Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1856

    Verordnung (EU) 2024/1856 des Rates vom 28. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

    ST/11136/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1856, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1856/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1856/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1856

    1.7.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1856 DES RATES

    vom 28. Juni 2024

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen von regionalen Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 vorläufig auf null festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für Sardelle in der ICES-Division 9a für diesen Zeitraum veröffentlicht hat. Damit die Fischerei bis zur Festsetzung der TAC für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 fortgesetzt werden kann, sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 eine vorläufige TAC in Höhe von 4 997 Tonnen festgesetzt werden. Diese Menge entspricht den Fängen der Mitgliedstaaten aus diesem Bestand im dritten Quartal 2023.

    (3)

    Am 28. März 2024 veröffentlichte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) seine Stellungnahme zu den sozioökonomischen Auswirkungen der Festsetzung der TAC für Pollack (Pollachius pollachius) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e für 2024 in der vom ICES empfohlenen Höhe unter Angabe der Höhe dieser TAC, die erforderlich ist, um das Phänomen der „limitierenden Arten“ (sogenannte „choke species“) zu vermeiden (2). Daher sollte die endgültige TAC für 2024 festgesetzt werden, die die mit der Verordnung (EU) 2024/257 festgesetzte vorläufige TAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 ersetzt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte diese TAC auf 959 Tonnen festgesetzt werden, was es den Flotten laut dieser Stellungnahme der STECF ermöglichen wird, ihren Betrieb bis zum vierten Quartal des Jahres fortzusetzen, wodurch i) das Phänomen der „choke species“ und die Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Schließung der betreffenden Fischereien und ii) damit verbundene sozioökonomische Auswirkungen auf den Fischereisektor verringert werden.

    (4)

    Am 18. und 19. Juni 2024 führten die Union und Norwegen Konsultationen zu folgenden Themen durch: i) die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele insgesamt in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 sowie ii) die Höhe der TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten, die am 19. Juni 2024 unterzeichnet wurde. Die TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a sollte daher in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden. Die Union und Norwegen erwogen außerdem — zusätzlich zu der in Tabelle 2 der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen für 2024, die am 8. Dezember 2023 unterzeichnet wurde, festgesetzten Höhe — Übertragungen von Norwegen auf die Union für Eismeergarnele in den norwegischen Gewässern der Nordsee südlich von 62o N. Die Quoten der Mitgliedstaaten für Eismeergarnele in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 sollten entsprechend geändert werden.

    (5)

    Zwischen dem 23. Mai und dem 4. Juni 2024 führten die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen Konsultationen zu folgenden Themen durch: i) die Höhe der Gesamtfangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern und norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 und ii) die Höhe der TAC für Sprotte in diesen Gebieten. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten, die am 11. Juni 2024 unterzeichnet wurde. Die TACs für Sprotte und dazugehörige Beifänge für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 in i) Unionsgewässern und Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 2a und ii) Unionsgewässern und norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a sollten daher in den mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhen festgesetzt werden.

    (6)

    Zwischen dem 14. und dem 24. Mai 2024 führten die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen nach Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) (im Folgenden „Abkommen“) über die Höhe der TAC für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, die am 30. Mai 2024 unterzeichnet wurde. Die TAC für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den ICES-Divisionen 7d und 7e für diesen Zeitraum sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

    (7)

    Die Union und das Vereinigte Königreich haben unter Buchstabe m des schriftlichen Protokolls der Fischereikonsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union für 2024 vereinbart, einen gemeinsamen Antrag an den ICES zu richten, ein überarbeitetes Gutachten auf der Grundlage des Benchmarkergebnisses zu veröffentlichen und die TAC für Seezunge (Solea solea) in der Irischen See (SOL/07A) im Einklang mit dem überarbeiteten Gutachten zu ändern. Am 13. Juni 2024 haben die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 5 des Abkommens mit dem Ziel geführt, eine geänderte TAC für Seezunge (Solea solea) in der ICES-Division 7a für 2024 zu vereinbaren. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 17. Juni 2024 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Es ist daher angemessen, die Höhe dieser TAC zu ändern und auf die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarte Höhe festzusetzen.

