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Document 32023R2772
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2772 of 31 July 2023 supplementing Directive 2013/34/EU of the European Parliament and of the Council as regards sustainability reporting standards
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
C/2023/5303
ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/12/2023
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2772 |
22.12.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2772 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2023
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung müssen große Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten in der EU zugelassen sind, sowie Mutterunternehmen großer Gruppen in einen eigenen Abschnitt ihres Managementberichts oder konsolidierten Managementberichts die Informationen aufnehmen, die zum Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind, sowie die Informationen, die erforderlich sind, um zu verstehen, wie Nachhaltigkeitsaspekte den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens beeinflussen. Die Unternehmen müssen diese Informationen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 genannten Geschäftsjahr für jede Unternehmenskategorie erstellen. |
(2) |
Die Kommission muss bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards annehmen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen gemäß Artikel 19a Absätze 1 und 2 und Artikel 29a Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie Bericht erstatten müssen, einschließlich mindestens der Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Angabepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzukommen. |
(3) |
Die Kommission hat die fachliche Stellungnahme der EFRAG berücksichtigt. Die unabhängige fachliche Stellungnahme der EFRAG erfüllt die Kriterien des Artikels 49 Absatz 3b Unterabsätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und die ordnungsgemäße Anwendung der Standards durch Unternehmen zu erleichtern, hat die Kommission Änderungen an der fachlichen Stellungnahme der EFRAG vorgenommen, und zwar in Bezug auf den Wesentlichkeitsansatz, die schrittweise Einführung bestimmter Anforderungen, die Umwandlung bestimmter Anforderungen in freiwillige Datenpunkte, die Einführung von Flexibilitätsregelungen für eine Reihe von Angabepflichten, die Einführung technischer Änderungen zur Sicherstellung der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen der Union und ein hohes Maß an Interoperabilität mit globalen Standardsetzungsinitiativen sowie redaktionelle Änderungen. |
(4) |
Diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen die Anforderungen des Artikels 29b der Richtlinie 2013/34/EU. |
(5) |
Daher sollten gemeinsame Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sollte diese Verordnung nicht früher als vier Monate nach ihrer Annahme durch die Kommission in Kraft treten. Da bestimmte Kategorien von Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 verpflichtet sind, diese Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission gemeinsam die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für ein nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung konsultiert. Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) um Stellungnahme ersucht, insbesondere im Hinblick auf die Kohärenz dieser Verordnung mit der Verordnung (EU) 2019/2088 und den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten. Gemäß Artikel 49 Absatz 3b Unterabsatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU hat die Kommission auch die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen konsultiert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten Zeitplan verwenden müssen, sind in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.
(2) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2006/43/EG und der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
(3) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
ANHANG I
EUROPÄISCHE STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG (ESRS)
ESRS 1 |
Allgemeine Anforderungen |
ESRS 2 |
Allgemeine Angaben |
ESRS E1 |
Klimawandel |
ESRS E2 |
Umweltverschmutzung |
ESRS E3 |
Wasser- und Meeresressourcen |
ESRS E4 |
Biologische Vielfalt und Ökosysteme |
ESRS E5 |
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
ESRS S1 |
Eigene Belegschaft |
ESRS S2 |
Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
ESRS S3 |
Betroffene Gemeinschaften |
ESRS S4 |
Verbraucher und Endnutzer |
ESRS G1 |
Unternehmenspolitik |
ESRS 1
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
INHALTSVERZEICHNIS
Ziel
1. |
ESRS-Kategorien, Berichterstattungsbereiche und Konventionen für die Ausarbeitung |
1.1 |
ESRS-Kategorien |
1.2 |
Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter |
1.3 |
Konventionen für die Ausarbeitung |
2. |
Qualitative Merkmale von Informationen |
3. |
Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen |
3.1 |
Interessenträger und ihre Bedeutung für die Bewertung der Wesentlichkeit |
3.2 |
Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen |
3.3 |
Doppelte Wesentlichkeit |
3.4 |
Wesentlichkeit der Auswirkungen |
3.5 |
Finanzielle Wesentlichkeit |
3.6 |
Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben |
3.7 |
Grad der Aufschlüsselung |
4. |
Sorgfaltspflicht |
5. |
Wertschöpfungskette |
5.1 |
Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette |
5.2 |
Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten |
6. |
Zeithorizonte |
6.1 |
Berichtszeitraum |
6.2 |
Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft |
6.3 |
Berichterstattung über die Fortschritte im Vergleich zum Basisjahr |
6.4 |
Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung |
7. |
Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen |
7.1 |
Darstellung von Vergleichsinformationen |
7.2 |
Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit |
7.3 |
Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums |
7.4 |
Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen |
7.5 |
Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen |
7.6 |
Konsolidierte Berichterstattung und subsidiäre Ausnahme |
7.7 |
Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen |
7.8 |
Berichterstattung über Chancen |
8. |
Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung |
8.1 |
Allgemeine Anforderungen an die Darstellung |
8.2 |
Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung |
9. |
Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen |
9.1 |
Aufnahme von Informationen mittels Verweis |
9.2 |
Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Jahresabschlüssen |
10. |
Übergangsbestimmungen |
10.1 |
Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben |
10.2 |
Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette“ |
10.3 |
Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen“ |
10.4 |
Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden |
Anlage A: |
Anwendungsanforderungen |
– |
Unternehmensspezifische Angaben |
– |
Doppelte Wesentlichkeit |
– |
Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten |
– |
Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung |
Anlage B: |
Qualitative Merkmale von Informationen |
Anlage C: |
Liste der schrittweisen Angabepflichten |
Anlage D: |
Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung |
Anlage E: |
Ablaufdiagramm zur Bestimmung der aufzunehmenden Angaben |
Anlage F: |
Beispiel für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung |
Anlage G: |
Beispiel für die Aufnahme von Informationen mittels Verweis |
Ziel
1. |
Ziel der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) ist es, die Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung anzugeben hat. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten. |
2. |
Insbesondere werden in den ESRS die Informationen festgelegt, die ein Unternehmen über seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance anzugeben hat. Die ESRS erfordern nicht, dass ein Unternehmen von ESRS abgedeckte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen angibt, wenn es die betreffenden Themen als nicht wesentlich bewertet hat (siehe Ablaufdiagramm zur Bestimmung der vorzulegenden Angaben in Anhang E dieses Standards). Die im Einklang mit den ESRS angegebenen Informationen ermöglichen es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung, die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt sowie die wesentlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Entwicklung, die Leistung und die Position des Unternehmens nachzuvollziehen. |
3. |
Ziel dieses Standards (ESRS 1) ist es, ein Verständnis für den Aufbau der ESRS, die Konventionen für die Ausarbeitung und die zugrunde liegenden Konzepte sowie die allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 geänderten Fassung zu vermitteln. |
1. ESRS-Kategorien, Berichterstattungsbereiche und Konventionen für die Ausarbeitung
1.1 ESRS-Kategorien
4. |
Es gibt drei Kategorien von ESRS:
Generelle und themenbezogene Standards sind sektorunabhängig, d. h., sie gelten für alle Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Sektor oder in welchen Sektoren das Unternehmen tätig ist. |
5. |
Die generellen Standards ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten für die Nachhaltigkeitsaspekte, die von themenbezogenen und sektorspezifischen Standards abgedeckt werden. |
6. |
In diesem Standard (ESRS 1) werden der Aufbau der ESRS beschrieben, die Konventionen zur Ausarbeitung und die zugrunde liegenden Konzepte erläutert sowie allgemeine Anforderungen an die Erstellung und Darstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen festgelegt. |
7. |
Im ESRS 2 werden Angabepflichten in Bezug auf die Informationen festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte in den Berichterstattungsbereichen Governance, Strategie, Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Parameter und Ziele vorlegen muss. |
8. |
Themenbezogene ESRS decken ein Nachhaltigkeitsthema ab und sind in Themen und Unterthemen sowie erforderlichenfalls in Unter-Unterthemen gegliedert. Die Tabelle in Anwendungsanforderung (Application Requirement, AR) 16 zu diesem Standard bietet einen Überblick über die nachhaltigkeitsbezogenen Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen (zusammen „Nachhaltigkeitsaspekte“), die von themenbezogenen ESRS abgedeckt werden. |
9. |
Themenbezogene ESRS können spezifische Anforderungen enthalten, die die allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 ergänzen. ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten, enthält eine Liste der zusätzlichen Anforderungen in themenbezogenen ESRS, die das Unternehmen zusammen mit den allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 erfüllen muss. |
10. |
