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Document 32024R0910

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission

    C/2023/8700

    ABl. L, 2024/910, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/910/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/910/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/910

    25.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/910 DER KOMMISSION

    vom 15. Dezember 2023

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 4, Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 4 und Artikel 95 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die administrativen Verfahren im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben von Verwaltungsgesellschaften und OGAW, die in einem Aufnahmemitgliedstaat Vertriebs- oder Verwaltungstätigkeiten auszuüben, Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigen, sehen den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vor. Für eine reibungslose, schnelle, unbürokratische und zuverlässige Abwicklung dieser administrativen Verfahren muss der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden geregelt und vereinheitlicht werden, indem harmonisierte Formulare, Muster und Kooperationsverfahren ausgearbeitet sowie elektronische Kommunikationsmittel eingerichtet werden.

    (2)

    Damit die enorme Menge an Informationen, die im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben zwischen den Mitgliedstaaten versandt und empfangen werden, ohne Zeitverlust und auf zuverlässige, kosteneffiziente und unbürokratische Weise übermittelt werden kann, ist es unerlässlich, diese Informationen auf elektronischem Wege bereitzustellen. Diese Informationen können per E-Mail übermittelt werden, aber es sollte auch möglich sein, sie mittels anderer, potenziell fortschrittlicherer elektronischer Technologien bereitzustellen. Daher ist es erforderlich, ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung sowie für den Umgang mit technischen Problemen, die bei der Übermittlung der Informationen zwischen den zuständigen Behörden auftreten könnten, festzulegen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission (2) wurden bestimmte Aspekte des Anzeigeverfahrens für den Vertrieb von OGAW in einem Aufnahmemitgliedstaat harmonisiert. In der Verordnung wurde insbesondere ein Standardmodell (im Folgenden „Muster“) für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 2009/65/EG geändert, um für die Anzeigeschreiben, die Verwaltungsgesellschaften für den Vertrieb ihrer Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat übermitteln müssen, neue inhaltliche Anforderungen einzuführen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Form und Inhalt der Informationen betreffen, die zwischen den Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, auszutauschen sind. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und den Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen nationalen Behörden einen umfassenden Überblick darüber und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten die Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

    (5)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. Die ESMA hat darin bestehende Marktpraktiken und die derzeit nach Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 geltenden Vorschriften berücksichtigt.

    (6)

    Die ESMA hat zu diesem Entwurf, insbesondere zu den Bestimmungen, die die Muster für Anzeigeschreiben für den Vertrieb und die Verwaltung von OGAW in Aufnahmemitgliedstaaten betreffen, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

    (7)

    Damit sich die Verwaltungsgesellschaften und die zuständigen Behörden an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte deren Geltungsbeginn verschoben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

    (1)   Für die Übermittlung des in Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anzeigeschreibens verwenden OGAW das Muster in Anhang I dieser Verordnung.

    (2)   Zur Vorlage der in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen verwenden Verwaltungsgesellschaften das Muster in Anhang II dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Übermittlung der in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und Angaben

    (1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen und Angaben übermitteln müssen.

    (2)   Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.

    Artikel 3

    Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

    (1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG erhaltenen Angaben unter Verwendung der Muster in Anhang III und, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung beabsichtigt, zusätzlich die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Richtlinie unter Verwendung des Musters in Anhang VII dieser Verordnung.

    (2)   Die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines OGAW unter Verwendung des Musters in Anhang IV dieser Verordnung.

    (3)   Für die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung verwenden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft das Muster in Anhang V dieser Verordnung.

    (4)   Für die in Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Bescheinigung verwenden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft das Muster in Anhang VI dieser Verordnung.

    Artikel 4

    Übermittlung von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden

    (1)   Die zuständigen Behörden benennen für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen eine einzige Kontaktstelle. Die zuständigen Behörden teilen allen anderen zuständigen Behörden die Kontaktdaten dieser Stelle und sämtliche diesbezügliche Änderungen mit.

    (2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse oder ein entsprechend angegebener anderer Kommunikationskanal für den Empfang von Mitteilungen an jedem Arbeitstag eingesehen wird.

    (3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen per E-Mail oder, wenn andere Kommunikationskanäle gewählt werden, in einem maschinenlesbaren Format an die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.

