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Document 32024R1782

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

    C/2024/4200

    ABl. L, 2024/1782, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1782/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1782/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1782

    25.6.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1782 DER KOMMISSION

    vom 24. Juni 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16, 19 und 20,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   HINTERGRUND

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) der Kommission (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (im Folgenden „Schutzmaßnahme“) ein, die aus Zollkontingenten (im Folgenden „Zollkontingente“) für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden „betroffene Ware“) für 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen besteht, die auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (4) (im Folgenden „Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung“) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und dass die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahme im Unionsinteresse liegt. Dementsprechend beschloss sie, die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern.

    (3)

    In Erwägungsgrund 161 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen verpflichtete sich die Kommission, „die Situation regelmäßig [zu] bewerten und mindestens bei Ablauf jeden Jahres nach Einführung der Maßnahmen eine Überprüfung in Betracht [zu] ziehen.“ In diesem Sinne führte die Kommission in den Jahren 2019 (5), 2020 (6) und 2022 (7) jeweils eine Überprüfung des Funktionierens durch. Im Juni 2023 (8) bewertete sie im Rahmen einer Überprüfung außerdem, ob eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme gerechtfertigt war. (9)

    (4)

    Am 12. Januar 2024 ging bei der Kommission ein begründetes Ersuchen von 14 EU-Mitgliedstaaten ein, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) („EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen“) und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 zu prüfen, ob die geltende Schutzmaßnahme verlängert werden sollte. Die Kommission war der Auffassung, dass das Ersuchen genügend Nachweise enthielt, um eine Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung einzuleiten.

    (5)

    Dementsprechend veröffentlichte sie am 9. Februar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union eine Einleitungsbekanntmachung (11) bezüglich der möglichen Verlängerung der Schutzmaßnahme. Die Kommission nahm in den Umfang der Bekanntmachung ferner die Verpflichtung auf, zu prüfen, ob es erforderlich wäre, die Funktionsweise der Maßnahme technisch anzupassen, sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Schutzmaßnahme verlängert werden sollte.

    2.   VERFAHREN

    (6)

    Um ordnungsgemäß beurteilen zu können, ob eine Verlängerung der Schutzmaßnahme erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, ob die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt und ob eine solche Verlängerung dem allgemeineren Unionsinteresse entspricht, hat die Kommission mittels Fragebogen spezifische Daten vom Wirtschaftszweig der Union erhoben. (12) Diese Daten umfassten unter anderem die Entwicklung der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzindikatoren für die betroffene Ware im Zeitraum 2021-2023 (im Folgenden „Bezugszeitraum“) sowie Nachweise dafür, dass Wirtschaftszweig der Union Anpassungen vornimmt.

    (7)

    Die Kommission ersuchte auch andere interessierte Parteien um Stellungnahme zu einer möglichen Verlängerung sowie zu etwaigen erforderlichen Anpassungen der Funktionsweise der Maßnahme und führte daher parallel zwei verschiedene Untersuchungen durch. Zu diesem Zweck wurden die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, sich an der Untersuchung zu beteiligen und ihre Vorbringen und Nachweise schriftlich zu übermitteln. Ferner wurden die der Kommission bekannten Unionshersteller der betroffenen Ware sowie ihre Industrieverbände aufgefordert, Schädigungsfragebögen auszufüllen. In Bezug auf die Überprüfung des Funktionierens forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und spezifische Nachweise schriftlich vorzulegen:

    a)

    Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten,

    b)

    Verdrängung traditioneller Handelsströme,

    c)

    Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind,

    d)

    Liberalisierungsgrad,

    e)

    weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.

    (8)

    Was die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens betrifft, bestand die Überprüfung der Verlängerung und des Funktionierens aus einem zweistufigen schriftlichen Verfahren, in dessen Rahmen die interessierten Parteien zunächst ihre Anmerkungen übermittelten und anschließend Gelegenheit erhielten, die Vorbringen der anderen Parteien zu widerlegen. Insgesamt gingen bei der Kommission innerhalb der gesetzten Fristen mehr als 65 Stellungnahmen und Erwiderungen von interessierten Parteien ein. Außerdem erhielt sie mehr als 100 einzelne Fragebogenantworten von Unionsherstellern.

    (9)

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzmaßnahme erfüllt waren, analysierte die Kommission zunächst, ob die rechtlichen Anforderungen für die Verlängerung einer Schutzmaßnahme nach den EU- und WTO-Regeln erfüllt waren, d. h. ob die Maßnahme erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden (Abschnitt 3.2) und ob die Stahlindustrie der Union Anpassungen vornimmt (Abschnitt 3.3). Zweitens prüfte die Kommission, ob eine solche Verlängerung im allgemeinen Unionsinteresse läge (Abschnitt 3.4). Schließlich berücksichtigte die Kommission im Zuge ihrer Prüfung die Vorbringen und Nachweise der interessierten Parteien sowie alle sonstigen verfügbaren Informationen in Bezug auf die vorstehenden Punkte. Die Kommission ging in Abschnitt 4 konkret auf die einschlägigen Vorbringen der interessierten Parteien zur Verlängerung ein.

    (10)

    Anschließend prüfte die Kommission, ob bestimmte technische Anpassungen der Maßnahme erforderlich sind. Dies erfolgte im Einklang mit den in der Einleitungsbekanntmachung genannten Bereichen (siehe Erwägungsgrund (7)) und umfasste auch eine technische Änderung, die Einfuhren aus Mosambik in den Umfang der Schutzmaßnahme einbezieht.

    3.   PRÜFUNG DER VERLÄNGERUNG

    3.1.   Rechtliche Anforderungen

    (11)

    Gemäß Artikel 7.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und Artikel 19 Absatz 2 der EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen kann die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass eine Verlängerung erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen („Erforderlichkeitsprüfung“) und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt. Darüber hinaus ist in Artikel 22 der EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen festgelegt, dass die Maßnahme im Interesse der Union liegen muss.

    3.2.   Ob die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen (Erforderlichkeitsprüfung)

    (12)

    In Bezug auf das erste rechtliche Kriterium untersuchte die Kommission zunächst die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auf den Fragebogen (Abschnitt 3.2.1). Anschließend prüfte die Kommission mehrere Schlüsselfaktoren, um zu ermitteln, wie sich die Einfuhren wahrscheinlich entwickeln würden und welche Auswirkungen eine solche Entwicklung ohne eine Schutzmaßnahme auf die Unionshersteller hätte (im Folgenden „kontrafaktische Analyse“, siehe Abschnitt 3.2.2).

    3.2.1.   Wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie der Union

    (13)

    Um die wirtschaftliche Lage der Stahlindustrie der Union beurteilen zu können, sandte die Kommission Fragebogen an die ihr bekannten Stahlhersteller in der Union und holte so Informationen über die Schadensindikatoren für die betroffene Ware im betrachteten Zeitraum ein. Die Kommission forderte die ihr bekannten Industrieverbände der Union (Europäischer Verband der Eisen- und Stahlindustrie (EUROFER), European Steel Tube Association (ESTA) und Comité Européen de la Tréfilerie (CET)) auf, die Fragebogen an ihre einzelnen Mitglieder zu verteilen. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission die ihr bekannten Unionshersteller über die Aufforderung, Fragebogen über das offene Dossier (TRON) auszufüllen. (13) Die Fragebogen wurden auch auf der Website der Generaldirektion TRADE der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. (14) Alle relevanten Anweisungen zu den Fragebogen wurden auch in die Einleitungsbekanntmachung aufgenommen.

    (14)

    Bei der Kommission gingen mehr als 100 einzelne Antworten auf den Fragebogen von Mitgliedern der drei ihr bekannten Industrieverbände der Union sowie von anderen Unionsherstellern, die keinem Verband angehörten, ein. Darüber hinaus konsolidierten die drei Industrieverbände die von ihren Mitgliedern einzeln bereitgestellten Daten.

    (15)

    Die Kommission konsolidierte die direkt von den Unionsherstellern einzeln empfangenen Daten und glich ihre Richtigkeit mit dem von den Industrieverbänden der Union übermittelten Datensatz in eigens dafür durchgeführten Fernabgleichssitzungen ab. Anschließend fasste die Kommission die Antworten der Mitglieder des Verbands mit den Antworten von Herstellern, die nicht Mitglied eines Verbands waren, zu einem einzelnen konsolidierten Datensatz zusammen, der die Grundlage für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union bildete.

    (16)

    Die Entwicklung der Schadensindikatoren im Bezugszeitraum ist in den nachstehenden Tabellen 1 bis 4 dargestellt:

    a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände

    Tabelle 1

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände

    in 1 000  Tonnen

    2021

    2022

    2023

    Produktionsmenge der betroffenen Ware

    178 257

    158 704

    154 158

    Index 2021 = 100

    100

    89

    86

    Produktionskapazität der betroffenen Ware

    231 509

    229 881

    230 139

    Index 2021 = 100

    100

    99

    99

    Kapazitätsauslastung

    77,00  %

    69,04  %

    66,98  %

    Lagerbestände

    32 082 625

    30 434 986

    31 214 413

    Index 2021 = 100

    100

    95

    97

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    (17)

    Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge der Unionshersteller im Vergleich zu 2021 stetig zurück, und zwar um – 11 % im Jahr 2022 und um – 14 % im Jahr 2023. Die Produktionskapazität blieb während des gesamten Zeitraums konstant, sodass die Kapazitätsauslastung rückläufig war und 2023 ein sehr niedriges Niveau von 67 % erreichte. Die Lagerbestände schließlich gingen im Vergleich zum Jahr 2021 um – 5 % im Jahr 2022 und um – 3 % im Jahr 2023 zurück.

    b)   Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile (15)

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile

     

    2021

    2022

    2023

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen)

    161 072

    148 065

    139 207

    Index 2021 = 100

    100

    92

    86

    Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen

    127 188

    116 462

    111 165

    Index 2021 = 100

    100

    92

    87

    Marktanteil in %

    79,0  %

    78,7  %

    79,9  %

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    (18)

    Der Verbrauch auf dem Unionsmarkt ging ab 2022 zurück (– 8 %) und dieser Trend setzte sich 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 fort (– 14 %). Die Inlandsverkäufe der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum sehr ähnlich (im Vergleich zum Jahr 2021 – 8 % im Jahr 2022 und – 13 % im Jahr 2023). Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg im Bezugszeitraum um 0,9 Prozentpunkte.

    c)   Verkaufsstückpreis, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite

    Tabelle 3

    Verkaufsstückpreis, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite

     

    2021

    2022

    2023

    Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne)

    914

    1 230

    1 028

    Index 2021 = 100

    100

    135

    113

    Rentabilität (in % des Umsatzes)

    9,4  %

    10,3  %

    0,3  %

    Cashflow (in Mio. EUR)

    5 024

    10 696

    7 881

    Index 2021 = 100

    100

    213

    157

    Kapitalrendite (in %)

    25,2  %

    22,5  %

    –2,2  %

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    (19)

    Der Verkaufsstückpreis erhöhte sich im Vergleich zum Jahr 2021 und zwar im Jahr 2022 um 35 % und im Jahr 2023 um 13 %. Der Cashflow stieg im Vergleich zum Jahr 2021 im Jahr 2022 um 113 % und im Jahr 2023 um 57 %. Die Kapitalrendite ging 2022 leicht zurück und erreichte 2023 negative Zahlen (–2,2 %).

    (20)

    Durch den Preisanstieg und die Erholung nach der COVID-19-Krise konnte der Wirtschaftszweig der Union 2021 Gewinne erzielen (9,4 %), die 2022 noch einmal leicht anstiegen (10,3 %). Im Jahr 2023 ging die Rentabilität stark zurück; es wurde lediglich ein Gewinn von 0,3 % erzielt.

    d)   Beschäftigung

    Tabelle 4

    Beschäftigung

    (VZÄ)

    2021

    2022

    2023

    Beschäftigung

    180 958

    181 913

    179 867

    Index 2021 = 100

    100

    101

    99

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    (21)

    Die Beschäftigungszahlen blieben im gesamten Bezugszeitraum stabil, wobei 2023 ein Rückgang um – 1 % gegenüber 2021 zu verzeichnen war.

    Schlussfolgerung

    (22)

    Die Schadensindikatoren zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2021 ein gesundes Rentabilitätsniveau erreichte, was hauptsächlich auf hohe Preise und eine ausgeprägte Erholung der Nachfrage nach der COVID-19-Krise zurückzuführen war. Ab dem zweiten Halbjahr 2022 zeigte der Wirtschaftszweig der Union jedoch Anzeichen einer Verschlechterung. Einige wichtige Indikatoren wie Produktion, Absatz und Kapazitätsauslastung wiesen einen negativen Trend auf (16) und die Energiekosten stiegen erheblich an (17). Die Verschlechterung der meisten Wirtschaftsindikatoren nahm 2023 mit einem Preisrückgang vor dem Hintergrund der über den Durchschnittswerten der Vergangenheit liegenden höheren Energiekosten und einem starken Rückgang der Inlandsverkäufe sowie der Produktion auf dem Unionsmarkt weiter zu. Infolgedessen erreichte die Kapazitätsauslastung den niedrigsten Stand der letzten zehn Jahre und die Rentabilität ging drastisch zurück (auf das Break-even-Niveau). Obgleich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union 2023 im Vergleich zu 2021 um fast einen Prozentpunkt anstieg, was auf Kosten einer reduzierten Rentabilität ging, sollte dies vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Einfuhrdrucks (18) gesehen werden, wobei die Einfuhren im Bezugszeitraum einen höheren Marktanteil erreichten als in früheren Zeiträumen (19), wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert wird.

    (23)

    Auf der Grundlage der vorstehend genannten Indikatoren (Tabellen 1 bis 4) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2021 und 2023 verschlechtert hatte und am Ende des Bezugszeitraums als prekär zu bezeichnen war.

    Zusätzliche Analyse nach Produktfamilie

    (24)

    Entsprechend dem Ansatz der Ausgangsuntersuchung (20) bewertete die Kommission auch die Entwicklung der Schadensindikatoren je Produktfamilie (21). Bei den Produktfamilien, auf die sich die Schutzmaßnahme für Stahl bezieht, handelt es sich um Flacherzeugnisse, Langerzeugnisse und Rohre.

    (25)

    In den nachstehenden Tabellen 5 bis 8 ist die Entwicklung der Schadensindikatoren je Produktfamilie dargestellt:

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände

    in 1 000  Tonnen

    2021

    2022

    2023

    Produktionsmenge der betroffenen Ware (Flacherzeugnisse)

    133 919

    118 680

    117 230

    Index 2021 = 100

    100

    89

    88

    Produktionsmenge der betroffenen Ware (Langerzeugnisse)

    38 061

    33 729

    30 848

    Index 2021 = 100

    100

    89

    81

    Produktionsmenge der betroffenen Ware (Rohre)

    6 277

    6 295

    6 080

    Index 2021 = 100

    100

    100

    97

     

     

     

     

    Produktionskapazität der betroffenen Ware (Flacherzeugnisse)

    168 949

    167 811

    168 540

    Index 2021 = 100

    100

    99

    100

    Produktionskapazität der betroffenen Ware (Langerzeugnisse)

    50 958

    50 622

    50 219

    Index 2021 = 100

    100

    99

    99

    Produktionskapazität der betroffenen Ware (Rohre)

    11 602

    11 449

    11 380

    Index 2021 = 100

    100

    99

    98

     

     

     

     

    Kapazitätsauslastung (Flacherzeugnisse)

    79,27  %

    70,72  %

    69,56  %

    Kapazitätsauslastung (Langerzeugnisse)

    74,69  %

    66,63  %

    61,43  %

    Kapazitätsauslastung (Rohre)

    54,10  %

    54,99  %

    53,43  %

     

     

     

     

    Lagerbestände (Flacherzeugnisse)

    25 377

    22 941

    24 042

    Index 2021 = 100

    100

    90

    95

    Lagerbestände (Langerzeugnisse)

    3 349

    3 468

    3 274

    Index 2021 = 100

    100

    104

    98

    Lagerbestände (Rohre)

    3 357

    4 026

    3 899

    Index 2021 = 100

    100

    120

    116

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    Tabelle 6

    Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile

     

    2021

    2022

    2023

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Flacherzeugnisse)

    92 700

    84 749

    81 344

    Index 2021 = 100

    100

    91

    88

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Langerzeugnisse)

    57 398

    53 223

    48 072

    Index 2021 = 100

    100

    93

    84

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Rohre)

    10 973

    10 093

    9 790

    Index 2021 = 100

    100

    92

    89

     

     

     

     

    Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen (Flacherzeugnisse)

    68 864

    63 050

    61 409

    Index 2021 = 100

    100

    92

    89

    Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen (Langerzeugnisse)

    50 011

    45 512

    42 139

    Index 2021 = 100

    100

    91

    84

    Inlandsverkäufe in 1 000  Tonnen (Rohre)

    8 312

    7 900

    7 617

    Index 2021 = 100

    100

    95

    92

     

     

     

     

    Marktanteil in % (Flacherzeugnisse)

    74,3  %

    74,4  %

    75,5  %

    Marktanteil in % (Langerzeugnisse)

    87,1  %

    85,5  %

    87,7  %

    Marktanteil in % (Rohre)

    75,8  %

    78,3  %

    77,8  %

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    Tabelle 7

    Verkaufsstückpreis, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite

     

    2021

    2022

    2023

    Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne) (Flacherzeugnisse)

    971

    1 309

    1 104

    Index 2021 = 100

    100

    135

    114

    Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne) (Langerzeugnisse)

    759

    1 016

    804

    Index 2021 = 100

    100

    134

    106

    Verkaufsstückpreis (in EUR/Tonne) (Rohre)

    1 177

    1 581

    1 382

    Index 2021 = 100

    100

    134

    117

     

     

     

     

    Rentabilität (in % des Umsatzes) (Flacherzeugnisse)

    10,6  %

    11,0  %

    0,1  %

    Rentabilität (in % des Umsatzes) (Langerzeugnisse)

    7,6  %

    9,6  %

    –1,0  %

    Rentabilität (in % des Umsatzes) (Rohre)

    5,1  %

    7,3  %

    5,6  %

     

     

     

     

    Cashflow (in Mio. EUR) (Flacherzeugnisse)

    3 434

    6 326

    5 999

    Index 2021 = 100

    100

    184

    175

    Cashflow (in Mio. EUR) (Langerzeugnisse)

    1 439

    3 509

    682

    Index 2021 = 100

    100

    244

    47

    Cashflow (in Mio. EUR) (Rohre)

    151

    861

    1 200

    Index 2021 = 100

    100

    571

    795

     

     

     

     

    Kapitalrendite in % (Flacherzeugnisse)

    29,04  %

    26,64  %

    –3,24  %

    Kapitalrendite in % (Langerzeugnisse)

    16,95  %

    18,31  %

    –3,15  %

    Kapitalrendite in % (Rohre)

    29,31  %

    11,00  %

    7,81  %

    Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    Tabelle 8

    Beschäftigung

    (VZÄ)

    2021

    2022

    2023

    Beschäftigung (Flacherzeugnisse)

    114 657

    114 444

    114 053

    Index 2021 = 100

    100

    100

    99

    Beschäftigung (Langerzeugnisse)

    40 053

    39 870

    39 485

    Index 2021 = 100

    100

    100

    99

    Beschäftigung (Rohre)

    26 248

    27 599

    26 329

    Index 2021 = 100

    100

    105

    100

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs und Fragebogenantworten.

    (26)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Indikatoren bestätigt die Analyse nach Produktfamilien die Erkenntnisse in Bezug auf die betroffene Ware: Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im Bezugszeitraum erheblich und ist derzeit als prekär zu bezeichnen. Selbst die Produktfamilie, die im Hinblick auf die Entwicklung der Rentabilität und des Marktanteils besser abschnitt (Rohre), verzeichnete im Bezugszeitraum eine Verschlechterung bei anderen Schlüsselindikatoren wie Kapazitätsauslastung, Produktionsvolumen und Inlandsverkäufen.

    3.2.2.   Kontrafaktische Analyse

    a)   Einfuhrdruck — Entwicklung der Einfuhren und Marktanteil

    (27)

    Die Kommission bewertete die Entwicklung der Einfuhren sowohl insgesamt als auch im Verhältnis zum Verbrauch, um das Ausmaß des Drucks zu bestimmen, den dieser Indikator im Bezugszeitraum auf den Unionsmarkt ausgeübt haben könnte. Darüber hinaus prüfte die Kommission die Entwicklung der verwendeten Zollkontingente (siehe Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b).

    (28)

    Die Einfuhren in die Union gingen 2023, als sie den zweithöchsten Wert seit 2013 erreicht hatten, gegenüber 2021 um – 17 % zurück. (22)

    Tabelle 9

    Entwicklung der Einfuhren

     

    2021

    2022

    2023

    Einfuhrmenge (in 1 000  Tonnen)

    33 884

    31 603

    28 042

    Index 2021 = 100

    100

    93

    83

    Quelle:

    Eurostat.

    (29)

    Die Analyse auf der Ebene der Produktfamilie bestätigte diesen Gesamttrend, wie aus Tabelle 10 hervorgeht.

    Tabelle 10

    Marktanteil der Einfuhren je Produktfamilie

     

    2021

    2022

    2023

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Flacherzeugnisse)

    92 700

    84 749

    81 344

    Index 2021 = 100

    100

    91

    88

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Langerzeugnisse)

    57 398

    53 223

    48 072

    Index 2021 = 100

    100

    93

    84

    Verbrauch (in 1 000  Tonnen) (Rohre)

    10 973

    10 093

    9 790

    Index 2021 = 100

    100

    92

    89

     

     

     

     

    Einfuhren (in 1 000  Tonnen) (Flacherzeugnisse)

    23 835

    21 699

    19 935

    Index 2021 = 100

    100

    91

    84

    Einfuhren (in 1 000  Tonnen) (Langerzeugnisse)

    7 387

    7 711

    5 933

    Index 2021 = 100

    100

    104

    80

    Einfuhren (in 1 000  Tonnen) (Rohre)

    2 661

    2 192

    2 174

    Index 2021 = 100

    100

    82

    82

     

     

     

     

    Marktanteil in % (Flacherzeugnisse)

    25,7  %

    25,6  %

    24,5  %

    Marktanteil in % (Langerzeugnisse)

    12,9  %

    14,5  %

    12,3  %

    Marktanteil in % (Rohre)

    24,2  %

    21,7  %

    22,2  %

    Quelle:

    Daten des Wirtschaftszweigs, Fragebogenantworten und Eurostat.

    (30)

    Die Kommission bewertete die Entwicklung der Einfuhren im Vergleich zur Entwicklung des Verbrauchs im selben Zeitraum. Die nachstehende Grafik zeigt, dass der Verbrauch im Zeitraum 2017-2018 seinen Höchststand erreichte. Im Jahr 2023 wurde jedoch ein drastischer Rückgang verzeichnet und der Verbrauch erreichte seinen niedrigsten Stand seit 2013. (23) Andererseits stieg der Anteil der Einfuhren bis 2018, als die Schutzmaßnahme im Juli vorläufig eingeführt wurde, stark und kontinuierlich an und ging in den folgenden zwei Jahren leicht zurück. Seit 2021 ist der Anteil der Einfuhren jedoch wieder gestiegen und liegt weiterhin deutlich über dem Niveau von vor der Einführung der Schutzmaßnahme. Daher ergab die Untersuchung, dass der Einfuhrdruck in Bezug auf den Marktanteil noch höher ist als vor der Einführung der Schutzmaßnahme (24) und der im Rahmen der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung festgelegten Maßnahmen (25).

    Image 1

    Quellen:

    Für Einfuhren: Eurostat. Für den Verbrauch wurden die Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union wie in der Ausgangsuntersuchung (Jahre 2013-2017), der ersten Überprüfung der Verlängerung (Jahre 2018-2020) bzw. der zweiten Überprüfung der Verlängerung (Jahre 2021-2023) übermittelt.

    b)   Einfuhrdruck — Entwicklung der Nutzung der Zollkontingente

    (31)

    Die Kommission bewertete ferner den Einfuhrdruck angesichts der Entwicklung der Nutzung der Zollkontingente. (26) Zunächst prüfte die Kommission die Entwicklung der Zollkontingente seit der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung. Die Daten im nachstehenden Schaubild zeigen die am Ende der letzten beiden Schutzjahre verfügbaren Zollkontingentmengen. (27) Am Ende des letzten Quartals eines Schutzjahres (April-Juni) steht eine durchschnittliche Nutzung der Zollkontingente von rund 46 %, wobei in den Jahren 4 und 5 jeweils zwischen 7 und 8,5 Mio. Tonnen an Zollkontingenten nicht genutzt wurden. Im laufenden Schutzjahr (28) (Daten bis zum 21. Mai 2024 verfügbar) scheint die Entwicklung der verfügbaren Zollkontingente vergleichbar zu sein. Daher stellte die Kommission bei der Betrachtung der Nutzung der Zollkontingente insgesamt am Ende der beiden letzten Jahre, einschließlich des laufenden Jahres, keine wesentlichen Änderungen fest.

    Image 2

    Quelle:

    Berechnung der GD TRADE auf der Grundlage von Daten, die in der Datenbank der GD TAXUD zur Nutzung der Zollkontingente verfügbar sind: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

    (32)

    Zweitens bewertete die Kommission die jüngsten Entwicklungen, indem sie die bisherige Nutzung der Zollkontingente im laufenden Schutzjahr (29) auf Quartalsbasis untersuchte.

    (33)

    Die Analyse der Nutzung der Zollkontingente bestätigte, dass es erhebliche und zunehmende Mengen ungenutzter Zollkontingente gab, die am Ende des Quartals von Januar-März 2024 bei etwa 7 Mio. Tonnen lagen. Folglich lag die Nutzung der Zollkontingente nach drei Quartalen bei 47 %, wie aus der nachstehenden Abbildung hervorgeht. Bei der Bewertung des Einfuhrdrucks muss die Nutzungsquote der Zollkontingente jedoch zusammen mit der Entwicklung des Einfuhranteils in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe a analysiert werden, wobei sich ein durchschnittlicher Anstieg im Vergleich zu früheren Zeiträumen zeigte. Es bedarf hier einer detaillierteren Bewertung, wie sie nachstehend in diesem Abschnitt vorgenommen wurde. Dies ist insbesondere bedingt durch die Tatsache, dass die Zollkontingentmengen seit 2019 aufgrund der Liberalisierung und der anfänglichen Aufstockung um rund 25 % gestiegen sind und der Verbrauch erheblich zurückgegangen ist und sich in naher Zukunft voraussichtlich nicht wesentlich erholen wird.

