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Document 42007X0619(01)

Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UV/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs III. Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits- Begrenzungseinrichtungen (ASLD)

OJ L 158, 19.6.2007, p. 1–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 039 P. 45 - 77

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/89(2)/oj

19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 89 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UV/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I.   Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit oder ihrer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion

II.   Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) eines genehmigten Typs

III.   Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD) und einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (ASLD)

Addendum 88: Regelung Nr. 89

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Tag des Inkrafttretens: 12. August 2002

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für:

1.1.1.   Teil I: Fahrzeuge der Klassen (1) M3, N2 und N3  (2), die mit einer SLD und Fahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ASLD ausgerüstet sind, für die keine gesonderte Genehmigung nach Teil III dieser Regelung erteilt wurde, oder die so gebaut und/oder ausgerüstet sind, dass ihre Teile ganz oder teilweise die Funktion der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung oder der einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung erfüllen.

1.1.2.   Teil II: den Einbau von Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3 und den Einbau von einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M und N, für die nach Teil III dieser Regelung eine Genehmigung erteilt wurde.

1.1.3.   Teil III: Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die in Fahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3 und einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die in Fahrzeuge der Klassen M und N eingebaut werden sollen.

1.2.   Zweck

Zweck dieser Regelung ist die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit von Fahrzeugen durch ein Fahrzeugsystem, dessen Hauptfunktion die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zur Antriebsmaschine oder über das Motormanagement ist.

1.2.1.   Fahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3 dürfen auf eine Höchstgeschwindigkeit begrenzt werden, was durch eine Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD) oder -funktion (SLF) erreicht wird.

1.2.2.   Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und M2 dürfen auf eine freiwillig vom Fahrzeugführer eingestellte Geschwindigkeit durch eine einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) oder -funktion (ASLF) begrenzt werden, wenn diese eingeschaltet ist.

1.2.3.   Fahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3 dürfen zusätzlich mit einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (ASLD) oder -funktion (ASLF) ausgerüstet sein.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeuten:

2.1.1.   „begrenzte Geschwindigkeit V“ die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der aufgrund der Bauart oder der Ausrüstung nach einer Betätigung des Gaspedals keine Reaktion eintritt;

2.1.2.   „eingestellte Geschwindigkeit Vset“ die beabsichtigte mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeugs, wenn dieses mit stabilisierter Geschwindigkeit gefahren wird;

2.1.3.   „stabilisierte Geschwindigkeit Vstab“ die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, wenn dieses unter den Bedingungen in Absatz 1.1.4.2.3 in Anhang 5 dieser Regelung gefahren wird;

2.1.4.   „Höchstgeschwindigkeit Vmax“ die Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug in der ersten Hälfte der Reaktionskurve erreicht, die in der Abbildung zu Anhang 5 (Absatz 1.1.4.2.4) dargestellt ist.

2.1.5.   „Einstellbare begrenzte Geschwindigkeit Vadj“ ist die durch den Fahrzeugführer freiwillig eingestellte Geschwindigkeit.

2.1.6.   „Einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion ASLF“ ist eine Funktion, die dem Fahrzeugführer die Einstellung einer Fahrzeuggeschwindigkeit Vadj ermöglicht und die, wenn sie eingeschaltet ist, das Fahrzeug automatisch auf diese Geschwindigkeit begrenzt.

2.1.7.   „Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion“ ist eine Funktion zur Steuerung der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeugs oder des Motormanagements, um die Fahrzeuggeschwindigkeit auf einen festgelegten Höchstwert zu begrenzen.

Im Sinne des Teiles I dieser Regelung bedeutet:

2.2.1.   „Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeits-Begrenzung.

Im Sinne des Teiles II dieser Regelung bedeutet:

2.3.1.   „Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eines nach Teil III dieser Regelung genehmigten Typs.

Im Sinne der Teile I und II dieser Regelung bedeuten:

„Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die hinsichtlich der nachstehenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

2.4.1.1.   Fabrikmarke und Typ der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung, falls vorhanden,

2.4.1.2.   Geschwindigkeitsbereiche, auf die die Begrenzung innerhalb der für das geprüfte Fahrzeug festgelegten Spanne eingestellt werden kann,

2.4.1.3.   Höchstleistung des Motors im Verhältnis zur Leermasse, niedriger oder gleich der des geprüften Fahrzeugs,

2.4.1.4.   größte Übersetzung der Motordrehzahl zur Fahrzeuggeschwindigkeit im höchsten Getriebegang, niedriger oder gleich als die des geprüften Fahrzeugs.

2.5.   „Leermasse“ die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrzeugführer, Insassen oder Ladung, aber mit vollem Kraftstofftank und gegebenenfalls dem üblichen Werkzeug und Reserverad.

Im Sinne des Teiles III dieser Regelung bedeuten:

2.6.1.   „Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren Funktion in erster Linie darin besteht, die Kraftstoffzufuhr zum Motor zu steuern, um die Fahrzeuggeschwindigkeit auf den festgesetzten Wert zu begrenzen;

2.6.2.   „Genehmigung einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung“ die Genehmigung für einen Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung hinsichtlich der Vorschriften nach Absatz 21;

2.6.3.   „Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung“ Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen, die sich hinsichtlich der nachstehenden wesentlichen Merkmale nicht von einander unterscheiden:

Fabrikmarke und Typ der Einrichtung,

Bereich der Geschwindigkeitswerte, auf die die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eingestellt werden kann,

Verfahren zur Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor.

TEIL I

GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DER BEGRENZUNG IHRER HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

3.   ANTRAG

3.1.   Der Antrag auf Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Geschwindigkeits-Begrenzung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.2.1.   Eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps und der Fahrzeugteile, die die Geschwindigkeits-Begrenzung bewirken, einschließlich der Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 dieser Regelung.

3.2.2.   Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist dem Technischen Dienst vorzuführen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt.

3.2.3.   Ein Fahrzeug, bei dem nicht alle zu dem Typ gehörenden Bauteile vorhanden sind, kann unter der Voraussetzung zur Prüfung zugelassen werden, indem der Antragsteller der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass durch das Fehlen der betreffenden Bauteile die Prüfungsergebnisse hinsichtlich der Vorschriften dieser Regelung nicht beeinflusst werden.

3.3.   Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung nachprüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften nach Absatz 5, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 00, entsprechend der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen Fahrzeugtyp nicht mehr zuteilen.

4.3.   Die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder der Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, mitzuteilen.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

4.4.1.   einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

4.4.2.   der Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer auf der rechten Seite des Kreises nach Absatz 4.4.1;

4.4.3.   dem folgenden zusätzlichen Zeichen: einem Rechteck, in dessen Innerem sich eine Zahl (oder mehrere Zahlen) befinden, die die eingestellte Geschwindigkeit (beziehungsweise den Bereich der eingestellten Geschwindigkeiten) in km/h (und auf Wunsch des Antragstellers in Meilen/h) angeben.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so ist es nicht erforderlich, das Zeichen nach Absatz 4.4.1 zu wiederholen; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und Genehmigungen sowie die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.7.   Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe oder auf dem vom Hersteller angebrachten Schild, auf dem die Kenndaten des Fahrzeugs angegeben sind, anzuordnen.

4.8.   Muster B und C des Anhangs 4 dieser Regelung zeigen Beispiele der Genehmigungszeichen.

Zusätzlich zu den Vorschriften über die Kennzeichnung nach Absatz 4.4 können die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, verlangen, dass im Führerhaus des Fahrzeugs sichtbar und an gut zugänglicher Stelle ein Schild mit folgenden Aufschriften angebracht wird, die deutlich lesbar und dauerhaft sein müssen:

4.9.1.   der Hinweis „GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZER EINGEBAUT“ (oder ein ähnlich lautender Hinweis),

4.9.2.   gegebenenfalls die Bezeichnung oder Handelsmarke des Geräts zur Kalibrierung der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung,

4.9.3.   ein Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie die Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“,

4.9.4.   die Angabe der für das Fahrzeug eingestellten Geschwindigkeit in km/h (und in Meilen/h, falls gewünscht).

