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Document 32023R2653

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2653 der Kommission vom 27. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2023/7813

    ABl. L, 2023/2653, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2653/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2653/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2653

    28.11.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2653 DER KOMMISSION

    vom 27. November 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 der Kommission vom 14. September 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Nach einer Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (3) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eingeführt.

    (2)

    Im Juli 2017 führte die Kommission im Anschluss eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 (4) erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China ein.

    (3)

    Am 15. September 2023 führte die Kommission im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung (im Folgenden „zweite Auslaufüberprüfung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China ein.

    (4)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen festen Zoll in Höhe von 415 EUR/Tonne auf alle Einfuhren aus der VR China mit Ausnahme der von drei mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren, für die ein Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1 153 EUR/Tonne gilt.

    1.2.   Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

    (5)

    Am 26. April 2022 erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung (im Folgenden „Antrag“) nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Xinjiang XLX“), einem ausführenden Hersteller von Melamin in der VR China, eingereicht.

    (6)

    Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass es sich bei dem Antragsteller um einen neuen ausführenden Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung handelte, da er 1) die überprüfte Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt hat, 2) mit keinem der ausführenden Hersteller der überprüften Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist, 3) nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der überprüften Ware in die Union begonnen hat.

    (7)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthielt, die die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zur Bestimmung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller rechtfertigten.

    1.3.   Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

    (8)

    Am 1. März 2023 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/442 (5) die Überprüfung zwecks Bestimmung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller ein (im Folgenden „Einleitungsverordnung“).

    (9)

    Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, an der Überprüfung mitzuarbeiten. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung genannten Fristen zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung ein.

    1.4.   Überprüfte Ware

    (10)

    Bei der überprüften Ware handelt es sich um Melamin mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

    (11)

    Melamin ist ein weißes kristallines Pulver, das in erster Linie aus Harnstoff hergestellt und vor allem für die Herstellung von Laminaten, Harzen, Holzleim, Formmassen und zur Behandlung von Papier und Spinnstoffen verwendet wird.

    1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (12)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Kommission behielt sich jedoch das Recht vor, auch zu prüfen, ob in einem späteren Zeitraum Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung je nach den Untersuchungsergebnissen anzupassen.

    1.6.   Untersuchung

    (13)

    Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, forderte die Kommission den Antragsteller auf, einen Fragebogen auszufüllen. Der Antragsteller übermittelte den ausgefüllten Fragebogen am 13. April 2023.

    (14)

    Die Kommission führte im Juni 2023 einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten des Antragstellers durch. Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die notwendigen Bedingungen für einen neuen Ausführer erfüllt, und um eine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln.

    1.7.   Weiteres Verfahren

    (15)

    Am 18. August 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln. Allen Parteien wurde eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen konnten.

    (16)

    Es gingen Stellungnahmen vom Antragsteller ein. Die Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

    (17)

    Aufgrund der Stellungnahmen zur Unterrichtung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien am 7. Oktober 2023 über die überarbeiteten Ergebnisse (im Folgenden „weitere Unterrichtung“). Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur weiteren Unterrichtung Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (18)

    Zur weiteren Unterrichtung gingen Stellungnahmen vom Antragsteller ein. Diese wurden von der Kommission ebenfalls geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

    2.   STATUS EINES „NEUEN AUSFÜHRERS“

    (19)

    Xinjiang XLX wurde 2011 von der Henan Xinlianxin Chemicals Group Co., Ltd. (im Folgenden „Henan XLX“) gegründet (6). Das Unternehmen begann mit der Herstellung von Melamin, nachdem es 2016 bzw. 2018 die erforderliche Produktionstechnologie von dem italienischen Unternehmen Eurotecnica für zwei Produktionslinien erworben hatte (7). Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht hergestellt und/oder in die Union ausgeführt hat.

    (20)

    Im Rahmen der Untersuchung wurde eine bedeutende Zahl von Unternehmen ermittelt, die mit dem Antragsteller verbunden sind (8). Endgültiger Anteilseigner des Antragstellers ist China XLX Fertiliser Ltd. (im Folgenden „China XLX“). Die Unternehmensgruppe China XLX umfasst mehr als 40 Unternehmen. China XLX hält eine Mehrheitsbeteiligung von mehr als 75 % an Henan XLX, der direkten Muttergesellschaft des Antragstellers. Der Antragsteller ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Henan XLX. Die Untersuchung ergab, dass mit Ausnahme des Antragstellers keines der Unternehmen der Gruppe China XLX Melamin herstellte. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller mit keinem der ausführenden Hersteller der überprüften Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist.

    (21)

    Schließlich bestätigte die Untersuchung, dass der Antragsteller die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an [1-4] unabhängige Abnehmer in der Union ausführte. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich Ausfuhren in die Union tätigte.

    (22)

    Folglich zog die Kommission die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Einstufung als neuer Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllte, da er 1) die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt hat, 2) mit keinem der ausführenden Hersteller der überprüften Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden ist, 3) nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich Ausfuhren in die Union tätigte.

    3.   DUMPING

    3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts

    (23)

    Im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen bei der Herstellung und dem Verkauf von Melamin in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Die Auslaufüberprüfung und diese Überprüfung betrafen dieselbe Ware und hatten einen sich überschneidenden Untersuchungszeitraum der Überprüfung (9). Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Feststellungen zu nennenswerten Verzerrungen in der VR China bei der Ermittlung des Normalwerts in dieser Neuausführerüberprüfung zu berücksichtigen.