    Image 3

    Quelle:

    Berechnung der GD TRADE auf der Grundlage von Daten, die in der Datenbank der GD TAXUD zur Nutzung der Kontingente verfügbar sind: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

    (34)

    Eine eingehendere Analyse dieser Daten ergab, dass in den drei Quartalen durchschnittlich 21 individuelle Zollkontingente (länderspezifische Kontingente oder Restkontingente) für mehrere Warenkategorien ausgeschöpft wurden. Die durchschnittlichen Gesamtmengen machten insgesamt 32 % (fast 2 Mio. Tonnen pro Quartal) der gesamten durchschnittlichen Einfuhrmenge im selben Zeitraum aus.

    (35)

    Was den Ursprung anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass einige der Länder mit dem größten Volumen der Stahlausfuhr in die Union (30) eine relevante Menge dieser Zollkontingente ausgeschöpft haben und zwar zwischen einem und acht ihrer jeweiligen länderspezifischen Zollkontingente (31). Ähnliche Ausfuhrmuster wurden von der Kommission bereits in der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung festgestellt. (32) Darüber hinaus wurde das größte Zollkontingent im Rahmen der Maßnahme (das Restkontingent in Kategorie 1) in den letzten drei Quartalen in Folge nahezu unmittelbar ausgeschöpft, was auf ein fortgesetzt opportunistisches Verhalten bestimmter Drittländer hindeutet. (33)

    (36)

    Die Ausschöpfung der Zollkontingente und das Tempo dabei sind in bestimmten Fällen ein Indikator für Zollkontingente, bei denen es ohne die Schutzmaßnahme wahrscheinlicher gewesen wäre, dass zusätzliche Mengen auf den Unionsmarkt gelangen. In diesem Zusammenhang verhinderte die Schutzmaßnahme somit das Entstehen eines zusätzlichen Einfuhrdrucks. Angesichts dieser Daten gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass diese Muster der Nutzung von Zollkontingenten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung in allen Produktfamilien zeigten, den hohen Einfuhrdruck auf dem Stahlmarkt der Union weiter bestätigten.

    c)   Entwicklung der weltweiten Ausfuhren der wichtigsten Stahl ausführenden Länder und des Verbrauchs auf ihren Inlandsmärkten

    (37)

    Die Einfuhren in die Union gingen 2023 im Vergleich zu 2021 um – 17 % zurück. (34) Parallel dazu waren die Einfuhren in den US-Markt in demselben Zeitraum mit – 8 % ebenfalls rückläufig, wie aus Tabelle 11 hervorgeht, und lagen weiter deutlich unter dem 2017 vor Einführung der US-Maßnahme „US Section 232“ erreichten Peak. Im Jahr 2023, also im letzten Jahr vor Einführung der US-Maßnahme „US Section 232“, waren die Einfuhren im Vergleich zu 2017 um fast 6 Mio. Tonnen zurückgegangen.

    Tabelle 11

    Einfuhren in die Vereinigten Staaten (in Tonnen)

    Jahr

    2017

    2021

    2022

    2023

    Drittländer insgesamt (ohne EU)

    21 933 440

    17 977 836

    19 473 713

    16 405 997

    Quelle:

    Internationale Handelskommission der Vereinigten Staaten (United States International Trade Commission) ().

    (38)

    Nachdem die Kommission die Entwicklung der Einfuhrmengen betreffend die beiden größten Märkte für Stahleinfuhren (die Union und die Vereinigten Staaten) (36) ermittelt hatte, analysierte sie die Ausfuhrleistung der für die Union wichtigsten Lieferländer für Stahl (37) an Drittländer (außerhalb der EU und der USA).

    (39)

    Aus Tabelle 12 geht hervor, dass die Hauptlieferländer, die die betroffene Ware in die Union ausführen, im Bezugszeitraum ihre Ausfuhren in andere Drittländer erheblich verringerten. Eine individuelle Bewertung der Ausfuhrleistung dieser Länder bestätigte ebenfalls einen weitverbreiteten negativen Trend bei der Entwicklung der Ausfuhren in andere Märkte als die Union und die USA. (38)

    Tabelle 12

    Entwicklung der Ausfuhren (ausgenommen in die EU und die Vereinigten Staaten) der betroffenen Ware durch für die EU wichtigsten Lieferländer für Stahl auf Drittmärkte (ohne China)

    Jahr

    2021

    2022

    2023

    Veränderung in %

    Veränderung (in Tonnen)

    Tonnen

    100 433 268

    85 647 917

    80 921 385

    –19  %

    –19 511 882

    Quelle:

    Global Trade Atlas. In dieser Datenbank werden statistische Informationen erfasst, die von den nationalen zollstatistischen Ämtern der einzelnen Länder bereitgestellt werden: https://www.spglobal.com/marketintelligence/en/mi/products/maritime-global-trade-atlas.html.

    (40)

    Angesichts dieser Zahlen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Länder nicht nur niedrigere Ausfuhrmengen in den Unionsmarkt (Tabelle 9) und den US-Markt (Tabelle 11) verzeichneten, sondern darüber hinaus auch grundsätzlich nicht in der Lage waren, ihre für die zwei größten Einfuhrmärkten verlorenen Ausfuhrmengen durch Ausfuhren in andere Märkte auszugleichen. Insgesamt hatten die wichtigsten Lieferländer für Stahl in die Union somit weltweit erhebliche Ausfuhrmengen verloren.

    (41)

    Zusätzlich zu ihrer eigenen Bewertung zog die Kommission die Analyse der OECD heran, die einen breiteren Warenumfang umfasste. Durch die Daten der OECD wurde die eigene Einschätzung der Kommission bestätigt, dass die Ausfuhrmengen der wichtigsten Stahl ausführenden Länder im Bezugszeitraum insgesamt stetig zurückgegangen waren. (39)

    (42)

    Die einzige erwähnenswerte Ausnahme von diesem ansonsten einheitlichen Trend betraf die Ausfuhrleistung Chinas, die 2023 auf rund 95 Mio. Tonnen anstieg. Dies entspricht einem Anstieg der Ausfuhren um 24 Mio. Tonnen (+ 40 %). (40) Der Anstieg der Ausfuhren Chinas würde angesichts seines reinen Umfangs den Rückgang der Ausfuhren, der für nahezu alle anderen großen Ausfuhrländer verzeichnet wurde, kaschieren. Aus diesem Grund wird China nicht in die aggregierte Analyse der Tabelle 12 einbezogen.

    (43)

    Tatsächlich hat der von den chinesischen Ausfuhren ausgehende zusätzliche Druck zu einer erheblichen Verschärfung des Wettbewerbs auf den Märkten anderer Drittländer geführt. (41) Dadurch sind die Verfügbarkeit und Größe der Ausfuhrmärkte weltweit weiter zurückgegangen (42), was dazu beitrug, dass sich die Ausfuhren der anderen Länder reduzierten.

    (44)

    In diesem Zusammenhang wiesen die OECD-Daten darauf hin, dass trotz der Tatsache, dass die meisten der großen Stahlausführer ihre Ausfuhren reduzierten, die Einfuhren auf den großen Einfuhrmärkten, abgesehen von der EU und den Vereinigten Staaten, einen Aufwärtstrend zeigten. (43) Dies lässt sich scheinbar, zumindest in mehreren dieser Märkte (z. B. ASEAN (44), Korea, Türkei (45), Brasilien (46)), genau mit dem Anstieg der chinesischen Ausfuhren in Verbindung bringen. (47) Ferner lässt sich aus den Daten für die ersten Monate des Jahres 2024 nicht schließen, dass sich dieses Ausfuhrverhalten Chinas ändern wird. (48)

    (45)

    Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung der chinesischen Ausfuhren bewertete die Kommission auch die Korrelation und die Auswirkungen, die ein solch drastischer Anstieg chinesischer Ausfuhren in Drittländer im Hinblick auf die Einfuhrströme auf den Unionsmarkt hatte.

    (46)

    Die Kommission bestätigte, dass die Einfuhren aus einigen der Länder, in denen China seine Ausfuhrpräsenz im Jahr 2023 erheblich erhöht hatte (darunter Vietnam, Indonesien und Malaysia) (49), sowie aus anderen Ländern, die in der Regel auf diesen asiatischen Märkten mit China konkurrieren (Japan (50)), in den Unionsmarkt im Jahr 2023 sprunghaft anstiegen. (51) Diese Anstiege stachen bei einem Vergleich mit dem Zeitraum vor der Einführung der Schutzmaßnahme sogar noch deutlicher hervor. Die analysierten Daten deuten daher klar darauf hin, dass vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs dieser starke und zunehmende Einfuhrdruck aus China in bestimmten Drittmärkten die Hersteller in einigen Ländern dazu veranlasst hat, für einen Teil ihrer Produktion andere Ausfuhrmärkte zu suchen, darunter den Unionsmarkt. (52)

    (47)

    In einem nächsten Schritt bewertete die Kommission die Entwicklung des Inlandsverbrauchs in den wichtigsten Stahl ausführenden Ländern (53) im Bezugszeitraum.

    Tabelle 13

    Entwicklung des Verbrauchs in den wichtigsten Stahl erzeugenden Märkten (einschließlich der für die EU wichtigsten Ausfuhrländer)

    Jahr/Ware

    Warmgewalztes Coil und Blech

    Kaltgewalztes Coil

    HDG- und EZ-Coil

    Weißblech

    Quartoblech

    Betonstabstahl und Walzdraht

    Stabstahl + Baustahlprofile

    Schiene

    Gesamt einschließlich China

    China

    Ausgenommen China

    2018

    501 094

    172 656

    87 022

    8 539

    110 692

    495 876

    190 878

    8 137

    1 574 894

    964 829

    610 065

    2019

    505 033

    167 801

    90 303

    8 820

    113 426

    531 934

    197 669

    8 710

    1 623 696

    1 024 141

    599 556

    2020

    518 795

    176 849

    91 167

    8 371

    121 359

    552 592

    211 095

    8 111

    1 688 338

    1 141 389

    546 949

    2021

    544 636

    182 974

    90 038

    8 094

    118 641

    547 644

    207 966

    7 050

    1 645 904

    1 050 573

    595 331

    2022

    532 646

    173 302

    87 504

    7 317

    119 759

    516 659

    200 983

    7 175

    1 707 043

    1 085 222

    621 821

    2023

    559 856

    181 132

    92 419

    8 020

    126 071

    502 780

    200 126

    7 376

    1 677 781

    1 068 225

    609 556

    Quelle:

    COC-Datenbank (mit Abonnement verfügbar).

    (48)

    Aus Tabelle 13 (54) geht hervor, dass der Verbrauch auf den Inlandsmärkten der wichtigsten Stahlausführer im Jahr 2022 (55) gegenüber 2021 insgesamt um 61 Mio. Tonnen (– 4 %) zurückging. (56) In China war der Rückgang des Verbrauchs mit einem Gesamtvolumen von – 34 Mio. Tonnen besonders hoch. Im Jahr 2023 lag der Gesamtrückgang bei – 2 % (–29,2 Mio. Tonnen) im Vergleich zu 2021.

    (49)

    Mit der Analyse in diesem Abschnitt hat sich bestätigt, dass die wichtigsten Stahlausführer zunehmend Schwierigkeiten haben, einen Teil ihrer Produktion in Drittländer auszuführen (siehe auch Abschnitt 3.2.2 Buchstaben e und f). Darüber hinaus zeigten die Daten, dass es angesichts der Entwicklung des Verbrauchs kaum möglich gewesen wäre, die verlorenen Ausfuhrmengen auf die eigenen Inlandsmärkte umzulenken. Dies führte für viele der größten Stahllieferanten der Union zu erheblichen Mengenverlusten, sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch in Drittländern.

    d)   Überkapazität

    (50)

    Die Entwicklung der weltweiten Überkapazität war ein Schlüsselelement des Beschlusses der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme im Februar 2019 (57) und ihrer Verlängerung im Juni 2021 (58). In dieser Untersuchung bewertete die Kommission die jüngsten Entwicklungen der Überkapazitäten im Stahlsektor und stützte sich dabei auf Quellen wie den OECD-Stahlausschuss und das Global Forum on Steel Excess Capacity (GFSEC), die in ihren jüngsten Berichten bestätigen, dass die Überkapazitäten weiterhin auf sehr hohem Niveau liegen. (59)

    (51)

    Diesen Quellen zufolge wurde die weltweite Stahlerzeugungskapazität 2023 schätzungsweise um mehr als 550 Mio. Tonnen überschritten. Dies entspricht der kombinierten Stahlproduktion Indiens, des amerikanischen Kontinents, der EU, Japans und der Türkei im Jahr 2023 (60) und dem Vierfachen des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt im Jahr 2023.

    (52)

    Diese Daten zeigten daher, dass sich die Situation der Überkapazität seit der Einführung der Schutzmaßnahme für den Stahlsektor im Jahr 2019 nicht verbessert hat. Vielmehr stellt sie nach wie vor ein ernstes Problem im Stahlsektor dar und es wird auch in naher Zukunft nicht mit einer Verbesserung der Lage gerechnet. Tatsächlich bestätigte die Kommission bei der Beurteilung der wahrscheinlichen Entwicklung der weltweiten Überkapazität, dass sich die Lage möglicherweise weiter verschlechtern wird. Die OECD berichtete, dass zwischen 2024 und 2026 rund 160 Mio. Tonnen neuer Kapazitäten aufgebaut werden sollen. (61) Solche neuen Kapazitäten, die über dem Jahresverbrauch der Union liegen, kämen zu einem Zeitraum, in dem die weltweite Stahlnachfrage voraussichtlich nur moderat ansteigen wird, wodurch sich die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage womöglich noch weiter vergrößert und somit die Überkapazität verschärft würde.

    (53)

    Darüber hinaus bestätigten die analysierten Daten, dass die Union praktisch die einzige große Stahlerzeugungsregion war, in der die installierten Kapazitäten im Zeitraum 2018-2023 rückläufig waren und die somit nicht zum aktuellen Trend der globalen Überkapazitäten beigetragen hat. (62)

    (54)

    Die Kommission bestätigte diese Informationen zu den Überkapazitäten ferner mittels der Daten aus der CRU-Datenbank (63) für die wichtigsten Stahlerzeugerländer weltweit, zu denen auch die für den Unionsmarkt wichtigsten Stahlausfuhrländer gehören.

    (55)

    Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Überkapazitäten nach wie vor sehr hoch sind und wahrscheinlich noch weiter zunehmen werden.

    (56)

    Neben der Bewertung der jüngsten Entwicklung der weltweiten Überkapazitäten analysierte die Kommission die Zusammenhänge zwischen den wachsenden Überkapazitäten in einigen Ländern und Regionen und der Entwicklung der Einfuhren aus diesen Ursprungsländern in die Union. Diese Bewertung stützte sich auf Einfuhrstatistiken sowie auf spezifische Untersuchungen des OECD-Stahlausschusses (64) und des GFSEC (65) zur Entwicklung der Überkapazitäten.

    (57)

    Laut GFSEC sind „in den letzten Jahren die Risiken von Überinvestitionen in Südostasien, Teilen des Nahen Ostens und Afrikas, wo derartige Kapazitätserhöhungen die lokale Stahlnachfrage sehr weit übersteigen, immer offenkundiger geworden“. In dem Dokument heißt es weiter: „Vietnam, Indonesien und Malaysia haben Kapazitätszuwächse von über 35 % bis 95 % verzeichnet, während die Stahlnachfrage entweder zurückgegangen oder geringfügig gestiegen ist (...) und dass auch einige andere Volkswirtschaften im Nahen Osten, in Südasien und in Nordafrika ein unausgewogenes Wachstum verzeichnen (z. B. Iran, Pakistan und Algerien)“. (66)

    (58)

    Diese Informationen entsprachen auch den Daten der OECD auf Länderebene, die einen erheblichen Kapazitätsanstieg in diesen (und anderen) Ursprungsländern erkennen lassen. (67) In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung auch, dass ein Teil dieser Kapazitätserhöhungen auf chinesische Investitionen in Übersee zurückzuführen war, insbesondere, aber nicht ausschließlich in der ASEAN-Region. (68)

    (59)

    Bei der Bewertung der Entwicklung der Einfuhren in die Union nach ihrem Ursprung stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern (69) im Zeitraum 2022-2023 trotz der geltenden Schutzmaßnahme sprunghaft angestiegen (70) waren. Einfuhren aus diesen Ursprungsländern gehörten nicht zu den traditionellen Lieferanten der Union, und in einigen Fällen gab es aus diesen Ländern vor der Einführung der Schutzmaßnahme und in den ersten Jahren ihrer Anwendung nahezu gar keine Einfuhren. Folglich kamen sie nicht für ein länderspezifisches Kontingent infrage und nutzten daher den im Rahmen der verbleibenden Zollkontingente zur Verfügung stehenden Spielraum, um in sehr raschem Tempo und mit großen Mengen in den Unionsmarkt zu drängen. Diese abrupte Präsenz führte zu erheblichen Marktstörungen und beeinträchtigte in einigen Fällen die Wirksamkeit der Maßnahme (siehe Abschnitt 7.3). Das nachstehende Schaubild zeigt die Entwicklung der Einfuhren aus einigen dieser Ursprungsländer in die Union.

    Image 4

    Quelle:

    Eurostat.

    (60)

    Das Schaubild zeigt, dass die Einfuhren aus diesen Ursprungsländern im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2017, vor der Einführung der Schutzmaßnahme, um fast 4 Mio. Tonnen anstiegen.

    (61)

    Die Analyse der verfügbaren Daten ergab daher einen direkten Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern in den Unionsmarkt und der Entwicklung und dem Stand der Überkapazitäten in diesen Ursprungsländern sowie der gestiegenen Präsenz chinesischer Ausfuhren in einigen dieser Länder. Wie in Abschnitt 7.3 dargelegt, bestätigte die Untersuchung, dass eine solche aggressive Marktdurchdringung auf einem Markt, für den eine Schutzmaßnahme Anwendung findet, bereits negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, weshalb weitere Maßnahmen in Bezug auf das Funktionieren der Maßnahme erforderlich waren, um diese Auswirkungen auszugleichen.

    e)   Maßnahmen von Drittländern, einschließlich „US Section 232“

    (62)

    In der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen nach „US Section 232“ in Bezug auf bestimmte Stahlerzeugnisse wahrscheinlich zu einer erheblichen Handelsumlenkung der ursprünglich für den US-Markt bestimmten Ausfuhren auf den Unionsmarkt führen würden, wenn die Union keine Abhilfemaßnahmen ergreift. In ihrer Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es Nachweise dafür gab, dass die ersten Anzeichen einer Handelsumlenkung bereits 2018 stattgefunden hatten. (71) In der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung bestätigte die Kommission, dass das Risiko einer Handelsumlenkung aufgrund dieser Maßnahme nach wie vor besteht. (72) Darüber hinaus führte die Kommission im Rahmen der Verordnung über die dritte Überprüfung des Funktionierens eine spezifische detaillierte Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahme auf die potenziellen Handelsströme in den Unionsmarkt durch. Bei jener Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass trotz der Änderungen, die an „US Section 232“ vorgenommen worden waren, das Risiko einer Handelsumlenkung fortbestand. (73)

    (63)

    In der aktuellen Untersuchung bewertete die Kommission den jüngsten Status der US-Maßnahme, um zu ergründen, ob die früheren Feststellungen weiterhin zutreffen. Durch die Untersuchung bestätigte sich, dass die Maßnahme weiterhin in Kraft ist und seit der letzten Bewertung durch die Kommission im Jahr 2023 in Bezug auf Umfang oder Funktionsweise nicht wesentlich verändert wurde. (74) Darüber hinaus erschien es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (75) vertretbar, davon auszugehen, dass die „US Section 232“ in absehbarer Zukunft nicht aufgehoben oder wesentlich geändert werden würde.

    (64)

    In Tabelle 11 (Einfuhren in die USA) zeigte die Kommission, dass die Einfuhren auf den US-Markt nach wie vor erheblich niedriger waren als im Zeitraum vor der Anwendung von „US Section 232“. Darüber hinaus haben die größten Lieferanten in die Union, wie in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe c (Ausfuhren in andere Märkte und Inlandsverbrauch) dargelegt, im Allgemeinen keine anderen Märkte gefunden, auf denen sie die zuvor unter anderem in die USA ausgeführten Mengen hätten kompensieren können.

    (65)

    Dementsprechend bleibt das Risiko einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt infolge der Maßnahmen der „US Section 232“ im Falle eines Auslaufens der Schutzmaßnahme der Union vollumfänglich bestehen.

    (66)

    Die USA teilten, zusätzlich zu „US Section 232“ mit, dass sie die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus China gemäß „Section 301“ erhöhen würden. (76) Diese Maßnahme würde die Schwierigkeiten Chinas, Ausfuhren in den US-Markt vorzunehmen und damit die Gefahr einer Handelsumlenkung erhöhen, entweder durch zusätzliche, direkt aus China in die Union ausgeführte Stahlmengen oder indirekt durch die aufgrund verstärkter chinesischer Präsenz bedingte Verlagerung von Mengen anderer Ursprungsländer auf Drittmärkte, wie bereits in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe d dargelegt. Diese Mengen könnten dann zumindest teilweise auf den Unionsmarkt gelenkt werden.

    (67)

    Neben den USA ermittelte die Kommission auch neue Maßnahmen, die abgesehen von handelspolitischen Schutzinstrumenten (77) von anderen Ländern eingeführt wurden. So erhöhte Mexiko beispielsweise im August 2023 die Einfuhrzölle auf einige Stahlerzeugnisse von 15 % auf 25 %. (78) Im Februar 2024 erhöhte Brasilien die Einfuhrzölle auf mehrere Stahlerzeugnisse. (79) Im April 2024 beschränkte die Türkei die Ausfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse nach Israel. (80)

    (68)

    Durch die Untersuchung bestätigte sich daher, dass die Anzahl und der Umfang der von Drittländern ergriffenen Maßnahmen weiter zugenommen haben, wodurch sich das Risiko von Handelsumlenkungen verschärft hat, da die den Ausführern zur Verfügung stehenden Märkte weiter geschrumpft sind.

    f)   Stand der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Drittländern

    (69)

    Die Entwicklung und der Stand der handelspolitischen Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse in Drittländern (81) wurden im Rahmen früherer Untersuchungen bewertet. (82) Im Rahmen dieser Untersuchung evaluierte die Kommission die jüngsten Entwicklungen und bestätigte, dass die Zahl der in Kraft befindlichen handelspolitischen Schutzmaßnahmen weiter gestiegen und nach wie vor hoch ist (siehe nachstehendes Schaubild).

    Image 5

    Quelle:

    WTO-Portal für handelspolitische Rechtsbehelfe — https://trade-remedies.wto.org/en.

    (70)

    Darüber hinaus geht aus diesem Schaubild hervor, dass ein erheblicher Teil der Maßnahmen gegenüber den wichtigsten Ausführern von Stahl in die Union verhängt wurde. (83) Dies bedeutet, dass diese Länder, auch aufgrund der zunehmenden Zahl handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegen sie, vermehrt Schwierigkeiten haben, ihre Produktion in Drittländer auszuführen.

    (71)

    Darüber hinaus hat die Kommission auch beobachtet, wie andere Länder und Gebiete, wie das Vereinigte Königreich (84), eine Verlängerung ihrer bestehenden Schutzmaßnahmen vorgeschlagen oder, wie Südafrika (85), neue Schutzmaßnahmenuntersuchungen eingeleitet haben. Die wachsende Zahl handelspolitischer Schutzmaßnahmen, die in verschiedenen Ländern vermehrt eingesetzt werden, verschärft vor dem Hintergrund wachsender Überkapazitäten (86) die Schwierigkeiten der Ausfuhrländer, Absatzmöglichkeiten für ihre Waren zu finden, was dazu beitragen wird, die bereits bestehenden Spannungen auf dem Markt zu verstärken. Darüber hinaus könnten die beobachteten Marktentwicklungen, insbesondere der Anstieg der chinesischen Ausfuhren bei schwachen Marktbedingungen, weitere handelspolitische Schutzmaßnahmen nach sich ziehen. (87)

    g)   Attraktivität des Unionsmarktes

    (72)

    Die Union ist mengenmäßig mit Abstand der weltweit größte Markt für Stahleinfuhren. (88) Was das Preisniveau anbelangt, so sind die Preise der Einfuhren in die Union aus ihren wichtigsten Lieferländern für einen Großteil ihrer Stahlausfuhren durchweg höher als die Preise ihrer Ausfuhren in andere Drittländer. Auf Grundlage einer Preisbewertung durch die Kommission ergaben sich für 57 % bis 93 % der analysierten Warencodes je Land höhere Preise für Ausfuhren in die Union als auf andere Drittmärkte. (89)

    (73)

    Dies deutet eindeutig darauf hin, dass die Ausführer ein sehr starkes Interesse an der Erschließung des Unionsmarkts haben, und dass sie bisweilen unlautere Preisbildungspraktiken einsetzen. Tatsächlich hat die Kommission in den letzten Jahren eine Reihe von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahl eingeführt, unter anderem für Warenkategorien, die unter die Schutzmaßnahme fallen. (90) Dieses starke Interesse am Vordringen auf den Unionsmarkt wird ferner durch die Versuche einiger Länder verdeutlicht, die geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu umgehen. (91) Die statistisch zu beobachteten Trends der Einfuhren in die EU bestätigen die Attraktivität des Unionsmarktes für Ausführer. Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und trotz vorhandener Schutzmaßnahmen erhöhte sich — im Vergleich zum Zeitraum vor der Einführung der Schutzmaßnahme — der durchschnittliche Marktanteil der Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum sogar. Darüber hinaus werden die verfügbaren Zollkontingente in einigen Fällen in einem bestimmten Quartal sehr schnell ausgeschöpft, was ein Anzeichen für ein anhaltendes opportunistisches Verhalten ist.

    (74)

    Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für Stahl für die Ausfuhrländer volumen- und preistechnisch nach wie vor attraktiv ist.

    h)   Marktprognosen

    (75)

    Ergänzend zu der Bewertung der in den Abschnitten 3.2.2 Buchstabe a bis 3.2.2 Buchstabe g beschriebenen Faktoren analysierte die Kommission auch die jüngsten verfügbaren Marktaussichten. Die Aussichten deuten auf eine relativ langsame Erholung des Verbrauchs in den Jahren 2024 und 2025 im Vergleich zum Jahr 2023 hin, wobei das Volumen aber unter dem des Jahres 2021 verbleibt.

