Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32026R1913

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1913 der Kommission vom 31. Juli 2026 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027

C/2026/5537

ABl. L, 2026/1913, 3.8.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1913/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1913/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1913

3.8.2026

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1913 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2026

über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im deutschen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2026/2027

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Weinmarkt der Union ist aufgrund eines raschen Rückgangs des Verbrauchs in der Union und auf den wichtigsten Drittlandsmärkten, wachsender Unsicherheiten aufgrund der geopolitischen und wirtschaftlichen Lage und des Klimawandels, der sich auf die Erzeugung auswirkt, mit Schwierigkeiten konfrontiert. Rot- und Roséweine in bestimmten Weinbauregionen sind am stärksten betroffen.

(2)

In den deutschen Weinbaugebieten Württemberg und Rheinhessen zeigen die verfügbaren Daten einen starken Rückgang der Verkäufe und Marktpreise von Qualitätsweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung in Verbindung mit einem drastischen Anstieg der Produktionskosten (Betriebsmittel, Energie, Mindestlöhne), was auf eine Marktkrise hindeutet, die die Marktteilnehmer belastet.

(3)

Die Menge der Rotweine, für die in diesen beiden Gebieten eine Zertifizierung als Qualitätswein beantragt wurde, die einen zuverlässigen Indikator für die Menge des in Verkehr gebrachten Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darstellt, ist in Württemberg im Jahr 2026 um mehr als 25 % und in Rheinhessen im Jahr 2025 um 25 % gegenüber dem Durchschnitt des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums zurückgegangen, was dem rückläufigen Trend des Vorjahres folgt. Beim Vergleich der aktuellsten verfügbaren Daten mit dem Durchschnitt der fünf Vorjahre zeigen sich ähnliche Trends bei Roséwein, bei dem die kumulierten Verkäufe von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung im Jahr 2026 in Württemberg um 19 % und im Jahr 2025 im Weinbaugebiet Rheinhessen um 25 % zurückgegangen ist. Gegenüber dem Vorjahr war der Rückgang bei den Zertifizierungen insgesamt deutlich größer als der Rückgang der Weinerzeugung, was zu einem weiteren Anstieg der Lagerbestände geführt haben dürfte.

(4)

Dies hatte einen Rückgang der Marktpreise in den beiden Gebieten zur Folge. In Rheinhessen waren die Preise für Rot- und Roséweine im Jahr 2026 um 27 % bzw. 29 % niedriger als der Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre (2021-2025). Rotwein der Rebsorte Dornfelder, die überwiegend im Weinbaugebiet Rheinhessen vorkommt, ist mit einem Rückgang um 37,5 % besonders betroffen. In Württemberg folgen die Durchschnittspreise für Rot- und Roséweine denselben Trends wie in Rheinhessen. Im Jahr 2026 (Januar bis Mai) lagen die durchschnittlichen Fasspreise für Rot- und Roséweine mit g.U. bei 70 Cent/l bzw. 60 Cent/l.

(5)

Angesichts der derzeitigen Marktlage werden die überschüssigen Bestände an Rot- und Roséweinen in diesen Regionen auf rund 0,24 Mio. Hektoliter geschätzt. Wird diese Weinmenge aus Württemberg und Rheinhessen vom Markt genommen, wird es Deutschland ermöglicht, das Marktungleichgewicht in den am stärksten betroffenen Marktsegmenten, also bei Rot- und Roséweinen, für das Wirtschaftsjahr 2026/2027 zu beheben und zu verhindern, dass sich die derzeitigen Störungen zu einer schwereren oder länger anhaltenden Krise auswachsen und auf die Weinmärkte anderer Mitgliedstaaten übergreifen.

(6)

Um Missbrauch oder Überkompensation infolge der Durchführung dieser außergewöhnlichen Maßnahme zu vermeiden, ist die Destillation ausschließlich für Rot- und Roséweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorgesehen, die in den beiden Weinbaugebieten am stärksten zum Marktungleichgewicht beitragen, und der Ausgleichsbetrag für den vom Markt genommenen Wein wird deutlich unter den einschlägigen aktuellen Marktpreisen liegen. Deutschland ist der Auffassung, dass ein Ausgleichsbetrag von 59 EUR pro Hektoliter für alle destillierten Weine (Rot- und Roséweine) es ermöglichen würde, 0,24 Mio. Hektoliter dieser Weine vom Markt zu nehmen. Da die Kosten für Transport- und Destillationsvorgänge auf 16 EUR pro Hektoliter geschätzt werden und in den 59 EUR pro Hektoliter enthalten sind, würde die Zahlung für die Marktrücknahme des Weins etwa 65 % des durchschnittlichen Marktpreises der Gesamtmenge an Rot- und Roséwein mit g.U. ausmachen, der 2026 in den beiden Regionen verzeichnet wurde.

(7)

Deutschland hat erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die überschüssige Menge an Rot- und Roséweinen mit nationalen Zahlungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom Markt zu nehmen. Alle anderen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen erscheinen unzureichend oder nicht geeignet, um das derzeitige Marktungleichgewicht auf dem deutschen Markt zu beheben. Daher ist es angezeigt, die Agrarreserve zu nutzen, um in Deutschland eine gezielte Krisendestillation durchzuführen, die auf die Weinbaugebiete Württemberg und Rheinhessen beschränkt wird. Deutschland beabsichtigt ferner, im Rahmen seines GAP-Strategieplans eine Rodungsmaßnahme durchzuführen, was bei der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen gezielten Krisendestillation berücksichtigt wurde.

