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Document 32024L0825

Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/64/2023/REV/1

ABl. L, 2024/825, 6.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/825

6.3.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. Februar 2024

zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um auf der Grundlage eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Fortschritte beim ökologischen Wandel zu erzielen, müssen Verbraucher in der Lage sein, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen. Gewerbetreibende sind daher verpflichtet, klare, relevante und zuverlässige Informationen bereitzustellen. Deshalb sollten spezifische Vorschriften in das Verbraucherrecht der Union aufgenommen werden, um unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren und irreführenden Umweltaussagen, irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden oder nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Diese Vorschriften werden es den zuständigen nationalen Stellen ermöglichen, solche Praktiken wirksam anzugehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt, verständlich und verlässlich sind, werden dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für Gewerbetreibende geschaffen und Verbraucher in die Lage versetzt, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert, was zu ökologisch nachhaltigeren Produkten führt und damit die negativen Auswirkungen auf die Umwelt verringert.

(2)

Diese neuen Vorschriften sollten durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)in Bezug auf Geschäftspraktiken, die auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung als irreführend gelten und daher verboten sind, und durch eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, eingeführt werden. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/29/EG sollte eine Geschäftspraktik auch weiterhin auf der Grundlage der Artikel 5 bis 9 jener Richtlinie als unlauter gelten können, auch wenn diese Geschäftspraktik nicht als unlautere Geschäftspraktik in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführt ist.

(3)

Damit Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können und so die Nachfrage nach und das Angebot von nachhaltigeren Waren angekurbelt werden, sollten Verbraucher durch die allgemeine Präsentation eines Produkts nicht hinsichtlich der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Zirkularitätsaspekte, etwa der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit, in die Irre geführt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG sollte daher geändert werden, indem ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte in die Liste der wesentlichen Merkmale eines Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken eines Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die sozialen Merkmale eines Produkts entlang der gesamten Wertschöpfungskette können sich beispielsweise auf die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, wie beispielsweise angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfelds und sozialer Dialog beziehen. Diese Informationen können sich auch auf die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion und Vielfalt, sowie auf Beiträge zu sozialen Initiativen oder auf ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz beziehen. Die ökologischen und sozialen Merkmale eines Produkts können in einem weiten Sinne verstanden werden und umfassen die ökologischen und sozialen Aspekte, Auswirkungen und Leistungen eines Produkts.

(4)

Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen Gewerbetreibende den Eindruck, dass Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen sicherzustellen, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind, aus dem hervorgeht, wie diese Verpflichtungen und Ziele erreicht werden, und in dem eine entsprechende Mittelzuweisung vorgesehen ist. Dieser Umsetzungsplan sollte im Einklang mit dem Unionsrecht gegebenenfalls alle relevanten Aspekte enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind, etwa die finanziellen Mittel und technologische Entwicklungen. Diese Aussagen sollten auch von einem externen Sachverständigen überprüft werden, der vom Gewerbetreibenden unabhängig und nicht von Interessenkonflikten betroffen ist, über Erfahrungen und Kompetenzen in Umweltfragen verfügt und in der Lage sein sollte, den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele, einschließlich der Etappenziele für deren Erreichung, regelmäßig zu überwachen. Gewerbetreibende sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen des externen Sachverständigen den Verbrauchern zur Verfügung stehen.

(5)

Eine weitere möglicherweise irreführende Geschäftspraktik, die in die spezifischen Praktiken in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufzunehmen ist, ist die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen und Verbraucher zu der falschen Annahme führen könnten, dass diese Produkte oder Geschäftstätigkeiten für Verbraucher, die Umwelt oder die Gesellschaft vorteilhafter sind als andere Produkte oder Geschäftstätigkeiten derselben Art, beispielsweise indem behauptet wird, dass eine bestimmte Marke von abgefülltem Wasser glutenfrei ist oder dass Papierblätter keinen Kunststoff enthalten.

(6)

Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Merkmale oder Zirkularitätsaspekte, wie der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit oder der Recyclingfähigkeit, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik, die für Verbraucher, die die Verlässlichkeit dieser Informationen nicht immer bewerten können, irreführend sein kann. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass Gewerbetreibende verpflichtet werden, Verbrauchern Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitzustellen. Damit sollte sichergestellt werden, dass Verbraucher besser informierte geschäftliche Entscheidungen treffen können, wenn sie sich auf solche Vergleiche verlassen. Es sollte sichergestellt werden, dass, solche Vergleiche objektiv sind, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.