5.   VORSCHRIFTEN

5.1.   Vorschriften für Fahrzeuge der Klassen M3, N2 und N3, die mit einer Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion (SLF) ausgerüstet sind

5.1.1.   Die Geschwindigkeitsbegrenzung muss so beschaffen sein, dass das Fahrzeug bei normaler Benutzung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen den Vorschriften des Teiles I dieser Regelung entspricht.

Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung des Fahrzeugs muss vor allem so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass sie Korrosionswirkungen und Abnutzungserscheinungen, denen sie ausgesetzt sein könnte, sowie missbräuchlichen Eingriffen nach Absatz 5.1.6 standhält.

5.1.2.1.   Der Schwellenwert für die Begrenzung darf bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen auf keinen Fall angehoben bzw. vorübergehend oder dauerhaft ausgeschaltet werden können. Die Manipulationssicherheit ist dem Technischen Dienst anhand von Unterlagen nachzuweisen, in denen die Fehlermöglichkeit, nach der das System in seiner Gesamtheit geprüft wird, untersucht wird. In der Untersuchung müssen unter Berücksichtigung der verschiedenen Zustände des Systems die Folgen einer Änderung der Eingangs- oder Ausgangszustände auf den Betrieb, die Möglichkeiten, dass diese Änderungen durch Störungen oder durch absichtliche Eingriffe erzielt wurden, und die Möglichkeit ihres Auftretens aufgezeigt werden. Die Untersuchung bezieht sich jeweils auf die erste Störung.

5.1.2.2.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion und die für ihren Betrieb notwendigen Verbindungen, mit Ausnahme der für den Betrieb des Fahrzeugs wesentlichen Verbindungen, müssen vor jedem unbefugten Verstellen oder der Unterbrechung ihrer Stromzufuhr durch die Anbringung von Siegeln und/oder durch Einrichtungen, für die Spezialwerkzeuge notwendig sind, geschützt werden können.

5.1.3.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion darf keinen Einfluss auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs haben. Eine Dauerbremse (z. B. Retarder) darf erst dann wirksam werden, nachdem durch die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion die Kraftstoffzufuhr auf den niedrigsten Wert verringert worden ist.

5.1.4.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss so beschaffen sein, dass bei einer Betätigung des Gaspedals des Fahrzeugs, das mit der eingestellten Geschwindigkeit fährt, die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

5.1.5.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss eine normale Betätigung des Gaspedals zum Gangwechsel zulassen.

5.1.6.   Eine Störung oder ein missbräuchlicher Eingriff darf nicht zu einem Leistungsanstieg des Motors führen, der über dem liegt, der der Stellung des Gaspedals entspricht.

5.1.7.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss ungeachtet des betätigten Gaspedals wirksam werden, wenn mehr als eine Betätigungseinrichtung vorhanden ist, die vom Führersitz aus erreichbar ist.

5.1.8.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss innerhalb ihrer elektromagnetischen Umgebung einwandfrei funktionieren, ohne für die sie umgebenden Teile unannehmbare elektromagnetische Störungen hervorzurufen.

5.1.9.   Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, in denen Verfahren zur Überprüfung und Kalibrierung beschrieben sind. Die Wirkung der Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss bei stehendem Fahrzeug überprüft werden können (zum Beispiel hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion oder bei der regelmäßigen Überprüfung).

5.1.10.   Alle für das vollständige Funktionieren der Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion notwendigen Bauteile sind immer, wenn das Fahrzeug fährt, mit Energie zu versorgen.

5.2.   Vorschriften für Fahrzeuge, die mit einer einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion (ASLF) ausgerüstet sind

Die ASLF muss so beschaffen sein, dass das Fahrzeug bei normaler Benutzung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen den Vorschriften in Teil I dieser Regelung entspricht.

5.2.1.1.   Die Einrichtung und alle Bauteile, die die ASLF unterstützen, müssen insbesondere so konstruiert, beschaffen und zusammengebaut sein, dass sie Korrosionseinwirkungen und Alterungserscheinungen, denen sie ausgesetzt sein könnten, standhalten.

5.2.2.   Die ASLF muss innerhalb ihrer elektromagnetischen Umgebung einwandfrei funktionieren und den technischen Anforderungen der Regelung Nr. 10 mit den letzten Änderungen, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung gültig sind, entsprechen.

5.2.3.   Eine Störung oder ein unerlaubter Eingriff in das System darf nicht zu einer Erhöhung der Leistung des Motors führen, die über der liegt, die der Stellung des Gaspedals des Fahrzeugführers entspricht.

5.2.4.   Der Vadj-Wert muss dem Fahrzeugführer ständig angezeigt werden und vom Fahrersitz aus erkennbar sein. Dieses schließt eine zeitweise Unterbrechung der Anzeige aus Sicherheitsgründen oder auf Wunsch des Fahrzeugführers nicht aus.

Die ASLF muss den folgenden Vorschriften entsprechen:

5.2.5.1.   Die ASLF darf keinen Einfluss auf das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs haben, ausgenommen sind die Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs beeinflusst werden darf.

5.2.5.2.   Die ASLF muss wirksam sein, egal ob die Motorausführung oder der Antrieb verwendet wird.

5.2.5.3.   Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss auf Vadj begrenzt werden.

Es muss dennoch möglich sein, Vadj zu überschreiten, wenn entsprechend Absatz 5.3 geprüft wird.

5.2.5.4.1.   Um Vadj zu überschreiten, ist ein ausdrücklicher Befehl erforderlich (4).

5.2.5.4.2.   Wann immer die Fahrzeuggeschwindigkeit Vadj überschreitet, muss der Fahrzeugführer durch ein geeignetes Signal oder ein Warnsignal außer der Tachometeranzeige informiert werden.

5.2.5.4.3.   Die Einhaltung des Absatzes 5.2.5.4.2 muss durch die Prüfungen entsprechend Absatz 5.3 nachgewiesen werden.

Einstellung von Vadj:

5.2.6.1.   Es muss möglich sein, den Vadj-Wert in Schritten von nicht mehr als 10 km/h, zwischen 30 km/h und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, einzustellen.

5.2.6.2.   In dem Falle, in dem das Fahrzeug für den Verkauf in einem Land hergestellt wurde, wo englische Maßeinheiten angewendet werden, muss es möglich sein, den Vadj-Wert in Schritten von nicht mehr als 5 mph, zwischen 20 mph und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, einzustellen.

5.2.6.3.   Dieses muss über eine Schalteinrichtung ausgeführt werden, die direkt vom Fahrzeugführer bedient wird.

Einschaltung/Ausschaltung:

5.2.7.1.   Es muss zu jeder Zeit möglich sein, die ASLF ein- oder auszuschalten.

5.2.7.2.   Die ASLF muss immer ausgeschaltet werden, wenn der Motor durch eine beabsichtigte Handlung des Fahrzeugführers abgestellt wird.

5.2.7.3.   Wenn die ASLF eingeschaltet wird, darf die Ausgangseinstellung von Vadj nicht kleiner als die aktuelle Fahrzeuggeschwindigkeit sein.

5.3.   Prüfungen

5.3.1.   Die Prüfungen der Geschwindigkeitsbegrenzungen, denen das Fahrzeug unterzogen wird, sowie die vorgeschriebenen Begrenzungsleistungen sind in Anhang 5 dieser Regelung beschrieben. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde können Fahrzeuge, deren theoretische begrenzte Geschwindigkeit V die für diese Fahrzeuge festgesetzte eingestellte Geschwindigkeit Vset nicht übersteigt, von den Prüfungen gemäß Anhang 5 ausgenommen werden, vorausgesetzt, die Vorschriften dieser Regelung werden erfüllt.

Die Prüfungen der einstellbaren Geschwindigkeitsbegrenzung, zu denen das für die Genehmigung vorgeführte Fahrzeug bereitgestellt wird, werden in Anhang 6 dieser Regelung beschrieben.

5.3.2.1.   Drei verschiedene Geschwindigkeiten für die Prüfungen werden nach Ermessen des Technischen Dienstes ausgewählt.

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder:

6.1.1.   die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht und das Fahrzeug auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

6.1.2.   ein neues Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

6.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem Verfahren in Absatz 4.3 mitzuteilen.

