Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1271

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1271 des Rates vom 29. April 2024 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

    ST/8131/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1271, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1271/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1271/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1271

    30.4.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1271 DES RATES

    vom 29. April 2024

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1, 2 und 5,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

    (2)

    Am 20. Februar 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, sechs Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese sechs Personen sollten daher in die Liste der natürlichen Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden und von der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia jener Verordnung gestrichen werden.

    (3)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat darüber hinaus weitere Informationen zu zwei Personen zur Verfügung gestellt, die in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind und deren Einträge daher auf den neuesten Stand gebracht werden sollten.

    (4)

    Anhang I und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. CLARINVAL


    (1)   ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


    ANHANG

    1.   Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen Personen in Anhang I Buchstabe a „Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a“ der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen:

    „39.   Apollinaire HAKIZIMANA

    (alias:a) AMIKWE LEPIC b) LE POÈTE, c) ADONIA)

    Benennung: a) Generalleutnant, b) Kommissar für Verteidigung der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda — Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA).

    Geburtsdatum: 1964.

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024.

    Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben b, e und h der Resolution 2293 (2016) ‚die politische und militärische Führung der in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen haben, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern‘, ‚Handlungen in der DR Kongo planen, steuern oder begehen, die Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser‘, und ‚im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln‘, wie in der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Als Militäranführer der FDLR-FOCA ist Apollinaire HAKIZIMANA an der Bekanntmachung und Unterstützung der Aktivitäten der Gruppe beteiligt.

    Die ‚Forces démocratiques de libération du Rwanda-Forces combattantes abacunguzi‘ (FDLR-FOCA), eine im Osten der DR Kongo operierende nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land, einschließlich der Tötungen von Zivilisten, und schwere Verbrechen, wie Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen, auch gegen Kinder, verantwortlich. Die FDLR-FOCA wird von ‚Generalleutnant‘ Gaston Iyamuremye, alias Rumuli oder Victor Byiringiro, und ‚General‘ Pacifique Ntawunguka, alias Omegan, angeführt, gegen die Sanktionen verhängt wurden.

    Als ein Anführer der FDLR-FOCA ist Apollinaire HAKIZIMANA an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo. Als ein Generalleutnant und der Kommissar der Verteidigung der FDLR-FOCA führt Apollinaire HAKIZIMANA eine Einrichtung und Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden.

    40.   Ahmad Mahmood HASSAN

    (alias: a) Ahmed Mahamud Hassan ALIYANI b) Ahmad Mahmoud HASSAN c) Ahmad Mahamood HASSAN d) Ahmed Mahmoud HASSAN e) Abu WAQAS f) SAINT JOYAGE g) JUNDI h) ABWAKASI i) ABUWAKAS j) MURABU k) MARABOU l) MWARABU m) LEBLANC)

    Benennung: a) Generalleutnant b) hochrangiger Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF)

    Geburtsdatum: a) 21.7.1997 b) 1993.

    Staatsangehörigkeit: Vereinigte Republik Tansania.

    Reisepass-Nummer: a) Vereinigte Republik Tansania AB850901, gültig bis 11.12.2026, b) Vereinigte Republik Tansania AB187304 (am 28.11.2016 abgelaufen).

    Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024

    Weitere Angaben: Die Aufnahme von Ahmad Mahmood HASSAN in die Liste erfolgte am 20. Februar 2024 gemäß Nummer 7 Buchstaben b, e und h der Resolution 2293 (2016) und Nummer 3 der Resolution 2641 (2022), wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Ahmad Mahmood HASSAN führt eine Einheit einer mit Sanktionen belegten, in der DR Kongo operierenden, ausländischen bewaffneten Gruppe: die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF). Als Anführer der ADF verfügt Ahmad Mahmood HASSAN über wirksame Befehls- und Kontrollbefugnisse über die Kombattanten der Gruppe. Ahmad Mahmood HASSAN ist an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo. Ahmad Mahmood HASSAN ist an der Produktion und Herstellung von unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der DR Kongo sowie an der Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der DR Kongo beteiligt.

    Unter Verweis auf Nummer 7 Buchstabe b der Resolution 2293 (2016): Die VN-Expertengruppe für die DR Kongo hält im Abschlussbericht von 2021 fest, dass Ahmad Mahmood HASSAN als Befehlshaber eines Lagers in Irungu/Mwalika neue Rekruten in Empfang genommen und sie militärisch und ideologisch ausgebildet hat. Er ist daher auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo.