    (4)   Die Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben und Unterlagen gilt dann als nicht erfolgt, wenn

    a)

    eine der zu übermittelnden Angaben oder Unterlagen fehlt, unvollständig ist oder ein von Absatz 3 abweichendes Format hat;

    b)

    die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW nicht die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 1 benannte Kontaktstelle genutzt haben;

    c)

    die Übermittlung der vollständigen Angaben und Unterlagen durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft oder eines OGAW wegen eines technischen Fehlers in ihrem elektronischen System fehlgeschlagen ist.

    (5)   Bevor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW der Verwaltungsgesellschaft die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen bestätigen, vergewissern sie sich, dass die Übermittlung dieser Angaben oder Unterlagen an die empfangende zuständige Behörde stattgefunden hat.

    (6)   Wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW mitgeteilt oder stellen diese fest, dass die Übermittlung der vollständigen, in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen nicht stattgefunden hat, leiten sie umgehend Maßnahmen zu deren Übermittlung ein.

    Artikel 5

    Empfang von Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden

    (1)   Wenn die zuständigen Behörden die in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 und Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Angaben oder Unterlagen erhalten, teilen sie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang der Angaben oder Unterlagen, über die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Kontaktstelle mit, ob

    a)

    die Angaben und Unterlagen vollständig sind;

    b)

    die Angaben und Unterlagen angezeigt oder ausgedruckt werden können.

    (2)   Haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder des OGAW die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht oder nicht innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist erhalten, kontaktieren sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten, für die ihr eine Zulassung erteilt wurde, ausüben will beziehungsweise in dem der OGAW seine Anteile vertreiben will, und vergewissern sich, dass die Angaben und Unterlagen vollständig übermittelt wurden.

    Artikel 6

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 584/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 584/2010 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Kapitel I wird gestrichen.

    (2)

    Die Anhänge I und II werden gestrichen.

    Artikel 7

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 14. Juli 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).

    (3)  Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 106).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG I

    Muster für Anzeigeschreiben, die OGAW für den grenzüberschreitenden Vertrieb ihrer Anteile gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG übermitteln müssen

    ANZEIGESCHREIBEN

    MITTEILUNG ÜBER DEN BEABSICHTIGTEN VERTRIEB VON OGAW-ANTEILEN

    IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(1)

    Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert? Ja ☐ Nein☐

    Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: __________________.

    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL 1 —

    Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW

    Abschnitt 1:

    Angaben zu der Verwaltungsgesellschaft oder dem intern verwalteten OGAW

    Abschnitt 2:

    Einrichtungen für die Anleger

    TEIL 2 —

    OGAW

    Abschnitt 1:

    Angaben zum OGAW

    Abschnitt 2:

    Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW-Anteilen

    Abschnitt 3:

    Anlagen

    TEIL 3 —

    Bestätigung der Vollständigkeit

    TEIL 1

    Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW

    Abschnitt 1:   Angaben zu der Verwaltungsgesellschaft oder dem intern verwalteten OGAW

    Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW

    Verwaltungsgesellschaft oder intern verwalteter OGAW (2)

     

    LEI der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW (2)

     

    Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW (sofern vorhanden) (2)

     

    Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW (2)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft oder des intern verwalteten OGAW

     


    Kontaktdaten der bei der Verwaltungsgesellschaft oder dem intern verwalteten OGAW für das Anzeigeschreiben zuständigen Abteilung (oder Kontaktstelle)

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Angaben zu Dritten (sofern die Verwaltungsgesellschaft oder der intern verwaltete OGAW einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

    Dritter

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Abteilung (oder Kontaktstelle), die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (3)

    Name der Stelle

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. dem intern verwalteten OGAW, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

     

    Abschnitt 2:   Einrichtungen für die Anleger

    Bitte machen Sie in der folgenden Tabelle gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG Angaben zu den Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der in Artikel 92 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Aufgaben zuständig sind:

    Aufgaben

    Angaben zu den Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständig sind

    Name/Rechtsform/eingetragener Gesellschaftssitz/Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Korrespondenz mit der die Einrichtungen bereitstellenden Stelle

    Verarbeitung der Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge (oder Rückkaufaufträge) und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW

     

     

    Information der Anleger darüber, wie Aufträge erteilt werden können und wie (Rückkaufs- oder) Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden

     

     

    Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu den in Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten

     

     

    Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen

     

     

    Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger

     

     

    Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden

     

     