(7)

Nachhaltigkeitssiegel können sich auf viele Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit beziehen, und es ist äußerst wichtig, für ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit zu sorgen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte daher verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sollte der Gewerbetreibende sicherstellen, dass es gemäß den öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems. Diese Überwachung sollte von einem Dritten durchgeführt werden, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt ist, beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wie der Norm ISO 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder durch die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehenen Mechanismen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese Siegel von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder wenn zusätzliche Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verwendet werden.

Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind Logos, die vergeben werden, wenn die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 (6) oder (EG) Nr. 66/2010 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. Auch einige Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) können als Nachhaltigkeitssiegel dienen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben. Der Gewerbetreibende sollte solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen können, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender, dessen Geschäftspraktiken oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden seien, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird. Freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen richten sich nicht in erster Linie an Kleinanleger und unterliegen speziellem Recht. Aus diesen Gründen sollten diese Standards nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne dieser Richtlinie gelten. Es ist wichtig, dass die staatlichen Stellen im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen fördern, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Nachhaltigkeitssiegeln zu erleichtern.

(8)

In Fällen, in denen das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels mit einer kommerziellen Kommunikation verbunden ist, mit der suggeriert oder der Eindruck erweckt wird, dass ein Produkt positive oder keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt hat oder weniger umweltschädlich ist als konkurrierende Produkte, sollte dieses Nachhaltigkeitssiegel auch als eine Umweltaussage angesehen werden.

(9)

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte darüber hinaus dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele allgemeiner Umweltaussagen umfassen „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“„biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Wenn die Spezifizierung der Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche, gilt die Umweltaussage nicht als allgemeine Umweltaussage. Zum Beispiel wäre die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist, die unbeschadet anderer Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG, die für diese spezifischen Aussagen weiterhin gelten, nicht unter dieses Verbot fallen würde. Darüber hinaus könnte eine schriftliche oder mündliche Aussage in Kombination mit impliziten Aussagen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen.

(10)

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung kann durch die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 oder der staatlich anerkannten Systeme für Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 in den Mitgliedstaaten oder durch ein Entsprechen mit Umwelthöchstleistungen für ein bestimmtes ökologisches Merkmal nach anderem gültigen Unionsrecht nachgewiesen werden, beispielsweise Klasse A im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung sollte sich auf die gesamte Aussage beziehen. Beispielsweise könnte eine allgemeine Umweltaussage wie „energieeffizient“ auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 getroffen werden. Im Gegensatz dazu könnte eine allgemeine Umweltaussage wie „biologisch abbaubar“ nicht auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 getroffen werden, soweit in den spezifischen Kriterien für das EU-Umweltzeichen keine Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit für das betreffende Produkt festgelegt sind. Ebenso sollte ein Gewerbetreibender keine allgemeinen Aussagen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ machen, die ausschließlich auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, da sich derartige Aussagen neben den Umweltmerkmalen auch auf andere Merkmale wie soziale Merkmale beziehen.

(11)

Eine weitere irreführende Geschäftspraktik, die unter allen Umständen verboten werden und deshalb in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden sollte, ist das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder einen konkreten, nicht repräsentativen Teil der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht. Dieses Verbot fände beispielsweise Anwendung, wenn ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, oder wenn ein Gewerbetreibender den Eindruck erweckt, dass er ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen nach wie vor fossile Brennstoffe genutzt werden. Dementsprechend sollte das Verbot einen Gewerbetreibenden nicht daran hindern, Umweltaussagen in Bezug auf seine gesamte Geschäftstätigkeit zu machen“ sofern diese Aussagen genau und überprüfbar sind und den Nutzen für die Umwelt nicht übertrieben darstellen, was im zweiten dieser Beispiele der Fall wäre, würde der Händler für seine gesamte Geschäftstätigkeit einen Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffe melden.

(12)

Es ist besonders wichtig, Aussagen zu verbieten, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründen und wonach ein Produkt, also entweder eine Ware oder eine Dienstleistung, hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Solche Aussagen sollten unter allen Umständen verboten und in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden, da Verbraucher in die Irre geführt werden, indem ihnen suggeriert wird, dass sich diese Aussagen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und Herstellung dieses Produkts beziehen, oder indem bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe. Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“. Solche Aussagen sollten nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig ist. Ein solches Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.

(13)

Zusätzliche Anforderungen an Umweltaussagen müssen in spezifischen Rechtsakten der Union festgelegt werden. Diese neuen Anforderungen tragen zum Ziel der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal bei, die Käufer in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und das Risiko der Grünfärberei durch zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen zu verringern.