    Unter Verweis auf Nummer 7 Buchstabe e der Resolution 2293 (2016): Ahmad Mahmood HASSAN war unmittelbar an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF beteiligt — darunter der Angriff vom 16. Juni 2023 auf die Sekundarschule Lhubiriha in Uganda, der Bombenanschlag in der Kleinstadt Kasindi (im Gebiet von Beni) vom 15. Januar 2023 und der Bombenanschlag in Goma vom 7. April 2022, bei dem sechs Personen ums Leben kamen und 16 weitere verletzt wurden.

    Ahmad Mahmood HASSAN ist derjenige, der für die meisten Anschläge auf ugandischem Hoheitsgebiet verantwortlich ist: Am 16. Juni 2023 wurden in Mpondwe 42 Zivilisten getötet, und am 17. Oktober 2023 wurden im Nationalpark Königin Elisabeth drei Zivilisten getötet. Kongolesischen und ugandischen Quellen zufolge hat er die Kommandoeinheiten, die die Anschläge in Uganda von der DR Kongo aus verübt haben, zusammen mit dem ADF-Befehlshaber MUSA KAMUSI unmittelbar ausgebildet und angeführt. Seit 2023 hat Ahmad Mahmood HASSAN zusammen mit dem hohen Beamten MEDDIE NKALUBO die wichtigsten von den ADF geplanten Anschläge auf ugandischem Hoheitsgebiet angeführt.

    Am Abend des 7. April 2022 kam es zu einer Explosion in einer Bar im Stadtteil Mabanga-Sud in Goma, auch bekannt als Militärlager Katindo. Es wurden sechs Personen getötet und mindestens 16 Personen verletzt. Die von der VN-Expertengruppevor Ort zusammengetragenen Beweise, die durch Quellen der FARDC, Gerichtsmediziner, Zeugenaussagen und ADF-Quellen bestätigt wurden, deuteten darauf hin, dass die Explosion durch eine Sprengweste erfolgte, die von einer bei dem Angriff getöteten Frau getragen wurde. Drei Mitarbeiter der ADF und drei nachrichtendienstliche Quellen berichteten, dass der Angriff durch die ADF geplant worden sei, wobei sie sich auf ihr Netz von Kollaborateuren in Goma stützten. Mindestens drei Personen, die als ‚Hassan‘, ‚Yusuf‘ und ‚Masika‘ identifiziert wurden, gehörten dem Netz der ADF in Goma an und hatten Anweisungen von Meddie Nkalubo und Abwakasi (HASSAN) erhalten. Dieser Angriff ist der erste dokumentierte Anschlag der ADF in Goma mit einer unkonventionellen Sprengvorrichtung.

    In dem Abschlussbericht von 2023 der VN-Expertengruppe für die DR Kongo wird zudem festgehalten, dass HASSAN derjenige war, der den endgültigen Beschluss zum Ort und zu den Daten der Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen fasste, und dass er forderte, dass die Anschläge zu möglichst vielen Opfern führen sollten. Aufgrund seiner hochrangigen Führungsposition in der ADF und seiner unmittelbaren Beteiligung an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF ist Ahmad Mahmood HASSAN daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen.

    Unter Verweis auf Nummer 7 Buchstabe h der Resolution 2293 (2016): Die VN-Expertengruppe für die DR Kongo hält im Abschlussbericht von 2021 fest, dass Ahmad Mahmood HASSAN als Befehlshaber eines Lagers in Irungu/Mwalika neue Rekruten in Empfang genommen und sie militärisch und ideologisch ausgebildet hat. Daher handelt er im Namen der ADR.

    Unter Verweis auf Nummer 3 der Resolution 2641 (2022): Die VN-Expertengruppe hält im Abschlussbericht von 2021 fest, dass Ahmad Mahmood HASSAN für die Herstellung der meisten unkonventionellen Sprengvorrichtungen der ADF und für den Waffenvorrat in seinem Lager zuständig war. Der Abschlussbericht der VN-Expertengruppe für die DR Kongo von 2023 enthält auch detaillierte Angaben zu einer Reihe von durch Ahmad Mahmood HASSAN gebauten Bomben, darunter die unkonventionelle Sprengvorrichtung, die am 25. Januar 2023 auf einem stark besuchten Markt in der Stadt Beni explodierte. Ahmad Mahmood HASSAN ist an der Entwicklung und Herstellung von unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der DR Kongo beteiligt. In dem Abschlussbericht von 2023 wird ferner festgehalten, dass HASSAN derjenige war, der den endgültigen Beschluss zu Ort und Zeitpunkten der Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen fasste, und dass er gefordert hatte, dass die Anschläge zu möglichst vielen Opfern führen sollten. Aufgrund seiner hochrangigen Führungsposition in der ADF und seiner unmittelbaren Beteiligung an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF ist Ahmad Mahmood HASSAN daher an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen beteiligt.