6.3.   Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genehmigung erteilt, muss jedem Mitteilungsblatt für eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, unterrichten.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1.   Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht, indem es die Vorschriften nach Absatz 5 erfüllt.

7.2.   Zur Nachprüfung der Vorschriften in Absatz 7.1 sind geeignete Produktionskontrollen durchzuführen.

Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere:

7.3.1.   gewährleisten, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle des Fahrzeugs vorhanden sind;

7.3.2.   Zugang zu den Prüfeinrichtungen haben, die zur Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ notwendig sind;

7.3.3.   gewährleisten, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen für einen Zeitraum verfügbar bleiben, der mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren ist;

7.3.4.   die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften der Fahrzeugmerkmale nachzuprüfen und zu gewährleisten, wobei jedoch gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;

7.3.5.   gewährleisten, dass bei jedem Fahrzeugtyp eine ausreichende Anzahl von Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren durchgeführt werden;

7.3.6.   gewährleisten, dass jeder Satz Muster oder Prüfstücke, die mit der betreffenden Art von Prüfung nicht übereinstimmen, Anlass zu einer weiteren Probennahme und Prüfung gibt. Es sind alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wiederherzustellen.

Die zuständige Behörde, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat, kann zu jeder Zeit die in jeder Fertigungseinheit für die Kontrolle der Übereinstimmung angewendeten Verfahren überprüfen.

7.4.1.   Bei jeder Überprüfung müssen dem Prüfer die entsprechenden Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.

7.4.2.   Der Prüfer kann Stichproben zur Untersuchung im Prüflabor des Herstellers entnehmen. Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.

7.4.3.   Ist das Qualitätsniveau unbefriedigend oder erscheint es notwendig, die Gültigkeit der Ergebnisse der nach Absatz 7.4.2 durchgeführten Prüfungen nachzuprüfen, so muss der Prüfer Proben auswählen und sie dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung des Typs durchgeführt hat, übersenden.

7.4.4.   Die zuständige Behörde darf jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Normalerweise wird alle zwei Jahre eine Überprüfung, zu der die zuständige Behörde ermächtigt ist, durchgeführt. Werden bei einer dieser Überprüfungen unbefriedigende Ergebnisse erzielt, so muss sich die zuständige Behörde vergewissern, dass alle notwendigen Maßnahmen unternommen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 5 nicht eingehalten sind.

8.2.   Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

9.1.   Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugs endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

10.1.   Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.

TEIL II

GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DES EINBAUS EINER GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZUNGSEINRICHTUNG (SLD) EINES GENEHMIGTEN TYPS

11.   ANTRAG

11.1.   Der Antrag auf Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eines genehmigten Typs ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

11.2.1.   eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps und der Fahrzeugteile, die die Geschwindigkeitsbegrenzung bewirken, einschließlich der Angaben und Unterlagen nach Anhang 2 dieser Regelung.

11.2.2.   Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Mitteilungsblatt über die Genehmigung (siehe Anhang 3 dieser Regelung) für jeden Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ebenfalls einzureichen.

Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht und mit einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eines genehmigten Typs genehmigt und ausgerüstet werden soll, ist dem Technischen Dienst vorzuführen.

11.2.3.1.   Ein Fahrzeug, bei dem nicht alle zu dem Typ gehörenden Bauteile vorhanden sind, kann unter der Voraussetzung zur Prüfung zugelassen werden, dass der Antragsteller der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachweisen kann, dass durch das Fehlen der betreffenden Bauteile die Prüfergebnisse hinsichtlich der Vorschriften dieser Regelung nicht beeinflusst werden.

11.3.   Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung nachprüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

12.   GENEHMIGUNG

12.1.   Ist das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug mit einer genehmigten Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ausgerüstet und entspricht es den Vorschriften nach Absatz 13, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

12.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 00, entsprechend der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen Fahrzeugtyp nicht mehr zuteilen.

12.3.   Die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder der Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht, mitzuteilen.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

12.4.1.   einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat (3);

12.4.2.   der Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer auf der rechten Seite des Kreises nach Absatz 12.4.1;

12.4.3.   dem folgenden zusätzlichen Zeichen: einem Rechteck, in dessen Innerem sich mehrere Zahlen befinden, die den Bereich der Fahrzeuggeschwindigkeiten in km/h (und auf Wunsch des Antragstellers in Meilen/h) angeben, auf die die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eingestellt werden kann.

12.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so ist es nicht erforderlich, das Zeichen nach Absatz 12.4.1 zu wiederholen; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und Genehmigungen sowie die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 12.4.1 anzuordnen.

12.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

12.7.   Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe oder auf dem vom Hersteller angebrachten Schild anzugeben, auf dem die Kenndaten des Fahrzeugs angegeben sind.

12.8.   Muster B und C des Anhangs 4 dieser Regelung zeigen Beispiele der Genehmigungszeichen.

Zusätzlich zu den Vorschriften über die Kennzeichnung nach Absatz 12.4 können die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, verlangen, dass im Führerhaus des Fahrzeugs sichtbar und an gut zugänglicher Stelle ein Schild mit folgenden Aufschriften angebracht wird, die deutlich lesbar und dauerhaft sein müssen:

12.9.1.   der Hinweis „GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZER EINGEBAUT“ (oder ein ähnlich lautender Hinweis),

12.9.2.   gegebenenfalls die Bezeichnung oder Handelsmarke des Geräts zur Kalibrierung der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung,

12.9.3.   ein Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie die Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“,

12.9.4.   die Angabe der für das Fahrzeug eingestellten Geschwindigkeit in km/h (und in Meilen/h, falls gewünscht).

13.   VORSCHRIFTEN

13.1.   Vorschriften hinsichtlich des Einbaus einer genehmigten SLD

13.1.1.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung muss so eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei normaler Benutzung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen den Vorschriften des Teiles II dieser Regelung entspricht.

13.1.2.   Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wie die Manipulationssicherheit der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung erreicht wird. Die Untersuchung bezieht sich jeweils auf die erste Störung.

13.1.3.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss ungeachtet des betätigten Gaspedals wirksam werden, wenn mehr als eine Betätigungseinrichtung vorhanden ist, die vom Führersitz aus erreichbar ist.

13.1.4.   Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, in denen Verfahren zur Überprüfung und Kalibrierung beschrieben sind. Die Wirkung der Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss bei stehendem Fahrzeug überprüft werden können (zum Beispiel hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion oder bei der regelmäßigen Überprüfung).

13.1.5.   Alle für das vollständige Funktionieren der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung notwendigen Bauteile sind immer, wenn das Fahrzeug fährt, mit Energie zu versorgen.

13.1.6.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion darf keinen Einfluss auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs haben. Eine Dauerbremse (z. B. Retarder) darf erst dann wirksam werden, nachdem durch die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion die Kraftstoffzufuhr auf den niedrigsten Wert verringert worden ist.

13.2.   Vorschriften hinsichtlich des Einbaus einer genehmigten ASLD

13.2.1.   Das Fahrzeug, in das die genehmigte ASLD eingebaut worden ist, muss alle Vorschriften der Absätze 5.2.2, 5.2.4, 5.2.5.4, 5.2.6 und 5.2.7 erfüllen.

14.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder:

14.1.1.   die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht und das Fahrzeug auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

14.1.2.   ein neues Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

14.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem Verfahren in Absatz 12.3 mitzuteilen.

14.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt, muss jedem Mitteilungsblatt für eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht, unterrichten.

15.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

15.1.   Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht, indem es die Vorschriften nach Absatz 13 erfüllt.

15.2.   Zur Nachprüfung der Vorschriften in Absatz 15.1 sind geeignete Produktionskontrollen durchzuführen.

Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere:

15.3.1.   gewährleisten, dass Verfahren für die wirksame Qualitätskontrolle der Fahrzeuge hinsichtlich aller für die Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 13 wichtigen Merkmale vorhanden sind;

15.3.2.   gewährleisten, dass bei jedem genehmigten Fahrzeug genügend Nachprüfungen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eines genehmigten Typs durchgeführt werden, damit alle produzierten Fahrzeuge den zur Genehmigung vorgeführten Fahrzeugen entsprechen;

15.3.3.   gewährleisten, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen, falls sich bei den Nachprüfungen nach Absatz 15.3.2 herausstellt, dass bei einem oder mehreren Fahrzeugen die Vorschriften nach Absatz 13 nicht eingehalten sind.

