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Document 32024D2072

    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2072 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3704)

    C/2024/3704

    ABl. L, 2024/2072, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2072/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2072/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2072

    1.8.2024

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2072 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 2024

    zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3704)

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dürfen nur in die Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen (im Folgenden die „Unionsliste“) aufgenommene Raucharomen in der Union in Verkehr gebracht werden.

    (2)

    Die Unionsliste wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission (2) festgelegt. Scansmoke SEF 7525 (SF-004) wurde in diese Liste aufgenommen, wobei die Zulassung am 1. Januar 2024 abläuft.

    (3)

    Am 30. Juni 2022 stellte das Unternehmen Azelis Denmark A/S einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen.

    (4)

    Am 28. September 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ihre wissenschaftliche Stellungnahme zur Sicherheit von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) (3) an.

    (5)

    In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme stellte die Behörde fest, dass Scansmoke SEF 7525 (SF-004) die Stoffe Styrol und Benzofuran enthält, die möglicherweise Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität geben. Im Einklang mit der Erklärung der Behörde zur Bewertung der Genotoxizität von Gemischen (4) und in Anbetracht der Tatsache, dass die geschätzte Exposition gegenüber Styrol und Benzofuran über dem Threshold of Toxicological Concern (TTC) von 0,0025 μg/kg Körpergewicht pro Tag für DNA-reaktive Mutagene und/oder Karzinogene liegt und weitere Daten erforderlich sind, um ihre mögliche Genotoxizität zu klären, kam die Behörde zu dem Schluss, dass Sicherheitsbedenken hinsichtlich einer möglichen Genotoxizität von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass auch beim nicht identifizierten Teil von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) möglicherweise Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität besteht.

    (6)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 dürfen nur Raucharomen zugelassen und in Verkehr gebracht werden, die keine Risiken für die menschliche Gesundheit darstellen. Die Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen sollte daher verweigert werden.

    (7)

    Damit Lebensmittelunternehmer Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen für die Herstellung von Lebensmitteln verwenden können, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission (5) bis zum 1. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden dürfen, sollte Scansmoke SEF 7525 (SF-004) jedoch bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden dürfe.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF 7525 (SF-004) als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen wird verweigert.

    Artikel 2

    Scansmoke SEF 7525 (SF-004) darf bis zum 1. Juli 2029 weiter in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Azelis Denmark A/S, Liskaer 5, 2730 Herley, Dänemark, gerichtet.

    Brüssel, den 31. Juli 2024

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2065/oj.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1321/oj).

    (3)  EFSA (2023). Scientific opinion on the renewal of the authorisation of Scansmoke SEF7525 (SF-004) as a smoke flavouring Primary Product (Wissenschaftliche Stellungnahme zur Verlängerung der Zulassung von Scansmoke SEF7525 (SF-004) als Primärprodukt zur Herstellung von Raucharomen). EFSA Journal, 21(11), https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8366.

    (4)  EFSA (2019). EFSA Journal 2019;17(1):5519, S. 11 ff. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5519.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2067 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich der Streichung der Einträge SF-001 bis SF-010 aus der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen (ABl. L, 2024/2067, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2067/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2072/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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