    41.   Michel RUKUNDA

    (alias: MAKANIKA)

    Benennung: Befehlshaber und militärischer Anführer der bewaffneten Gruppe Twirwaneho.

    Geburtsdatum: 12. September 1974.

    Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

    Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

    Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024.

    Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben c, d und e der Resolution 2293 (2016) ‚die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen haben, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der DR Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern‘, ‚unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der DR Kongo Kinder einziehen oder einsetzen‘, ‚Handlungen in der DR Kongo planen, steuern oder begehen, die Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige sexuelle Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser‘, und ‚im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln‘, verlängert durch die Resolution 2688 (2023). Als ein militärischer Anführer der bewaffneten kongolesischen Milizen ist Michel RUKUNDA an der Bekanntmachung und Unterstützung der Aktivitäten der Gruppe beteiligt.

    Michel RUKUNDA ist Befehlshaber und militärischer Oberanführer der bewaffneten Gruppe Twirwaneho, die in Süd-Kivu aktiv ist. Unter seinem Kommando rekrutiert diese Gruppe Kinder bereits im Alter von 12 Jahren für die aktive Teilnahme an Feindseligkeiten, unter anderem als Wachleute, bewaffnete persönliche Begleitpersonen für Michel RUKUNDA und Kombattanten. Es wurden fast ausschließlich Kinder der Ethnie der Banyamulenge rekrutiert, auch mit Gewalt. Unter der Führung von Michel RUKUNDA hat die bewaffnete Gruppe Twirwaneho Zivilisten getötet und bestraft, wenn diese sich weigerten, sich der Gruppe anzuschließen oder dies ihren Kindern zu erlauben.

    42.   Mohamed Ali NKALUBO

    (alias: a) Meddie NKALUBO b) Meddie LEE c) KASIBANTE d) Abou SHAUKAN e) DEFENDER f) PUNNY BOY g) Abdul JIHAD h) Abu SHAUKAN i) PUNISHER)

    Benennung: Hochrangiger Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) für Operationen/Organisation/Unterstützung sowie für Kommunikation und Propaganda.

    Geburtsdatum: a) 1987 b) 1988 c) 1991 d) 1992 e) 1993.

    Geburtsort: Kampala, Uganda.

    Staatsangehörigkeit: Uganda.

    Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024.

    Weitere Angaben: Er wird gemäß Nummer 7 Buchstaben b, d, e und h der Resolution 2293 (2016) benannt, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird: Mohamed Ali NKALUBO war und ist weiterhin an Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen und den Frieden und die Sicherheit der DR Kongo untergraben. Mohamed Ali NKALUBO spielt eine wichtige Rolle in der bewaffneten Gruppe der ADF, einer benannten Einrichtung. Als hochrangiger Anführer der ADF trägt er die Verantwortung für die von den ADF begangenen Verbrechen (Tötungen, Entführung, Plünderungen, Rekrutierung von Kindersoldaten, sexueller Missbrauch, und illegaler Handel, Abbau von Rohstoffen, Steuererhebung sowie Verbreitung von Waffen) und ist für wiederholte und vorsätzliche Angriffe auf Zivilisten durch die Gruppe in Ituri und Nord-Kivu verantwortlich. Er wurde auch als die für die Herstellung von Waffen für die ADF zuständige Person ermittelt und als verantwortlich für die bereits 2017 erfolgte Annäherung der ADF an ISIL/Islamischen Staat.

