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Document 32023R2465

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

C/2023/5509

ABl. L, 2023/2465, 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2465/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/10/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2465/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2465

8.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2465 DER KOMMISSION

vom 17. August 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (2) vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Eier geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Eiern aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier, ohne dass wesentliche Änderungen vorgenommen würden, und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission (4) sollte die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (5) ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.

(3)

Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Eier die Klassifizierungskriterien, die Anforderungen an die Haltbarmachung und Handhabung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Ein- und Ausfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.

(4)

Für Eier gelten die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (6) und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (7). Diese horizontalen Verordnungen sind die für die Vermarktungsnormen für Eier relevanten. Daher sollte im Interesse der Kohärenz so weit wie möglich auf sie Bezug genommen werden.

(5)

Mit der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (8) wurden Grundsätze für die Haltung von Hennen in verschiedenen Haltungssystemen festgelegt. Die Bestimmungen der Richtlinie stehen mit den Vermarktungsnormen für Eier im Zusammenhang. Daher sollte im Interesse der Kohärenz so weit wie möglich auf sie Bezug genommen werden.

(6)

Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und es Kriterien gibt, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.

(7)

Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die mit ihren antimikrobiellen Eigenschaften ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.

(8)

Bestimmte Verfahren, z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind jedoch nicht als Reinigung zu werten. In einigen Mitgliedstaaten sind Eierwaschanlagen zugelassen, deren Betrieb unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt und die gute Ergebnisse erzielen. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde (9), ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.

(9)

Eier der Klasse A sollten nach Gewichtsklassen sortiert werden. Als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollte daher eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt die weitere freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfüllt sind.

(10)

Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren räumliche und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignet und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglicht.

(11)

Um die Frische der Eier zu gewährleisten, sollten Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.

(12)

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zugesetzt werden sollen, sollte im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen festgelegt werden, welche Angaben auf Eier enthaltenden Transportverpackungen und deren Begleitdokumenten zu machen sind.

(13)

Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten an der Produktionsstätte mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Insbesondere im Hinblick auf Eier der Klasse B sollte präzisiert werden, dass diese Eier mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn aus dem Erzeugercode alleine die Güteklasse nicht eindeutig hervorgeht.

(14)

Es sollten die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.

(15)

Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Ausnahmen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren, sofern die Eier direkt von der Produktionsstätte an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen mit Eiern erlassen werden.

(17)

Es sollten die Bezeichnungen zur Angabe der Haltungsart sowie die Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung festgelegt werden.

(18)

Werden Eier mit einer fakultativen vorbehaltenen Angabe verkauft, die auf die besondere Frische der Eier hinweist, so sollte eine Höchstfrist für die Geltung dieser Angabe festgelegt werden.

(19)

Werden Eier mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft, so sollten Mindestanforderungen für diese Angabe festgelegt werden.

(20)

Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.

(21)

Damit die Gefahr der Schädigung oder Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.

(22)

Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.

(23)

In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Union. Zur Erleichterung der Ausfuhr sollten Eier, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.

(24)

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Union, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sollten Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften eingeführt werden.

(25)

Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen sollten bestimmte Toleranzen zugelassen werden. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vermarktungsstufen zu differenzieren.

(26)

Die Versorgung des Einzelhandels in den französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland, da die örtliche Produktion zur Deckung des Bedarfs immer noch nicht ausreicht. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten beibehalten werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.

(27)

Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten entlegenen Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, ausgenommen Bruteier, insbesondere in Bezug auf

a)

die Klassifizierungskriterien;

b)

die Haltbarmachung und Handhabung;

c)

die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften;

d)

die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben;

e)

die Toleranzgrenzen;

f)

die Bedingungen für Ein- und Ausfuhren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang I Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verpackung“ eine Umhüllung für Eier der Klasse A oder der Klasse B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;

b)

„Lose-Verkäufe“ das Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;

c)

„Sammelstelle“ einen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragenen Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;

d)

„Nahrungsmittelindustrie“ jeden Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;

e)

