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Document 32025R2083R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025)

ST/14325/2025/INIT

ABl. L, 2025/90902, 12.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/corrigendum/2025-11-12/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/corrigendum/2025-11-12/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90902

12.11.2025

Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2025/2083, 17. Oktober 2025 )

1.

Seite 6, Erwägungsgrund 32 Satz 1:

Anstatt:

„(32)

Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2 unterliegen.“

muss es heißen:

„(32)

Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2a unterliegen.“

2.

Seite 12, Artikel 1 Nummer 10 neuer Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die Angaben nach Buchstabe a) werden bei der Registrierung des Prüfers in das CBAM-Register aufgenommen.“

muss es heißen:

„Die Angaben nach Unterabsatz 1 werden bei der Registrierung des Prüfers in das CBAM-Register aufgenommen.“

3.

Seite 17, Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b neuer Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Überschreitet ein zugelassener CBAM-Anmelder, der in der Annahme, dass er den massenbasierten Schwellenwert gemäß Artikel 2a überschreiten würde, CBAM-Zertifikate in einem Kalenderjahr erworben hat, diesen Schwellenwert nicht, so werden auf Antrag des zugelassenen CBAM-Anmelders alle diese CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgekauft.“

muss es heißen:

„Überschreitet ein zugelassener CBAM-Anmelder, der in der Annahme, dass er den massenbasierten Schwellenwert überschreiten würde, CBAM-Zertifikate in einem Kalenderjahr erworben hat, diesen Schwellenwert nicht, so werden auf Antrag des zugelassenen CBAM-Anmelders alle diese CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgekauft.“

4.

Seite 19, Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c neuer Artikel 26 Absatz 2a Unterabsatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Paragraphen kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Sanktion mindern, wenn ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert um höchstens 10 % dieses Schwellenwerts überschritten hat, oder in den in Artikel 17 Absatz 7a genannten Fällen.“

muss es heißen:

„Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Sanktion mindern, wenn ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert um höchstens 10 % dieses Schwellenwerts überschritten hat, oder in den in Artikel 17 Absatz 7a genannten Fällen.“

5.

Seite 20, Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a neuer Artikel 28 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze10 und 11, Artikel 2a Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

muss es heißen:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 2a Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5a und 6 sowie Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“

6.

Seite 20, Artikel 1 Nummer 26 einleitender Teil:

Anstatt:

„26.

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:“

muss es heißen:

„26.

Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:“

7.

Seite 22, Anhang I Nummer 1 neuer Anhang IV Nummer 3:

Anstatt:

„Hierbei sind:

Mi

die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und

SEEi

die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.“

muss es heißen:

„Hierbei sind:

Mi

die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und

SEEi

die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/corrigendum/2025-11-12/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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