EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1307

Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/52/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1307, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1307/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1307/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1307

14.5.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1307 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält für die Zeit bis zur Ausarbeitung und Annahme eines langfristigen Rechtsrahmens zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet eine vorübergehende Regelung für die Verwendung von Technologien durch bestimmte Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (im Folgenden „langfristiger Rechtsrahmen“). Die genannte Verordnung gilt bis zum 3. August 2024.

(2)

Der langfristige Rechtsrahmen soll mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern geschaffen werden, den die Kommission am 11. Mai 2022 angenommen hat. Die interinstitutionellen Verhandlungen über diesen Vorschlag wurden jedoch noch nicht aufgenommen, und es ist sicher, dass sie nicht rechtzeitig für eine Annahme, ein Inkrafttreten und eine Anwendung des langfristigen Rechtsrahmens, einschließlich darin möglicherweise enthaltener Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1232, bis zum 4. August 2024 abgeschlossen werden.

(3)

Es ist wichtig, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern im Internet im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2021/1232 festgelegten Bedingungen, wirksam und ohne Unterbrechung bekämpft werden kann, bis die interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für den langfristigen Rechtsrahmen, sowie die Annahme des langfristigen Rechtsrahmens abgeschlossen sind und er in Kraft getreten ist und angewandt wird. Die beiden gesetzgebenden Organe bringen ihre Zusage zum Ausdruck, so bald wie möglich eine Einigung über den langfristigen Rechtsrahmen herbeizuführen, auch um eine weitere Verlängerung der Verordnung (EU) 2021/1232 künftig zu vermeiden.

(4)

In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände sollte die Verordnung (EU) 2021/1232 daher geändert werden, um ihre Geltungsdauer um einen Zeitraum zu verlängern, der auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Annahme des langfristigen Rechtsrahmens und für dessen Inkrafttreten unbedingt erforderlich ist. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verlängerung eine Ausnahme darstellt und keinen Präzedenzfall für weitere Verlängerungen darstellen sollte. Die Verordnung (EU) 2021/1232 war ursprünglich als zeitlich begrenztes Übergangsinstrument und Überbrückung bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der ab dem 21. Dezember 2020 nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgenommen wurden, und bis zur Schaffung des langfristigen Rechtsrahmens konzipiert. Entgegen den Erwartungen der gesetzgebenden Organe muss die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1232 aufgrund des Fehlens eines vereinbarten langfristigen Rechtsrahmens verlängert werden.

(5)

Damit die vorübergehende Ausnahme von bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG Anwendung findet, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1232 Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste einen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der genannten Verordnung veröffentlichen und diesen der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission übermitteln.

(6)

Mit Blick auf den Bericht der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1232 ist es notwendig, die Berichterstattung an die Kommission sowohl seitens der Mitgliedstaaten als auch seitens der Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu verbessern. Ferner sei hervorgehoben, dass die Kommission unbedingt rechtzeitig über die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1232 Bericht erstatten sollte.

(7)

Um den die Berichterstattung durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass ihre Berichte maschinell lesbar und leicht zugänglich sind, sollte ein gemeinsames Berichtsformat für die Veröffentlichung dieser Berichte festgelegt werden.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii der Verordnung (EU) 2021/1232 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Da zeitnah für Rechtssicherheit gesorgt werden muss und die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von begrenztem Umfang, nämlich die Verlängerung der Geltungsdauer der befristenden Regelung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission zur Festlegung eines gemeinsamen Berichtsformats, ist es angemessen zu bestimmen, dass diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und hat am 24. Januar 2024 seine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die Verordnung (EU) 2021/1232 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/1232 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die in dem Bericht nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii enthaltenen Daten werden schriftlich anhand eines Standardformulars bereitgestellt. Die Kommission legt spätestens zum 3. Dezember 2024 den Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Dabei kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii aufgeführten Datenkategorien in Unterkategorien zu unterteilen.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii vorgelegten Berichte und der gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken erstellt die Kommission bis zum 4. September 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

4.

Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 3. April 2026.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel 29. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)  Stellungnahme vom 17. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. April 2024.

(3)  Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(5)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1307/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top