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Document 42004D0097

2004/97/EG,Euratom: Einvernehmlicher Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union

ABl. L 29 vom 3.2.2004, p. 15–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/97(1)/oj

42004D0097

2004/97/EG,Euratom: Einvernehmlicher Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/2004 S. 0015 - 0015


Einvernehmlicher Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten

vom 13. Dezember 2003

über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union

(2004/97/EG, Euratom)

DIE AUF EBENE DER STAATS- UND REGIERUNGSCHEFS VEREINIGTEN VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN -

gestützt auf Artikel 289 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 2000/820/JI des Rates vom 22. Dezember 2000 ist eine Europäische Polizeiakademie (EPA) errichtet worden(1).

(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit errichtet worden.

(3) Durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates(3) ist Eurojust errichtet worden.

(4) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs errichtet worden.

(5) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ist eine Europäische Agentur für Flugsicherheit errichtet worden.

(6) Auf der Grundlage des am 24. Januar 2002 von der Kommission unterbreiteten Vorschlags ist die Einrichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur geplant(6).

(7) Auf der Grundlage des am 11. Februar 2003 von der Kommission unterbreiteten Vorschlags ist die Einrichtung eines Europäischen Amts für Netz- und Informationssicherheit geplant.

(8) Auf der Grundlage des am 8. August 2003 von der Kommission unterbreiteten Vorschlags ist die Einrichtung eines Europäischen Zentrums für Seuchenprävention und -bekämpfung geplant.

(9) Auf der Grundlage eines von der Kommission am 29. Oktober 2003 unterbreiteten Vorschlags ist die Einrichtung eines Europäischen Amts für chemische Stoffe geplant.

(10) Für diese verschiedenen Ämter, Behörden und Agenturen sollten die Sitze festgelegt werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

a) Die Europäische Polizeiakademie hat ihren Sitz in Bramshill.

b) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ihren Sitz in Parma.

c) Eurojust hat seinen Sitz in Den Haag.

d) Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hat ihren Sitz in Lissabon.

e) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat ihren Sitz in Köln.

f) Die Europäische Eisenbahnagentur hat ihren Sitz in Lille-Valenciennes.

g) Das Europäische Amt für Netz- und Informationssicherheit wird seinen Sitz in einer griechischen Stadt haben, die von der griechischen Regierung noch zu benennen ist.

h) Das Europäische Zentrum für Seuchenprävention und -bekämpfung wird seinen Sitz in einer schwedischen Stadt haben, die von der schwedischen Regierung noch zu benennen ist.

i) Das Europäische Amt für chemische Stoffe hat seinen Sitz in Helsinki.

Artikel 2

Dieser Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, tritt am heutigen Tag in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2003.

Der Präsident

S. Berlusconi

(1) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1.

(2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4)

(3) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

(4) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1644/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 10).

(5) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(6) ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 323.

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