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Document 32024L1306

Richtlinie (EU) 2024/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/28/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1306, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1306/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1306/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1306

8.5.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/1306 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2024

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ein entscheidendes Instrument, wenn es darum geht, Markttransparenz herzustellen und dafür zu sorgen, dass Unternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zur Verantwortung gezogen werden können. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie ihren eigentlichen Zweck erfüllen, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

(2)

Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen — zusätzlich zu den Informationen, die sie bereits gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (4) bereitstellen müssen — in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind.

(3)

Um den Berichtsaufwand für Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ zu verringern, sollten die Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zunächst auf die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zu konzentrieren. Deshalb sollte die in der Richtlinie 2013/34/EU genannte Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind, um zwei Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung sollte die Kommission jedoch nicht daran hindern, die delegierten Rechtsakte, die die sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, vor dem Ende dieses Zeitraums von zwei Jahren zu veröffentlichen, und die Kommission sollte sich bemühen, delegierte Rechtsakte anzunehmen, die acht der sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sobald sie jeweils verfügbar sind.

(4)

Unternehmen desselben Sektors sind häufig ähnlichen Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen desselben Sektors sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Sektoren und welche Informationen die Unternehmen je nach Tätigkeitsbereich offenlegen sollten. Sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind besonders wichtig für Sektoren, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken für oder mit Auswirkungen auf Umwelt, Menschenrechte und Governance verbunden sind, einschließlich der in Anhang I Abschnitte A, B (einschließlich Öl, Gas, Bergbau und Kohle) bis H, K und L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Sektoren und der einschlägigen Tätigkeiten in diesen Sektoren. Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten, die sektorspezifischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sollte die Kommission sicherstellen, dass die in diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschriebenen Informationen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten stehen, die für jeden Sektor spezifisch sind, wobei berücksichtigt werden sollte, dass die Risiken und Auswirkungen einiger Sektoren höher als die anderer Sektoren sind. Die Kommission sollte auch berücksichtigen, dass nicht alle Tätigkeiten in einem bestimmten Sektor notwendigerweise mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen verbunden sind. Für Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die in besonderem Maße auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, würden sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Offenlegung der naturbezogenen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sowie der entsprechenden Risiken erfordern.

(5)

Nach der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 auch einen delegierten Rechtsakt mit Standards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen betreffend Unternehmen aus Drittstaaten erlassen, deren Nettoumsatz über 150 Mio. EUR in der Union hinausgeht und die in der Union entweder Tochterunternehmen haben, bei denen es sich um große oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der Union zugelassen sind, oder Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatz 40 Mio. EUR übersteigt. Diese Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten gilt erst ab dem Geschäftsjahr 2028. Da die Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind, um zwei Jahre verlängert wird, sollte auch die Frist für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter Unternehmen aus Drittstaaten um zwei Jahre verlängert werden.

(6)

Um die demokratische Überwachung, Kontrolle und Transparenz zu fördern, sollte die Kommission im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mindestens einmal jährlich das Europäische Parlament sowie die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zum Arbeitsprogramm der EFRAG konsultieren. Im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte das Arbeitsprogramm der EFRAG Informationen über ihre Planung, Prioritätensetzung und Fristen für künftige Standardentwürfe und weitere Leistungen enthalten.

(7)

Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden. Da die durch die vorliegende Änderungsrichtlinie eingeführten Änderungen ein spezifisches Element einer der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte betreffen, ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Änderungen umsetzen, wenn in ihren nationalen Rechtsvorschriften nur auf eine solche Befugnisübertragung Bezug genommen wird —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 29b Absatz 1 wie folgt geändert:

a)

in Unterabsatz 3 wird im einleitenden Satzteil das Datum „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt;

b)

der folgende Unterabsatz wird nach Unterabsatz 3 eingefügt:

„Die Kommission ist bestrebt, delegierte Rechtsakte anzunehmen, die acht der in Unterabsatz 3 Ziffer ii genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sobald sie jeweils verfügbar sind.“

2.

In Artikel 40b wird das Datum „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)   ABl. C, C/2024/1584 vom 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1584/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. April 2024.

(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/2024-01-09).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/2019-07-26).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1306/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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