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Document 41998X0807

    Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998 zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    ABl. C 247 vom 7.8.1998, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    41998X0807

    Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998 zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    Amtsblatt Nr. C 247 vom 07/08/1998 S. 0005 - 0006


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 20. Juli 1998 zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (98/C 247/04)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    UNTER HINWEIS auf

    - die am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommene Entschließung des Europäischen Rates über Stabilität, Wachstum und Beschäftigung, in der die Kommission aufgefordert wird, geeignete Vorschläge zu unterbreiten, damit nach Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend "EGKS" genannt) im Jahr 2002 die Erträge aus noch bestehenden Reserven für einen Forschungsfonds verwendet werden können, der den mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt;

    - die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 1997 betreffend den Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags - Finanztätigkeiten -

    1. STELLEN FEST, daß

    a) es wichtig ist, die ausgezeichneten Ergebnisse der von der EGKS finanzierten Forschung und ihren Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozialen Bedingungen in der Kohle- und Stahlindustrie zu würdigen;

    b) der Ansatz der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 1997 insgesamt mit den vom Europäischen Rat in seiner vorgenannten Entschließung angenommenen Leitlinien im Einklang steht;

    c) dieser Ansatz sich mit den bisherigen Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, des Beratenden Ausschusses der EGKS sowie auch der Kohle- und Stahlindustrie, die mit ihrem Umlageaufkommen einen erheblichen Beitrag zum EGKS-Vermögen geleistet hat, vereinbaren läßt;

    2. STELLEN hinsichtlich des Aktiv- und Passivvermögens der EGKS FEST, daß

    a) dieses Aktiv- und Passivvermögen bei Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts auf die Mitgliedstaaten übergeht, sofern die Mitgliedstaaten nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen;

    b) die Entscheidung über den Übergang des Aktiv- und Passivvermögens mit dem vom Europäischen Rat in Amsterdam vereinbarten Zweck im Einklang stehen muß, die Erträge aus noch bestehenden Reserven für einen Forschungsfonds zu verwenden, der den mit der Kohle- und Stahlindustrie im Zusammenhang stehenden Sektoren zugute kommt;

    c) die Umsetzung der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Amsterdam, insbesondere das rechtliche Instrumentarium, durch das sie umgesetzt werden können, sowie ihre praktischen Folgen, weitere Überlegungen erfordern. Dies sollte Gegenstand weiterer Beratungen des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten sein;

    3. SIND hinsichtlich der Verwaltung des EGKS-Vermögens DER ANSICHT, daß

    a) es im Hinblick auf eine Trennung von den übrigen Gemeinschaftsmitteln wichtig ist, das EGKS-Vermögen als "in Auflösung befindliche EGKS" gesondert zu verwalten;

    b) diese Mittel von den anderen Gemeinschaftsmitteln für die von den Mitgliedstaaten vereinbarten Zwecke getrennt bleiben sollten, auch nachdem alle laufenden Finanzvorgänge abgeschlossen und alle möglichen unvorhergesehenen Kosten, die entstehen könnten, angemessen gedeckt wurden;

    c) die verbleibenden Gemeinschaften, vertreten durch die Kommission, mit der Vermögensverwaltung betraut werden sollten. Hierdurch können die im Jahr 2002 noch nicht abgerechneten Haushalts- und Finanzvorgänge weiterbearbeitet werden;

    d) jede Änderung der Zweckbestimmung der Vermögenswerte auf einstimmigen Beschluß der Mitgliedstaaten erfolgen sollte;

    e) das Vermögen im Hinblick auf langfristige Rentabilität unter Zugrundelegung von mehrjährigen Leitlinien verwaltet werden sollte, die der Rat auf Vorschlag der Kommission verabschiedet. Die Verwaltung des kurzfristig verfügbaren Vermögens sollte auf den größtmöglichen Ertrag, der mit sicheren Anlagen erzielt werden kann, abzielen;

    f) die Kommission zwecks Wahrung der Transparenz alljährlich Finanzberichte vorlegen sollte, die vom Rechnungshof zu bestätigen und dann dem Rat zu übermitteln wären;