    (76)

    In seinem Short Range Outlook (SRO) vom April 2024 prognostizierte Worldsteel einen Anstieg der weltweiten Stahlnachfrage um 1,7 % auf 1,793 Mio. mt im Jahr 2024 und um 1,2 % auf 1,815 Mio. mt im Jahr 2025. Diese geringfügige Erholung in den Jahren 2024 (kaum auf das Niveau des Jahres 2022) und 2025 läge immer noch unter dem im Jahr 2021 erreichten Nachfragevolumen. In dem Bericht heißt es: „Die weltweiten Wirtschaftsaussichten haben sich aufgrund der geldpolitischen Straffung, die Konsum und Investitionen betrifft, verschlechtert. Die Baubranche, insbesondere der Wohnungsbau, leidet unter hohen Zinssätzen und Kosten, während Infrastrukturinvestitionen eine gewisse Entlastung bieten. Das verarbeitende Gewerbe leidet unter einer nachlassenden Nachfrage, wobei die Gebrauchsgüter stark betroffen sind“. (92)

    (77)

    Der Vorsitzende stellt seinerseits in seiner Erklärung auf der Sitzung des OECD-Stahlausschusses im März 2024 fest, dass die jüngsten Prognosen für die Jahre 2024 und 2025 darauf hindeuten, dass das weltweite Wachstum der Stahlnachfrage weiterhin sehr schleppend ausfallen wird. (93)

    (78)

    Schließlich stimmte die wirtschaftliche Prognose von EUROFER mit den anderen geprüften Prognosen überein, was darauf hindeutet, dass die anhaltende wirtschaftliche Unsicherheit in den kommenden Quartalen weiterhin Auswirkungen auf das Wachstum des Stahlmarktes haben wird und dass sich das Wachstum der stahlverbrauchenden Sektoren 2024 voraussichtlich weiter abschwächen wird (+ 0,2 %, nach unten korrigiert von + 0,4 %), was hauptsächlich auf die zweite Rezession im Baugewerbe in Folge zurückzuführen ist, bevor es im Jahr 2025 wieder leicht aufwärts gehen wird (+ 1,5 %). (94)

    (79)

    Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Lage auf dem Weltstahlmarkt im Allgemeinen und in der Union im Besonderen nachfrageseitig weiterhin eine Herausforderung darstellen wird.

    3.2.3.   Schlussfolgerungen zur Erforderlichkeitsanforderung

    (80)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Nachweise und Erwägungen stellte die Kommission fest, dass sich die Stahlbranche der Union in einer prekären Lage befindet.

    (81)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass die Einfuhren aus den wichtigsten Stahlausfuhrländern einen sehr hohen und wachsenden Einfuhrdruck auf den Stahlmarkt der Union ausgeübt haben und nach wie vor ausüben. Der Einfuhrdruck wurde durch die plötzliche und rasche Durchdringung des Marktes mit Einfuhren aus einer Vielzahl von Ursprungsländern, die in der Vergangenheit nicht in relevanten Mengen auf dem Unionsmarkt präsent waren, noch verschärft. Dadurch erhöhte sich der in früheren Untersuchungen festgestellte Einfuhrdruck.

    (82)

    Vor dem Hintergrund des erwarteten langsamen Nachfragewachstums bestätigte die Kommission auch hohe Überkapazitäten und erwartete Kapazitätszuwächse in den kommenden Jahren. Dies legt nahe, dass sich die Situation hinsichtlich der Überkapazitäten voraussichtlich nicht verbessern wird.

    (83)

    Die Ausfuhrländer haben nicht nur den Zugang zu den größten Einfuhrmärkten (Union und USA), sondern auch zu anderen Drittmärkten verloren. Darüber hinaus ging im Allgemeinen auch ihr Inlandsverbrauch zurück. Ein sprunghafter Anstieg der Ausfuhren aus China führte zu einem zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf Drittmärkten, was zu einer Verlagerung der Mengen aus anderen Ausfuhrländern führte. Bei diesem Trend zeigen sich keine Anzeichen dafür, dass er sich in naher Zukunft umkehren wird.

    (84)

    Der Umfang handelsbeschränkender und handelspolitischer Schutzmaßnahmen nahm zu und blieb auf hohem Niveau, was den Ausfuhrländern zusätzliche Schwierigkeiten bereitete, Absatzmöglichkeiten für ihre Produktion zu finden. Schließlich bestätigte die Untersuchung, dass der Unionsmarkt größen- und preistechnisch attraktiv war.

    (85)

    Angesichts des Ausmaßes der weltweiten Überkapazitäten, der hohen Zahl von Handelsschranken in etlichen Ländern und der aktuellen Marktaussichten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren in die Union bei Auslaufen der Schutzmaßnahme wahrscheinlich zunehmen würden. Ein solcher Anstieg würde einen zusätzlichen Einfuhrdruck auf den fragilen Wirtschaftszweig der Union ausüben und somit wahrscheinlich einen ernsthaften Schaden verursachen. Vor dem Hintergrund der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 analysierten Elemente kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme weiterhin erforderlich war, um einen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union zu verhindern oder zu beseitigen.

    3.3.   Nachweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union sich anpasst

    (86)

    Eins der Ziele des Schutzinstruments besteht darin, es inländischen Herstellern zu ermöglichen, während der Geltungsdauer der Maßnahmen Anpassungen vorzunehmen. Daher sind Nachweise für Anpassungen des Wirtschaftszweigs eine notwendige Voraussetzung für die Verlängerung einer Schutzmaßnahme.

    (87)

    In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits im Jahr 2021 bestätigt (95), dass der Wirtschaftszweig der Union Anpassungen vorgenommen hat. Tatsächlich hatte der Wirtschaftszweig der Union, als die Kommission 2018 die Schutzmaßnahme für den Stahlsektor einführte, bereits einen Anpassungsprozess eingeleitet und damit auf die schwere Krise der Stahlbranche seit Mitte 2010, als sich die weltweite Stahlnachfrage verlangsamte und die Kapazität weltweit weiter zunahm, reagiert. (96)

    (88)

    Im Rahmen dieser Untersuchung trug die Kommission Nachweise für zahlreiche Anpassungen des Wirtschaftszweigs der Union in Form von Fragebogenantworten (97), schriftlichen Stellungnahmen und eigenen Untersuchungen (auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen, wie z. B. Anpassungen des Wirtschaftszweigs der Union in allen nachstehend genannten Kategorien) zusammen.

    (89)

    Der Wirtschaftszweig der Union dokumentierte zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter den aktuellen schwierigen Marktbedingungen. Seit der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung im Jahr 2021 setzte der Wirtschaftszweig der Union eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen um, z. B. die Schließung weniger effizienter oder unzureichend genutzter Werke. (98) Dies wurde durch die in den Fragebogenantworten vorgelegten Kapazitätsdaten bestätigt, aus denen ein leichter Rückgang der Produktionskapazität hervorgeht. (99) Die Daten des OECD-Stahlausschusses stimmten ebenfalls mit diesen Informationen überein. Aus diesen ging hervor, dass die Kapazität in der Union im Zeitraum 2018-2023 um 5,2 Mio. Tonnen zurückgegangen war. (100) Im Zusammenhang mit dieser Art der Anpassung kündigte einer der größten Unionshersteller (Thyssenkrupp) im April 2024 einen bevorstehenden erheblichen Kapazitätsabbau um rund 2,5 Mio. Tonnen in seiner größten Produktionsstätte an. Der Wirtschaftszweig der Union unternahm folglich kontinuierliche und erhebliche Anstrengungen, um sich an die Marktbedingungen anzupassen. (101)

    (90)

    Darüber hinaus haben die Unionshersteller auch eine Vielzahl anderer Anpassungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dokumentiert, z. B. die Erweiterung des Produktportfolios, häufig mittels Produkten mit höherer Wertschöpfung (102), der Verbesserung der Prozesseffizienz und der Modernisierung der Werke (103). In diesem Zusammenhang konzentrierten sich die Bemühungen der Stahlbranche der Union, auch im Hinblick auf die Einhaltung der EU-Emissionsanforderungen, auf die Verbesserung der Energieeffizienz. (104)

    (91)

    Die vorgenommenen Anpassungen betreffen alle Produktfamilien, die in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahme fallen.

    (92)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Nachweise zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum weitere Anpassungen vorgenommen hat.

    3.4.   Interesse der Union

    (93)

    Die Kommission untersuchte außerdem, ob zwingende wirtschaftliche Gründe dafür sprechen könnten, dass die Verlängerung der bestehenden Schutzmaßnahme nicht im Interesse der Union ist.

    (94)

    Zu diesem Zweck bewertete die Kommission die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf Unionshersteller, Einführer und Verwender. Die Bewertung der verfügbaren Nachweise gliedert sich wie folgt: i) die wirtschaftliche Lage der Stahlerzeuger in der Union und die möglichen Auswirkungen einer Aufhebung der Maßnahme, und ii) das Interesse der Verwender und Einführer in der Union, die unter anderem die Entwicklung der Nutzung von Zollkontingenten unter Geltung der Schutzmaßnahme und die allgemeine Verfügbarkeit von Einfuhren auf dem Unionsmarkt vor dem Hintergrund der aktuellen Marktaussichten bewerten.

    3.4.1.   Interesse der Unionshersteller

    (95)

    Wie in der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung dargelegt, verfügt die Stahlindustrie der Union über mehr als 500 Produktionsstätten in 23 EU-Mitgliedstaaten. In der Industrie sind mehr als 300 000 Arbeitnehmer direkt beschäftigt, und unter Einbeziehung indirekter und induzierter Arbeitsplätze in anderen Branchen bietet sie schätzungsweise 2,6 Millionen Arbeitsplätzen in der gesamten Union. Darüber hinaus ergaben verschiedene Analysen der Kommissionsdienststellen die Relevanz der Stahlindustrie für die Wirtschaft der Union. (105) Die laufende Untersuchung bestätigte, dass es diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen gegeben hat.

    (96)

    Im Rahmen dieser Untersuchung kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Maßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern, der bei Außerkrafttreten der Schutzmaßnahme wahrscheinlich eintreten würde. Ein ernsthafter Schaden würde die Anpassungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft gefährden.

    (97)

    Daher bestätigte die Untersuchung, dass eine Verlängerung der Maßnahme im Interesse der Unionshersteller läge.

    3.4.2.   Interesse der Unionsverwender und -einführer

    (98)

    Im Rahmen der Untersuchung wurden auch die Auswirkungen untersucht, die eine Verlängerung der Maßnahme wahrscheinlich auf die Verwender und Einführer in der Union hätte.

    (99)

    In diesem Zusammenhang kam die Untersuchung zu dem Schluss, dass der Verbrauch in der Union drastisch zurückgegangen war und dass es im Einklang mit dieser Marktentwicklung durchgängig große Mengen von Zollkontingenten gab, die von Quartal zu Quartal in zunehmendem Umfang ungenutzt blieben. Darüber hinaus bestätigte sich im Zuge der Untersuchung auch, dass zwischen dem Anstieg der Zollkontingentmengen, der hauptsächlich (106) auf die seit 2019 erfolgte regelmäßige Liberalisierung zurückzuführen ist, im Vergleich zur Entwicklung des Verbrauchs (107) eine sehr große und zunehmende Kluft besteht. Die Marktaussichten zeigten ferner, dass nur ein moderates Wachstum des Unionsverbrauchs zu erwarten war und dass dieses Wachstum jedenfalls deutlich geringer ausfallen würde als die Mengen der Zollkontingente, die — in der Regel aus unterschiedlichen Ursprungsquellen — über Warenkategorien und Produktfamilien hinweg verfügbar blieben.

    (100)

    Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Unionsverwender und -einführer auch bei einer Verlängerung der Maßnahme insgesamt weiterhin die Möglichkeit hätten, zollfreien Stahl aus verschiedenen Warenkategorien aus unterschiedlichen Quellen zu beziehen. Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung auch, dass die Unionshersteller Spielraum hatten, ihre Kapazitätsauslastung zu erhöhen, und somit zusätzliche Mengen an Abnehmer in der Union liefern könnten. Daher bestätigte die Kommission, dass eine Verlängerung der Maßnahme die Unionsverwender und -einführer insgesamt nicht daran hindern würde, ausreichende zollfreie Stahlmengen sowohl von einführenden Quellen als auch von Unionsherstellern zu beziehen.

    (101)

    Darüber hinaus überprüfte die Kommission, wie auch im Rahmen der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung (108), die möglichen Auswirkungen der Schutzmaßnahme (109) auf die Stahlpreise auf dem Unionsmarkt, indem sie die Entwicklungen in der Union mit denen auf anderen wichtigen Stahlmärkten weltweit verglich. (110) Die Analyse ergab, dass die Entwicklung der Preise auf dem Unionsmarkt dieselbe oder eine sehr ähnliche Entwicklung wie auf anderen Märkten aufwies, was darauf hindeutet, dass die Schutzmaßnahme die Preisentwicklung in der Union nicht verzerrte.

    (102)

    Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Stellungnahmen der Unionsverwender und -einführer nicht belegten, dass die Verlängerung dem Gesamtinteresse der Union zuwiderliefe.

    3.5.   Schlussfolgerung zur Verlängerung

    (103)

    Die Kommission hat festgestellt, dass die für die Verlängerung einer Schutzmaßnahme notwendigen rechtlichen Anforderungen der Erforderlichkeit und der Anpassung erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahme dem Gesamtinteresse der Union nicht zuwiderliefe.

    (104)

    Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Schutzmaßnahme für den Stahlsektor über den 30. Juni 2024 hinaus zu verlängern.

    4.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN ZUR VERLÄNGERUNG

    (105)

    Bei der Kommission gingen über 65 Anmerkungen und Erwiderungen von interessierten Parteien ein, darunter Stahlhersteller in der Union, Stahlverwender und -einführer in der Union, wie auch deren jeweilige Verbände, ausführende Hersteller und Regierungen von Drittländern. In diesem Abschnitt geht die Kommission auf die Vorbringen dieser interessierten Parteien zur Verlängerung ein. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie hat die Kommission die Forderungen nach Art und Inhalt gruppiert. Gegebenenfalls verweist die Kommission auf frühere Feststellungen in dieser Verordnung (Abschnitte 3 und 4), in denen die meisten Vorbringen der interessierten Parteien bereits ausführlich behandelt wurden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass keins der vorgebrachten Argumente geeignet war, die Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich der Angemessenheit einer Verlängerung der Schutzmaßnahme für Stahl zu verändern.

    4.1.   Nach den Feststellungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums in der Streitsache DS595 müsste die Kommission die Maßnahme beenden

    (106)

    Einige interessierte Parteien verwiesen auf den Bericht des Streitbeilegungsgremiums vom 29. April 2022 in der Streitsache DS595 „Europäische Union — Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen“ und brachten vor, dass die Kommission die Maßnahme automatisch hätte aufheben müssen, da sie mit einigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens („GATT“) unvereinbar sei.

    (107)

    Wie bei früheren Überprüfungen, in denen dieses Argument vorgebracht worden war, verweist die Kommission auch in diesem Zusammenhang auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/104 vom 13. Januar 2023 (111), mit der sie die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums umgesetzt hat, wodurch die Schutzmaßnahme für den Stahlsektor in den wenigen Aspekten, in denen das Gremium Unstimmigkeiten festgestellt hatte, mit den WTO-Regeln in Einklang gebracht wurde.

    (108)

    Daher sind die Vorbringen, die diese Streitsache betreffen, im Rahmen der laufenden Überprüfung nicht relevant, da sie bereits durch einen gesonderten Rechtsakt behandelt wurden. In jedem Fall und da sich dies aus der Logik der Verordnung (EU) 2023/104 ergab, widersprach die Kommission den Vorbringen, dass sie aufgrund der Feststellungen des Panels in dieser Streitsache die Maßnahme hätte beenden müssen.

    (109)

    Eine Partei behauptete, dass die WTO-Mitglieder gemäß den WTO-Regeln die Möglichkeit hätten, die Schutzmaßnahmen einmalig zu verlängern. Die Begründung dafür sei, dass im einschlägigen Text des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen (Artikel 7.3) der Begriff „Verlängerung“ im Singular verwendet werde. Bisher gibt es keine inhaltliche Auslegung durch das Streitbeilegungsgremium (DSB), doch dem Wort „Verlängerung“ ist in Artikel 7.3 das Wort „jede“ vorangestellt, was darauf hindeuten könnte, dass mehr als eine Verlängerung möglich ist. Darüber hinaus wird in Artikel 19 Absatz 3 der Schutzmaßnahmengrundverordnung der Begriff „Verlängerungsmaßnahmen“ im Plural verwendet.

    4.2.   Geringeres Risiko von Handelsumlenkungen aufgrund von Änderungen der US-Maßnahme „US Section 232“

    (110)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, dass das Risiko einer Handelsumlenkung aufgrund einiger Änderungen der US-Maßnahme „US Section 232“ angeblich inzwischen so gering sei, dass die Schutzmaßnahme aus diesen Gründen nicht mehr erforderlich sei.

    (111)

    Dies wird von interessierten Parteien wiederholt vorgebracht, auch im Rahmen früherer Überprüfungen. Daher hat die Kommission diese Frage in der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten geprüft, unter anderem bei der Überprüfung im Juni 2023 (112). In sämtlichen Fällen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Änderungen der „US Section 232“ nichts an der Bewertung des Risikos einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt infolge der US-Maßnahme änderten. (113)

    (112)

    Im Rahmen dieser Überprüfung wurden die von den interessierten Parteien angeführten Änderungen der US-Maßnahme „US Section 232“ vor Juni 2023 vorgenommen und waren daher bereits Teil der Bewertung durch die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung. Daher wurden der Kommission keine zusätzlichen Nachweise vorgelegt, die ihr Anlass dazu geben würden, von ihrer im Jahr 2023 vorgenommenen Bewertung abzuweichen.

    (113)

    Wie in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe e erläutert, deuteten die der Kommission vorliegenden Informationen ferner darauf hin, dass nicht nur die US-Maßnahme „US Section 232“ höchstwahrscheinlich weiterhin in Kraft bleiben wird, sondern dass die USA und andere Drittländer die Anzahl handelspolitischer Maßnahmen gegen Einfuhren aus Drittländern erhöhen werden. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Handelsumlenkung aufgrund solcher Maßnahmen, einschließlich der „US Section 232“.

    4.3.   Der Unionsmarkt ist durch andere handelspolitische Schutzinstrumente ausreichend geschützt

    (114)

    Einige Parteien wiesen darauf hin, dass die Stahlindustrie der Union bereits durch zahlreiche Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen für eine breite Palette von Waren ausreichend geschützt sei. In diesem Zusammenhang schaffe die kumulative Wirkung der verschiedenen handelspolitischen Schutzinstrumente einen übermäßig weitgehenden Schutz für den Wirtschaftszweig der Union.

    (115)

    Die Kommission stellt fest, dass jedes der verschiedenen handelspolitischen Schutzinstrumente einem anderen Zweck dient. Bei der Schutzmaßnahme handelt es sich um eine erga-omnes-Maßnahme, mit der auf Einfuhren infolge unvorhergesehener Entwicklungen, die einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen, reagiert wird, während Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen darauf ausgerichtet sind, einen inländischen Wirtschaftszweig vor unlauteren Handelspraktiken (schädigendes Dumping oder Subventionierung) zu schützen. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung (oder Ausweitung) der verschiedenen Instrumente erfüllt sind, ist die EU oder ein anderes WTO-Mitglied berechtigt, verschiedene Instrumente gleichzeitig einzusetzen.

    (116)

    Wie bereits in früheren Untersuchungen (114) dargelegt, ist die Schutzmaßnahme in der EU mit der Anwendung anderer handelspolitischer Schutzmaßnahmen vereinbar, ohne dass dies zu einem übermäßigen Schutz führen würde, da der EU-Rechtsrahmen (115) einen Mechanismus vorsieht, mit dem einer Doppelanwendung auf dieselbe Ware vorgebeugt wird. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Einfuhren im Rahmen der Schutzmaßnahme die Menge des zollfreien Zollkontingents übersteigen, die 25 % nicht mit dem geltenden Antidumping- und/oder Ausgleichszoll kumuliert werden, sodass sie sich nicht stärker auf den Handel auswirken als gewünscht. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Praxis der Kommission anlässlich einer Anfechtung der Schutzmaßnahme für Stahl bestätigt. (116) Aus diesem Grund wies die Kommission die obigen Einwände zurück.

    4.4.   Die Einfuhrmengen gingen zurück und die geringe Nutzung von Zollkontingenten ist ein Nachweis für einen geringen Einfuhrdruck

    (117)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, dass der Einfuhrdruck aufgrund der geringeren Nachfrage und der geringen Nutzung von Zollkontingenten geringer sei.

    (118)

    Trotz eines Rückgangs der Nutzung von Zollkontingenten bei geringerem Verbrauch (– 14 % im Zeitraum 2021-2023) und niedrigeren Einfuhren (– 17 % im selben Zeitraum) zeigen die Daten jedoch, dass der Einfuhrdruck in Bezug auf den Marktanteil der Einfuhren nach wie vor hoch ist. Auch wenn der Marktanteil der Einfuhren 2023 leicht zurückging, lag der Marktanteil der Einfuhren mit einem Anteil von 21,5 % weiterhin in der Nähe des Rekordniveaus. Dieser Wert liegt deutlich über dem durchschnittlichen Marktanteil vor der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen Anfang 2019 (16,4 %).

    (119)

    Darüber hinaus entsprachen, wie in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe a erläutert, die durchschnittlichen Gesamtmengen ausgeschöpfter Zollkontingente 32 % (fast zwei Mio. Tonnen pro Quartal) der gesamten durchschnittlichen Einfuhrmenge im laufenden Jahr der Schutzmaßnahme. Was den Warenursprung betrifft, so trug der anhaltende Einfuhrdruck aus bestimmten Ursprungsländern in einigen Warenkategorien (117) trotz der Verfügbarkeit von Zollkontingenten vor dem Hintergrund einer sinkenden Nachfrage zum Gesamtanstieg des Marktanteils der Einfuhren im Bezugszeitraum bei.

    (120)

    Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die geringere Nutzung von Zollkontingenten nicht unbedingt eine Verringerung des Einfuhrdrucks bedeutet, die die Aufhebung der Maßnahme zum 30. Juni 2024 rechtfertigen könnte.

    4.5.   Die rasche Ausschöpfung einiger Zollkontingente deutet darauf hin, dass nicht genügend Stahl für Einfuhren vorhanden ist

    (121)

    Einige interessierte Parteien (hauptsächlich Ausführer und Verwender) brachten vor, dass einige Zollkontingente rasch oder durchgängig ausgeschöpft würden und die zollfreien Kontingentmengen daher unzureichend seien. Dies führe zu Lieferengpässen.

    (122)

    Die Kommission hat dieses Vorbringen im Rahmen früherer Untersuchungen geprüft und bestätigt auch im Rahmen der laufenden Überprüfung, dass sich aus der raschen Ausschöpfung einiger Zollkontingente nicht schlussfolgern lässt, dass die Schutzmaßnahme für die Verwender im Allgemeinen zu einem Stahlmangel führt. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich die Vorbringen einiger interessierter Parteien isoliert auf die Ausschöpfung einiger spezifischer Zollkontingente bezogen, ohne auf die allgemeine Verfügbarkeit von Stahl außerhalb eines bestimmten Ursprungslands einzugehen, das sein länderspezifisches Zollkontingent möglicherweise rasch ausgeschöpft hat. So bestätigte die Kommission, dass die Zollkontingente für einige spezifische Ursprungsländer zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt in bestimmten Warenkategorien ausgeschöpft waren, im Allgemeinen aber der Zugang zu anderen Ursprungsländern für diese Warenkategorien weitgehend möglich war (siehe Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b).

    (123)

    Darüber hinaus waren von verschiedenen Parteien vorgelegte Nachweise hinsichtlich der Behauptung, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht dazu in der Lage sei, zu liefern, nicht schlüssig. Vielmehr deuten die geringen Ausschöpfungsraten in den meisten Warenkategorien darauf hin, dass die Beschaffung vom Wirtschaftszweig der Union tatsächlich möglich ist.

    (124)

    Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

    4.6.   Leistung des Wirtschaftszweigs der Union

    (125)

    Einige interessierte Parteien brachten vor, es gebe keine Nachweise dafür, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage befinde, und andere machten geltend, dass die ermittelten schädigenden Faktoren nicht auf einen Anstieg der Einfuhren (oder einen potenziellen Anstieg der Einfuhren) zurückzuführen seien, sondern vielmehr auf die globalen Bedingungen. Weitere Faktoren, die die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, seien der Anstieg der Energiekosten und der Transportkosten. Schließlich wiesen andere Parteien darauf hin, dass die Schädigung nicht in Bezug auf sämtliche Warenkategorien überprüft worden sei.

    (126)

    Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Anforderungen an die Verlängerung einer Schutzmaßnahme nach Artikel 7.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und Artikel 19 Absatz 2 der Schutzmaßnahmengrundverordnung — nämlich, dass sie erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beseitigen, und dass die heimische Industrie Anpassungen vornimmt — keinen Anstieg der Einfuhren im Bezugszeitraum voraussetzen. Die Kommission stellte fest, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Schutzmaßnahme mit einem Anstieg der Einfuhren und somit mit einem ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union zu rechnen wäre.

    (127)

    In Bezug auf die angebliche Notwendigkeit, die Schädigung in Bezug auf alle Warenkategorien nachzuweisen, macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die Warendefinition alle Warenkategorien als eine einzige Ware umfasst und sich die Schadensbeurteilung daher auf die von der Untersuchung betroffene Ware als Ganzes und nicht auf die einzelnen Warenkategorien bezieht. Wo dies relevant ist, hat die Kommission gezeigt, dass eine Analyse je Produktfamilie nichts an den Schlussfolgerungen ändert, die auf der Ebene der Ware insgesamt gezogen wurden.

    (128)

    Daher wies die Kommission die vorstehenden Vorbringen zurück.

    4.7.   Die Schutzmaßnahme hat zu Preiserhöhungen und einer geringeren Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Wirtschaftszweige geführt

    (129)

    Einige Verwender brachten vor, die Schutzmaßnahme habe zu einem Preisanstieg geführt, der die Wettbewerbsfähigkeit der nachgelagerten Stahlindustrien untergraben habe. Die Verwender brachten ferner vor, dass die Einfuhren von Fertig- und Halberzeugnissen gestiegen seien, da diese im Vergleich zu den gleichen, von diesen Verwendern in der EU hergestellten Waren aufgrund eines Anstiegs der Inputkosten infolge der Schutzmaßnahme wettbewerbsfähiger geworden seien.

    (130)

    Die Kommission erhielt keine Nachweise zur Stützung von preis- oder wettbewerbsbezogenen Vorbringen. Den von der Kommission bewerteten Preisinformationen (siehe Abschnitt 3.4.2 zum Interesse der Union) zufolge folgten die Preise auf dem Unionsmarkt jedoch der gleichen oder einer sehr ähnlichen Entwicklung wie auf anderen Märkten, was darauf hindeutet, dass die Schutzmaßnahme die Preisentwicklung in der Union nicht verzerrt hat.

    (131)

    Daher wies die Kommission die vorstehenden Vorbringen zurück.