    Mohamed Ali NKALUBO hat immer wieder seine Macht als militärischer Anführer der benannten Einrichtung ADF missbraucht und dadurch den Frieden und die Sicherheit der Demokratischen Republik Kongo untergraben und Menschenrechtsverletzungen in der DR Kongo begangen. Er plante mehrere Angriffe auf dem Gebiet der DR Kongo oder war daran beteiligt. Am 15. Januar 2023 explodierte eine Sprengvorrichtung der ADF in der Kirche der Pfingstbewegung in Kasindi, 56 km südöstlich der Stadt Beni (Provinz Nord-Kivu). Bei der Explosion während eines Gottesdienstes wurden mindestens 13 Zivilisten getötet und über 76 weitere verletzt. Am 2. und 3. April 2023 verübten die ADF eine Reihe von Anschlägen, bei denen mindestens 31 Zivilisten in der Nähe der Grenze zu den Gebieten Mambasa und Irumu (Provinz Ituri) getötet wurden. Am 7. April 2023 haben Mitglieder der ADF im Dorf Musamdaba in der Nähe von Enebuela, 25 km nordwestlich der Stadt Beni, mindestens 24 Zivilisten, darunter 14 Männer und 10 Frauen, in einen Hinterhalt gelockt und getötet. Am 11. April 2023 wurde eine Patrouille der MONUSCO, die auf eine Meldung über einen Angriff in Mabelenga (Provinz Ituri) reagiert hatte, von Mitgliedern der ADF in einen Hinterhalt gelockt. Als Koordinator der externen ADF-Operationen koordiniert Mohamed Ali NKALUBO die Logistik- und Helfernetze der ADF. Seit 2021 hat Mohamed Ali NKALUBO Finanzmittel an Einsatzkräfte der ADF übertragen, um Operationen in der Region der Großen Seen zu unterstützen. Da er in der Gruppe vorrangig derjenige war, der Sprengvorrichtungen herstellte, bildete er auch die Person aus, die das Selbstmordattentat von Katindo am 7. April 2022 beging. Mohamed Ali NKALUBO leitete außerdem den Anschlag auf ein Restaurant in Kampala (Uganda) vom 23. Oktober 2021, das ausgesucht wurde, weil es Berichten zufolge von ugandischen Beamten besucht wird. Er war darüber hinaus im August und September 2021 unmittelbar an einem versuchten Anschlag in Ruanda beteiligt. Er ist ein enger Verbündeter des tansanischen Staatsangehörigen Ahmed Mahmoud HASSAN alias ABU WAKAS oder ABWAKASI, der einer der am häufigsten für Anschläge auf ugandischem Boden Verantwortlichen ist: in Mpondwe am 16. Juni 2023 und im Nationalpark Königin Elizabeth am 17. Oktober 2023.

    Sein Name erscheint im Abschlussbericht 2023 der VN-Expertengruppe für die DR Kongo.

    43.   William Amuri YAKUTUMBA

    (alias: YAKUTUMBA)

    Benennung: a) Generalsekretär und Anführer der Coalition Nationale du Peuple pour la Souveraineté du Congo (CNPSC) (bis Februar 2023) b) Gründer und Anführer von MAI-MAI YAKUTUMBA.

    Geburtsdatum: a) 1970, b) 1972.

    Geburtsort: Lunbondja, Fizi-Gebiet, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

    Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024.

    Weitere Angaben: Er wird gemäß Nummer 7 Buchstaben c, d, e und g der Resolution 2293 (2016) benannt, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird: William Amuri YAKUTUMBA war und ist weiterhin an Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen und den Frieden und die Sicherheit der DR Kongo untergraben.

    William Amuri YAKUTUMBA hat immer wieder seine Macht als militärischer Anführer von MAI-MAI YAKUTUMBA missbraucht, um den Frieden und die Sicherheit der DR Kongo zu untergraben, auch durch den illegalen Handel mit und die Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, und hat Menschenrechtsverletzungen in der DR Kongo begangen, einschließlich Vergewaltigung, Massenvergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Er plante mehrere Angriffe auf dem Gebiet der DR Kongo, in den Provinzen Süd- und Nord-Kivu, oder war daran beteiligt. Seit 2021 beteiligt sich die MAI-MAI-Koalition an Zusammenstößen mit der bewaffneten Gruppe Twirwaneho, bei denen Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge angegriffen werden. Im Oktober 2021 wurden mehrere Anschläge auf Dörfer um Bibokoboko verübt, bei denen etwa 30 Zivilisten der Ethnie der Banyamulenge, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden und die zu Massenvertreibungen führten. 2021 übernahm die Miliz der MAI MAI YAKUTUMBA die Kontrolle über die Goldminen von Makungu, Kuwa und Mitondo rund um die Stadt Misisi sowie die Herstellung und den Handel mit daraus gewonnenem Gold. Im Februar 2023 wurde William Amuri YAKUTUMBA aus der Führung des CNPSC entlassen, weil die politische Führung der Koalition nicht damit einverstanden war, dass er einseitig beschloss, nach Nord-Kivu zu wechseln und die M23 zu bekämpfen.

