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Document 42006X0325(01)
Administrative Agreement between the European Commission and the Kingdom of Spain
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Spanien
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Spanien
ABl. C 73 vom 25.3.2006, p. 14–15
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/14 |
VERWALTUNGSVEREINBARUNG
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DEM KÖNIGREICH SPANIEN
(2006/C 73/06)
Die Europäische Kommission einerseits und das Königreich Spanien andererseits —
eingedenk der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ der Europäischen Union vom 13. Juni 2005 über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Rahmen der Bemühungen der Union um mehr Bürgernähe sollten die Bürger und ihre Vertreter die Möglichkeit erhalten, sich soweit möglich in ihrer Muttersprache an die Organe zu wenden; dies ist ein wichtiger Faktor dafür, dass sich die Bürger stärker mit den politischen Vorhaben der Union identifizieren; |
(2) |
In der Union gibt es neben den in der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates genannten Sprachen weitere Sprachen, deren Status durch die Verfassung eines Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon anerkannt oder deren Gebrauch als Landessprache gesetzlich zulässig ist — |
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, diese VERWALTUNGSVEREINBARUNG zu schließen, mit der der amtliche Gebrauch der Sprachen, deren Status in der spanischen Verfassung von 1978 neben dem des Spanischen/Kastilischen anerkannt wird, in der Europäischen Union ermöglicht wird.
Artikel 1
Die spanischen Staatsbürger sowie alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die in Spanien ansässig sind oder dort ihren Sitz haben, haben gemäß spanischem Recht und den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2005 die Möglichkeit, sich bei schriftlichen Mitteilungen an die Europäische Kommission jeder beliebigen Sprache zu bedienen, die gemäß der spanischen Verfassung als Amtssprache auf spanischem Hoheitsgebiet anerkannt ist.
1.1. |
Falls es sich bei der verwendeten Sprache nicht um Spanisch/Kastilisch handelt, ist wie folgt vorzugehen:
|
1.2. |
Die Kommission sendet Mitteilungen, die sie nicht in Spanisch/Kastilisch, sondern in einer anderen von der spanischen Verfassung von 1978 anerkannten Sprache ohne eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Spanische/Kastilische erhält, an den Absender zurück, es sei denn, die Kommissionsstellen sind in der Lage und willens, die Übersetzung selbst vorzunehmen. In diesem Fall weist die Kommission die betreffende Person darauf hin, dass sie ihr Recht, sich in einer Sprache ihrer Wahl an die Kommission zu wenden und von dieser Antwort zu erhalten, in Anspruch nehmen kann, indem sie ihre Mitteilung in der gewählten Sprache an die nach spanischem Recht zuständige Stelle richtet. |
1.3. |
Unabhängig von Artikel 1 Absatz 1 übermittelt die Kommission ihre Antwort in spanischer/kastilischer Sprache nicht nur der zuständigen Stelle, sondern gleichzeitig auch direkt dem Absender der Mitteilung, wenn sie diesem darin eine Frist zur Erwiderung setzt. Dabei weist die Kommission den Bürger darauf hin, dass diese Frist mit dem Datum des Empfangs der Antwort in spanischer/kastilischer Sprache beginnt. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihrer Antwort an die zuständige Stelle, damit diese dem Bürger eine Übersetzung in der Sprache seiner Mitteilung zukommen lassen kann; in ihrer Antwort setzt sie den Bürger darüber ebenfalls in Kenntnis. Die Kommission übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen. |
1.4. |
Falls die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist antworten muss, so beginnt diese Frist ab dem Datum des Eingangs des Originaldokuments zusammen mit der beglaubigten Übersetzung ins Spanische/Kastilische. Die Frist endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre schriftliche Antwort auf Spanisch/Kastilisch an die nach spanischem Recht zuständige Stelle bzw. ihre Antwort in der Originalsprache des Dokuments direkt an den betroffenen Bürger abgeschickt hat. |
1.5. |
Die Parteien dieser Verwaltungsvereinbarung verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit die Vertraulichkeit der von dieser Vereinbarung betroffenen Mitteilungen zu wahren; dies gilt insbesondere für die Übersetzungen, die von der nach spanischem Recht zuständigen Stelle angefertigt werden. |
Artikel 2
Die spanische Regierung trägt alle direkten oder indirekten Kosten, die sich aus der Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung für die Europäische Kommission ergeben.
Einmal jährlich beantragen die zuständigen Kommissionsstellen bei den spanischen Behörden die Erstattung der angefallenen Kosten in Form eines Pauschalbetrags entsprechend der Anzahl der von den Kommissionsstellen gemäß dieser Vereinbarung übersetzten Seiten.
Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die spanische Regierung dem Generalsekretariat der Kommission mitteilt, welche Stellen nach spanischem Recht für die Erstellung der in Artikel 1 genannten Übersetzungen zuständig sind.
Brüssel, 21. Dezember 2005
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien
Carlos BASTARRECHE
Botschafter
Ständiger Vertreter
Catherine DAY
Generalsekretärin