Sektorspezifische Standards gelten für alle Unternehmen innerhalb eines Sektors. Sie behandeln Auswirkungen, Risiken und Chancen, die für alle Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig von wesentlicher Bedeutung sein dürften und die nicht oder nicht ausreichend von themenbezogenen Standards abgedeckt werden. Sektorspezifische Standards sind multithematisch und decken die Themen ab, die für den jeweiligen Sektor am wichtigsten sind. Mit sektorspezifischen Standards wird ein hoher Grad der Vergleichbarkeit erreicht. |
11. |
Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die nicht oder mit nur unzureichender Granularität durch einen ESRS abgedeckt sind, aufgrund ihrer spezifischen Fakten und Umstände dennoch wesentlich sind, so stellt es zusätzlich zu den in den drei ESRS-Kategorien festgelegten Angaben weitere unternehmensspezifische Angaben zur Verfügung, die es den Nutzern ermöglicht, die nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens nachzuvollziehen. Die Anwendungsanforderungen AR 1 bis AR 5 enthalten weitere Leitlinien im Hinblick auf unternehmensspezifische Angaben. |
1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter
12. |
Die Angabepflichten im ESRS 2, in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen ESRS sind in folgende Berichterstattungsbereiche unterteilt:
|
13. |
Der ESRS 2 umfasst Folgendes:
Das Unternehmen wendet die Mindestangabepflichten in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Parameter und Ziele zusammen mit den entsprechenden Angabepflichten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS an. |
1.3 Konventionen zur Ausarbeitung
14. |
In allen ESRS bezieht sich der Begriff
Diese werden zusammen als „Auswirkungen, Risiken und Chancen“ (impacts, risks and opportunities, IRO) bezeichnet. Sie tragen dem in Abschnitt 3 beschriebenen Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit von ESRS Rechnung. |
15. |
In allen ESRS werden Begriffe, die im Glossar der Begriffsbestimmungen (Anhang II) definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet. |
16. |
In den ESRS werden die im Rahmen der Angabepflichten anzugebenden Informationen strukturiert aufgeführt. Jede Angabepflicht besteht aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Der Begriff „Datenpunkt“ kann sich auch auf ein beschreibendes Unterelement einer Angabepflicht beziehen. |
17. |
Neben den Angabepflichten umfassen die meisten ESRS auch Anwendungsanforderungen. Anwendungsanforderungen unterstützen die Anwendung der Angabepflichten und haben die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile eines ESRS. |
18. |
In den ESRS wird wie folgt zwischen den verschiedenen Graden der Verpflichtung des Unternehmens zur Angabe von Informationen unterschieden:
Darüber hinaus wird in den ESRS der Ausdruck „hat zu berücksichtigen“ verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie gegebenenfalls bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet. |
2. Qualitative Merkmale von Informationen
19. |
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen Folgendes anzuwenden:
|
20. |
Diese qualitativen Merkmale von Informationen werden in Anlage B dieses Standards definiert und beschrieben. |
3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen
21. |
Das Unternehmen berichtet über Nachhaltigkeitsaspekte auf der Grundlage des in diesem Kapitel definierten und erläuterten Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit. |
3.1 Interessenträger und ihre Bedeutung für die Bewertung der Wesentlichkeit
22. |
Interessenträger sind Personen oder Gruppen, die das Unternehmen beeinflussen oder von ihm beeinflusst werden können. Es gibt zwei Hauptgruppen von Interessenträgern:
|
23. |
Einige, jedoch nicht alle Interessenträger können beiden unter Absatz 22 genannten Gruppen angehören. |
24. |
Die Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern ist für das laufende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht des Unternehmens (siehe Kapitel 4 Sorgfaltspflicht) und die Bewertung der nachhaltigkeitsbezogenen Wesentlichkeit von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören auch die Verfahren zur Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen, die dann in das Bewertungsverfahren einfließen, um die wesentlichen Auswirkungen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermitteln (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards). |
3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen
25. |
Die Durchführung einer Bewertung der Wesentlichkeit (siehe Abschnitte 3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen und 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit) ist erforderlich, damit das Unternehmen die zu übermittelnden wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermitteln kann. |
26. |
Die Bewertung der Wesentlichkeit ist der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der ESRS. IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten in Bezug auf das vom Unternehmen anzuwendende Verfahren zur Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit. SBM-3 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben. |
27. |
Die Anwendungsanforderungen in Anlage A dieses Standards enthalten eine Auflistung der Nachhaltigkeitsaspekte, die in den themenbezogenen ESRS behandelt werden und nach Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen kategorisiert werden, um bei der Bewertung der Wesentlichkeit herangezogen werden zu können. In Anlage E Ablaufdiagramm zur Bestimmung der aufzunehmenden Angaben dieses Standards wird die in diesem Abschnitt beschriebene Bewertung der Wesentlichkeit veranschaulicht. |
28. |
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist „wesentlich“, wenn er die Kriterien für die Wesentlichkeit der Auswirkungen (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards) oder für die finanzielle Wesentlichkeit (siehe Abschnitt 3.5 dieses Standards) oder für beide erfüllt. |
29. |
Unabhängig vom Ergebnis seiner Bewertung der Wesentlichkeit muss das Unternehmen stets die nach ESRS 2 Allgemeine Angaben (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und den Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) in themenbezogenen ESRS im Zusammenhang mit der Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten erforderlichen Informationen vorlegen. |
30. |
Kommt das Unternehmen aufgrund einer Bewertung der Wesentlichkeit zu dem Schluss, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt, für den gemäß ESRS 2 IRO-1, IRO-2 und SBM-3 Angabepflichten festgelegt sind, wesentlich ist, so muss es
|
31. |
Die im Rahmen einer Angabepflicht (einschließlich ihrer Datenpunkte) oder einer unternehmensspezifischen Angabe vorgeschriebenen einschlägigen Informationen sind anzugeben, wenn das Unternehmen sie unter einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte im Rahmen seiner Bewertung der Wesentlichkeit als relevant bewertet hat:
|
32. |
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist lässt daher die Angaben gemäß der Angabepflichten im ESRS E1 Klimawandel aus, so legt es die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf den Klimawandel (siehe ESRS 2 IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten) ausführlich dar, einschließlich einer vorausschauenden Analyse der Bedingungen, die das Unternehmen dazu veranlassen könnten, den Klimawandel in Zukunft als wesentlich zu betrachten. Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein anderes Thema als der Klimawandel nicht wesentlich ist und es daher alle Angaben gemäß den in einem themenbezogenen ESRS enthaltenen Angabepflichten auslässt, kann es kurz die Schlussfolgerungen seiner Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema erläutern. |
33. |
Bei der Angabe von Informationen über Strategien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf einen Nachhaltigkeitsaspekt, der als wesentlich bewertet wurde, bezieht das Unternehmen die Informationen ein, die gemäß allen Angabepflichten und Datenpunkten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS zu diesem Aspekt und der entsprechenden Mindestangabepflicht zu Strategien, Maßnahmen und Zielen nach dem ESRS 2 vorgeschrieben sind. Kann das Unternehmen die Informationen, die nach den Angabepflichten und Datenpunkten des themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS oder nach den Mindestangabepflichten gemäß ESRS 2 zu Strategien, Maßnahmen und Zielen vorgeschrieben sind, nicht angeben, weil es die jeweiligen Strategien nicht angenommen, die jeweiligen Maßnahmen nicht umgesetzt oder die jeweiligen Ziele nicht festgelegt hat, muss es dies angeben und kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es dies umsetzen will. |
34. |
Wenn das Unternehmen Informationen über Parameter für einen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekt gemäß dem Abschnitt Parameter und Ziele des themenbezogenen aktuellen ESRS angibt,
|
35. |
Lässt das Unternehmen die von einem Datenpunkt vorgeschriebenen Informationen aus, die sich aus anderen in Anlage B des ESRS 2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, erklärt es ausdrücklich, dass die betreffenden Informationen „nicht wesentlich“ sind. |
36. |
Das Unternehmen legt fest, wie es Kriterien (einschließlich geeigneter Schwellenwerte) anwendet, um Folgendes zu bestimmen:
|
3.3 Doppelte Wesentlichkeit
37. |
Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe „wesentlich“ und „Wesentlichkeit“ in allen ESRS verwendet, um sich auf die doppelte Wesentlichkeit zu beziehen. |
38. |
Die Bewertungen der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der finanziellen Wesentlichkeit sind miteinander verknüpft, und die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Dimensionen sind zu berücksichtigen. Im Allgemeinen stellt die Bewertung der Auswirkungen den Ausgangspunkt dar, auch wenn es wesentliche Risiken und Chancen geben kann, die nicht mit den Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Eine nachhaltigkeitsbezogene Auswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflusst. Unabhängig von ihrer finanziellen Wesentlichkeit werden die Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit der Auswirkungen beurteilt. |
39. |
Bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen in der Wertschöpfungskette des Unternehmens zur Bestimmung ihrer Wesentlichkeit konzentriert sich das Unternehmen auf Bereiche, in denen Auswirkungen, Risiken und Chancen aufgrund der Art der jeweiligen Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen, geografischen Verhältnisse oder anderer Faktoren als wahrscheinlich angesehen werden. |
40. |
Das Unternehmen prüft, wie es durch seine Abhängigkeiten von der Verfügbarkeit natürlicher, personeller und sozialer Ressourcen zu angemessenen Preisen und angemessener Qualität beeinflusst wird, ungeachtet seiner potenziellen Auswirkungen auf diese Ressourcen. |
41. |
Die wichtigsten Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens entsprechen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit ermittelt wurden und daher in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegeben werden. |
42. |