    4.8.   Ausbleibende Anpassungen des Wirtschaftszweigs der Union

    (132)

    Eine Reihe von Parteien bestritt die vom Wirtschaftszweig der Union seit der Umsetzung der Schutzmaßnahme unternommenen Anpassungsbemühungen. Auf dieser Grundlage vertraten sie die Auffassung, dass die Schutzmaßnahme nicht verlängert werden könne, da eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung nicht erfüllt sei. Die Parteien brachten vor, dass sich die Anpassungen hauptsächlich auf die Dekarbonisierung der Stahlindustrie der EU konzentrierten und dass diese Pläne noch nicht umgesetzt worden seien.

    (133)

    Die Unionshersteller haben der Kommission zahlreiche Beispiele für kürzlich beschlossene Anpassungen vorgelegt, die sich derzeit in unterschiedlichen Durchführungsphasen befinden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass neben den Beispielen des Wirtschaftszweigs der Union zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unionsherstellern jedweder Größe ergriffen wurden, trotz schwieriger Marktbedingungen. Einige dieser Beispiele sind in Abschnitt 3.3 dieser Verordnung genannt.

    (134)

    Daher wies die Kommission die vorstehenden Vorbringen zurück.

    (135)

    Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die meisten Anpassungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Union auf die Umweltverpflichtungen zurückzuführen seien, die sich aus den Rechtsvorschriften und der Politik der EU ergäben, weshalb sie nicht als Anpassungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Einfuhren angesehen werden könnten.

    (136)

    In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass durch die Unternehmen ergriffene Anpassungsmaßnahmen in jedem Kontext in der Regel unterschiedliche Gründe haben und zugleich der Verfolgung mehrerer Ziele dienen. Häufig würde eine Anpassung zur Verbesserung der Umweltleistung einer bestimmten Anlage zu Energieeffizienzverbesserungen oder eine neue Palette grüner Produkte häufig auch zur Bedienung der wachsenden Nachfrage führen. In jedem Fall würden alle von der Kommission bewerteten Anpassungen, die entweder auf die Modernisierung der Anlagen, die Prozesseffizienz oder die Schließung unzureichend ausgelasteter Anlagen ausgerichtet sind, zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit führen, die auf einem Markt wie dem Unionsmarkt ebenso dazu führt, wettbewerbsfähiger im Hinblick auf Einfuhren zu sein.

    5.   DAUER DER VERLÄNGERUNG

    (137)

    Die Kommission stellte fest, dass die Schutzmaßnahme der Union für den Stahlsektor weiterhin notwendig ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern, und dass es belegbar ist, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Maßnahmen zur Anpassung an eine Marktsituation durchführt, die durch einen höheren Einfuhrdruck gekennzeichnet ist. Gemäß Artikel 19 der Schutzmaßnahmengrundverordnung zur Umsetzung von Artikel 7.2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen muss die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme „auf den Zeitraum beschränkt werden, der für die Vermeidung oder die Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung der Unionshersteller erforderlich ist“.

    (138)

    Die Höchstdauer einer Schutzmaßnahme beträgt acht Jahre; dies gilt nicht für Entwicklungsländer, die WTO-Mitglieder sind. Dies bedeutet, dass die Union die bestehende Schutzmaßnahme nur bis zum 30. Juni 2026 verlängern kann.

    (139)

    Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Kommission festgestellt, dass eine Verlängerung der Maßnahme notwendig ist. Einige der Elemente, die für die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2019 ausschlaggebend waren, sind nach wie vor gegeben, namentlich die hohe Überkapazität im Stahlsektor, die hohe Zahl der von anderen Ländern angewandten handelspolitischen Schutzmaßnahmen und die Gefahr einer Handelsumlenkung infolge der US-Maßnahme „US Section 232“ sowie von anderen Maßnahmen, die Drittländer seit 2019 ergriffen haben.

    (140)

    Darüber hinaus ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Union derzeit prekär, und gleichzeitig nimmt er angesichts des hohen und zunehmenden Einfuhrdrucks aus den Ausfuhrländern weiterhin Anpassungen vor. In den analysierten Informationen wies nichts darauf hin, dass eines der Schlüsselelemente, die die Verlängerung der Maßnahme rechtfertigen, in naher Zukunft wegfallen oder sich erheblich verbessern würde.

    (141)

    Darüber hinaus gehen die jüngsten Marktprognosen bezüglich des weltweiten Stahlverbrauchs nur von einer leichten Erholung um + 1,7 % im Jahr 2024 (kaum auf das Niveau des Jahres 2022) und von + 1,2 % im Jahr 2025 (womit der Verbrauch unter den Mengen von 2021 bleibt) voraus.

    (142)

    Vor diesem Hintergrund hält es die Kommission für angemessen, die Maßnahme um zwei weitere Jahre bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern, um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Unionsherstellern ein wirksames und sinnvolles Sicherheitsnetz bietet. Die Maßnahme läuft am Ende des 8-Jahres-Zeitraums automatisch aus.

    6.   EINBEZIEHUNG MOSAMBIKS IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER MAẞNAHME

    (143)

    Im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika verpflichtete sich die EU, Einfuhren aus Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika („SADC“) für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Anwendung multilateraler Schutzmaßnahmen auszunehmen. Nach Ablauf dieser Frist bezog die EU Einfuhren aus Südafrika und den meisten SADC-Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahme für den Stahlsektor ein. (118) Im Falle Mosambiks endete diese Ausnahmeregelung zu einem späteren Zeitpunkt.

    (144)

    Daher hielt es die Kommission für angemessen, Mosambik ab dem 1. Juli 2024 in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahme einzubeziehen, um der Meistbegünstigungspflicht gemäß den WTO-Regeln nachzukommen.

    (145)

    Aufgrund des Ausschlusses fanden die Einfuhrdaten Mosambiks im Rahmen der ursprünglichen Feststellungen der Kommission in der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen in Bezug auf Nachweise für einen Anstieg der Einfuhren keine Verwendung. (119) Dies war auf die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität zurückzuführen (120), wonach die untersuchende Behörde in ihrer Analyse die von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossenen Ursachen nicht berücksichtigen darf.

    (146)

    Da die Einfuhren aus Mosambik nicht mehr von der Maßnahme ausgeschlossen werden, muss die Kommission die ursprünglichen Feststellungen, die zur Anwendung der endgültigen Maßnahmen führten, neu bewerten, indem sie die zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung bereits verfügbaren Einfuhrdaten aus Mosambik berücksichtigt.

    (147)

    Was die Bewertung des Anstiegs der Einfuhren betrifft, so zeigt die nachstehende Tabelle die Gesamteinfuhren in die EU, die im Bezugszeitraum der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen (2013-2017) in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahme für Stahl fallen, einschließlich der Einfuhren aus Mosambik:

    Tabelle 14

    Einfuhrmenge (nach Einbeziehung Mosambiks) und Marktanteil

     

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    MRP

    Einfuhren (in Tonnen)

    18 453 646

    22 011 946

    26 692 843

    29 283 252

    30 271 064

    31 476 287

    Einfuhren aus Mosambik (in Tonnen)

    25

    0

    0

    0

    492

    0

     

    0,00014  %

    0,00000  %

    0,00000  %

    0,00000  %

    0,00163  %

    0,00000  %

    Index 2013 = 100

    100

    119

    145

    159

    164

    171

    Marktanteil

    12,78  %

    14,48  %

    16,97  %

    17,97  %

    18,19  %

    18,88  %

    Quelle:

    Eurostat und Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen des Jahres 2018.

    (148)

    Die Einfuhren stiegen im ursprünglichen Analysezeitraum in absoluten Zahlen um 71 %, wie auch der Marktanteil der Einfuhren (von 12,78 % im Jahr 2013 auf 18,19 % im Jahr 2017).

    Angesichts der aktualisierten Zahlen bestätigte die Kommission, dass die ursprüngliche Bewertung des Anstiegs der Einfuhren unverändert bleibt. Angesichts der im Verhältnis zu den Gesamteinfuhren aus Mosambik unerheblichen Menge an Einfuhren aus Mosambik in die Union vertrat die Kommission zudem die Auffassung, dass die ursprünglichen Feststellungen zum drohenden ernsthaften Schaden, zur Schadensursache, zum Interesse der Union und zu unvorhergesehenen Entwicklungen nach wie vor überwiegen. Die aktualisierte Liste der Entwicklungsländer, die in den Anwendungsbereich der Mosambik-Maßnahme fallen oder von ihr ausgeschlossen sind, ist Teil der aktuellen Überprüfung (Anhang III.2).

    (149)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung werden die neuen Zollkontingente, die vom 1. Juli 2024 (Anhang IV) an gelten, auch Einfuhren aus Mosambik umfassen.

    7.   BEWERTUNG DER FUNKTIONSWEISE DER MAẞNAHME

    (150)

    Nachdem die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Verlängerung der Maßnahme angemessen ist und Einfuhren aus Mosambik in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen sollten, prüfte sie, ob technische Anpassungen hinsichtlich der Funktionsweise der Maßnahme erforderlich wären. Nach einer detaillierten Prüfung aller eingegangenen Stellungnahmen zog die Kommission folgende Schlussfolgerungen. Diese Schlussfolgerungen sind entsprechend der Struktur der Einleitungsbekanntmachung in die folgenden Abschnitte gegliedert.

    7.1.   Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten

    (151)

    In diesem Abschnitt analysierte die Kommission die Entwicklung und die Muster der Nutzung von Zollkontingenten sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien. Auf dieser Grundlage entschied sie, ob eine Anpassung aufgrund geänderter Umstände im Interesse der Union gerechtfertigt war.

    Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (152)

    Einige Parteien (Wirtschaftszweig der Union) forderten, die vierteljährliche Übertragung nicht ausgeschöpfter Kontingente auf das nächste Quartal (zumindest für das letzte Quartal) abzuschaffen oder die Übertragung auf höchstens 4 % des ungenutzten Zollkontingents auf Quartalsbasis zu begrenzen, während andere (bestimmte Ausfuhrländer und Verwender) forderten, die nicht ausgeschöpften länderspezifischen Kontingente auf das Restkontingent des Folgequartals zu übertragen.

    (153)

    Darüber hinaus forderten einige Ausfuhrländer und Verwender, das System länderspezifischer Kontingente für bestimmte Kategorien (oder sogar für sämtliche Kategorien) zu streichen und die Kontingente innerhalb eines Quartals weltweit zu verwalten, um die Ausschöpfung der Kontingente zu maximieren. Andere forderten, dass einige der derzeit weltweit verwalteten Zollkontingente über länderspezifische und Restkontingente verwaltet werden.

    (154)

    Bei der Kommission gingen auch Ersuchen um Neuberechnung aller Kontingente auf der Grundlage eines neuen Bezugszeitraums ein, um der jüngsten Veränderung der Handelsströme Rechnung zu tragen, sowie Ersuchen um eine Erhöhung der Kontingente. Einige interessierte Parteien forderten ferner, die Kontingente für bestimmte Länder abzuschaffen und diese Mengen auf andere Ursprungsländer umzuverteilen.

    (155)

    Der Wirtschaftszweig der Union ersuchte darum, die anteilige Aufteilung der außerhalb des Kontingents anfallenden Mengen von 25 % am Tag der Ausschöpfung eines bestimmten Zollkontingents in Bezug auf alle am betreffenden Tag angenommenen Anmeldungen aufzuheben.

    Bewertung

    (156)

    Zunächst stellt die Kommission fest, dass viele der vorstehend aufgeführten Vorbringen widersprüchlich waren. Insbesondere sah die Kommission kein kohärentes und umfassend untermauertes Vorbringen, das eine Neubewertung der bestehenden Kernstruktur der Verwaltung von Zollkontingenten rechtfertigen würde, insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum, der für die Berechnung der Zollkontingentmengen zugrunde gelegt wird, und im Hinblick auf die Kombination von länderspezifischen und Restzollkontingenten in den meisten Warenkategorien.

    (157)

    Die Schutzmaßnahme ist seit etwa sechs Jahren in Kraft. Die Struktur der Zollkontingente hat sich im Laufe der Jahre als wirksam und kohärent erwiesen. In begründeten Fällen hat die Kommission die erforderlichen Anpassungen der Verwaltung von Kontingenten vorgenommen, um die Kontingente wirksam auszugestalten und mit den Marktentwicklungen Schritt zu halten. Die Zollkontingentstruktur hat jedoch grundlegende Elemente, die von zentraler Bedeutung sind und für Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Maßnahme sorgen, weshalb die Kommission keinen Grund für eine Änderung sieht.

    (158)

    Wie im Rahmen früherer Überprüfungen der Maßnahme erläutert, wurden die Zollkontingente — ob länderspezifische oder Restkontingente — auf der Grundlage der Ausfuhrleistung im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung zugewiesen. (121) Dieser Bezugszeitraum kann nicht, wie von mehreren Parteien vorgeschlagen, geändert werden, da eine Neuberechnung aller Zollkontingente auf der Grundlage neuerer Ströme, die unter die Maßnahme fallen, dem Ziel zuwiderlaufen würde, die traditionellen Handelsströme, wie sie vor der Einführung der Maßnahme bestanden, aufrechtzuerhalten.

    (159)

    Das System quartalsweiser Verwaltung der Zollkontingente hat sich bei der Schaffung der Stabilität des Unionsmarktes als wirksam erwiesen; dadurch wurden insgesamt plötzliche drastische Anstiege der Einfuhren vermieden, die den Markt destabilisieren würden, und ein geordneter und berechenbarer Einfuhrstrom im ganzen Jahr sichergestellt. Mit diesem System können die traditionellen Handelsströme in Bezug auf Mengen und Ursprung ohne Zusatzzölle aufrechterhalten werden. Gegebenenfalls hat es bestimmten Ursprungsländern die Möglichkeit eingeräumt, ihre zollfreien Ausfuhren über ihre traditionellen Handelsströme hinaus zu erhöhen. (122)

    (160)

    Mit dem derzeitigen System der Verwaltung von Zollkontingenten soll ein Gleichgewicht zwischen gegensätzlichen Interessen hergestellt werden. Zunächst wirkt es sich zugunsten des Wirtschaftszweigs der Union aus, weil dadurch eine Flut von Einfuhren innerhalb eines kurzen Zeitraums und gleichzeitig die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf den Markt verhindert werden. Zweitens wirkt es sich auch zugunsten bestimmter Drittländer und bestimmter Unionsverwender aus, die anderenfalls von anderen größeren Lieferanten übermäßig aus dem Markt verdrängt würden und nicht in der Lage wären, Unionsverwender zu versorgen, die wiederum daran gehindert würden, das von ihnen benötigte Material aus diesen bestimmten Ursprungsländern zu kaufen. Schließlich ermöglicht es größeren Ausfuhrländern, ihre traditionellen Handelsströme in den meisten Warenkategorien zu überschreiten, indem sie im letzten Quartal eines Zeitraums, in dem die etablierten Lieferanten die Kontingente nicht vollständig ausschöpfen konnten, auf das Restkontingent zugreifen.

    (161)

    Die Umsetzung einiger der von den interessierten Parteien ersuchten Änderungen würde den Interessenausgleich zwischen den interessierten Parteien erheblich beeinträchtigen und dies liefe somit dem Gesamtinteresse der Union und der Wirksamkeit der Maßnahme zuwider. Dazu gehört auch das Ersuchen des Wirtschaftszweigs der Union auf anteilige Aufteilung des Zolls am Tag der Ausschöpfung des Kontingents. In diesem Zusammenhang gelten die Bestimmungen des Artikels 51 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, in denen die anteilige Grundlage festgelegt ist, und diese sehen keine Flexibilität vor.

    (162)

    Zudem legten die Parteien in ihren Vorbringen keine Nachweise dafür vor, dass das aktuelle Zollkontingentsystem ungeeignet wäre, und inwiefern die verschiedenen Anpassungen, die sie vorschlugen, im Gesamtinteresse der Union (und nicht nur in ihrem eigenen Interesse) lägen und wie sie mit der Logik und dem einwandfreien Funktionieren der Maßnahme kompatibel wären.

    (163)

    Aus diesen Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beibehaltung des derzeitigen Systems der Kontingentverwaltung (vierteljährliche Verwaltung und eine Kombination aus länderspezifischen und Restkontingenten außer in wenigen begründeten Ausnahmen im Interesse der Union) sowie die Beibehaltung der Übertragung ungenutzter Kontingente und des Zugangs zum Restkontingent im letzten Quartal des Schutzjahres (Q4) weiterhin angemessen und gegenüber allen interessierten Parteien fair ist.

    (164)

    Obwohl das derzeitige System der Verwaltung von Zollkontingenten angemessen ist, war die Kommission dennoch die Auffassung, dass einige technische Anpassungen erforderlich sind, um es an die jüngsten Marktentwicklungen, wie z. B. Veränderungen der Handelsströme, anzupassen und seine Wirksamkeit zu verbessern. Diese Änderungen werden im Folgenden näher erläutert und zusammen mit einigen Vorbringen bewertet, die in Abschnitt 7.2 „Verdrängung traditioneller Handelsströme“ und Abschnitt 7.6 „Weitere Änderungen der Umstände“ geltend gemacht werden.

    7.2.   Verdrängung traditioneller Handelsströme

    (165)

    Aufgrund des Systems der Übertragung ungenutzter Kontingente von einem Quartal auf ein Quartal innerhalb desselben Schutzjahres (123) ist das letzte Quartal des Schutzjahres (April-Juni) in der Regel das Quartal, in dem die ungenutzten Mengen am höchsten ausfallen. Um die Ausschöpfung der Kontingente am Ende des Schutzjahres zu maximieren, führte die Kommission in die Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen einen Mechanismus ein, mit dem größere Ausführer, die ihre länderspezifischen Kontingente ausgeschöpft haben, auch im letzten Quartal auf das Restkontingentvolumen zugreifen können.

    (166)

    Im Rahmen der ersten Überprüfung des Funktionierens im Jahr 2019 stellte die Kommission fest, dass dieses System bei den Restkontingenten zu einer übermäßigen Verdrängung kleinerer Lieferanten führen konnte. Dieser Trend weitete sich nach 2019 auf weitere Kategorien aus. Daher hat die Kommission im Rahmen der Überprüfung des Funktionierens im Jahr 2020 ein System entwickelt, bei dem der Zugang von Ländern mit länderspezifischem Kontingent zum Restkontingent im letzten Quartal eines Schutzjahres auf der tatsächlichen Nutzung des Restkontingents in den vorangegangenen Quartalen durch die Länder, die das Zollkontingent betrifft, beruhen würde. Ziel dieser Anpassung war es, die Ströme kleinerer Lieferanten, die natürliche Nutznießer von Restkontingenten sind, im letzten Quartal zu schützen. (124)

    (167)

    Um die Verdrängung traditioneller Ursprungsländer im Rahmen der Restkontingente zu minimieren und in den Kategorien, in denen eine maximale Ausschöpfung des Kontingents erforderlich ist, weiterhin einen zusätzlichen Zugang zu ermöglichen, entwickelte die Kommission ein System, bei dem jede Warenkategorie in eine der folgenden drei Gruppen fällt, die drei verschiedenen Zugangsszenarien entsprechen. Durch dieses System werden einer der Hauptgrundsätze und eines der wichtigsten Ziele der Schutzmaßnahme erfüllt, nämlich sicherzustellen, dass traditionelle Handelsströme im Hinblick auf die Ursprungsländer erhalten bleiben.

    (168)

    Derzeit gelten die folgenden drei Regelungen:

    kein Zugang — wenn etablierte Lieferanten im Rahmen des Restkontingents die Restkontingente selbst ausschöpfen konnten und Verdrängungseffekte im letzten Quartal festgestellt wurden,

    begrenzter Zugang — wenn etablierte Lieferanten in der Lage waren, nur einen Teil der ihnen zur Verfügung stehenden Restkontingente zu nutzen und in begrenztem Umfang zusätzliche Ursprungsländer notwendig waren, um die Kontingente auszuschöpfen,

    keine Einschränkung — wenn die Restkontingente nicht stark genutzt und keine Verdrängungseffekte festgestellt wurden.

    Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (169)

    Es gab keine Einwände gegen das derzeitige System, das den Ländern mit länderspezifischem Kontingent den Zugang zum Restkontingent des letzten Quartals eines Schutzjahres ermöglicht.

    (170)

    In diesem Abschnitt ersuchte der Wirtschaftszweig der Union die Kommission, die Verdrängungsrisiken infolge des erheblichen Anstiegs der Einfuhren aus neuen Ausfuhrländern im Hinblick auf sämtliche Warenkategorien zu untersuchen. Diese Anfrage wird in Abschnitt 7.3 gesondert behandelt.

    Bewertung

    (171)

    Insgesamt war die Kommission der Auffassung, dass sich das derzeitige System als zweckmäßig erwiesen hat. Es stellt sicher, dass die Unionsverwender ihre Chancen auf Ausschöpfung des Restkontingents maximieren und dass die traditionellen Handelsströme innerhalb des Restkontingents in Bezug auf ihren Ursprung Beachtung finden (was ebenfalls im Interesse der Verwender liegt). Darüber hinaus gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen ein, die auf besondere Probleme hinsichtlich des Funktionierens dieses Merkmals der Maßnahme hindeuteten.

    (172)

    Dennoch bewertete die Kommission auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten, ob das Restkontingent im letzten Quartal von Verdrängungseffekten betroffen war. Diese Bewertung erfolgte auf der Grundlage von Einfuhrdaten und Kontingentausschöpfung je nach Ursprung und Kategorie im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024.

    (173)

    Auf der Grundlage dieser Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das derzeitige System beibehalten werden sollte. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass es in einer Weise vereinfacht werden könnte, dass es für die Marktteilnehmer berechenbar ist und auch in Zukunft potenzielle Verdrängungseffekte verhindert. Dementsprechend war die Kommission der Auffassung, dass die Funktionsweise der Maßnahme angepasst werden sollte, indem anstelle der derzeitigen drei Regelungen zwei Regelungen eingerichtet werden. Die erste Regelung, „kein Zugang“, würde für die Kategorien gelten, bei denen die durchschnittliche Verwendung des Restkontingents in einer bestimmten Kategorie sehr hoch war. Die zweite Regelung, „Zugang“, würde für die anderen Kategorien gelten und den Zugang zu den Restvolumen im letzten Quartal in dem Umfang ermöglichen, der von den etablierten Ausfuhrländern im Rahmen des Restkontingents im Durchschnitt nicht genutzt wurden. Für einige wenige Kategorien gilt weiterhin eine Sonderregelung.

    Anpassung

    (174)

    Auf dieser Grundlage wurden die Zugangsregelungen je Warenkategorie wie folgt angepasst (einzelne Volumenangaben finden sich Anhang I (IV.3) dieser Verordnung):

    Kein Zugang: 3B, 14, 16, 20, 26

    Zugang: 2, 3A, 4A, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25B, 27, 28

    (175)

    Für die folgenden Kategorien gilt dieses System nicht (im Einklang mit den im Rahmen der vorangegangenen Überprüfung der Funktionsweise angewandten Grundsätzen):

    Sonderregelung: 1 und 4B.

    Die derzeitige Regelung, die Ländern mit länderspezifischem Kontingent mit einer Obergrenze von 30 % pro Ausfuhrland im letzten Quartal Zugang zum Restzollkontingent gewährt, ist nach wie vor angemessen, um eine ausreichende Vielfalt an Bezugsquellen sicherzustellen und gleichzeitig Verdrängungseffekte durch übermäßige zusätzliche Einfuhren über die traditionellen Handelsströme hinaus zu vermeiden.

    Globale Verwaltung: 7, 8, 17, 25A.

    Der Zugang zum letzten Quartal ist nicht möglich, da es keine Länder gibt, die im Rahmen eines länderspezifischen Kontingents ausführen.

    (176)

    Insgesamt würde die Maßnahme im letzten Quartal in Bezug auf die allermeisten Warenkategorien weiterhin Zugang zum Restkontingent ermöglichen. Gleichzeitig stellt das System sicher, dass die zusätzlichen Mengen, die einige Länder möglicherweise im Rahmen dieses Systems ausführen können, zu keinen übermäßigen Verdrängungseffekten zulasten von Ländern ohne länderspezifischem Kontingent führen. Von nun an werden Länder, in Bezug auf die grundsätzlich kein Verdrängungsrisiko besteht, im Einklang mit der durchschnittlichen Nutzung des verbleibenden Zollkontingents auch vor einer möglichen plötzlichen künftigen Veränderung der Handelsströme im laufenden Schutzjahr geschützt. Dieses System gewährleistet einen breiten Zugang der Verwender zu den verfügbaren Volumen, während gleichzeitig die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Unionshersteller gewahrt bleibt. Daher ist das aktuelle System im Gesamtinteresse der Union das geeignetste System.

    7.3.   Anpassungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahme bei bestimmten Restzollkontingenten

    Stellungnahmen interessierter Parteien

    (177)

    Die Kommission hielt es für notwendig, bestimmte Vorbringen gemäß Abschnitt 7.1 (Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten), Abschnitt 7.2 (Verdrängung traditioneller Handelsströme) und Abschnitt 7.6 (Weitere Änderungen der Umstände) gemeinsam zu prüfen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die diesen Vorbringen zugrunde liegende Ursache offenbar dieselbe ist.

    (178)

    Im Wesentlichen betrafen die Vorbringen eine Veränderung des Handelsgefüges in einigen wenigen Warenkategorien, wobei Ausführer, die im Bezugszeitraum (2015-2017) keine nennenswerten Mengen ausführten und daher keine länderspezifischen Kontingente erhielten, durch einige Restkontingente mit erheblichen Volumen Zugang zum Unionsmarkt erlangten.

    (179)

    Die Parteien brachten vor, dass diese Veränderung des Handelsgefüges als dauerhafte Veränderung der Umstände angesehen werden könne, da diese neuen Ausführer ihre Produktionskapazitäten in den letzten Jahren erheblich erhöht hätten. Diese Ströme hätten andere Ursprungsländer bei den Restkontingenten verdrängt, und die interessierten Parteien schlugen Änderungen bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente vor. Zu diesen vorgeschlagenen Änderungen gehörten die Schaffung von länderspezifischen Kontingenten zum Schutz bestimmter Ströme bei Restkontingenten, die Einführung neuer Regelungen, um den Verbrauch von Zollkontingenten bestimmter Herkunft in sämtlichen Quartalen zu verhindern, die Übertragung ungenutzter Mengen auf Restkontingente im nächsten Quartal, die Aufteilung von Kategorien oder die Einführung einer Obergrenze für Restkontingente.

    Bewertung

    (180)

    Die Kommission hat die Einfuhrströme im Rahmen der Restkontingente in einer Reihe von Kategorien analysiert, bezüglich der die interessierten Parteien Vorbringen hatten.