    TEIL 2

    OGAW

    Abschnitt 1:   Angaben zum OGAW

    Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen OGAW, die Sie im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben wollen. Erstellen Sie für jeden OGAW eine neue Tabelle und geben Sie in jeder Zeile nur eine Anteilsklasse (Name und ISIN) an. Handelt es sich bei einem OGAW um einen OGAW-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den OGAW in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll, und nicht auf den OGAW-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

    Name des OGAW, der im Aufnahmemitglied-staat vertrieben werden soll

    Herkunfts-mitgliedstaat des OGAW

    Rechtsform des OGAW (4)

    LEI des OGAW (sofern vorhanden)

    Name der Anteilsklasse(n), die im Aufnahme-mitgliedstaat vertrieben werden soll(en) (5)

    ISIN der Anteilsklasse(n), die im Aufnahme-mitgliedstaat vertrieben werden soll(en) (5)

    Laufzeit des OGAW (sofern zutreffend)

    Nationale Kenn-nummer des OGAW

    (sofern vorhanden)

    Name des OGAW-Dachfonds

    (sofern zutreffend)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Abschnitt 2:   Vorkehrungen für den Vertrieb von OGAW-Anteilen

    Anteile des OGAW bzw. von OGAW-Teilfonds werden vertrieben durch:

    die Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder den intern verwalteten OGAW

    Kreditinstitute

    zugelassene Wertpapierfirmen oder Berater

    sonstige Stellen, einschließlich Stellen mit Sitz in einem Drittland. Bitte angeben: ___________________

    Abschnitt 3:   Anlagen

    (1)

    Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des Fonds, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.

     

    (Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

    (2)

    Aktuelle Fassung des Prospekts, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.

     

    (Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

    (3)

    Aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.

     

    (Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

    (4)

    Der letzte veröffentlichte Jahresbericht und jeglicher auf ihn folgender Halbjahresbericht, erforderlichenfalls mit einer Übersetzung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG (sofern vorhanden).

     

    (Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

    (5)

    Sofern vom OGAW-Aufnahmemitgliedstaat verlangt, der den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorzulegende Zahlungsnachweis.

     

    (Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

    Hinweis:

    Diesem Schreiben müssen die aktuellen Fassungen der verlangten Dokumente beigefügt sein, damit die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats diese weiterleiten können. Dies gilt auch, wenn der betreffenden Behörde bereits Kopien dieser Dokumente übermittelt worden sind. Falls den zuständigen Behörden des OGAW-Aufnahmemitgliedstaats bereits Dokumente übermittelt wurden und diese weiterhin gültig sind, kann im Anzeigeschreiben auf diese Tatsache verwiesen werden.

    Bitte geben Sie den Link zur letzten elektronischen Fassung der Anlagen an:

    ___________________________________________________________________

    TEIL 3

    Bestätigung der Vollständigkeit

    Bestätigung durch den OGAW

    Wir bestätigen hiermit, dass die diesem Anzeigeschreiben beigefügten Dokumente alle in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen relevanten Informationen enthalten.

    (Das Anzeigeschreiben ist von einem Zeichnungsberechtigten des OGAW oder einer dritten Person zu unterzeichnen, die schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, im Namen des anzeigenden OGAW in einer Weise zu handeln, die die zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats für die Zertifizierung von Dokumenten akzeptieren. Die/der Unterzeichnende gibt ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion an und stellt sicher, dass die Bestätigung datiert ist.)

    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    (1)  Bitte füllen Sie für jeden Mitgliedstaat, in dem OGAW vertrieben werden sollen, ein separates Anzeigeschreiben aus.

    (2)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

    (3)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 30) an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

    (4)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

    (5)  Bitte führen Sie nur Anteilsklassen auf, deren Vertrieb geplant ist.


    ANHANG II

    Muster für Anzeigeschreiben, die Verwaltungsgesellschaften den zuständigen Behörden des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG übermitteln müssen

    ANZEIGESCHREIBEN

    MITTEILUNG EINER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ÜBER DIE BEABSICHTIGTE VERWALTUNG EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN OGAW GEMÄẞ ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 2009/65/EG

    IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(en))

    Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert? Ja ☐ Nein☐

    Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ____________________

    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL 1 —

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    TEIL 2 —

    Angaben zu Bevollmächtigten und übertragenen Aufgaben

    TEIL 3 —

    Anlagen

    TEIL 1

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    Verwaltungsgesellschaft (1)

     

    LEI der Verwaltungsgesellschaft (1)

     

    Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden) (1)

     

    Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft (1)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft

     


    Kontaktdaten der bei der Verwaltungsgesellschaft für die Mitteilung zuständigen Abteilung (oder Kontaktstelle)

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Angaben zu Dritten (sofern die Verwaltungsgesellschaft einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

    Dritter

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (2)

    Name der Stelle

     

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

     

    TEIL 2

    Angaben zu Bevollmächtigten und übertragenen Aufgaben

    Bitte reproduzieren Sie die Angaben in Teil 2 gesondert für alle Bevollmächtigten und übertragenen Aufgaben.

