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Document 32024R0856
Commission Delegated Regulation (EU) 2024/856 of 1 December 2023 supplementing Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the supervisory shock scenarios, the common modelling and parametric assumptions and what constitutes a large decline
Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe stark rückläufig
Delegierte Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe stark rückläufig
C/2023/8120
ABl. L, 2024/856, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/856/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/856 |
24.4.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/856 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2023
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1) insbesondere auf Artikel 98 Absatz 5a Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die aufsichtlichen Schockszenarien wurden vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) (2) festgelegt und sind auch in den seit dem 30. Juni 2019 gültigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (3) zu finden. Die in dieser Verordnung festgelegten aufsichtlichen Schockszenarien sollten auf dieser Spezifikation und Methodik aufbauen. |
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(2) |
Für die Zwecke der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge ist es notwendig, gemeinsame Modell- und Parameterannahmen zu erstellen, die die Institute zugrunde legen sollten. Insoweit sollte bei der Berechnung der Nettozinserträge die Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft über einen Zeithorizont von einem Jahr, bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals jedoch die Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden, zugrunde gelegt werden. Diese Annahmen zielen auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Genauigkeit der Berechnungen, der Zuverlässigkeit von Schätzungen und der operativen Komplexität ab. |
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(3) |
Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Wahrung der erforderlichen Flexibilität für einen langfristigen Horizont und für die inhärente operative Komplexität herzustellen, sollten kommerzielle Margen und Spread-Komponenten in die Berechnung der Nettozinserträge einbezogen werden, während die Institute bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals ihrem internen Ansatz für die Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch folgen sollten. |
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(4) |
Laut BCBS-Standards sollte bei jedem zusätzlich zur Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals vorgeschriebenen Ausreißertest ein Schwellenwert zur Ermittlung von Ausreißerbanken zugrunde gelegt werden, der mindestens dem Schwellenwert entspricht, der bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals zur Anwendung kommt (15 % des Kernkapitals). Dieser Schwellenwert sollte das derzeitige Umfeld auf aufsichtsrechtlich solide und verhältnismäßige Weise widerspiegeln und somit zur Rechtssicherheit und zu einer unionsweiten Harmonisierung beitragen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Überschreitung der Schwellenwerte für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals und für die Nettozinserträge die Institute weder notwendigerweise dazu zwingt, ihre internen Regelungen, Verfahren oder Mechanismen und entsprechende Modelle und Ansätze neu zu kalibrieren, noch die automatische Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach sich zieht, solange die von den Instituten vorgenommene Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs sowohl zweckentsprechend als auch dem Geschäftsmodell angemessen ist und solange für das Institut kein übermäßiges Risiko dieser Art besteht. |
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(5) |
Um harmonisierte Methoden bei der Durchführung aufsichtlicher Ausreißertests hinsichtlich der Frage zu gewährleisten, wie hoch ein Rückgang der Nettozinserträge aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sein muss, um als stark rückläufig zu gelten, sollten ein Referenzschwellenwert, der mindestens dem in aufsichtlichen Ausreißertests anzuwendenden Schwellenwert für den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals entspricht, sowie eine spezifische Vorgabe für die Berechnung der Nettozinserträge eingeführt werden. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat. |
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(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem die vorliegende Verordnung beruht, eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufsichtliche Schockszenarien
(1) Die sechs in Artikel 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Schockszenarien sind:
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a) |
paralleler Aufwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach oben und zu einem für alle Laufzeiten identischen positiven Zinsschock kommt, |
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b) |
paralleler Abwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach unten und zu einem für alle Laufzeiten identischen negativen Zinsschock kommt, |
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c) |
Steepener-Schock, bei dem es zu einer durch einen steileren Verlauf gekennzeichneten Verschiebung der Zinsstrukturkurve und zu negativen Zinsschocks für kürzere Laufzeiten sowie zu positiven Zinsschocks für längere Laufzeiten kommt, |
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d) |
Flattener-Schock, bei dem es zu einer durch einen flacheren Verlauf gekennzeichneten Verschiebung der Zinsstrukturkurve und zu positiven Zinsschocks für kürzere Laufzeiten sowie zu negativen Zinsschocks für längere Laufzeiten kommt, |
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e) |
Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen mit extremeren positiven Zinsschocks für kürzere Laufzeiten zur Angleichung an das Basisszenario für längere Laufzeiten, |
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f) |
Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen mit extremeren negativen Zinsschocks für kürzere Laufzeiten zur Angleichung an das Basisszenario für längere Laufzeiten. |
(2) Die zwei in Artikel 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Schockszenarien sind:
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a) |
paralleler Aufwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach oben und zu für alle Laufzeiten identischen positiven Zinsschocks kommt, |
|
b) |
paralleler Abwärtsschock, bei dem es zu einer parallelen Verschiebung der Zinsstrukturkurve nach unten und zu für alle Laufzeiten identischen negativen Zinsschocks kommt. |
(3) Die Institute bestimmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien auf der Grundlage der in Teil A des Anhangs aufgeführten währungsspezifischen Zinsschocks bzw. für dort nicht genannte Währungen auf der Grundlage von gemäß Teil B des Anhangs kalibrierten Zinsschocks.
