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Document 41998X0511(01)

    Erklärung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) und der in diesem Rat vereinigten Minister abgegeben am 1. Mai 1998

    ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/1998/511/oj

    41998X0511(01)

    Erklärung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) und der in diesem Rat vereinigten Minister abgegeben am 1. Mai 1998

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0028 - 0029


    ERKLÄRUNG DES RATES (WIRTSCHAFT UND FINANZEN) UND DER IN DIESEM RAT VEREINIGTEN MINISTER abgegeben am 1. Mai 1998

    1. Am 1. Januar 1999 wird der Euro Wirklichkeit, und damit findet ein Prozeß seinen Abschluß, der in der Erfuellung der wirtschaftlichen Bedingungen gipfelt, die für den erfolgreichen Start des Euro erforderlich sind. Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) und die in diesem Rat vereinigten Minister begrüßen die bedeutenden Fortschritte, die in allen Mitgliedstaaten bei der Erreichung von Preisstabilität und gesünderen öffentlichen Finanzen erzielt wurden. Der Konvergenzprozeß hat zu einem hohen Maß an Wechselkursstabilität und zu historisch niedrigen Zinssätzen beigetragen und somit die wirtschaftlichen Bedingungen unserer Volkswirtschaften verbessert.

    2. Der Übergang zur einheitlichen Währung stellt eine weitere Verbesserung der Bedingungen für ein starkes, beständiges und nichtinflationäres Wachstum dar, das zu mehr Beschäftigung und zu einem höheren Lebensstandard führt. Dadurch wird das Wechselkursrisiko zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt, die Transaktionskosten werden gesenkt, es entsteht ein größerer und effizienterer Finanzmarkt und es werden mehr Preistransparenz und Wettbewerb erreicht. Der Übergang zur einheitlichen Währung bildet somit den entscheidenden Schritt zur Schaffung eines echten Binnenmarktes.

    3. Wir als Minister stehen geschlossen hinter den Maßnahmen, die erforderlich sind, um sämtliche Vorteile der Wirtschafts- und Währungsunion und des Binnenmarktes im Interesse aller unserer Bürger zu nutzen. Zu diesen Maßnahmen gehört eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik. Wir vertrauen darauf, daß die uneingeschränkte Umsetzung der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Dublin, Amsterdam und Luxemburg eine solide Grundlage für ein dauerhaft hohes Maß an finanzieller Stabilität und für ein reibungsloses Funktionieren der WWU schafft.

    4. In den nächsten Jahren wird die wirtschaftliche Konvergenz weiterhin in allen Mitgliedstaaten die Basis für ein starkes, beständiges und nichtinflationäres Wachstum bilden. Darüber hinaus ist eine gesunde und auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand eine Vorbedingung für Wachstum und mehr Beschäftigung. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bietet die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen und in den einzelstaatlichen Haushalten mehr Spielraum zu schaffen, um künftigen Herausforderungen begegnen zu können.

    5. In Übereinstimmung mit diesem Pakt werden wir die Umsetzung der Verordnung über "den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken" (1) am 1. Juli 1998 wie folgt in Angriff nehmen:

    - Wir verpflichten uns, dafür Sorge zu tragen, daß die für 1998 gesetzten nationalen Haushaltsziele uneingeschränkt erreicht werden; erforderlichenfalls werden rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen.

    - Der Rat vereinbart, eine frühzeitige Prüfung der geplanten Haushaltsentwürfe der Mitgliedstaaten für 1999 unter Berücksichtigung des Rahmens und der Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorzunehmen.

    Zu diesen ersten beiden Punkten haben die Minister der am Euro teilnehmenden Staaten beschlossen, in den kommenden Monaten informell zusammenzutreten, um ihre Überwachungsarbeit gemäß der Entschließung des Europäischen Rates von Luxemburg aufzunehmen.

    - Wenn sich die wirtschaftlichen Bedingungen besser entwickeln als erwartet, werden die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nutzen, um die Haushaltskonsolidierung zu verstärken, damit das in den Verpflichtungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes niedergelegte mittelfristige Ziel einer Finanzlage der öffentlichen Hand mit einem nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einem einen Überschuß aufweisenden Haushalt erreicht wird.