Das Unternehmen wendet die in den Abschnitten 3.4 und 3.5 dieses Standards festgelegten Kriterien unter Zugrundelegung geeigneter quantitativer und/oder qualitativer Schwellenwerte an. Geeignete Schwellenwerte sind erforderlich, um zu bestimmen, welche Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen wesentlich sind und dementsprechend behandelt werden und um zu bestimmen, welche Nachhaltigkeitsaspekte für die Zwecke der Berichterstattung wesentlich sind. In einigen bestehenden Standards und Rahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen“ verwendet, wenn auf den Schwellenwert Bezug genommen wird, der verwendet wird, um die Auswirkungen zu ermitteln, die im ESRS als „wesentliche Auswirkungen“ beschrieben werden. |
3.4 Wesentlichkeit der Auswirkungen
43. |
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn er sich auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen umfassen die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens und beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse. |
44. |
In diesem Zusammenhang umfassen die Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt auch Auswirkungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte. |
45. |
Die Bewertung der Wesentlichkeit negativer Auswirkungen beruht auf dem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, das in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt ist. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen richtet sich die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen, bei potenziellen negativen Auswirkungen nach dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen. Der Schweregrad basiert auf den folgenden Faktoren:
Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit. |
46. |
In Bezug auf positive Auswirkungen basiert die Wesentlichkeit auf
|
3.5 Finanzielle Wesentlichkeit
47. |
Bei dem Umfang der finanziellen Wesentlichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt es sich um eine Erweiterung des Umfangs der Wesentlichkeit, der bei der Festlegung der Informationen, die in den Abschluss des Unternehmens aufgenommen werden sollten, zugrunde gelegt wird. |
48. |
Das Verfahren zur Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit entspricht der Ermittlung von Informationen für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen an ein Unternehmen als wesentlich angesehen werden. Insbesondere gelten Informationen für die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung als wesentlich, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sich eine Auslassung, Falschangabe oder Verschleierung dieser Informationen auf Entscheidungen auswirken kann, die sie auf der Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens treffen. |
49. |
Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich, wenn er wesentliche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Dies trifft zu, wenn durch einen Nachhaltigkeitsaspekt Risiken oder Chancen entstehen, die innerhalb von kurz-, mittel- oder langfristigen Zeithorizonten einen wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung, die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens haben (oder wenn ein solcher Einfluss nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist). Risiken und Chancen können sich aus Ereignissen in der Vergangenheit oder in der Zukunft ergeben. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspekts ist nicht auf Aspekte beschränkt, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst auch Informationen über wesentliche Risiken und Chancen, die auf Geschäftsbeziehungen außerhalb des bei der Erstellung von Abschlüssen verwendeten Konsolidierungskreises zurückzuführen sind. |
50. |
Abhängigkeiten von natürlichen, personellen und sozialen Ressourcen können Ursachen für finanzielle Risiken oder Chancen sein. Abhängigkeiten können sich auf zwei verschiedene Weisen auswirken:
|
51. |
Die Wesentlichkeit von Risiken und Chancen wird auf der Grundlage einer Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Auswirkungen bewertet. |
3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben
52. |
Die Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen kann dazu führen, dass Situationen ermittelt werden, in denen seine Maßnahmen zum Umgang mit bestimmten Auswirkungen oder Risiken oder zur Nutzung bestimmter Chancen im Zusammenhang mit einem Nachhaltigkeitsaspekt wesentliche negative Auswirkungen oder wesentliche Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Nachhaltigkeitsaspekten nach sich ziehen könnten. Beispiele:
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53. |
In solchen Situationen geht das Unternehmen wie folgt vor:
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3.7 Grad der Aufschlüsselung
54. |
Wenn es für ein angemessenes Verständnis seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen erforderlich ist, schlüsselt das Unternehmen die gemeldeten Informationen wie folgt auf:
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55. |
Bei der Festlegung des geeigneten Grades der Aufschlüsselung für die Berichterstattung berücksichtigt das Unternehmen die bei seiner Bewertung der Wesentlichkeit zugrunde gelegte Aufschlüsselung. Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens kann eine Aufschlüsselung nach Tochterunternehmen erforderlich sein. |
56. |
Werden Daten von verschiedenen Ebenen oder von mehreren Standorten innerhalb einer Ebene aggregiert, so stellt das Unternehmen sicher, dass durch diese Aggregation die Spezifität und die Zusammenhänge, die für die Interpretation der Informationen erforderlich sind, nicht verschleiert werden. Wesentliche Elemente, die sich in ihren Eigenschaften unterscheiden, darf das Unternehmen nicht aggregieren. |
57. |
Legt das Unternehmen nach Sektoren aufgeschlüsselte Informationen vor, verwendet es die ESRS-Sektorklassifikation, die in einem von der Kommission gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festzulegen ist. Erfordert ein themenbezogener oder sektorspezifischer ESRS, dass bei der Erstellung eines bestimmten Elements einer Information ein bestimmter Grad der Aufschlüsselung angewendet wird, so hat die Anforderung im themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS Vorrang. |
4. Sorgfaltspflicht
58. |
Die Ergebnisse des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (in den nachstehend genannten internationalen Instrumenten als „Sorgfaltspflicht“ bezeichnet) fließen in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens ein. Die ESRS enthalten keine Verhaltensregeln in Bezug auf die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit; sie erweitern oder ändern auch nicht die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf die Ausübung der Sorgfaltspflicht. |
59. |
Die Sorgfaltspflicht ist das Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen. Zu diesen negativen Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Sorgfaltspflicht ist ein kontinuierlicher Prozess, bei dem auf Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells, der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen, des Betriebs-, Beschaffungs- und Verkaufskontexts des Unternehmens reagiert wird und der solche Veränderungen auslösen kann. Dieser Prozess wird in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beschrieben. |
60. |
In diesen internationalen Instrumenten werden einige Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht genannt, darunter die Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Wenn das Unternehmen nicht alle Auswirkungen gleichzeitig angehen kann, ist im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eine Priorisierung der Maßnahmen auf der Grundlage des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen möglich. Dieser Aspekt des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht fließt in die Bewertung der wesentlichen Auswirkungen ein (siehe Abschnitt 3.4 dieses Standards). Die Ermittlung wesentlicher Auswirkungen hilft auch bei der Ermittlung wesentlicher Risiken und Chancen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die häufig ein Produkt solcher Auswirkungen sind. |
61. |
Die Kernelemente der Sorgfaltspflicht spiegeln sich unmittelbar in den Angabepflichten wider, die wie nachstehend dargestellt im ESRS 2 und im themenbezogenen ESRS festgelegt sind:
|
5. Wertschöpfungskette
5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette
62. |
Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe Bericht erstattende Unternehmen wie die Abschlüsse. Handelt es sich beispielsweise bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um eine Muttergesellschaft, die zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet ist, gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Unternehmensgruppe. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Bericht erstattende Unternehmen keinen Jahresabschluss erstellen muss oder wenn das Bericht erstattende Unternehmen eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU erstellt. |
63. |
Die in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen über das Bericht erstattende Unternehmen werden durch Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ergänzt, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette im Zusammenhang stehen (im Folgenden „Informationen zur Wertschöpfungskette“). Bei der Ergänzung der Informationen über das Bericht erstattende Unternehmen berücksichtigt das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette:
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64. |
Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Unterschiedliche Nachhaltigkeitsaspekte können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein. Es sind nur Informationen in Bezug auf die Teile der Wertschöpfungskette, für die der Aspekt wesentlich ist, beizufügen. |
65. |
Das Unternehmen berücksichtigt wesentliche Informationen zur Wertschöpfungskette, wenn dies erforderlich ist, um
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66. |
Wenn das Unternehmen bestimmt, auf welcher Ebene (innerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette) ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt vorliegt, stützt es sich auf seine Bewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards). |
67. |
Sind verbundene oder gemeinsame Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert oder im Abschluss anteilsmäßig konsolidiert werden, Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens (beispielsweise als Lieferanten), hat das Unternehmen Informationen über diese verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen gemäß Absatz 63 im Einklang mit dem Ansatz für die anderen Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette bereitzustellen. In diesem Fall beschränken sich die Daten des verbundenen oder gemeinsamen Unternehmens bei der Festlegung von Auswirkungsparametern nicht auf die gehaltenen Anteile, sondern beruhen auf den Auswirkungen, die durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit seinen Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. |
