Abschaltstrategien

    Motorsysteme und Fahrzeuge dürfen nicht mit Abschaltstrategien bestückt werden.

    4.2.   Weltweit harmonisierte Grenzwerte (World-harmonized Not-To-Exceed, WNTE) der Emissionen

    Dieser Anhang fordert, dass Motorsysteme und Fahrzeuge die in Absatz 5.2 beschriebenen WNTE-Emissionsgrenzwerte einhalten. Bei Laborprüfungen gemäß Absatz 7.4 darf kein Prüfergebnis die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 5.2 überschreiten.

    5.   LEISTUNGSANFORDERUNGEN

    5.1.   Emissionsstrategien

    Emissionsstrategien müssen derart gestatet sein, dass das Motorsystem im Normalbetrieb die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen kann. Der Normalbetrieb beschränkt sich nicht auf die Betriebsbedingungen des Absatzes 6.

    5.1.1.   Anforderungen an Standard-Emissionsstrategien (BES)

    Eine BES darf nicht unterscheiden zwischen Betrieb gemäß einer einschlägigen Typgenehmigungs- oder Zertifizierungsprüfung und anderen Betriebsarten und darf nicht einen geringeren Emissionsschutz unter Bedingungen bieten, die in den einschlägigen Typgenehmigungs- oder Zertifizierungsprüfungen nicht ausdrücklich enthalten sind.

    5.1.2.   Anforderungen an zusätzliche Emissionsstrategien (AES)

    Eine AES darf unter Betriebsbedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb zu erwarten ist, die Wirksamkeit der Emissionskontrolle gegenüber einer BES nicht herabsetzen, es sei denn, die AES erfüllt eine der folgenden spezifischen Ausnahmen:

    a)

    Ihre Betriebsart ist in den einschlägigen Typgenehmigungs- oder Zertifizierungsprüfungen ausdrücklich enthalten, einschließlich der WNTE-Bestimmungen des Absatzes 7.

    b)

    Sie wird zum Zweck aktiviert, den Motor und/oder das Fahrzeug vor Schaden oder Unfällen zu schützen.

    c)

    Sie wird nur während des Startens und des Warmlaufens des Motors gemäß diesem Anhang aktiviert.

    d)

    Sie wird ersatzweise betrieben, um über die Kontrolle eines Typs regulierter Emissionen einen anderen Typ regulierter Emissionen unter speziellen Umgebungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren, die in den Typgenehmigungs- oder Zertifizierungsprüfungen nicht ausdrücklich enthalten sind. Die Gesamtwirkung einer solchen AES muss darin bestehen, extreme Umweltbedingungen derart zu kompensieren, dass eine annehmbare Kontrolle aller regulierten Emissionen erzielt wird.

    5.2.   Weltweit harmonisierte nicht zu überschreitende Grenzwerte (World-harmonized Not-To-Exceed, WNTE) für gasförmige und partikelförmige Abgasemissionen

    5.2.1.   Abgasemissionen dürfen die einschlägigen WNTE-Emissionsgrenzwerte des Absatzes 5.2.2 nicht überschreiten, wenn der Motor gemäß den in den Absätzen 6 und 7 beschriebenen Bedingungen betrieben wird.

    5.2.2.   Die einschlägigen WNTE-Emissionsgrenzwerte werden wie folgt bestimmt:

    WNTE-Emissionsgrenzwert = WHTC-Emissionsgrenzwert + WNTE-Komponente

    Hierbei gilt:

    ‚WNTE-Emissionsgrenzwert‘

    bezeichnet den Emissionsgrenzwert (EL), für den der Motor nach der WHDC-GTR zertifiziert ist; und die

    ‚WNTE-Komponente‘

    wird mit den Formeln 1 bis 4 in Absatz 5.2.3 bestimmt.

    5.2.3.   Die einschlägigen WNTE-Komponenten sind mit den folgenden Formeln zu bestimmen, wobei Emissionsgrenzwerte (EL) in g/kWh ausgedrückt sind:

    Für NOx:

    WNTE-Komponente = 0,25 × EL + 0,1

    (1)

    Für HC:

    WNTE-Komponente = 0,15 × EL + 0,07

    (2)

    Für CO:

    WNTE-Komponente = 0,20 × EL + 0,2

    (3)

    Für PM:

    WNTE-Komponente = 0,25 × EL + 0,003

    (4)

    Werden die anzuwendenden EL-Werte in einer anderen Maßeinheit als g/kWh ausgedrückt, müssen die additiven Konstanten der Formeln von g/kWh in die entsprechenden Einheiten umgerechnet werden.