    (8)

    Damit die Fischerei am 1. Juli 2024 beginnen kann, sollte die Unionsquote für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2024 festgesetzt werden. Die Unionsquote sollte auf 6 000 Tonnen festgesetzt werden, d. h. auf demselben Niveau wie für 2023, bis wissenschaftliche Gutachten vorliegen, und um die Aufrechterhaltung der Fangtätigkeiten der Union für den Bestand in internationalen Gewässern auf bisherigem Niveau zu ermöglichen.

    (9)

    Auf ihrer Jahrestagung 2024 hat die Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) Anpassungen an Maßnahmen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) im NPFC-Übereinkommensbereich vorgenommen und erstmals Fangbeschränkungen für diesen Bestand festgelegt, der allen NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union, jeweils für Trawler bzw. Ringwadenfänger für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 zur Verfügung steht. Darüber hinaus hat die NPFC für denselben Zeitraum eine zusätzliche Menge dieses Bestands für die Union bestimmt. Außerdem wurden damit verbundene Aufwandsbeschränkungen beschlossen. Des Weiteren hat die NPFC Maßnahmen festgelegt, die operativ mit diesen Fangbeschränkungen und dieser zusätzlichen Menge verknüpft sind, ohne die i) diese Fangbeschränkungen für alle NPFC-Vertragsparteien nicht hätten festgelegt werden können und ii) die Fangmöglichkeiten für Makrelen im NPFC-Übereinkommensbereich verringert werden müssten, um die Nichtzielarten zu schützen. Diese Fangmöglichkeiten und operativ damit verbundenen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Da die Mitgliedstaaten diesen Bestand in der Vergangenheit nicht befischt haben, sollten diese Fangmöglichkeiten und die zusätzliche Menge für die Union auf Unionsebene aufgeteilt werden.

    (10)

    Mit der Verordnung (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird unter anderem Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, indem eine neue Bestimmung eingefügt wird, die es Unionsschiffen untersagt, Kurzflossen-Makohaien Schaden zuzufügen, die im Atlantik nördlich von 5o N gefangen werden, und nach der Fischereifahrzeuge der Union solche Kurzflossen-Makohaie unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich ins Meer zurückwerfen müssen. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollte Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/257 gestrichen werden.

    (11)

    Gemäß den Artikeln 32 und 34 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 ist es Unionsschiffen bereits verboten, Körperteile oder ganze Körper von Großaugen-Fuchshaien (Alopias superciliosus), Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus), Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae und Seidenhaien (Carcharhinus falciformis), die in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden, und unversehrte Exemplare sind unverzüglich wieder ins Meer freizusetzen. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollten Artikel 27 Absätze 1 und 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/257 gestrichen werden.

    (12)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) haben einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete jährliche Fang- und Kapazitätsmanagementpläne mit Anträgen auf Übertragung von 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer von 2023 auf 2024 vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Pläne legte die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 23. Mai 2024 einen überarbeiteten jährlichen Plan der Union für 2024 zur Genehmigung durch die ICCAT vor. Am 24. Mai 2024 billigte die ICCAT diesen Plan. Um die Kohärenz mit dem von der ICCAT gebilligten überarbeiteten jährlichen Plan der Union zu gewährleisten, sollte die TAC für Roten Thun im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer für 2024 daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2053 legten einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Aufzuchtmanagementpläne für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich vor. Auf der Grundlage dieser überarbeiteten Pläne legte die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 23. Mai 2024 einen überarbeiteten jährlichen Plan der Union für 2024 zur Genehmigung durch die ICCAT vor. Am 24. Mai 2024 billigte die ICCAT diesen Plan. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher im Einklang mit diesem Plan angepasst werden. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre Aufzuchtmanagementpläne für die nächsten Jahre gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2053 zu erstellen und vorzulegen.

    (14)

    Artikel 20 Absatz 1 und bestimmte TAC-Tabellen in Anhang IA Teil B und Anhang IK der Verordnung (EU) 2024/257 sowie Artikel 18 Absatz 1 und Anhang IA Teil D der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (8) enthalten bestimmte Fehler in Bezug auf Fangmöglichkeiten, Arten, Anwendungsgebiete und Meldecodes. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu berichtigen.