(8)

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte der gewonnene Alkohol nicht im Lebensmittel- und Getränkesektor, sondern nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion, Pharmazeutik und im Energiebereich verwendet werden dürfen.

(9)

Deutschland sollte der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der hiermit eingeführten Maßnahme überwachen kann.

(10)

Die derzeitige Marktlage in Deutschland erfordert ein rasches Eingreifen mit sofortiger Wirkung auf den Markt, um zu verhindern, dass die Störung auf das nächste Wirtschaftsjahr übergreift. Darüber hinaus sollten eine zeitnahe Überwachung der Finanzmittel sowie eine umfassende Weiterverfolgung und effiziente Nutzung der Agrarreserve sichergestellt werden, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Fähigkeit, rasch auf neu auftretende Krisen zu reagieren, zu verbessern. Die Union sollte daher die Ausgaben Deutschlands für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme nur dann finanzieren, wenn diese bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Mai 2027 ausgezahlt werden. Zahlungen, die nach dem Förderfähigkeitstermin geleistet werden, sollten nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.

(11)

Da unter keinen Umständen nach dem 31. Mai 2027 getätigte Zahlungen als förderfähig betrachtet werden dürfen, findet die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (2) vorgesehene anteilige Kürzung der nach der Frist getätigten monatlichen Zahlungen keine Anwendung.

(12)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union müssen die zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, der die außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme anwendet, Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu überprüfen.

(13)

Da angesichts der anhaltenden Marktstörung sowie der kurzen Zeit, die Deutschland vor der bevorstehenden Ernte in diesem Jahr bleibt, um mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme zu beginnen, äußerste Dringlichkeit besteht, ist es erforderlich, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und die überschüssigen Bestände so schnell wie möglich vom Markt zu nehmen, um eine weitere Verschlechterung des Marktungleichgewichts zu verhindern. Jede Verzögerung würde das Risiko bergen, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Stabilisierung des deutschen Weinmarkts beeinträchtigt würde.

(14)

Aus den vorstehend angeführten Gründen äußerster Dringlichkeit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 228 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden.

(15)

Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsfinanzierung und nationale Zahlungen

(1)   Deutschland erhält eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Höhe von insgesamt 14 160 000 EUR, um die befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme gemäß Artikel 2 unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu fördern.

(2)   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zugewiesen, wobei sichergestellt wird, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3)   Die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben, die Deutschland im Zusammenhang mit Zahlungen für die Maßnahme gemäß Artikel 2 tätigt, kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Mai 2027 getätigt werden.

Artikel 2

Befristete Krisendestillation von Wein

(1)   Unterstützung kann für die Destillation von Rot- und Roséweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewährt werden, die in den Weinbaugebieten Württemberg und Rheinhessen im Hoheitsgebiet Deutschlands erzeugt werden.

(2)   Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der gemäß Absatz 1 unterstützten Destillation nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion, Pharmazeutik oder im Energiebereich verwendet werden.

(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Winzergenossenschaften, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

(4)   Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Der im Rahmen dieser Maßnahme zu destillierende Wein muss den Anforderungen an die Vermarktung in der Union entsprechen.

(5)   Deutschland kann für die Begünstigten dieser Maßnahme Prioritätskriterien festlegen. Diese Prioritätskriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

(6)   Deutschland kann vorsehen, dass Begünstigte eine Vorschusszahlung von bis zu 80 % der Unterstützung für eine bestimmte Maßnahme der Krisendestillation erhalten, für die ein nach diesem Artikel angenommener Förderantrag gestellt wurde, sofern der Begünstigte eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten Deutschlands hinterlegt hat, die mindestens dem Betrag dieses Vorschusses entspricht. Damit eine solches Maßnahme förderfähig ist, muss die abschließende Unterstützungszahlung vor dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfolgen.

(7)   Deutschland legt Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 und über die Kontrolle der Maßnahmen fest, darunter Vorschriften über

a)

die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;

b)

die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;

c)

die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Erzeugnisse und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

d)

die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;

e)

die Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen;

f)

die Überwachung und Kontrolle der Destillationsmaßnahmen, der Förderfähigkeit der destillierten Weine und der Verwendung des erzeugten Alkohols.

(8)   Deutschland setzt den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind. Der Unterstützungsbetrag darf 59 EUR je Hektoliter nicht überschreiten.

Artikel 3

Mitteilungen und Kontrollen

(1)   Deutschland teilt der Kommission bis zum 31. Juli 2027 Folgendes mit:

a)

die vom Markt genommenen Weinmengen für jede Region und jede Art förderfähigen Weins, aufgeschlüsselt nach Farben;

b)

die Alkoholmengen, die aus dem gemäß dieser Verordnung gelieferten und destillierten Wein erzeugt wurden;

c)

die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 gewährte finanzielle Unterstützung durch die Union.

(2)   Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (3).

(3)   Im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Krisendestillation gemäß dieser Verordnung führen die zuständigen deutschen Behörden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch, um die Förderfähigkeit der Weine und die Einhaltung aller geltenden Bedingungen und Anforderungen für die Durchführung der Krisendestillation zu überprüfen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/1913/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top