(14)

Die mitgliedstaatenübergreifende Vermarktung von Waren als identische Waren, obgleich diese sich in Wirklichkeit in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, könnte für Verbraucher irreführend sein und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten. Solche Vermarktungspraktiken werden ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG behandelt, der mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingeführt wurde, die die Mitgliedstaaten ab dem 28. Mai 2022 anwenden müssen. Die Kommission wird die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2161, einschließlich Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG, im Jahr 2024 bewerten und über die Anwendung sowie darüber Bericht erstatten, ob diese Praktiken strengeren Anforderungen, einschließlich eines Verbots nach Anhang I, unterliegen sollten. Die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie gegen Grünfärberei sollten auch für Praktiken gelten, bei denen Varianten desselben Produkts in verschiedenen Mitgliedstaaten trotz erheblicher Unterschiede gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG als identische Produkte vermarktet werden.

(15)

Die Präsentation von Anforderungen, die für alle Produkte in der entsprechenden Produktkategorie, einschließlich eingeführter Produkte, nach Unionsrecht gesetzlich vorgeschrieben sind, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden, sollte in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG unter allen Umständen verboten und daher in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden. Das Verbot sollte zum Beispiel gelten, wenn ein Gewerbetreibender damit werben, dass ein bestimmtes Produkt einen bestimmten chemischen Stoff nicht enthält, wenn dieser Stoff bereits für alle Produkte innerhalb dieser Produktkategorie in der Union gesetzlich verboten ist. Andererseits sollte das Verbot nicht für Geschäftspraktiken gelten, im Rahmen derer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch Gewerbetreibenden oder die Produkte beworben wird, die nur für einige Produkte gelten, jedoch nicht für andere konkurrierende Produkte in derselben Kategorie auf dem Unionsmarkt, beispielsweise Produkte mit Ursprung außerhalb der Union. Es könnte vorkommen, dass bestimmte Produkte auf dem Markt bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, während andere Produkte derselben Produktkategorie diese Anforderungen nicht erfüllen müssen. So dürften beispielsweise für Fischereierzeugnisse, die im Einklang mit dem Unionsrecht nachhaltig produziert wurden, die Nachhaltigkeitsmerkmale derjenigen Produkte beworben werden, die den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, sofern Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten, die auf dem Unionsmarkt angeboten werden, diese Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllen müssen.

(16)

Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter frühzeitiger Obsoleszenz — eine Geschäftspraktik, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Lebensdauer geplant oder konzipiert wird, sodass es nach einem bestimmten Zeitraum oder einer vorgegebenen Intensität der Verwendung veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, entsteht ein Nachteil für Verbraucher. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen und die stärkere Nutzung von Energie und Material insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürften Informationen über Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.

(17)

Es sollte gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG auch verboten sein, Verbrauchern Informationen darüber zurückzuhalten, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirkt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Gewerbetreibende, die für die Entwicklung von Softwareaktualisierungen verantwortlich sind, über derartige Informationen verfügen, während sich Gewerbetreibende in anderen Fällen auf zuverlässige Informationen verlassen können, die beispielsweise von Softwareentwicklern, Lieferanten oder zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt werden. Wenn ein Gewerbetreibender zum Beispiel Verbraucher auffordert, das Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, sollte er Verbrauchern nicht Informationen zurückhalten, dass sich diese Aktualisierung negativ auf die Funktionsweise anderer Merkmale des Smartphones auswirken wird, etwa auf die Batterie, die Leistung bestimmter Anwendungen oder in Form einer allgemeinen Verlangsamung des Smartphones. Das Verbot sollte für alle Aktualisierungen gelten, einschließlich Sicherheits- und Funktionsaktualisierungen. Für Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren, digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, sollten auch Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gelten. Dies gilt unbeschadet des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2019/770.

(18)

Softwareaktualisierungen, bei denen es sich um Sicherheitsaktualisierungen handelt, sind für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich, während das bei Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale nicht der Fall ist. Daher sollte es mit der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden, eine Softwareaktualisierung als für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich darzustellen, wenn die Aktualisierung nur der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.