5.2 Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten
68. |
Ob das Unternehmen in der Lage ist, die erforderlichen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, beispielsweise von den vertraglichen Vereinbarungen des Unternehmens, vom Grad der Kontrolle, die es über die Geschäfte außerhalb des Konsolidierungskreises ausübt, und von seiner Nachfragemacht. Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Aktivitäten in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu kontrollieren, kann es sich schwieriger gestalten, Informationen zur Wertschöpfungskette zu erhalten. |
69. |
Unter gewissen Umständen kann das Unternehmen die Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette (auch nach zumutbaren Anstrengungen) nicht gemäß Absatz 63 einholen. In diesem Fall schätzt das Unternehmen die zu übermittelnden Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, z. B. Sektordurchschnittsdaten und andere Näherungswerte. |
70. |
Die Beschaffung von Informationen zur Wertschöpfungskette könnte für KMU und andere Unternehmen in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die nicht in den Anwendungsbereich der gemäß der Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, eine Herausforderung darstellen (siehe ESRS 2 BP-2 Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen). |
71. |
In Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Ziele enthält die Berichterstattung des Unternehmens Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, soweit diese Strategien, Maßnahmen und Ziele Akteure der Wertschöpfungskette betreffen. Hinsichtlich der Parameter kann das Unternehmen in vielen Fällen – insbesondere in Umweltangelegenheiten, für die Näherungswerte verfügbar sind – die Berichterstattungspflichten erfüllen, ohne Daten von den Akteuren seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (insbesondere von KMU) zu erheben, z. B. bei der Berechnung der Scope-3-Treibhausgasemissionen des Unternehmens. |
72. |
Die Einbeziehung von Schätzungen unter Verwendung von Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte darf nicht dazu führen, dass die Informationen nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen entsprechen (siehe Kapitel 2 und Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit dieses Standards). |
6. Zeithorizonte
6.1 Berichtszeitraum
73. |
Der Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens stimmt mit dem Berichtszeitraum für den Abschluss des Unternehmens überein. |
6.2 Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft
74. |
Gegebenenfalls stellt das Unternehmen in seiner Nachhaltigkeitserklärung angemessene Verbindungen zwischen retrospektiven und zukunftsorientierten Informationen her, um ein klares Verständnis dafür zu schaffen, wie historische Informationen mit zukunftsorientierten Informationen zusammenhängen. |
6.3 Berichterstattung über die Fortschritte im Vergleich zum Basisjahr
75. |
Ein Basisjahr ist der historische Bezugszeitpunkt oder -zeitraum, für den Informationen verfügbar sind und mit dem nachfolgende Informationen im Zeitverlauf verglichen werden können. |
76. |
Das Unternehmen legt bei der Berichterstattung über die Entwicklungen und Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel vergleichende Informationen für das Basisjahr über die im laufenden Zeitraum gemeldeten Beträge vor, es sei denn, in der einschlägigen Angabepflicht ist bereits festgelegt, wie über die Fortschritte Bericht zu erstatten ist. Außerdem kann das Unternehmen historische Informationen über die zwischen dem Basisjahr und dem Berichtszeitraum erreichten Meilensteine übermitteln, wenn es sich dabei um relevante Informationen handelt. |
6.4 Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung
77. |
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung legt das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände fest:
|
78. |
Das Unternehmen verwendet eine zusätzliche Aufschlüsselung für den langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, wenn dies erforderlich ist, um den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. |
79. |
Sind unterschiedliche Definitionen für mittel- oder langfristige Zeithorizonte in Bezug auf bestimmte Elemente der Angabe in anderen ESRS erforderlich, haben die Definitionen in diesen ESRS Vorrang. |
80. |
Es kann Umstände geben, unter denen mittel- oder langfristige Zeithorizonte gemäß Absatz 77 zu nicht relevanten Informationen führen, wenn das Unternehmen i) für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen oder ii) für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Diese Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, beispielsweise auf Cashflows und Geschäftszyklen, die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen, die Zeithorizonte, in denen die Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen ihre Bewertungen durchführen, oder die Planungshorizonte, die in der Branche des Unternehmens üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden. Unter diesen Umständen kann das Unternehmen eine andere Definition für mittel- und/oder langfristige Zeithorizonte zugrunde legen (siehe ESRS 2 BP–2 Absatz 9). |
81. |
Die Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ in ESRS beziehen sich auf den Zeithorizont, den das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 77 bis 80 festlegt. |
7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
82. |
Dieses Kapitel enthält allgemeine Anforderungen, die bei der Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen zu beachten sind. |
7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen
83. |
Das Unternehmen legt Vergleichsinformationen in Bezug auf den vorangegangenen Berichtszeitraum für alle im laufenden Zeitraum angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge vor. Ist es relevant für das Verständnis der Nachhaltigkeitserklärung des laufenden Zeitraums, legt das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende Angaben vor. |
84. |
Wenn das Unternehmen Vergleichsinformationen übermittelt, die von den im vorangegangenen Zeitraum übermittelten Informationen abweichen, muss es Folgendes angeben:
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85. |
Die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume zur Erzielung der Vergleichbarkeit mit dem aktuellen Zeitraum kann unter bestimmten Umständen nicht durchführbar sein. So können Daten in dem/den vorangegangenen Berichtszeitraum/-zeiträumen womöglich nicht in einer Weise erhoben worden sein, die eine rückwirkende Anwendung einer neuen Definition eines Parameters oder Ziels oder eine rückwirkende Anpassung zur Berichtigung eines Fehlers aus der früheren Periode ermöglicht, und es kann sein, dass es nicht durchführbar ist, die Informationen neu zu erstellen (siehe ESRS 2 BP-2). Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an. |
86. |
Sieht ein ESRS vor, dass das Unternehmen mehr als einen Vergleichszeitraum für einen Parameter oder Datenpunkt vorlegen muss, so gelten die Anforderungen dieses ESRS. |
7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit
87. |
Können quantitative Parameter und Geldbeträge, einschließlich Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (siehe Kapitel 5 dieses Standards), nicht direkt gemessen und nur geschätzt werden, kann es zu Messunsicherheit kommen. |
88. |
Ein Unternehmen gibt Informationen an, die es den Nutzern ermöglichen, die wichtigsten Unsicherheiten zu verstehen, die sich auf die in seiner Nachhaltigkeitserklärung angegebenen quantitativen Parameter und Geldbeträge auswirken. |
89. |
Die Verwendung sinnvoller Annahmen und Schätzungen, einschließlich Szenario- oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen und beeinträchtigt die Brauchbarkeit dieser Informationen nicht, sofern die Annahmen und Schätzungen genau beschrieben und erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B dieses Standards). |
90. |
Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden im Jahresabschluss des Unternehmens verwendeten Finanzdaten und Annahmen übereinstimmen. |
91. |
Einige ESRS verlangen die Angabe von bestimmten Informationen, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen mit ungewissem Ausgang. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3 dieses Standards genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes:
|
92. |
Bei der Bewertung der möglichen Folgen berücksichtigt das Unternehmen alle relevanten Fakten und Umstände, einschließlich Informationen über Ergebnisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und mit erheblichen Auswirkungen, die, wenn sie zusammen betrachtet werden, wesentlich werden könnten. Beispielsweise könnte das Unternehmen mehreren Auswirkungen oder Risiken ausgesetzt sein, die alle die gleiche Art von Störungen verursachen könnten, wie z. B. Störungen in der Lieferkette des Unternehmens. Informationen über eine einzelne Risikoquelle sind möglicherweise nicht wesentlich, wenn Störungen aus dieser Quelle sehr unwahrscheinlich sind. Informationen über das Gesamtrisiko einer Störung der Lieferkette ausgehend von allen Quellen könnten jedoch wesentlich sein (siehe ESRS 2 BP-2). |
7.3 Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums
93. |
Es kann vorkommen, dass das Unternehmen Informationen nach dem Berichtszeitraum, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts erhält. Liefern diese Informationen Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen, aktualisiert das Unternehmen gegebenenfalls die Schätzungen und Angaben zur Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der neuen Informationen. |
94. |
Wenn diese Informationen Belege oder Erkenntnisse zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen liefern, die nach dem Ende des Berichtszeitraums eintreten, legt das Unternehmen gegebenenfalls erläuternde Informationen vor, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen. |
7.4 Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen
95. |
Die Definition und Berechnung der Parameter, einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Parameter, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar (siehe ESRS 2 BP-2):
|
7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
96. |
Das Unternehmen berichtigt wesentliche Fehler aus vorangegangenen Berichtszeiträumen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen. |
97. |
Auslassungen und Falschangaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens für einen oder mehrere frühere Zeiträume stellen Fehler in früheren Berichtszeiträumen dar. Solche Fehler ergeben sich aus der Nichtnutzung oder der falschen Nutzung zuverlässiger Informationen,
|
98. |
Zu diesen Fehlern gehören: die Auswirkungen mathematischer Fehler, Fehler bei der Anwendung der Definitionen für Parameter oder Ziele, das Übersehen oder die Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug. |
99. |