Die Institute nehmen mindestens alle fünf Jahre eine Kalibrierung der Zinsschocks gemäß Teil B des Anhangs vor.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufsichtlichen Schockszenarien gelten für das Zinsänderungsrisiko von Instituten bei Geschäften des Anlagebuchs, die getrennt für jede Währung aufgeführt werden, für die das Institut nennenswerte Positionen hält, das heißt soweit der Buchwert der auf die betreffende Währung lautenden finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einem der folgenden Beträge entspricht:
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a) |
mindestens 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch, |
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b) |
weniger als 5 % aller finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % aller finanziellen Vermögenswerte (ausgenommen Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten im Anlagebuch entspricht. |
Artikel 2
Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien
Die sechs aufsichtlichen Schockszenarien sind auf der Grundlage der vorgesehenen Größe der parallelen, kurzen und langen Schocks für den „risikofreien“ Zinssatz jeder Währung c folgendermaßen zu parametrieren:
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1) |
paralleler Schock für Währung c: ein konstanter paralleler Aufwärts- oder Abwärtsschock quer über alle Laufzeitbänder:
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2) |
kurzer Zinsschock für Währung c:
wobei tk der (zeitliche) Mittelpunkt des Laufzeitbands k th ist. |
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3) |
langer Zinsschock für Währung c:
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4) |
Rotationsschocks für Währung c:
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Artikel 3
Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals eines Instituts
(1) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals die in den Absätzen 2 bis 10 dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen.
(2) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals Folgendes:
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a) |
sämtliche im Anlagebuch enthaltenen Positionen aus zinssensitiven Instrumenten, |
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b) |
Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, |
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c) |
automatische und verhaltensabhängige Optionen, |
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d) |
Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, |
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e) |
Zahlungsströme aus zinssensitiven Instrumenten, einschließlich sämtlicher Rückzahlungen der Hauptforderung, sämtlicher Anpassungen in Bezug auf die Hauptforderung sowie sämtlicher damit verbundener Zinszahlungen, |
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f) |
instrumentenspezifische Zinsober- und -untergrenzen. |
Für die Zwecke von Buchstabe c passen die Institute die zentralen verhaltensabhängigen Modellannahmen für zinssensitive Instrumente an die Merkmale der einzelnen Zinsszenarien an und berücksichtigen dabei die in Artikel 8 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission (6)festgelegten Verhältnismäßigkeits- und Wesentlichkeitsschwellen.
(3) Instrumente des harten Kernkapitals und sonstige unbefristete Eigenmittel ohne Kündigungstermin dürfen bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
(4) Notleidende Risikopositionen sind von Instituten mit einer Quote notleidender Risikopositionen von mindestens 2 % als allgemeine zinssensitive Instrumente einzubeziehen, deren Modellierung die erwarteten Zahlungsströme und ihren zeitlichen Verlauf widerspiegelt. Notleidende Risikopositionen sind abzüglich Rückstellungen zu berücksichtigen. Für diese Zwecke gelten als notleidende Risikopositionen Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidend eingestuft werden, während die Quote notleidender Risikopositionen als Summe der notleidenden Risikopositionen geteilt durch den auf Institutsebene ermittelten Gesamtbruttobetrag der Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite berechnet wird.
(5) Die Institute orientieren sich bei der Frage, ob kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen in den Zahlungsströmen berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Management- und Messmethode für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Wenn ein Institut kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten nicht berücksichtigt:
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a) |
ermittelt es den risikofreien Zinssatz jedes Instruments bei Laufzeitbeginn anhand einer transparenten Methode, |
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b) |
wählt es eine Vorgehensweise, die einheitlich auf alle Geschäftsbereiche angewandt wird, |
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c) |
stellt es sicher, dass der Ausschluss von kommerziellen Margen und anderen Spread-Komponenten aus den Zahlungsströmen konsistent zum Ansatz für die Steuerung und Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs ist, |
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d) |
informiert es die zuständige Behörde über diesen Ausschluss. |
(6) Die Änderung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals ist unter der Annahme einer Bilanz ohne Neugeschäft zu berechnen, in der fällig werdende Positionen nicht ersetzt werden.