15.4.   Die zuständige Behörde, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat, kann zu jeder Zeit die in jeder Produktionsanlage für die Kontrolle der Übereinstimmung angewendeten Methoden überprüfen. Die Behörde kann außerdem bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 13 stichprobenartige Nachprüfungen durchführen.

15.5.   Sind Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 15.4 nicht zufriedenstellend, so veranlasst die zuständige Behörde, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

15.6.   Normalerweise wird alle zwei Jahre eine Überprüfung, zu der die zuständige Behörde ermächtigt ist, durchgeführt. Werden bei einer dieser Überprüfungen unbefriedigende Ergebnisse erzielt, so muss sich die zuständige Behörde vergewissern, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

16.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

16.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 13 nicht eingehalten sind.

16.2.   Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

17.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

17.1.   Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugs endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Die Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

18.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

18.1.   Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.

TEIL III

GENEHMIGUNG VON GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZUNGSEINRICHTUNGEN

19.   ANTRAG

19.1.   Der Antrag auf Genehmigung einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ist vom Hersteller der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Dem Antrag ist für jeden Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung Folgendes beizufügen:

19.2.1.   Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, die eine Beschreibung der technischen Merkmale der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung und das Verfahren für den Einbau in einen oder mehrere Fahrzeugtypen, in den/die die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eingebaut werden soll, enthalten:

19.2.2.   fünf Prüfmuster des Typs der zu genehmigenden Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung; die Prüfmuster müssen deutlich und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und der Typbezeichnung gekennzeichnet sein;

19.2.3.   ein Fahrzeug oder ein Motor (bei einer Prüfung auf dem Motorprüfstand), in das/den die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung eingebaut ist und das/der vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ausgewählt wird.

19.3.   Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung nachprüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

20.   GENEHMIGUNG

20.1.   Erfüllt die zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung die Vorschriften nach Absatz 21, so ist die Genehmigung für diesen Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung zu erteilen.

20.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 00, entsprechend der Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer einem anderen Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung nicht mehr zuteilen.

20.3.   Die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder der Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

An jeder Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt für die Genehmigung anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

20.4.1.   einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

20.4.2.   der Nummer dieser Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer auf der rechten Seite des Kreises nach Absatz 20.4.1.

20.5.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

20.6.   Muster A des Anhangs 4 dieser Regelung enthält Muster der Genehmigungszeichen.

21.   VORSCHRIFTEN

21.1.   Allgemeines

21.1.1.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung muss so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sein, dass das mit der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ausgerüstete Fahrzeug bei normaler Benutzung den Vorschriften des Teiles III dieser Regelung entspricht.

Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung muss vor allem so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sein, dass sie Korrosionswirkungen und Abnutzungserscheinungen, denen sie ausgesetzt sein könnte, sowie missbräuchlichen Eingriffen nach Absatz 21.1.6 standhält.

21.1.2.1.   Der Schwellenwert für die eingestellte Geschwindigkeit Vset darf bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen auf keinen Fall angehoben oder vorübergehend oder dauerhaft ausgeschaltet werden können. Die Manipulationssicherheit ist dem Technischen Dienst anhand von Unterlagen nachzuweisen, in denen die Fehlermöglichkeit, nach der das System in seiner Gesamtheit geprüft wird, untersucht wird. In der Untersuchung müssen unter Berücksichtigung der verschiedenen Zustände des Systems die Folgen einer Änderung der Eingangs- oder Ausgangszustände auf den Betrieb, die Möglichkeiten, dass diese Veränderungen durch Störungen oder durch absichtliche Eingriffe erzielt wurden, und die Möglichkeit ihres Auftretens aufgezeigt werden. Die Untersuchung bezieht sich jeweils auf die erste Störung.

21.1.2.2.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung und die für ihren Betrieb notwendigen Verbindungen, mit Ausnahme der für den Betrieb des Fahrzeugs wesentlichen Verbindungen, müssen vor jedem unbefugtem Verstellen oder der Unterbrechung ihrer Stromzufuhr durch die Anbringung von Siegeln und/oder durch Einrichtungen, für die Spezialwerkzeug notwendig ist, geschützt werden.

21.1.3.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung darf keinen Einfluss auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs haben. Eine Dauerbremse (z. B. Retarder) darf erst dann wirksam werden, nachdem durch die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung die Kraftstoffzufuhr auf den niedrigsten Wert verringert worden ist.

21.1.4.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass bei einer Betätigung des Gaspedals des Fahrzeugs, das mit der eingestellten Geschwindigkeit fährt, die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

21.1.5.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung muss eine normale Betätigung des Gaspedals zum Gangwechsel zulassen.

21.1.6.   Eine Störung oder ein missbräuchlicher Eingriff darf nicht zu einem Leistungsanstieg des Motors führen, der über dem liegt, der der Stellung des Gaspedals entspricht.

21.1.7.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss innerhalb ihrer elektromagnetischen Umgebung einwandfrei funktionieren können, ohne für die sie umgebenden Teile unannehmbare elektromagnetische Störungen hervorzurufen.

21.2.   Vorschriften für ASLDs

Die einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ASLD muss so beschaffen sein, dass das Fahrzeug bei normaler Benutzung trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen den Vorschriften in Teil III dieser Regelung entspricht.

21.2.1.1.   Die ASLF muss insbesondere so konstruiert, beschaffen und zusammengebaut sein, dass sie Korrosionseinwirkungen und Alterungserscheinungen, denen sie ausgesetzt sein könnte, standhält.

21.2.2.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss innerhalb ihrer elektromagnetischen Umgebung einwandfrei funktionieren entsprechend den Vorschriften der Regelung Nr. 10 mit den letzten Änderungen, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung gültig sind.

21.2.3.   Eine Störung oder ein unerlaubter Eingriff darf nicht zu einer Erhöhung der Leistung des Motors führen, die über der liegt, die der Stellung des Gaspedals des Fahrzeugführers entspricht.

21.2.4.   Der Vadj-Wert muss dem Fahrzeugführer ständig durch eine optische Anzeige angezeigt werden. Dieses schließt eine zeitweise Unterbrechung der Anzeige aus Sicherheitsgründen nicht aus.

Die ASLD muss die folgenden Vorschriften erfüllen:

21.2.5.1.   Die einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung darf keinen Einfluss auf das Bremssystem des Fahrzeugs haben, ausgenommen sind die Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, bei denen das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs beeinflusst werden kann.

21.2.5.2.   Das angewandte Verfahren zur Geschwindigkeitsbegrenzung bei Erreichen von Vadj muss bei jeder Getriebeart des Fahrzeugs (Automatik- oder Schaltgetriebe) möglich sein.

21.2.5.3.   Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss auf Vadj begrenzt werden.

Es muss dennoch möglich sein, die Geschwindigkeit von Vadj zu überschreiten.

21.2.5.4.1.   Um Vadj zu überschreiten, ist ein ausdrücklicher Befehl erforderlich (4).

21.2.5.4.2.   Wann immer die Fahrzeuggeschwindigkeit Vadj überschreitet, muss der Fahrzeugführer durch ein geeignetes Signal oder ein Warnsignal außer der Tachometeranzeige informiert werden.

21.2.5.4.3.   Die Einhaltung des Absatzes 21.2.5.4.2 muss durch die Prüfungen entsprechend Absatz 21.3 nachgewiesen werden.

21.2.5.5.   Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion muss die normale Benutzung der Betätigungseinrichtung für die Gangwahl zulassen.

Einstellung von Vadj:

21.2.6.1.   Es muss möglich sein, den Vadj-Wert in Schritten von nicht mehr als 10 km/h (5 mph) zwischen 30 km/h (20 mph) und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs einzustellen.