(19)

Bei der kommerziellen Kommunikation über Waren, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthalten, handelt es sich um eine Geschäftspraktik, die Verbrauchern und der Umwelt schadet, da dadurch der Verkauf derartiger Waren gefördert wird, was Verbrauchern höhere Kosten verursacht und unnötigen Ressourcenverbrauch, unnötige Abfallerzeugung und unnötige Treibhausgasemissionen zur Folge hat. Eine derartige kommerzielle Kommunikation sollte daher verboten werden, wenn dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Bei solchen Merkmalen könnte es sich zum Beispiel um Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Es könnte sich auch um einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler handeln, der zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurde, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führt, wenn er nicht behoben wird, sobald dem Gewerbetreibenden Informationen über das Bestehen und die Auswirkungen des Merkmals zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit diesem Verbot umfasst die kommerzielle Kommunikation Mitteilungen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Bewerbung der Ware dienen. Die Herstellung und Bereitstellung von Waren auf dem Markt stellen keine kommerzielle Kommunikation dar. Dieses Verbot sollte hauptsächlich auf Gewerbetreibende abzielen, die auch die Hersteller der Waren sind, da sie die Haltbarkeit der Waren bestimmen.

Wenn daher festgestellt wird, dass eine Ware ein Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit enthält, sollte im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass sich der Hersteller dieser Ware dieses Merkmals und seiner Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware bewusst ist. Dennoch sollten Gewerbetreibende, die nicht Hersteller der Waren sind, etwa Verkäufer, von dieser Bestimmung erfasst werden, wenn ihnen zuverlässige Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen, wie z. B. eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers. Sobald dem Gewerbetreibenden derartige Informationen zur Verfügung stehen, sollte das Verbot daher unabhängig davon gelten, ob dem Gewerbetreibenden diese Informationen tatsächlich bekannt sind oder nicht, weil sie sie beispielsweise ignoriert haben. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte nicht nachgewiesen werden müssen, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, sondern es sollte ausreichend sein, nachzuweisen, dass das Merkmal eingeführt wurde, um die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen. Dieses Verbot ergänzt die Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen und lässt diese im Falle einer Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 unberührt. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden und die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.

(20)

Eine weitere Praktik, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die falsche Behauptung, dass eine Ware in Bezug auf die Nutzungsdauer oder -intensität bei normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit aufweist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender Verbraucher darüber informiert, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine unter den vorgegebenen Bedingungen nicht der Fall ist. Solche Behauptungen werden weitgehend von den Herstellern vorgebracht, da sie die Haltbarkeit der Waren bestimmen. Daher wird von Gewerbetreibenden, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen, dass ihnen falsche Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren bekannt sind, während sich andere Gewerbetreibende wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung stehen, z. B. auf der Grundlage einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von Informationen des Herstellers. Für die Vertragswidrigkeit von Waren aufgrund gelegentlicher Fehler bei der Herstellung der Waren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.

(21)

Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass die Präsentation von Produkten als reparierbar verboten ist, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist.

(22)

Das Verbot dieser Praktiken hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit in der Richtlinie 2005/29/EG würde den Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Durchsetzungsinstrument für den besseren Schutz der Interessen von Verbrauchern in den Fällen bieten, in denen Gewerbetreibenden die Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren nach dem produktspezifischem Unionsrecht nicht einhalten.

(23)

Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist das Veranlassen von Verbrauchern, die Betriebsstoffe von Produkten früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktik verleitet Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Waren nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten Verbraucher somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel sollte die Praktik verboten werden, Verbraucher über die Einstellungen des Druckers aufzufordern, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen.

(24)

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass es verboten wird, Verbrauchern Information darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen. Beispielsweise sollte bei Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, Verbrauchern diese Information nicht vorenthalten werden, da diese Praktik Verbraucher dahingehend in die Irre führen könnte, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was zu unnötigen Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten für Verbraucher führen könnte. Ebenso sollte Verbrauchern zum Zeitpunkt des Kaufs die Information nicht vorenthalten werden, dass intelligente Geräte so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen. Es sollte auch verboten sein, Verbraucher zu der Annahme zu verleiten, dass die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller geliefert werden, die Funktionalität von Waren beeinträchtigt, wenn dies nicht der Fall ist. Grundsätzlich kann bei Gewerbetreibenden, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen werden, dass ihnen diese Informationen bekannt sind, während sich andere Gewerbetreibende wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung stehen, z. B. auf der Grundlage einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von Informationen des Herstellers.

(25)

Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, besser informierte Entscheidungen zu treffen, und um die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Softwareaktualisierungen verfügbar sind. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, die Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte von Verbrauchern nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 und lässt diese unberührt.

