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Document 32024R1003
Commission Regulation (EU) 2024/1003 of 4 April 2024 amending Regulation (EU) 2023/915 as regards maximum levels for the sum of 3-monochlorpropanediol (3-MCPD) and 3-MCPD fatty acid esters in infant formulae, follow-on formulae and food for special medical purposes intended for infants and young children and young child formulae
Verordnung (EU) 2024/1003 der Kommission vom 4. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung
Verordnung (EU) 2024/1003 der Kommission vom 4. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung
C/2024/1991
ABl. L, 2024/1003, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1003/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1003 |
5.4.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1003 DER KOMMISSION
vom 4. April 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten festgelegt, unter anderem für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Lebensmitteln. |
(2) |
Als mit der Verordnung (EU) 2020/1322 der Kommission (3) die Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung festgelegt wurden, wurde bestimmt, dass diese Höchstgehalte innerhalb von zwei Jahren ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung im Hinblick auf eine Senkung zu überprüfen sind. |
(3) |
Im Jahr 2018 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss, dass das Vorkommen von 3-MCPD-Estern und Glycidylestern in bestimmten Lebensmitteln ein gesundheitliches Problem darstellt, insbesondere in Säuglings- und Kleinkindernahrung. (4) |
(4) |
Höchstgehalte für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1322 festgelegt und in die Verordnung (EU) 2023/915 aufgenommen. |
(5) |
Jüngste Vorkommensdaten aus von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen, die in der Datenbank der Behörde für die Probenahmejahre 2020–2022 verfügbar sind, deuten darauf hin, dass bei guter Praxis bereits niedrigere Werte an 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung erreicht werden können. Daher sollten diese Höchstgehalte gesenkt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. |
(6) |
Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden. |
(7) |
Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Es sollte außerdem für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. April 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).
(3) Verordnung (EU) 2020/1322 der Kommission vom 23. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 310 vom 24.9.2020, S. 2).
(4) EFSA CONTAM Panel (EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain), 2018. Scientific Opinion on the update of the risk assessment on 3-monochloropropane diol and its fatty acid esters (EFSA Journal 2018;16(1):5083, 48 pp., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5083).
ANHANG
In Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/915 erhält der Eintrag 5.3.3 folgende Fassung:
„5.3.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder(3) sowie Kleinkindnahrung(4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.3.3.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
80 |
|
5.3.3.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
12“ |
|
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1003/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)