    (24)

    Bei der Einholung der für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Informationen stützte sich die Kommission auf die im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung getroffene Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes. Dort wurde nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ermittelt.

    (25)

    Am 17. Juli 2023 legte die Kommission einen Aktenvermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (im Folgenden „Vermerk zu den Quellen“) vor, die sie zur Ermittlung des Normalwerts des Antragstellers heranzuziehen beabsichtigte.

    (26)

    Im Vermerk zu den Quellen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtige, der Analyse der zweiten Auslaufüberprüfung zu folgen und die Türkei als repräsentatives Land heranzuziehen. In dem Vermerk führte die Kommission ferner die einschlägigen Quellen auf, die sie zur Ermittlung des Normalwerts mit der Türkei als repräsentativem Land heranzuziehen gedachte.

    (27)

    Des Weiteren teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn anhand öffentlich zugänglicher Informationen zu türkischen Herstellern von Waren innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette, zu der auch Melamin gehört, zu ermitteln gedachte.

    (28)

    Mit dem Vermerk zu den Quellen forderte die Kommission die interessierten Parteien schließlich auf, zu den Quellen und der Eignung der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten.

    (29)

    Bei der Kommission ging eine Stellungnahme des Antragstellers zu den Vergleichswerten ein, die die Kommission zu verwenden beabsichtigte. Auf diese Stellungnahme wird in Abschnitt 3.2.3 dieser Verordnung eingegangen.

    3.2.   Normalwert

    (30)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (31)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

    (32)

    Wie in Abschnitt 3.2.1 näher erläutert, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angemessen war.

    (33)

    Folglich wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anhand der überprüften Liste und der vom Antragsteller vorgelegten und überprüften Verbrauchsmenge der Inputs sowie der unverzerrten Kosten und des unverzerrten Gewinns in einem geeigneten repräsentativen Land rechnerisch ermittelt.

    3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    (34)

    Die in Abschnitt 3.2.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte waren, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst wurden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen ließ. Auf dieser Grundlage war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung nicht angemessen war, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Aus den in Erwägungsgrund 23 dargelegten Gründen erachtete die Kommission diese Schlussfolgerungen auch für diese Neuausführerüberprüfung als relevant.

    (35)

    Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

    3.2.2.   Repräsentatives Land

    (36)

    Im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung waren bei der Auswahl des repräsentativen Landes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

    ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (10) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

    Herstellung von Melamin in diesem Land (11),

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land,

    gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

    (37)

    Wie in Erwägungsgrund 25 erläutert, veröffentlichte die Kommission im Rahmen dieser Überprüfung einen Vermerk zu den Quellen mit einer Beschreibung der Fakten und Beweise, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. Darüber hinaus teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie im vorliegenden Fall beabsichtigte, — analog zur zweiten Auslaufüberprüfung (12) — die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen.

    (38)

    Was die Herstellung von Melamin betrifft, so wurden im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung sieben Länder (Indien, Iran, Japan, Katar, Russland, Trinidad und Tobago und die Vereinigten Staaten von Amerika), in denen Melamin hergestellt wurde, geprüft.

    (39)

    In Bezug auf das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befand sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lediglich Russland auf einem ähnlichen Entwicklungsstand wie die VR China. Angesichts der Tatsache, dass der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Melamin Erdgas ist, das in Russland Verzerrungen unterliegt, sowie angesichts der in Kraft befindlichen Sanktionen und der Tatsache, dass Russland seit April 2022 keine detaillierten Einfuhr- und Ausfuhrdaten mehr veröffentlicht, war die Kommission jedoch der Auffassung, dass Russland kein geeignetes repräsentatives Land darstellt.

    (40)

    Im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung wurde demnach die Türkei als ein Land mit ähnlichem wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China und einer Produktion in derselben allgemeinen Warenkategorie, namentlich Waren innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette, zu der auch Melamin gehört, ermittelt.

    (41)

    Bezüglich der Verfügbarkeit einschlägiger öffentlich zugänglicher Daten im repräsentativen Land standen für die Türkei Daten zu wichtigen Produktionsfaktoren ohne Weiteres zur Verfügung. Für dieselbe allgemeine Warenkategorie waren außerdem einschlägige Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen öffentlich verfügbar. Bei der zweiten Auslaufüberprüfung wurden drei Hersteller in derselben allgemeinen Warenkategorie ermittelt, die Unternehmen Ege Gübre Sanayii A.Ș. (im Folgenden „Ege Gübre“), Tekfen Holding A.Ș. (im Folgenden „Tekfen“) und Bagfaș Bandirma Gübre Fabrikalari A.Ș. (im Folgenden „Bagfaș“). Alle drei Unternehmen stellten Stickstoffdünger her (13).