Potenzielle Fehler im aktuellen Berichtszeitraum, die während dieses Zeitraums aufgedeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Veröffentlichung des Lageberichts zugestimmt wird. Gelegentlich werden wesentliche Fehler jedoch erst in späteren Berichtszeiträumen aufgedeckt. |
100. |
Ist es nicht durchführbar, die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen. Bei der Berichtigung von Angaben für einen früheren Zeitraum stellt das Unternehmen weder bei Annahmen darüber, was die Absichten der Geschäftsleitung in einem früheren Zeitraum waren, noch bei der Schätzung der in einem früheren Zeitraum angegebenen Beträge nachträgliche Vermutungen an. Diese Anforderung gilt für die Korrektur sowohl rückblickender als auch vorausschauender Angaben. |
101. |
Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen der Schätzungen zu unterscheiden. Schätzungen sind möglicherweise zu überarbeiten, wenn sich zusätzliche Informationen ergeben (siehe ESRS 2 BP-2). |
7.6 Konsolidierte Berichterstattung und subsidiäre Ausnahme
102. |
Wenn das Unternehmen auf konsolidierter Ebene Bericht erstattet, nimmt es eine Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die gesamte konsolidierte Gruppe vor, unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe. Es sorgt dafür, dass alle Tochterunternehmen in einer Weise berücksichtigt werden, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen unvoreingenommen ermittelt werden können. Die Kriterien und Schwellenwerte dafür, dass Auswirkungen, Risiken oder Chancen als wesentlich bewertet werden, sind auf der Grundlage von Kapitel 3 dieses Standards festzulegen. |
103. |
Stellt das Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen fest, so legt das Unternehmen eine angemessene Beschreibung der Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) vor. |
104. |
Wenn das Unternehmen bewertet, ob die Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen erheblich sind, kann es verschiedene Umstände berücksichtigen, z. B. ob das oder die Tochterunternehmen in einer anderen Branche als die übrige Gruppe tätig ist/sind oder ob die in Abschnitt 3.7 Grad der Aufschlüsselung genannten Umstände berücksichtigt werden sollten. |
7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen
105. |
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen anzugeben, selbst wenn diese als wesentlich betrachtet werden. |
106. |
Bei der Angabe von Informationen über seine Strategien, Pläne und Maßnahmen kann das Unternehmen, wenn eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, für die Erreichung des Ziels einer Angabepflicht relevant ist, die betreffende Information dennoch auslassen, wenn
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107. |
Wenn das Unternehmen Verschlusssachen oder vertrauliche Informationen oder eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, auslässt, weil sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen, so muss das Unternehmen der betreffenden Angabepflicht nachkommen, indem es alle anderen Informationen angibt. |
108. |
Das Unternehmen unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass über die Auslassung der Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen oder die spezifische Information hinaus, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, die Gesamtrelevanz der betreffenden Angaben nicht beeinträchtigt wird. |
7.8 Berichterstattung über Chancen
109. |
Bei der Berichterstattung über Chancen sollte die Angabe aus beschreibenden Informationen bestehen, die es dem Leser ermöglichen, die Chancen für das Unternehmen oder den gesamten Sektor nachzuvollziehen. Bei der Berichterstattung über Chancen berücksichtigt das Unternehmen die Wesentlichkeit der anzugebenden Informationen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt es unter anderem,
|
8. Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung
110. |
In diesem Kapitel werden die Grundlagen für die Darstellung der Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte (d. h. die Nachhaltigkeitserklärung) beschrieben, die im Einklang mit den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU und im Rahmen des Lageberichts des Unternehmens erstellt werden. Diese Informationen werden in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts mit der Bezeichnung „Nachhaltigkeitserklärung“ aufgeführt. Anlage F Beispiel für den Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung dieses Standards enthält ein anschauliches Beispiel für eine Nachhaltigkeitserklärung, die gemäß den Anforderungen dieses Kapitels strukturiert ist. |
8.1 Allgemeine Anforderungen an die Darstellung
111. |
Bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen ist Folgendes zu beachten:
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8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung
112. |
Mit Ausnahme der Möglichkeit, Informationen mittels Verweis gemäß Abschnitt 9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis dieses Standards aufzunehmen, führt das Unternehmen alle Angaben, die gemäß dem ESRS nach Kapitel 1 dieses Standards erforderlich sind, in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts auf. |
113. |
Das Unternehmen nimmt die Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und gemäß den delegierten Verordnungen der Kommission, in denen der Inhalt und andere Modalitäten dieser Angaben festgelegt werden, in seine Nachhaltigkeitserklärung auf. Das Unternehmen stellt sicher, dass diese Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung gesondert zu erkennen sind. Die Angaben zu jedem der in der Taxonomieverordnung festgelegten Umweltziele werden zusammen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Umweltteils der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt. Diese Angaben unterliegen nicht den Bestimmungen der ESRS, mit Ausnahme dieses Absatzes und des ersten Satzes von Absatz 115 dieses Standards. |
114. |
Nimmt das Unternehmen zusätzliche Angaben in seine Nachhaltigkeitserklärung auf, die sich aus i) anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii) allgemein anerkannten Standards und Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. technisches Material des International Sustainability Standards Board oder der Global Reporting Initiative), ergeben, so gilt für diese Angaben Folgendes:
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115. |
Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen (einschließlich Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852), soziale Informationen und Governance-Informationen. Unter Beachtung der in Abschnitt 3.6 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten ergeben dieses Standards enthaltenen Bestimmungen kann das Unternehmen, wenn die in einem Teil angegebenen Informationen auch Informationen umfassen, die in einem anderen Teil anzugeben sind, in einem Teil auf die in einem anderen Teil enthaltenen Informationen verweisen, um Dopplungen zu vermeiden. Das Unternehmen kann den Aufbau anwenden, der in Anlage F dieses Standards im Detail dargestellt wird. |
116. |
Die nach sektorspezifischen ESRS vorgeschriebenen Angaben werden nach Berichterstattungsbereichen und gegebenenfalls nach Nachhaltigkeitsthemen gruppiert. Sie werden zusammen mit den Angaben dargestellt, die nach dem ESRS 2 und den entsprechenden themenbezogenen ESRS erforderlich sind. |
117. |
Wenn das Unternehmen wesentliche unternehmensspezifische Angaben gemäß Absatz 11 erstellt, übermittelt es diese Angaben zusammen mit den relevantesten sektorunabhängigen und sektorspezifischen Angaben. |
9. Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung und damit verbundenen Informationen
118. |
Das Unternehmen stellt Informationen bereit, die es den Nutzern seiner Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in der Erklärung und zwischen den Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung und anderen Informationen, die das Unternehmen in anderen Teilen seiner Unternehmensberichterstattung angibt, nachzuvollziehen. |
9.1 Aufnahme von Informationen mittels Verweis
119. |
Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen, die gemäß einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind, einschließlich eines spezifischen, in einer Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird:
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120. |
Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 119 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Angaben
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121. |
Sind die in Absatz 120 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht eines ESRS vorgeschrieben sind (einschließlich eines spezifischen, durch eine Angabepflicht vorgeschriebenen Datenpunkts), mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1221/2009 über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (12) erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur Wertschöpfungskette, erstellt werden. |
122. |
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung unter Verwendung von Aufnahmen mittels Verweis achtet das Unternehmen auf die Einheitlichkeit der übermittelten Informationen und stellt sicher, dass durch die Aufnahme mittels Verweis die Lesbarkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht beeinträchtigt wird. Anlage G Beispiel für die Aufnahme von Informationen mittels Verweis dieses Standards enthält ein anschauliches Beispiel für eine Aufnahme mittels Verweis (siehe ESRS 2 BP-2). |
9.2 Verbundene Informationen und Verknüpfung mit Abschlüssen
123. |
Das Unternehmen beschreibt die Beziehungen zwischen verschiedenen Informationen. Dazu könnte es erforderlich sein, erläuternde Informationen über Governance, Strategien und Risikomanagement mit entsprechenden Parametern und Zielen zu verknüpfen. Um beispielsweise zusammenhängende Informationen bereitzustellen, muss das Unternehmen unter Umständen die Auswirkungen oder die wahrscheinlichen Auswirkungen seiner Strategie auf seine Jahresabschlüsse oder Finanzpläne erläutern oder erklären, inwiefern sich seine Strategie auf die Parameter und Ziele bezieht, die bei der Messung der Fortschritte im Vergleich zur Leistung verwendet wurden. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls erläutern, wie seine Nutzung natürlicher Ressourcen und Veränderungen innerhalb seiner Lieferkette seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verstärken, verändern oder verringern könnten. Möglicherweise muss es diese Informationen mit Informationen zu den derzeitigen oder erwarteten finanziellen Auswirkungen auf seine Produktionskosten, seine strategische Reaktion zur Minderung solcher Auswirkungen oder Risiken und seine damit verbundenen Investitionen in neue Vermögenswerte verknüpfen. Darüber hinaus muss das Unternehmen gegebenenfalls beschreibende Informationen mit den entsprechenden Parametern und Zielen und den Informationen in den Jahresabschlüssen verknüpfen. Informationen, die Zusammenhänge beschreiben, müssen klar und präzise sein. |
124. |