    (181)

    Die Analyse bestätigte, dass die jüngsten Marktentwicklungen in einigen Kategorien zu einem erheblichen Rückgang der Ausfuhren traditioneller Lieferanten in die Union im Rahmen der Restkontingente geführt haben, während die Ausfuhren aus neuen Ursprungsländern im Rahmen derselben Restkontingente angestiegen sind. Diese Veränderung der Handelsströme hatte, wie nachstehend erläutert, in einigen Kategorien eine Reihe negativer Auswirkungen auf das Funktionieren der Maßnahme.

    (182)

    Die Kommission stellte fest, dass die Vorbringen hinsichtlich zweier Warenkategorien begründet waren. Daher war eine Anpassung der Funktionsweise der Maßnahme erforderlich, um ihre Wirksamkeit und die Erhaltung der traditionellen Handelsströme im Interesse der Union zu gewährleisten.

    a)   Warenkategorie 1 — Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    (183)

    Die Warenkategorie 1 (warmgewalzte Flacherzeugnisse) ist aus verschiedenen Gründen eine im Rahmen der Schutzmaßnahme insgesamt sehr wichtige Warenkategorie. Sie macht mit Abstand den größten Anteil der Einfuhren (8,5 Mio. Tonnen im Jahr 2023) aus, auf die 31 % der Gesamteinfuhren unter Anwendung der Maßnahme im Jahr 2023 entfielen. Außerdem macht sie 34 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und rund 25 % seiner Inlandsverkäufe aus. Diese Kategorie hat viele Verwendungszwecke und wird als eine Art Rohstoff betrachtet, weshalb sie besonders anfällig für Preisänderungen ist. Warmgewalzte Flacherzeugnisse können unter anderem als Endprodukt im Baugewerbe oder in der Automobilindustrie verwendet werden, lassen sich aber auch als Input für die Herstellung weiterer nachgelagerter Produkte, insbesondere der Warenkategorie 2 (kaltgewalzte Flacherzeugnisse), verwendet, die dann z. B. zu Kategorie 4 (Bleche mit metallischem Überzug) weiterverarbeitet werden, die wiederum zu Kategorie 5 (mit organischen Stoffen beschichteter Stahl) verarbeitet werden können. Warmgewalzte Flacherzeugnisse werden auch als Input für die Herstellung einiger Rohre verwendet. Aufgrund ihres Anteils an der gesamten Unionsproduktion der fraglichen Ware und ihrer Wechselwirkung mit mehreren anderen Warenkategorien sind die Entwicklungen in dieser Kategorie für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme von besonderer Bedeutung.

    (184)

    Daher erhöht ein wirksam verwaltetes Zollkontingent für diese Kategorie aufgrund seiner besonderen Bedeutung die Chancen auf die Wirksamkeit der Maßnahme in ihrer Gesamtheit. Infolgedessen wurde die Kategorie einer besonderen Prüfung unterzogen, und ihre Funktionsweise wurde im Rahmen früherer Überprüfungen mehrfach überprüft, um ihre Verwaltung an die vorherrschenden Marktbedingungen anzupassen.

    (185)

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Restkontingent dieser Kategorie um das im Rahmen der Maßnahme größte individuelle Zollkontingent, das mit anfänglich rund 1 Mio. Tonnen pro Quartal zur Verfügung steht.

    (186)

    Was die derzeitige Situation betrifft, so ist das verbleibende Zollkontingent seit Oktober 2023 (drei aufeinanderfolgende Quartale (125)) durchgängig am ersten Tag des Quartals ausgeschöpft worden.

    (187)

    Dies hat zu einem Ungleichgewicht auf dem Markt in den übrigen Quartalen geführt, indem sehr große Mengen sofort verfügbar waren, wodurch ein erheblicher Einfuhrdruck entstanden ist.

    (188)

    Der Einfuhrdruck war in dieser Warenkategorie besonders akut, da die Einfuhren trotz eines insgesamt erheblichen Rückgangs des Stahlverbrauchs in der Union weiter an Bedeutung gewonnen haben. Tatsächlich erreichte der Marktanteil der Einfuhren in dieser Warenkategorie im Jahr 2023 30 % und lag damit deutlich über dem Durchschnitt der betroffenen Ware insgesamt.

    (189)

    Das Phänomen der frühzeitigen Ausschöpfung ist insbesondere auf die sehr starke Marktdurchdringung Vietnams und Ägyptens zurückzuführen, die erst im zweiten Halbjahr 2022 mit der Ausfuhr der Warenkategorie 1 in die Union begannen und bis Ende 2023 mehr als 45 % der Einfuhren im Rahmen dieses Zollkontingents ausmachten. Infolgedessen wurden in einigen dieser Quartale andere kleinere, aber historisch vorherrschende Ausfuhrländer dieser Kategorie wie die Schweiz verdrängt.

    Image 6

    Quelle:

    Datenbank über Zollkontingente der GD TAXUD, * Bis 5.4.2024https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

    (190)

    Um für mehr Marktstabilität in dieser wichtigen Warenkategorie zu sorgen und somit sicherzustellen, dass die Wirksamkeit der Maßnahme nicht durch Marktentwicklungen beeinträchtigt wird, kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Anpassung angemessen war.

    Anpassung

    (191)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen war die Kommission der Auffassung, dass eine Begrenzung der Höchstmenge, die ein einzelnes Land im Rahmen des Restzollkontingents auf Quartalsbasis ausführen darf, die am besten geeignete Lösung ist.

    (192)

    Nach sorgfältiger Prüfung aller betroffenen Interessen, einschließlich der Interessen der betroffenen Ausfuhrländer und ihrer Verwender in der Union, kam die Kommission zum Schluss, dass eine Obergrenze von 15 % pro Land für die anfänglich in jedem Quartal verfügbare Menge des Zollkontingents angemessen ist. (126)

    (193)

    Mit dieser Obergrenze wird einerseits sichergestellt, dass die Einfuhrdurchdringung am ersten Tag des Quartals im Rahmen des Zollkontingents volumenmäßig begrenzt ist, wodurch sich der Einfuhrdruck auf den Markt verringert. Andererseits wird es den am stärksten betroffenen Ausfuhrländern ermöglicht, weiterhin relevante Mengen auszuführen, die über ihre bisherigen Handelsströme vor Einführung der Schutzmaßnahme, und im Allgemeinen auch über ihre in den ersten Jahren im Rahmen der Schutzmaßnahme ausgeführten Mengen, hinausgehen. Darüber hinaus schützt sie die Interessen der Unionsverwender und der Ausfuhrländer, die systematisch verdrängt wurden.

    (194)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Anpassung aus mehreren Gründen kein Risiko für die Verfügbarkeit der Warenkategorie 1 auf dem Unionsmarkt darstellt. Erstens gibt es erhebliche ungenutzte länderspezifische Kontingente anderer großer Lieferanten, und es gibt Lieferanten, die ihre Präsenz im Rahmen des Restzollkontingents in gewissem Umfang erhöhen könnten. Zweitens verfügt der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitäten, um seine Inlandsproduktion zu steigern (siehe Tabelle 5). Dies würde dazu beitragen, seine Kapazitätsauslastung auf ein gesünderes Niveau zu bringen, was wiederum dem Wirtschaftszweig der Union dabei helfen würde, seine Wirtschaftsleistung insgesamt zu verbessern. Schließlich erscheint es angesichts der Marktprognosen höchst unwahrscheinlich, dass die kombinierten Mengen der ungenutzten länderspezifischen Kontingente und der verfügbaren Kapazität der Unionshersteller nicht ausreichen würde, um die Nachfrage in Zukunft zu decken.

    (195)

    Aus diesen Gründen war die Kommission der Ansicht, dass die Anpassung im Gesamtinteresse der Union liegt, da sie die Funktionsweise der Maßnahme verbessert, ihre Wirksamkeit erhöht und gleichzeitig eine übermäßige Verdrängung verhindert und eine ausreichende Vielfalt des Angebots für die Unionsverwender gewährleistet.

    b)   Warenkategorie 16 — Walzdraht aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl

    (196)

    Neben der Warenkategorie 1 stellte die Kommission auch fest, dass eine Veränderung des Einfuhrgefüges die Ursprungsbilanz des Restzollkontingents der Warenkategorie 16 beeinträchtigte und sich somit negativ auf das Funktionieren der Maßnahme auswirkte. In dieser Kategorie wurde in zwei der drei letzten bewerteten Quartale das Restzollkontingent in den ersten Tagen des Quartals ausgeschöpft. (127)

    (197)

    Die Bewertung der Kommission ergab, dass es im Allgemeinen bis zum Quartal Juli bis September 2023 eine Vielzahl von Ausfuhrländern gab, die das verbleibende Zollkontingent regelmäßig ausschöpften. Der Anteil der Einfuhren je Land variierte je nach Quartal. Algerien nutzte im Durchschnitt (128) 39 %, Bosnien und Herzegowina rund 23 %, Korea 9 % und Japan 7 % des gesamten Restzollkontingents. Mehrere andere Länder schöpften die im Schnitt verbleibenden 20 % aus.

    (198)

    Bei der Gestaltung der endgültigen Schutzmaßnahme und bei den verschiedenen Überprüfungen des Funktionierens bemühte sich die Kommission darum, die traditionellen Handelsströme in Bezug auf Mengen und Ursprung zu erhalten. Das Ziel, traditionelle Mengen zu erhalten, wurde durch die Berechnung der Zollkontingente auf der Grundlage früherer Handelsströme erreicht, während das Ziel der Erhaltung des traditionellen Ursprungs durch die Festlegung länderspezifischer Kontingente erreicht wurde.

    (199)

    Kleinere traditionelle Lieferländer, die die Voraussetzungen für ein länderspezifisches Kontingent in einer bestimmten Warenkategorie nicht erfüllten, waren jedoch potenziell plötzlichen und abrupten Veränderungen der Handelsströme im Rahmen ihrer jeweiligen Restzollkontingente ausgesetzt. Genau dies war die Situation, in der sich bestimmte Ausfuhrländer der Warenkategorie 16 befanden und die sie zu ihrem Nachteil und zum Nachteil ihrer Verwender in der Union daran hinderte, weiterhin bedeutende Mengen auszuführen.

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    Quelle:

    Datenbank über Zollkontingente der GD TAXUD, * Bis 5.4.2024https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp.

    (200)

    Im Zeitraum von Juli bis September 2023 änderte sich die Zusammensetzung der Ursprünge innerhalb des Restzollkontingents in dieser Warenkategorie abrupt, wobei Malaysia und Ägypten plötzlich sehr große Mengen ausführen. Ihre kombinierte durchschnittliche Inanspruchnahme dieses Zollkontingents vor diesem Quartal lag bei 0 %. In den letzten drei Quartalen, für die vollständige Daten vorlagen, erreichte der durchschnittliche Gesamtanteil dieser Einfuhren jedoch bis zu 76 %. Dies führte zu einem massiven Rückgang der zollfreien Einfuhren aus allen anderen Ausfuhrländern mit früher stabiler Präsenz auf dem Unionsmarkt. Einige von ihnen haben die Ausfuhr im Rahmen dieses Zollkontingents praktisch eingestellt. Insbesondere der Anteil Bosnien und Herzegowinas an der Nutzung der Zollkontingente ist auf 2 %, der Koreas auf 4 %, der Japans auf 1 % und der anderer Länder auf 1 % gesunken.

    (201)

    Daher hat diese aggressive Durchdringung des Unionsmarktes aus Malaysia und Ägypten eindeutig andere Ursprungsländer verdrängt, die regelmäßig Ausfuhren im Rahmen dieses Zollkontingents getätigt hatten, indem sich ihre Präsenz zu ihren Lasten und zulasten der Verwender in der Union erheblich verringert hat (Algerien) oder fast vollständig zum Erliegen gekommen ist (z. B. Bosnien und Herzegowina, Japan, Korea).

    Anpassung

    (202)

    Auf Grundlage der vorstehenden Feststellungen war die Kommission der Auffassung, dass eine Begrenzung der Höchstmenge der zollfreien Einfuhren je Ursprungsland und Quartal die am besten geeignete Maßnahme ist, um wieder eine ausgewogenere Verteilung des Restzollkontingents auf die Ursprungsländer herzustellen und somit ein besseres Funktionieren der Maßnahme zu gewährleisten. Die Kommission hielt es für angemessen, diese Beschränkung auf 15 % des anfänglich zu Beginn eines jeden Quartals verfügbaren Zollkontingents pro Land festzusetzen.

    (203)

    Mit dieser Anpassung will die Kommission übermäßige Verdrängungseffekte zulasten kleinerer traditioneller Lieferanten verhindern und somit sicherstellen, dass den Unionsverwendern Volumen diesen Ursprungsländern zur Verfügung stehen. Andererseits würde die Obergrenze von 15 % den am stärksten betroffenen Ausfuhrländern weiterhin die Möglichkeit geben, die entsprechenden Mengen weiterhin zollfrei auszuführen, und zwar deutlich über ihrem historischen Niveau, das in einigen Fällen nicht existent war. Darüber hinaus würde es den Unionsverwendern eine ausreichende Vielfalt der Herkunft ihrer Materialien bieten. Schließlich ist die Kommission angesichts der konstanten bisherigen Leistung anderer Länder im Rahmen des Restzollkontingents der Auffassung, dass davon auszugehen ist, dass das Restzollkontingent in dieser Kategorie weiterhin in vollem Umfang ausgeschöpft werden wird.

    (204)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Anpassung im Interesse der Union liegt, da dadurch gewährleistet wird, dass den Verwendern in der Union eine Vielzahl von Bezugsquellen zur Verfügung steht und gleichzeitig störende Ströme zugunsten der Marktstabilität verhindert werden.

    7.4.   Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

    (205)

    Gemäß Ziffer 2.C der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission an, dass sie prüfen werde, ob die Einfuhren aus einem Entwicklungsland mit WTO-Mitgliedschaft im betreffenden Zeitraum (d. h. im Jahr 2023) die 3%-Schwelle überschritten hätten, und erforderlichenfalls die Liste der WTO-Mitglieder, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme aufgenommen oder von ihm ausgenommen werden sollten, aktualisieren werde.

    Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (206)

    Mehrere Parteien ersuchten um eine Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die aus dem Anwendungsbereich der Maßnahme ausgeschlossen sind, und stützten sich dabei auf die neuesten Einfuhrdaten. Darüber hinaus ersuchte der Wirtschaftszweig der Union um den Ausschluss der Einfuhrmengen aus der Ukraine aus den Daten, die für die Berechnung in Bezug auf die Frage herangezogen werden, welche Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgenommen sind.

    Bewertung

    (207)

    Nach Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und Artikel 18 der Schutzmaßnahmengrundverordnung findet eine Schutzmaßnahme im Hinblick auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland mit WTO-Mitgliedschaft keine Anwendung, solange der Anteil des betreffenden Landes an den Einfuhren weniger als 3 % der Gesamteinfuhren einer bestimmten Warenkategorie beträgt. Macht der Anteil aller Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die unter dem Schwellenwert von 3 % liegen, mehr als 9 % der Gesamteinfuhren in einer bestimmten Kategorie aus, so findet die betreffende Schutzmaßnahme auf alle WTO-Mitglieder, die Entwicklungsländer sind, Anwendung. Die Kommission hat die Liste der Entwicklungsländer regelmäßig überprüft und aktualisiert.

    (208)

    Die letzte Aktualisierung der Liste erfolgte im Juni 2023 im Rahmen der Überprüfung, um eine mögliche vorzeitige Beendigung der Schutzmaßnahme zu bewerten. (129) Wie im Rahmen früherer Überprüfungsuntersuchungen hat die Kommission die Liste der Entwicklungsländer, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen und die von der Maßnahme ausgenommen sind, auf der Grundlage einer Berechnung ihres Einfuhranteils anhand der neuesten verfügbaren konsolidierten Einfuhrdaten, d. h. der Einfuhrstatistiken für das Jahr 2023 aktualisiert. (130) Eine Änderung der im Rahmen früherer Überprüfungen angewandten Methodik wurde als angemessen erachtet.

    Anpassung

    (209)

    Bei den sich aus dieser Aktualisierung ergebenden Änderungen, die ab dem 1. Juli 2024 gelten, handelt es sich um die folgenden Punkte (aktualisierte Tabelle in Anhang II (III.2) dieser Verordnung:

    Alle Entwicklungsländer fallen in den Warenkategorien 5 und 24 unter die Maßnahme, da die Summe aller Einfuhranteile im Jahr 2023, die unter 3 % lagen, über 9 % liegt,

    Albanien fällt in der Kategorie 28 unter die Maßnahme,

    Brasilien wird in den Kategorien 1 und 2 von der Maßnahme ausgenommen,

    China fällt in den Kategorien 4B, 13, 17 unter die Maßnahme und wird in den Kategorien 2, 3A, 7 und 15 von deren Anwendungsbereich ausgenommen,

    Indien fällt in den Kategorien 25A und 27 unter die Maßnahme und wird in den Kategorien 16 und 17 von deren Anwendungsbereich ausgenommen;

    Indonesien wird in der Kategorie 9 von der Maßnahme ausgenommen,

    Kasachstan wird in der Kategorie 19 von der Maßnahme ausgenommen,

    Malaysia wird in der Kategorie 9 von der Maßnahme ausgenommen,

    Nordmazedonien wird in der Kategorie 26 von der Maßnahme ausgenommen,

    Oman wird in der Kategorie 13 von der Maßnahme ausgenommen,

    Südafrika wird in der Kategorie 4A von der Maßnahme ausgenommen;

    Tunesien fällt in der Kategorie 4A unter die Maßnahme,

    die Türkei fällt in der Kategorie 7 unter die Maßnahme,

    die Vereinigten Arabischen Emirate fallen in der Kategorie 25A unter die Maßnahme,

    Vietnam fällt in der Kategorie 2 unter die Maßnahme und wird in der Kategorie 26 von deren Anwendungsbereich ausgenommen.

    7.5.   Liberalisierungsgrad

    (210)

    Nach den Vorschriften der WTO (131) und der EU (132) muss ein WTO-Mitglied, das eine Schutzmaßnahme anwendet, diese nach einem Jahr ihrer Einführung während ihrer Geltungsdauer in regelmäßigen Abständen liberalisieren. Ziel der Liberalisierung ist es, nach und nach mehr Wettbewerb bei Einfuhren auf den Markt zu ermöglichen, während sich der heimische Wirtschaftszweig an ein erhöhtes Einfuhrniveau anpasst.

    (211)

    Das WTO-Recht sieht keine besonderen Anforderungen an die Form oder das konkrete Tempo der Liberalisierung vor, abgesehen davon, dass diese Liberalisierung während der Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen erfolgen sollte.

    (212)

    Die Schutzmaßnahme für den Stahlsektor der EU wird seit 2019 jährlich liberalisiert, und die Angemessenheit der Liberalisierungsrate wurde mehrfach ausgewertet und geändert. (133) Die derzeitige jährliche Liberalisierungsrate seit Juli 2022 beträgt 4 %.

    (213)

    Im Rahmen der Untersuchung verpflichtete sich die Kommission, zu prüfen, ob der derzeitige Liberalisierungsgrad weiterhin angemessen ist oder ob er überarbeitet werden sollte.

    Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (214)

    Einige interessierte Parteien (insbesondere ausführende Hersteller und Unionsverwender) forderten, dass die Kommission die Liberalisierung über 4 % hinaus erhöhen sollte Einige ausführende Hersteller brachten vor, dass die Position des Wirtschaftszweigs der Union robust sei, und behaupteten, es habe keine Handelsumlenkung stattgefunden oder das Risiko einer solchen habe sich verringert. Der Wirtschaftszweig der Union forderte, auf der Grundlage von Nachweisen für einen Rückgang des Verbrauchs und einer Verschlechterung der Aussichten für die kommenden Monate, eine Verringerung des Liberalisierungstempos. Auf dieser Grundlage brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass kein Risiko von Engpässen auf dem Unionsmarkt entstehen würde.

    Bewertung

    (215)

    Um festzustellen, ob der derzeitige Liberalisierungsgrad angemessen ist, hat die Kommission sowohl eine rückblickende als auch eine vorausschauende Analyse durchgeführt.

    (216)

    Was die rückblickende Bewertung betrifft, so zeigen die Daten, dass die Liberalisierungsrate die Entwicklung des Verbrauchs übertroffen hat. Während die Zollkontingente um fast 25 % erhöht wurden (einschließlich der seit Februar 2019 geltenden Aufstockung um 5 %), ging der Verbrauch im selben Zeitraum um – 17 % zurück. Diese gegensätzlichen Trends haben daher die Kluft zwischen der Höhe der Zollkontingente und der Marktnachfrage erheblich vergrößert.

    (217)

    Was die vorausschauende Bewertung betrifft, so weist der Stahlmarkt, wie in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe h erläutert, deutliche Anzeichen einer Abkühlung auf. Der weltweite Stahlverbrauch ging im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um –1,1 % (134) zurück. In der Union ging der Verbrauch viel stärker zurück, nämlich um – 6 %. (135) Die jüngsten Marktprognosen bezüglich des weltweiten Stahlverbrauchs gehen nur von einer leichten Erholung um + 1,7 % im Jahr 2024 (kaum auf das Niveau des Jahres 2022) und von + 1,2 % im Jahr 2025 (womit der Verbrauch unter den Mengen von 2021 bliebe) aus. Wie in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe h dargelegt, wird für den Unionsmarkt ein ähnlicher Trend prognostiziert.

    (218)

    Während der Umfang der Nutzung von Zollkontingenten von Land zu Land und von Kategorie zu Kategorie variierte, gab es am Ende jedes Schutzjahres erhebliche ungenutzte Mengen, was auch im laufenden sechsten Schutzjahr nach wie vor der Fall war. (136)

    (219)

    Angesichts der jüngsten negativen Entwicklungen und Prognosen hinsichtlich des weltweiten Stahlverbrauchs und auf dem Stahlmarkt der Union sowie der Tatsache, dass weiterhin Zollkontingente für alle Warenkategorien verfügbar waren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die derzeit große Kluft zwischen dem Tempo des Anstiegs der Zollkontingente und dem des Stahlverbrauchs weiter zu vergrößern.

    Anpassung

    (220)

    Angesichts der immer größer werdenden Lücke zwischen dem Verbrauch (einschließlich des erwarteten Verbrauchs) und dem Volumen der Zollkontingente und dem bestehenden hohen Einfuhrdruck, der sehr wahrscheinlich anhalten wird, war die Kommission der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Rate von 4 % die Wirksamkeit der Maßnahme ernsthaft beeinträchtigen würde. Darüber hinaus bestätigte die Kommission, dass im Allgemeinen für alle Warenkategorien ausreichende Zollkontingente zur Verfügung stehen.

    (221)

    Vor diesem Hintergrund war die Kommission der Ansicht, dass die Festlegung einer Liberalisierungsrate von 1 % geeignet ist, die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten.

    (222)

    Folglich werden die Zollkontingente ab dem 1. Juli 2024 für alle Warenkategorien weiterhin jährlich um 1 % erhöht. Die spezifischen Volumen für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2026 sind (quartalsweise) in Anhang IV.1 dieser Verordnung aufgeführt.

    (223)

    Zusammen mit anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Anpassungen wird diese Liberalisierungsrate dazu beitragen, die Wirksamkeit der Maßnahme in einem Zeitraum zu verbessern, in dem der Unionsmarkt vor dem Hintergrund einer schwachen Nachfrage unter erheblichen, durch Einfuhren verursachten Spannungen leidet, die durch die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten und die daraus resultierenden Reaktionen auf diese in der ganzen Welt verursacht werden. Die Unionsverwender werden im Rahmen der bestehenden Zollkontingente weiterhin über ausreichende zollfreie Mengen verfügen.

    7.6.   Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

    (224)

    In der Einleitungsbekanntmachung legte die Kommission den Umfang der Vorbringen im Rahmen dieses Kapitels als alle Fragen, die nicht unter die Abschnitte 7.1-7.2 und 7.4-7.5 fallen, fest, soweit sie dauerhafte Veränderungen der Umstände im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung betreffen, deren Auswirkungen möglicherweise überprüft werden müssen und die unter anderem eine Anpassung der Höhe oder der Aufteilung der Zollkontingente für bestimmte Warenkategorien rechtfertigen können. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, ausreichende Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen und konkrete Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie auf Entwicklungen, die sich auf eine Warenkategorie auswirken, reagiert werden kann.

    Stellungnahmen der interessierten Parteien

    (225)

    Die diesbezüglich eingegangenen Vorbringen lassen sich in zwei Arten unterteilen. Die erste Art betraf dauerhafte Veränderungen der Nachfrage bei bestimmten Warenkategorien, während die zweite Art eine dauerhafte Veränderung im Hinblick auf neue Lieferländer betraf.

    a)   Gestiegene Nachfrage nach bestimmten Kategorien

    (226)

    Vorbringen dieser Art bezogen sich auf Änderungen der Warendefinition, in der Regel darauf, Warenkategorien aus dem Anwendungsbereich der Maßnahme auszunehmen, die Zuteilung von Zollkontingenten zu erhöhen oder ein länderspezifisches Kontingent für einen bestimmten Ursprung auf der Grundlage von Prognosen eines raschen Anstiegs der Nachfrage nach einer bestimmten Kategorie zu gewähren, wobei der Wirtschaftszweig der Union angeblich nicht in der Lage sei, ausreichende Mengen zu liefern.

    Bewertung

    (227)

    In diesem Zusammenhang rechtfertigten die von den interessierten Parteien vorgelegten Nachweise keine Anpassung auf der Grundlage der Vorbringen zur Änderung der Umstände. Die Vorbringen betrafen in der Regel bestimmte Ursprungsländer innerhalb bestimmter Warenkategorien. In allen Fällen waren in den letzten drei Quartalen (Juli 2023 bis März 2024) zollfreie Mengen verfügbar. Daher entsprachen diese Vorbringen nicht dem Gesamtinteresse der Union, sondern bedienten vielmehr die spezifischen Präferenzen bestimmter betroffener Parteien. Vorbringen zur Verfügbarkeit des Angebots von Unionsherstellern wurden vom Wirtschaftszweig der Union ebenfalls umfassend widerlegt, und die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Dossier enthaltenen Nachweise, einschließlich bezüglich der Nutzung von Zollkontingenten, die Vorbringen bezüglich eines potenziellen Stahlmangels nicht stützten.