    3.2.3.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte sowie für ihre Ermittlung verwendete Quellen

    (42)

    Unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten und durch die Kommission überprüften Informationen und nach Prüfung seiner Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren, ihre Quellen und unverzerrten Werte ermittelt:

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren für Melamin

    Produktionsfaktor

    Warencode in der Türkei/HS-Code (14)

    Unverzerrter Wert (in CNY)

    Maßeinheit

    Datenquelle

    Rohstoffe

    Nichtmetallurgische, bitumenhaltige Steinkohle

    2701 12 90

    1 339,49

    Tonnen

    Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (15)

    andere Steinkohle

    2701 19

    798,24

    Tonnen

    GTA

    Sauerstoff

    2804 40

    1,21

    m3

    GTA

    Energie/Versorgungsdienstleistungen

    Strom

    Nicht zutreffend

    0,55

    kWh

    Internationale Preise

    Erdgas

    Nicht zutreffend

    2,83

    m3

    Internationale Preise

    Wasser (entsalzt)

    Nicht zutreffend

    8,78

    Tonnen

    Generaldirektion Wasser und Abwasser der Gemeinde Kocaeli

    Wasser (Rohwasser)

    Nicht zutreffend

    6,60

    Tonnen

    Generaldirektion Wasser und Abwasser der Gemeinde Kocaeli

    Arbeitskosten

    Arbeitskosten

    Nicht zutreffend

    37,03

    Stunden

    Statistikinstitut der Türkei

    3.2.3.1.   Rohstoffe

    (43)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle (16) und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) aufgeführten Länder (18) berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind (im Folgenden „Nicht-WTO-Länder“).

    (44)

    Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 dieser Verordnung festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China und den Nicht-WTO-Ländern in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern in Bezug auf nichtmetallurgische, bitumenhaltige Steinkohle weiterhin repräsentativ.

    (45)

    Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Türkei im Untersuchungszeitraum der Überprüfung recht begrenzte Mengen an „anderer Steinkohle“ und Sauerstoff einführte. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die unverzerrten Kosten dieser Rohstoffe nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auf internationale Preise oder Vergleichswerte zu stützen.

    (46)

    In diesem Zusammenhang verwendete die Kommission für „andere Steinkohle“ den von Indonesien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung veranschlagten Durchschnittspreis für Ausfuhren in alle Länder, unter Ausklammerung der VR China und der Nicht-WTO-Länder. Indonesien war 2022 mit 92 % der Gesamtausfuhren in diesem Zeitraum der wichtigste Ausführer von „anderer Steinkohle“. In Bezug auf Sauerstoff stützte sich die Kommission auf den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis Südafrikas, Serbiens und der Türkei in alle Länder, unter Ausklammerung der VR China und der Nicht-WTO-Länder, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Südafrika, Serbien und die Türkei waren 2022 mit 35 % der Gesamtausfuhren in diesem Zeitraum die wichtigen Ausführer von Sauerstoff. Die Kommission beschloss, die Ausfuhren der beiden anderen führenden Sauerstoffausführer (die Union und die Schweiz) wegen ihres höheren wirtschaftlichen Entwicklungsstands nicht als Quellen für unverzerrte Kosten heranzuziehen.

    (47)

    Sie prüfte ferner, ob nichtmetallurgische, bitumenhaltige Steinkohle, für die türkische Einfuhrstatistiken als Quelle für unverzerrte Kosten herangezogen wurden, in der Türkei Ausfuhrbeschränkungen unterlag, die die Inlandspreise und damit auch die Einfuhrpreise beeinflusst haben könnten (19). Die Kommission stellte fest, dass die Türkei im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhrbeschränkungen für die Ausfuhr von nichtmetallurgischer, bitumenhaltiger Steinkohle verhängt hatte.

    (48)

    Die Kommission prüfte des Weiteren, ob die Einfuhrpreise möglicherweise durch Einfuhren aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern verzerrt sein könnten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 0,1 % der Einfuhren von nichtmetallurgischer, bitumenhaltiger Steinkohle ihren Ursprung in der VR China und in Nicht-WTO-Ländern hatten.

    (49)

    In seiner Stellungnahme zum Vermerk zu den Quellen brachte der Antragsteller vor, dass die Kommission keinen der Vergleichswerte für Kohle heranziehen solle, da diese nicht der Art der Kohle entsprächen, die das Unternehmen bei der Herstellung von Melamin verwende.

    (50)

    Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Der Antragsteller legte Informationen zu allen Kohlekäufen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor, einschließlich ihrer Spezifikationen, insbesondere ihres Heizwerts und ihres Aschegehalts. Diese Informationen wurden vor Ort überprüft und durch vom Antragsteller vorgelegte Beweise hinreichend belegt. Die Kommission stellte in Bezug auf den Heizwert fest, dass der Antragsteller tatsächlich zwei verschiedene Kohlearten verwendet hat. Daher wurde der Einwand des Antragstellers zurückgewiesen.

    (51)

    Nach der Unterrichtung bekräftigte der Antragsteller, dass sich die bei der Herstellung von Melamin verwendete Einsatzkohle von der Kohle unterscheide, die unter dem HS-Code 2701 12 eingereiht wird. Die Partei trug vor, dass Kohle beide Kriterien — einen Heizwert von 5 833 kcal/kg oder höher und einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) — erfüllen müsse, um unter diesem Code eingereiht werden zu können.

    (52)

    Die Kommission wies den Einwand zurück. Wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, legte der Antragsteller Informationen zu dem Heizwert und dem Aschegehalt (jedoch nicht zu dem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen) für alle Kohlekäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor. Die im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort als Nachweis zusammengetragenen Laborergebnisse zeigten jedoch, dass die gekaufte Kohle mit einem Heizwert von mehr als 5 833 kcal/kg ebenfalls einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % aufwies.

