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Document 32024R1052

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 der Kommission vom 10. April 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

    C/2024/2281

    ABl. L, 2024/1052, 11.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1052/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1052/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1052

    11.4.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1052 DER KOMMISSION

    vom 10. April 2024

    zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2)eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

    (3)

    Am 16. Mai 2018 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über drei Jahren bestimmt sind. Für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln wurden Mengen von bis zu 10 μg/Tag für Personen über 11 Jahren und von bis zu 5 μg/Tag für Kinder von 3 bis 10 Jahren vorgeschlagen. Der Antragsteller beantragte ferner, dass Calcidiol-Monohydrat als Vitamin-D-Form in die Liste der Vitamin-D-Formen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen wird.

    (4)

    Am 16. Mai 2018 beantragte der Antragsteller bei der Kommission auch den Schutz geschützter Daten für folgende zur Stützung des Antrags vorgelegten Studien: Stammdaten für Calcidiol (4), Vergleich der 25(OH)D-Werte im menschlichen Serum/Plasma nach oraler Supplementierung von Calcifediol oder Cholecalciferol (5), vergleichende Metabolisierung von [14C]-Calcifediol und [14C]-Cholecalciferol nach mehrfacher oraler Verabreichung bei der intakten männlichen Han-Wistar-Ratte (6), vergleichende Metabolisierung von [14C]-Calcifediol und [14C]-Cholecalciferol nach einmaliger oraler Verabreichung bei der männlichen Han-Wistar-Ratte mit sondiertem Gallengang (7), Calcifediol: Studie zur akuten oralen Toxizität bei Ratten (8), In-vitro-Test mit DSMO47J 17 auf Hautreizung anhand eines Modells der menschlichen Haut (9), Bewertung des augengefährdenden Potenzials von DSMO47J 17 mittels des Trübungs- und Durchlässigkeitstests an der Rinderhornhaut (10), Bewertung der mutagenen Aktivität von D5M0471 17 mittels eines In-vitro-Genmutationstests an Säugetierzellen, durchgeführt an Maus-Lymphomzellen L5178Y (11), Bewertung der Hautsensibilisierung durch DSMO471J7 mittels des lokalen Lymphknotentests (LLNA) bei der Maus – Dosisfindungstest (12), Mikronukleustest mit DSM047117 in Knochenmarkzellen der Ratte (13), Rückmutationsversuch an Salmonella typhimurium und Escherichia coli (14), In-vitro-Test mit Calcifediol auf Chromosomenaberrationen an menschlichen Lymphozyten (15), 90-tägige Studie mit DSM0471 17 zur oralen Toxizität durch Verabreichung über die Nahrung bei der Ratte, gefolgt von einer 28-tägigen Erholungszeit (16), dreimonatige Studie mit Rovimix® D3-500 zur oralen Toxizität durch Verabreichung über die Nahrung, gefolgt von einer vierwöchigen Erholungszeit, bei Wistar-Ratten (17), Dosisfindungsstudie an körperlich nicht gebrechlichen (non-frail) und in der Vorstufe zur Gebrechlichkeit befindlichen (pre-frail), älteren Menschen zur Messung des 25(OH)-Vitamin-D-Spiegels nach Supplementierung von HY.D-Calcifediol 25 SD/S und Vitamin D3 (18), Ansprechen von Serum 25-Hydroxyvitamin D auf verschiedene Dosen Calcifediol 0,25 SD/S gegenüber der Vitamin-D3-Supplementierung: randomisierte, kontrollierte, doppelblinde, pharmakokinetische Langzeit-Studie (19), Bericht über die Partikelgrößenverteilung samt Anhängen (20).

    (5)

    Am 14. Dezember 2018 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um eine Bewertung von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel. Die Kommission ersuchte die Behörde ferner, nach dem Ergebnis der Bewertung als neuartiges Lebensmittel die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des neuartigen Lebensmittels zu bewerten, wenn es Nahrungsergänzungsmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Vitamin-D-Quelle zugesetzt wird.

