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Document 32024R1356R(01)
Corrigendum to Regulation (EU) 2024/1356 of the European Parliament and of the Council of 14 May 2024 introducing the screening of third-country nationals at the external borders and amending Regulations (EC) No 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 and (EU) 2019/817 (OJ L, 2024/1356, 22.5.2024)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024)
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024)
ST/5335/2025/REV/1
ABl. L, 2025/90927, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/corrigendum/2025-11-25/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/corrigendum/2025-11-25/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90927 |
25.11.2025 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1356, 22. Mai 2024 )
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1. |
Im gesamten Text wird der Begriff „Bedrohung für die innere Sicherheit“ durch den Begriff „Gefahr für die innere Sicherheit“ ersetzt. |
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2. |
Seite 1, Erwägungsgrund 3 Satz 2 |
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Anstatt: |
„Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.“ |
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muss es heißen: |
„Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit und die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.“ |
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3. |
Seite 2, Erwägungsgrund 6 Satz 1 |
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Anstatt: |
„Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden.“ |
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muss es heißen: |
„Insbesondere sollte die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen dazu beitragen, sicherzustellen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die geeigneten Verfahren verwiesen und diese Verfahren ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgesetzt werden.“ |
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4. |
Seite 7, Erwägungsgrund 36 Satz 3 |
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Anstatt: |
„Diese vorläufige Gesundheitskontrolle sollte von qualifiziertem medizinischem Personal durchgeführt werden, das einer der folgenden Kategorien der ISCO-08- Klassifikation der internationalen Standardklassifikation der Berufe unter der Verantwortung der Internationalen Arbeitsorganisation angehört: 221 Ärzte, 2221 Pflegefachkräfte oder 2240 Angehörige der paramedizinischen Berufe.“ |
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muss es heißen: |
„Diese vorläufige Gesundheitskontrolle sollte von qualifiziertem medizinischen Personal durchgeführt werden, das einer der folgenden Kategorien der ISCO-08- Klassifikation der internationalen Standardklassifikation der Berufe unter der Verantwortung der Internationalen Arbeitsorganisation angehört: 221 Ärzte, 2221 Pflegefachkräfte oder 2240 Angehörige der paramedizinischen Berufe.“ |
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5. |
Seite 7, Erwägungsgrund 37 Satz 3 |
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Anstatt: |
„Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, für diesen Zweck geschulten Personal der Überprüfungsbehörden durchgeführt werden.“ |
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muss es heißen: |
„Die Prüfung der Vulnerabilität sollte von spezialisiertem, für diesen Zweck geschultem Personal der Überprüfungsbehörden durchgeführt werden.“ |
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6. |
Seite 9, Erwägungsgrund 48 Satz 3 |
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Anstatt: |
„Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 810/200929 und (EG) Nr. 767/200830 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörigen unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.“ |
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muss es heißen: |
„Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen, werden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 810/200929 und (EG) Nr. 767/200830 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherheitskontrollen durch Abfrage derselben Datenbanken wie nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige unterzogen, bevor ein Visum erteilt wird.“ |
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7. |
Seite 11, Erwägungsgrund 67 Satz 3 |
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Anstatt: |
„In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf dieser Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden —“ |
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muss es heißen: |
„In Bezug auf diese Staaten sollten die Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die genannte Richtlinie als Bezugnahmen auf entsprechende Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden werden —“. |
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8. |
Seite 14, Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 |
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Anstatt: |
„In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Personen, auf die Artikel 23 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 Anwendung findet, wird deren Überprüfung anschließend durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.“ |
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muss es heißen: |
„In Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Personen, auf die Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 Anwendung findet, wird deren Überprüfung anschließend durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.“ |
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9. |
Seite 14, Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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10. |
Seite 16, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
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Anstatt: |
„Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass Fälle, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwiesen werden.“ |
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muss es heißen: |
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen Grundrechte nicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, nach Maßgabe des nationalen Rechts gegebenenfalls zivil- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden.“ |
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11. |
Seite 16, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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12. |
Seite 16, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
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Anstatt: |
„Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahr.“ |
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muss es heißen: |
„Der unabhängige Überwachungsmechanismus nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie stichprobenartigen und unangekündigten Kontrollen wahr.“ |
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13. |
Seite 19, Artikel 14 Absatz 3 |
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Anstatt: |
„(3) Die Abfrage des CIR gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818. Wenn es technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, findet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung und die Überprüfungsbehörden greifen direkt auf die EU-Informationssysteme oder den CIR zu. Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet des Zugangs der Überprüfungsbehörden zum SIS, für den die Nutzung des ESP fakultativ bleibt.“ |
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muss es heißen: |
„(3) Die Abfrage des CIR gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt über das ESP gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818. Wenn es technisch nicht möglich ist, das ESP für die Abfrage eines oder mehrerer EU-Informationssysteme oder des CIR zu nutzen, findet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes keine Anwendung und die Überprüfungsbehörden greifen direkt auf die EU-Informationssysteme oder den CIR zu. Der vorliegende Absatz gilt unbeschadet des Zugangs der Überprüfungsbehörden zum SIS, für den die Nutzung des ESP fakultativ bleibt.“ |
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14. |
Seite 21, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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15. |
Seite 22, Artikel 18 Absatz 2 |
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Anstatt: |
„(2) Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen.“ |
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muss es heißen: |
„(2) Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden verwiesen. Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.“ |
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16. |
Seite 22, Artikel 18 Absatz 4 |
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Anstatt: |
„(4) Die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, unterliegen weiterhin den Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG.“ |
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muss es heißen: |
„(4) Die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, unterliegen weiterhin den Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG. Das in Artikel 17 genannte Formular wird den zuständigen Behörden übermittelt, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird.“ |
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17. |
Seite 23, Artikel 20 Nummer 2 |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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18. |
Seite 23, Artikel 21 Nummer 1, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226, neuer Buchstabe l |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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19. |
Seite 24, Artikel 21 Nummer 2, neuer Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226, neuer Absatz 2b |
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Anstatt: |
„(2b) Das ordnungsgemäß befugte Personal der Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 haben Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.“ |
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muss es heißen: |
„(2b) Das ordnungsgemäß befugte Personal der Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 hat Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.“ |
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20. |
Seite 25, Artikel 22 Nummer 4, neuer Artikel 35a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 |
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Anstatt: |
„Gelangt die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der der Überprüfung unterzogen wird, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, so benachrichtigt sie bzw. es unverzüglich die jeweiligen für die Überprüfung zuständigen Behörden und übermitteln dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie bzw. es wie folgt vorgeht:“ |
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muss es heißen: |
„Gelangt die nationale ETIAS-Stelle bzw. Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der der Überprüfung unterzogen wird, möglicherweise eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, so benachrichtigt sie bzw. es unverzüglich die jeweiligen für die Überprüfung zuständigen Behörden und übermittelt dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie bzw. es wie folgt vorgeht:“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/corrigendum/2025-11-25/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)