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Document 32024L1405

    Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1405 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas

    C/2024/1585

    ABl. L, 2024/1405, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1405/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/05/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1405/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1405

    17.5.2024

    DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/1405 DER KOMMISSION

    vom 14. März 2024

    zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nachhaltige Biokraftstoffe und Biogase spielen bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien in Sektoren, die voraussichtlich langfristig auf flüssige Brenn- bzw. Kraftstoffe angewiesen sind, eine wichtige Rolle. Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält neue Vorschriften zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

    (2)

    Die Analyse bestimmter Rohstoffe nach den in Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Grundsätzen hat ergeben, dass sie Potenzial als Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas aufweisen. Diese Rohstoffe sollten daher in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen werden.

    (3)

    Das Kriterium für die Entscheidung, ob ein Rohstoff in Anhang IX Teil A oder Teil B aufgenommen wird, besteht darin, ob er nur mit fortschrittlichen Technologien oder mit ausgereiften Technologien zu Biokraftstoffen oder Biogas verarbeitet werden kann. Da fortschrittliche und ausgereifte Technologien in der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht definiert sind, sollten bei der Aufnahme von Rohstoffen in Anhang IX Teil A bzw. Teil B eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden. Neben Indikatoren für die technische und wirtschaftliche Nutzbarkeit zählt dazu auch der Umfang, in dem die Technologien bereits eingesetzt werden. Zudem unterscheidet sich der Reifegrad der Technologien nach Art der hergestellten Brennstoffe. Was Zwischenfrüchte und auf stark degradierten Flächen angebaute Pflanzen betrifft, werden die Technologien, die für die Verarbeitung dieser Rohstoffe zu Biokraftstoffen für den Luftverkehr benötigt werden, noch nicht in großem Maßstab kommerziell eingesetzt, während für die Verarbeitung derselben Rohstoffe zu anderen Arten von Biokraftstoffen, die in anderen Verkehrssektoren verwendet werden, wie Biodiesel, Bioethanol und Biogas, bereits ausgereifte Technologien zur Verfügung stehen und in großem Maßstab genutzt werden. Diese Rohstoffe sollten daher nur dann in Anhang IX Teil A der Richtlinie aufgenommen werden, wenn sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehr verwendet werden, während sie in Anhang IX Teil B der Richtlinie aufgenommen werden sollten, wenn sie für die Herstellung anderer Arten von Biokraftstoffen, die in anderen Verkehrssektoren verwendet werden, genutzt werden.

    (4)

    Die Kommission sollte regelmäßig prüfen, ob Stoffe, die als Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr einbezogen wurden, die in Artikel 28 Absatz 6 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegten Kriterien und Grundsätze weiterhin erfüllen, insbesondere was die Nachhaltigkeit betrifft, und um sicherzustellen, dass Investitionen in die fortschrittlichsten Verarbeitungstechnologien, einschließlich solcher, die für die Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich sind, nicht verhindert werden und die einschlägigen Ziele aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht werden können.

    (5)

    Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. März 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.


    ANHANG

    Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil A werden die folgenden Rohstoffe aufgenommen:

    „r)

    Fuselöle aus der Alkoholdestillation;

    s)

    Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt;

    t)

    Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden;

    u)

    Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden;

    v)

    Cyanobakterien.“;

    2.

    In Teil B werden die folgenden Rohstoffe aufgenommen:

    „c)

    geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen;

    d)

    kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm;

    e)

    Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden — mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe —, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden;

    f)

    Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen — mit Ausnahme der in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe —, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.“.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1405/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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