    Schlussfolgerung

    (228)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Nachweise vorlagen, die Anpassungen der Funktionsweise der Schutzmaßnahme für den Stahlsektor auf der Grundlage geänderter Umstände aufgrund einer mutmaßlichen künftigen steigenden Nachfrage in bestimmten Warenkategorien rechtfertigten.

    b)   Veränderungen der Handelsströme — Neue Ausfuhrländer

    (229)

    Eine Reihe von Parteien (Wirtschaftszweig der Union, Ausführer und Verwender) brachten vor, dass sich die Handelsströme verändert hätten und dass dies eine dauerhafte Änderung der Umstände darstelle. Einigen Parteien (Wirtschaftszweig der Union) zufolge ist diese Veränderung der Handelsströme das Ergebnis einer neuen und komplexen regionalen Dynamik der weltweiten Stahlüberkapazitäten, die Änderungen bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente erfordern würden.

    (230)

    Vorbringen im Zusammenhang mit der Veränderung der Handelsströme erfolgten auch in Abschnitt 7.1 (Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten) und Abschnitt 7.2 (Verdrängung traditioneller Handelsströme).

    (231)

    Interessierte Parteien brachten vor, dass zwar einige länderspezifische Kontingente in bestimmten Warenkategorien weitgehend ungenutzt blieben, dass aber durch Restkontingente neue Ströme auf den Unionsmarkt gelangten. Daher ersuchten sie die Kommission, einige Anpassungen an der Verwaltung der Zollkontingente vorzunehmen.

    Bewertung

    (232)

    Im Rahmen der Untersuchung ermittelte die Kommission neue Handelsströme, die in bestimmten Warenkategorien auf den Markt gelangt sind. Die Kommission ging auf diese Vorbringen mit den in Abschnitt 7.3 beschriebenen Anpassungen ein.

    8.   ÄNDERUNG DER KN-CODES IN DEN WARENKATEGORIEN 22, 24 UND 26

    (233)

    Am 1. Januar 2022 wurden infolge von Aktualisierungen (137) der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Union bestimmte KN-Codes für Stahlrohre, die unter die Schutzmaßnahme für den Stahlsektor fallen, geändert. (138) Betroffen waren die ZN-Codes 22 (Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl), 24 (Andere nahtlose Rohre) und 26 (Andere geschweißte Rohre).

    (234)

    Diese Änderung fand bei der letzten Überprüfung der Maßnahme (139) im Juni 2023 keine Berücksichtigung, weshalb die Menge der Einfuhren, die in dieser Überprüfung für die Zwecke der Berechnung der Liste der Entwicklungsländer herangezogen wurde, für diese Kategorien nicht vollständig korrekt war.

    (235)

    Folglich hatte die Liste der Entwicklungsländer, für die die ab dem 1. Juli 2023 geltende Maßnahme Anwendung findet, in zwei der drei vorstehend genannten Kategorien wesentliche Auswirkungen. Hätte die Kommission bei ihrer letzten Überprüfung die aktualisierten KN-Codes verwendet, wären die Änderungen in der Liste der Entwicklungsländer gegenüber der am 1. Juli 2023 tatsächlich veröffentlichten Liste (die bis zum 30. Juni 2024 gültig ist) wie folgt ausgefallen:

    Kategorie 24: Die Schwelle von 9 % für Entwicklungsländer wäre erreicht worden. Daher hätten alle Entwicklungsländer, die Ausfuhren in dieser Kategorie tätigen, ab dem 1. Juli 2023 in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen müssen.

    Kategorie 26: Die Einfuhren aus Nordmazedonien und Vietnam hätten unter der individuellen Schwelle von 3 % gelegen und hätten daher ab dem 1. Juli 2023 vom Anwendungsbereich der Maßnahme ausgenommen werden müssen.

    (236)

    Die Änderungen der Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahme Anwendung findet, infolge der Änderung der Codes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

     

     

     

    WIE VERÖFFENTLICHT

     

    BERICHTIGT

    Land/Warengruppe

    22

    24

    26

     

    Land/Warengruppe

    22

    24

    26

    Argentinien

     

    X

     

     

    Argentinien

     

    X

     

    Brasilien

     

    X

     

     

    Brasilien

     

    X

     

    China

    X

    X

    X

     

    China

    X

    X

    X

    Ägypten

     

     

     

     

    Ägypten

     

    X

     

    Indien

    X

    X

    X

     

    Indien

    X

    X

    X

    Indonesien

     

     

     

     

    Indonesien

     

    X

     

    Kasachstan

     

     

     

     

    Kasachstan

     

    X

     

    Malaysia

     

     

     

     

    Malaysia

     

    X

     

    Mexiko

     

    X

     

     

    Mexiko

     

    X

     

    Moldau

     

     

     

     

    Moldau

     

    X

     

    Nordmazedonien

     

     

    X

     

    Nordmazedonien

     

    X

     

    Oman

     

     

     

     

    Oman

     

    X

     

    Türkei

     

     

    X

     

    Türkei

     

    X

    X

    Ukraine

    X

    X

     

     

    Ukraine

    X

    X

     

    Vereinigte Arabische Emirate

     

    X

     

     

    Vereinigte Arabische Emirate

     

    X

     

    Vietnam

     

     

    X

     

    Vietnam

     

    X

     

    Alle anderen Entwicklungsländer

     

     

     

     

    Alle anderen Entwicklungsländer

     

    X

     

    (237)

    Die aktualisierte Liste der Entwicklungsländer, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen und die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2024 gilt, ist in Anhang III (III.2) dieser Verordnung enthalten.

    (238)

    Diese Änderungen hinsichtlich der Liste der Entwicklungsländer, die in den Anwendungsbereich der vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Maßnahme fallen, haben die folgenden praktische Folgen:

    Hinsichtlich Kategorie 24 hat die Tatsache, dass die Maßnahme ab dem 1. Juli 2023 für alle Entwicklungsländer hätte Anwendung finden sollen, keine praktischen Auswirkungen. Alle Länder, für die die Maßnahme hätte Anwendung finden sollen, hätten das Restkontingent ausgeschöpft. Das Restkontingent wurde seit dem 1. Juli 2023 nie ausgeschöpft, und die am Ende des Zeitraums verbleibenden Volumen waren groß genug, um die Gesamtmenge der Ausfuhren mit Ursprung in den Entwicklungsländern mit WTO-Mitgliedschaft abzudecken, die unter diese Kategorie hätten fallen müssen. Daher hätte keins der Länder, die unter dem alten oder dem neuen Code in den Anwendungsbereich hätten einbezogen werden müssen, Zölle entrichten müssen.

    Hinsichtlich Kategorie 26 gibt es einen doppelten Effekt, der sich aus der Verwendung veralteter Codes ergibt. Dies liegt daran, dass das Restkontingent seit dem 1. Juli 2023 in zwei Quartalen ausgeschöpft wurde. (140) Einerseits wurden nach Angaben der GD TAXUD (141) auf einige Einfuhren aus Nordmazedonien und Vietnam aufgrund der Ausschöpfung des zollfreien Kontingents der Zollsatz von 25 % entrichtet. Andererseits führte die Tatsache, dass die Ausfuhren dieser beiden Länder zu Unrecht im Rahmen des Restkontingents berücksichtigt wurden, zur Ausschöpfung dieses Kontingents, sodass andere Ausführer zu Unrecht Zölle zahlen mussten. Für das laufende Quartal ist noch nicht bekannt, ob das Restkontingent für die Kategorie 26 ausgeschöpft wird.

    (239)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erkennt die Kommission das Recht der Einführer, die vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in der Kategorie 26 Zölle für Einfuhren mit Ursprung in bestimmten Ländern entrichtet haben, an, bei den nationalen Zollbehörden im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften die Erstattung dieser Zölle zu beantragen. Dabei handelt es sich um folgende Länder:

    Quartal 1. Juli 2023 - 30 September 2023: Bosnien und Herzegowina, Kanada, Israel, Indien, Japan, Nordmazedonien, Südkorea, Singapur, Vereinigte Staaten, Serbien und Vietnam,

    Quartal 1. Oktober 2023 - 31. Dezember 2023: Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Indien, Japan, Südkorea, Neukaledonien, Nordmazedonien, Singapur, Vereinigte Staaten, Kosovo, Serbien und Vietnam.

    (240)

    Die Annahme von Erstattungsanträgen für das laufende Quartal (1. April 2024 bis 30. Juni 2024) wird davon abhängig gemacht, ob die Entrichtung der Zölle darauf zurückzuführen ist, dass die Kommission die neuen Codes bei der Berechnung der Entwicklungsländer nicht berücksichtigt hat.

    (241)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (142) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    9.   ABSCHLIEẞENDE BEMERKUNGEN

    (242)

    Diese Verordnung zur Änderung der laufenden Schutzmaßnahme entspricht auch den Verpflichtungen, die sich aus den mit bestimmten Drittländern unterzeichneten bilateralen Abkommen ergeben.

    (243)

    Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 3 Absatz 3 der Schutzmaßnahmengrundverordnung der EU und nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 7, 8, 17 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.“

    2.

    Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 7, 8, 17 und 25a werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.“

    3.

    Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 3B, 14, 16, 20 und 26 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 2, 3A, 4A, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25B, 27 und 28 ist nur der Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.“

    4.

    In Artikel 1 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

    „(7)   Für Länder, die im Rahmen des Kontingents „Andere Länder“ der Warenkategorien 1 und 16 einführen, gilt eine Höchsteinfuhrmenge von 15 % je Land des zu Beginn des Quartals verfügbaren zollfreien Kontingents gemäß Anhang IV.1 dieser Verordnung. Die Höchsteinfuhrmenge gilt für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, und für alle Quartale.“

    5.

    Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    6.

    Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

    7.

    Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

     

    „Sie gilt bis zum 30. Juni 2026.“

    8.

    Anhang IV wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    9.

    Anhang III.2 wird mit Wirkung zum 1. Juli 2024 durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    10.

    Anhang III.2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    (1)   Schutzzölle, die im Zusammenhang mit Einfuhren in die Union in der Warenkategorie 26 („Andere geschweißte Rohre“) im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf Waren mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern entrichtet wurden, werden im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

    (2)   Die unter Absatz 1 fallenden Einfuhren haben folgenden Ursprung:

    für das Quartal 1. Juli 2023-30. September 2023: Bosnien und Herzegowina, Israel, Indien, Japan, Kanada, Nordmazedonien, Südkorea, Singapur, Vereinigte Staaten, Serbien und Vietnam,

    für das Quartal 1. Oktober 2023-31. Dezember 2023: Australien, Bosnien und Herzegowina, Indien, Japan, Kanada, Südkorea, Neukaledonien, Nordmazedonien, Singapur, Vereinigte Staaten, Kosovo, Serbien und Vietnam.

    (3)   Die Erstattung oder der Erlass von Abgaben, die für zwischen dem 1. April 2024 und dem 30. Juni 2024 getätigte Einfuhren entrichtet wurden, steht unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Überprüfung des Erstattungsantrags. Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollten sich mit der Europäischen Kommission in Verbindung setzen, bevor sie einem Antrag auf Erstattung oder Erlass stattgeben.

    (4)   Die Erstattung oder der Erlass sind nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Juni 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.)

    (2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28) („Verordnung über die erste Überprüfung des Funktionierens“).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27) („Verordnung über die zweite Überprüfung des Funktionierens“).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58) („Verordnung über die dritte Überprüfung des Funktionierens“).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 161 vom 27.6.2023, S. 44) („Überprüfungsverordnung von 2023“).

    (9)  Eine vollständige Liste der verschiedenen Anpassungen der Maßnahme, einschließlich unter anderem der Anpassung der Zollkontingente nach dem Brexit und nach den Sanktionen gegen Belarus und Russland, findet sich auf der Website der GD TRADE: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/search.

    (10)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015).

    (11)  Einleitungsbekanntmachung bezüglich der möglichen Verlängerung und der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. C, C/2024/1460, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/notice/C/2024/1460/oj.

    (12)  Die nicht vertraulichen Versionen der Fragebogenantworten stehen interessierten Parteien im zur Einsichtnahme bestimmten Dossier der Untersuchung zur Verfügung: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (zugänglich für registrierte interessierte Parteien).

    (13)   https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (zugänglich nur für registrierte interessierte Parteien).

    (14)  Verfügbar auf der eigens für die Untersuchung eingerichteten Website der GD TRADE: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2519 (öffentlich zugänglich).

    (15)  Da in den Fragebogenantworten nicht alle Stahlhersteller in der Union erfasst sind, wurde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der Verbrauchsdaten, Einfuhrdaten und Daten aus Fragebogenantworten berechnet.

    (16)  Ein Vergleich der Entwicklung der Indikatoren vor 2021 findet sich in den Tabellen 1-4 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung.

    (17)  Siehe CRU-Datenbank für die Entwicklung der Energiepreise in der Union sowie einen Vergleich der Energiekosten der Stahlhersteller in der Union und der Hersteller in anderen Märkten (mit Abonnement verfügbar).

    (18)  Siehe Abschnitt 3.2.2. Buchstaben a und b.

    (19)  Einschließlich der Höhe vor der Einführung einer Schutzmaßnahme und der in der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung beurteilten Zahlen der ersten Jahre der Anwendung der Maßnahme.

    (20)  Erwägungsgrund 47 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

    (21)  Eine vollständige Beschreibung der Produktfamilien findet sich in Erwägungsgrund 21 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

    (22)  Siehe Tabelle 2 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen und Tabelle 9 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung für ein umfassenderes Bild der Einfuhrentwicklung in den Vorjahren.

    (23)  2013 ist das erste Jahr des Zeitraums, auf den sich die Datenerhebung der Kommission im Rahmen der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen erstreckt.

    (24)  Bereits mit der endgültigen Maßnahme hatte die Kommission bei einem geringeren Anteil der Einfuhrdurchdringung festgestellt, dass der Anstieg der Einfuhren (+ 71 %) erheblich war. Siehe Abschnitt 3 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

    (25)  Siehe Erwägungsgrund 25 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung.

    (26)  Die Daten stammen von der eigens eingerichteten Website der Kommission, die täglich aktualisierte Informationen über jede Nutzung von Zollkontingenten enthält. Die dieser Analyse zugrunde liegenden Daten sind öffentlich zugänglich:

    https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp

    (27)  Das Jahr 4 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022, das Jahr 5 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023.

    (28)  Das Jahr 6 erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.

    (29)  Daten vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024.

    (30)  Dabei handelt es sich um China, Indien, Korea, Taiwan und die Türkei.

    (31)  Im Durchschnitt schöpften diese Länder 65 % der insgesamt ausgeschöpften Zollkontingente aus.

    (32)  Siehe Erwägungsgründe 27 bis 28 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung.

    (33)  Oktober-Dezember 2023, Januar-März 2024, April-Juni 2024. Ein ähnliches Muster wurde in einigen Quartalen bezüglich der Warenkategorie 16 (Walzdraht) festgestellt.

    (34)  Siehe Tabelle 9 dieser Verordnung.

    (35)   https://dataweb.usitc.gov/

    (36)  Siehe OECD „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2024, Tabelle 7.

    (37)  Bei diesen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Ländern handelt es sich um Ägypten, Indien, Indonesien, Japan, Südkorea, Taiwan, Türkei und Vietnam. Ihr Anteil an den Gesamteinfuhren in die Union betrug im Jahr 2023 65 %.

    (38)  Daten aus China, ebenfalls einem der wichtigsten Ausführer in die Union, wurden nicht berücksichtigt, da die spezifische Entwicklung des Landes getrennt betrachtet wird. Dieselbe Analyse mit Berücksichtigung der Ausfuhren aus China hätte im selben Zeitraum einen Anstieg der Ausfuhren um 3 % ergeben.

    (39)  Siehe OECD „Steel Market Developments“ im 2. Quartal 2024, Tabelle 6.

    (40)  Siehe OECD „Steel trade and trade policy developments“ (Juli-Dezember 2023), Abschnitt 2.1.1. Diese Menge ist größer als die Gesamtausfuhrmenge der folgenden vier größten Stahl ausführenden Länder der Welt: Japan, Südkorea, Europäische Union und Türkei. Siehe: OECD „Steel Market Developments“ im 2. Quartal 2024, Tabelle 6.

    (41)  Siehe OECD „Steel Market Developments“ im 2. Quartal 2024, Tabelle 5.

    (42)  Siehe die Entwicklung des Inlandsverbrauchs in Schlüsselmärkten in Tabelle 13 dieser Verordnung.

    (43)  Siehe OECD „Steel Market Developments“ im 2. Quartal 2024, Tabelle 7.

    (44)  Einschließlich Vietnam, Philippinen, Malaysia, Thailand, Indonesien, Singapur.

    (45)  Siehe S&P Platts: „Turkish steel mills under pressure from low-priced Asian imports“ https://www.spglobal.com/commodityinsights/en/market-insights/latest-news/metals/050924-turkish-steel-mills-under-pressure-from-low-priced-asian-imports-panel.

    (46)  Siehe Bloomberg: „China’s $8.5 Billion in Steel Spurs Latin America Toward Tariffs“ https://www.bloomberg.com/news/articles/2024-04-23/brazil-joins-protectionist-wave-in-face-of-cheap-steel-imports.

    (47)  Siehe OECD „Steel Trade and Trade Policy Developments“ (Juli-Dezember 2023), Tabelle 1, gemeinsam zu lesen mit OECD „Steel Market Developments“, 2. Quartal 2024, Tabelle 7.

    (48)  Siehe GMK: „In January-April, China increased steel exports by 27 percent“ https://gmk.center/en/news/china-increased-steel-exports-by-27-y-y-in-january-april/; siehe auch S&P Global Commodity Insights - Platts, World Steel Review, Band 24, Ausgabe 19 vom 8. Mai 2024 (mit Abonnement verfügbar).

    (49)  Vietnam erhöhte seine Ausfuhren der betroffenen Ware im Jahr 2023 um + 37 %, Malaysia um + 535 % und Indonesien um + 66 %, jeweils im Vergleich zu 2021. Im Falle Vietnams, dem größten Ausführer der zu diesem Zweck bewerteten Ursprungsländer, betrug der Anstieg im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr mit den höchsten Ausfuhren vor 2021 (d. h. 2018) + 334 %.

    (50)  Japan erhöhte seine Ausfuhren 2023 um +106 % im Vergleich zu 2021.

    (51)  Auch Südkorea, das sowohl auf seinem Inlandsmarkt als auch auf anderen Ausfuhrmärkten Druck seitens Chinas verspürte, erhöhte seine Präsenz auf dem Unionsmarkt, allerdings in geringerem Umfang.

    (52)  Die Entwicklung der Einfuhren aus einigen dieser Ursprungsländer in die Union wird im Zusammenhang mit der Analyse der Überkapazitäten in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe d näher betrachtet.

    (53)  Die für die Union im Hinblick auf die betroffene Ware wichtigsten Stahl ausführenden Länder.

    (54)  Diese Tabelle soll einen allgemeinen Überblick über die Entwicklung des Verbrauchs für einige der wichtigsten weltweit gehandelten Warenkategorien geben. Die Daten spiegeln die betroffene Ware nicht exakt wider.

    (55)  Die Daten aus dem Jahr 2022 sind die neuesten Daten, die der Kommission aus dieser Quelle zur Verfügung stehen.

    (56)  Der Trend ist sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung Chinas in die bzw. aus der Berechnung weitgehend vergleichbar.

    (57)  Siehe Erwägungsgründe 49 bis 54 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

    (58)  Siehe auch Erwägungsgründe 38 bis 43 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung und Erwägungsgrund 87 der Überprüfungsverordnung von 2023.

    (59)  Siehe OECD: „Latest developments in steelmaking capacity and outlook until 2026“ und Global Forum on Steel Excess Capacity: „Steel Exports, Trade Remedy Actions and Sources of Excess Capacity“.

    (60)  Siehe 95. Sitzung des OECD-Stahlausschusses — Erklärung des Vorsitzes.

    (61)  Siehe OECD: „Latest developments in steelmaking capacity and outlook until 2026“, Abschnitte 2.4 und 4.

    (62)  Ebd., Tabelle 1, S. 9.

    (63)  Quelle: CRU-Datenbank für die Jahre 2017-2023; Zahlen zu Überkapazitäten im Vergleich zu Verbrauch und Produktion. https://www.crugroup.com/analysis/steel/ (Zugang mit Abonnement).

    (64)  Siehe OECD: „Latest developments in steelmaking capacity and outlook until 2026“.

    (65)  Siehe auch Global Forum on Steel Excess Capacity: „Steel Exports, Trade Remedy Actions and Sources of Excess Capacity“.

    (66)  Ebd., Rn. 12 und 13.

    (67)  Siehe OECD „Latest developments in steelmaking capacity and outlook until 2026“, Anhang C.

    (68)  Siehe OECD „Latest Developments in Steelmaking Capacity and Outlook Until 2026“, Abschnitt 2.4 und 3. Siehe auch: https://gmk.center/en/news/chinese-xinxing-invests-2-billion-in-steel-plants-in-egypt/; https://news.metal.com/newscontent/102434658/Another-Chinese-steel-mills-made-its-way-to-overseas-For-Chinese-companies-looking-to-invest-overseas-what-are-critical-factors-to-watch-for.

    (69)  Zu diesen Ursprungsländern gehören: Algerien, Ägypten, Indonesien, Malaysia und Vietnam.

    (70)  Die Einfuhren aus diesen Ursprungsländern stiegen im Vergleich zu 2017, dem letzten Jahr vor der Einführung der Schutzmaßnahme, um 344 %.

    (71)  Siehe die Erwägungsgründe 99 bis 110 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen.

    (72)  Siehe Abschnitt 3.1.2(c) der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung.

    (73)  Abschnitt 3.5 der Verordnung über die dritte Überprüfung des Funktionierens.

    (74)  Siehe Abschnitt 4.1.2. der Überprüfungsverordnung 2023.

    (75)  Siehe „Fact Sheet: Biden-Harris Administration Announces New Actions to Protect U.S. Steel and Shipbuilding Industry from China’s Unfair Practices“ vom April 2024 mit dem Hinweis, dass „(...) dies eine wachsende Herausforderung darstellt, die angegangen werden muss, um zu verhindern, dass chinesische und andere Stahlexporte unter Umgehung von Zöllen gemäß Abschnitt 232 oder Abschnitt 301 Zugang zum US-Markt erlangen. Präsident Biden hat kürzlich hochrangige Mitglieder seiner Regierung in dieser Sache nach Mexiko entsandt.“

    https://www.whitehouse.gov/briefing-room/statements-releases/2024/04/17/fact-sheet-biden-harris-administration-announces-new-actions-to-protect-u-s-steel-and-shipbuilding-industry-from-chinas-unfair-practices/.

    Siehe auch: Erklärung des USTR-Sprechers Adam Hodge, 9. Dezember 2022; https://ustr.gov/about-us/policy-offices/press-office/press-releases/2022/december/statement-ustr-spokesperson-adam-hodge.

    (76)  Siehe „Fact Sheet: Biden-Harris Administration Announces New Actions to Protect U.S. Steel and Shipbuilding Industry from China’s Unfair Practices“, April 2024; https://www.whitehouse.gov/briefing-room/statements-releases/2024/04/17/fact-sheet-biden-harris-administration-announces-new-actions-to-protect-u-s-steel-and-shipbuilding-industry-from-chinas-unfair-practices/

    Siehe auch „Fact Sheet: Präsident Biden Takes Action to Protect American Workers and Businesses from China’s Unfair Trade Practices, 14. Mai 2024:

    https://www.whitehouse.gov/briefing-room/statements-releases/2024/05/14/fact-sheet-president-biden-takes-action-to-protect-american-workers-and-businesses-from-chinas-unfair-trade-practices/.

    (77)  Eine spezifische Bewertung der handelspolitischen Schutzinstrumente findet sich in Abschnitt 3.2.2 Buchstabe f.

    (78)  Siehe S&P Platts: Mexico imposes 25% tariff on imports of steel to improve domestic market” | S&P Global Commodity Insights (spglobal.com).

    (79)  Siehe Ankündigung der brasilianischen Regierung. „Gecex restores import tariffs for 5 steel NCMs“ „ https://www.gov.br/mdic/pt-br/assuntos/noticias/2024/fevereiro/gecex-recompoe-tarifas-de-importacao-para-5-ncms-do-aco “.

    (80)  Siehe S&P Platts: „Türkiye restricts steel and aluminium exports to Israel“; insbesondere der Hinweis darauf, dass „da Israel eines der wichtigsten Ausfuhrziele der Türkei für Langstahl ist, die Beschränkungen den Ausfuhrmengen und den Preisen der türkischen Werke schaden könnten“.

    https://www.spglobal.com/commodityinsights/en/market-insights/latest-news/metals/040924-Türkiye-restricts-steel-and-aluminum-exports-to-israel.

    (81)  Ausfuhren aus der EU, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegen, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.

    (82)  Siehe Erwägungsgründe 33-34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 39), Erwägungsgründe 47-48 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung und Erwägungsgründe 64-66 der Überprüfungsverordnung von 2023.

    (83)  In alphabetischer Reihenfolge: Ägypten, China, Indien, Indonesien, Japan, (Republik) Korea, Taiwan, Türkei und Vietnam.

    (84)   https://www.gov.uk/government/news/tra-recommends-steel-safeguard-measure-be-extended-to-2026

    (85)   https://www.wto.org/english/news_e/news24_e/safe_zaf_04mar24_e.htm.

    (86)  Zum Zusammenhang zwischen bestehenden Überkapazitäten und der Entwicklung handelspolitischer Schutzmaßnahmen siehe die Analyse des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten: „Steel Exports, Trade Remedy Actions and Sources of Excess Capacity“, siehe Abschnitt 4.

    (87)  Siehe die Erklärung des Vorsitzenden des OECD-Stahlausschusses: „Zunehmende Besorgnis über Störungen im Stahlmarkt. Die Mitglieder erörtern den plötzlichen Anstieg der Stahlausfuhren im vergangenen Jahr, insbesondere aus China, wo die Stahlausfuhren derzeit in der Nähe der Höchststände aus dem Jahr 2016 liegen. Auch die indirekten Stahlausfuhren (Stahlerzeugnisse wie Maschinen und Fahrzeuge) aus China nehmen zu. Diese Entwicklungen könnten weltweit zu mehr Instabilität und einer wachsenden Anzahl handelspolitischer Maßnahmen führen.“

    (88)  Siehe OECD „Steel Market developments“ im 2. Quartal 2024, Tabelle 7.

    (89)  Quelle der Rohdaten: Global Trade Atlas „GTA“. https://www.gtis.com/gta/. Zahlen für das Jahr 2023 für Ausfuhren aus den wichtigsten Stahlausfuhrländern in die Union: In alphabetischer Reihenfolge: Ägypten, China, Indien, Indonesien, Japan, (Republik) Korea, Taiwan, Türkei und Vietnam.

    (90)  Auf der Website der GD TRADE findet sich eine vollständige Liste der Maßnahmen, die seit der Einführung der Schutzmaßnahme im Hinblick auf Stahleinfuhren eingesetzt worden sind: https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/search.