    Die WNTE-Komponenten müssen nach der Rundungsanweisung von ASTM E 29-06 auf die entsprechende Anzahl von Stellen rechts des Kommas abgerundet werden.

    6.   ANWENDBARE UMGEBUNGS- UND BETRIEBSBEDINGUNGEN

    Díe WNTE-Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden:

    a)

    bei jedem Luftdruck von mindestens 82,5 kPa;

    b)

    bei jeder Temperatur kleiner-gleich dem mit Formel 5 für den spezifizierten Luftdruck berechneten Wert:

    T = –0,4514 × (101,3 – pb) + 311 (5)

    Hierbei gilt:

    T

    ist die Temperatur der Umgebungsluft, K,

    pb

    ist der atmosphärische Druck, kPa.

    c)

    bei Motorkühlmitteltemperaturen über 343 K (70 °C).

    Der anwendbare Druck der Umgebungsluft und die Temperaturbedingungen sind in der Abbildung 1 dargestellt.

    WNTE-Bereich des Luftdrucks und der Lufttemperatur

    Image

    7.   DIE WNTE-METHODIK

    7.1.   WNTE-Kontrollbereich

    Der Kontrollbereich innerhalb der weltweit harmonisierten Grenzwerte (WNTE Kontrollbereich) ist durch die in den Absätzen 7.1.1 bis 7.1.6 definierten Bereich der Motordrehzahl und Belastungspunkte definiert. Die Abbildung 2 veranschaulicht das Beispiel eines WNTE Kontrollbereichs.

    7.1.1.   Motordrehzahlbereich

    Der WNTE-Kontrollbereich muss alle Betriebsdrehzahlen enthalten, die zwischen dem 30-Prozent-Wert der kumulativen Drehzahlverteilung während des WHTC-Prüfzyklus liegen, einschließlich Leerlauf, (n30) und der Höchstdrehzahl, bei der 70 Prozent der Maximalleistung anfällt (nhi). Die Abbildung 3 zeigt ein Beispiel der kumulativen WNTE-Drehzahlverteilung eines bestimmten Motors.

    7.1.2.   Motordrehmomentbereich

    Der WNTE-Kontrollbereich muss alle Belastungspunkte des Motors einschließen, bei denen das Drehmoment mindestens 30 Prozent des höchseten Drehmoments des Motors beträgt.

    7.1.3.   Motorleistungsbereich

    Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 7.1.1 und 7.1.2 sind Drehzahl- und Belastungspunkte unter 30 Prozent der Maximalleistung des Motors vom WNTE-Kontrollbereich der Emissionen auszuschließen.

    7.1.4.   Anwendung des Konzepts der Motorenfamilie

    Grundsätzlich hat jeder Motor einer Familie für seine spezielle Drehmoment/Leistungskurve einen eigenen WNTE Kontrollbereich. Für Prüfungen unter Betriebsbedingungen muss der individuelle WNTE-Kontrollbereich des jeweiligen Motors angewandt werden. Für Typgenehmigungsprüfungen (Zertifizierungen) nach dem Motorenfamilien-Konzept WHDC-GTR darf der Hersteller für die Motorenfamilie einen einheitlichen WNTE-Kontrollbereich unter folgenden Maßgaben anwenden:

    a)

    Es darf ein einheitlicher Motordrehzahlbereich des WNTE-Kontrollbereichs angewendet werden, wenn die gemessenen Motordrehzahlen n30 und nhi innerhalb ±3 Prozent der vom Hersteller angegebenen Motordrehzahl liegen. Überschreitet eine der Motordrehzahlen diese Toleranz, so sind die gemessenen Motordrehzahlen für die Bestimmung des WNTE-Kontrollbereichs zu verwenden.

    b)

    Es darf ein einheitlicher Motordrehmoment-/Motorleistungs-Bereich des WNTE-Kontrollbereichs angewendet werden, wenn er den gesamten Bereich vom größten bis zum kleinsten Kennwert der Familie abdeckt. Alternativ dazu dürfen Motorkennwerte in unterschiedlichen WNTE-Kontrollbereichen gruppiert werden.