„Nichtnahrungsmittelindustrie“ jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;

f)

„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“ die Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

g)

„Eier“ Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Art Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

h)

„angeschlagene Eier“ Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;

i)

„bebrütete Eier“ Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

j)

„Industrieeier“ nicht zum Verzehr bestimmte Eier;

k)

„Partie“ Eier, in Verpackung oder lose, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsart sowie — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse angehörend;

l)

„Umpacken“ die physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder die neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.

m)

„Vermarktung“ das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;

n)

„Marktteilnehmer“ einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;

o)

„Produktionsstätte“ einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission (12) registrierten Legehennenbetrieb;

p)

„Packstelle“ eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

q)

„Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;

r)

„Erzeugercode“ die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

Artikel 3

Qualitätsmerkmale von Eiern

(1)   Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

a)

Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;

b)

Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;

c)

Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;

d)

Eiklar: klar, durchsichtig;

e)

Keim: nicht sichtbar entwickelt;

f)

fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;

g)

unbeabsichtigter Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2)   Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, werden in Klasse B herabgestuft. Eier, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen gekennzeichnet werden, sind Eier der Klasse B.

Artikel 4

Haltbarmachung und Handhabung von Eiern

(1)   Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Absatz 3.

(2)   Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatlichen Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 5

Sortieren von Eiern der Klasse A nach Gewicht

(1)   Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

a)

XL — Sehr groß: 73 g und mehr;

b)

L — Groß: 63 g bis unter 73 g;

c)

M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;

d)

S — Klein: unter 53 g.

(2)   Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden.

(3)   Werden Eier der Klasse A, die verschiedenen Gewichtsklassen angehören, in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.

Artikel 6

Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

(1)   Eier der Klasse A werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(2)   Gemäß Artikel 12 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(3)   Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung wird zum Zeitpunkt der Verpackung gemäß Anhang X Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angebracht.

Artikel 7

Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben

(1)   Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:

a)

Name und Anschrift des Erzeugers;

b)

Erzeugercode;

c)

Zahl und/oder Gewicht der Eier;

d)

Legedatum oder -periode;

e)

Versanddatum.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 sind auf der Transportverpackung anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Papiere verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.

Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Angaben gemäß Absatz 1 enthalten.

(3)   Die auf der Transportverpackung angebrachten Angaben gemäß Absatz 1 dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder weiteren Verarbeiten herausgenommen werden.

Artikel 8

Kennzeichnung von Eiern, die für grenzüberschreitende Lieferungen bestimmt sind

(1)   Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nahrungsmittel- oder Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

(2)   Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.

(3)   Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.

(4)   Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.

(5)   In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.

Artikel 9

Kennzeichnung von Eiern der Klasse B

Die in Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Angabe ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

Artikel 10

Kennzeichnung von Eiern, die direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden. Die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.

(2)   Werden Eier in den in Absatz 1 genannten Fällen von einer Produktionsstätte in einem Mitgliedstaat an die Nahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Eier, die aus einem Drittland eingeführt und direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden, von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen, sofern die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats kontrollieren, dass die Eier zur Verarbeitung bestimmt sind.

Artikel 11

Kennzeichnung der Verpackungen

(1)   Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:

a)

die Codes der Packstellen, in denen die Eier verpackt und gegebenenfalls umgepackt wurden;

b)

die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit der Angabe „frisch“ oder „frische Eier“ gekennzeichnet;

c)

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;

d)

das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

e)

die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;

f)

als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse A deutlich sichtbar und leicht lesbar die Haltungsart angegeben sein.

Zur Angabe der Haltungsart dürfen nur folgende Bezeichnungen verwendet werden:

a)

für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen in Anhang I dieser Verordnung;

b)

für Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Produktion die Bezeichnungen in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(4)   Auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern der Klasse B ist deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes anzugeben:

a)

der Code der Packstelle;

b)

die Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;

c)

das Verpackungsdatum.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Artikel 12

Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Qualität

(1)   Die Wörter „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.