    (15)

    Die Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2024/257 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (16)

    Einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/257 über Fangmöglichkeiten für Zahnfische (Dissostichus spp.) im Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum der geänderten Bestimmungen ab dem 1. Dezember 2023 gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung von Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2024/257 in Bezug auf i) Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e; ii) Roten Thun im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer und iii) sonstige Bestimmungen, bei denen Fehlerberichtigungen durchgeführt werden, im Einklang mit dem Anwendungszeitraum der betreffenden Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da der Umfang oder das Anwendungsgebiet der Fangmöglichkeiten vergrößert oder Aufzuchtbeschränkungen erhöht werden.

    (17)

    Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2024/257

    Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „d)

    Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Bereich der Kommission für die Fischerei im Nordpazifik (NPFC).“

    2.

    In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „ra)

    ‚NPFC-Übereinkommensbereich‘ ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (*1)

    (*1)   ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 14. Mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 12) ist die Union dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik beigetreten.“ "

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 12a

    Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e

    Für Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.“

    4.

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben c bis f werden gestrichen.

    5.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27

    Haie

    Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten.“

    6.

    Folgender Abschnitt wird eingefügt:

    „ABSCHNITT 11A

    NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Artikel 48a

    Fischerei auf Japanische Makrele

    (1)   Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten:

    a)

    die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen unter 60 % liegt, bis zum siebten Tag des Folgemonats; und

    b)

    wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen dieser Fangbeschränkungen, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche.

    Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.

    (2)   Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.

    (3)   Bis Ende Februar des Folgejahres erstellt die Kommission eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär.

    (4)   Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (*2).

    Artikel 48b

    Schutz von Haien im NPFC-Übereinkommensbereich

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

    Artikel 48c

    Schutz von anadromen Fischbeständen im NPFC-Übereinkommensbereich

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Buckellachs (Oncorhynchus gorbuscha), Roten Lachs (Oncorhynchus nerka), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

    (2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

    (*2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).“ "

    7.

    Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.

    8.

    Artikel 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe eingefügt:

    „aa)

    Artikel 12a gilt vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung über die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist.“

    b)

    Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe eingefügt:

    „ga)

    Abschnitt 11a gilt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Maßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“

    c)

    Nach Buchstabe j wird der folgende Buchstabe eingefügt:

    „ja)

    Die Anhänge IM und Xa gelten vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025;“

    9.

    Die Anhänge IA, IB, ID, IK und VI werden gemäß Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.

    10.

    Die Anhänge IM und XA werden gemäß Anhang I Teile II und III der vorliegenden Verordnung eingefügt.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

    Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung:

    „p)

    in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2 (ausgenommen Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a), 5 bis 10, 12 und 14 sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Gewässer der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“

    2.

    Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

    „k)

    Tiefseehaie gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“

    3.

    Anhang IA wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)  Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).

    (2)   „Choke species“ ist eine Art ohne Quote, die dazu führen kann, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen.

    (3)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

    (4)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (5)  Verordnung (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L, 2024/897, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/897/oj).

    (6)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


    ANHANG I

    I.

    Die Anhänge IA, IB, ID, IK und VI der Verordnung (EU) 2024/257 werden wie folgt geändert und berichtigt:

    1.

    In Anhang IA Teil A erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

    Tabelle

    2

    Art:

    Sardelle

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    Engraulis encrasicolus

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    2 390

     (1)

    Analytische TAC

    Portugal

    2 607

     (1)

     

    Union

    4 997

     (1)

     

    TAC

    4 997

     (1)

     

    2.

    In Anhang IA Teil A erhält Tabelle 17 folgende Fassung:

    Tabelle

    17

    Art:

    Pollack

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    Pollachius pollachius

    (POL/8ABDE.)

    Spanien

    163

     (2)

    Analytische TAC

    Frankreich

    796

     (2)

     

    Union

    959

     (2)

     

    TAC

    959

     (2)

     

    3.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 77 folgende Fassung:

    Tabelle

    77

    Art:

    Eismeergarnele

    Gebiet:

    3a

    Pandalus borealis

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    1 107

     (3)

    Analytische TAC

    Schweden

    596

     (3)

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Union

    1 703

     (3)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    3 190

     (3)

     

    4.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 103 folgende Fassung:

    Tabelle

    103

    Art:

    Makrele

    Gebiet:

    3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a, 3b, 3c, 3d und 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

    Scomber scombrus

    (MAC/2A34-N.)

