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Document 32024R1856
Council Regulation (EU) 2024/1856 of 28 June 2024 amending Regulation (EU) 2024/257 fixing for 2024, 2025 and 2026 the fishing opportunities for certain fish stocks, applicable in Union waters and, for Union fishing vessels, in certain non-Union waters, and Regulation (EU) 2023/194 fixing for 2023 such fishing opportunities
Verordnung (EU) 2024/1856 des Rates vom 28. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023
Verordnung (EU) 2024/1856 des Rates vom 28. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023
ST/11136/2024/INIT
ABl. L, 2024/1856, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1856/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1856 |
1.7.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1856 DES RATES
vom 28. Juni 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen von regionalen Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 vorläufig auf null festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für Sardelle in der ICES-Division 9a für diesen Zeitraum veröffentlicht hat. Damit die Fischerei bis zur Festsetzung der TAC für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 fortgesetzt werden kann, sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 eine vorläufige TAC in Höhe von 4 997 Tonnen festgesetzt werden. Diese Menge entspricht den Fängen der Mitgliedstaaten aus diesem Bestand im dritten Quartal 2023. |
(3) |
Am 28. März 2024 veröffentlichte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) seine Stellungnahme zu den sozioökonomischen Auswirkungen der Festsetzung der TAC für Pollack (Pollachius pollachius) in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e für 2024 in der vom ICES empfohlenen Höhe unter Angabe der Höhe dieser TAC, die erforderlich ist, um das Phänomen der „limitierenden Arten“ (sogenannte „choke species“) zu vermeiden (2). Daher sollte die endgültige TAC für 2024 festgesetzt werden, die die mit der Verordnung (EU) 2024/257 festgesetzte vorläufige TAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 ersetzt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte diese TAC auf 959 Tonnen festgesetzt werden, was es den Flotten laut dieser Stellungnahme der STECF ermöglichen wird, ihren Betrieb bis zum vierten Quartal des Jahres fortzusetzen, wodurch i) das Phänomen der „choke species“ und die Wahrscheinlichkeit der vorzeitigen Schließung der betreffenden Fischereien und ii) damit verbundene sozioökonomische Auswirkungen auf den Fischereisektor verringert werden. |
(4) |
Am 18. und 19. Juni 2024 führten die Union und Norwegen Konsultationen zu folgenden Themen durch: i) die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele insgesamt in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 sowie ii) die Höhe der TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten, die am 19. Juni 2024 unterzeichnet wurde. Die TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a sollte daher in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden. Die Union und Norwegen erwogen außerdem — zusätzlich zu der in Tabelle 2 der vereinbarten Niederschrift der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen für 2024, die am 8. Dezember 2023 unterzeichnet wurde, festgesetzten Höhe — Übertragungen von Norwegen auf die Union für Eismeergarnele in den norwegischen Gewässern der Nordsee südlich von 62o N. Die Quoten der Mitgliedstaaten für Eismeergarnele in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 sollten entsprechend geändert werden. |
(5) |
Zwischen dem 23. Mai und dem 4. Juni 2024 führten die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen Konsultationen zu folgenden Themen durch: i) die Höhe der Gesamtfangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern und norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 und ii) die Höhe der TAC für Sprotte in diesen Gebieten. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten, die am 11. Juni 2024 unterzeichnet wurde. Die TACs für Sprotte und dazugehörige Beifänge für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 in i) Unionsgewässern und Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 2a und ii) Unionsgewässern und norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a sollten daher in den mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhen festgesetzt werden. |
(6) |
Zwischen dem 14. und dem 24. Mai 2024 führten die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen nach Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (4) (im Folgenden „Abkommen“) über die Höhe der TAC für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, die am 30. Mai 2024 unterzeichnet wurde. Die TAC für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den ICES-Divisionen 7d und 7e für diesen Zeitraum sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
(7) |
Die Union und das Vereinigte Königreich haben unter Buchstabe m des schriftlichen Protokolls der Fischereikonsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union für 2024 vereinbart, einen gemeinsamen Antrag an den ICES zu richten, ein überarbeitetes Gutachten auf der Grundlage des Benchmarkergebnisses zu veröffentlichen und die TAC für Seezunge (Solea solea) in der Irischen See (SOL/07A) im Einklang mit dem überarbeiteten Gutachten zu ändern. Am 13. Juni 2024 haben die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 5 des Abkommens mit dem Ziel geführt, eine geänderte TAC für Seezunge (Solea solea) in der ICES-Division 7a für 2024 zu vereinbaren. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 17. Juni 2024 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Es ist daher angemessen, die Höhe dieser TAC zu ändern und auf die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarte Höhe festzusetzen. |