(2)   Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

Artikel 13

Fakultative vorbehaltene Angaben bezüglich der Fütterung

Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, wovon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse sein dürfen;

b)

wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese — unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a — mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

Artikel 14

Angaben bei Lose-Verkäufen

Bei Lose-Verkäufen ist auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise Folgendes anzugeben:

a)

die Güteklasse;

b)

die Gewichtsklasse gemäß Artikel 5;

c)

die Haltungsart gemäß Artikel 11 Absatz 2;

d)

eine Erläuterung des Erzeugercodes,

e)

das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Artikel 15

Qualität der Verpackungen

Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

Artikel 16

Verpackung von Industrieeiern

Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

Auf diesen Banderolen oder Etiketten ist Folgendes anzugeben:

a)

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;

b)

Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;

c)

das Wort „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und das Wort „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

Artikel 17

Umpacken

Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung darf nur Eier einer Partie enthalten.

Artikel 18

Toleranz bei Qualitätsmängeln

(1)   Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

a)

in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;

b)

auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

(2)   Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.

(3)   Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 19

Gewichtstoleranz

(1)   Abgesehen von dem in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.

(2)   Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Artikel 20

Kennzeichnungstoleranz

Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.

Artikel 21

Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

Artikel 22

Eingeführte Eier

(1)   Die Kommission bewertet die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Gegenstand der Bewertung sind die Vorschriften für die Kennzeichnung und Etikettierung, die Haltungsarten und die Kontrollen sowie die Anwendung der Vorschriften. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften bieten, so werden die aus dem betreffenden Land eingeführten Eier mit einer dem Erzeugercode entsprechenden Kennnummer gekennzeichnet.

(2)   Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 1 umfasst eine Bewertung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Die Bewertung wird regelmäßig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem entsprechenden ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.

(4)   Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Absatz 1, so muss auf der Außenseite von Verpackungen mit Eiern, die aus dem betreffenden Drittland eingeführt werden, deutlich sichtbar und leicht lesbar Folgendes angegeben sein:

a)

das Ursprungsland;

b)

für die Haltungsart die Bezeichnung „Nicht-EU-Norm“.

Artikel 23

Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 11 und 14 auf der Außenseite der Verpackung die Wörter „gekühlte Eier“ sowie Informationen zur Kühlung anzugeben. Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

Artikel 24

Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen in Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 17. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  COM(2020) 381 final.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466 vom 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2466/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(8)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(9)   EFSA Journal Nr. 269, 2005, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(12)  Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44).

(13)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).


