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Document 32024R0256

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/256 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    C/2024/142

    ABl. L, 2024/256, 18.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/256/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/256/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/256

    18.1.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/256 DER KOMMISSION

    vom 17. Januar 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission (3) legt Bedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl fest.

    (2)

    In der Verordnung (EU) 2020/1158 der Kommission wurde die Fußnote, in der festgelegt wird, wie Höchstwerte auf konzentrierte oder getrocknete Erzeugnisse anzuwenden sind, irrtümlicherweise weggelassen und sollte daher wieder eingefügt werden.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission (4) zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (5) aufgehoben, und die Entsprechungstabelle in Anhang VI der genannten Verordnung enthält Fehler in Bezug auf Verweise auf die entsprechenden Artikel der beiden Rechtsakte. Diese Korrelationsfehler betreffen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 genannten Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628, weshalb der Verweis auf die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch den korrekten Verweis auf die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ersetzt werden sollte.

    (4)

    Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 muss jeder Sendung von Erzeugnissen aus in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Drittländern, die unter Bezugnahme auf den entsprechenden KN-Code der Kombinierten Nomenklatur in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind, die entsprechende amtliche Bescheinigung beiliegen; außerdem müssen diese Erzeugnisse mit einem auf der amtlichen Bescheinigung und dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument anzugebenden Identifizierungscode gekennzeichnet sein.

    (5)

    Mit der seit Januar 2022 geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission (6) wurden neue KN-Codes für Pilze der Gattungen Cantharellus (KN 0709 53), Boletus (KN 0709 52), Shiitake (KN 0709 54, KN 0712 34), Matsutake (KN 0709 55) und Trüffeln (KN 0709 56, KN 0710 80 95, KN 2001 90 97) eingeführt. Diese Pilze fielen vor dieser Änderung der Zollnomenklatur unter den KN-Code 0709 59. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aktualisiert werden, um diesen Änderungen der KN-Codes Rechnung zu tragen.

    (6)

    Um eine unionsweit einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Drittländern zu gewährleisten und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es wichtig, Klarheit zu schaffen und jegliche Rechtsunsicherheit darüber zu vermeiden, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union für alle Erzeugnisse gelten, die wilde Pilze und wilde Früchte der Gattung Vaccinium enthalten oder daraus gewonnen wurden. Daher sollten neue Einträge hinzugefügt werden.

    (7)

    Bestimmte Erzeugnisse, für die die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern zuvor nicht galten, sollten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht- oder Nusspasten, Mischungen von Säften, aromatisierten Wassern und bestimmten Lebensmittelerzeugnissen, die aus mehreren Zutaten bestehen, die die aufgeführten Pilze und Früchte enthalten. Die Aufnahme dieser Erzeugnisse würde ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten und jeden Zweifel daran ausräumen, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union für alle Erzeugnisse gelten, die gelistete Wildpilze und Wildfrüchte enthalten oder daraus gewonnen wurden.

    (8)

    Darüber hinaus sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 die Warenkontrollen der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Erzeugnisse, die Grenzkontrollen unterliegen, an der Grenzkontrollstelle oder an einer ausgewiesenen Kontrollstelle durchzuführen.

    (9)

    Da bestimmte Lebensmittel, die Wildpilze oder Wildbeeren enthalten, auch Zutaten tierischen Ursprungs enthalten können, sollten die Warenkontrollen dieser Lebensmittel nur an der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.

    (10)

    Damit die Wirtschaftsakteure die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen an Probenahme, Analyse und Zertifizierung für die von dieser Maßnahme betroffenen Erzeugnisse zu erfüllen, und um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu ermöglichen, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem den Sendungen der KN-Codes ex 0813 50, ex 2007, ex 2008 97, ex 2009 90, ex 2202 10, ex 2202 99, ex 1704 90, ex 1806 und ex 1905 keine amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 beiliegen muss.

    (11)

    Für bestimmte Wildpilze, die zuvor unter dem KN-Code ex 0709 59 eingereiht wurden, sind seit 2020 neue KN-Codes festgelegt worden, d. h. ex 0709 52 00, ex 0709 53 00, ex 0709 54 00, ex 0709 55 00, ex 0709 56 00 und ex 0712 34 00. Darüber hinaus werden verarbeitete wilde Trüffeln, die zuvor unter den KN-Codes ex 0710 80 69 und ex 2001 90 50 eingereiht wurden, unter den KN-Codes ex 7108095 und ex 2001 90 97 gehandelt. Es ist also nicht erforderlich, Übergangsmaßnahmen für diese Erzeugnisse vorzusehen, da Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 bereits auf sie anwendbar ist.

    (12)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 (*1) genügen:

    a)

    370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;

    b)

    600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

    (*1)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.“ "

    2.

    In Artikel 4 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

    „(3)   Die amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls – IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.

    (4)   Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausstellen.“

    3.

    Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Sendungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 3 Absatz 3 werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle und/oder an einer ausgewiesenen Kontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.

    Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die eine oder mehrere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.“

    4.

    Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahme

    Sendungen von Erzeugnissen der KN-Codes ex 0813 50, ex 2007, ex 2008 97, ex 2009 90, ex 2202 10, ex 2202 99, ex 1704 90, ex 1806 und ex 1905, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aus einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aufgeführten Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 7. März 2024 in die Union verbracht werden, ohne von der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung begleitet zu werden, sofern sie alle anderen für sie geltenden Anforderungen des Unionsrechts erfüllen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Januar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG II

    Liste von Erzeugnissen, für die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 3 gelten

    KN-Code

    Warenbezeichnung

     

    Die nachstehend als Mischungen aufgeführten Lebensmittel beziehen sich auf Mischungen, die Wildpilze und/oder wild wachsende Heidelbeeren der Gattung Vaccinium in einer Menge von über 20 % entweder eines einzelnen Erzeugnisses oder als Summe der Wildpilze und wild wachsenden Heidelbeeren der Gattung Vaccinium enthalten.

    ex 0709 51 00

    Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt,

    ex 0709 52 00

    Pilze der Gattung Boletus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Boletus, frisch oder gekühlt,

    ex 0709 53 00

    Pilze der Gattung Cantharellus, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Cantharellus, frisch oder gekühlt,

    ex 0709 54 00

    Shiitake (Lentinus edodes) frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildshiitake (Lentinus edodes), frisch oder gekühlt

    ex 0709 55 00

    Matsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildmatsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum), frisch oder gekühlt;

    ex 0709 56 00

    Trüffeln (Tuber spp.), frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildtrüffeln (Tuber spp.), frisch oder gekühlt

    ex 0709 59 00

    andere Pilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von anderen Zucht- und Wildpilzen, frisch oder gekühlt

    ex 0710 80 61

    Pilze der Gattung Agaricus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Agaricus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,

    ex 0710 80 69

    andere Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von anderen Zucht- und Wildpilzen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    ex 0710 80 95

    Trüffeln (Tuber spp.), auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildtrüffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    ex 0711 51 00

    Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    ex 0711 59 00

    andere Pilze und Trüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von anderen Zucht- und Wildpilzen oder Zucht- und Wildtrüffeln, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    ex 0712 31 00

    Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    ex 0712 32 00

    Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    ex 0712 33 00

    Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    ex 0712 34 00

    Shiitake (Lentinus edodes), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen der Gattung Shiitake (Lentinus edodes), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    ex 0712 39 00

    andere Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von anderen Zucht- und Wildpilzen und Zucht- und Wildtrüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    ex 2001 90 50

    Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 2001 90 97

    Trüffeln (Tuber spp.), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildtrüffeln (Tuber spp), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 2003

    Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze;

    Mischungen von Zucht- und Wildpilzen und Zucht- und Wildtrüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    ex 0810 40

    wild wachsende Preiselbeeren, wild wachsende Heidelbeeren und andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, frisch;

    Mischungen von wild wachsenden und kultivierten Preiselbeeren, wild wachsenden und kultivierten Heidelbeeren und anderen wild wachsenden und kultivierten Früchten der Gattung Vaccinium, frisch

    ex 0811 90 50

    wild wachsende Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln;

    Mischungen von wild wachsenden und kultivierten Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 0811 90 70

    wild wachsende Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln;

    Mischungen von wild wachsenden und kultivierten Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 0811 90 95

    wild wachsende Früchte anderer Arten der Gattung Vaccinium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln;

    Mischungen von wild wachsenden oder kultivierten Früchten anderer Arten der Gattung Vaccinium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 0812 90 40

    wild wachsende Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet;

    Mischungen von wild wachsenden und kultivierten Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet;

    ex 0813 40 95

    wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, getrocknet

    ex 0813 50 15

    ex 0813 50 19

    ex 0813 50 91

    ex 0813 50 99

    Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten und getrockneten Früchten, die wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium enthalten

    ex 2007

    Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- oder Nussmuse und Frucht- oder Nusspasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, hergestellt aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium oder diese enthaltend

    ex 2008 93

    wild wachsende Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos) und Moosbeeren (Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

    Mischungen von wild wachsenden Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos) und Moosbeeren (Vaccinium vitis-idaea), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex 2008 97

    Mischungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium

    ex 2008 99 28

    ex 2008 99 34

    ex 2008 99 37

    ex 2008 99 40

    ex 2008 99 49

    ex 2008 99 67

    ex 2008 99 99

    andere wild wachsende Früchte der Gattung Vaccinium, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen;

    Mischungen von anderen wild wachsenden und kultivierten Früchten der Gattung Vaccinium, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex 2009 81

    Saft aus Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos) und Moosbeeren (Vaccinium vitis-idaea) aus wild wachsenden Früchten, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln;

    Saft aus Preiselbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos) und Moosbeeren (Vaccinium vitis-idaea), aus einer Mischung von wild wachsenden und kultivierten Früchten, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 2009 89 35

    ex 2009 89 38

    ex 2009 89 79

    ex 2009 89 86

    ex 2009 89 89

    ex 2009 89 99

    andere Säfte wild wachsender Früchte der Gattung Vaccinium, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 2009 90 21

    ex 2009 90 29

    ex 2009 90 51

    ex 2009 90 59

    ex 2009 90 94

    ex 2009 90 96

    ex 2009 90 98

    Mischung von Säften, hergestellt aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium oder diese enthaltend, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse

    ex 2202 10

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, Saft oder andere Verarbeitungserzeugnisse aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium enthaltend

    ex 2202 99

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen und andere nicht alkoholhaltige Getränke, Saft oder andere Verarbeitungserzeugnisse aus wild wachsenden Früchten der Gattung Vaccinium enthaltend

     

    Nachstehend aufgeführte Lebensmittel, bestehend aus zwei oder mehr Zutaten, die eines der wegen des Risikos einer radioaktiven Kontamination oben aufgeführten Einzelerzeugnisse in einer Menge von mehr als 20 % entweder eines einzelnen Erzeugnisses oder als Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten

    ex 1704 90

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/256/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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