21.2.6.2.   In dem Falle, in dem das Fahrzeug für den Verkauf in einem Land hergestellt wurde, wo englische Maßeinheiten angewendet werden, muss es möglich sein, den Vadj-Wert in Schritten von nicht mehr als 5 mph, zwischen 20 mph und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, einzustellen.

21.2.6.3.   Dieses muss über eine Schalteinrichtung ausgeführt werden, die direkt vom Fahrzeugführer bedient wird.

Einschaltung/Ausschaltung

21.2.7.1.   Wenn Vadj durch den Fahrzeugführer eingestellt ist, darf eine Änderung durch eine andere als die dafür bestimmte Schalteinrichtung nicht möglich sein.

21.2.7.2.   Es muss zu jeder Zeit möglich sein, die ASLD ein- oder auszuschalten.

21.2.7.3.   Die ASLD muss bei jeder Motorabstellung und wenn der Zündschlüssel entfernt wird ausgeschaltet werden.

21.3.   Prüfungen

21.3.1.   Die Prüfungen der Geschwindigkeitsbegrenzung, zu denen die für die Genehmigung vorgeführte SLD bereitgestellt wird, sowie die erforderlichen Eigenschaften sind in Anhang 5 dieser Regelung beschrieben.

Die Prüfungen der einstellbaren Geschwindigkeitsbegrenzung, zu denen die für die Genehmigung vorgeführte ASLD bereitgestellt wird, werden in Anhang 6 dieser Regelung beschrieben.

21.3.2.1.   Drei verschiedene Geschwindigkeiten für die Prüfungen werden nach Ermessen des Technischen Dienstes ausgewählt.

22.   ÄNDERUNG DES TYPS DER GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZUNGSEINRICHTUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung des Typs der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Typ der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung erteilt hat. Die Behörde kann dann entweder:

22.1.1.   die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte Wirkung ausgeht und die Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

22.1.2.   für einige oder alle Prüfungen nach Anhang 5 dieser Regelung ein neues Gutachten bei dem Technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

22.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit Angabe der Änderungen nach dem Verfahren in Absatz 20.3 mitzuteilen.

22.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt, muss jedem Mitteilungsblatt für eine solche Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht, unterrichten.

23.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

23.1.   Jede nach dieser Regelung genehmigte Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung muss so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ entspricht, indem sie die Vorschriften nach Absatz 21 erfüllt.

23.2.   Zur Nachprüfung der Vorschriften in Absatz 23.1 sind geeignete Produktionskontrollen durchzuführen.

Der Inhaber der Genehmigung muss insbesondere

23.3.1.   gewährleisten, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen vorhanden sind;

23.3.2.   Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die zur Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ notwendig sind;

23.3.3.   gewährleisten, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen für einen Zeitraum verfügbar bleiben, der mit der zuständigen Behörde zu vereinbaren ist;

23.3.4.   die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung nachzuprüfen und zu gewährleisten, wobei jedoch gewisse Abweichungen bei der industriellen Fertigung zu berücksichtigen sind;

23.3.5.   gewährleisten, dass jeder Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung zumindest hinsichtlich der Werkstoffe und der Methode der Montage der genehmigten Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung entspricht; erforderlichenfalls sind die in Absatz 1 des Anhangs 5 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen vorzunehmen;

23.3.6.   gewährleisten, dass jeder Satz Muster oder Prüfstücke, die mit der betreffenden Art von Prüfung nicht übereinstimmen, Anlass zu einer weiteren Probenentnahme und Prüfung gibt. Es sind alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion wiederherzustellen.

Die zuständige Behörde, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat, kann zu jeder Zeit die in jeder Produktionsanlage für die Kontrolle der Übereinstimmung angewendeten Verfahren überprüfen.

23.4.1.   Bei jeder Überprüfung müssen dem Prüfer die entsprechenden Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.

23.4.2.   Der Prüfer kann Stichproben zur Untersuchung im Prüflabor des Herstellers entnehmen. Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.

23.4.3.   Ist das Qualitätsniveau unbefriedigend oder erscheint es notwendig, die Gültigkeit der Ergebnisse der nach Absatz 23.4.2 durchgeführten Prüfungen nachzuprüfen, so muss der Prüfer Proben auswählen und sie dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung des Typs durchgeführt hat, übersenden.

23.4.4.   Die zuständige Behörde darf jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Normalerweise wird alle zwei Jahre eine Überprüfung, zu der die zuständige Behörde ermächtigt ist, durchgeführt. Werden bei einer dieser Überprüfungen unbefriedigende Ergebnisse erzielt, so muss sich die zuständige Behörde vergewissern, dass alle notwendigen Maßnahmen unternommen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

24.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

24.1.   Die für einen Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 21 nicht eingehalten sind.

24.2.   Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

25.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

25.1.   Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Diese Behörde hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

26.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

26.1.   Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.


(1)  entsprechend den Definitionen in der Sammelresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (TRANS//WP29/78/Rev. 1/Amend. 2).

(2)  Es wird empfohlen, diese Regelung auf Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 10 Tonnen anzuwenden, bei denen die eingestellte begrenzte Geschwindigkeit niedriger als die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung ist.

(3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (—), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (—), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (—), 34 für Bulgarien, 35 (—), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (—), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (—), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung des jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (—), 45 für Australien, 46 für Ukraine, 47 für Südafrika und 48 für Neuseeland. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(4)  z. B. Kickdown.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image

 (1)

 

ausgestellt von:

Bezeichnung der Behörde:


betreffend (2):

DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

DIE ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

DIE VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG

DEN ENTZUG DER GENEHMIGUNG

DIE ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit durch das Geschwindigkeits-Begrenzungssystem/einstellbare Geschwindigkeits-Begrenzungssystem des Fahrzeugs nach Teil I der Regelung Nr. 89.

Genehmigungs-Nr.: …

Erweiterungs-Nr.: …

1.   Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …

2.   Fahrzeugtyp: …

3.   Name und Anschrift des Herstellers: …

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: …

5.   Kurze Beschreibung der Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion/einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion des Fahrzeugs: …

6.   Geschwindigkeit oder Bereich der Geschwindigkeiten, auf die die Begrenzungseinrichtung eingestellt werden kann:

V = … km/h

7.   Verhältnis der Höchstleistung des Motors zur Leermasse des Fahrzeugs: …

8.   Größtes Verhältnis der Motordrehzahl zur Fahrzeuggeschwindigkeit im höchsten Getriebegang des Fahrzeugtyps: …

9.   Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: …

10.   Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: …

11.   Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes: …

12.   Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes: …

13.   Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen (2)

14.   Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens am Fahrzeug: …

15.   Ort: …

16.   Datum: …

17.   Unterschrift: …

18.   Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Behörde aufbewahrt werden, die die Genehmigung erteilt hat, und die auf Anfrage erhältlich sind, ist diesem Mitteilungsblatt beigefügt.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 2

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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 (1)

 

ausgestellt von:

Bezeichnung der Behörde:


betreffend (2):

DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

DIE ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

DIE VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG

DEN ENTZUG DER GENEHMIGUNG

DIE ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung/einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD/ASLD) eines genehmigten Typs nach Teil II der Regelung Nr. 89.

Genehmigungs-Nr.: …

Erweiterungs-Nr.: …

1.   Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …

2.   Fahrzeugtyp: …

3.   Name und Anschrift des Herstellers: …

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: …

5.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung/einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD/ASLD): …

6.   Fabrik- oder Handelsmarke der SLD/ASLD und ihre Genehmigungsnummer(n): …

7.   Geschwindigkeit oder Bereich der Geschwindigkeiten, auf die die Begrenzungseinrichtung eingestellt werden kann: …

8.   Verhältnis der Höchstleistung zur Leermasse des Fahrzeugtyps: …

9.   Größtes Verhältnis der Motordrehzahl zur Fahrzeuggeschwindigkeit im höchsten Getriebegang des Fahrzeugtyps: …

10.   Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: …

11.   Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: …

12.   Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes: …

13.   Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes: …

14.   Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen (2): …

15.   Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens am Fahrzeug: …

16.   Ort: …

17.   Datum: …

18.   Unterschrift: …

19.   Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Behörde aufbewahrt werden, die die Genehmigung erteilt hat, und die auf Anfrage erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 3

MITTEILUNG

(größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image

 (1)

 

ausgestellt von:

Bezeichnung der Behörde:


betreffend (2):

DIE ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG

DIE ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

DIE VERSAGUNG DER GENEHMIGUNG

DEN ENTZUG DER GENEHMIGUNG

DIE ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

für einen Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung/einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung (SLD/ASLD) nach Teil III der Regelung Nr. 89.