(8) |
Damit die Fischerei am 1. Juli 2024 beginnen kann, sollte die Unionsquote für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2024 festgesetzt werden. Die Unionsquote sollte auf 6 000 Tonnen festgesetzt werden, d. h. auf demselben Niveau wie für 2023, bis wissenschaftliche Gutachten vorliegen, und um die Aufrechterhaltung der Fangtätigkeiten der Union für den Bestand in internationalen Gewässern auf bisherigem Niveau zu ermöglichen. |
(9) |
Auf ihrer Jahrestagung 2024 hat die Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) Anpassungen an Maßnahmen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) im NPFC-Übereinkommensbereich vorgenommen und erstmals Fangbeschränkungen für diesen Bestand festgelegt, der allen NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union, jeweils für Trawler bzw. Ringwadenfänger für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 zur Verfügung steht. Darüber hinaus hat die NPFC für denselben Zeitraum eine zusätzliche Menge dieses Bestands für die Union bestimmt. Außerdem wurden damit verbundene Aufwandsbeschränkungen beschlossen. Des Weiteren hat die NPFC Maßnahmen festgelegt, die operativ mit diesen Fangbeschränkungen und dieser zusätzlichen Menge verknüpft sind, ohne die i) diese Fangbeschränkungen für alle NPFC-Vertragsparteien nicht hätten festgelegt werden können und ii) die Fangmöglichkeiten für Makrelen im NPFC-Übereinkommensbereich verringert werden müssten, um die Nichtzielarten zu schützen. Diese Fangmöglichkeiten und operativ damit verbundenen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Da die Mitgliedstaaten diesen Bestand in der Vergangenheit nicht befischt haben, sollten diese Fangmöglichkeiten und die zusätzliche Menge für die Union auf Unionsebene aufgeteilt werden. |
(10) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird unter anderem Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geändert, indem eine neue Bestimmung eingefügt wird, die es Unionsschiffen untersagt, Kurzflossen-Makohaien Schaden zuzufügen, die im Atlantik nördlich von 5o N gefangen werden, und nach der Fischereifahrzeuge der Union solche Kurzflossen-Makohaie unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich ins Meer zurückwerfen müssen. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollte Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/257 gestrichen werden. |
(11) |
Gemäß den Artikeln 32 und 34 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 ist es Unionsschiffen bereits verboten, Körperteile oder ganze Körper von Großaugen-Fuchshaien (Alopias superciliosus), Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus), Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae und Seidenhaien (Carcharhinus falciformis), die in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden, und unversehrte Exemplare sind unverzüglich wieder ins Meer freizusetzen. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollten Artikel 27 Absätze 1 und 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/257 gestrichen werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) haben einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete jährliche Fang- und Kapazitätsmanagementpläne mit Anträgen auf Übertragung von 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer von 2023 auf 2024 vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Pläne legte die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 23. Mai 2024 einen überarbeiteten jährlichen Plan der Union für 2024 zur Genehmigung durch die ICCAT vor. Am 24. Mai 2024 billigte die ICCAT diesen Plan. Um die Kohärenz mit dem von der ICCAT gebilligten überarbeiteten jährlichen Plan der Union zu gewährleisten, sollte die TAC für Roten Thun im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer für 2024 daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2053 legten einige Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Aufzuchtmanagementpläne für Roten Thun im ICCAT-Übereinkommensbereich vor. Auf der Grundlage dieser überarbeiteten Pläne legte die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 23. Mai 2024 einen überarbeiteten jährlichen Plan der Union für 2024 zur Genehmigung durch die ICCAT vor. Am 24. Mai 2024 billigte die ICCAT diesen Plan. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher im Einklang mit diesem Plan angepasst werden. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre Aufzuchtmanagementpläne für die nächsten Jahre gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2053 zu erstellen und vorzulegen. |
(14) |
Artikel 20 Absatz 1 und bestimmte TAC-Tabellen in Anhang IA Teil B und Anhang IK der Verordnung (EU) 2024/257 sowie Artikel 18 Absatz 1 und Anhang IA Teil D der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (8) enthalten bestimmte Fehler in Bezug auf Fangmöglichkeiten, Arten, Anwendungsgebiete und Meldecodes. Aus diesem Grund ist es angezeigt, die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu berichtigen. |
(15) |