    (6)

    Am 25. Mai 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of calcidiol monohydrate produced by chemical synthesis as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (21) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

    (7)

    In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Calcidiol-Monohydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei einer Verwendungsmenge von bis zu 10 μg/Tag für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kinder unter 11 Jahren, sicher ist. In Bezug auf Kinder von 3 bis 10 Jahren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme des neuartigen Lebensmittels (5 μg/Tag) in Verbindung mit der Aufnahme von Calcidiol über die Grundernährung, zusätzlich zur Aufnahme von Vitamin D über die Grundernährung, der zulässigen Höchstaufnahmemenge von Vitamin D (D2 und D3) nahe käme. Da für das neuartige Lebensmittel überdies eine Verwendung als Zubereitung mit einem Massenanteil von 0,25 % bis 0,275 % Calcidiol vorgeschlagen wird, könnte die Höchstaufnahmemenge für Kinder in diesem Alter überschritten werden. Angesichts dieser Unsicherheiten konnte die Behörde zu keinem Ergebnis dahin gehend kommen, ob der Verzehr des neuartigen Lebensmittels bei der vorgeschlagenen täglichen Aufnahmemenge für Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren sicher ist.

    (8)

    Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass es sich bei dem neuartigen Lebensmittel um eine Quelle bioverfügbaren Vitamin Ds der biologisch aktiven Form (1,25-Dihydroxyvitamin D) handelt. Bei der Sicherheitsbewertung ging die Behörde bei der theoretischen Berechnung konservativ vor und verwendete einen Faktor von 5, der vom Wissenschaftlichen Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung für die Umrechnung von Calcidiol in Vitamin D festgelegt wurde. Die Behörde stellte jedoch auch fest, dass eine systematische Überprüfung der Daten zur Bewertung dessen, inwieweit oral aufgenommenes Calcidiol bei allen Bevölkerungsgruppen besser bioverfügbar ist als oral aufgenommenes Vitamin D3 und inwieweit der Ernährungskontext über die Fragestellung dieses Gutachtens hinausgeht, wie auch der vom Antragsteller vorgelegten Daten es nicht ermöglicht haben, diese Frage für die vorgeschlagene tägliche Aufnahmemenge von 5 oder 10 μg/Tag zu beantworten.

    (9)

    In Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG sind die Stoffe aufgeführt, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln als Vitamin- und Mineralstoffformen verwendet werden dürfen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie ist die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Die Mitgliedstaaten haben Bedenken geäußert, dass das Fehlen eines Umrechnungsfaktors, der eine Umrechnung der Menge an Calcidiol-Monohydrat in Vitamin D3 erlauben würde, es den zuständigen nationalen Behörden erschweren könnte, die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG durchzusetzen. Zudem ist sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) als auch in der Richtlinie 2002/46/EG festgelegt, dass die Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen in einem Erzeugnis als Prozentsatz der Referenzmengen für die tägliche Zufuhr auszudrücken sind. In Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind diese Referenzmengen für die tägliche Zufuhr – auch für Vitamin D – aufgeführt; dort ist jedoch kein Umrechnungsfaktor genannt, der eine Umrechnung der Calcidiol-Monohydrat-Menge in Vitamin D erlaubt. Daher ersuchte die Kommission die Behörde am 25. Februar 2022, den Grad der Bioverfügbarkeit von Calcidiol-Monohydrat gegenüber nativem Vitamin D3 zu bewerten und daraus einen Umrechnungsfaktor abzuleiten, der die Umrechnung absoluter Mengen dieser Nährstoffform in Vitamin D3 erlaubt.

    (10)

    Am 5. Juli 2023 verabschiedete die Behörde ihr Gutachten mit dem Titel „Scientific opinion on the tolerable upper intake level for vitamin D, including the derivation of a conversion factor for calcidiol monohydrate“ (23). Das Gutachten befasste sich mit einer aktualisierten Expositionsbewertung für Vitamin D und schlug für die Umrechnung von Calcidiol-Monohydrat in Vitamin D3 einen Faktor von 2,5 zu Kennzeichnungszwecken und für Dosen bis 10 μg/Tag vor.

    (11)

    Im Anschluss an dieses Gutachten forderte die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) bei der Behörde wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Bewertung von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel an, insbesondere um das Ergebnis des Gutachtens zur Sicherheit von Calcidiol-Monohydrat zu überprüfen.

    (12)

    Am 25. Januar 2024 veröffentlichte die Behörde den wissenschaftlichen und technischen Bericht mit dem Titel „Scientific and technical assistance to the evaluation of the safety of calcidiol monohydrate as a novel food“ (25).

