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Document 32024D0807

Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

C/2024/1444

ABl. L, 2024/807, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/807/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/807/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/807

29.2.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/807 DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2024

zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1),

gestützt auf die mit Schreiben vom 5. Januar 2024, das durch ein Schreiben vom 6. Februar 2024 ergänzt wurde, übermittelte Mitteilung Polens über seine Absicht, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu beteiligen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.

(2)

Am 3. April 2017 wurde die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV als erteilt angesehen.

(3)

Am 12. Oktober 2017 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.

(4)

Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission (2) vom 1. August 2018 wurde die Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt.

(6)

Mit dem Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission (3) vom 7. August 2018 wurde die Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt.

(7)

Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission (4) vom 26. Mai 2021 übernahm die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben am 1. Juni 2021.

(8)

Am 5. Januar 2024 teilte Polen der Kommission seine Absicht mit, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA zu beteiligen.

(9)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 schreibt keine besonderen Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA vor.

(10)

Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt die genannte Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.

(11)

Gemäß Artikel 331 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Kommission, wenn sie die Teilnahme eines Mitgliedstaats an einer Verstärkten Zusammenarbeit bestätigt, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte erlassen.

(12)

Am 6. Februar 2024 ergänzte Polen sein Schreiben vom 5. Januar 2024 um einen Antrag, den Beginn der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen auf den 20. November 2017, den Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939, zu legen. Polen zufolge würde durch eine solche Anwendung das Ziel einer wirksamen und unparteiischen Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besser erreicht. Ferner stellte Polen klar, dass die meisten Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen würden, noch nicht verjährt seien.

(13)

Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Unionsrechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, doch kann dies ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es erfordert und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

(14)

Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten, die das Hauptziel der Verordnung (EU) 2017/1939 ist, lassen sich am besten erreichen, wenn die Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021, dem Tag, an dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hat, Anwendung findet.

(15)

Bei einer Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 20. November 2017 müsste die EUStA ihre Zuständigkeit für Straftaten ausüben, die mehrere Jahre vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Polen begangen wurden. Dies hätte nur einen begrenzten Mehrwert in Bezug auf die Wirksamkeit, da davon auszugehen ist, dass die betreffenden Ermittlungen und Verfahren abgeschlossen oder relativ weit fortgeschritten sind.

(16)

Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem 1. Juni 2021 wird neuere Verfahren betreffen, die die EUStA unter Umständen an sich ziehen kann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zudem wird hierdurch eine wirksamere Tätigkeitsaufnahme der EUStA in Polen gewährleistet, da die EUStA auch in der Lage sein wird, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden, zu untersuchen und zu verfolgen, und somit von Beginn an einsatzbereit ist.

(17)

Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA ihre Zuständigkeit für das Hoheitsgebiet oder die Staatsangehörigen Polens daher ausüben, sofern die betreffenden Straftaten nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. Dieses Datum ist ein eindeutiger und angemessener Beginn für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen und gewährleistet Rechtssicherheit.

(18)

Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Polen für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939, einschließlich des Artikels 26 über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und des Artikels 27 über das Evokationsrecht.

(19)

Grundsätzlich sollten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, einschließlich der aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfristen erlassenen, von dieser Zuständigkeit unberührt bleiben, es sei denn, das geltende nationale Recht erlaubt unter besonderen Umständen die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren und Ermittlungen.

(20)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 49, anerkannt wurden. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung betont hat, verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, dass Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen. Darüber hinaus sollten Straftaten und die für sie angedrohten Strafen gesetzlich klar definiert sein. Bei den Vorschriften, nach denen die Staatsanwaltschaften Ermittlungen durchführen, Straftaten verfolgen und vor Gericht bringen, handelt es sich jedoch um verfahrensrechtliche Vorschriften, die die Organisation dieser Stellen und die entsprechenden Verfahren betreffen, jedoch nicht die Definition von Straftaten und Strafen. Somit fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 49 der Charta. Die einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Strafrechts, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und deren Umsetzung in polnisches Recht enthalten sind, bleiben unverändert und werden von diesem Beschluss nicht berührt.

(21)

Die polnischen Behörden, der Rat und die EUStA sollten ausreichend Zeit haben, um die Vorbereitungsarbeiten abzuschließen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA in Polen wirksam arbeiten kann. Insbesondere sollte die EUStA ihre operative Tätigkeit in Polen, unter anderem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungen, rasch aufnehmen können, vor allem durch die Einleitung von Ermittlungen, erforderlichenfalls aufgrund von Meldungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 oder durch die Ausübung ihres Evokationsrechts. Hierzu muss zumindest der Europäische Staatsanwalt aus Polen ernannt werden, der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ausnahmefällen eine begründete Entscheidung treffen kann, die Ermittlungen selbst zu führen. Um zu vermeiden, dass der EUStA Mitteilungen übermittelt werden, während sie nicht in der Lage ist, diese zu bearbeiten, oder dass Fristen verstreichen, sollten die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 in Polen ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Polen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA wird bestätigt.

Artikel 2

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Polen in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.

(2)

Die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 gelten in Polen ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Polen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1094 der Kommission vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 196 vom 2.8.2018, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2018/1103 der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 201 vom 8.8.2018, S. 2).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/856 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 100).

(5)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/807/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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