    Image

    Image

    7.1.5.   Ausklammern bestimmter WNTE-Betriebspunkte aus der Konformitätspflicht

    Der Hersteller kann bei der Genehmigungsbehörde beantragen, dass bei der Zertifizierung / Typgenehmigung bestimmte Betriebspunkte aus dem in den Absätzen 7.1.1 bis 7.1.4 definierten WNTE-Kontrollbereich ausgeklammert werden. Die Genehmigungsbehörde kann diese Ausnahme genehmigen, wenn der Hersteller beweisen kann, dass der Motor in keiner Fahrzeugkombination in der Lage ist, bei diesen Betriebspunkten zu arbeiten.

    7.2.   Mindestdauer und Probenahmefrequenz der WNTE-Prüfungen

    7.2.1.   Für die Feststellung der Konformität mit den WNTE-Emissionsgrenzen des Absatzes 5.2 muss der Motor während mindestens 30 Sekunden innerhalb des WNTE-Kontrollbereichs gemäß Absatz 7.1 arbeiten und seine Emissionswerte müssen gemessen und integriert werden. Ein WNTE-Ereignis ist definiert als ein einzelner Satz von über die Zeit integrierten Emissionen. Wenn der Motor beispielsweise während 65 aufeinanderfolgenden Sekunden innerhalb des WNTE-Kontrollbereichs und der entsprechenden Umweltbedingungen arbeitet, stellt dies ein einzelnes WNTE-Ereignis dar und die Emissionen sind über die gesamten 65 Sekunden zu mitteln. Bei Laborprüfungen ist der Integrationszeitraum von 7,5 Sekunden anzuwenden.

    7.2.2.   Wenn bei Motoren, die mit emissionsmindernden Vorrichtungen versehen sind, die periodische Regenierungsereignisse einschließen, das Regenerierungsereignis während einer WNTE-Prüfung stattfindet, so muss der Mittelungszeitraum mindestens so lang sein wie die Zeit zwischen den Ereignissen, multipliziert mit der Anzahl kompletter Regenerierungsereignisse, die während der Beprobungsperiode stattfinden. Diese Anforderung gilt nur für Motoren, die ein elektronisches Startsignal für das Regenerierungsereignis abgeben.

    7.2.3.   Ein WNTE-Ereignis ist eine Sequenz von Datenerfassungen, die während des Motorbetriebs im WNTE-Kontrollbereich und während der Mindestdauer oder länger mit einer Frequenz von mindestens 1 Hz erfolgen. Die gemessenen Emissionsdaten sind über die Dauer jedes WNTE-Ereignisses zu mitteln.

    7.3.   WNTE-Betriebsprüfungen

    Wenn die Bestimmungen dieses Anhangs auf Prüfungen unter Betriebsbedingungen angewandt werden, muss der Motor unter realen Betriebsbedingungen arbeiten. Die Prüfergebnisse, die dem gesamten Satz der mit den Bestimmungen der Absätze 6, 7.1 und 7.2 konformen Daten entstammen, sind für die Bestimmung der Konformität mit den WNTE-Emissionsgrenzen des Absatzes 5.2 heranzuziehen. Es versteht sich, dass während einiger WNTE-Ereignisse die Emissionen nicht den WNTE-Emissionsgrenzen entsprechen könnten. Deshalb müssen statistische Verfahren definiert und implementiert werden, um eine Konformität gemäß den Absätzen 7.2 und 7.3 festzustellen.

    7.4.   WNTE-Laborprüfungen

    Wenn die Bestimmungen dieses Anhangs auf Laborprüfungen angewandt werden, gilt Folgendes:

    7.4.1.   Die spezifischen Massenemissionen geregelter Schadstoffe muss anhand auf Zufallsbasis im WNTE-Kontrollbereich bestimmter Messpunkte ermittelt werden. Alle diese Punkte müssen in drei über den Kontrollbereich auf Zufallsbasis definierten Rasterzellen liegen. Das Raster muss bei Motoren mit einer Nenndrehzahl unter 3 000 min–1 9 Zellen enthalten, bei Motoren mit einer Nenndrehzahl über 3 000 min–1 müssen es 12 Zellen sein. Die Raster sind folgendermaßen definiert:

    a)

