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Document 32024R2000
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2000 of 24 July 2024 amending Implementing Regulation (EU) 2020/1070 to rationalise reporting on its application and to enable the usage of active antenna systems
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2000 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme
C/2024/5149
ABl. L, 2024/2000, 25.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2000/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2000 |
25.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2000 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 zur Rationalisierung der Berichterstattung über ihre Anwendung und zur Ermöglichung der Nutzung aktiver Antennensysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission (2) sind die physischen und technischen Merkmale der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite festgelegt worden. Die genannte Durchführungsverordnung gilt nicht für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die mit einem aktiven Antennensystem ausgestattet sind. |
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(2) |
Im Jahr 2022 wurde die europäische Norm EN 62232 (3) überarbeitet, um die Nutzung aktiver Antennensysteme auch in drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die empfohlenen Grenzwerte gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates (4) über die Exposition der Menschen gegenüber elektromagnetischen Feldern von den Anlagen der Basisstationen eingehalten werden. |
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(3) |
Um der überarbeiteten europäischen Norm EN 62232 Rechnung zu tragen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 nun auch für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite mit aktivem Antennensystem gelten, damit die Einführung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite mit modernster Technik im Einklang mit dem in der Empfehlung 1999/519/EG festgelegten hohen Gesundheitsschutzniveau erleichtert wird. Der freie Verkehr und die freie Nutzung von Funkanlagen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte davon unberührt bleiben. |
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(4) |
Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte der für die Mitgliedstaaten obligatorische Berichtszeitraum über die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden. |
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(5) |
Um das Meldeverfahren zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 eingerichtet haben, als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Frist für die Meldung einer neuen Anlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden, damit das Verfahren flexibler gestaltet werden kann. |
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(6) |
Für den Fall von am gleichen Ort platzierten Antennensystemen (oder Teilen davon) sollte präzisiert werden, wie die Einhaltung der Werte der aggregierten äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) nachzuweisen ist. |
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(7) |
Die Kollokation sollte die Montage oder Installation von mehreren Antennensystemen oder Teilen davon an einem oder mehreren drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite am selben Standort oder auf derselben Trägerstruktur zwecks Ausstrahlung und Empfang von Funkfrequenzsignalen für Kommunikationszwecke umfassen. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 sollte entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen. |
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2. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 unter Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet haben, melden der zuständigen nationalen Behörde innerhalb eines Monats nach der Einrichtung jedes Zugangspunkts die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte und geben dabei an, ob die diese Zugangspunkte die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllen.“ |
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3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Die Mitgliedstaaten überwachen regelmäßig die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, einschließlich der in den eingerichteten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite eingesetzten Technik, und erstatten der Kommission darüber erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und danach jedes Jahr bis zum 31. Dezember 2023 Bericht. Ab dem 1. Januar 2024 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre Bericht, erstmals bis zum 31. März 2026. Die betreffenden Berichte beziehen sich jeweils auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren und sind der Kommission bis zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.“ |
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4. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 11).
(3) EN 62232:2022, Ausgabe 3.0 „Bestimmung der HF-Feldstärke, der Leistungsdichte und der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in der Nachbarschaft von Funkkommunikations-Basisstationen zur Ermittlung der menschlichen Exposition“.
(4) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz) ( ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(5) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
ANHANG
„„ANHANG
A. Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
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1. |
Das Gesamtvolumen des für die allgemeine Öffentlichkeit sichtbaren Teils eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite, der einem oder mehreren Funkfrequenznutzern dient, darf 30 Liter nicht übersteigen. |
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2. |
Das Gesamtvolumen der für die allgemeine Öffentlichkeit sichtbaren Teile mehrerer separater drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die zusammen an demselben Infrastrukturelement auf einer einzelnen begrenzten Oberfläche angebracht sind, wie z. B. an Lichtmasten, Verkehrsampeln, Reklametafeln oder Bushaltestellen, darf 30 Liter nicht übersteigen. |
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3. |
Falls das Antennensystem und andere Bestandteile wie Funkfrequenzmodul, digitaler Prozessor, Speichergerät, Kühlsystem, Stromversorgung, Kabelverbindungen, Rückführungs- oder Erdungs- und Befestigungselemente des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite getrennt installiert werden, muss jeder Teil davon, der 30 Liter übersteigt, für die allgemeine Öffentlichkeit unsichtbar gemacht werden. |
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4. |
Der drahtlose Zugangspunkt mit geringer Reichweite muss ein einheitliches Erscheinungsbild mit der Trägerstruktur aufweisen; seine Abmessungen müssen im angemessenen Verhältnis zur Gesamtgröße der Trägerstruktur stehen; er muss eine passende Form, neutrale Farben entsprechend oder passend zur Farbgestaltung der Trägerstruktur haben und eine versteckte Verkabelung aufweisen; er darf zusammen mit anderen drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die bereits am gleichen Standort oder an benachbarten Standorten angebracht sind, das visuelle Erscheinungsbild insgesamt nicht beeinträchtigen. |
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5. |
Das Gewicht und die Form eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite dürfen keine strukturelle Verstärkung der verwendeten Trägerstruktur erforderlich machen. |
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6. |
Ein drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite der Installationsklasse E10 darf nur in Außenbereichen oder in großen Innenräumen mit einer Deckenhöhe von mindestens 4 Metern eingerichtet werden. |
B. Anforderungen der europäischen Norm gemäß Artikel 3 Absatz 1
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1. |
Die Einrichtung eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite muss entsprechend den Installationsklassen E0, E2 und E10 in Abschnitt 6.2.5 Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 62232:2022 ‚Bestimmung der HF-Feldstärke, der Leistungsdichte und der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in der Nachbarschaft von Funkkommunikations-Basisstationen zur Ermittlung der menschlichen Exposition‘ erfolgen. |
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2. |
Im Falle mehrerer, am gleichen Ort platzierter Antennensysteme (oder von Teilen davon) eines oder mehrerer von dieser Verordnung erfasster drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gelten die EIRP-Kriterien der in Nummer 1 genannten Norm für die Summe der EIRP-Werte aller am gleichen Ort platzierten Antennensysteme (oder von Teilen davon). Im Falle von am gleichen Ort platzierten Antennensystemen (oder Teilen davon) kann der Nachweis, dass die aggregierten EIRP-Werte den Anforderungen entsprechen, von den einrichtenden Rechtsträgern gemeinsam erbracht werden, sofern im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2000/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)