    (91)  Siehe als aktuelles Beispiel: „Kommission bekämpft die Umgehung von Zöllen auf Einfuhren von kaltgewalztem rostfreiem Stahl“: https://policy.trade.ec.europa.eu/news/commission-fights-circumvention-tariffs-imports-cold-rolled-stainless-steel-2024-05-07_en.

    (92)   https://worldsteel.org/media/press-releases/2024/worldsteel-short-range-outlook-april-2024/

    (93)  Siehe Erklärung des Vorsitzenden des OECD-Stahlausschusses: https://www.oecd.org/industry/ind/95-oecd-steel-chair-statement.htm#:~:text=The%20combined%20effects%20of%20inflation,steel%20consuming%20sector%2C%20and%20investment.

    (94)   https://www.eurofer.eu/assets/publications/economic-market-outlook/economic-and-steel-market-outlook-2024-2025-second-quarter/Economic-Report-Q2-2024_final.pdf.

    (95)  Siehe Abschnitt 3.2 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung.

    (96)  Siehe OECD, „Latest developments in steelmaking capacity and outlook to 2026“, Tabelle 1, S. 9.

    (97)  Siehe den entsprechenden Abschnitt zu Berichtigungen in den offenen Fassungen der Fragebogenantworten der Unionshersteller, abrufbar in TRON (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI (nur für registrierte interessierte Parteien zugänglich). In einigen Fällen können in spezifischen Details zu bestimmten Anpassungen vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten sein; diese sind daher in der öffentlichen Fassung der Antwort nicht verfügbar.

    (98)   „thyssenkrupp Steel Executive Board reacts to challenging market conditions and presents initial conceptual outlines of a structural realignment“ Quelle: thyssenkrupp-steel.com (11. April 2024) https://www.thyssenkrupp-steel.com/en/newsroom/press-releases/thyssenkrupp-steel-executive-board-reacts-to-challenging-market-conditions-and-presents-initial-conceptual-outlines-of-a-structural-realignment.html.

    „Vallourec is winding down pipe production in Germany“ Quelle: GMK (25. September 2023)

    https://gmk.center/en/news/vallourec-is-winding-down-pipe-production-in-germany/

    „thyssenkrupp shuts down the Galmed steel plant in Spain“ Quelle: GMK (27. November 2023) https://gmk.center/en/news/thyssenkrupp-shuts-down-the-galmed-steel-plant-in-spain/#:~:text=German%20concern%20Thyssenkrupp%20has%20announced,rolled%20galvanized%20coils%20per%20year

    „Outokumpu plans restructuring measures in Germany to strengthen competitiveness and market leadership in advanced materials“ Quelle: Otokumpu.com (7. November 2023) https://www.outokumpu.com/en/news/2023/outokumpu-plans-restructuring-measures-in-germany-to-strengthen-competitiveness-and-market-leadership-in-advanced-materials-3354404.

    (99)  Siehe Tabelle 1 dieser Verordnung.

    (100)  Siehe OECD „Latest developments in steelmaking capacity and outlook until 2026“, Tabelle 1.

    (101)  Im Vergleich zu anderen großen Stahlerzeugungsregionen, in denen die Kapazität kontinuierlich erhöht wurde, war der Trend zum Kapazitätsabbau außergewöhnlich.

    (102)   „Liberty Galati invested $8.9 million in a new pipe coating line“ Quelle: GMK (11. Mai 2023) https://gmk.center/en/news/liberty-galati-invested-8-9-million-in-a-new-pipe-coating-line/

    „ArcelorMittal plans to invest about $25 million in a galvanizing plant in Krakow“ Quelle: GMK (11. April 2024)

    https://gmk.center/en/news/arcelormittal-plans-to-invest-about-25-million-in-a-galvanizing-plant-in-krakow/#:~:text=The%20funds%20will%20be%20used,its%20galvanizing%20plant%20in%20Krakow

    „thyssenkrupp Steel puts together largest investment package in 20 years“ Quelle: thyssenkrupp.com https://www.thyssenkrupp-steel.com/en/company/strategy-20-30/investments/investments.html (letzter Zugriff: Mai 2024).

    Andere Projekte wurden von einer großen Zahl von Teilnehmern an der Befragung durch die EU gemeldet.

    (103)   „Expansion of large diameter line at Tenaris’s mill in Italy lowers carbon emissions“ Quelle: Tenaris.com (12. Februar 2021) https://www.tenaris.com/en/news/2021/expansion-of-large-diameter-line-in-italy-lowers-carbon-emissions.

    „thyssenkrupp Steel is starting a new production modernization project in Duisburg“ Quelle: GMK (13. Dezember 2023) https://gmk.center/en/news/thyssenkrupp-steel-is-starting-a-new-production-modernization-project-in-duisburg/.

    Andere Projekte wurden von einer großen Zahl von Teilnehmern an der Befragung durch die EU gemeldet.

    (104)   “Belgium: Showcasing the full spectrum of our decarbonisation technologies“ Quelle: corporate.arcelormittal.com (letzter Zugriff: Mai 2024) https://corporate.arcelormittal.com/climate-action/decarbonisation-investment-plans/belgium-showcasing-the-full-spectrum-of-our-decarbonisation-technologies.

    „Voestalpine produces worlds' first green wire rod a Donawitz plant“ Quelle: GMK (11. April 2024) https://gmk.center/en/news/voestalpine-produces-worlds-first-green-wire-rod-at-donawitz-plant/.

    „ArcelorMittal plans major investments in German sites, to accelerate CO2 emissions reduction strategy and leverage the hydrogen grid“. Quelle: corporate.arcelormittal.com (29. März 2021) https://corporate.arcelormittal.com/media/news-articles/arcelormittal-plans-major-investment-in-german-sites-to-accelerate-co2-emissions-reduction-strategy-and-leverage-the-hydrogen-grid

    „Aperam launches its new sustainability brand for all its near-zero* footprint premium products, related services and solutions ‘aperam infinite.TM“ Quelle: www.eqs-news.com (23. September 2023) https://www.eqs-news.com/news/corporate/aperam-launches-its-new-sustainability-brand-for-all-its-near-zero-footprint-premium-products-related-services-and-solutions-aperam-infinite-tm/1907309.

    „Meilenstein bei SALCOS® erreicht — Salzgitter AG vergibt Auftrag für Direktreduktionsanlage“ Quelle: Salzgitter-ag.com (24. Mai 2023) https://www.salzgitter-ag.com/de/newsroom/pressemeldungen/details/meilenstein-bei-salcos-erreicht-salzgitter-ag-vergibt-auftrag-fuer-direktreduktionsanlage-20791.html.

    „ArcelorMittal starts production of low carbon heavy steel plate in Spain“ Quelle: fastmarkets.com (20. Juli 2023) https://www.fastmarkets.com/insights/low-carbon-steel-production-arcelormittal-spain/.

    (105)  Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Stahlindustrie in Europa“, COM(2013) 407 final, in der die Kommission Folgendes feststellte: „Ein starker und wettbewerbsfähiger Stahlsektor ist für die industrielle Basis Europas von zentraler Bedeutung“.

    Siehe auch die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Towards competitive and clean European steel“ (Der Weg in Richtung einer wettbewerbsfähigen und sauberen Stahlbranche), SWD(2021) 353 final vom 5. Mai 2021, in der festgestellt wird, dass „energieintensive Industrien für andere Wirtschaftszweige und die europäische Wirtschaft als Ganzes unverzichtbar sind“, und dass „die Stahlindustrie und andere energieintensive Wirtschaftszweige eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für ein breites Spektrum industrieller Systeme in Europa spielen“. In demselben Dokument wurde festgestellt: „Eine solide industrielle Basis ist eine wichtige Voraussetzung für Wirtschaftswachstum in Europa, die Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze und unsere Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt. Eine starke Stahlindustrie bietet die Grundlage für viele industrielle Wertschöpfungsketten“.

    (106)  Die Kommission hat die Zollkontingentmengen nach Einführung einer endgültigen Maßnahme im Februar 2019 um 5 % erhöht. Diese Aufstockung war nicht auf die Liberalisierung zurückzuführen.

    (107)  Siehe Abschnitt 7.5. dieser Verordnung.

    (108)  Siehe Abschnitt 5.2.2. der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung.

    (109)  Die Schutzmaßnahme der Union wurde in Form eines Zollkontingents erlassen, sodass erhebliche Mengen zollfrei bleiben.

    (110)  Siehe als Referenz: S&P Global Commodity Insights, Platts market price assessments (abrufbar mit Abonnement). Zu den bewerteten Märkten gehören die Union, die USA, China, die Türkei, Mexiko und Indien. Bei den bewerteten Waren handelt es sich um warmgewalzte Flacherzeugnisse, warmverzinkte Flacherzeugnisse, Betonstabstahl und Walzdraht.

    (111)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/104 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, mit der eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aufgrund eines vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation angenommenen Berichts eingeführt wird (ABl. L 12 vom 13.1.2023, S. 7).

    (112)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.

    (113)  Siehe z. B. Abschnitt 3.5 der dritten Verordnung über die Überprüfung des Funktionierens.

    (114)  Siehe auch Abschnitt 7.10 der Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung und Abschnitt 4.1.8 der Überprüfungsverordnung von 2023.

    (115)  Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11).

    (116)  Siehe Rechtssache T-790-19, Novolipetsk Steel PAO/Kommission.

    (117)  Einige dieser Warenkategorien, bei denen einige Zollkontingente ausgeschöpft wurden, sind in Bezug auf die Mengen (sowohl insgesamt als auch im Verhältnis zu ihrer Produktfamilie) von besonderer Bedeutung. Dazu gehören die Warenkategorie 1 (warmgewalzte Flacherzeugnisse), auf die im Jahr 2023 31 % der Einfuhren entfielen, 4A und 4B (Bleche mit metallischem Überzug), auf die im Jahr 2023 8 % bzw. 7 % der Einfuhren entfielen, 16 (Walzdraht), die im Jahr 2023 8 % der Einfuhren ausmachte. Diese Kategorien gehören nach Einfuhrmengen geordnet zu den sechs größten Kategorien.

    (118)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/664 der Kommission vom 21. April 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.

    (119)  Siehe Erwägungsgründe 27 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission.

    (120)  Bericht des WTO-Berufungsgremiums, Argentine — Safeguard Measures on Imports of Footwear, WT/DS121/AB/R, angenommen am 14. Dezember 1999, Rn. 113.

    (121)  Siehe Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27): „Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Referenzzeitraum für die Berechnung der Zollkontingente zu den wesentlichen Elementen bei der Gestaltung der Maßnahmen gehört, die von Anfang an in der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen festgelegt wurden, und dass wesentliche Änderungen der Grundstruktur der Maßnahmen nicht Bestandteil der Überprüfung sind“.

    (122)  Siehe z. B. die Möglichkeit, im letzten Quartal eines Schutzjahres (April-Juni) auf das verbleibende Zollkontingent zuzugreifen.

    (123)  Das EU-Schutzjahr beginnt am 1. Juli eines bestimmten Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.

    (124)  Siehe Abschnitt 3.2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.

    (125)  Oktober-Dezember 2023, Januar-März 2024, April-Juni 2024

    (126)  Die anfänglich verfügbare Zollkontingentmenge ist Anhang I (IV.1) dieser Verordnung zu entnehmen.

    (127)  Beginnend mit dem Quartal Oktober-Dezember 2023.

    (128)  Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2023.

    (129)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.

    (130)  Quelle: Eurostat.

    (131)  Artikel 7.4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.

    (132)  Artikel 19 Absatz 4 der Schutzmaßnahmengrundverordnung.

    (133)  Der Liberalisierungsgrad wurde von den im Rahmen der ersten Überprüfung des Funktionierens vom September 2019 angekündigten 5 % auf 3 % gesenkt und infolge der dritten Überprüfung des Funktionierens im Juni 2022 von 3 % auf 4 % angehoben.

    (134)  World Steel Association — Short Range Outlook (SRO) April 2024.

    (135)  Siehe Abschnitt 3.2.1 zur Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt.

    (136)  Siehe Abschnitt 3.2.2 Buchstabe b dieser Verordnung über die Nutzung von Zollkontingenten.

    (137)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

    (138)  Insgesamt wurden 21 KN-Codes geschlossen und 14 KN-Codes hinzugefügt.

    (139)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1301 der Kommission vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.

    (140)   1. Juli 2023-30. September 2023 und 1. Oktober 2023-31. Dezember 2023.

    (141)  Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission.

    (142)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


    ANHANG I

    „ANHANG IV

    IV.1   Mengen der Zollkontingente

    Warennummer

    Warenkategorie

    KN-Codes

    Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

    Jahr 7

    Jahr 8

    Zusätzlicher Zollsatz

    Laufende Nummern

    Vom 1.7.2024 bis zum 30.9.2024

    Vom 1.10.2024 bis zum 31.12.2024

    Vom 1.1.2025 bis zum 31.3.2025

    Vom 1.4.2025 bis zum 30.6.2025

    Vom 1.7.2025 bis zum 30.9.2025

    Vom 1.10.2025 bis zum 31.12.2025

    Vom 1.1.2026 bis zum 31.3.2026

    Vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    1

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 ,

    7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8966

    Türkei

    475 173,52

    475 173,52

    464 843,66

    470 008,59

    479 925,26

    479 925,26

    469 492,10

    474 708,68

    25  %

    09.8967

    Indien

    301 703,57

    301 703,57

    295 144,80

    298 424,18

    304 720,61

    304 720,61

    298 096,25

    301 408,43

    25  %

    09.8968

    Republik Korea

    188 405,48

    188 405,48

    184 309,71

    186 357,59

    190 289,53

    190 289,53

    186 152,80

    188 221,17

    25  %

    09.8969

    Vereinigtes Königreich

    157 607,78

    157 607,78

    154 181,53

    155 894,66

    159 183,86

    159 183,86

    155 723,34

    157 453,60

    25  %

    09.8976

    Serbien

    167 256,84

    167 256,84

    163 620,82

    165 438,83

    168 929,40

    168 929,40

    165 257,03

    167 093,21

    25  %

    09.8970

    Andere Länder

    945 664,87

    945 664,87

    925 106,94

    935 385,91

    955 121,52

    955 121,52

    934 358,01

    944 739,77

    25  %

     (1)

    2

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

    Indien

    164 886,33

    164 886,33

    161 301,85

    163 094,09

    166 535,19

    166 535,19

    162 914,86

    164 725,03

    25  %

    09.8801

    Republik Korea

    95 630,77

    95 630,77

    93 551,84

    94 591,31

    96 587,08

    96 587,08

    94 487,36

    95 537,22

    25  %

    09.8802

    Vereinigtes Königreich

    88 383,80

    88 383,80

    86 462,41

    87 423,10

    89 267,64

    89 267,64

    87 327,04

    88 297,34

    25  %

    09.8977

    Ukraine

    73 421,18

    73 421,18

    71 825,07

    72 623,12

    74 155,39

    74 155,39

    72 543,32

    73 349,35

    25  %

    09.8803

    Serbien

    41 629,15

    41 629,15

    40 724,17

    41 176,66

    42 045,44

    42 045,44

    41 131,41

    41 588,43

    25  %

    09.8805

    Andere Länder

    338 044,38

    338 044,38

    330 695,59

    334 369,98

    341 424,82

    341 424,82

    334 002,54

    337 713,68

    25  %

     (2)

    3.A

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8808

    Vereinigtes Königreich

    559,43

    559,43

    547,27

    553,35

    565,03

    565,03

    552,74

    558,89

    25  %

    09.8978

    Islamische Republik Iran

    167,77

    167,77

    164,12

    165,95

    169,45

    169,45

    165,76

    167,61

    25  %

    09.8809

    Republik Korea

    256,93

    256,93

    251,35

    254,14

    259,50

    259,50

    253,86

    256,68

    25  %

    09.8806

    Andere Länder

    858,86

    858,86

    840,19

    849,52

    867,45

    867,45

    848,59

    858,02

    25  %

     (3)

    3.B

    7225 19 90 , 7226 19 80

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8811

    Republik Korea

    35 566,76

    35 566,76

    34 793,57

    35 180,17

    35 922,43

    35 922,43

    35 141,51

    35 531,97

    25  %

    09.8812

    Volksrepublik China

    31 278,07

    31 278,07

    30 598,11

    30 938,09

    31 590,85

    31 590,85

    30 904,09

    31 247,47

    25  %

    09.8813

    Taiwan

    24 462,63

    24 462,63

    23 930,83

    24 196,73

    24 707,26

    24 707,26

    24 170,14

    24 438,70

    25  %

    09.8814

    Andere Länder

    8 722,51

    8 722,51

    8 532,89

    8 627,70

    8 809,74

    8 809,74

    8 618,22

    8 713,98

    25  %

     (4)

    4.A

    Bleche mit metallischem Überzug

    KN-Code:

    7212 50 20

    TARIC-Codes: 7210410020 , 7210410030 , 7210490020 , 7210490030 , 7210610020 , 7210610030 , 7210690020 , 7210690030 , 7212300020 , 7212300030 , 7212506120 , 7212506130 , 7212506920 , 7212506930 , 7225920020 , 7225920030 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990023 , 7225990041 , 7225990045 , 7225990091 , 7225990092 , 7225990093 , 7226993010 , 7226993030 , 7226997011 , 7226997013 , 7226997091 , 7226997093 , 7226997094

    Republik Korea

    37 935,59

    37 935,59

    37 110,90

    37 523,24

    38 314,94

    38 314,94

    37 482,01

    37 898,47

    25  %

    09.8816

    Indien

    54 225,74

    54 225,74

    53 046,92

    53 636,33

    54 768,00

    54 768,00

    53 577,39

    54 172,70

    25  %

    09.8817

    Vereinigtes Königreich

    35 743,38

    35 743,38

    34 966,35

    35 354,86

    36 100,81

    36 100,81

    35 316,01

    35 708,41

    25  %

    09.8979

    Andere Länder

    477 237,17

    477 237,17

    466 862,45

    472 049,81

    482 009,54

    482 009,54

    471 531,07

    476 770,30

    25  %

     (5)

    4.B

    KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 ,

    7210 90 80 , 7212 20 00 ,

    7212 50 30 , 7212 50 40 ,

    7212 50 90 , 7225 91 00 ,

    7226 99 10 TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

    Volksrepublik China

    129 629,13

    129 629,13

    126 811,10

    128 220,12

    130 925,42

    130 925,42

    128 079,21

    129 502,32

    25  %

    09.8821

    Republik Korea

    168 236,08

    168 236,08

    164 578,78

    166 407,43

    169 918,44

    169 918,44

    166 224,56

    168 071,50

    25  %

    09.8822

    Indien

    77 423,90

    77 423,90

    75 740,77

    76 582,33

    78 198,14

    78 198,14

    76 498,18

    77 348,16

    25  %

    09.8823

    Vereinigtes Königreich

    35 743,38

    35 743,38

    34 966,35

    35 354,86

    36 100,81

    36 100,81

    35 316,01

    35 708,41

    25  %

    09.8980

    Andere Länder

    105 930,82

    105 930,82

    103 627,98

    104 779,40

    106 990,13

    106 990,13

    104 664,26

    105 827,20

    25  %

     (6)

    5

    Bleche mit organischem Überzug

    7210 70 80 , 7212 40 80

    Indien

    79 455,26

    79 455,26

    77 727,97

    78 591,62

    80 249,82

    80 249,82

    78 505,25

    79 377,53

    25  %

    09.8826

    Republik Korea

    71 808,92

    71 808,92

    70 247,86

    71 028,39

    72 527,01

    72 527,01

    70 950,33

    71 738,67

    25  %

    09.8827

    Vereinigtes Königreich

    35 255,57

    35 255,57

    34 489,14

    34 872,35

    35 608,12

    35 608,12

    34 834,03

    35 221,08

    25  %

    09.8981

    Taiwan

    23 014,43

    23 014,43

    22 514,12

    22 764,27

    23 244,57

    23 244,57

    22 739,26

    22 991,92

    25  %

    09.8828

    Türkei

    15 889,17

    15 889,17

    15 543,76

    15 716,47

    16 048,07

    16 048,07

    15 699,19

    15 873,63

    25  %

    09.8829

    Andere Länder

    43 331,67

    43 331,67

    42 389,68

    42 860,67

    43 764,99

    43 764,99

    42 813,57

    43 289,28

    25  %

     (7)

    6

    Weißblecherzeugnisse

    7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

    Volksrepublik China

    112 138,60

    112 138,60

    109 700,80

    110 919,70

    113 259,98

    113 259,98

    110 797,81

    112 028,90

    25  %

    09.8831

    Vereinigtes Königreich

    40 902,97

    40 902,97

    40 013,77

    40 458,37

    41 312,00

    41 312,00

    40 413,91

    40 862,95

    25  %

    09.8982

    Serbien

    22 509,42

    22 509,42

    22 020,09

    22 264,76

    22 734,52

    22 734,52

    22 240,29

    22 487,40

    25  %

    09.8832

    Republik Korea

    16 282,30

    16 282,30

    15 928,34

    16 105,32

    16 445,12

    16 445,12

    16 087,62

    16 266,37

    25  %

    09.8833

    Taiwan

    13 537,54

    13 537,54

    13 243,25

    13 390,40

    13 672,92

    13 672,92

    13 375,68

    13 524,30

    25  %

    09.8834

    Andere Länder

    37 515,08

    37 515,08

    36 699,54

    37 107,31

    37 890,24

    37 890,24

    37 066,54

    37 478,39

    25  %

     (8)

    7

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

    Ukraine

    283 626,45

    283 626,45

    277 460,66

    280 543,56

    286 462,72

    286 462,72

    280 235,27

    283 348,99

    25  %

    09.8836

    Andere Länder

    582 521,66

    582 521,66

    569 858,15

    576 189,90

    588 346,88

    588 346,88

    575 556,73

    581 951,80

    25  %

     (9)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    5 298,37

    5 298,37

    5 183,19

    5 240,78

    5 351,36

    5 351,36

    5 235,02

    5 293,19

    25  %

    09.8498

    8

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

    Andere Länder

    110 902,59

    110 902,59

    108 491,66

    109 697,12

    112 011,61

    112 011,61

    109 576,58

    110 794,09

    25  %

     (10)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    13,44

    13,41

    13,15

    13,30

    13,58

    13,58

    13,28

    13,43

    25  %

    09.8491

    9

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

    Republik Korea

    50 181,76

    50 181,76

    49 090,85

    49 636,30

    50 683,58

    50 683,58

    49 581,76

    50 132,67

    25  %

    09.8846

    Taiwan

    46 535,23

    46 535,23

    45 523,59

    46 029,41

    47 000,58

    47 000,58

    45 978,83

    46 489,70

    25  %

    09.8847

    Indien

    31 102,58

    31 102,58

    30 426,44

    30 764,51

    31 413,61

    31 413,61

    30 730,71

    31 072,16

    25  %

    09.8848

    Südafrika

    27 064,27

    27 064,27

    26 475,92

    26 770,10

    27 334,92

    27 334,92

    26 740,68

    27 037,80

    25  %

    09.8853

    Vereinigte Staaten

    25 305,11

    25 305,11

    24 755,00

    25 030,05

    25 558,16

    25 558,16

    25 002,55

    25 280,35

    25  %

    09.8849

    Türkei

    21 057,01

    21 057,01

    20 599,25

    20 828,13

    21 267,58

    21 267,58

    20 805,24

    21 036,41

    25  %

    09.8850

    Andere Länder

    66 853,01

    66 853,01

    65 399,69

    66 126,35

    67 521,54

    67 521,54

    66 053,68

    66 787,61

    25  %

     (11)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    31,50

    31,50

    30,81

    31,15

    31,81

    31,81

    31,12

    31,46

    25  %

    09.8492

    10

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 21 10 , 7219 21 90

    Volksrepublik China

    4 969,75

    4 969,75

    4 861,71

    4 915,73

    5 019,45

    5 019,45

    4 910,33

    4 964,89

    25  %

    09.8856

    Indien

    2 108,21

    2 108,21

    2 062,38

    2 085,29

    2 129,29

    2 129,29

    2 083,00

    2 106,15

    25  %

    09.8857

    Südafrika

    1 443,59

    1 443,59

    1 412,20

    1 427,89

    1 458,02

    1 458,02

    1 426,33

    1 442,17

    25  %

    09.8859

    Vereinigtes Königreich

    869,69

    869,69

    850,78

    860,24

    878,39

    878,39

    859,29

    868,84

    25  %

    09.8984

    Taiwan

    802,93

    802,93

    785,48

    794,21

    810,96

    810,96

    793,33

    802,15

    25  %

    09.8858

    Andere Länder

    1 053,49

    1 053,49

    1 030,59

    1 042,04

    1 064,03

    1 064,03

    1 040,90

    1 052,46

    25  %

     (12)

    12

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

    Volksrepublik China

    141 807,58

    141 807,58

    138 724,81

    140 266,19

    143 225,65

    143 225,65

    140 112,05

    141 668,85

    25  %

    09.8861

    Vereinigtes Königreich

    118 470,22

    118 470,22

    115 894,78

    117 182,50

    119 654,93

    119 654,93

    117 053,73

    118 354,33

    25  %

    09.8985

    Türkei

    107 140,30

    107 140,30

    104 811,16

    105 975,73

    108 211,70

    108 211,70

    105 859,27

    107 035,48

    25  %

    09.8862

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8863

    Schweiz

    68 859,03

    68 859,03

    67 362,09

    68 110,56

    69 547,62

    69 547,62

    68 035,71

    68 791,66

    25  %

    09.8864

    Belarus

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8865

    Andere Länder

    61 358,22

    61 358,22

    60 024,34

    60 691,28

    61 971,80

    61 971,80

    60 624,59

    61 298,19

    25  %

     (13)

    13

    Betonstabstahl

    7214 20 00 , 7214 99 10

    Türkei

    95 436,11

    95 436,11

    93 361,42

    94 398,76

    96 390,47

    96 390,47

    94 295,03

    95 342,75

    25  %

    09.8866

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8867

    Ukraine

    44 430,34

    44 430,34

    43 464,46

    43 947,40

    44 874,64

    44 874,64

    43 899,11

    44 386,88

    25  %

    09.8868

    Bosnien und Herzegowina

    34 333,24

    34 333,24

    33 586,87

    33 960,06

    34 676,58

    34 676,58

    33 922,74

    34 299,66

    25  %

    09.8869

    Moldau, Republik

    28 694,83

    28 694,83

    28 071,03

    28 382,93

    28 981,78

    28 981,78

    28 351,74

    28 666,76

    25  %

    09.8870

    Andere Länder

    139 355,41

    139 355,41

    136 325,95

    137 840,68

    140 748,97

    140 748,97

    137 689,21

    139 219,09

    25  %

     (14)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    2 178,07

    2 178,07

    2 130,72

    2 154,40

    2 199,85

    2 199,85

    2 152,03

    2 175,94

    25  %

    09.8493

    14

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

    Indien

    32 082,28

    32 082,28

    31 384,84

    31 733,56

    32 403,10

    32 403,10

    31 698,69

    32 050,89

    25  %

    09.8871

    Vereinigtes Königreich

    4 688,43

    4 688,43

    4 586,51

    4 637,47

    4 735,32

    4 735,32

    4 632,37

    4 683,85

    25  %

    09.8986

    Schweiz

    4 614,90

    4 614,90

    4 514,57

    4 564,73

    4 661,04

    4 661,04

    4 559,72

    4 610,38

    25  %

    09.8872

    Ukraine

    3 564,33

    3 564,33

    3 486,84

    3 525,59

    3 599,97

    3 599,97

    3 521,71

    3 560,84

    25  %

    09.8873

    Andere Länder

    5 206,31

    5 206,31

    5 093,13

    5 149,72

    5 258,38

    5 258,38

    5 144,06

    5 201,22

    25  %

     (15)