    (53)

    Im Zusammenhang mit einem Vorbringen, das vertrauliche, unternehmensspezifische Informationen enthielt und daher in einer zusätzlichen spezifischen Unterrichtung ausführlich behandelt wurde, stellte die Kommission darüber hinaus fest, dass das Unternehmen Kohle mit unterschiedlichem Heizwert vermischte, bevor es diese entweder als Einsatz- oder als Brennkohle verwendete. Wenngleich der gewogene durchschnittliche Heizwert der Einsatzkohle über 5 833 kcal/kg und der durchschnittliche Heizwert der Brennkohle unter diesem Schwellenwert lag, berechnete die Kommission den Referenzwert neu, um der Mischung verschiedener Kohlearten im unverzerrten Wert von Einsatz- und Brennkohle Rechnung zu tragen. Die Kommission ordnete jedem Kaufvorgang die entsprechenden unverzerrten Kosten für nichtmetallurgische, bitumenhaltige Steinkohle oder „andere Steinkohle“ auf der Grundlage ihres jeweiligen Heizwerts zu.

    (54)

    Bei einigen Produktionsfaktoren machten die dem Antragsteller tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln. Die dem Antragsteller entstandenen Kosten für Verbrauchsmaterialien wurden als Anteil seiner tatsächlichen Kosten der Rohstoffe ausgedrückt. Um den unverzerrten Wert der Verbrauchsmaterialien zu ermitteln, wurde dieser Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten der Rohstoffe angewandt.

    (55)

    Nach der Unterrichtung erinnerte der Antragsteller daran, dass er Sauerstoff als Verbrauchsmaterial betrachte, und gab ihn in seiner Fragebogenantwort entsprechend als solches an. Der Antragsteller trug vor, dass Sauerstoff als Verbrauchsmaterial zu behandeln sei, insbesondere weil die Kommission die Verbrauchsmenge während des Kontrollbesuchs vor Ort nicht konkret überprüft habe und sie das Unternehmen auch nicht angewiesen habe, Sauerstoff als Rohstoff zu behandeln. Der Antragsteller trug dieses Vorbringen in seiner Stellungnahme zur zusätzlichen Unterrichtung erneut vor.

    (56)

    Die Kommission stellte klar, dass der angegebene Wert der Verbrauchsmaterialien im Hinblick auf ihren Anteil an den gesamten Rohstoffkosten erheblich sei. Daher hat die Kommission nach dem Kontrollbesuch vor Ort die gesammelten Informationen weiter analysiert und beschlossen, Sauerstoff als einzelnen Rohstoff zu behandeln. Dadurch verringerte sich der Wert der Verbrauchsmaterialien auf einen nicht signifikanten Anteil an den gesamten Rohstoffkosten. Darüber hinaus war in den vom Unternehmen vorgelegten Kostentabellen die Menge des Sauerstoffverbrauchs enthalten, welche vor Ort überprüft wurde. Daher erachtete die Kommission die angegebene Menge des Sauerstoffverbrauchs als hinreichend zuverlässig. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (57)

    In Bezug auf die in Erwägungsgrund 43 genannten Transportkosten gab die Kommission die dem Antragsteller entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

    3.2.3.2.   Wasser

    (58)

    Im Vermerk zu den Quellen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtige, die für gewerbliche Verwender gültigen Wasserpreise in der Türkei, wie sie von der Generaldirektion Wasser und Abwasser der Gemeinde Kocaeli (20), die für die Wasserversorgung und die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern in der Provinz Kocaeli zuständig ist, in Rechnung gestellt werden. Die gültigen Preise waren auf der Website der entsprechenden Behörde öffentlich zugänglich.

    (59)

    Die türkische Behörde unterschied zwischen zwei Arten von gewerblichen Verwendern: 1) regelmäßige gewerbliche Verwender, denen sie Gebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung stellte, und 2) gewerbliche Verwender, die in organisierten Gewerbegebieten ansässig sind, die über eine gemeinsame Wasseraufbereitungsanlage verfügen. Für gewerbliche Verwender in solch einem Gewerbegebiet wurden keine Abwassergebühren erhoben.

    (60)

    Da der Antragsteller eine Produktionstechnologie verwendete, bei der kein Abwasser erzeugt wird, griff die Kommission auf Tarife für die Wasserversorgung (ohne Abwassergebühren) als unverzerrte Rohwasserkosten zurück. Zur Ermittlung der unverzerrten Kosten des vom Antragsteller selbst bei der Aufbereitung von Rohwasser erzeugten entsalzten Wassers stützte sich die Kommission auf das Verhältnis zwischen den Kosten für Rohwasser und für entsalztes Wasser, wie vom Antragsteller angegeben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung dieses Verhältnis als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Kosten für entsalztes Wasser heranzuziehen.

    3.2.3.3.   Strom und Erdgas

    (61)

    In der zweiten Auslaufüberprüfung stellte die Kommission fest, dass die Strom- und Erdgaspreise in der Türkei im ersten Halbjahr 2022 über der Inflationsrate des Landes lagen (21). Darüber hinaus veröffentlichte das Statistikinstitut der Türkei im zweiten Halbjahr 2022 keine Informationen über die Strom- und Erdgaspreise. In Anbetracht der teilweise unterschiedlichen Untersuchungszeiträume der zweiten Auslaufüberprüfung und dieser Neuausführerüberprüfung und der mangelnden Daten für das zweite Halbjahr 2022 stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der unverzerrten Strom- und Erdgaskosten auf eine Gruppe von Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, in denen auch Waren innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette (insbesondere Stickstoffdünger) hergestellt wurden und die in anderen Untersuchungen üblicherweise als repräsentative Länder herangezogen werden.