(7) Auf jede Währung ist eine laufzeitabhängige Nachschock-Zinsuntergrenze anzuwenden, beginnend mit -150 Basispunkten für Positionen mit sofortiger Fälligkeit. Diese Untergrenze steigt pro Jahr um 3 Basispunkte, bis schließlich für Laufzeiten ab 50 Jahren ein Wert von 0 % erreicht ist. Liegen die beobachteten Zinssätze unter der Nachschock-Zinsuntergrenze, verwenden die Institute den niedrigeren beobachteten Zinssatz.
(8) Bei der Berechnung der aggregierten Änderung für die einzelnen Zinsschockszenarios addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Andere Währungen als die Berichtswährung sind zum Devisenkassakurs der Europäischen Zentralbank am Stichtag in die Berichtswährung umzurechnen. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die am Wechselkursmechanismus II (WKM II) teilnehmen und für die formell vereinbarte, engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten. Gewichtete Gewinne werden a) bis zur Höhe des absoluten Werts negativer Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung oder b) bis zur Höhe des Ergebnisses der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in EUR oder in einer WKM-II-Währung erfasst, je nachdem, welcher Wert größer ist.
(9) Für die Abzinsung wird für jede Währung eine angemessene allgemeine „risikofreie“ Zinsstrukturkurve angewandt. Instrumenten-, sektor- oder unternehmensspezifische Kredit- oder Liquiditäts-Spreads bleiben bei dieser Kurve unberücksichtigt.
(10) Bei der Bewertung des Risikos zinssensitiver Produkte, die an die Inflation oder an andere Marktfaktoren gekoppelt sind, sind vorsichtige Annahmen zugrunde zu legen. Diese Annahmen beruhen auf dem aktuellen/letzten beobachteten Wert, auf Prognosen eines renommierten Wirtschaftsforschungsinstituts oder auf anderen allgemein anerkannten Marktpraktiken und sind im Allgemeinen szenariounabhängig.
Artikel 4
Veränderungen der Nettozinserträge eines Instituts
(1) Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Nettozinserträge die gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 sowie Absätze 7 bis 10. Darüber hinaus legen die Institute ihrer Berechnung der Nettozinserträge die in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels dargelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen zugrunde.
(2) Die Institute berücksichtigen bei ihren Berechnungen Zinserträge und Zinsaufwendungen über einen Zeitraum von einem Jahr, unabhängig von der Laufzeit und der Bilanzierung der relevanten zinssensitiven Instrumente im Anlagebuch.
(3) Die Institute berücksichtigen bei ihren Berechnungen kommerzielle Margen und andere Spread-Komponenten.
(4) Die Institute berechnen die Veränderung der Nettozinserträge unter der Annahme einer Bilanz mit Neugeschäft, bei der Bilanzsumme und -zusammensetzung — unter Berücksichtigung sowohl bilanzieller als auch außerbilanzieller Posten — unverändert bleiben, da Instrumente mit fällig werdenden und neu bewerteten Zahlungsströmen durch neue Instrumente ersetzt werden, die in Bezug auf Währung, Höhe und Neubewertungszeitraum vergleichbare Merkmale aufweisen wie die Instrumente, die die Neubewertung der Zahlungsströme auslösen. Die Margen der neuen Instrumente basieren auf den Margen kürzlich gekaufter oder verkaufter Produkte mit ähnlichen Merkmalen. Bei Instrumenten mit beobachtbaren Marktpreisen sind die jüngsten Marktspreads zugrunde zu legen, nicht etwa Marktspreads aus der Vergangenheit.
Artikel 5
Angabe „stark rückläufig“
(1) Die Angabe „stark rückläufig“ im Sinne des Artikels 98 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bezeichnet einen Rückgang der jährlichen Nettozinserträge eines Instituts um mehr als 5 % seines Kernkapitals aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, die einem der beiden in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen aufsichtlichen Schockszenarien entspricht.
(2) Ob ein Rückgang als stark rückläufig im Sinne von Absatz 1 anzusehen ist, ist auf Grundlage der folgenden Formel zu berechnen:
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) SRP — Supervisory review process — SRP31 — Interest rate risk in the banking book (Aufsichtliches Überprüfungsverfahren SRP31 — Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, Link).
