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Dokument 32024D1184
Commission Implementing Decision (EU) 2024/1184 of 17 April 2024 amending the Annex to Implementing Decision (EU) 2023/2447 concerning emergency measures in relation to outbreaks of highly pathogenic avian influenza in certain Member States
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1184 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1184 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
C/2024/2610
ABl. L, 2024/1184, 18.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1184/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
platné
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1184 |
18.4.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1184 DER KOMMISSION
vom 17. April 2024
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel in Bulgarien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1066 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1066 hat Bulgarien der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den bulgarischen Bezirken Haskovo und Kardzhali gemeldet. |
(7) |
Die zuständige Behörde Bulgariens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum. |
(8) |
Die Kommission hat die von Bulgarien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Bulgariens eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
(9) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(10) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden. |
(11) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Bulgarien ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
(12) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. April 2024
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1066 der Kommission vom 5. April 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1066, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1066/oj).
ANHANG
Teil A
Schutzzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Bulgarien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Haskovo Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00010 BG-HPAI(P)-2024-00011 |
The following villages in Haskovo municipality:
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15.5.2024 |
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Kardzhali Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00012 |
The following villages in Krumovgrad municipality:
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5.5.2024 |
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Pazardzhik Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00008 |
The following village in Septemvri municipality:
The following village in Belovo municipality:
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16.4.2024 |
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Plovdiv Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00009 |
The following village in Rodopi municipality:
The following village in Stamboliyski municipality:
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28.4.2024 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Bulgarien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Haskovo Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00010 BG-HPAI(P)-2024-00011 |
The following villages in Haskovo municipality:
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16.5.2024 – 24.5.2024 |
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The following villages in Haskovo municipality:
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24.5.2024 |
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The following village in Dimitrovgrad municipality:
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24.5.2024 |
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BG-HPAI(P)-2024-00012 |
The following village in Ivaylovgrad municipality:
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14.5.2024 |
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Kardzhali Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00012 |
The following villages in Krumovgrad municipality:
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6.5.2024 – 14.5.2024 |
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The following villages in Krumovgrad municipality:
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14.5.2024 |
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Pazardzhik Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00008 |
The following village in Septemvri municipality:
The following village in Belovo municipality:
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17.4.2024 – 25.4.2024 |
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The following villages in Septemvri municipality:
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25.4.2024 |
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The following villages in Belovo municipality:
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25.4.2024 |
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The following villages in Lesichovo municipality:
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25.4.2024 |
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BG-HPAI(P)-2024-00009 |
The following villages in Pazardzhik municipality:
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7.5.2024 |
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Plovdiv Region |
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BG-HPAI(P)-2024-00009 |
The following village in Rodopi municipality:
The following village in Stamboliyski municipality:
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29.4.2024 – 7.5.2024 |
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The following villages in Maritsa municipality:
The following villages in Rodopi municipality:
The following villages in Stamboliyski municipality:
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7.5.2024 |
Mitgliedstaat: Schweden
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
SE-HPAI(P)-2024-00003 |
The area of the parts of the municipality of Svedala extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 55.598688 and E 13.267466. |
18.4.2024 |
Those parts of the municipality of Svedala contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 55.598688 and E 13.267466. |
10.4.2024 – 18.4.2024 |
Teil C
Weitere Sperrzonen gemäß Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 4 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Keiner
Das Gebiet umfasst: |
Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis |
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* |
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1184/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)