    (62)

    Die Kommission ermittelte Brasilien und Malaysia auf der Grundlage der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erfassten Statistiken als die beiden führenden Hersteller von Stickstoffdüngern (22).

    (63)

    In Brasilien waren die Strompreise auf der Website der Elektrizitätsgesellschaft CEMIG öffentlich zugänglich (23). Die Kommission verwendete die Tarife, die Abnehmern der Kategorie „Mittel-/Hochspannung“ in Rechnung gestellt wurden. Der endgültige Strompreis setzte sich aus dem Strompreis (kW) und der Stromverbrauchsgebühr (kWh) zusammen. In Malaysia waren die Strompreise auf der Website des Stromversorgungsunternehmens TNB öffentlich zugänglich (24). Die Kommission zog die Tarife heran, die Abnehmern der Kategorie „Mittelspannung“ in Rechnung gestellt wurden. Der endgültige Strompreis setzte sich aus dem Strompreis (kW) und der Stromverbrauchsgebühr (kWh) zusammen. Der Vergleichswert wurde als einfacher Durchschnitt der Strompreise in Brasilien und Malaysia ermittelt.

    (64)

    In Brasilien waren die historischen Erdgaspreise auf der Website des Erdgasversorgers GASMIG öffentlich zugänglich (25). Informationen zu etwaigen Preisanpassungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren auf der Website LegisWeb öffentlich zugänglich (26). Die Kommission zog die Erdgastarife heran, die gewerblichen Verwendern in Rechnung gestellt wurden, und wählte eine Verbrauchsspanne, die dem Erdgasverbrauch des Antragstellers entsprach. In Malaysia war der historische Erdgaspreis in den von der Energiekommission veröffentlichten Statistiken öffentlich zugänglich (27). Die jüngsten verfügbaren Informationen bezogen sich auf das Jahr 2019. Daher aktualisierte die Kommission die für gewerbliche Verwender gültigen Tarife anhand der Inflationsrate der Energiepreise (28). Der Vergleichswert wurde als einfacher Durchschnitt der Erdgaspreise in Brasilien und Malaysia ermittelt.

    3.2.3.4.   Arbeitskosten

    (65)

    Die Kommission zog die öffentlich verfügbaren Daten des Statistikinstituts der Türkei zu Arbeitskosten im entsprechenden Industriezweig heran (29). Die Kommission verwendete die aktuellsten Arbeitskosten pro Stunde (30), die in Abteilung 20 — Herstellung von chemischen Erzeugnissen der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) (31) aufgeführt sind. Da die aktuellsten Daten lediglich das Jahr 2020 abdecken, passte die Kommission die Arbeitskosten mithilfe des vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten und für die Fertigung geltenden Arbeitskostenindexes für jedes Quartal des Jahres 2022 (32) an.

    3.2.3.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinn

    (66)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (67)

    Die Herstellgemeinkosten des Antragstellers wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

    (68)

    Wie in den Erwägungsgründen 37 bis 41 erläutert, gab es in der Türkei keine Melaminhersteller. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden daher anhand der Finanzinformationen von drei türkischen Herstellern derselben allgemeinen Warenkategorie bestimmt. Wie in der zweiten Auslaufüberprüfung betrifft dies in dieser Untersuchung Hersteller von Waren innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette, zu der auch Melamin gehört, genauer gesagt von Stickstoffdünger.

    (69)

    Die Kommission prüfte die Finanzinformationen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, die von den Unternehmen Ege Gübre (33), Tekfen (34) und Bagfaș (35) auf ihren Websites oder über eine Online-Plattform für Offenlegungen veröffentlicht wurden. Soweit verfügbar, stützte sich die Kommission auf Daten für ein Segment, dass Melamin am nächsten kam. Einnahmen und Ausgaben aus Investitionstätigkeiten wurden außer Acht gelassen.

    (70)

    Alle drei Unternehmen verfügten über Finanzinformationen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung, und es wurden alle entsprechenden Jahresabschlüsse geprüft. Tekfen und Bagfaş erzielten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Gewinne (einschließlich des relevanten Segments, sofern zutreffend). Obwohl Ege Gübre auf Unternehmensebene Gewinne erzielte, wurden im für Melamin relevanten Segment Verluste verzeichnet. Die Kommission berechnete daher einen gewogenen Durchschnitt der VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der Finanzinformationen von Tekfen und Bagfaş für die Bestimmung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land.

    (71)

    Der anzuwendende gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten wurde als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten in Höhe von 11,2 % und der Gewinne in Höhe von 12,7 % festgelegt.

    3.2.4.   Berechnung des Normalwerts

    (72)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    (73)

    Da es sich bei Melamin um ein Grunderzeugnis ohne weitere Warentypen handelt, wurde der Normalwert nur für eine Ware bzw. einen Warentyp rechnerisch ermittelt.

    (74)

    Die Kommission bestimmte die unverzerrten direkten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des Antragstellers an. Diese Verbrauchsmengen wurden im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort überprüft. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsmengen mit den in dem repräsentativen Land festgestellten unverzerrten Kosten je Einheit, wie in Abschnitt 3.2.3 beschrieben. Zu den unverzerrten Kosten der einzelnen Produktionsfaktoren addierte die Kommission die in Erwägungsgrund 54 beschriebenen Verbrauchsmaterialien.

    (75)

    Die Kommission fügte dann den unverzerrten direkten Herstellkosten die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu erhalten, wie in Erwägungsgrund 67 erläutert.