    Belgien

    476

     (4)  (5)

    Analytische TAC

    Dänemark

    27 882

     (4)  (5)  (7)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

    Deutschland

    496

     (4)  (5)

     

    Frankreich

    1 498

     (4)  (5)

     

    Niederlande

    1 508

     (4)  (5)

     

    Schweden

    4 569

     (4)  (5)  (6)

     

    Union

    36 429

     (4)  (5)

     

    TAC

    739 386

     

     

    5.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 108 folgende Fassung:

    Tabelle

    108

    Art:

    Seezunge

    Gebiet:

    7a

    Solea solea

    (SOL/07A.)

    Belgien

    280

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    4

     

     

    Irland

    95

     

     

    Niederlande

    89

     

     

    Union

    468

     

     

    Vereinigtes Königreich

    145

     

     

    TAC

    625

     

     

    6.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 113 folgende Fassung:

    Tabelle

    113

    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    3a

    Sprattus sprattus

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    9 236

     (8)  (9)  (10)

    Analytische TAC

    Deutschland

    19

     (8)  (9)  (10)

     

    Schweden

    3 495

     (8)  (9)  (10)

     

    Union

    12 750

     (8)  (9)  (10)

     

    TAC

    13 784

     (9)

     

    7.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 114 folgende Fassung:

    Tabelle

    114

    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

    Sprattus sprattus

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    696

     (11)  (12)

    Analytische TAC

    Dänemark

    55 072

     (11)  (12)

     

    Deutschland

    696

     (11)  (12)

     

    Frankreich

    696

     (11)  (12)

     

    Niederlande

    696

     (11)  (12)

     

    Schweden

    1 330

     (11)  (12)  (13)

     

    Union

    59 186

     (11)  (12)

     

    Norwegen

    0

     (11)

     

    Färöer

    0

     (11)  (14)

     

    Vereinigtes Königreich

    2 351

     (11)

     

    TAC

    61 537

     (11)

     

    8.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 115 folgende Fassung:

    Tabelle

    115

    Art:

    Sprotte

    Gebiet:

    7d und 7e

    Sprattus sprattus

    (SPR/7DE.)

    Belgien

    9

     (15)

    Analytische TAC

    Dänemark

    620

     (15)

     

    Deutschland

    9

     (15)

     

    Frankreich

    134

     (15)

     

    Niederlande

    134

     (15)

     

    Union

    906

     (15)

     

    Vereinigtes Königreich

    4 344

     (15)

     

    TAC

    5 250

     (15)

     

    9.

    In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 123 folgende Fassung:

    Tabelle

    123

    Art:

    Industriefisch

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    800

     (16)  (17)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    800

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

    10.

    In Anhang IB erhält Tabelle 13 folgende Fassung:

    Tabelle

    13

    Art:

    Eismeergarnele

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    Pandalus borealis

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    1 725

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 725

     

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Union

    3 450

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Norwegen

    1 700

     

     

    Färöer

    0

     

     

    TAC

    entfällt

     

     

    11.

    In Anhang IB erhält Tabelle 23 folgende Fassung:

    Tabelle

    23

    Art:

    Rotbarsch

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    Sebastes spp.

    (RED/1/2INT)

    Union

    6 000

     (18)

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    TAC

    entfällt

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    12.

    In Anhang ID erhält Tabelle 12 folgende Fassung:

    Tabelle

    12

    Art:

    Roter Thun

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45oW, und Mittelmeer

    Thunnus thynnus

    (BFT/AE45WM)

    Zypern

    188,48

     (22)

    Analytische TAC

    Griechenland

    357,49

     

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Spanien

    6 904,70

     (20)  (22)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    6 807,40

     (20)  (21)  (22)

     

    Kroatien

    1 101,24

     (24)

     

    Italien

    5 440,04

     (22)  (23)

     

    Malta

    438,06

     (22)

     

    Portugal

    643,03

     

     

    Andere Mitgliedstaaten

    79,60

     (19)

     

    Union

    21 960,05

     (20)  (21)  (22)  (23)

     

    TAC

    40 570,00

     (19)

     

    13.