    Name der/des Bevollmächtigten

     

    Herkunftsmitgliedstaat der/des Bevollmächtigten

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Die/der Bevollmächtigte führt im Namen der Verwaltungsgesellschaft in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:

    Anlageverwaltung

    Administrative Tätigkeiten

    gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

    Bearbeitung von Kundenanfragen

    Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

    Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Führung des Anlegerregisters

    Gewinnausschüttung

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

    Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

    Führung von Aufzeichnungen

    Bitte beschreiben Sie die Berichtspflichten, die zwischen der/dem Bevollmächtigten und der Verwaltungsgesellschaft bestehen.

     

    TEIL 3

    Anlagen

    Schriftlicher Vertrag mit der Verwahrstelle des betreffenden OGAW in dessen Herkunftsmitgliedstaat.

    Sonstige (sofern zutreffend), bitte angeben.

    ___________________________________________________________________

    (Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

    Hinweis:

    Diesem Schreiben müssen die aktuellen Fassungen der verlangten Dokumente beigefügt sein, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft diese weiterleiten können. Dies gilt auch, wenn der betreffenden Behörde bereits Kopien dieser Dokumente übermittelt worden sind. Falls den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft bereits Dokumente übermittelt wurden und diese weiterhin gültig sind, kann im Anzeigeschreiben auf diese Tatsache verwiesen werden.

    Link zur letzten elektronischen Fassung der Anlagen

     


    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    (1)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

    (2)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.


    ANHANG III

    Muster für die Übermittlung von Angaben durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG

    ANZEIGESCHREIBEN

    ÜBERMITTLUNG VON ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 17 ABSATZ 2 ODER ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 2009/65/EG ZUR MITTEILUNG EINER VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ÜBER DIE BEABSICHTIGTE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN, FÜR DIE IHR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DIE ZUGELASSUNG ERTEILT WURDE.

    IN _____________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(en))

    Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert? Ja ☐ Nein☐

    Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: _______________

    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL 1 —

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    TEIL 2 —

    Angaben, die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, um ihre Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können

    Abschnitt 1:

    Angaben zur Zweigniederlassung

    Abschnitt 2:

    Geschäftsplan der Zweigniederlassung

    Abschnitt 3:

    Organisationsstruktur der Zweigniederlassung

    Abschnitt 4:

    Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

    TEIL 3 —

    Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

    TEIL 1

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    Verwaltungsgesellschaft (1)

     

    LEI der Verwaltungsgesellschaft (1)

     

    Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden) (1)

     

    Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft (1)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft

     


    Kontaktdaten der bei der Verwaltungsgesellschaft zuständigen Abteilung (oder Kontaktstelle)

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Angaben zu Dritten (sofern die Verwaltungsgesellschaft einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

    Dritter

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (sofern zutreffend) zuständig ist (2)

    Name der Stelle

     

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     


    Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

     

    Einzelheiten zu Entschädigungssystemen für den Anlegerschutz sind der Anlage „Angaben zu Entschädigungssystemen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG den Schutz der Anleger sicherstellen sollen“ zu entnehmen.

    TEIL 2

    Angaben, die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, um ihre Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können

    Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt. Beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 3 auszufüllen.

    Abschnitt 1:   Angaben zur Zweigniederlassung

    Angaben zur Zweigniederlassung

    Name der Zweigniederlassung (3)

     

    Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden) (3)

     

    Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden) (3)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) (3)

     

    Angaben zur Website der Zweigniederlassung (falls abweichend von der Website der Verwaltungsgesellschaft)

     


    Abteilung (oder Kontaktstelle), bei der in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, Unterlagen angefordert werden können

    Abteilung (oder Kontaktstelle)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     

    Abschnitt 2:   Geschäftsplan der Zweigniederlassung

    Die Zweigniederlassung führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:

    Anlageverwaltung

    Vertrieb

    Administrative Tätigkeiten

    gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

    Bearbeitung von Kundenanfragen

    Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

    Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Führung des Anlegerregisters

    Gewinnausschüttung

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

    Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

    Führung von Aufzeichnungen

    Nebendienstleistungen

    individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Instrumente enthalten

    Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente

    Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen

    Bitte erläutern Sie, wie die Zweigniederlassung zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft beitragen wird.