Genehmigungs-Nr.: …

Erweiterungs-Nr.: …

1.   Fabrik- oder Handelsmarke der SLD/ASLD: …

2.   Typ der Einrichtung: …

3.   Name und Anschrift des Herstellers: …

4.   Gegebenenfalls Name und Anschrift des Vertreters des Herstellers: …

5.   Kurze Beschreibung der SLD/ASLD: …

6.   Fahrzeugtyp, bei dem die SLD/ASLD geprüft wurde: …

7.   Geschwindigkeit oder Bereich der Geschwindigkeiten, auf die die SLD/ASLD innerhalb der für das Prüffahrzeug festgelegten Spanne eingestellt werden kann: …

8.   Verhältnis der Höchstleistung des Motors zur Leermasse des Prüffahrzeugs: …

9.   Größtes Verhältnis der Motordrehzahl zur Fahrzeuggeschwindigkeit im höchsten Getriebegang des Prüffahrzeugs: …

10.   Typ(en) des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), in das (die) die Einrichtung eingebaut werden kann: …

11.   Geschwindigkeit oder Bereich der Geschwindigkeiten, auf die die Begrenzungseinrichtung innerhalb der Spanne eingestellt werden kann, die für das Fahrzeug (die Fahrzeuge) festgelegt ist, in das (die) die Einrichtung eingebaut werden kann: …

12.   Verhältnis der Höchstleistung des Motors zur Leermasse des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), in das (die) die Einrichtung eingebaut werden kann: …

13.   Größtes Verhältnis der Motordrehzahl zur Fahrzeuggeschwindigkeit im höchsten Gang des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), in das (die) die Einrichtung eingebaut werden kann: …

14.   Einrichtung zur Genehmigung vorgeführt am: …

15.   Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: …

16.   Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes: …

17.   Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes: …

18.   Genehmigung hinsichtlich der SLD/ASLD erteilt/erweitert/versagt/entzogen (2): …

19.   Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens an der Einrichtung: …

20.   Ort: …

21.   Datum: …

22.   Unterschrift: …

23.   Das Verzeichnis der Unterlagen, die bei der Behörde aufbewahrt werden, die die Genehmigung erteilt hat, und die auf Anfrage erhältlich sind, ist dieser Mitteilung beigefügt.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/entzogen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 4

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

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Das gezeigte, an einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 002439 nach der Regelung Nr. 89 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschritten der Regelung Nr. 89 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde.

MUSTER B

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Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass das Fahrzeug in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 002439 nach der Regelung Nr. 89 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 89 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde. Durch die in einem Rechteck stehende(n) Zahl(en) wird die eingestellte Geschwindigkeit in km/h, auf die die Fahrzeuggeschwindigkeit begrenzt ist (1) beziehungsweise der Bereich der eingestellten Geschwindigkeiten, in dem die Fahrzeuggeschwindigkeit begrenzt sein kann, angegeben.

MUSTER C

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Das gezeigte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass das Fahrzeug in den Niederlanden (E 4) unter der Nummer 002439 nach den Regelungen Nr. 89 und Nr. 31 (2) genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 31 bereits die Änderungsserie 01 enthielt und die Regelung Nr. 89 in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag. Durch die in einem Rechteck stehende(n) Zahl(en) wird die eingestellte Geschwindigkeit in km/h, auf die die Fahrzeuggeschwindigkeit begrenzt ist, beziehungsweise der Bereich der eingestellten Geschwindigkeiten, in dem die Fahrzeuggeschwindigkeit begrenzt sein kann, angegeben.


(1)  Diese Zahl kann eingesetzt werden, nachdem die übrigen Teile des Genehmigungszeichens angebracht worden sind, wenn bekannt ist, wo das betreffende Fahrzeug zugelassen wird. Änderungen dieses Teils des Genehmigungszeichens gelten nicht als Änderungen des Fahrzeugtyps.

(2)  Diese Nummer dient lediglich als Beispiel.


ANHANG 5

PRÜFUNGEN UND ANFORDERUNGEN

1.   PRÜFUNGEN DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNG

Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen nach den Vorschriften in den Absätzen 1.1, 1.2 oder 1.3 durchgeführt werden.

1.1.   MESSUNG AUF DER PRÜFSTRECKE

1.1.1.   Vorbereitung des Fahrzeugs

1.1.1.1.   Dem Technischen Dienst wird ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug oder eine für den Typ einer Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung repräsentative Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung vorgeführt;

1.1.1.2.   Die Einstellungen des Motors des Prüffahrzeugs, insbesondere der Kraftstoffzufuhr (Vergaser oder Einspritzanlage), müssen den Angaben des Fahrzeugherstellers entsprechen;

1.1.1.3.   Die Reifen müssen eingefahren sein, und der Reifendruck muss dem vom Fahrzeughersteller festgesetzten Reifendruck entsprechen;

1.1.1.4.   Die Fahrzeugmasse muss der vom Hersteller angegebenen Leermasse entsprechen.

1.1.2.   Merkmale der Prüfstrecke

1.1.2.1.   Die Oberfläche muss dazu geeignet sein, eine konstante Geschwindigkeit einzuhalten, und darf keine Unebenheiten aufweisen. Neigungen dürfen nicht mehr als 2 % betragen und mit Ausnahme der Wölbungsauswirkungen nicht mehr als 1 % voneinander abweichen.

1.1.2.2.   Die Oberfläche muss frei von Wasserpfützen, Schnee und Eis sein.

1.1.3.   Witterungsbedingungen

1.1.3.1.   Die in einer Höhe von mindestens 1 m über dem Boden gemessene durchschnittliche Windgeschwindigkeit muss weniger als 6 m/s betragen; bei Böen muss die Windgeschwindigkeit geringer als 10 m/s sein.

1.1.4.   Verfahren für die Beschleunigungsprüfung (siehe die nachstehende Abbildung)

1.1.4.1.   Das mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unter der eingestellten Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug ist durch vollständiges Niederdrücken des Gaspedals so stark wie möglich zu beschleunigen. Diese Betätigung muss noch mindestens 30 Sekunden andauern, nachdem sich die Fahrzeuggeschwindigkeit stabilisiert hat. Die jeweilige Fahrzeuggeschwindigkeit ist während der Prüfung aufzuzeichnen, um eine Kurve für die Geschwindigkeit im Verhältnis zur Zeit und während der Aktivierung der Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion/einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion beziehungsweise der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung zu erstellen. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf ±1 % genau sein. Die Zeitmessung darf einen Toleranzwert von 0,1 s nicht überschreiten.

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.1.4.2.1.   Die vom Fahrzug erreichte stabilisierte Geschwindigkeit darf nicht höher als die eingestellte Geschwindigkeit sein (Vstab ≤ Vset). Eine Toleranz von 5 % des Werts der eingestellten Geschwindigkeit Vset oder von 5 km/h — je nachdem, welcher Wert größer ist — ist jedoch zulässig.

Ist die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht,

1.1.4.2.2.1.   darf die Höchstgeschwindigkeit Vmax die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab um nicht mehr als 5 % übersteigen,

1.1.4.2.2.2.   darf der Wert der während eines Zeitraums von mehr als 0,1 s gemessenen Geschwindigkeitsänderungen 0,5 m/s2 nicht übersteigen,

1.1.4.2.2.3.   müssen die in Absatz 1.1.4.2.3 beschriebenen Bedingungen für die stabilisierte Geschwindigkeit innerhalb von 10 Sekunden, nachdem die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht wird, eintreten.