    In Anhang IK Tabelle 1 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

    (1)

    Gebiet abgegrenzt durch

    im Süden den Breitengrad 36o 00' S,

    im Osten den Längengrad 49o 00' E,

    im Westen den Längengrad 40o 00' E,

    im Norden die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen.

    14.

    In Anhang IK Tabelle 2 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

    (1)

    Gebiet abgegrenzt durch

    im Norden den Breitengrad 44o 00' S, wenn westlich von 44o 09' E, und den Breitengrad 43o 30' S, wenn östlich von 44o 09' E,

    im Süden den Breitengrad 45o 00' S,

    im Westen und Osten die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen.

    15.

    In Anhang IK Tabelle 3 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

    (1)

    Gebiet abgegrenzt durch folgende Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52o 50' 00" S

    80o 00' 00" E

    2

    55o 00' 00" S

    80o 00' 00" E

    3

    55o 00' 00" S

    85o 00' 00" E

    4

    52o 50' 00" S

    85o 00' 00" E

    16.

    Anhang VI Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    “4.

    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

    Tabelle A

     

    Anzahl der Fischereifahrzeuge (25)

     

    Griechenland (26)

    Spanien

    Frankreich

    Kroatien

    Italien

    Zypern (27)

    Malta (28)

    Portugal

    Ringwadenfänger (29)

    0

    7

    22

    18

    21

    1

    2

    0

    Langleinenfänger

    0

    38

    23

    0

    40

    17

    63

    0

    Köderschiffe

    0

    66

    8

    0

    0

    0

    0

    0

    Handleinenfänger

    0

    1

    47

    24

    0

    0

    0

    0

    Trawler

    0

    0

    56

    0

    0

    0

    0

    0

    Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

    64

    696

    89

    20

    0

    0

    0

    0

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (30)

    41

    0

    60

    0

    142

    0

    240

    76

    17.

    Anhang VI Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    “6.

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

    Tabelle A

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Griechenland

    0

    0

    Spanien

    6

    14 752,70

    Kroatien

    4

    7 092,00

    Italien

    2

    1 160,00

    Zypern

    0

    0

    Malta

    5

    17 213,00

    Portugal

    2

    740,00


    Tabelle B

    Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Griechenland

    0

    Spanien

    8 744,10

    Kroatien

    2 945,60

    Italien

    610,00

    Zypern

    0

    Malta

    12 295,00

    Portugal

    517,00

    II.

    Der folgende Anhang wird nach Anhang IL eingefügt:

    “ANHANG IM

    NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Tabelle

    1

    Art:

    Japanische Makrele

    (Scomber japonicus)

    Gebiet:

    NPFC-Übereinkommensbereich

    Union

    6 000

     (32)  (33)  (34)

    Vorsorgliche TAC

    NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union

    94 000

     (31)  (32)  (33)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    entfällt

     

     

    III.

    Der folgende Anhang wird nach Anhang X eingefügt:

    “ANHANG Xa

    NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Grundfischerei betreiben dürfen:

    Union

    0


    (1)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 befischt werden.

    (2)  Davon dürfen bis zu 500 t in der gezielten Fischerei gefangen werden. Die verbleibenden 459 t dürfen ausschließlich als Beifänge gefangen werden, die getrennt gemeldet werden (POL/*8ABDE-BC), und keine gezielte Fischerei ist erlaubt. Für die 500 Tonnen gilt Folgendes:

    Spanien

    85

    Frankreich

    415

    Union

    500

    (3)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.

    (4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    3a

    (MAC/*03A.)

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

    (MAC/*3A4BC)

    4b

    (MAC/*04B.)

    4c

    (MAC/*04C.)