     

    Bitte erläutern Sie, ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört und wenn ja, wie die Zweigniederlassung zur Strategie der Gruppe beitragen wird.

     

    Bitte erläutern Sie die Strategie der Zweigniederlassung (z. B. Angabe des erwarteten Geschäftsvolumens, der Kategorien von Anlegern, mit denen die Verwaltungsgesellschaft Geschäfte machen wird, und in welcher Form die Verwaltungsgesellschaft diese Anleger akquirieren und mit ihnen Geschäfte betreiben wird).

     

    Bitte übermitteln Sie Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen für die ersten 36 Monate.

     

    Abschnitt 3:   Organisationsstruktur der Zweigniederlassung

    Beschreibung der funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege

     


    Beschreibung der Stellung der Zweigniederlassung in der Unternehmensstruktur der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Gruppe, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört

     


    Beschreibung der Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung gegenüber dem Hauptsitz der Verwaltungsgesellschaft

     


    Beschreibung des von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 40 bis 43 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission (5) eingerichteten Risikomanagementverfahrens

     


    Übersicht über die auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission (6)

     


    Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Regeln

     


    Beschreibung der eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

     


    Organisationsplan der Zweigniederlassung

     

    Abschnitt 4:   Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

    Dieser Abschnitt ist bei einer erstmaligen Mitteilung nicht auszufüllen. Er ist nur auszufüllen, wenn eine frühere Mitteilung aktualisiert wird und die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung beabsichtigt ist.

    Einzelheiten und Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen im Aufnahmemitgliedstaat geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen

     


    Zeitplan für die vorgesehene Einstellung

     

    TEIL 3

    Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

    Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beabsichtigt. Beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, ihre Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich über eine Zweigniederlassung auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 2 auszufüllen.

    Die Verwaltungsgesellschaft führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:

    Anlageverwaltung

    Vertrieb

    Administrative Tätigkeiten

    gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

    Bearbeitung von Kundenanfragen

    Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

    Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Führung des Anlegerregisters

    Gewinnausschüttung

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

    Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

    Führung von Aufzeichnungen

    Nebendienstleistungen

    individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten

    Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente

    Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen

    Bitte erläutern Sie, wie die Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft beitragen werden und, falls die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört, wie die Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat zur Strategie der Gruppe beitragen werden.

     

    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    (1)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

    (2)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

    (3)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen, sofern Angaben zur Zweigniederlassung gemacht werden.

    (4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    (5)  Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/911 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu übermitteln sind (ABl. L, 2024/911, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/911/oj).


    ANHANG IV

    Bescheinigung der zuständigen Behörde über Entschädigungssysteme für den Anlegerschutz gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG

    BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft)

    Abschnitt 1:   Abteilung, die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist

    Abteilung

     

    Anschrift der zuständigen Behörde

     

    E-Mail-Adresse der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Abteilung

     

    Abschnitt 2:   Angaben zur Verwaltungsgesellschaft, für die die Bescheinigung ausgestellt wird

    Verwaltungsgesellschaft

     

    LEI der Verwaltungsgesellschaft

     

    Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden)

     

    Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Abschnitt 3:   Angaben zum Anlegerentschädigungssystem

    Anlegerentschädigungssystem

     

    Anschrift des Anlegerentschädigungssystems

     

    Eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz des Anlegerentschädigungssystems (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Angaben zur Website des Anlegerentschädigungssystems

     

    (Die Bescheinigung ist von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zu unterzeichnen und zu datieren. Die/der Unterzeichnende hat ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion anzugeben.)

