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Document 32024R1507
Commission Delegated Regulation (EU) 2024/1507 of 22 February 2024 supplementing Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council by specifying the criteria and factors to be taken into account by the European Securities Markets Authority, the European Banking Authority and competent authorities in relation to their intervention powers
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1507 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1507 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind
C/2024/907
ABl. L, 2024/1507, 30.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1507/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1507 |
30.5.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1507 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8 und Artikel 105 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und zugleich dafür zu sorgen, dass bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen angemessene Maßnahmen getroffen werden können, sollte eine Liste von Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union oder zumindest eines Mitgliedstaats bestehen. Die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA sollten die für den jeweiligen Fall maßgeblichen Kriterien und Faktoren ermitteln und dann diejenigen von ihnen, die für diesen Fall als die maßgeblichsten angesehen werden, einer Bewertung unterziehen. Dies sollte die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA nicht daran hindern, von einer vorübergehenden Interventionsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn nur einer der Faktoren oder nur eines der Kriterien zu solchen Bedenken oder Bedrohungen Anlass gibt. |
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(2) |
Da die Bestimmungen dieser Verordnung die Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und um den Interessenträgern, insbesondere der ESMA, der EBA und den zuständigen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu verschaffen, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammengefasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Intervention
Bei der Bestimmung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, trägt die ESMA folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:
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a) |
dem Grad an Komplexität des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art des Kunden, der an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist oder an den der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
dem Umfang möglicher negativer Auswirkungen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) beteiligt ist oder an die ein Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vermarktet oder verkauft wird, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
dem Grad an Transparenz des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt), wobei Folgendes überprüft wird:
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e) |
den besonderen Merkmalen oder Komponenten des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt); |
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f) |
Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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g) |
wie problemlos und zu welchen Kosten Anleger den betreffenden Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) veräußern oder auf einen anderen Kryptowert oder ein anderes Produkt umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt), wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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i) |
der bei dem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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j) |
der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten eines Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder eines Krypto-Dienstleistungsanbieters, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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k) |
ob zu einem Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) eine fundierte Entscheidung zu treffen; |
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l) |
ob der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt; |
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m) |
ob die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigen würde, sodass der Preis oder Wert des betreffenden Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) nicht länger entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, oder sodass die Marktteilnehmer die an diesem Markt gebildeten Preise oder die Handelsvolumen nicht mehr als verlässliche Grundlage für ihre Anlageentscheidungen heranziehen können; |
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n) |
ob die Merkmale eines Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) diesen besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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o) |
ob die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt; |
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p) |
ob der Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden; |
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q) |
der Relevanz des Vertriebs des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) als Finanzierungsquelle für den Emittenten; |
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r) |
ob ein Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) für den Markt oder die zugrunde liegende Infrastruktur, einschließlich der für Emission, Speicherung und Transfer verwendeten DLT-Netze mit Risiken verbunden ist; |
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s) |
ob ein Kryptowert (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten (bei denen es sich weder um vermögenswertereferenzierte Token noch um E-Geld-Token handelt) das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte. |
Artikel 2
Kriterien und Faktoren für die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Intervention
Um festzustellen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, trägt die EBA folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:
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a) |
dem Grad an Komplexität des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art der Kunden, die an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
dem Umfang möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis in Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token beteiligt ist oder an die ein vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
dem Grad an Transparenz des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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e) |
den besonderen Merkmalen oder Komponenten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis; |
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f) |
Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder der mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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g) |
zu welchen Kosten und wie problemlos Anleger das betreffende vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token veräußern oder auf ein anderes vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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i) |
der bei dem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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j) |
der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens oder des Erbringers damit zusammenhängender Dienstleistungen, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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k) |
ob zu einem vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens eine fundierte Entscheidung zu treffen; |
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l) |
ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt; |
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m) |
ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token die Wirtschaft der Union gegenüber Risiken anfällig machen würde; |
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n) |
ob die Merkmale eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens dieses besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts (bei dem es sich weder um ein vermögenswertereferenziertes Token noch um ein E-Geld-Token handelt) für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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o) |
ob die mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt; |
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p) |
ob das vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem der Union als bedeutsam angesehen werden; |
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q) |
der Relevanz des Vertriebs des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens als Finanzierungsquelle für den Emittenten; |
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r) |
ob ein vermögenswertereferenziertes Token oder E-Geld-Token oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token für die Markt- oder Zahlungssysteme-Infrastruktur mit Risiken verbunden ist; |
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s) |
ob ein vermögenswertereferenziertes Token oder eine Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte. |
Artikel 3
Kriterien und Faktoren für eine Intervention der zuständigen Behörden
Um festzustellen, ob in mindestens einem Mitgliedstaat erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, tragen die zuständigen Behörden folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:
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a) |
dem Grad an Komplexität des Kryptowerts oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art der Kunden, die an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist oder an die der Kryptowert vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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b) |
dem Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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c) |
der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten beteiligt ist oder an die ein Kryptowert vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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d) |
dem Grad an Transparenz des Kryptowerts oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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e) |
den besonderen Merkmalen oder Komponenten des Kryptowerts oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten; |
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f) |
Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem Kryptowert oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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|
g) |
zu welchen Kosten und wie problemlos Anleger den betreffenden Kryptowert veräußern oder auf einen anderen Kryptowert umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
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h) |
der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des Kryptowerts oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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|
i) |
der bei dem Kryptowert üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
|
|
j) |
der Finanz- und Geschäftslage des Kryptowert-Emittenten oder des Krypto-Dienstleistungsanbieters, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
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|
k) |
ob zu einem Kryptowert vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des Kryptowerts eine fundierte Entscheidung zu treffen; |
|
l) |
ob der Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt; |
|
m) |
ob die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigen würde, sodass der Preis oder Wert des betreffenden Kryptowerts nicht länger entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, oder sodass die Marktteilnehmer die an diesem Markt gebildeten Preise oder die Handelsvolumen nicht mehr als verlässliche Grundlage für ihre Anlageentscheidungen heranziehen können; |
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n) |
ob der Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis die nationale Wirtschaft gegenüber Risiken anfällig machen würde; |
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o) |
ob die Merkmale eines Kryptowerts diesen besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts für folgende Zwecke begünstigen könnten:
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p) |
ob ein Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt; |
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q) |
ob der Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der jeweils zuständigen Behörde als bedeutsam angesehen werden; |
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r) |
der Relevanz des Vertriebs des Kryptowerts als Finanzierungsquelle für den Emittenten; |
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s) |
ob ein Kryptowert oder eine mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis mit Risiken für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, verbunden ist; |
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t) |
ob ein Kryptowert oder eine mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte. |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1507/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)