    Die Außengrenzen des Rasters fluchten mit dem WNTE-Kontrollbereich;

    b)

    für 9-Zellen-Raster zwei vertikale Geraden, die mit gleichem Abstand zwischen den Motordrehzahlen n30 und nhi verlaufen, für 12-Zellen-Raster drei vertikale Geraden, die mit gleichem Abstand zwischen den Motordrehzahlen n30 und nhi verlaufen, und

    c)

    zwei Kurven des Motordrehmoments, welche jede vertikale Gerade innerhalb des Kontrollbereichs zwischen der Ober- und Untergrenze des WNTE gleichverteilt (in 1/3-Abständen) schneiden.

    Beispiele von Rastern für spezifische Motoren sind in den Abbildungen 5 und 6 dargestellt.

    7.4.2.   Von den drei ausgewählten Rasterzellen muss jede 5 auf Zufallsbasis bestimmte Prüfpunkte enthalten, so dass insgesamt 15 Zufallspunkte innerhalb des WNTE-Kontrollbereichs geprüft werden. Die Rasterzellen sind nacheinander zu prüfen, d. h. also, dass alle 5 Punkte einer Zelle geprüft worden sind, bevor man zur nächsten Rasterzelle übergeht. Die Prüfpunkte werden zu einem gestuften stationären Prüfzyklus zusammengefasst.

    7.4.3.   Die Reihenfolge der Rasterzellen und der Prüfpunkte innerhalb der Zellen sind auf einer Zufallsbasis zu bestimmen. Die 3 zu prüfenden Rasterzellen, die 15 Prüfpunkte, die Prüffolge der Rasterzellen und die Prüffolge der Punkte innerhalb einer Rasterzelle werden von der Typgenehmigungs- und Zertifizierungsbehörde unter Einsatz anerkannter statistischer Zufallsgenerierungsverfahren bestimmt.

    7.4.4.   Die mittlere spezifische Massenemission geregelter gasförmiger Schadstoffe darf die WNTE-Grenzwerte des Absatzes 5.2 nicht überschreiten, wenn sie über einen der Prüfzyklen in einer Rasterzelle mit 5 Prüfpunkten gemessen wird.

    7.4.5.   Die mittlere spezifische Massenemission geregelter partikelförmiger Schadstoffe darf die WNTE-Grenzwerte des Absatzes 5.2 nicht überschreiten, wenn sie über den vollen Prüfzyklus aller 15 Prüfpunkte gemessen wird.

    7.5.   Laborprüfungsverfahren

    7.5.1.   Nach dem Abschluss des WHSC-Prüfzyklus muss der Motor gemäß Phase 9 des WHSC während drei Minuten vorkonditioniert werden. Die Prüfsequenz muss unmittelbar nach dem Abschluss der Vorkonditionierungsphase beginnen.

    7.5.2.   Der Motor muss während 2 Minuten bei jedem der zufallsbestimmten Prüfpunkte betrieben werden. Diese Zeit schließt die Übergangsstufe vom vorhergehenden stationären Betriebspunkt mit ein. Die Übergänge zwischen den Prüfpunkten müssen für Motordrehzahl und Last linear verlaufen und eine Dauer von 20 ± 1 Sekunde haben.

    7.5.3.   Die gesamte Prüfzeit vom Start bis zum Abschluss muss 30 Minuten betragen. Die Prüfung jedes Satzes von 5 gewählten Zufallspunkten in einer Rasterzelle muss 10 Minuten dauern, gemessen vom Start der Anfangsstufe am 1. Punkt bis zum Ende der sationären Messung am 5. Punkt. Abbildung 5 zeigt den Ablauf des Prüfverfahrens.

    7.5.4.   Die WNTE-Laborprüfung muss die Validierungsstatistik des Absatzes 7.7.2 der WHDC-GTR erfüllen.

    7.5.5.   Die Emissionsmessungen müssen gemäß Absatz 7.8 der WHDC-GTR durchgeführt werden.

    7.5.6.   Die Prüfergebnisse müssen gemäß Absatz 8 der WHDC-GTR berechnet werden.

    Image

    Image

    Image

    7.6.   Rundung

    Jedes endgültige Prüfergebnis muss in einem Schritt auf die Anzahl der Dezimalstellen gerundet werden, die in der einschlägigen WHDC-Emissionsnorm angegeben ist, plus einer zusätzlichen signifikanten Stelle gemäß ASTM E 29-06. Es darf kein Zwischenergebnis, das zum endgültigen bremsspezifischen Emissionsergebnis führt, gerundet werden.