    4. SIND hinsichtlich der Verwaltung von Forschungsfonds ZUDEM DER ANSICHT, daß

    a) die Erträge aus dem EGKS-Vermögen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zweckgebundene Mittel darstellen sollten und von der Kommission zu verwalten wären. Diese sollten für ein Forschungsprogramm verwendet werden, das den mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden Sektoren zugute kommt, wobei die in der Kommissionsmitteilung enthaltenen Vorschläge über den wissenschaftlichen und technischen Inhalt als Richtschnur dienen sollten und die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, den Anwendungsbereich des bestehenden Programms auf die angewandte Forschung auszudehnen. Spätere Änderungen in bezug auf die Verwendung der Erträge sollten auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten erfolgen;

    b) zur Erzielung eines maximalen Nutzens der Forschungstätigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrien das Forschungsprogramm ähnlich wie das bestehende Forschungsprogramm und unter Zugrundelegung mehrjähriger Forschungsleitlinien verwaltet werden sollte, die von der Kommission im engen Benehmen mit der Industrie ausgearbeitet und vom Rat verabschiedet werden;

    c) mit diesen Leitlinien das von der EGKS finanzierte laufende Forschungsprogramm weiterentwickelt werden sollte, indem für eine sehr weitgehende Konzentration und für Komplementarität mit den Programmen des Rahmenprogramms der Gemeinschaft gesorgt wird. Diese Leitlinien sollten dem Ziel der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung Rechnung tragen. In den Leitlinien sollte klar zum Ausdruck kommen, in welcher Weise Industrieexperten an künftigen Entscheidungen im Forschungsbereich sowie auch bei der Projektbegleitung beteiligt werden;

    d) im Hinblick auf eine effiziente jährliche Mittelzuweisung die bestehenden Verfahren für die Annahme einzelner Forschungsprojekte eingehalten werden sollten, d. h., die Beschlüsse der Kommission sollten mit Zustimmung des Rates und im Benehmen mit den betroffenen Sektoren gefaßt werden;

    e) bei Abschluß der Projekte, die während der Laufzeit der einzelnen mehrjährigen Leitlinien finanziert worden sind, eine umfassende Evaluierung der jeweiligen Forschungstätigkeit erfolgen muß; dabei ist insbesondere zu untersuchen, welcher Nutzen sich aus der Forschungstätigkeit für die betreffenden Sektoren ergeben hat. Ferner ist es wichtig, daß den Mitgliedstaaten jeweils vor dem Auslaufen einer Leitlinie erste Forschungsergebnisse als Grundlage für weitere Entscheidungen bekanntgegeben werden;

    5. FORDERN die Kommission AUF, im Benehmen mit den interessierten Kreisen bis zur nächsten Tagung des Rates einen Beitrag zu den in Nummer 2 Buchstabe c) genannten Beratungen vorzulegen, der die Folgen jeder möglichen Lösung beleuchtet;

    6. ERSUCHEN die Kommission, dabei zu prüfen, wie

    - neue Mitgliedstaaten etwaigen in Umsetzung der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Amsterdam getroffenen Vereinbarungen nach Leistung eines angemessenen Beitrags beitreten könnten;

    - sich die Zuweisungen für die Forschung im Kohle- und Stahlbereich aufschlüsseln lassen. Hier sollte anfangs der von diesen Industrien geleistete finanzielle Beitrag zugrunde gelegt und die Möglichkeit einer Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden;

    7. ERSUCHEN die Kommission, rechtzeitig eventuelle Vorschläge für andere Bereiche, die vom Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags betroffen sind, zu unterbreiten, und sind ihrerseits bereit, alle notwendigen Maßnahmen aufgrund des Vertragsablaufs zu ergreifen.

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