(3) EBA/GL/2018/02 vom 18. Juli 2018 (Link).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/857 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken (ABl. L, 2024/857, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/857/oj).
ANHANG
Teil A: Zinsschocks
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ARS |
AUD |
BGN |
BRL |
CAD |
CHF |
CNY |
CZK |
DKK |
EUR |
GBP |
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Parallel |
400 |
300 |
250 |
400 |
200 |
100 |
250 |
200 |
200 |
200 |
250 |
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Kurz |
500 |
450 |
350 |
500 |
300 |
150 |
300 |
250 |
250 |
250 |
300 |
|
Lang |
300 |
200 |
150 |
300 |
150 |
100 |
150 |
100 |
150 |
100 |
150 |
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HKD |
HUF |
IDR |
INR |
JPY |
KRW |
MXN |
PLN |
RON |
RUB |
SAR |
|
Parallel |
200 |
300 |
400 |
400 |
100 |
300 |
400 |
250 |
350 |
400 |
200 |
|
Kurz |
250 |
450 |
500 |
500 |
100 |
400 |
500 |
350 |
500 |
500 |
300 |
|
Lang |
100 |
200 |
350 |
300 |
100 |
200 |
300 |
150 |
250 |
300 |
150 |
|
|
SEK |
SGD |
TRY |
USD |
ZAR |
|
Parallel |
200 |
150 |
400 |
200 |
400 |
|
Kurz |
300 |
200 |
500 |
300 |
500 |
|
Lang |
150 |
100 |
300 |
150 |
300 |
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ARS |
Argentinischer Peso |
INR |
Indische Rupie |
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AUD |
Australischer Dollar |
JPY |
Japanischer Yen |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
KRW |
Südkoreanischer Won |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
MXN |
Mexikanischer Peso |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
PLN |
Polnischer Zloty |
|
CHF |
Schweizer Franken |
RON |
Rumänischer Leu |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
RUB |
Russischer Rubel |
|
CZK |
Tschechische Krone |
SAR |
Saudi-Riyal |
|
DKK |
Dänische Krone |
SEK |
Schwedische Krone |
|
EUR |
Euro |
SGD |
Singapur-Dollar |
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GBP |
Pfund Sterling |
TRY |
Türkische Lira |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
USD |
US-Dollar |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
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Teil B: Kalibrierung der Zinsschocks für nicht in Teil A genannte Währungen
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1. |
Die Institute berechnen zunächst für jede einzelne Währung den durchschnittlichen Zinssatz für die Laufzeiten 3M, 6M, 1J, 2J, 5J, 7J, 10J, 15J und 20J durch Aufstellung einer 16-Jahres-Zeitreihe täglicher Beobachtungen der jeweiligen „risikofreien“ Zinssätze ohne Berücksichtigung instrumenten- oder unternehmensspezifischer Kredit- oder Liquiditäts-Spreads, anschließend berechnen sie für jede Währung c unter Zugrundelegung aller innerhalb der Zeitreihe beobachteten täglichen Werte das arithmetische Mittel des Zinssatzes für alle Laufzeiten. Das Ergebnis ist eine einzelne Messgröße je Währung. |
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2. |
Beträgt der gemäß Nummer 1 berechnete durchschnittliche Zinssatz für die ersten sieben Jahre mehr als 700 Basispunkte, so werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Daten die Daten der letzten zehn Jahre zugrunde gelegt. Beträgt der gemäß Nummer 1 berechnete durchschnittliche Zinssatz für die ersten sieben Jahre höchstens 700 Basispunkte, so sind sämtliche Daten der 16-Jahres-Zeitreihe einzubeziehen. |
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3. |
Der parallele, kurze und lange Zinsschock je Währung ergibt sich aus der Anwendung des einschlägigen globalen Schockparameters aus Tabelle 1 auf den gemäß den Nummern 1 und 2 berechneten Durchschnittszinssatz.
Tabelle 1 Globale Basis-Zinsschockparameter
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4. |
Die Institute wenden eine Untergrenze von 100 Basispunkten sowie variable Obergrenzen an: 500 Basispunkte für den kurzen Schock, 400 Basispunkte für den parallelen Schock und 300 Basispunkte für den langen Schock. |
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5. |
Der Satz an Zinsschocks für die jeweilige Währung wird dann auf die nächsten 50 Basispunkte gerundet. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/856/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)