    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    ANHANG V

    Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG

    BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft)

    Abschnitt 1:   Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

    Abteilung

     

    Anschrift der zuständigen Behörde

     

    E-Mail-Adresse der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Abteilung

     

    Abschnitt 2:   Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    Verwaltungsgesellschaft

     

    LEI der Verwaltungsgesellschaft

     

    Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden)

     

    Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Angaben zur Website der Verwaltungsgesellschaft

     

    Abschnitt 3:   Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft

    Die Verwaltungsgesellschaft wurde in _________________________ (Name des Herkunftsmitgliedstaats) von ___________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten und zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen zugelassen:

    Anlageverwaltung

    Vertrieb

    Administrative Tätigkeiten

    gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

    Bearbeitung von Kundenanfragen

    Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

    Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

    Führung des Anlegerregisters

    Gewinnausschüttung

    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

    Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

    Führung von Aufzeichnungen

    Nebendienstleistungen

    individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten

    Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente

    Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen

    Die Verwaltungsgesellschaft unterliegt bezüglich der Arten von OGAW, die sie zu verwalten befugt ist (sofern zutreffend), den folgenden Beschränkungen

     

    (Die Bescheinigung ist von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zu unterzeichnen und zu datieren. Die/der Unterzeichnende hat ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion anzugeben.)

    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    ANHANG VI

    Bescheinigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG

    BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW)

    Abschnitt 1:   Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

    Abteilung

     

    Anschrift der zuständigen Behörde

     

    E-Mail-Adresse der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Abteilung

     

    Abschnitt 2:   Angaben zu OGAW, deren Anteile im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden

    Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen OGAW, die für den Vertrieb im Aufnahmemitgliedstaat angezeigt wurden. Handelt es sich bei einem OGAW um einen OGAW-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den OGAW in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll, und nicht auf den OGAW-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

    Name des OGAW

    Name des OGAW-Dachfonds (sofern zutreffend)

    Rechts-form (1)

    LEI des OGAW (sofern vorhanden)

    Zulassungs-datum

    Nationale Kenn-nummer des OGAW (sofern vorhanden)

    Laufzeit des OGAW (sofern zutreffend)

    Verwaltungs-gesellschaft (2)

    LEI der Verwaltungs-gesellschaft

    Nationale Kennnummer der Verwaltungs-gesellschaft (sofern vorhanden)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Abschnitt 3:   Bescheinigung über die Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen

    Die/Der Unterzeichnende bestätigt, dass die in Abschnitt 2 der vorliegenden Bescheinigung angegebenen OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllen und ihre Anteile in __________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat)

    vertreiben dürfen.

    (Die Bescheinigung ist von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zu unterzeichnen und zu datieren. Die/der Unterzeichnende hat ihren/seinen vollständigen Namen und ihre/seine Funktion anzugeben.)

    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    (1)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust oder Investmentgesellschaft.

    (2)  Angabe der Verwaltungsgesellschaft nur bei extern verwalteten OGAW. Bei intern verwalteten Investmentgesellschaften dieses Feld bitte frei lassen.


    ANHANG VII

    Muster für die Übermittlung von Angaben durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwaltungsgesellschaft an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG

    ANZEIGESCHREIBEN

    MITTEILUNG DER FÜR EINE ZWEIGNIEDERLASSUNG VERANTWORTLICHEN PERSONEN GEMÄẞ ARTIKEL 17 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/65/EG (1), WENN EINE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS IHREM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT EINE ZWEIGNIEDERLASSUNG ERRICHTEN WILL

    IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat)

    Angaben zur Verwaltungsgesellschaft

    Verwaltungsgesellschaft

     

    LEI der Verwaltungsgesellschaft

     

    Nationale Kennnummer der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden)

     

    Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     


    Angaben zur Zweigniederlassung

    Name der Zweigniederlassung

     

    Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft (sofern vorhanden)

     

    Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden)

     

    Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

     

    Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert? Ja ☐ Nein☐

    Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, machen Sie bitte im Folgenden die aktualisierten Angaben kenntlich. Datum des letzten Anzeigeschreibens: __________________

    MITTEILUNG DER PERSON, DIE VERANTWORTLICH IST FÜR:

    die Geschäftsführung der Zweigniederlassung

    die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung (2)

    Angaben zu dieser Person

    Nachname

     

    Vorname

     

    Amt oder ausgeübte Funktion

     

    Beginn der Tätigkeit

     

    Ende der Tätigkeit (sofern zutreffend)

     

    Telefonnummer

     

    E-Mail-Adresse

     

    Weitere Angaben

    Zusätzliche Angaben, sofern erforderlich (z. B. früherer Name bei Namensänderung, Stellenwechsel)

     

    Datum

     

    Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

     

    Unterschrift

     


    (1)  Bitte reichen Sie für alle betreffenden Personen ein separates Formular als eigene elektronische Datei ein.

    (2)  Aktualisierte Angaben zu einer für die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlichen Person sind nur dann zu übermitteln, wenn die Schließung der Zweigniederlassung geplant ist.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/910/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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