    (13)

    In ihrem Bericht kam die Behörde zu dem Schluss, dass das zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln vorgeschlagene neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat eine Quelle des bioverfügbaren biologisch aktiven Metaboliten von Vitamin D (1,25-Dihydroxyvitamin D) darstellt und dass ein Umrechnungsfaktor von 2,5 die relative Bioverfügbarkeit von Calcidiol-Monohydrat gegenüber Vitamin D3 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen wiedergibt. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass das zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln vorgeschlagene neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen (bis zu 10 μg/Tag) für Kinder ab 11 Jahren und für Erwachsene, einschließlich Schwangere und Stillende, sowie unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen (bis zu 5 μg/Tag) für Kinder von 3 bis 10 Jahren sicher ist.

    (14)

    Die Gutachten und der Bericht der Behörde bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Calcidiol-Monohydrat bei einer Verwendung in Mengen von bis zu 10 μg/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln, die für Kinder ab 11 Jahren und für Erwachsene, einschließlich Schwangere und Stillende, bestimmt sind, und bei einer Verwendung in Mengen von bis zu 5 μg/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln, die für Kinder von 3 bis 10 Jahren bestimmt sind, die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.

    (15)

    In ihrem wissenschaftlichen Gutachten von 2021 wies die Behörde darauf hin, dass „Calcifediol“ (Calcidiol) in der Union als Humanarzneimittel verwendet wird, das in den Mitgliedstaaten und in einigen Ländern außerhalb der Union zugelassen ist. Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) gilt, wenn ein Produkt bei Berücksichtigung all seiner Merkmale sowohl als „Arzneimittel“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Richtlinie als auch als „Lebensmittel“ gemäß den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2283 eingestuft werden kann. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, wenn er gemäß der Richtlinie 2001/83/EG feststellt, dass es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel handelt, das Inverkehrbringen dieses Produkts als Lebensmittel im Einklang mit dem Unionsrecht einschränken.

    (16)

    In ihrem wissenschaftlichen Gutachten von 2021 wies die Behörde darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf wissenschaftlichen Daten aus den Stammdaten und den Produktspezifikationen, den Studien zu Resorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung (ADME-Studien), den Toxizitätsstudien, den Humanstudien und den Analyseberichten einschließlich der Anhänge beruht, ohne die sie das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten und zu ihrer Schlussfolgerung gelangen können.

    (17)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Studien sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

    (18)

    Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an allen vorgelegten Studien und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hatte und dass Dritte nicht rechtmäßig auf die Studien zugreifen, diese nutzen oder darauf Bezug nehmen könnten.

    (19)

    Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass er die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Stammdaten für Calcidiol, der Vergleich der 25(OH)D-Werte im menschlichen Serum/Plasma nach oraler Supplementierung von Calcifediol oder Cholecalciferol, die vergleichende Metabolisierung von [14C]-Calcifediol und [14C]-Cholecalciferol nach mehrfacher oraler Verabreichung bei der intakten männlichen Han-Wistar-Ratte, die vergleichende Metabolisierung von [14C]-Calcifediol und [14C]-Cholecalciferol nach einmaliger oraler Verabreichung bei der männlichen Han-Wistar-Ratte mit sondiertem Gallengang,; die Studie zur akuten oralen Toxizität betreffend Calcifediol bei Ratten, die Bewertung der mutagenen Aktivität von D5M0471 17 mittels eines In-vitro-Genmutationstests an Säugetierzellen, durchgeführt an Maus-Lymphomzellen L5178Y, der Mikronukleustest mit DSM047117 in Knochenmarkzellen der Ratte, der Rückmutationsversuch an Salmonella typhimurium und Escherichia coli, der In-vitro-Test mit Calcifediol auf Chromosomenaberrationen an menschlichen Lymphozyten, die 90-tägige Studie mit DSM0471 17 zur oralen Toxizität durch Verabreichung über die Nahrung bei der Ratte, gefolgt von einer 28-tägigen Erholungszeit, die dreimonatige Studie mit Rovimix® D3-500 zur oralen Toxizität durch Verabreichung über die Nahrung, gefolgt von einer vierwöchigen Erholungszeit, bei Wistar-Ratten, die Dosisfindungsstudie an körperlich nicht gebrechlichen (non-frail) und in der Vorstufe zur Gebrechlichkeit befindlichen (pre-frail), älteren Menschen zur Messung des 25(OH)-Vitamin-D-Spiegels nach Supplementierung von HY.D-Calcifediol 25 SD/S und Vitamin D3, das Ansprechen von Serum 25-Hydroxyvitamin D auf verschiedene Dosen Calcifediol 0,25 SD/S gegenüber der Vitamin-D3-Supplementierung: randomisierte, kontrollierte, doppelblinde, pharmakokinetische Langzeit-Studie, der Bericht über die Partikelgrößenverteilung und seine Anhänge gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ausschließlich dem Antragsteller gestattet sein, Calcidiol-Monohydrat in der Union in Verkehr zu bringen.