Ist eine stabilisierte Geschwindigkeit erreicht,

1.1.4.2.3.1.   darf die Geschwindigkeit nicht um mehr als 4 % oder 2 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, von der stabilisierten Geschwindigkeit abweichen,

1.1.4.2.3.2.   darf der Wert der während eines Zeitraums von mehr als 0,1 s gemessenen Geschwindigkeitsänderungen 0,2 m/s2 nicht übersteigen,

1.1.4.2.3.3.   die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab ist die Durchschnittsgeschwindigkeit, die für einen Mindestzeitraum von 20 Sekunden, der 10 Sekunden nach dem ersten Erreichen der stabilisierten Geschwindigkeit Vstab beginnt, ermittelt wird.

1.1.4.2.4.   Für jedes Übersetzungsverhältnis, bei dem theoretisch der Grenzwert der eingestellten Geschwindigkeit überschritten werden kann, sind Beschleunigungsprüfungen durchzuführen und die Akzeptanzkriterien für die Genehmigung zu überprüfen.

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Vmax ist die Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug innerhalb der ersten Hälfe der Reaktionskurve erreicht.

1.1.5.   Prüfverfahren bei konstanter Geschwindigkeit

1.1.5.1.   Das Fahrzeug ist bis zum Erreichen der konstanten Geschwindigkeit voll zu beschleunigen und ohne Änderung der Prüfbedingungen mindestens 400 Meter lang auf dieser Geschwindigkeit zu halten. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist auf diesem Abschnitt zu messen. Die Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit ist anschließend unter den gleichen Prüfbedingungen, jedoch in entgegengesetzter Richtung zu wiederholen. Die für die gesamte Prüfung im Voraus festgelegte stabilisierte Geschwindigkeit ist das Mittel der beiden Durchschnittsgeschwindigkeiten, die auf beiden Prüfungsfahrten gemessen wurden. Die gesamte Prüfung einschließlich der Berechnung der stabilisierten Geschwindigkeit ist fünfmal durchzuführen. Die Geschwindigkeitsmessungen sind mit einer Genauigkeit von ±1 %, die Zeitmessungen mit einer Genauigkeit von 0,1 s durchzuführen.

Die Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.1.5.2.1.   Bei jeder Prüfung darf die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab die eingestellte Geschwindigkeit Vset nicht überschreiten. Eine Toleranz von 5 % des Wertes der eingestellten Geschwindigkeit Vset oder von 5 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, ist jedoch zulässig.

1.1.5.2.2.   Die Differenz zwischen den bei den Prüfungsfahrten erreichten stabilisierten Geschwindigkeiten darf nicht größer als 3 km/h sein.

1.1.5.2.3.   Für jedes Übersetzungsverhältnis, bei dem theoretisch die eingestellte Geschwindigkeit überschritten werden kann, sind Prüfungen bei konstanter Geschwindigkeit durchzuführen, um die Akzeptanzkriterien für die Genehmigung zu überprüfen.

1.2.   PRÜFUNGEN AUF DEM ROLLENPRÜFSTAND

1.2.1.   Merkmale des Rollenprüfstandes

Das Schwungmassenäquivalent der Fahrzeugmasse ist auf dem Rollenprüfstand mit einer Genauigkeit von ±10 % einzustellen. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist mit einer Genauigkeit von ±1 %, die Zeit ist mit einer Genauigkeit von 0,1 s zu messen.

1.2.2.   Verfahren für die Beschleunigungsprüfung

1.2.2.1.   Die Bremsleistung des Prüfstands ist so einzustellen, dass sie dem Widerstand des Fahrzeugs gegen die Fortbewegung bei der (den) Prüfgeschwindigkeit(en) entspricht. Die Bremskraft kann berechnet werden und ist mit einer Genauigkeit von ±10 % einzustellen. Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Bremsleistung auch auf 0,4 Pmax eingestellt werden (Pmax ist die Höchstleistung des Motors). Das mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unter der eingestellten Geschwindigkeit Vset fahrende Fahrzeug ist durch eine vollständige Betätigung des Gaspedals so stark wie möglich zu beschleunigen. Dieser Zustand ist noch mindestens 20 Sekunden, nachdem sich die Fahrzeuggeschwindigkeit stabilisiert hat, beizubehalten. Die momentane Fahrzeuggeschwindigkeit ist während der Prüfung aufzuzeichnen, um eine Kurve der Geschwindigkeit im Verhältnis zur Zeit während der Aktivierung der SLD beziehungsweise der ASLD zu erstellen.

1.2.2.2.   Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Vorschriften in Absatz 1.1.4.2 und der zugehörigen Unterabsätze eingehalten sind.

1.2.3.   Prüfverfahren für die Prüfung bei konstanter Geschwindigkeit

1.2.3.1.   Das Fahrzeug ist auf einen Rollenprüfstand zu stellen. Die nachstehenden Akzeptanzkriterien für die Genehmigung sollen hinsichtlich der von dem Rollenprüfstand aufgenommenen Leistung eingehalten sein, die, ausgehend von der Höchstleistung Pmax, auf einen Wert von 0,2 Pmax absinkt. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist innerhalb des gesamten vorstehend beschriebenen Leistungsbereiches aufzuzeichnen. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist in diesem Bereich zu bestimmen. Die vorstehend festgelegten Prüfungen und Aufzeichnungen sind fünfmal durchzuführen.

1.2.3.2.   Die Prüfergebnisse gelten als zufriedenstellend, wenn die Vorschriften in Absatz 1.1.5.2 und der zugehörigen Unterabsätze eingehalten sind.

1.3.   PRÜFUNG AUF DEM MOTORPRÜFSTAND

Dieses Prüfverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Antragsteller dem Technischen Dienst nachweisen kann, dass dieses Verfahren gleichwertig ist mit der Messung auf einer Prüfstrecke.

2.   DAUERHALTBARKEITSPRÜFUNG

Die Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion oder Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung, je nach Anwendungsfall, ist der im Folgenden beschriebenen Dauerhaltbarkeitsprüfung zu unterziehen. Diese kann jedoch entfallen, wenn der Antragsteller die Alterungsbeständigkeit nachweist.

2.1.   Die Einrichtung durchläuft einen Zyklus auf einem Prüfstand, der das Verhalten und die Bewegung der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung im Fahrzeug simuliert.

Mittels eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Steuersystems wird ein Arbeitszyklus durchgeführt. Die nachstehende Abbildung zeigt die grafische Darstellung des Zyklus:

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to – t1, t2 – t3, t4 – t5, t6 – t7; die für den jeweiligen Vorgang erforderliche Zeit

t1 – t2 = 2 Sekunden

t3 – t4 = 1 Sekunde

t5 – t6 = 2 Sekunden

t7 – t8 = 1 Sekunde

Im Folgenden sind fünf Behandlungsarten festgelegt. Die Prüfmuster der Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtung des zur Genehmigung vorgelegten Typs sind den in nachstehender Tabelle aufgeführten Behandlungen zu unterziehen:

 

1.

SLD/ASLD

2.

SLD/ASLD

3.

SLD/ASLD

4.

SLD/ASLD

Behandlungsart 1

X

 

 

 

Behandlungsart 2

 

X

 

 

Behandlungsart 3

 

X

 

 

Behandlungsart 4

 

 

X

 

Behandlungsart 5

 

 

 

X

2.2.1.   Behandlungsart 1: Prüfungen bei Umgebungstemperatur 20 °C ± 2 °C

Anzahl der Zyklen: 50 000

Behandlungsart 2: Prüfungen bei hohen Temperaturen

2.2.2.1.   Elektronische Bauteile

Die Bauteile durchlaufen den Zyklus in einer Klimakammer. Während des gesamten Ablaufs wird die Temperatur auf 65 °C ± 5 °C gehalten.

Anzahl der Zyklen: 12 500

2.2.2.2.   Mechanische Bauteile

Die Bauteile durchlaufen den Zyklus in einer Klimakammer. Während des gesamten Ablaufs wird die Temperatur auf 100 °C ± 5 °C gehalten.

Anzahl der Zyklen: 12 500

2.2.3.   Behandlungsart 3: Prüfungen bei niedriger Temperatur

In der Klimakammer, die bei der Prüfung mit der Behandlungsart 2 benutzt wird, ist während des gesamten Ablaufs die Temperatur auf –20 °C ± 5 °C zu halten.