Die Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2024/257 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/257 über Fangmöglichkeiten für Zahnfische (Dissostichus spp.) im Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum der geänderten Bestimmungen ab dem 1. Dezember 2023 gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung von Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2024/257 in Bezug auf i) Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e; ii) Roten Thun im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer und iii) sonstige Bestimmungen, bei denen Fehlerberichtigungen durchgeführt werden, im Einklang mit dem Anwendungszeitraum der betreffenden Bestimmungen ab dem 1. Januar 2024 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da der Umfang oder das Anwendungsgebiet der Fangmöglichkeiten vergrößert oder Aufzuchtbeschränkungen erhöht werden. |
(17) |
Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2024/257
Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:
(*1) ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 14. Mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 12) ist die Union dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik beigetreten.“ " |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e Für Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.“ |
4. |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben c bis f werden gestrichen. |
5. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Haie Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten.“ |
6. |
Folgender Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 11A NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Artikel 48a Fischerei auf Japanische Makrele (1) Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten:
Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter. (2) Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen. (3) Bis Ende Februar des Folgejahres erstellt die Kommission eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär. (4) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (*2). Artikel 48b Schutz von Haien im NPFC-Übereinkommensbereich (1) Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden. (2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen. Artikel 48c Schutz von anadromen Fischbeständen im NPFC-Übereinkommensbereich (1) Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Buckellachs (Oncorhynchus gorbuscha), Roten Lachs (Oncorhynchus nerka), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden. (2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen. (*2) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).“ " |
7. |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen. |
8. |
Artikel 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Die Anhänge IA, IB, ID, IK und VI werden gemäß Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung geändert. |
10. |
Die Anhänge IM und XA werden gemäß Anhang I Teile II und III der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2023/194
Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
|
3. |
Anhang IA wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).
(2) „Choke species“ ist eine Art ohne Quote, die dazu führen kann, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen.
(3) Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(4) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(5) Verordnung (EU) 2024/897 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L, 2024/897, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/897/oj).
(6) Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
ANHANG I
I. |
Die Anhänge IA, IB, ID, IK und VI der Verordnung (EU) 2024/257 werden wie folgt geändert und berichtigt:
|
II. |
Der folgende Anhang wird nach Anhang IL eingefügt: “ANHANG IM NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
” |
III. |
Der folgende Anhang wird nach Anhang X eingefügt: “ANHANG Xa NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Grundfischerei betreiben dürfen:
” |
(1) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 befischt werden.
(2) Davon dürfen bis zu 500 t in der gezielten Fischerei gefangen werden. Die verbleibenden 459 t dürfen ausschließlich als Beifänge gefangen werden, die getrennt gemeldet werden (POL/*8ABDE-BC), und keine gezielte Fischerei ist erlaubt. Für die 500 Tonnen gilt Folgendes:
Spanien |
85 |
Frankreich |
415 |
Union |
500 |
(3) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.
(4) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
3a (MAC/*03A.) |
Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c (MAC/*3A4BC) |
4b (MAC/*04B.) |
4c (MAC/*04C.) |
Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 (MAC/*2AX14) |
Belgien |
0 |
0 |
0 |
0 |
286 |
Dänemark |
0 |
4 130 |
0 |
0 |
9 774 |
Deutschland |
0 |
0 |
0 |
0 |
298 |
Frankreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
899 |
Niederlande |
0 |
490 |
0 |
0 |
905 |
Schweden |
0 |
0 |
390 |
10 |
2 741 |
Union |
0 |
5 110 |
390 |
10 |
14 903 |
(5) Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:
|
Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/*02A4AN-) |
Färöische Gewässer (MAC/*FRO1) |
Belgien |
0 |
Noch festzusetzen |
Dänemark |
0 |
Noch festzusetzen |
Deutschland |
0 |
Noch festzusetzen |
Frankreich |
0 |
Noch festzusetzen |
Niederlande |
0 |
Noch festzusetzen |
Schweden |
0 |
Noch festzusetzen |
Union |
0 |
Noch festzusetzen |
(6) Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):
322
Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(7) Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, internationalen Gewässern von 12 und 14 und Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b (MAC/*2A14) zu fangen sind:
Deutschland |
531 |
Spanien |
1 |
Estland |
4 |
Frankreich |
354 |
Irland |
1 769 |
Lettland |
3 |
Litauen |
3 |
Niederlande |
774 |
Polen |
37 |
(8) Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(9) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.