    (76)

    Danach fügte die Kommission den unverzerrten Herstellkosten die unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne in Höhe von 11,2 % bzw. 12,7 % hinzu.

    (77)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    3.3.   Ausfuhrpreis

    (78)

    Der Antragsteller wickelte seine Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern in der Union oder über einen verbundenen Händler in der VR China ab.

    (79)

    Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften und von der Überprüfung betroffenen Ware.

    3.4.   Vergleich und Dumpingspannen

    (80)

    Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung mit dem Ausfuhrpreis des Antragstellers auf der bereits ermittelten Stufe ab Werk.

    (81)

    Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung, für Verpackungskosten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe f der Grundverordnung und für Bankgebühren nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorgenommen.

    (82)

    Die Kommission stellte fest, dass der in Erwägungsgrund 78 genannte verbundene Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter ausübte und für diese Funktionen einen Aufschlag erhielt. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die Einzelheiten der Analyse der Kommission dem Antragsteller im Rahmen einer spezifischen Unterrichtung mitgeteilt. Der Antragsteller nahm dazu nicht Stellung.

    (83)

    In Fällen, in denen die Verkäufe in die Union über den verbundenen Händler abgewickelt wurden, berichtigte die Kommission dementsprechend nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung auch den Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der VVG-Kosten, die dem verbundenen Händler tatsächlich entstanden sind, und des unabhängigen Gewinns.

    (84)

    In Bezug auf den unabhängigen Gewinn vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung den Gewinn eines unabhängigen Einführers als Anhaltspunkt für die Schätzung der angemessenen Höhe der Berichtigung heranzuziehen. Da keine Einführer an dieser Untersuchung mitarbeiteten, zog die Kommission für die Ermittlung des unabhängigen Gewinns Informationen aus früheren Untersuchungen heran. In der ersten Auslaufüberprüfung erzielte ein mitarbeitender Einführer eine Gewinnspanne von [2-4] % (aus Gründen der Vertraulichkeit konnten die genauen Zahlen nicht veröffentlicht werden) (36). Im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers in Höhe von 4 % ermittelt (37). Unter Berücksichtigung der Informationen aus den beiden oben genannten Untersuchungen hielt es die Kommission daher für angemessen, eine Berichtigung für den unabhängigen Gewinn in Höhe von 4 % abzuziehen.

    (85)

    Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen rechnerisch ermittelten Normalwert der überprüften Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der überprüften Ware.

    (86)

    Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 12,0 %.

    4.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

    (87)

    Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, belief sich die für den Antragsteller ermittelte individuelle Dumpingspanne auf 12,0 %.

    (88)

    In der Ausgangsuntersuchung beruhten die endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf deren individuellen Dumpingspannen, die niedriger waren als die individuellen Schadensspannen für alle drei Unternehmen. Die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten individuellen Dumpingspannen lagen zwischen 44,9 % und 49,0 % (38).

    (89)

    Der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale Zoll beruhte hingegen auf der residualen Schadensspanne, die niedriger war als die residuale Dumpingspanne. Die residuale Schadensspanne wurde auf 65,2 % festgelegt (39).

    (90)

    Da die für den Antragsteller ermittelte individuelle Dumpingspanne unterhalb der residualen Schadensspanne der Ausgangsuntersuchung lag, wird der für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten überprüften Ware geltende individuelle Antidumpingzoll auf der Grundlage der individuellen Dumpingspanne des Antragstellers festgelegt.

    (91)

    Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurden die individuellen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin, das von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern hergestellt wurde, in der Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „MEP“) zur Beseitigung des festgestellten Dumpings eingeführt. Dieser MEP basierte auf dem Normalwert, angehoben auf das Niveau eines CIF-Preises frei Grenze der Union (40).

    (92)

    In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass nach Artikel 9.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „WTO-ADA“) „[der] für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll … jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben [wird], sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen …“. Der Antragsteller machte daher geltend, dass er genauso behandelt werden sollte wie die drei ausführenden Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, und somit für ihn derselbe MEP gelten sollte.

    (93)

    Der Antragsteller trug ferner vor, dass der für den Antragsteller individuell berechnete MEP nicht den angemessenen Betrag widerspiegele, da die Kommission in der Ausgangsuntersuchung den Normalwert, den Ausfuhrpreis und die Schadensspanne zur Ermittlung des MEP für die mitarbeitenden Unternehmen berücksichtigt habe, während sie in dieser Überprüfung nur den Normalwert zugrunde gelegt habe.

    (94)

    Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass der MEP nicht auf diskriminierungsfreier Grundlage festgesetzt worden sei. Der Antragsteller zog eine Parallele zu der Behandlung neuer Ausführer in Fällen, in denen eine Stichprobe der ausführenden Hersteller gebildet wurde. In solchen Fällen unterliege der neue Ausführer dem für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen geltenden Zollsatz. Daher vertrat der Antragsteller die Ansicht, dass für ihn auch der für die drei an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten ausführenden Hersteller geltende MEP zugrunde gelegt werden sollte.

    (95)

    Schließlich argumentierte der Antragsteller, dass die Einführung eines höheren MEP nicht im Interesse der Union liege.

    (96)

    In seiner Stellungnahme zur zusätzlichen Unterrichtung wiederholte der Antragsteller seine in den Erwägungsgründen 92 bis 95 zusammengefassten Argumente.