    Sein Name erscheint im Abschlussbericht 2023 der VN-Expertengruppe für die DR Kongo (siehe Anhang 73: Auswirkungen der M23-Krise auf Süd-Kivu).

    44.   Willy NGOMA

    Benennung: a) Major b) Militärsprecher der M23.

    Geburtsdatum: 1974.

    Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

    Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Februar 2024.

    Weitere Angaben: Er wird gemäß Nummer 7 Buchstaben c, e und h der Resolution 2293 (2016) benannt, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird: Willy NGOMA war und ist weiterhin an Handlungen beteiligt, die den Frieden und die Sicherheit in der DR Kongo untergraben. Er ist militärischer Anführer und Sprecher der M23, einer kongolesischen Miliz, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten hat und die Prozesse der Entwaffnung und Wiedereingliederung behindert. Willy NGOMA spielt eine wichtige Rolle in einer benannten Einrichtung.

    Willy NGOMA hat immer wieder seine Macht in der militärischen Führung innerhalb der benannten Einrichtung M23 missbraucht, um den Frieden und die Sicherheit der DR Kongo zu untergraben.

    Willy NGOMA war Militärsprecher der mit Sanktionen belegten Einrichtung M23. Als Militärsprecher der M23 ist er mitverantwortlich für die von der M23 begangenen Verbrechen (Tötungen, Entführung, Plünderungen, Rekrutierung von Kindersoldaten, sexueller Missbrauch und illegaler Handel, Abbau von Rohstoffen, Steuererhebung sowie Verbreitung von Waffen) und ist unmittelbar dafür verantwortlich, wiederholt Anschläge der M23 im Osten der DR Kongo gerechtfertigt und darüber berichtet zu haben.

    Sein Name erscheint im Abschlussbericht 2023 der VN-Expertengruppe für die DR Kongo (siehe unter anderem Anhang 25: Führung und Struktur der M23, Anhang 26: weitere Informationen über den Waffenbestand und die militärische Ausrüstung der M23).“

    2.   Die folgenden Einträge ersetzen die entsprechenden Einträge in der Liste der natürlichen Personen in Anhang I Buchstabe a „Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a“ der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005:

    „37.   Bernard Maheshe BYAMUNGU

    (alias: Tiger One)

    Benennung: a) Brigadegeneral b) Stellvertretender Befehlshaber für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse der M23.

    Geburtsdatum: 10.10.1974.

    Geburtsort: Demokratische Republik Kongo.

    Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo.

    Anschrift: Demokratische Republik Kongo.

    Tag der Benennung durch die VN: 25. Oktober 2023.

    Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben c und h der Resolution 2293 (2016) ‚die politische und militärische Führerschaft über die kongolesischen Milizen haben, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der DR Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern‘ und ‚im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln‘, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Als Anführer der M23 ist er an der Bekanntmachung und Unterstützung der Aktivitäten der bewaffneten Gruppe beteiligt. Im Januar 2023 wurde er zum Brigadegeneral der kongolesischen Revolutionsarmee, des bewaffneten Flügels der M23, befördert. Anschließend wurde er zum Stabschef und Stellvertreter von Sultani Makenga ernannt und hat seitdem die Planung aller Operationen der M23 in der Demokratischen Republik Kongo validiert. Die kongolesischen Behörden haben einen Haftbefehl zu seiner Festnahme ausgestellt.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bernard Maheshe BYAMUNGU wurde am 25. Oktober 2023 gemäß Nummer 7 Buchstaben c und h der Resolution 2293 (2016) benannt, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Er war und ist weiterhin an Handlungen beteiligt, die den Frieden und die Sicherheit in der DR Kongo untergraben. Er ist ein militärischer Anführer einer kongolesischen Miliz, die von außerhalb der DR Kongo Unterstützung erhalten hat und den Prozess der Entwaffnung und Wiedereingliederung behindert. Bernard Maheshe BYAMUNGU führt M23, eine benannte Einrichtung.