Wenn die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthält, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und im Abschluss dargestellt werden (direkte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen), nimmt das Unternehmen einen Verweis auf den jeweiligen Absatz seines Abschlusses auf, in dem die entsprechenden Informationen zu finden sind. |
125. |
Die Nachhaltigkeitserklärung kann Geldbeträge oder andere quantitative Datenpunkte enthalten, die über einem Schwellenwert für die Wesentlichkeit liegen und bei denen es sich entweder um eine Aggregation oder einen Teil von Geldbeträgen oder um quantitative Daten, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden, handelt (indirekte Verknüpfung zwischen den in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen Informationen und den im Abschluss angegebenen Informationen). In diesem Fall erläutert das Unternehmen, in welchem Verhältnis diese Geldbeträge oder Datenpunkte in der Nachhaltigkeitserklärung zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind. Diese Angabe enthält einen Verweis auf den Posten und/oder die relevanten Abschnitte seines Abschlusses, in denen die entsprechenden Informationen zu finden sind. Gegebenenfalls kann ein Abgleich vorgelegt werden, der in tabellarischer Form dargestellt werden kann. |
126. |
Bei Informationen, die nicht durch die Absätze 124 und 125 abgedeckt werden, erläutert das Unternehmen auf der Grundlage eines Schwellenwerts für die Wesentlichkeit, inwieweit die in seiner Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen signifikanten Daten, Annahmen und qualitativen Informationen mit den entsprechenden Daten, Annahmen und qualitativen Informationen im Abschluss übereinstimmen. Dies kann der Fall sein, wenn die Nachhaltigkeitserklärung Folgendes enthält:
|
127. |
Die gemäß Absatz 126 erforderliche Übereinstimmung bezieht sich auf die Ebene eines einzelnen Datenpunkts, und es ist ein Verweis auf den entsprechenden Posten oder Absatz des Anhangs des Abschlusses anzubringen. Wenn wesentliche Daten, Annahmen und qualitative Informationen nicht kohärent sind, gibt das Unternehmen dies an und erläutert den Grund dafür. |
128. |
Eine Erläuterung nach Absatz 126 ist beispielsweise erforderlich,
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129. |
Themenbezogene und sektorspezifische ESRS können Anforderungen zur Aufnahme von Abgleichen oder zur Veranschaulichung der Übereinstimmung von Daten und Annahmen für bestimmte Angabepflichten enthalten. In solchen Fällen haben die Anforderungen dieser ESRS Vorrang. |
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf unternehmensspezifische Angaben
130. |
Es ist zu erwarten, dass sich der Umfang, in dem Nachhaltigkeitsaspekte durch ESRS abgedeckt werden, im Zuge der Ausarbeitung weiterer Angabepflichten erweitern wird. Daher wird der Bedarf an unternehmensspezifischen Angaben im Laufe der Zeit vermutlich abnehmen, insbesondere, wenn in der Zukunft sektorspezifische Standards angenommen werden. |
131. |
Bei der Festlegung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen in den ersten drei jährlichen Nachhaltigkeitserklärungen Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Erstellung dieser Angaben ergreifen, wobei es vorrangig auf Folgendes zu achten gilt:
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10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 „Wertschöpfungskette“
132. |
Falls in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens im Rahmen des ESRS nicht alle erforderlichen Informationen über seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu erhalten, die Gründe, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und die Pläne des Unternehmens dahin gehend, diese Informationen künftig zu erhalten. |
133. |
Um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, auf die Unternehmen bei der Einholung von Informationen von Akteuren innerhalb ihrer gesamten Wertschöpfungskette stoßen können, und um den Aufwand für KMU in der Wertschöpfungskette zu begrenzen, gilt in den ersten drei Jahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des ESRS Folgendes:
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134. |
Die Absätze 132 und 133 gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem relevanten Akteur in der Wertschöpfungskette um ein KMU handelt. |
135. |
Ab dem vierten Jahr seiner Berichterstattung im Rahmen des ESRS nimmt das Unternehmen Informationen zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 auf. In diesem Zusammenhang gehen die nach dem ESRS erforderlichen Informationen, die von KMU in der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens eingeholt werden müssen, nicht über den Inhalt des künftigen ESRS für börsennotierte KMU hinaus. |
10.3 Übergangsbestimmung in Bezug auf Abschnitt 7.1 „Darstellung von Vergleichsinformationen“
136. |
Um die erstmalige Anwendung dieses Standards zu erleichtern, ist das Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS nicht verpflichtet, die nach Abschnitt 7.1 Darstellung von Vergleichsinformationen erforderlichen Vergleichsinformationen vorzulegen. Für die in Anlage C Liste der schrittweisen Angabepflichten aufgeführten Angabepflichten gilt diese Übergangsbestimmung in Bezug auf das erste Jahr der obligatorischen Anwendung der schrittweisen Angabepflicht. |
10.4 Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden
137. |
Anlage C Liste der schrittweisen Angabepflichten dieses Standards enthält Bestimmungen für schrittweise Angabepflichten oder Datenpunkte der Angabepflichten in ESRS, die im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung im Rahmen des ESRS ausgelassen werden können oder nicht anwendbar sind. |
Anlage A
Anwendungsanforderungen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
Unternehmensspezifische Angaben
AR 1. |
Die unternehmensspezifischen Angaben müssen es den Nutzern ermöglichen, die Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf Umwelt-, Sozial- oder Governance-Aspekte nachzuvollziehen. |
AR 2. |
Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben stellt das Unternehmen sicher, dass
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AR 3. |
Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Parametern für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben achtet das Unternehmen darauf, ob
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AR 4. |
Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben achtet das Unternehmen sorgfältig auf Folgendes:
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AR 5. |
Weitere Leitlinien für die Erstellung unternehmensspezifischer Angaben ergeben sich aus den Informationen, die im Rahmen des thematischen ESRS erforderlich sind, der sich mit ähnlichen Nachhaltigkeitsaspekten befasst. |
Doppelte Wesentlichkeit
Interessenträger und ihre Bedeutung für die Bewertung der Wesentlichkeit
AR 6. |
Neben den in Absatz 22, aufgeführten Kategorien von Interessenträgern kommen häufig folgende Kategorien von Interessenträgern vor: Beschäftigte und andere Arbeitskräfte, Lieferanten, Verbraucher, Kunden, Endnutzer, lokale Gemeinschaften und schutzbedürftige Gruppen, Behörden, einschließlich Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Zentralbanken. |
AR 7. |
Die Natur kann als „stiller Interessenträger“ betrachtet werden. In diesem Fall können Umweltdaten und Daten zur Erhaltung der Arten in die Bewertung der Wesentlichkeit einfließen. |
AR 8. |
Die Bewertung der Wesentlichkeit erfolgt auf der Grundlage des Dialogs mit den betroffenen Interessenträgern. Das Unternehmen kann mit den betroffenen Interessenträgern oder ihren Vertretern (z. B. Beschäftigten oder Gewerkschaften) sowie den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichterstattung und anderen Sachverständigen zusammenarbeiten, um Beiträge oder Rückmeldungen zu seinen Schlussfolgerungen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erhalten. |
Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen
AR 9. |
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der Ermittlung der zu übermittelnden wesentlichen Aspekte geht das Unternehmen in folgenden drei Schritten vor:
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Merkmale des Schweregrads
AR 10. |
Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bestimmt:
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AR 11. |
Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann schwerwiegende negative Auswirkungen mit sich bringen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit. |
Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen
AR 12. |
Zur Veranschaulichung:
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Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit
AR 13. |
Anhand der folgenden Beispiele wird veranschaulicht, inwieweit Auswirkungen und Abhängigkeiten Ursachen für Risiken oder Chancen sein können:
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AR 14. |
Die Ermittlung von Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder wenn solche Auswirkungen nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind), stellt den Ausgangspunkt für die Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit dar. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:
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AR 15. |
Sobald das Unternehmen seine Risiken und Chancen ermittelt hat, bestimmt es, welche dieser Risiken und Chancen für die Berichterstattung wesentlich sind. Dabei stützt es sich auf eine Kombination aus i) der Eintrittswahrscheinlichkeit und ii) dem potenziellen Ausmaß der finanziellen Auswirkungen, die anhand geeigneter Schwellenwerte ermittelt werden. In diesem Schritt berücksichtigt es den Beitrag dieser Risiken und Chancen zu kurz-, mittel und langfristigen finanziellen Auswirkungen auf der Grundlage von
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Bei der Bewertung der Wesentlichkeit zu berücksichtigende Nachhaltigkeitsaspekte
AR 16. |
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen die folgende Liste von Nachhaltigkeitsaspekten, die in den themenbezogenen ESRS behandelt werden. Wird ein bestimmter Nachhaltigkeitsaspekt aus dieser Liste im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit des Unternehmens (siehe ESRS 2 IRO-1) als wesentlich bewertet, so erstattet das Unternehmen gemäß den entsprechenden Angabepflichten des jeweiligen themenbezogenen ESRS Bericht. Die Verwendung dieser Liste ersetzt nicht das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Aspekte. Bei der Liste handelt es sich um ein Instrument zur Unterstützung der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen. Das Unternehmen muss bei der Ermittlung der wesentlichen Aspekte auch seine eigenen spezifischen Umstände berücksichtigen. Falls erforderlich, erstellt das Unternehmen außerdem unternehmensspezifische Angaben zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die nicht unter ESRS fallen, wie in Absatz 11 dieses Standards beschrieben.
