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Document 32026R2102
Commission Delegated Regulation (EU) 2026/2102 of 13 July 2026 amending Regulation (EU) 2023/1115 of the European Parliament and of the Council as regards the list of relevant commodities and relevant products
Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse
Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse
C/2026/4920
ABl. L, 2026/2102, 17.9.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/2102/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/2102 |
17.9.2026 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/2102 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2026
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften, die darauf abzielen, den Beitrag der Union zur Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Dazu werden den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen oder deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt auferlegt. |
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(2) |
Es ist erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 zu ändern, um begrenzte und gezielte technische Korrekturen vorzunehmen, um die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden dahin gehend zu gewährleisten, welche Erzeugniskategorien in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Darüber hinaus muss Anhang I geändert werden, um bestimmte relevante Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Handels-, Umwelt- und Wirtschaftsdaten in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung aufzunehmen oder aus diesem zu streichen. Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/1115 sind auch erforderlich, um zu verhindern, dass nachgelagerte Folgeerzeugnisse bestimmter relevanter Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, wenn dies die Ziele der Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung untergräbt, und um die Verlagerung des Entwaldungsrisikos zu verhindern. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1115 werden die Bewertung ihres Anwendungsbereichs und einer Änderung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der Aufnahme von Häuten, Fellen und Leder von Rindern sowie von Folgeerzeugnissen, Teil der gemäß Artikel 34 Absatz 2 vorgesehenen allgemeinen Prüfung im Jahr 2030 sein. Zu diesem Zweck wird die Kommission relevante Erzeugnisse, die Gegenstand der Änderungen des Anhangs I waren, weiterhin überwachen. |
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(3) |
Die Differenzierung zwischen dem HS-Code 0102 21 „Rinder, reinrassige Zuchttiere“ und dem HS-Code 0102 29 „Rinder, Andere“ bietet keinen Mehrwert für die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115. Mit der Ersetzung der beiden HS-Codes durch den HS-Code ex 0102 „Rinder, lebend“ wird die Durchführung der genannten Verordnung für Marktteilnehmer und Händler erleichtert, ohne dass die Warendefinition geändert wird. |
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(4) |
Frische Rinderzungen sind ein Folgeerzeugnis von Rindern. Während frische Rinderzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, gilt dies nicht für gefrorene Rinderzungen. Der Ausschluss gefrorener Rinderzungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Rindersektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren in der Union in Verkehr bringen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen. Darüber hinaus bieten die ausschließliche Aufnahme frischer Rinderzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 und der Ausschluss ihrer gefrorenen Form keinen Mehrwert für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung. Daher sollte der HS-Code „ex 0206 21 00 Zungen von Rindern, gefroren“ in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden. |
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(5) |
Häute, Felle und Leder sind Folgeerzeugnisse von Rindern. Angesichts des getrennten Verlaufs der nachgelagerten Wertschöpfungskette für Leder von der Wertschöpfungskette für Fleisch, der Asymmetrien bei den Handelsströmen zwischen Fleisch und Häuten und des relativ geringen wirtschaftlichen Werts von Häuten und Fellen von Rindern im Vergleich zu Fleisch in der gesamten Rinderproduktion verfügen die Wirtschaftsteilnehmer in der Union nur über begrenzte Möglichkeiten, um die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlichen Informationen von ihren Lieferanten anzufordern. Darüber hinaus führt der Ausschluss nachgelagerter Ledererzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Ledersektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren in der Union in Verkehr bringen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen. Aus diesen Gründen sollten die HS-Codes „ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten“, „ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet“ und „ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114 “ aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden. |
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(6) |
Löslicher Kaffee ist eine Art von Kaffee, die aus bereits gebrühten Kaffeebohnen hergestellt wird, die zu Pulver oder Granulat verarbeitet und getrocknet wurden. Während geröstete oder grüne Kaffeebohnen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, ist löslicher Kaffee trotz seines Beitrags zur Entwaldung und Waldschädigung nicht darin enthalten. Der Ausschluss von löslichem Kaffee aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Kaffeesektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, da löslicher Kaffee auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden kann, ohne den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 nachzukommen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen, wodurch letztlich die Ziele der genannten Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung, untergraben werden. Daher sollte der HS-Code „2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee“ in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden. |
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(7) |
Mehrere in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 unter „Ölpalme“ und „Kautschuk“ aufgeführte Codes umfassen Erzeugnisse, die mit Rohstoffen hergestellt werden können, die keine relevanten Rohstoffe gemäß der genannten Verordnung sind. Daher muss präzisiert werden, dass die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nur dann in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, wenn sie unter Verwendung eines relevanten Rohstoffs erzeugt werden; und zwar, indem vor mehreren Einträgen „ex“ eingefügt wird. Ferner ist es erforderlich zu präzisieren, welche Arten unter die Rohstoffe „Rinder“, „Ölpalme“ und „Kautschuk“ fallen, um klarzustellen, dass Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, soweit sie aus anderen Arten hergestellt werden. Im Falle von „Holz“ fallen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführte Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung, wenn sie aus Bambus, Rattan und anderen holzigen Materialien, zu denen außer Bambus und Rattan auch Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh und Lindenbast gehören, bestehen. |