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

    (MAC/*2AX14)

    Belgien

    0

    0

    0

    0

    286

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    9 774

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    298

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    899

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    905

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    2 741

    Union

    0

    5 110

    390

    10

    14 903

    (5)  Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/*02A4AN-)

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

    Belgien

    0

    Noch festzusetzen

    Dänemark

    0

    Noch festzusetzen

    Deutschland

    0

    Noch festzusetzen

    Frankreich

    0

    Noch festzusetzen

    Niederlande

    0

    Noch festzusetzen

    Schweden

    0

    Noch festzusetzen

    Union

    0

    Noch festzusetzen

    (6)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

    322

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (7)  Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, internationalen Gewässern von 12 und 14 und Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b (MAC/*2A14) zu fangen sind:

    Deutschland

    531

    Spanien

    1

    Estland

    4

    Frankreich

    354

    Irland

    1 769

    Lettland

    3

    Litauen

    3

    Niederlande

    774

    Polen

    37

    (8)  Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (9)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.

    (10)  Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

    (11)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.

    (12)  Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (13)  Einschließlich Sandaalen.

    (14)  Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

    (15)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.

    (16)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (17)  Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

    400

    (18)  Darf nur vom 1. Juli bis 31. Dezember gefangen werden. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    (19)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

    (20)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

    Spanien

    1 049,60

    Frankreich

    487,60

    Union

    1 537,20

    (21)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

    Frankreich

    100,00

    Union

    100,00

    (22)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

    Spanien

    138,09

    Frankreich

    136,15

    Italien

    108,80

    Zypern

    3,77

    Malta

    8,76

    Union

    395,57

    (23)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

    Italien

    108,80

    Union

    108,80

    (24)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

    Kroatien

    991,12

    Union

    991,12

    (25)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

    (26)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

    (27)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

    (28)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

    (29)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

    (30)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

    (31)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Trawler*

    (MAS/NPFC-TR)

    Ringwadenfänger*

    (MAS/NPFC-PS)

    14 000

    80 000

    *

    Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.

    (32)  Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fischfang betreiben darf.

    (33)  Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.

    (34)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).


    ANHANG II

    Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

    Teil D erhält folgende Fassung:

    TEIL D

    Tiefseearten

    1.   Tiefseehaie

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Apristurus spp.

    API

    Tiefsee-Katzenhaie

    Centrophorus spp (1).

    CWO

    Schlinghaie

    Centroscyllium fabricii

    CFB

    Schwarzer Fabricius-Dornhai

    Centroscymnus coelolepis  (2)

    CYO

    Portugiesenhai

    Centroscymnus crepidater

    CYP

    Samtiger Langnasen-Dornhai

    Chlamydoselachus anguineus

    HXC

    Kragenhai

    Dalatias licha  (3)

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea  (4)

    DCA

    Schnabeldornhai

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus spinax

    ETX

    Kleiner schwarzer Dornhai

    Galeus melastomus

    SHO

    Fleckhai

    Galeus murinus

    GAM

    Maus-Katzenhai

    Hexanchus griseus

    SBL

    Grauhai

    Oxynotus paradoxus

    OXN

    Segelflossen-Meersau

    Scymnodon ringens

    SYR

    Messerzahnhai

    Somniosus microcephalus

    GSK

    Grönlandhai

    2.   Tiefseerochen (Rajiformes)

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Raja fyllae

    RJY

    Fyllasrochen

    Raja hyperborea

    RJG

    Eisrochen

    Raja nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    3.   Tiefsee-Chimären

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Chimaera monstrosa

    CMO

    Seeratte

    Chimaera opalescens

    WCH

    Opalchimäre

    Harriotta haeckeli

    HCH

    Langnasenchimäre

    Harriotta raleighana

    HCR

    Schmalnasenchimäre

    Hydrolagus affinis

    CYA

    Atlantische Chimäre

    Hydrolagus lusitanicus

    KXA

    Portugiesische Chimäre

    Hydrolagus mirabilis

    CYH

    Kleine Tiefenseeratte

    Hydrolagus pallidus

    CYZ

    Blasse Chimäre

    Rhinochimaera atlantica

    RCT

    Atlantische Rüsselchimäre


    (1)  Gilt auch für Blattschuppigen Schlingerhai (Centrophorus squamosus) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

    (2)  Gilt auch in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

    (3)  Gilt auch in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

    (4)  Gilt auch in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1856/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top