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Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten
AR 17. |
Kann das Unternehmen trotz angemessener Anstrengungen keine Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 erheben, schätzt es die zu übermittelnden Informationen unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Aufwand zur Verfügung stehen. Dazu gehören unter anderem interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, andere Näherungswerte oder ausgabenbasierte Daten. |
Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung
AR 18. |
Zur Veranschaulichung von Absatz 115 in Abschnitt 8.2 Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung dieses Standards kann ein Unternehmen, das Umwelt- und Sozialaspekte im Rahmen derselben Strategie angeht, Querverweise anführen. Das bedeutet, dass das Unternehmen in seinen umweltbezogenen Angaben über die Strategie Bericht erstatten kann und in den einschlägigen Angaben zu sozialen Aspekten darauf verweisen kann – oder umgekehrt. Eine themenübergreifende konsolidierte Darstellung von Strategien ist zulässig. |
Anlage B
Qualitative Merkmale von Informationen
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards. In der vorliegenden Anlage werden die qualitativen Merkmale definiert, welche die in der gemäß den ESRS erstellten Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen aufweisen müssen.
Relevanz
QC 1. |
Nachhaltigkeitsinformationen sind relevant, wenn sie bei Entscheidungen der Nutzer im Rahmen des Ansatzes der doppelten Wesentlichkeit (siehe Kapitel 3 dieses Standards) eine bedeutende Rolle spielen könnten. |
QC 2. |
Informationen können bei einer Entscheidung eine bedeutende Rolle spielen, selbst wenn einige Nutzer sie nicht heranziehen oder wenn sie bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Nachhaltigkeitsinformationen können sich auf die Entscheidungen der Nutzer auswirken, wenn sie einen prädiktiven Wert, einen bestätigenden Wert oder beides haben. Informationen haben einen prädiktiven Wert, wenn sie als Input für Prozesse verwendet werden können, die von den Nutzern zur Vorhersage künftiger Ergebnisse eingesetzt werden. Bei Nachhaltigkeitsinformationen muss es sich nicht um Vorhersagen oder Prognosen handeln, um einen prädiktiven Wert zu haben, vielmehr entsteht dieser, wenn sie von den Nutzern bei der Erstellung ihrer eigenen Vorhersagen verwendet werden. |
QC 3. |
Informationen haben einen bestätigenden Wert, wenn sie Rückmeldungen zu früheren Bewertungen geben (Bestätigungen oder Änderungen). |
QC 4. |
Die Wesentlichkeit ist ein relevanter unternehmensspezifischer Aspekt, der auf der Art und/oder des Umfangs der Elemente basiert, auf die sich die Informationen beziehen, und wird im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens bewertet (siehe Kapitel 3 dieses Standards). |
Wahrheitsgetreue Darstellung
QC 5. |
Um von Nutzen zu sein, müssen die Informationen nicht nur relevante Phänomene darstellen, sondern auch die Substanz der Phänomene, die sie darstellen sollen, wahrheitsgetreu wiedergeben. Eine wahrheitsgetreue Darstellung setzt voraus, dass die Informationen i) vollständig, ii) neutral und iii) korrekt sind. |
QC 6. |
Die vollständige Darstellung einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance umfasst alle wesentlichen Informationen, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen, Risiken oder Chancen nachzuvollziehen. Dazu gehört auch, wie das Unternehmen seine Strategie, sein Risikomanagement und seine Governance entsprechend diesen Auswirkungen, Risiken oder Chancen angepasst hat, sowie die Parameter, die zur Festlegung von Zielen und zur Leistungsmessung ermittelt wurden. |
QC 7. |
Eine neutrale Darstellung erfordert eine unvoreingenommene Auswahl und Angabe von Informationen. Informationen sind neutral, wenn sie nicht einseitig, gewichtet, hervorgehoben, abgeschwächt oder auf andere Weise verändert werden, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Nutzer diese Informationen auf positivere oder negativere Weise aufnehmen. Sie müssen ausgewogen sein, d. h. günstige/positive und ungünstige/negative Aspekte abdecken. Sowohl negative als auch positive wesentliche Auswirkungen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen sowie wesentliche Risiken und Chancen unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Wesentlichkeit werden gleichermaßen berücksichtigt. Alle angestrebten Nachhaltigkeitsinformationen, z. B. Ziele oder Pläne, müssen sowohl Bestrebungen als auch Faktoren abdecken, die das Unternehmen daran hindern könnten, diese Ziele zu erreichen, um eine neutrale Darstellung sicherzustellen. |
QC 8. |
Neutralität wird durch ein sorgfältiges Vorgehen gefördert, d. h. Vorsicht bei Beurteilungen unter ungewissen Bedingungen. Informationen dürfen nicht aufgerechnet oder ausgeglichen werden, um sie neutral zu machen. Ein sorgfältiges Vorgehen schließt ein, dass die Chancen nicht überbewertet werden und die Risiken nicht unterschätzt werden. Ebenso wenig dürfen Chancen unterbewertet oder Risiken überschätzt werden. Zusätzlich zu den Bruttowerten kann das Unternehmen aufgerechnete Informationen vorlegen, sofern durch diese Darstellung keine relevanten Informationen verschleiert werden und wenn die Auswirkungen und die Gründe der Aufrechnung klar erläutert werden. |
QC 9. |
Informationen können korrekt sein, ohne in jeder Hinsicht präzise zu sein. Genaue Informationen setzen voraus, dass das Unternehmen angemessene Verfahren und interne Kontrollen eingeführt hat, um wesentliche Fehler oder wesentliche Falschangaben zu vermeiden. Schätzungen sind mit einem klaren Hinweis auf ihre möglichen Grenzen und die damit verbundene Unsicherheit darzustellen (siehe Abschnitt 7.2 dieses Standards). Der Umfang der erforderlichen und erreichbaren Genauigkeit und die Faktoren, die zur Korrektheit der Informationen beitragen, hängen von der Art der Informationen und der Art der betreffenden Aspekte ab. Um Genauigkeit zu erreichen, ist es beispielsweise erforderlich, dass
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Vergleichbarkeit
QC 10. |
Nachhaltigkeitsinformationen sind vergleichbar, wenn sie mit Informationen verglichen werden können, die das Unternehmen in früheren Berichtszeiträumen bereitgestellt hat, und wenn sie mit Informationen anderer Unternehmen verglichen werden können, insbesondere solchen, die ähnliche Aktivitäten ausüben oder in demselben Wirtschaftszweig tätig sind. Als Vergleichsmaßstab kann ein Ziel, ein Ausgangswert, eine branchenspezifische Benchmark, vergleichbare Informationen von anderen Unternehmen oder von einer international anerkannten Organisation usw. dienen. |
QC 11. |
Einheitlichkeit steht mit der Vergleichbarkeit in Zusammenhang, ist jedoch nicht das Gleiche. Einheitlichkeit bezieht sich auf die Anwendung der gleichen Ansätze oder Methoden für denselben Nachhaltigkeitsaspekt in mehreren Berichtszeiträumen durch das Unternehmen und andere Unternehmen. Einheitlichkeit hilft dabei, das Ziel der Vergleichbarkeit zu erreichen. |
QC 12. |
Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichförmigkeit. Damit Informationen vergleichbar sind, müssen ähnliche Elemente ähnlich aussehen, und unterschiedliche Elemente müssen unterschiedlich aussehen. Die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen wird nicht dadurch verbessert, dass man aus unterschiedlich aussehenden Elementen ähnlich aussehende Elemente macht oder umgekehrt. |
Überprüfbarkeit
QC 13. |
Überprüfbarkeit trägt dazu bei, dass Nutzer darauf vertrauen können, dass die Informationen vollständig, neutral und genau sind. Nachhaltigkeitsinformationen sind überprüfbar, wenn es möglich ist, diese Informationen selbst oder die Beiträge, die herangezogen wurden, um die Informationen zu erhalten, zu untermauern. |
QC 14. |
Überprüfbarkeit bedeutet, dass sich unterschiedliche sachkundige und unabhängige Beobachter darauf verständigen können (wobei keine vollständige Einigkeit erzielt werden muss), dass es sich bei einer bestimmten Darstellung um eine wahrheitsgetreue Darstellung handelt. Nachhaltigkeitsinformationen werden so bereitgestellt, dass sie gut überprüfbar sind, z. B.:
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QC 15. |
Einige Nachhaltigkeitsinformationen werden in Form von Erläuterungen oder zukunftsorientierten Informationen vorgelegt. Diese Angaben können durch eine wahrheitsgetreue Darstellung der Strategien, Pläne und Risikoanalysen des Unternehmens gestützt werden. Um die Nutzer bei der Entscheidung über die Verwendung dieser Informationen zu unterstützen, erläutert das Unternehmen die der Erstellung der Informationen zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie andere Faktoren, die belegen, dass sie die tatsächlichen Pläne oder Entscheidungen des Unternehmens wiedergeben. |