    (97)

    Die Kommission erinnerte daran, dass bei der Ermittlung des für Xinjiang XLX geltenden Antidumpingzolls — wie in der Ausgangsuntersuchung — der Normalwert, der Ausfuhrpreis und die Schadensspanne berücksichtigt wurden. Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis des Unternehmens herangezogen. Die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Schadensspanne wurde berücksichtigt, um festzustellen, ob der für den Antragsteller geltende individuelle Antidumpingzoll nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls auf der Grundlage der Dumpingspanne oder der Schadensspanne festgesetzt werden sollte. Schließlich wurde der Normalwert als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des MEP herangezogen, wie dies auch im Rahmen der Ausgangsuntersuchung der Fall war.

    (98)

    Darüber hinaus sieht Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnungen ausdrücklich vor, dass für neue Ausführer eine individuelle Dumpingspanne ermittelt wird. Daher erachtete die Kommission die Argumente des Antragstellers in Bezug auf die Behandlung neuer Ausführer in Untersuchungen, in denen eine Stichprobe der ausführenden Hersteller gebildet wurde, als irrelevant. Diese Behandlung stützt sich nicht auf Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, sondern auf spezifische Bestimmungen in den einschlägigen Verordnungen zur Einführung der betreffenden Zölle. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen, für die unterschiedliche Regeln gelten.

    (99)

    Schließlich wird das Unionsinteresse im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung nicht einzeln betrachtet. Im vorliegenden Fall wurde das Unionsinteresse im Rahmen der Ausgangsuntersuchung analysiert, und die Ergebnisse dieser Analyse flossen in die Wahl der Art der Maßnahmen ein.

    (100)

    Aus den in den Erwägungsgründen 97 bis 99 dargelegten Gründen wurden daher die in den Erwägungsgründen 92 bis 95 beschriebenen Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

    (101)

    Nach der Unterrichtung und auch nach der zusätzlichen Unterrichtung brachte der Antragsteller ferner vor, dass bei der Festsetzung des MEP die Seefrachtkosten, die zur Berichtigung des Normalwerts auf das Niveau eines CIF-Preises frei Grenze der Union herangezogen wurden, überprüft werden sollten. Dem Antragsteller zufolge seien die Seefrachtkosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unangemessen hoch gewesen (vier- bis fünfmal höher als unter normalen Umständen). In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf den ICIS-Bericht über Melamin vom 23. August 2023 (41) und den vom Verkehrsministerium der Volksrepublik China veröffentlichten chinesischen Index für Containerfrachtraten für Ausfuhren aus der VR China (42).

    (102)

    Die Kommission wies den Einwand zurück. Für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren MEP ermittelte die Kommission zunächst den Normalwert für den Antragsteller auf der Grundlage der vom Unternehmen angegebenen Verbrauchsmenge der Produktionsfaktoren. Zweitens beruhte die Berichtigung des Normalwerts zur Ermittlung des Niveaus eines CIF-Preises frei Grenze der Union vollständig auf den tatsächlichen Transportkosten des Antragstellers, die er in seiner Antwort auf den Fragebogen angegeben hatte und die im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort überprüft wurden. In der Ausgangsuntersuchung stützte sich diese Berichtigung darüber hinaus auch auf die tatsächlichen Transportkosten, die von den untersuchten Unternehmen während des gesamten Untersuchungszeitraums gemeldet wurden. Daher hielt es die Kommission im Rahmen dieser Neuausführerüberprüfung für angemessen, nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung das gleiche Vorgehen zu wählen.

    (103)

    In diesem Zusammenhang beläuft sich der für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten überprüften Ware geltende MEP, der als auf das Niveau eines CIF-Preises frei Grenze der Union gebrachter Normalwert ermittelt wurde, auf 1 346 EUR/Tonne Nettogewicht.

    (104)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 ist daher entsprechend zu ändern.

    (105)

    Wurden die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten überprüften Ware zu einem CIF-Preis frei Grenze der Union getätigt, der unter dem in Erwägungsgrund 103 ermittelten MEP liegt, so wird auf die nach Artikel 3 der Einleitungsverordnung zollamtlich erfassten Einfuhren ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem MEP und dem CIF-Preis frei Grenze der Union erhoben. Die Zollbehörden stellen die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten überprüften Ware ein.

    (106)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Anwendung eines für den Antragsteller geltenden individuellen Antidumpingzolls zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

    (107)

    Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 eingeführten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten.

    (108)

    Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat eine positive Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Mindesteinfuhrpreis (in EUR/Tonne Nettogewicht)

    Zoll (in EUR/Tonne Nettogewicht)

    TARIC-Zusatzcode

    Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd.

    1 153

     

    A 986

    Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd.

    1 153

     

    A 987

    Henan Junhua Development Company, Ltd.

    1 153

     

    A 988

    Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd.

    1 346

     

    8 99B

    Alle übrigen Unternehmen

    415

    A 999“

    Artikel 2

    (1)   Der mit Artikel 1 festgelegte Zoll auf die Einfuhren von Melamin, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China, hergestellt von Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. zur Ausfuhr in die Union, wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/442 zollamtlich erfasst wurden. Der auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erhebende Antidumpingzoll beläuft sich auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen der letztgenannte Preis unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis, wird auf die zollamtlich erfassten Einfuhren kein Zoll erhoben.

    (2)   Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/442, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. November 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)   ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 199.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/442 der Kommission vom 28. Februar 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 64 vom 1.3.2023, S. 12).

    (6)  Abrufbar unter https://www.xlxchemicals.com/index/company (zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023).