    (20)

    Die Beschränkung der Zulassung von Calcidiol-Monohydrat und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen zur Stützung einer solchen Zulassung basiert.

    (21)

    Der Eintrag für Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten. Im Einklang mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen und von der Behörde bewerteten Bedingungen für die Verwendung von Calcidiol-Monohydrat enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln müssen die Verbraucher durch eine geeignete Kennzeichnung über die Verwendungen von Calcidiol-Monohydrat enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln aufgeklärt werden.

    (22)

    Calcidiol-Monohydrat sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (23)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Calcidiol-Monohydrat darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

    Calcidiol-Monohydrat wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

    (2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Mai 2024 ausschließlich vom Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd. (27) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der DSM Nutritional Products Ltd.

    Artikel 3

    Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von DSM Nutritional Products Ltd. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. April 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

    (3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/46/oj).

    (4)  ANNEX 1_Friederich_Beck, master data calcifediol_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (5)  ANNEX 2_Beck 2016_RD 00053392_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (6)  ANNEX 3_Beck et al 2017a_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (7)  ANNEX 4_Beck et al 2017b_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (8)  ANNEX 5_Weber & Arcelin_2004b_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (9)  ANNEX 6_Remus_2016a_skin irritation_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (10)  ANNEX 7_Remus_2016b_BCOP_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (11)  ANNEX 8_Remus 2016c_MLA_ PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (12)  ANNEX 9_Remus_2016d_LLNA_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (13)  ANNEX 10_Remus 2016e_in vivo MNT_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (14)  ANNEX 11_Woehrle & Sokolowski 2013_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (15)  ANNEX 12_Weber & Schulz 2005_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (16)  ANNEX 13_Thiel et al 2014c_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (17)  ANNEX 14_Thiel et al 2007_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (18)  ANNEX 15_Wittwer 2015_D-Dose_study_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (19)  ANNEX 16_Kunz et al_2016_PROPRIETARY UNPUBLISHED DATA.pdf

    (20)  Report DSM_EFSA_Calcifediol_CONF_DATA PROT_NEW_2_0121 (erster Bericht vorgelegt im Dezember 2020, weiter aktualisiert und im Januar 2021 durch eine neue Fassung ersetzt), Report DSM_EFSA_Calcifediol_CONF_DATA PROT_NEW_0321; Report Annex 1_1A_CONF_DATA PROTECTED_NEW_280121; Report Annex 1_1B_CONF_DATA PROTECTED_NEW_280121; Report Annex 1_2A_CONF_DATA PROTECTED_NEW_280121; Report Annex 1_2B_CONF_DATA PROTECTED_NEW_280121; Report Annex 1_2C_CONF_DATA PROTECTED_NEW_280121; Report Annex 2_CONF_DATA PROTECTED_NEW_280121; Report_Annex I_1 2_CONF_DATA PROT_202103; Report_Annex I_3_CONF_DATA PROT_202103; Report_Annex I_4_CONF_DATA PROT_202103.

    (21)   EFSA Journal 2021;19(6):6660.

    (22)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).

    (23)   EFSA Journal 2023;21(8):8145.

    (24)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

    (25)   EFSA Journal. 2024;22:e8520.

    (26)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).

    (27)  Anschrift: Wurmisweg 576, 4303 Kaiseraugst, Schweiz.


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

    zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    sonstige Anforderungen

    Datenschutz

    Calcidiol-Monohydrat

    Spezifizierte Lebensmittelkategorie

    Höchstgehalte

    1.

    Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Calcidiol-(Calcifediol-)Monohydrat (Vitamin D)‘.

    2.

    Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 11 Jahren verzehrt werden sollten.

     

    Zugelassen am 1. Mai 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

    Antragsteller: DSM Nutritional Products Ltd., Wurmisweg 576, 4303 Kaiseraugst, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat nur von DSM Nutritional Products Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DSM Nutritional Products Ltd.

    Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Mai 2029.

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    10 μg/Tag für Kinder ab 11 Jahren und Erwachsene

    5 μg/Tag für Kinder von 3 bis 10 Jahren

    (2)

    In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

    Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Spezifikation

    Calcidiol-Monohydrat

    Beschreibung/Definition:

    Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Calcidiol-Monohydrat (25-Hydroxycholecalciferol-Monohydrat). Das neuartige Lebensmittel enthält die Monohydrat-Form des wichtigsten zirkulierenden Metaboliten von Vitamin D3 im Körper und stellt eine Quelle von 1,25-Dihydroxyvitamin D, der biologisch aktiven Form von Vitamin D, dar.

    Umrechnungsfaktor: 1 μg Calcidiol = 2,5 μg Vitamin D3 bei Dosen bis zu 10 μg/Tag.

    Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit einer Hefegärung, die ein Steringemisch ergibt, in dem Trienol das wichtigste Sterin ist. An die Gärung schließen sich die Reinigung und mehrere chemische Schritte an. Die chemischen Schritte umfassen die Verseifung und Extraktion, bei der das Trienol aus der Biomasse isoliert wird. Dann folgt ein Hydroxylierungsschritt, um das Trienol von den anderen Sterinen abzutrennen. Das Trienol wird danach epoxidiert und anschließend zu 25-Hydroxydehydrocholesterin reduziert. Es folgt eine photochemische Reaktion, bei der ein Gemisch aus 25-Hydroxy-Prävitamin D3, 25-Hydroxy-Tachysterol und 25-Hydroxy-Lumisterol entsteht. Danach wird 25-Hydroxy-Prävitamin D3 thermisch zu „Calcidiol“ isomerisiert und umkristallisiert, um das neuartige Lebensmittel in der erforderlichen Reinheit zu erhalten.

    Das neuartige Lebensmittel soll in verdünnter Form ‚0,25 % Massenanteil‘ in Verkehr gebracht werden, die 0,250-0,275 % Massenanteil Calcidiol (wasserfrei) enthält. Das neuartige Lebensmittel muss in einer seine Stabilität gewährleistenden Zubereitung in Verkehr gebracht werden.

    Chemische Bezeichnung nach IUPAC:

    (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3αS,7αR)-1-[(2R)-6-Hydroxy-6-methylheptan-2-yl]-7α-methyl-2,3,3α,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-yliden]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol; Hydrat

    CAS-Nummer: 63283-36-3 (Calcifediol-Monohydrat)

    Summenformel: C27H44O2.H2O

    Molmasse: 418,7 g/mol

    Merkmale/Zusammensetzung:

    25(OH)D3.H2O: 97,0 % — 100 %

    Verwandte Stoffe insgesamt: ≤ 1,5 %, davon: Δ22-25(OH)D3: ≤ 0,5 %; Lumisterol (1): ≤ 0,5 %; Prä-25(OH)D3  (2) : ≤ 0,5 %; Tachysterol (3): ≤ 0,5 %; Trans-Vitamin-D3  (4) : ≤ 0,5 %

    Sonstige Verunreinigungen: ≤ 0,10 %

    Wassergehalt: 3,8 % — 5,0 %

    Aceton: ≤ 1 000  mg/kg

    Isopropanol: ≤ 10 mg/kg

    Schwermetalle:

    Arsen: ≤ 1 mg/kg


    (1)  9b,10a-Cholesta-5,7-dien-3b,25-diol (25(OH)).

    (2)  Cholesta-5,7-dien-3b,25-diol.

    (3)  (6E)-9,10-Secocholesta-5(10),6,8-trien-3b,25-diol (Iso-25(OH)).

    (4)  (5E,7E)-9,10-Secocholesta-5,7,10(19)-trien-3b,25-diol.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1052/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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