Verständlichkeit
QC 16. |
Nachhaltigkeitsinformationen sind verständlich, wenn sie klar und prägnant sind. Die Verständlichkeit ermöglicht es jedem angemessen sachkundigen Nutzer, die übermittelten Informationen leicht nachzuvollziehen. |
QC 17. |
Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben prägnant sind, müssen a) zu allgemeine, möglicherweise vorformulierte Informationen vermieden werden, die sich nicht speziell auf das Unternehmen beziehen; b) unnötige doppelte Informationen vermieden werden, einschließlich Informationen, die auch in den Abschlüssen enthalten sind; c) klare Formulierungen und gut strukturierte Sätze und Absätze verwendet werden. Prägnante Angaben enthalten ausschließlich wesentliche Informationen. Bei der Bereitstellung von ergänzenden Informationen gemäß Absatz 113 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. |
QC 18. |
Die Klarheit könnte verbessert werden, indem zwischen Informationen über Entwicklungen im Berichtszeitraum und „stetigen“ Informationen, die sich von einem Zeitraum zum nächsten relativ wenig verändern, unterschieden wird. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem die Merkmale der nachhaltigkeitsbezogenen Governance- und Risikomanagementverfahren des Unternehmens, die sich seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum geändert haben, und die unverändert gebliebenen Merkmale getrennt voneinander beschrieben werden. |
QC 19. |
Damit nachhaltigkeitsbezogene Angaben vollständig, klar und vergleichbar sein können, müssen die Informationen als kohärentes Ganzes dargestellt werden. Damit die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben kohärent sind, müssen sie so dargestellt werden, dass der Kontext und die Zusammenhänge zwischen den entsprechenden Informationen nachvollziehbar sind. Um für Kohärenz zu sorgen, ist es auch erforderlich, dass das Unternehmen Informationen in einer Weise bereitstellt, die es Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen den Informationen über seine nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen und den Informationen in den Abschlüssen des Unternehmens erkennen zu können. |
QC 20. |
Wenn die in den Abschlüssen erörterten nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, nimmt das Unternehmen die Informationen in die Nachhaltigkeitserklärung auf, die die Nutzer benötigen, um diese Auswirkungen zu bewerten und angemessene Verbindungen zu den Abschlüssen darzustellen (siehe Kapitel 9 dieses Standards). Die Informationsebene, die Granularität und die Formalitäten sind an die Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer anzupassen. Abkürzungen sind zu vermeiden, und die Maßeinheiten sind zu definieren und anzugeben. |
Anlage C
Liste der schrittweisen Angabepflichten
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
ESRS |
Angabe-pflicht |
Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht |
Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1. Jahr) |
ESRS 2 |
SBM-1 |
Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette |
Das Unternehmen übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist. |
ESRS 2 |
SBM-3 |
Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. |
ESRS E1 |
E1-6 |
THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen |
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS E1 |
E1-9 |
Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. |
ESRS E2 |
E2-6 |
Erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Auswirkungen, Risiken und Chancen |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem es nur qualitative Angaben übermittelt. |
ESRS E3 |
E3-5 |
Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen |
Das Unternehmen kann die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln. |
ESRS E4 |
Alle Angabe-pflichten |
Alle Angabepflichten |
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS E4 |
E4-6 |
Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. |
ESRS E5 |
E5-6 |
Erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Auswirkungen, Risiken und Chancen |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. |
ESRS S1 |
Alle Angabe-pflichten |
Alle Angabepflichten |
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS S1 |
S1-7 |
Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens |
Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS S1 |
S1-8 |
Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR-Länder auslassen. |
ESRS S1 |
S1-11 |
Sozialschutz |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS S1 |
S1-12 |
Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS S1 |
S1-13 |
Schulungen und Kompetenzentwicklung |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS S1 |
S1-14 |
Gesundheitsschutz und Sicherheit |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen. |
ESRS S1 |
S1-14 |
Gesundheitsschutz und Sicherheit |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen. |
ESRS S1 |
S1-15 |
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben |
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen. |
ESRS S2 |
Alle Angabe-pflichten |
Alle Angabepflichten |
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS S3 |
Alle Angabe-pflichten |
Alle Angabepflichten |
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
ESRS S4 |
Alle Angabe-pflichten |
Alle Angabepflichten |
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
Anlage D
Aufbau der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards im Hinblick auf die Berichterstattung in vier Teilen gemäß Absatz 115.
Teil des Lageberichts |
ESRS-Kodifizierung |
Titel |
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|
ESRS 2 |
Allgemeine Angaben, einschließlich der Informationen, die im Rahmen der Anwendungsanforderungen für die in Anlage C des ESRS 2 aufgeführten themenbezogenen ESRS bereitgestellt werden. |
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|
Entfällt |
Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) |
||
|
ESRS E1 |
Klimawandel |
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|
ESRS E2 |
Umweltverschmutzung |
||
|
ESRS E3 |
Wasser- und Meeresressourcen |
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|
ESRS E4 |
Biologische Vielfalt und Ökosysteme |
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|
ESRS E5 |
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
||
|
ESRS S1 |
Eigene Belegschaft |
||
|
ESRS S2 |
Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
||
|
ESRS S3 |
Betroffene Gemeinschaften |
||
|
ESRS S4 |
Verbraucher und Endnutzer |
||
|
ESRS G1 |
Unternehmenspolitik |
Anlage E
Ablaufdiagramm zur Bestimmung der Angaben im Rahmen der ESRS
Die Bewertung der Wesentlichkeit ist der Ausgangspunkt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der ESRS. Dieser Anhang enthält eine unverbindliche Veranschaulichung der in Kapitel 3 dargelegten Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen und der finanziellen Wesentlichkeit. IRO-1 in Abschnitt 4.1 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten (disclosure requirements, DR) in Bezug auf das vom Unternehmen anzuwendende Verfahren zur Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen und zur Bewertung ihrer Wesentlichkeit. SBM-3 des ESRS 2 enthält allgemeine Angabepflichten zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die sich aus der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen ergeben. Das Unternehmen kann alle Angabepflichten in einem themenbezogenen Standard auslassen, wenn es zu der Einschätzung gelangt, dass das betreffende Thema nicht wesentlich ist. In diesem Fall kann es eine kurze Erläuterung der Schlussfolgerungen der Bewertung der Wesentlichkeit für dieses Thema vorlegen, im Fall des ESRS E1 Klimawandel (IRO-2 ESRS 2) muss es eine detaillierte Erläuterung vorlegen. In den ESRS werden Angabepflichten festgelegt, keine Verhaltensregeln. Die Angabepflichten in Bezug auf Aktionspläne, Ziele, Strategien, Szenarioanalysen und Übergangspläne sind verhältnismäßig, da sie dadurch bedingt werden, dass das Unternehmen über diese verfügt, was von der Größe, der Kapazität, den Ressourcen und den Fähigkeiten des Unternehmens abhängen kann. Hinweis: Das nachstehende Ablaufdiagramm gilt nicht für eine Situation, in der das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich bewertet, der aber nicht durch einen aktuellen Standard abgedeckt ist; in diesem Fall muss das Unternehmen zusätzliche unternehmensspezifische Angaben machen (ESRS 1 Absatz 30 Buchstabe b).