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(8) |
Oleochemikalien sind chemische Verbindungen aus natürlichen Ölen und Fetten, einschließlich Palmöl, die in der Regel aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden. Oleochemikalien werden als Rohstoffe oder Zwischenprodukte in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet, darunter bei der Herstellung von Farben und Beschichtungen, Arzneimitteln, Schmierstoffen und Lebensmittelzusatzstoffen. Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 enthält nicht alle relevanten Palmölderivate, die in der Oleochemikalienindustrie verwendet werden. Der Ausschluss bestimmter Oleochemikalien aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt dazu, dass für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, voneinander abweichende Vorschriften gelten, da bestimmte Oleochemikalien auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden können, ohne den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 nachzukommen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen, wodurch letztlich die Ziele der genannten Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung, untergraben werden. Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 geändert werden, um die HS-Codes zusätzlicher Palmölderivate aufzunehmen, die Teil der Lieferkette für Oleochemikalien sind und bei der Herstellung von Oleochemikalien verwendet werden. |
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(9) |
Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nicht gelten, sofern die relevanten Erzeugnisse bei der Herstellung von Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verwendet werden. |
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(10) |
Runderneuerte Reifen sind gebrauchte Reifen am Ende ihres Lebenszyklus. Beim Runderneuerungsprozess wird auf die vorhandene Reifenkarkasse eine neue Gummilauffläche aufgebracht, wodurch sich die Lebensdauer des Reifens verlängert. Neue Gummilaufflächen, die für die Runderneuerung gebrauchter Reifen verwendet werden, haben vergleichsweise begrenzte Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung. Darüber hinaus verlängert die Runderneuerung den Lebenszyklus gebrauchter Reifen und fördert so kreislauforientierte und ressourceneffiziente Verfahren. Daher sollte der HS-Code ex 4012 in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 durch den HS-Code ex 4012 90 30 ersetzt werden, um die Verpflichtungen aus der genannten Verordnung ausschließlich auf die neue Gummilauffläche zu beschränken. |
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(11) |
Förderbänder, Treibriemen und andere Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, die unter die HS-Codes 4010 und 4016 der Kombinierten Nomenklatur fallen, enthalten geringe Mengen an Naturkautschuk, weshalb ihr Beitrag zur Entwaldung begrenzt ist. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf diese Erzeugnisse wäre im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung unverhältnismäßig. Daher sollten die HS-Codes „ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk“ und „ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40“ aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden. |
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(12) |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 sind in der Lebensmittel-, Futtermittel- und chemischen Industrie verwendete Sojabohnen, aber auch zur Aussaat verwendete Sojabohnen eingeschlossen. Zur Aussaat verwendete Sojabohnen weisen ein vernachlässigbares Handelsvolumen auf und sind Teil einer gesonderten Wertschöpfungskette mit eigenen Zertifizierungs-, Prüf- und Rückverfolgungssystemen. Daher und unter Berücksichtigung des Plans der Kommission für Resilienz, strategische Autonomie und Nachhaltigkeit des EU-Eiweißsystems (5) ist die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf zur Aussaat verwendete Sojabohnen im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele des genannten Plans unverhältnismäßig. Aus diesen Gründen und im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft und Ernährung von 2025 (6) sollte der HS-Code „1201 Sojabohnen, auch geschrotet“ in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 durch den HS-Code „1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet: andere“ ersetzt werden. |
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(13) |
Luftfahrzeugsitze (9401 10 00 ) und Kraftfahrzeugsitze (9401 20 00 ), die unter den HS-Code ex 9401 fallen, enthalten nur geringe Mengen Holz und haben daher nur begrenzte Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf diese Erzeugnisse wäre im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung unverhältnismäßig. HS-Code ex 9401 sollte daher in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die spezifische Liste der Codes von Sitzmöbeln und Teilen von Sitzmöbeln aus Holz ersetzt werden, die keine Luftfahrzeug- und Kraftfahrzeugsitze umfasst. |
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(14) |
Bestimmte Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 könnten zu Unklarheiten darüber führen, ob Abfall, gebrauchte Erzeugnisse und Second-hand-Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, weshalb es sein kann, dass kreislauforientierte und ressourceneffiziente Verfahren nicht angewendet werden. Daher wurde für bestimmte HS-Codes klargestellt, dass die unter diese Codes fallenden Erzeugnisse nicht Teil des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung sind, wenn sie als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gelten oder als gebrauchte Erzeugnisse oder Second-hand-Erzeugnisse verwendet werden. Gleiches gilt für Bestandteile relevanter Erzeugnisse, die unter diese Codes fallen, wenn sie als Abfall, gebrauchte Erzeugnisse oder Second-hand-Erzeugnisse gelten. |
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(15) |
Zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken im Sinne der Artikel 86 und 95 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (8) verwendete Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse werden von den Marktteilnehmern für verschiedene Zwecke wie Qualitätsprüfung, Entwurfsprüfung und Marktforschung, aber auch für Analysezwecke verwendet. Erzeugnismuster oder -proben sind in Bezug auf Wert und Menge vernachlässigbar und können von Unternehmen verwendet werden, um den Absatz zu fördern und Aufträge von neuen Lieferanten zu beschaffen. Erzeugnisse für Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecke werden von Marktteilnehmern zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung, ihrer Qualität oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke oder industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Forschung verwendet. Diese Erzeugnisse werden während der Prüfung, Analyse oder den Versuchen entweder vollständig verbraucht oder vernichtet oder sie werden behalten oder zurückgegeben, und zwar aus keinem anderen Grund als der Erfüllung rechtlicher oder vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Prüfung, der Analyse oder den Versuchen. Zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken verwendete Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse können von Lieferanten stammen, mit denen das Unternehmen noch keine vertragliche Beziehung unterhält und mit denen es möglicherweise niemals eine vertragliche Vereinbarung schließt. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 auf zu Prüfungs-, Analyse- und Versuchszwecken verwendete Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse wäre im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung unverhältnismäßig. Daher sollte in der Verordnung (EU) 2023/1115 präzisiert werden, dass Erzeugnismuster oder -proben und Erzeugnisse, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. |
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(16) |
Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass Verpackungsmaterialien und -behältnisse nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, wenn sie zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Erzeugnisses verwendet werden. Ferner können Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, als eigenständige Erzeugnisse wiederausgeführt oder auf dem Markt bereitgestellt werden und somit den Sorgfaltspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 unterliegen. Daher ist es erforderlich zu präzisieren, dass Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses geeignet sind, und mit diesem Erzeugnis angeboten werden, ab dem Zeitpunkt der Verwendung für diesen Zweck und danach nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen. Solche Verpackungsmaterialien und -behältnisse fallen nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1115, unabhängig davon, ob das gestützte, geschützte oder getragene Erzeugnis unter die genannte Verordnung fällt. Im Rahmen von Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 werden bereits Verpackungsmittel aus Holz, die zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnisses verwendet werden, vom Anwendungsbereich des Eintrags 4415 ausgeschlossen. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass Einwegverpackungsmaterialien und -behältnisse und eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignete Verpackungsmaterialien und -behältnisse, die von anderen Einträgen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 abgedeckt sind, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. |
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(17) |
Werbe- und Informationsmaterialien wie Etiketten, die als eigenständige Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder aus diesem ausgeführt werden, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass Werbe- und Informationsmaterialien, die einem anderen Produkt beigefügt sind oder unentgeltlich zu Vermarktungs- oder Informationszwecken geliefert werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. |
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(18) |
Briefsendungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (9) dienen einem Kommunikationszweck und werden daher weder auf dem Markt in Verkehr gebracht noch bereitgestellt. Daher ist es erforderlich zu präzisieren, dass Briefsendungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen. |
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(19) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(20) |
Um Marktteilnehmern, zuständigen Behörden und Zollbehörden vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 Rechtssicherheit und Vorbereitungszeit zu geben, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(21) |
Um Marktteilnehmern, zuständigen Behörden und Zollbehörden ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kategorien von relevanten Erzeugnissen zu geben, die zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 hinzugefügt wurden, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung aufgeschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
(4) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
(5) Europäische Kommission, Aktionsplan für Resilienz, strategische Autonomie und Nachhaltigkeit des EU-Eiweißsystems, Brüssel, 7.7.2026, COM(2026) 355 final, https://webgate.ec.europa.eu/circabc-ewpp/d/d/workspace/SpacesStore/ef70a412-028e-49c0-b966-7344a46952f1/download.
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung. Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten, Brüssel, 19.2.2025, COM(2025) 75 final, EUR-Lex – 52025DC0075 – DE – EUR-Lex.
(7) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1186/oj).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
ANHANG
Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
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1. |
In der Spalte „Relevanter Rohstoff“ wird nach dem Eintrag „Rinder“ die folgende Anmerkung 1 zur Tabelle eingefügt:
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2. |
In der Spalte „Relevanter Rohstoff“ wird nach dem Eintrag „Ölpalme“ die folgende Anmerkung 2 zur Tabelle eingefügt:
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3. |
In der Spalte „Relevanter Rohstoff“ wird nach dem Eintrag „Kautschuk“ die folgende Anmerkung 3 zur Tabelle eingefügt:
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4. |
In der Spalte „Relevanter Rohstoff“ wird nach dem Eintrag „Holz“ die folgende Anmerkung 4 zur Tabelle eingefügt:
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5. |
In der Spalte „Relevante Erzeugnisse“ wird nach dem Titel „Relevante Erzeugnisse“ die folgende Anmerkung 5 zur Tabelle eingefügt:
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6. |
Die Spalte „Relevante Erzeugnisse“ wird wie folgt geändert:
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(*1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67; http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
(*2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
(*3) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/2102/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)