    15

    Nicht rostender Walzdraht

    7221 00 10 , 7221 00 90

    Indien

    7 461,77

    7 461,77

    7 299,56

    7 380,66

    7 536,39

    7 536,39

    7 372,55

    7 454,47

    25  %

    09.8876

    Taiwan

    4 811,05

    4 811,05

    4 706,47

    4 758,76

    4 859,16

    4 859,16

    4 753,53

    4 806,35

    25  %

    09.8877

    Vereinigtes Königreich

    3 865,14

    3 865,14

    3 781,12

    3 823,13

    3 903,79

    3 903,79

    3 818,93

    3 861,36

    25  %

    09.8987

    Republik Korea

    2 401,99

    2 401,99

    2 349,77

    2 375,88

    2 426,01

    2 426,01

    2 373,27

    2 399,64

    25  %

    09.8878

    Japan

    1 614,45

    1 614,45

    1 579,35

    1 596,90

    1 630,59

    1 630,59

    1 595,15

    1 612,87

    25  %

    09.8880

    Andere Länder

    2 439,66

    2 439,66

    2 386,63

    2 413,14

    2 464,06

    2 464,06

    2 410,49

    2 437,28

    25  %

     (16)

    16

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

    Vereinigtes Königreich

    185 274,13

    185 274,13

    181 246,43

    183 260,28

    187 126,87

    187 126,87

    183 058,90

    185 092,89

    25  %

    09.8988

    Ukraine

    124 576,81

    124 576,81

    121 868,62

    123 222,72

    125 822,58

    125 822,58

    123 087,31

    124 454,95

    25  %

    09.8881

    Schweiz

    136 944,28

    136 944,28

    133 967,23

    135 455,75

    138 313,72

    138 313,72

    135 306,90

    136 810,31

    25  %

    09.8882

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8883

    Türkei

    119 010,72

    119 010,72

    116 423,53

    117 717,13

    120 200,83

    120 200,83

    117 587,77

    118 894,30

    25  %

    09.8884

    Belarus

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8885

    Moldau, Republik

    69 937,46

    69 937,46

    68 417,08

    69 177,27

    70 636,83

    70 636,83

    69 101,25

    69 869,04

    25  %

    09.8886

    Andere Länder

    122 754,97

    122 754,97

    120 086,38

    121 420,67

    123 982,52

    123 982,52

    121 287,25

    122 634,88

    25  %

     (17)

    17

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

    Ukraine

    31 630,96

    31 630,96

    30 943,33

    31 287,14

    31 947,27

    31 947,27

    31 252,76

    31 600,01

    25  %

    09.8891

    Andere Länder

    68 221,22

    68 221,22

    66 738,15

    67 479,69

    68 903,44

    68 903,44

    67 405,53

    68 154,48

    25  %

     (18)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    14 240,75

    14 240,75

    13 931,17

    14 085,96

    14 383,16

    14 383,16

    14 070,48

    14 226,82

    25  %

    09.8499

    18

    Spundwanderzeugnisse

    7301 10 00

    Volksrepublik China

    7 075,96

    7 075,96

    6 922,14

    6 999,05

    7 146,72

    7 146,72

    6 991,36

    7 069,04

    25  %

    09.8901

    Vereinigte Arabische Emirate

    3 501,93

    3 501,93

    3 425,80

    3 463,87

    3 536,95

    3 536,95

    3 460,06

    3 498,51

    25  %

    09.8902

    Vereinigtes Königreich

    908,13

    908,13

    888,38

    898,26

    917,21

    917,21

    897,27

    907,24

    25  %

    09.8990

    Andere Länder

    340,08

    340,08

    332,69

    336,38

    343,48

    343,48

    336,01

    339,75

    25  %

     (19)

    19

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

    Vereinigtes Königreich

    5 164,71

    5 164,71

    5 052,44

    5 108,58

    5 216,36

    5 216,36

    5 102,96

    5 159,66

    25  %

    09.8991

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8906

    Türkei

    1 573,65

    1 573,65

    1 539,44

    1 556,54

    1 589,39

    1 589,39

    1 554,83

    1 572,11

    25  %

    09.8908

    Volksrepublik China

    1 522,23

    1 522,23

    1 489,14

    1 505,68

    1 537,45

    1 537,45

    1 504,03

    1 520,74

    25  %

    09.8907

    Andere Länder

    797,70

    797,70

    780,36

    789,03

    805,67

    805,67

    788,16

    796,92

    25  %

     (20)

    20

    Gasleitungen

    7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

    Türkei

    49 976,08

    49 976,08

    48 889,64

    49 432,86

    50 475,84

    50 475,84

    49 378,54

    49 927,19

    25  %

    09.8911

    Indien

    19 232,37

    19 232,37

    18 814,27

    19 023,32

    19 424,69

    19 424,69

    19 002,41

    19 213,55

    25  %

    09.8912

    Nordmazedonien

    7 103,37

    7 103,37

    6 948,95

    7 026,16

    7 174,41

    7 174,41

    7 018,44

    7 096,42

    25  %

    09.8913

    Vereinigtes Königreich

    6 757,17

    6 757,17

    6 610,28

    6 683,72

    6 824,74

    6 824,74

    6 676,38

    6 750,56

    25  %

    09.8992

    Andere Länder

    11 229,42

    11 229,42

    10 985,31

    11 107,36

    11 341,72

    11 341,72

    11 095,16

    11 218,44

    25  %

     (21)

    21

    Hohlprofile

    7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

    Türkei

    99 461,66

    99 461,66

    97 299,45

    98 380,56

    100 456,28

    100 456,28

    98 272,45

    99 364,36

    25  %

    09.8916

    Vereinigtes Königreich

    53 047,35

    53 047,35

    51 894,15

    52 470,75

    53 577,82

    53 577,82

    52 413,09

    52 995,46

    25  %

    09.8993

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8917

    Nordmazedonien

    29 364,68

    29 364,68

    28 726,32

    29 045,50

    29 658,33

    29 658,33

    29 013,58

    29 335,96

    25  %

    09.8918

    Ukraine

    21 718,42

    21 718,42

    21 246,28

    21 482,35

    21 935,60

    21 935,60

    21 458,74

    21 697,17

    25  %

    09.8919

    Schweiz

    16 232,19

    16 232,19

    15 879,32

    16 055,75

    16 394,51

    16 394,51

    16 038,11

    16 216,31

    25  %

    09.8920

    Belarus

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8921

    Andere Länder

    20 873,17

    20 873,17

    20 419,41

    20 646,29

    21 081,91

    21 081,91

    20 623,60

    20 852,76

    25  %

     (22)

    22

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 83 , 7304 49 85 , 7304 49 89

    Indien

    5 945,04

    5 945,04

    5 815,80

    5 880,42

    6 004,50

    6 004,50

    5 873,96

    5 939,23

    25  %

    09.8926

    Ukraine

    3 722,57

    3 722,57

    3 641,64

    3 682,10

    3 759,79

    3 759,79

    3 678,06

    3 718,92

    25  %

    09.8927

    Vereinigtes Königreich

    1 889,57

    1 889,57

    1 848,49

    1 869,03

    1 908,46

    1 908,46

    1 866,98

    1 887,72

    25  %

    09.8994

    Republik Korea

    1 170,22

    1 170,22

    1 144,78

    1 157,50

    1 181,92

    1 181,92

    1 156,23

    1 169,07

    25  %

    09.8928

    Japan

    1 088,25

    1 088,25

    1 064,59

    1 076,42

    1 099,13

    1 099,13

    1 075,23

    1 087,18

    25  %

    09.8929

    Volksrepublik China

    933,70

    933,70

    913,40

    923,55

    943,03

    943,03

    922,53

    932,78

    25  %

    09.8931

    Andere Länder

    2 716,63

    2 716,63

    2 657,57

    2 687,10

    2 743,79

    2 743,79

    2 684,14

    2 713,97

    25  %

     (23)

    24

    Andere nahtlose Rohre

    7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 90 00 , 7304 39 50 , 7304 39 82 , 7304 39 83 , 7304 39 88 , 7304 59 82 , 7304 59 83 , 7304 59 89

    Volksrepublik China

    38 808,17

    38 808,17

    37 964,52

    38 386,35

    39 196,26

    39 196,26

    38 344,16

    38 770,21

    25  %

    09.8936

    Ukraine

    32 437,15

    32 437,15

    31 732,00

    32 084,58

    32 761,53

    32 761,53

    32 049,32

    32 405,42

    25  %

    09.8937

    Belarus

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8938

    Vereinigtes Königreich

    11 835,98

    11 835,98

    11 578,68

    11 707,33

    11 954,34

    11 954,34

    11 694,46

    11 824,40

    25  %

    09.8995

    Vereinigte Staaten

    8 519,43

    8 519,43

    8 334,22

    8 426,83

    8 604,62

    8 604,62

    8 417,57

    8 511,09

    25  %

    09.8940

    Andere Länder

    45 946,99

    45 946,99

    44 948,14

    45 447,56

    46 406,46

    46 406,46

    45 397,62

    45 902,04

    25  %

     (24)

    25.A

    Große geschweißte Rohre

    7305 11 00 , 7305 12 00

    Andere Länder

    121 581,27

    121 581,27

    118 938,20

    120 259,74

    122 797,09

    122 797,09

    120 127,58

    121 462,33

    25  %

     (25)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    14,03

    14,03

    13,72

    13,87

    14,17

    14,17

    13,86

    14,01

    25  %

    09.8494

    25.B

    Große geschweißte Rohre

    7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

    Türkei

    15 095,79

    15 095,79

    14 767,62

    14 931,71

    15 246,75

    15 246,75

    14 915,30

    15 081,03

    25  %

    09.8971

    Volksrepublik China

    8 544,60

    8 544,60

    8 358,85

    8 451,72

    8 630,05

    8 630,05

    8 442,44

    8 536,24

    25  %

    09.8972

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8973

    Vereinigtes Königreich

    6 201,36

    6 201,36

    6 066,55

    6 133,95

    6 263,37

    6 263,37

    6 127,21

    6 195,29

    25  %

    09.8996

    Republik Korea

    2 921,35

    2 921,35

    2 857,84

    2 889,59

    2 950,56

    2 950,56

    2 886,42

    2 918,49

    25  %

    09.8974

    Andere Länder

    6 566,11

    6 566,11

    6 423,36

    6 494,73

    6 631,77

    6 631,77

    6 487,60

    6 559,68

    25  %

     (26)

    26

    Andere geschweißte Rohre

    7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00 , 7306 11 00 , 7306 19 00 , 7306 30 12 , 7306 30 18 , 7306 50 21 , 7306 50 29

    Schweiz

    48 607,62

    48 607,62

    47 550,94

    48 079,28

    49 093,70

    49 093,70

    48 026,45

    48 560,07

    25  %

    09.8946

    Türkei

    38 497,24

    38 497,24

    37 660,35

    38 078,79

    38 882,22

    38 882,22

    38 036,95

    38 459,58

    25  %

    09.8947

    Vereinigtes Königreich

    11 756,08

    11 756,08

    11 500,51

    11 628,30

    11 873,64

    11 873,64

    11 615,52

    11 744,58

    25  %

    09.8997

    Taiwan

    9 108,71

    9 108,71

    8 910,69

    9 009,70

    9 199,79

    9 199,79

    8 999,80

    9 099,80

    25  %

    09.8950

    Volksrepublik China

    8 161,56

    8 161,56

    7 984,13

    8 072,85

    8 243,18

    8 243,18

    8 063,98

    8 153,58

    25  %

    09.8949

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8952

    Andere Länder

    20 271,58

    20 271,58

    19 830,89

    20 051,24

    20 474,29

    20 474,29

    20 029,20

    20 251,75

    25  %

     (27)

    27

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8956

    Schweiz

    42 629,58

    42 629,58

    41 702,85

    42 166,22

    43 055,88

    43 055,88

    42 119,88

    42 587,88

    25  %

    09.8957

    Vereinigtes Königreich

    25 717,28

    25 717,28

    25 158,21

    25 437,75

    25 974,45

    25 974,45

    25 409,79

    25 692,12

    25  %

    09.8998

    Volksrepublik China

    27 205,69

    27 205,69

    26 614,26

    26 909,98

    27 477,75

    27 477,75

    26 880,41

    27 179,08

    25  %

    09.8958

    Ukraine

    30 705,61

    30 705,61

    30 038,10

    30 371,86

    31 012,67

    31 012,67

    30 338,48

    30 675,57

    25  %

    09.8959

    Andere Länder

    31 896,89

    31 896,89

    31 203,48

    31 550,19

    32 215,86

    32 215,86

    31 515,52

    31 865,69

    25  %

     (28)

    28

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

    Belarus

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8961

    Volksrepublik China

    79 826,78

    79 826,78

    78 091,41

    78 959,10

    80 625,05

    80 625,05

    78 872,33

    79 748,69

    25  %

    09.8962

    Russische Föderation

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    Entfällt

    25  %

    09.8963

    Türkei

    51 945,98

    51 945,98

    50 816,72

    51 381,35

    52 465,44

    52 465,44

    51 324,89

    51 895,16

    25  %

    09.8964

    Ukraine

    39 174,24

    39 174,24

    38 322,63

    38 748,44

    39 565,99

    39 565,99

    38 705,86

    39 135,92

    25  %

    09.8965

    Andere Länder

    49 942,21

    49 942,21

    48 856,51

    49 399,36

    50 441,63

    50 441,63

    49 345,07

    49 893,35

    25  %

     (29)

    Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

    191,95

    191,95

    187,78

    189,86

    193,87

    193,87

    189,65

    191,76

    25  %

    09.8495

    IV.2   Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester

    Warennummer

    Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

    Jahr 7

    Jahr 8

    Vom 1.7.2024 bis zum 30.9.2024

    Vom 1.10.2024 bis zum 31.12.2024

    Vom 1.1.2025 bis zum 31.3.2025

    Vom 1.4.2025 bis zum 30.6.2025

    Vom 1.7.2025 bis zum 30.9.2025

    Vom 1.10.2025 bis zum 31.12.2025

    Vom 1.1.2026 bis zum 31.3.2026

    Vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

    1

    Andere Länder

    945 664,87

    945 664,87

    925 106,94

    935 385,91

    955 121,52

    955 121,52

    934 358,01

    944 739,77

    2

    Andere Länder

    338 044,38

    338 044,38

    330 695,59

    334 369,98

    341 424,82

    341 424,82

    334 002,54

    337 713,68

    3.A

    Andere Länder

    858,86

    858,86

    840,19

    849,52

    867,45

    867,45

    848,59

    858,02

    3.B

    Andere Länder

    8 722,51

    8 722,51

    8 532,89

    8 627,70

    8 809,74

    8 809,74

    8 618,22

    8 713,98

    4.A

    Andere Länder

    477 237,17

    477 237,17

    466 862,45

    472 049,81

    482 009,54

    482 009,54

    471 531,07

    476 770,30

    4.B

    Andere Länder

    105 930,82

    105 930,82

    103 627,98

    104 779,40

    106 990,13

    106 990,13

    104 664,26

    105 827,20

    5

    Andere Länder

    43 331,67

    43 331,67

    42 389,68

    42 860,67

    43 764,99

    43 764,99

    42 813,57

    43 289,28

    6

    Andere Länder

    37 515,08

    37 515,08

    36 699,54

    37 107,31

    37 890,24

    37 890,24

    37 066,54

    37 478,39

    7

    Andere Länder

    582 521,66

    582 521,66

    569 858,15

    576 189,90

    588 346,88

    588 346,88

    575 556,73

    581 951,80

    8

    Andere Länder

    110 902,59

    110 902,59

    108 491,66

    109 697,12

    112 011,61

    112 011,61

    109 576,58

    110 794,09

    9

    Andere Länder

    66 853,01

    66 853,01

    65 399,69

    66 126,35

    67 521,54

    67 521,54

    66 053,68

    66 787,61

    10

    Andere Länder

    1 053,49

    1 053,49

    1 030,59

    1 042,04

    1 064,03

    1 064,03

    1 040,90

    1 052,46

    12

    Andere Länder

    61 358,22

    61 358,22

    60 024,34

    60 691,28

    61 971,80

    61 971,80

    60 624,59

    61 298,19

    13

    Andere Länder

    139 355,41

    139 355,41

    136 325,95

    137 840,68

    140 748,97

    140 748,97

    137 689,21

    139 219,09

    14

    Andere Länder

    5 206,31

    5 206,31

    5 093,13

    5 149,72

    5 258,38

    5 258,38

    5 144,06

    5 201,22

    15

    Andere Länder

    2 439,66

    2 439,66

    2 386,63

    2 413,14

    2 464,06

    2 464,06

    2 410,49

    2 437,28

    16

    Andere Länder

    122 754,97

    122 754,97

    120 086,38

    121 420,67

    123 982,52

    123 982,52

    121 287,25

    122 634,88

    17

    Andere Länder

    68 221,22

    68 221,22

    66 738,15

    67 479,69

    68 903,44

    68 903,44

    67 405,53

    68 154,48

    18

    Andere Länder

    340,08

    340,08

    332,69

    336,38

    343,48

    343,48

    336,01

    339,75

    19

    Andere Länder

    797,70

    797,70

    780,36

    789,03

    805,67

    805,67

    788,16

    796,92

    20

    Andere Länder

    11 229,42

    11 229,42

    10 985,31

    11 107,36

    11 341,72

    11 341,72

    11 095,16

    11 218,44

    21

    Andere Länder

    20 873,17

    20 873,17

    20 419,41

    20 646,29

    21 081,91

    21 081,91

    20 623,60

    20 852,76

    22

    Andere Länder

    2 716,63

    2 716,63

    2 657,57

    2 687,10

    2 743,79

    2 743,79

    2 684,14

    2 713,97

    24

    Andere Länder

    45 946,99

    45 946,99

    44 948,14

    45 447,56

    46 406,46

    46 406,46

    45 397,62

    45 902,04

    25.A

    Andere Länder

    121 581,27

    121 581,27

    118 938,20

    120 259,74

    122 797,09

    122 797,09

    120 127,58

    121 462,33

    25.B

    Andere Länder

    6 566,11

    6 566,11

    6 423,36

    6 494,73

    6 631,77

    6 631,77

    6 487,60

    6 559,68

    26

    Andere Länder

    20 271,58

    20 271,58

    19 830,89

    20 051,24

    20 474,29

    20 474,29

    20 029,20

    20 251,75

    27

    Andere Länder

    31 896,89

    31 896,89

    31 203,48

    31 550,19

    32 215,86

    32 215,86

    31 515,52

    31 865,69

    28

    Andere Länder

    49 942,21

    49 942,21

    48 856,51

    49 399,36

    50 441,63

    50 441,63

    49 345,07

    49 893,35

    IV.3   Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent im letzten Quartal Zugang erhalten

    Warenkategorie

    Neu zugeteiltes Kontingent in Tonnen

    Vom 1.4.2025 bis zum 30.6.2025

    Vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026

    1

    Sonderregelung

    Sonderregelung

    2

    158 616,97

    160 203,14

    3.A

    821,13

    829,34

    3.B

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    4.A

    94 249,03

    95 191,52

    4.B

    Sonderregelung

    Sonderregelung

    5

    7 675,20

    7 751,95

    6

    8 326,69

    8 409,96

    7

    Entfällt

    Entfällt

    8

    Entfällt

    Entfällt

    9

    47 390,04

    47 863,95

    10

    541,85

    547,27

    12

    37 204,21

    37 576,25

    13

    45 515,47

    45 970,62

    14

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    15

    2 185,29

    2 207,14

    16

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    17

    Entfällt

    Entfällt

    18

    207,40

    209,47

    19

    480,41

    485,22

    20

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    21

    4 053,74

    4 094,28

    22

    2 601,14

    2 627,16

    24

    24 365,76

    24 609,41

    25.A

    Entfällt

    Entfällt

    25.B

    2 698,83

    2 725,82

    26

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    Kein Zugang zum Restkontingent im 4 . Quartal

    27

    25 516,97

    25 772,14

    28

    36 703,68

    37 070,72


    (1)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8601

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8602

    Vom 1.7. bis 30.6.: für Ägypten: 09.8450, für Vietnam: 09.8451, für Japan: 09.8452, für Taiwan: 09.8453, für Australien: 09.8454, für die Schweiz: 09.8455, für die Vereinigten Staaten: 09.8456, für Libyen: 09.8457 und für Kanada: 09.8458

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für die Republik Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8599 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (2)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8603

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8604

    Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, die Republik Korea*, das Vereinigte Königreich* und Serbien*: 09.8567 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (3)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8605

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8606

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Republik Korea*, das Vereinigte Königreich* und die Islamische Republik Iran*: 09.8568 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (4)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8607

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8608

    (5)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8609

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8610

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Republik Korea*, das Vereinigte Königreich* und Indien*: 09.8570 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (6)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8611

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8612

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Volksrepublik China*: 09.8581, für die Republik Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8584 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (7)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8613

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8614

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Republik Korea*, das Vereinigte Königreich*, Taiwan* und die Türkei*: 09.8560 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (8)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8615

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8616

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Volksrepublik China*, die Republik Korea*, das Vereinigte Königreich*, Taiwan* und Serbien*: 09.8576 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (9)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8617

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8618

    (10)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8619

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8620

    (11)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8621

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8622

    Vom 1.4. bis zum 30.6.: für die Republik Korea*, Taiwan*, Indien*, Südafrika*, die Vereinigten Staaten* und die Türkei* 09.8510 * Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (12)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8623

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8624

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Volksrepublik China*, das Vereinigte Königreich*, Indien*, Südafrika* und Taiwan*: 09.8591 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (13)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8625

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8626

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Volksrepublik China*, das Vereinigte Königreich*, die Türkei* und die Schweiz*: 09.8592 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (14)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8627

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8628

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, Bosnien und Herzegowina* und die Republik Moldau*: 09.8593 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (15)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8629

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8630

    (16)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8631

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8632

    Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, Taiwan*, das Vereinigte Königreich*, die Republik Korea* und Japan*: 09.8595 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (17)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8633

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8634

    Vom 1.7. bis 30.6.: für Malaysia: 09.8460, für Algerien: 09.8461, für Ägypten: 09.8462, für Bosnien und Herzegowina: 09.8463, für die Republik Korea: 09.8464, für Japan: 09.8466, für Indonesien: 09.8465 und für Serbien: 09.8467

    (18)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8635

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8636

    (19)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8637

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8638

    Vom 1.4. bis 30.6.: Für das Vereinigte Königreich*, die Volksrepublik China* und die Vereinigten Arabischen Emirate*: 09.8580 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (20)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8639

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8640

    Vom 1.4. bis 30.6.: für das Vereinigte Königreich*, die Volksrepublik China* und die Türkei*: 09.8585 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (21)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8641

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8642

    (22)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8643

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8644

    Vom 1.4. bis 30.6.: für das Vereinigte Königreich*, Nordmazedonien*, die Schweiz* und die Türkei*: 09.8530 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (23)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8645

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8646

    Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, das Vereinigte Königreich*, die Republik Korea*, Japan* und China*: 09.8597 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (24)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8647

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8648

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Volksrepublik China*, das Vereinigte Königreich* und die Vereinigten Staaten*: 09.8586 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (25)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8657

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8658

    (26)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8659

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8660

    Vom 1.4. bis 30.6.: für das Vereinigte Königreich*, die Volksrepublik China*, die Republik Korea* und die Türkei*: 09.8587 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (27)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8651

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8652

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Schweiz*, die Türkei*, das Vereinigte Königreich*, Taiwan* und China*: 09.8588 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (28)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8653

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8654

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Schweiz*, das Vereinigte Königreich* und die Volksrepublik China*: 09.8539 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

    (29)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8655

    Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8656

    Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei* und die Volksrepublik China*: 09.8598 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.


    ANHANG II

    „ANHANG III.2

    Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

    Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die ab dem 1. Juli 2024 die endgültigen Maßnahmen gelten

    Land/Warengruppe

    1

    2

    3A

    3B

    4A

    4B

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    12

    13

    14

    15

    16

    17

    18

    19

    20

    21

    22

    24

    25A

    25B

    26

    27

    28

    Albanien

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    X

    Brasilien

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Volksrepublik China

     

     

     

    X

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Ägypten

    X

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Indien

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    X

    X

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

     

    Indonesien

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Malaysia

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Moldau

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Nordmazedonien

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

     

     

     

     

    Oman

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Südafrika

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Tunesien

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Türkei

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    X

    X

     

     

    X

    X

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Ukraine

    X

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

     

    X

    X

    X

     

     

     

    X

    X

    Vereinigte Arabische Emirate

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

     

    X

    X

     

     

     

     

    Vietnam

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Alle anderen Entwicklungsländer

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     


    ANHANG III

    „ANHANG III.2

    Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten

    Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 die endgültigen Maßnahmen gelten

    Land/Warengruppe

    1

    2

    3A

    3B

    4A

    4B

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    12

    13

    14

    15

    16

    17

    18

    19

    20

    21

    22

    24

    25A

    25B

    26

    27

    28

    Argentinien

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Brasilien

    X

    X

    X

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Volksrepublik China

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    X

    X

     

     

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Ägypten

    X

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Indien

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

     

     

    X

     

    X

    X

     

    X

    X

     

    X

    Indonesien

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

    X

    X

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Kasachstan

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Malaysia

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Mexiko

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Moldau

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Nordmazedonien

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Oman

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Südafrika

     

     

     

     

    X

    X

    X

     

     

    X

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Türkei

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

     

    X

    X

     

    X

    X

     

     

    X

    X

     

    X

    X

    X

     

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    Ukraine

    X

    X

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

     

     

     

    X

     

     

    X

     

     

     

    X

    X

    X

    X

     

    X

     

    X

    X

    Vereinigte Arabische Emirate

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

    X

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Vietnam

    X

     

     

    X

    X

    X

    X

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    Alle anderen Entwicklungsländer

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1782/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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