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Document 32024R0566
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/566 of 14 February 2024 amending Annex VIII to Implementing Regulation (EU) 2021/620 as regards the approval or withdrawal of the disease-free status of certain zones of Germany and Spain as regards infection with bluetongue virus (serotypes 1-24) and the approval of the extension of an eradication programme for infection with that virus
Durchführungsverordnung (EU) 2024/566 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Zonen Deutschlands und Spaniens in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung der Erweiterung eines Tilgungsprogramms für Infektionen mit dem genannten Virus
Durchführungsverordnung (EU) 2024/566 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Zonen Deutschlands und Spaniens in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung der Erweiterung eines Tilgungsprogramms für Infektionen mit dem genannten Virus
C/2024/827
ABl. L, 2024/566, 15.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/566/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/566 |
15.2.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/566 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2024
zur Änderung von Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Zonen Deutschlands und Spaniens in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung der Erweiterung eines Tilgungsprogramms für Infektionen mit dem genannten Virus
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Des Weiteren sieht die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und die Kommission diese Programme genehmigt. In der genannten Verordnung ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Die veränderte Seuchenlage in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) in bestimmten Mitgliedstaaten macht es erforderlich, Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um der aktuellen Situation Rechnung zu tragen. |
(4) |
Bezüglich Infektionen mit BTV hat Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV in der Autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV erfüllt. Daher sollte dieses Gebiet in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in die Liste der Gebiete Spaniens mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aufgenommen und in Anhang VIII Teil II aus der Liste der Gebiete Spaniens mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV gestrichen werden. |
(5) |
Bezüglich Infektionen mit BTV hat Deutschland der Kommission den Ausbruch einer Infektion mit dem BTV-Serotyp 3 gemeldet, der die Bundesländer Niedersachsen und Bremen betrifft. Spanien hat der Kommission mehrere Ausbrüche von Infektionen mit dem BTV-Serotyp 4 wie folgt gemeldet: in der Provinz La Coruña in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, wobei auch Provinz Lugo betroffen ist; in der Autonomen Gemeinschaft Asturien, wobei auch die Autonome Gemeinschaft Kantabrien betroffen ist; in der Autonomen Gemeinschaft Madrid, wobei auch die Provinz Ávila und die Gemeinden Cantalejo, Carbonero El Mayor, Santa María la Real de Nieva, Segovia und Villacastín in der Provinz Segovia in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León betroffen sind. Des Weiteren hat Spanien der Kommission mehrere Ausbrüche von Infektionen mit dem BTV-Serotyp 4 in der Autonomen Gemeinschaft Murcia gemeldet, die auch die Provinzen Almería und Granada in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien betreffen. Da diese deutschen Bundesländer und diese Gebiete in den Autonomen Gemeinschaften Spaniens als Gebiete mit dem Status „seuchenfrei“ anerkannt und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte ihnen der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV aberkannt werden, und die Einträge für Deutschland und Spanien in dieser Liste sollten entsprechend geändert werden. |
(6) |
Bezüglich Infektionen mit BTV hat Spanien der Kommission ferner mitgeteilt, dass es den räumlichen Geltungsbereich des bereits genehmigten optionalen Tilgungsprogramms für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführte Zone um eine Zone erweitert hat; diese umfasst bestimmte Gebiete der Provinz La Coruña und der Provinz Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, die Autonome Gemeinschaft Asturien, die Autonome Gemeinschaft Kantabrien, bestimmte Gebiete der Autonomen Gemeinschaft Madrid, bestimmte Gebiete der Provinz Ávila und der Provinz Segovia in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León, die Provinzen Almería und Granada in der Autonomen Gemeinschaft Andalusien sowie die Autonome Gemeinschaft Murcia. Daher sollten diese Gebiete im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu der Zone mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV hinzugefügt werden. |
(7) |
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
ANHANG
Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil I wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil II erhält folgende Fassung: „TEIL II Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/566/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)