    Weitere Angaben: Bernard Maheshe BYAMUNGU hat immer wieder seine Macht in der militärischen Führung verschiedener bewaffneter Gruppen missbraucht, um Menschenrechtsverletzungen in der DR Kongo zu begehen. Bernard Maheshe BYAMUNGU war ein hochrangiger militärischer Befehlshaber der 8. Brigade der RCD-Goma. In dieser Zeit hat er Gräueltaten in Kindu geplant und angeführt, darunter auf den Straßen von Kindu öffentlich durchgeführte außergerichtliche Hinrichtungen von drei Soldaten. Später war er für zahlreiche opportunistische Tötungen von Zivilisten in Kivu verantwortlich, die Menschenrechtsverletzungen darstellen. Mindestens seit 2012 ist Bernard Maheshe BYAMUNGU Mitglied und Anführer der mit Sanktionen belegten Einrichtung M23. Seit Oktober 2022 ist Bernard Maheshe BYAMUNGU stellvertretender Befehlshaber für Operationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse der M23, die am 29. November 2022 unter anderem in Kishishe Gräueltaten an Zivilisten verübt hat.

    38.   Protogène RUVUGAYIMIKORE

    (alias: a) Ruhinda b) Gaby Ruhinda c) Zorro Midende d) Gatokarakura)

    Benennung: Kommandeur der FDLR-Sondereinheit ‚Commando de recherche et d’action en profondeur‘ (‚CRAP‘), jetzt Maccabé-Gruppe.

    Geburtsdatum: a) 1968 b) 1969 c) 1970.

    Geburtsort: a) Zelle Karandaryi, Sektor Mwiyanike, Gemeinde Karago, Präfektur Gisenyi, Ruanda b) Bezirk Nyabihu, Provinz West, Ruanda.

    Anschrift: Nyiragongo, North Kivu, Demokratische Republik Kongo

    Tag der Benennung durch die VN: 25. Oktober 2023.

    Weitere Angaben: Er wird als eine der Personen benannt, die gemäß Nummer 7 Buchstaben b, e und h der Resolution 2293 (2016) ‚die politische und militärische Führung der in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen haben, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern‘, ‚Handlungen in der DR Kongo begehen, die Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,‘ und ‚im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln‘, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird. Als Anführer der FDLR verfügt er über wirksame Befehls- und Kontrollbefugnisse über die Kombattanten dieser Gruppe.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Gründe für die Aufnahme in die Liste: Protogène RUVUGAYIMIKORE wurde am 25. Oktober 2023 gemäß Nummer 7 Buchstaben b, e und h der Resolution 2293 (2016) benannt, wie in Nummer 2 der Resolution 2688 (2023) bekräftigt wird.

    Protogène RUVUGAYIMIKORE ist an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo.

    Protogène RUVUGAYIMIKORE leitet eine Einheit der FDLR, einer mit Sanktionen belegten Einrichtung, und handelt im Namen benannter Personen.

    Weitere Angaben: Protogène RUVUGAYIMIKORE ist ein Anführer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas — Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA), einer im Osten der DR Kongo operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die Sanktionen unterliegt. Er leitet die Sondereinheit ‚Commando de recherche et d’action en profondeur‘ (‚CRAP‘, jetzt Maccabé-Gruppe) von FDLR-FOCA. Mindestens seit 2023 stellt die FDLR-FOCA aktiv neue Kombattanten ein und bildet sie aus, um die Sondereinheit von Protogène RUVUGAYIMIKORE zu verstärken.

    Aufgrund seiner Stellung in der FDLR-FOCA ist Protogène RUVUGAYIMIKORE an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DR Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo. Protogène RUVUGAYIMIKORE hat die Aufsicht über die Ausbildung und Rekrutierung von Kombattanten für eine benannte Einrichtung und arbeitet unmittelbar mit Personen zusammen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, wie ‚Generalleutnant‘ GASTON IYAMUREMYE und ‚General‘ PACIFIQUE NTAWUNGUKA.“

    3.

    Die folgenden Personen werden aus der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia Teil „A. Personen“ der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 gestrichen:

    „11.

    Meddie NKALUBO;

    15.

    Willy NGOMA;

    16.

    William YAKUTUMBA;

    19.

    Michel RUKUNDA;

    21.

    Ahmad Mahmood HASSAN;

    24.

    Apollinaire HAKIZIMANA.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1271/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top