(26)

Ein guter Indikator für die Haltbarkeit von Waren ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Bei der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers handelt es sich um ein Versprechen des Herstellers gegenüber dem Verbraucher in Bezug auf die Haltbarkeit einer Ware. Genauer gesagt handelt es sich um ein Versprechen, dass eine Ware bei normaler Verwendung die geforderten Funktionen und die geforderte Leistung beibehält. Um Verbraucher darüber zu informieren, dass für bestimmte Waren Haltbarkeitsgarantien gegeben werden, sollten Verbrauchern diese Informationen in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Unternehmer, die Waren verkaufen, sollten verpflichtet werden, Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Um zu verhindern, dass Verbraucher die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollten Verbraucher auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können.

(27)

Aktuelle Berichte haben gezeigt, dass Verbraucher ihre gesetzlichen Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 oft nicht kennen. Daher sollten Verbraucher über eine harmonisierte Mitteilung an das Bestehen und die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts erinnert werden, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises auf die Möglichkeit, dass die Dauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nach nationalem Recht länger sein kann. Dadurch wird eine mögliche Verwechslung mit den Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie verhindert.

(28)

Die harmonisierte Kennzeichnung sollte in hervorgehobener Weise ausgestellt und so verwendet werden, dass Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird, indem die Kennzeichnung beispielsweise direkt auf der Verpackung der Waren, in hervorgehobener Weise auf dem Regal, auf dem die unter eine solche Garantie fallenden Waren platziert werden, ausgestellt wird oder indem es — im Falle eines Online-Verkaufs — direkt neben dem Bild der Ware angebracht wird. Hersteller, die derartige gewerblichen Haltbarkeitsgarantien anbieten, können die harmonisierte Kennzeichnung selbst direkt auf den betreffenden Waren oder auf ihrer Verpackung anbringen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Unternehmer sollten sicherstellen, dass die harmonisierte Kennzeichnung deutlich sichtbar ist. Mit der harmonisierten Mitteilung sollten Verbraucher hingegen allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden, das gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 für alle Waren gilt. Die harmonisierte Mitteilung sollte in hervorgehobener Weise ausgestellt werden, z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter oder im Falle von Online-Verkäufen als allgemeine Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Ware verkauft.

(29)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung und der harmonisierten Mitteilung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(30)

Angesichts der Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und der Tatsache, dass viele Produktmängel nach diesem Zeitraum auftreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, Verbraucher in Form einer harmonisierten Kennzeichnung über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, nur bei gewerblichen Haltbarkeitsgarantien gelten, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden. Darüber hinaus sollte die harmonisierte Kennzeichnung die Verbraucher an das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts erinnern.

(31)

Um es Verbrauchern zu erleichtern, beim Vergleich von Waren vor Vertragsschluss eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, sollten die Unternehmer Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware und nicht für bestimmte Bestandteile der Ware informieren.

(32)

Den Herstellern und Verkäufern sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantien und Kundendienste anzubieten. Die Verbrauchern bereitgestellten Informationen über andere gewerbliche Garantien oder Dienste sollten Verbraucher hinsichtlich des Bestehens und der Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, die vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt wird und für die eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet wird, jedoch nicht verwirren.

(33)

Damit Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können und um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, für den der Hersteller sich verpflichtet, für diese Waren Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums. Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, für den der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sich verpflichtet, Softwareaktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte sicherstellen, dass Verbraucher diese Informationen auf einfache und verständliche Weise erhalten, damit sie unterschiedliche Mindestzeiträume vergleichen können. Dies gilt unbeschadet der im Unionsrecht, insbesondere in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 und gegebenenfalls in produktspezifischem Unionsrecht, festgelegten Verpflichtungen. Die Informationen über Softwareaktualisierungen sollten in einer Weise bereitgestellt werden, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG nicht irreführend ist. Die Unternehmer sollten nur zur Bereitstellung dieser Informationen verpflichtet sein, wenn der Hersteller oder Anbieter diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.

(34)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern, bevor der Vertrag für sie verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden. Um Verbraucher darüber hinaus in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren auszuwählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Gewerbetreibende, bevor Verbraucher vertraglich gebunden sind, gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Ware, die der Hersteller bereitstellt und auf Unionsebene festgelegt ist, zur Verfügung stellen.

(35)

Um sicherzustellen, dass Verbraucher in den Fällen, in denen kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, wie Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen.