    8.   WNTE-DEFIZITE

    Die Grundidee eines WNTE-Defizits ist, die Möglichkeit zu schaffen, einen Motor oder ein Fahrzeug als regulierungskonform zu zertifizieren, obwohl spezifische Anforderungen begrenzter Tragweite nicht vollkommen erfüllt werden. Die Regelung über WNTE-Defizite würde es einem Hersteller erlauben, die Freistellung von einer WNTE-Emissionsanforderung unter eingeschränkenden Bedingungen wie extremen Umgebungstemperaturen und/oder schweren Betriebsbedingungen, unter denen die Fahrzeuge keine beachtlichen Kilometerzahlen zurücklegen, zu beantragen.

    9.   WNTE-AUSNAHMEREGELUNGEN

    Die Grundidee einer WNTE-Ausnahmeregelung ist die Festlegung eines Satzes technischer Bedingungen, unter denen die WNTE-Emissionsgrenzen dieses Anhangs nicht zur Anwendung kommen. Eine WNTE-Ausnahmeregelung muss für alle Motoren- und Fahrzeughersteller anwendbar sein.

    Eine WNTE-Ausnahmeregelung kann insbesondere bei der Einführung strengerer Emissionsgrenzen erlasssen werden. So könnte beispielsweise eine WNTE-Ausnahmeregelung notwendig werden, wenn die Genehmigungsbehörde feststellt, dass die WNTE-Emissionsgrenzen bei bestimmten Motoren- oder Fahrzeugbetriebsarten innerhalb des WNTE-Kontrollbereichs nicht eingehalten werden können. In einem solchen Fall kann die Genehmigungsbehörde bestimmen, dass die Motorhersteller für einen solchen Betrieb keine Genehmigung eines WNTE-Defizit beantragen müssen und dass die Gewährung einer WNTE-Ausnahmegenehmigung angebracht ist. Die Genehmigungsbehörde kann sowohl den Umfang der Ausnahme von den WNTE-Anforderungen bestimmen als auch den Zeitraum, über den die Aufhebung Gültigkeit hat.

    10.   KONFORMITÄTSERKLÄRUNG ZU OFF-CYCLE EMISSIONEN

    Bei der Beantragung der Zertifizierung oder Typgenehmigung muss der Hersteller eine Erklärung abliefern, dass die Motorenfamilie oder das Fahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Zusätzlich zu dieser Erklärung muss die Konformität mit den WNTE-Grenzwerten durch zusätzliche Prüfungen und Zertifizierungsverfahren verifiziert werden, die von den Vertragsparteien definiert werden.

    10.1.   Muster einer Konformitätserklärung zu Off-cycle-Emissionen

    Es folgt ein Muster einer Konformitätserklärung:

    ‚(Name des Herstellers) bestätigt, dass die Motoren dieser Motorenfamilie alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. (Name des Herstellers) gibt diese Erklärung in gutem Glauben ab, nachdem er eine angemessene technische Untersuchung der Emissionseigenschaften der Motoren seiner Motorenfamilie über den zutreffenden Bereich der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durchgeführt hat.‘

    10.2.   Grundlage der Konformitätserklärung zu Off-cycle-Emissionen

    Der Hersteller muss an seinem Standort die Belege aufbewahren, die alle Prüfdaten, technischen Untersuchungen und jede andere Information enthalten, auf denen seine OCE-Konformitätserklärung beruht. Der Hersteller muss der Zertifizierungs- oder Typgenehmigungsbehörde derartige Belege auf Anfrage vorlegen.

    11.   DOKUMENTATION

    Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller die Einreichung einer Dokumentation verlangen. Diese muss alle Konstruktionsmerkmale und Emissionsminderungsstrategien des Motorsystems beschreiben sowie die Mittel, mit denen dessen Ausgangsvariablen kontrolliert werden, ob auf direktem oder indirektem Wege.