(10) Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.
(11) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.
(12) Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(13) Einschließlich Sandaalen.
(14) Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.
(15) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.
(16) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(17) Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):
400
(18) Darf nur vom 1. Juli bis 31. Dezember gefangen werden. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.
(19) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).
(20) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:
Spanien |
1 049,60 |
Frankreich |
487,60 |
Union |
1 537,20 |
(21) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):
Frankreich |
100,00 |
Union |
100,00 |
(22) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):
Spanien |
138,09 |
Frankreich |
136,15 |
Italien |
108,80 |
Zypern |
3,77 |
Malta |
8,76 |
Union |
395,57 |
(23) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):
Italien |
108,80 |
Union |
108,80 |
(24) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):
Kroatien |
991,12 |
Union |
991,12 |
(25) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(26) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
(27) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(28) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(29) Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.
(30) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(31) Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
Trawler* (MAS/NPFC-TR) |
Ringwadenfänger* (MAS/NPFC-PS) |
14 000 |
80 000 |
* |
Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen. |
(32) Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 Fischfang betreiben darf.
(33) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.
(34) Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).
ANHANG II
Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:
Teil D erhält folgende Fassung:
“TEIL D
Tiefseearten
1. Tiefseehaie
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Apristurus spp. |
API |
Tiefsee-Katzenhaie |
Centrophorus spp (1). |
CWO |
Schlinghaie |
Centroscyllium fabricii |
CFB |
Schwarzer Fabricius-Dornhai |
Centroscymnus coelolepis (2) |
CYO |
Portugiesenhai |
Centroscymnus crepidater |
CYP |
Samtiger Langnasen-Dornhai |
Chlamydoselachus anguineus |
HXC |
Kragenhai |
Dalatias licha (3) |
SCK |
Schokoladenhai |
Deania calcea (4) |
DCA |
Schnabeldornhai |
Etmopterus princeps |
ETR |
Großer schwarzer Dornhai |
Etmopterus spinax |
ETX |
Kleiner schwarzer Dornhai |
Galeus melastomus |
SHO |
Fleckhai |
Galeus murinus |
GAM |
Maus-Katzenhai |
Hexanchus griseus |
SBL |
Grauhai |
Oxynotus paradoxus |
OXN |
Segelflossen-Meersau |
Scymnodon ringens |
SYR |
Messerzahnhai |
Somniosus microcephalus |
GSK |
Grönlandhai |
2. Tiefseerochen (Rajiformes)
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Raja fyllae |
RJY |
Fyllasrochen |
Raja hyperborea |
RJG |
Eisrochen |
Raja nidarosiensis |
JAD |
Schwarzbäuchiger Glattrochen |
3. Tiefsee-Chimären
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Alpha-3-Code |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
Chimaera monstrosa |
CMO |
Seeratte |
Chimaera opalescens |
WCH |
Opalchimäre |
Harriotta haeckeli |
HCH |
Langnasenchimäre |
Harriotta raleighana |
HCR |
Schmalnasenchimäre |
Hydrolagus affinis |
CYA |
Atlantische Chimäre |
Hydrolagus lusitanicus |
KXA |
Portugiesische Chimäre |
Hydrolagus mirabilis |
CYH |
Kleine Tiefenseeratte |
Hydrolagus pallidus |
CYZ |
Blasse Chimäre |
Rhinochimaera atlantica |
RCT |
Atlantische Rüsselchimäre |
”
(1) Gilt auch für Blattschuppigen Schlingerhai (Centrophorus squamosus) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.
(2) Gilt auch in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.
(3) Gilt auch in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.
(4) Gilt auch in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1856/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)