    - Je größer die BIP-Schuldenquoten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, desto mehr müssen sie sich anstrengen, um diese Quoten zu verringern. Zu diesem Zweck sollten zusätzlich zur Erzielung angemessener Primärüberschüsse im Einklang mit den Verpflichtungen und den Zielen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weitere Maßnahmen zur Rückführung des Bruttoschuldenstandes ergriffen werden. Darüber hinaus sollte die Anfälligkeit der Haushalte durch Schuldenmanagementstrategien verringert werden.

    - Jeder einzelne Minister verpflichtet sich, spätestens bis Ende 1998 nationale Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme zu unterbreiten, die diese wichtigen Elemente aufgreifen.

    6. Der Rat weist erneut darauf hin, daß die Verantwortung für die Haushaltskonsolidierung gegenwärtig und zukünftig bei den Mitgliedstaaten liegt und daß die Gemeinschaft nach Artikel 104b Absatz 1 EG-Vertrag insbesondere nicht für die Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten haftet oder dafür eintritt. Unbeschadet der Ziele und der Bestimmungen des Vertrags besteht Einvernehmen darüber, daß die Wirtschafts- und Währungsunion als solche nicht als Grund für spezielle Finanztransfers angeführt werden kann.

    7. Unsere Arbeiten zur Haushaltskonsolidierung werden durch verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung der Effizienz unserer Volkswirtschaften ergänzt, damit ein günstigeres Umfeld für Wachstum, ein hohes Maß an Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt entsteht. In diesem Zusammenhang sehen wir erwartungsvoll einem in Kürze stattfindenden Treffen mit den Sozialpartnern entgegen, das der Wirtschafts- und Währungsunion gewidmet sein wird. Zusammen mit den Sozialpartnern und allen anderen betroffenen Parteien werden wir alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um die Voraussetzungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen und gering qualifizierten Kräften, zu schaffen. In Weiterführung der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg verpflichten wir uns dazu, unseren Beitrag dazu zu leisten, daß die nationalen beschäftigungspolitischen Aktionspläne, die auf der Grundlage der beschäftigungspolitischen Leitlinien ausgearbeitet wurden, rasch umgesetzt werden. Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) wird diese Pläne als Teil der Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates in Cardiff und der anschließenden Tagungen des Europäischen Rates prüfen.

    8. Besondere Bedeutung werden wir einer stärkeren Umsetzung von Wachstum in zusätzliche Beschäftigung beimessen. Wir werden den Schwerpunkt dabei unter anderem auf folgende Strukturreformen legen:

    - Steigerung der Effizienz der Waren-, Arbeits- und Kapitalmärkte;

    - Verbesserung der Flexibilität der Arbeitsmärkte, damit Lohn- und Produktivitätsentwicklungen besser Rechnung getragen wird;

    - Sicherstellung der Effizienz der nationalen Bildungs- und Ausbildungssysteme und ihrer Relevanz für die Beschäftigung;

    - Förderung des Unternehmergeistes, insbesondere durch Abbau der für Unternehmen bestehenden administrativen Hindernisse;

    - Erleichterung des Zugangs zu den Kapitalmärkten und zu Risikokapital, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen;

    - Verbesserung der Effizienz des Steuersystems und Vermeidung eines schädlichen Steuerwettbewerbs;

    - Prüfung aller Aspekte der Systeme der sozialen Sicherung angesichts des höheren Alters der Bevölkerung.

    9. Der Rat beabsichtigt, unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ein einfaches Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei den Wirtschaftsreformen einzurichten. Ab dem nächsten Jahr werden bei der Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik kurze Beurteilungen der Fortschritte und der Pläne der Mitgliedstaaten und der Kommission in bezug auf die Waren- und Kapitalmärkte sowie die beschäftigungspolitischen Aktionspläne herangezogen.

    (1) Verordnung (EG) des Rates Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 (ABl. L 209 vom 2. 8. 1997, S. 1).

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