This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024R0954
Council Implementing Regulation (EU) 2024/954 of 25 March 2024 implementing Regulation (EU) 2016/1686 imposing additional restrictive measures directed against ISIL (Da’esh) and Al-Qaeda and natural and legal persons, entities or bodies associated with them
Durchführungsverordnung (EU) 2024/954 des Rates vom 25. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Durchführungsverordnung (EU) 2024/954 des Rates vom 25. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
ST/7132/2024/INIT
ABl. L, 2024/954, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/954/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/954 |
25.3.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/954 DES RATES
vom 25. März 2024
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. September 2016 die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen. |
(2) |
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollten eine weitere Person und eine weitere Gruppe in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MARON
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen“ wird folgender Eintrag angefügt:
|
2. |
Unter der Überschrift „B. In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ wird folgender Eintrag angefügt:
|
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/954/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)