ANHANG I

Bezeichnungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Sprachencode

1

2

3

BG

„Яйца от кокошки — свободно отглеждане на открито“

„Яйца от кокошки — подово отглеждане“

„Уголемени клетки“

ES

„Huevos de gallinas camperas“

„Huevos de gallinas sueltas en el gallinero“

„Jaulas acondicionadas“

CZ

„Vejce nosnic ve volném výběhu“

„Vejce nosnic v halách“

„Vejce nosnic v klecích“/

„Obohacené klece“

DA

„Frilandsæg“

„Skrabeæg“

„Stimulusberigede bure“

DE

„Eier aus Freilandhaltung“

„Eier aus Bodenhaltung“

„ausgestalteter Käfig“

ET

„Vabalt peetavate kanade munad“

„Õrrekanade munad“

„Täiustatud puurid“

EL

„Αυγά ελεύθερης βοσκής“

„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“

„Αναβαθμισμένοι/

Διευθετημένοι κλωβοί“

EN

„Free range eggs“

„Barn eggs“

„Enriched cages“

FR

„Œufs de poules élevées en plein air“

„Œufs de poules élevées au sol“

„Cages aménagées“

HR

„Jaja iz slobodnog uzgoja“

„Jaja iz štalskog (podnog) uzgoja“

„Obogaćeni kavezi“

GA

„Uibheacha saor-raoin“

„Uibheacha sciobóil“

„Cásanna Saibhrithe“

IT

„Uova da allevamento all’aperto“

„Uova da allevamento a terra“

„Gabbie attrezzate“

LV

„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“

„Kūtī dētas olas“

„Uzlaboti būri“

LT

„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“

„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“

„Pagerinti narveliai“

HU

„Szabad tartásban termelt tojás“

„Alternatív tartásban termelt tojás“

„Feljavított ketrecek“

MT

„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“

„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma‘ l-art“

„Gaġeg arrikkiti“

NL

„Eieren van hennen met vrije uitloop“

„Scharreleieren“

„Aangepaste kooi“/

„Verrijkte kooi“

PL

„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“

„Jaja z chowu ściółkowego“

„Klatki ulepszone“

PT

„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“

„Ovos de galinhas criadas no solo“

„Gaiolas melhoradas“

RO

„Ouă de găini crescute în aer liber“

„Ouă de găini crescute în hale la sol“

„Cuști îmbunătățite“

SK

„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“

„Vajcia z podstielkového chovu“

„Obohatené klietky“

SL

„Jajca iz proste reje“

„Jajca iz hlevske reje“

„Obogatene kletke“

FI

„Ulkokanojen munia“

„Lattiakanojen munia“

„Virikehäkit“

SV

„Ägg från utehöns“

„Ägg från frigående höns inomhus“

„Inredd bur“


ANHANG II

Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 3

1.   

„Eier aus Freilandhaltung“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einer Auslauffläche im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen — gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis — zu beschränken. Wurden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union vorübergehende Beschränkungen eingeführt, so dürfen Eier ungeachtet dieser Beschränkungen als Eier aus Freilandhaltung vermarktet werden;

b)

die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, muss größtenteils bewachsen sein und darf nur als Obstplantage, bewaldete Fläche oder Weide genutzt werden. Die zuständigen Behörden können die Nutzung der Auslauffläche im Freien für andere Zwecke, insbesondere die Installation von Solarpaneelen, genehmigen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Tierschutzbedingungen der Richtlinie 1999/74/EG stehen und die Bewegungsfreiheit der Hennen nicht einschränken;

c)

die Besatzdichte darf 2 500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 Auslauffläche zu keiner Zeit überschreiten. Erfolgt ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so dürfen in jedem benutzten Gehege zu keiner Zeit weniger als 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;

d)

die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist zulässig, wenn eine ausreichende Zahl an Unterschlupfmöglichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt ist und mindestens vier Unterschlupfmöglichkeiten je Hektar zur Verfügung stehen.

2.   

„Eier aus Bodenhaltung“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

3.   

Eier aus Haltung in „ausgestalteten Käfigen“ müssen aus Produktionssystemen stammen, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.

4.   

Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.


ANHANG III

Regionen Finnlands gemäß Artikel 24

Lappi

Pohjois-Pohjanmaa

Kainuu

Pohjois-Karjala

Pohjois-Savo

Ahvenanmaa


ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 589/2008

Vorliegende Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 2 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 3 und 4

 

Artikel 4

Artikel 5

 

Artikel 5

 

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 7

 

Artikel 8

Artikel 8

 

Artikel 9

 

Artikel 4

Artikel 10

Artikel 9

 

Artikel 11

Artikel 10

 

Artikel 12

Artikel 11

 

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 12

 

Artikel 15

Artikel 13

 

Artikel 16

Artikel 14

 

Artikel 17

Artikel 15

 

Artikel 18

Artikel 16

 

Artikel 19

Artikel 17

 

Artikel 20

 

Artikel 5

Artikel 21

 

Artikel 6

Artikel 22

 

Artikel 7

Artikel 23

 

Artikel 8

Artikel 24

 

Artikel 9

Artikel 25

 

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 18

 

Artikel 27

Artikel 19

 

Artikel 28

Artikel 20

 

Artikel 29

Artikel 21

 

Artikel 30

Artikel 22

 

Artikel 32

 

Artikel 11

Artikel 33

Artikel 23

 

Artikel 34

Artikel 24

 

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 12

ANHANG I

ANHANG I

 

ANHANG II

ANHANG II

 

Anhang III

Anhang III

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2465/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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