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Document 32024D0876

Beschluss (EU) 2024/876 des Rates vom 4. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt(ASAP)

ST/6348/2024/INIT

ABl. L, 2024/876, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/876/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/876/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/876

18.3.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/876 DES RATES

vom 4. März 2024

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt(ASAP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beschließen.

(3)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um die erweiterte Zusammenarbeit rückwirkend ab dem 25. Juli 2023 zu ermöglichen.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. VERLINDEN


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

vom …

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (1) auszuweiten.

(2)

Es ist angezeigt, dass sich die EFTA-Staaten ab dem 25. Juli 2023 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 beteiligen können, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2023 mitgeteilt wird.

(3)

Da die Beteiligung nicht bis zum 10. Juli des Haushaltsjahrs 2023 eingerichtet werden konnte, sollte Protokoll 31 zum EWR-Abkommen geändert werden, um die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Modalitäten der rückwirkend zu leistenden finanziellen Beiträge für das Haushaltsjahr 2023 festzulegen und damit eine uneingeschränkte Beteiligung an Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1525 zu ermöglichen.

(4)

Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 25. Juli 2023 beginnt, können unter den gleichen Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden wie die Kosten, die juristischen Personen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen, sofern dieser Beschluss vor Ende der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt. Die Rückwirkungsklausel in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 gilt ebenfalls.

(5)

Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Artikel 81, festgelegt.

(6)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 25. Juli 2023 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 7 Absatz 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:

„(15)   32023 R 1525: Verordnung (EU) 2023/1525 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 zur Förderung der Munitionsproduktion (ASAP) (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7).

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 25. Juli 2023 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union:

Haushaltslinie 13 01 05: „Unterstützungsausgaben für das Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie“

Haushaltslinie 13 07 01: „Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie“

Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 25. Juli 2023 oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1525 erfüllt sind, nach dem 20. März 2023 beginnt, können ab dem in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder den betreffenden Finanzhilfebeschlüssen festgelegten Startdatum der Maßnahme unter den darin festgelegten Voraussetzungen als förderfähig angesehen werden, sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ... vom ... [dieser Beschluss] vor Ende der Maßnahme in Kraft tritt.

Nach Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien rückwirkend für das Haushaltsjahr 2023 vorgenommen werden. Sie stehen entsprechend unter denselben Voraussetzungen zur Verfügung wie die Mittel für das Haushaltsjahr 2024, insbesondere werden die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für das Haushaltsjahr 2023 in voller Höhe zu Beginn des Haushaltsjahrs 2024 bereitgestellt.

Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 geschaffenen Instrument und dem dazu zu leistenden finanziellen Beitrag ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 25. Juli 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu ...

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 7.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. ... [dieser Beschluss] zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 geschaffenen Instrument

Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem mit der Verordnung (EU) 2023/1525 geschaffenen Instrument (im Folgenden „Instrument“) ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und daher die Annahme dieses Beschlusses den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dem Instrument hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen ferner, dass sich Island und Liechtenstein nicht an dem Instrument beteiligen und auch nicht finanziell dazu beitragen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/876/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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