Anzahl der Zyklen: 12 500

2.2.4.   Behandlungsart 4: Prüfungen in salzhaltiger Atmosphäre (nur bei Bauteilen, die den Umgebungseinflüssen der Straße ausgesetzt sind).

Die Einrichtung durchläuft den Zyklus in einer Klimakammer mit salzhaltiger Atmosphäre. Die Natriumchloridkonzentration beträgt 5 % und die Innentemperatur der Klimakammer 35 °C ± 2 °C.

Anzahl der Zyklen: 12 500

Behandlungsart 5: Schwingungsprüfung

2.2.5.1.   Die SLD/ASLD wird in ähnlicher Weise wie im Fahrzeug montiert.

In allen drei Ebenen sind sinusförmige Schwingungen aufzubringen. Die logarithmische Schwingung muss innerhalb einer Minute eine Oktave durchlaufen.

2.2.5.2.1.   Erste Prüfung: Frequenzbereich 10 Hz-24 Hz, Amplitude ±2 mm;

2.2.5.2.2.   Zweite Prüfung: Frequenzbereich 24 Hz-1 000 Hz; bei Bauteilen, die am Fahrgestell und am Führerhaus montiert sind. Eingangsgröße: 2,5 g; bei Bauteilen, die am Motor montiert sind. Eingangsgröße: 5 g.

2.3.   KRITERIEN FÜR DIE GENEHMIGUNG BEI DAUERHALTBARKEITSPRÜFUNGEN

2.3.1.   Am Ende der Dauerhaltbarkeitsprüfungen darf die Einrichtung keine Leistungsänderungen hinsichtlich der eingestellten Geschwindigkeit aufweisen.

2.3.2.   Tritt jedoch während einer der Dauerhaltbarkeitsprüfungen eine Störung auf, so kann auf Antrag des Herstellers eine zweite Einrichtung den betreffenden Dauerhaltbarkeitsprüfungen unterzogen werden.


ANHANG 6

PRÜFUNGEN UND LEISTUNGSANFORDERUNGEN AN EINSTELLBARE GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZUNGSEINRICHTUNGEN (ASLD)

1.   PRÜFUNGEN DES EINSTELLBAREN GESCHWINDIGKEITS-BEGRENZUNGSSYSTEMS

1.1.   Vorbereitung des Fahrzeugs

Dem Technischen Dienst muss ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug oder eine für den Typ der ASLD repräsentative ASLD vorgeführt werden.

1.1.1.1.   Wenn eine ASLD genehmigt werden soll, muss sie durch den Hersteller in ein Fahrzeug eingebaut werden, das für den Typ repräsentativ ist, für den die Einrichtung vorgesehen ist.

1.1.2.   Die Einstellungen des Motors des Prüffahrzeugs, insbesondere die Kraftstoffzufuhr (Vergaser oder Einspritzanlage), müssen den Angaben des Fahrzeugherstellers entsprechen.

1.1.3.   Die Reifen müssen eingefahren sein, und der Reifendruck muss dem vom Fahrzeughersteller festgelegten Reifendruck entsprechen.

1.1.4.   Die Fahrzeugmasse muss dem vom Hersteller angegebenen kleinsten Leergewicht entsprechen.

1.2.   Merkmale der Prüfstrecke

1.2.1.   Die Oberfläche muss dazu geeignet sein, eine konstante Geschwindigkeit einzuhalten, und darf keine Unebenheiten aufweisen. Neigungen dürfen nicht mehr als 2 % betragen.

1.2.2.   Die Oberfläche muss frei von Wasserpfützen, Schnee oder Eis sein.

1.3.   Witterungsbedingungen

1.3.1.   Die in einer Höhe von mindestens 1 m über dem Boden gemessene durchschnittliche Windgeschwindigkeit muss weniger als 6 m/s betragen; bei Böen muss die Windgeschwindigkeit geringer als 10 m/s sein.

1.4.   Prüfung durch den Fahrzeugführer bei einer Information, dass Vadj überschritten wird

1.4.1.   Der ausdrückliche Befehl (verwiesen wird auf die Absätze 5.2.5.4.1 und 21.2.5.4.1) der erforderlich ist, um Vadj zu überschreiten, muss angewendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unter Vadj fährt.

1.4.2.   Das Fahrzeug muss beschleunigt werden bis zu einer Geschwindigkeit, die mindestens 10 km/h größer als Vadj ist.

1.4.3.   Diese Geschwindigkeit muss für mindestens 30 Sekunden beibehalten werden.

1.4.4.   Die jeweilige Fahrzeuggeschwindigkeit muss während der Prüfung aufgezeichnet und mit einer Genauigkeit von ±1 % gemessen werden.

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.4.5.1.   Der Fahrzeugführer wird durch ein Warnsignal informiert, wenn die aktuelle Fahrzeuggeschwindigkeit Vadj um mehr als 3 km/h überschreitet.

1.4.5.2.   Der Fahrzeugführer wird dauernd für die Zeitdauer informiert, in der Vadj um mehr als 3 km/h überschritten wird.

1.5.   Prüfung der einstellbaren Geschwindigkeits-Begrenzungsfunktion/-einrichtung

1.5.1.   Mit ausgeschalteter ASLF/D muss der Technische Dienst für jedes Übersetzungsverhältnis, das für die gewählte Prüfgeschwindigkeit Vadj ausgewählt wurde, die am Gaspedal vorgeschriebenen Kräfte messen, um Vadj und eine Geschwindigkeit (Vadj*), die 20 % oder 20 km/h (je nachdem, welcher Wert größer ist) schneller als Vadj* ist, aufrechtzuerhalten.

1.5.2.   Mit eingeschalteter ASLF/D und Einstellung auf Vadj muss das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unter Vadj fahren. Das Fahrzeug muss dann durch eine anwachsende Kraft auf das Gaspedal über einen Zeitraum von 1 s ± 0,2 s beschleunigt werden, um jene vorgeschriebene Geschwindigkeit Vadj* zu erreichen. Diese Kraft muss dann über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden beibehalten werden, nachdem sich die Fahrzeuggeschwindigkeit stabilisiert hat.

1.5.3.   Die jeweilige Fahrzeuggeschwindigkeit muss während der Prüfung aufgezeichnet werden, um eine Kurve für die Geschwindigkeit im Verhältnis zur Zeit und während der Zeit der Aktivierung der ASLF bzw. ASLD zu erstellen. Die Geschwindigkeit muss auf ±1 % genau sein. Die Zeitmessung darf einen Toleranzwert von 0,1 s nicht überschreiten.

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die vom Fahrzeug erreichte stabilisierte Geschwindigkeit (Vstab) darf Vadj nicht um mehr als 3 km/h übersteigen.

Ist die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht:

1.5.4.1.1.1.   darf die Höchstgeschwindigkeit Vmax die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab um nicht mehr als 5 % übersteigen;

1.5.4.1.1.2.   darf der Wert der während einer Messdauer von mehr als 0,1 s gemessenen Beschleunigung 0,5 m/s2 nicht übersteigen;

1.5.4.1.1.3.   müssen die in 1.5.4.1.1 beschriebenen Bedingungen für die stabilisierte Geschwindigkeit innerhalb von 10 s, nachdem Vstab zum ersten Mal erreicht wird, eintreten;

Ist eine stabilisierte Geschwindigkeit erreicht:

1.5.4.1.2.1.   darf die Geschwindigkeit nicht um mehr als 3 km/h von Vadj abweichen;

1.5.4.1.2.2.   darf der Wert der während einer Messdauer von mehr als 0,1 s gemessenen Beschleunigung 0,2 m/s2 nicht übersteigen;

1.5.4.1.2.3.   Vstab ist die Durchschnittsgeschwindigkeit, die für einen Mindestzeitraum von 20 Sekunden, der 10 Sekunden nach dem ersten Erreichen von Vstab beginnt, ermittelt wird;

1.5.4.1.3.   Für jedes Übersetzungsverhältnis, bei dem theoretisch Vadj* erreicht werden kann, sind Beschleunigungsprüfungen durchzuführen und die Akzeptanzkriterien für die Genehmigung zu überprüfen.


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