(36)

Unternehmer sollten Verbrauchern die harmonisierte Kennzeichnung, Informationen über den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als den Reparierbarkeitswert bereitstellen, wenn der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer selbst handelt, die relevanten Informationen zur Verfügung stellt. In Bezug auf Waren sollte der Unternehmer Verbrauchern insbesondere diejenigen Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, Verbrauchern vor Vertragsschluss auf andere Weise direkt zur Verfügung zu stellen, indem sie auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würden. Unternehmer sollten nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Gleichzeitig läge es im Interesse der Hersteller, derartige Informationen proaktiv zur Verfügung zu stellen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(37)

Unternehmer sollten Verbraucher gegebenenfalls über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen wie die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen informieren.

(38)

Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, sollte der Unternehmer den Verbraucher darüber hinaus klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor der Verbraucher eine Bestellung tätigt auf die harmonisierte Kennzeichnung — immer wenn sie zur Verfügung gestellt wird — hinweisen, um sicherzustellen, dass der Verbraucher diese Informationen berücksichtigen kann.

(39)

Die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU sollten weiterhin als „Sicherheitsnetz“ fungieren, um dafür Sorge zu tragen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren aufrechterhalten werden kann, indem sie sektor- und produktspezifische Rechtsvorschriften der Union ergänzen, die im Falle eines Konflikts Vorrang haben.

(40)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Union sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des unionsweiten Charakters des Problems auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(42)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern, ist es wichtig, dass die Kommission die Leitlinien zu den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU stetig aktualisiert, um dem Inhalt der vorliegenden Richtlinie Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/29/EG

Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“ "

b)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„o)

‚Umweltaussage‘, unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;

p)

‚allgemeine Umweltaussage‘ eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;

q)

‚Nachhaltigkeitssiegel‘ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht;

r)

‚Zertifizierungssystem‘ ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:

i)

das System steht allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;

ii)

die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;

iii)

in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Gewerbetreibenden im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und

iv)

die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Gewerbetreibenden unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht;

s)

‚anerkannte hervorragende Umweltleistung‘ die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;

t)

‚Haltbarkeit‘ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;

u)

‚Softwareaktualisierung‘ eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und der Richtlinie (EU) 2019/771 erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;

v)

‚Betriebsstoff‘ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;

w)

‚Funktionalität‘ die Funktionalität im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/771.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).“ "

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.“

b)

In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„d)

Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden;

e)

Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)

Bietet ein Gewerbetreibender einen Dienst an, die Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.“

4.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2011/83/EU

Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„14a.

‚gewerbliche Haltbarkeitsgarantie‘ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller direkt gegenüber dem Verbraucher während des gesamten Zeitraums der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf Nachbesserung der Waren oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/771 haftet, wenn die jeweilige Ware nicht entsprechend haltbar ist;

14b.

‚Haltbarkeit‘ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14c.

‚Hersteller‘ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14d.

‚Reparierbarkeitswert‘ einen Wert, der die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ausdrückt;

14e.

‚Softwareaktualisierung‘ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit von Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 erforderlich ist;“.

2.

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;“

b)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ea)

wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung;

eb)

das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen;

ec)

gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;

ed)

für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.“

c)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„i)

gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren;

j)

wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;“.

b)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a dieser Richtlinie genannten harmonisierten Mitteilung;“.

c)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„la)

wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der in Artikel 22a genannten harmonisierten Kennzeichnung;

lb)

einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen;

lc)

für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt.“

d)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„u)

gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren;

v)

wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)

Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, la, o und p genannten Informationen hin.“

5.

Folgender Artikel wird in Kapitel V eingefügt:

„Artikel 22a

Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung

(1)   Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.

(2)   Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.

(3)   Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.

(4)   Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.

(5)   Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.

(6)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ "

Artikel 3

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. September 2031 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Dieser Bericht enthält eine Bewertung des Beitrags der vorliegenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte, insbesondere der Wirksamkeit der harmonisierten Kennzeichnung und der harmonisierten Mitteilung zur Verbesserung der Verfügbarkeit von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien und des Verständnisses der Verbraucher davon sowie der Kenntnis der Verbraucher ihrer Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus werden in dem Bericht der Gesamtbeitrag der vorliegenden Richtlinie zur Beteiligung der Verbraucher am ökologischen Wandel und ihre Auswirkungen auf die Unternehmer bewertet.

Dieser Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 27. September 2026 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode einer solchen Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 28. Februar 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)   ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2024.

(3)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).

(11)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

(13)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(14)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„2a.

Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“

(2)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„4a.

Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.

4b.

Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.

4c.

Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.“

(3)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„10a.

Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“

(4)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„23d.

Zurückhaltung von Informationen gegenüber den Verbrauchern über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.

23e.

Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.

23f.

Jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.

23g.

Falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.

23h.

Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.

23i.

Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

23j.

Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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