    (7)  Eurotecnica, Referenzliste 2023, S. 3. Abrufbar unter https://www.eurotecnica.it/images/PDF/reflist.pdf (zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023).

    (8)  China XLX Fertiliser Ltd., Jahresbericht 2022, S. 228-233. Abrufbar unter https://www.hnxlx.com.cn/Uploads/PdfPic/2023-04-26/6449105b6c7b5.pdf (zuletzt abgerufen am 25. Juli 2023).

    (9)  Der Untersuchungszeitraum der zweiten Auslaufüberprüfung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 und der Untersuchungszeitraum der Neuausführerüberprüfung umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

    (10)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie). Abrufbar unter https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (zuletzt abgerufen am 3. Juli 2023).

    (11)  Wird Melamin in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie Melamin zuzurechnen ist, angewandt werden.

    (12)  Eine im Rahmen der zweiten Auslaufüberprüfung vorgenommene vollständige Analyse des repräsentativen Landes findet sich in Abschnitt 3.2.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776.

    (13)  Die letztlich wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Melamin und Stickstoffdünger sind Erdgas bzw. Kohle. Erdgas und Kohle werden zur Herstellung von Ammoniak verwendet. Ammoniak kann zu Harnstoff oder Salpetersäure weiterverarbeitet werden. Salpetersäure wird für die Herstellung von Ammoniumnitrat verwendet, das ein Stickstoffdünger ist. Es kann weiter vermischt werden, um andere Arten von Stickstoffdünger zu gewinnen, z. B. Harnstoffammoniumnitrat (HAN, mit Harnstoff vermischtes Ammoniumnitrat) oder Kalziumammoniumnitrat (KAN, mit Kalzium aus Kalkstein vermischtes Ammoniumnitrat). Harnstoff kann unter Zugabe von Ammoniak auch zur Herstellung von Melamin verwendet werden. Stickstoffdünger, Harnstoff und Melamin werden oft von denselben vertikal integrierten Unternehmen hergestellt.

    (14)  Für „andere Steinkohle“ und „Sauerstoff“ basiert der Warencode auf der im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegten Nomenklatur.

    (15)  Abrufbar unter https://connect.ihsmarkit.com/gta/home (zuletzt abgerufen am 27. Juli 2023).

    (16)  Internationales Handelszentrum, Marktzugangskarte. Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/customs-duties (zuletzt abgerufen am 5. April 2023).

    (17)  Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Turkmenistan und Usbekistan.

    (18)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

    (19)  Global Trade Alert. Abrufbar unter https://www.globaltradealert.org/data_extraction (zuletzt abgerufen am 29. Juni 2023).

    (20)  Abrufbar unter https://www.isu.gov.tr/sufiyatlari/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2023).

    (21)  Siehe Erwägungsgrund 171 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776.

    (22)  Die Kommission analysierte die Menge an Stickstoffdüngern, die im Jahr 2021 (dem jüngsten Zeitraum, zu dem Daten vorlagen) produziert wurde. Russland wurde aus den in Abschnitt 3.2.2 dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht berücksichtigt, und Belarus ebenfalls nicht, da es ein Nicht-WTO-Land ist. Abrufbar unter https://www.fao.org/faostat/en/#data/RFN (zuletzt abgerufen am 14. Juli 2023).

    (23)  Abrufbar unter https://www.cemig.com.br/atendimento/valores-de-tarifas-e-servicos/ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

    (24)  Abrufbar unter https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

    (25)  Abrufbar unter https://gasmig.com.br/historico-de-tarifas/ (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

    (26)  Abrufbar unter https://www.legisweb.com.br (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

    (27)  Abrufbar unter https://www.st.gov.my/en/web/consumer/details/6/1 (zuletzt abgerufen am 13. Juli 2023).

    (28)  Abrufbar unter https://www.worldbank.org/en/research/brief/inflation-database (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (29)  Abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (30)  Tabelle „Monthly average labour cost and components by economic activity, 2020“, abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (31)  Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (32)  Tabelle „Labour Cost Indices (2015 = 100)“, abrufbar unter hhttps://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Input-Indices-Quarter-I:-January-March,-2023-49451 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (33)  Abrufbar unter http://www.egegubre.com.tr/mali.html (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (34)  Abrufbar unter https://www.tekfen.com.tr/en/financial-statements-4-22 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (35)  Abrufbar unter https://www.kap.org.tr/tr/Bildirim/1123000 (zuletzt abgerufen am 30. Juni 2023).

    (36)  Erwägungsgrund 156 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171.

    (37)  Erwägungsgrund 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 21).

    (38)  Erwägungsgrund 132 der Verordnung (EU) Nr. 1035/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 10).

    (39)  Ebenda.

    (40)  Erwägungsgründe 78 und 79 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011.

    (41)  Der Bericht wurde als Anhang 1 zur Stellungnahme des Antragstellers zur Unterrichtung vorgelegt. Der Bericht enthielt Informationen zu den Frachtraten für einen 20 Fuß-Trockenfracht-Container auf der Strecke von Nordchina nach Nordeuropa im Zeitraum Januar 2020 bis August 2023, die von Xeneta bereitgestellt wurden. Begrenzte historische Informationen sind abrufbar unter https://xsi.xeneta.com/ (zuletzt abgerufen am 8. September 2023).

    (42)  Abrufbar unter https://www.mot.gov.cn/yunjiazhishu/ (zuletzt abgerufen am 8. September 2023).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2653/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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