    Die einzureichende Information enthält eine vollständige Beschreibung der Emissionsminderungsstrategie. Außerdem enthält sie Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens dieses Anhangs voraussichtlich aktiv sind.“


    (1)  Die Nummerierung dieses Anhangs folgt jener der Globalen Technischen Regelung ‚WHDC‘. Einige Abschnitte der Globalen Technischen Regelung ‚WHDC‘ sind jedoch für diesen Anhang nicht von Belang.

    (2)  Kraftstoffabhängig.

    (3)  Für λ = 2, trockene Luft, 273 K, 101,3 kPa.

    (4)  u-Werte ±0,2 % für folgende Massenverteilung: C = 66-76 %; H = 22-25 %; N = 0-12 %.

    (5)  NMHC auf der Basis von CH2,93 (für Gesamt-HC ist der u gas-Faktor für CH4 zu verwenden).

    (6)  u-Werte ±0,2 % für folgende Massenverteilung: C3 = 70-90 %; C4 = 10-30 %.

    (7)  Kraftstoffabhängig.

    (8)  Bei λ = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa.

    (9)  u-Werte für CNG ±0,2 % für folgende Massenverteilung: C = 66-76 %; H = 22-25 %; N = 0-12 %.

    (10)  NMHC auf der Basis von CH2,93 (für Gesamt-HC ist der u gas-Faktor für CH4 zu verwenden).

    (11)  u-Werte für CNG ±0,2 % für folgende Massenverteilung: C3 = 70-90 %; C4 = 10-30 %.

    (12)  Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen von ISO 4259 ‚Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren‘ angewandt, bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

    Unbeschadet dieser aus statistischen Gründen erforderlichen Maßnahme sollte der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

    (13)  Obwohl die Oxidationsbeständigkeit überwacht wird, ist die Lagerfähigkeitsdauer wahrscheinlich begrenzt. Hinsichtlich der Lagerbedingungen und der Lagerfähigkeit sind Informationen vom Lieferanten anzufordern.

    (14)  Die Oxidationsbeständigkeit kann gemäß EN-ISO 12205 oder EN 14112 belegt werden. Diese Anforderung ist in Abhängigkeit von Auswertungen der Oxidationsbeständigkeit gemäß CEN/TC19 und je nach Erprobungsgrenzwerten zu überprüfen.

    (15)  FAME-Qualität gemäß EN 14214 (ASTM D 6751).

    (16)  Es gilt die letzte Version des jeweiligen Prüfverfahrens.

    (17)  Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Überwachungseinrichtungen als die der Emissionsschwellenüberwachung ausgedehnt werden.“

    (18)  Dieser Wert entspricht dem Höchstwert eines hexadezimalen Werts von 0xFFFF mit einer Auflösung von 0x1.

    (19)  Z. B. Fahrzeuggeschwindigkeit / Motordrehzahl / berechnete Last, Umgebungstemperatur, Höhe über dem Meeresspiegel, Leerlauf oder Betriebszeit.

    (20)  Der Hersteller darf eine zusätzliche Anzeige für die On-Board-Diagnose einsetzen, um Zugang zu Betriebsleistungsdaten zu erhalten, wie zum Beispiel ein am Armaturenbrett eingebautes Videogerät. Ein derartiges Zusatzgerät unterliegt nicht den Anforderungen dieses Anhangs.

    (21)  Der Hersteller darf eine zusätzliche Anzeige für die On-Board-Diagnose einsetzen, um Zugang zu Betriebsleistungsdaten zu erhalten, wie zum Beispiel ein am Armaturenbrett eingebautes Videogerät. Ein derartiges Zusatzgerät unterliegt nicht den Anforderungen dieses Anhangs.

    (22)  Die Nummerierung dieses Anhangs stimmt mit der der Globalen Technischen Regelung für OCE überein. Einige Absätze der Globalen Technischen OCE-Regelung sind jedoch in diesem Anhang nicht von Belang.

    (23)  Prüfverfahren für Selbstzündungsmotoren und für mit Erdgas (NG) oder Flüssiggas (LG) betriebenen Fremdzündungsmotoren (P.I.) bezüglich der Schadstoffemission (aufgenommen in das Globale Register am 15. November 2006). Bezugnahmen auf die GTR Nr. 4 beziehen sich auf das am 15. November 2006 registrierte Dokument. Kommende Änderungen der WHDC-GTR werden auf ihre Anwendbarkeit auf diesen Anhang überprüft werden müssen.


    Top