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Document 32023R2450

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste

C/2023/4878

ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2450/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2450/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2450

30.10.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2450 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden und dass die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird.

(2)

Zu diesem Zweck wird der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang jener Richtlinie genannten Sektoren und Teilsektoren zu erlassen. Diese Liste ist von den zuständigen Behörden für die Zwecke einer Risikobewertung zu verwenden; die Risikobewertung ist anschließend zur Ermittlung kritischer Einrichtungen heranzuziehen.

(3)

Die Liste wesentlicher Dienste sollte allgemein formuliert sein, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Allerdings sollte sie die wesentlichen Dienste lediglich derjenigen Kategorien von Einrichtungen umfassen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Zu diesem Zweck sollten nur Dienste, die von unter diese Kategorien fallenden Einrichtungen erbracht werden, als wesentliche Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betrachtet werden.

(4)

Generell sollte die Liste wesentlicher Dienste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 verwendet werden. Dies betrifft auch die Definition des Begriffs „wesentlicher Dienst“ als Dienst, der für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Erhaltung der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist, sowie die Definition des Begriffs „Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ sowie die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 gilt die Richtlinie nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung — einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten — ausüben.

(5)

Folglich sollten die in dieser delegierten Verordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zwecke dieser delegierten Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 nur dann als wesentliche Dienste betrachtet werden, wenn es sich um wesentliche Dienste im Sinne jener Richtlinie handelt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 jener Richtlinie in den im Anhang jener Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren festgelegt.

Artikel 2

Nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste

Die nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste, auf die Artikel 1 verweist, lautet wie folgt:

1.

Sektor „Energie“:

a)

Teilsektor „Strom“:

i)

Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätsunternehmen);

ii)

Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes (Verteilernetzbetreiber);

iii)

Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber);

iv)

Elektrizitätserzeugung (Erzeuger);

v)

Dienste nominierter Strommarktbetreiber (nominierte Strommarktbetreiber);

vi)

Laststeuerung (Strommarktteilnehmer);

vii)

Aggregierung von Elektrizität (Strommarktteilnehmer);

viii)

Energiespeicherung (Strommarktteilnehmer);

b)

Teilsektor „Fernwärme und -kälte“: Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte (Betreiber von Fernwärme oder -kälte);

c)

Teilsektor „Erdöl“:

i)

Fernleitung von Erdöl (Betreiber von Erdöl-Fernleitungen);

ii)

Produktion von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Produktion von Erdöl);

iii)

Raffination und Aufbereitung von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl);

iv)

Lagerung von Erdöl (Betreiber von Erdöllagern);

v)

Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten (zentrale Bevorratungsstellen);

d)

Teilsektor „Erdgas“:

i)

Lieferung von Erdgas (Versorgungsunternehmen);

ii)

Verteilung von Erdgas (Verteilernetzbetreiber);

iii)

Fernleitung von Erdgas (Fernleitungsnetzbetreiber);

iv)

Speicherung von Erdgas (Betreiber von Speicheranlagen);

v)

Betrieb eines Flüssigerdgassystems (Betreiber von LNG-Anlagen);

vi)

Gewinnung von Erdgas (Erdgasunternehmen);

vii)

Ankauf von Erdgas (Erdgasunternehmen);

viii)

Raffination und Aufbereitung von Erdgas (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas);

e)

Teilsektor „Wasserstoff“:

i)

Erzeugung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung);

ii)

Speicherung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstoffspeicherung);

iii)

Fernleitung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstofffernleitung);

2.

Sektor „Verkehr“:

a)

Teilsektor „Luftfahrt“:

i)

zu gewerblichen Zwecken genutzte Luftverkehrsdienste (Passagiere und Fracht) (Luftfahrtunternehmen);

ii)

Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur (Flughafenleitungsorgane);

iii)

Flugverkehrskontrolldienste (Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen);

b)

Teilsektor „Schienenverkehr“:

i)

Schienenverkehrsdienstleistungen (Passagiere und Fracht) (Eisenbahnunternehmen);

ii)

Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Personenbahnhöfen, Güterterminals, Betriebshöfen und Verkehrskontrollzentren (Infrastrukturbetreiber);

iii)

Betrieb, Management und Instandhaltung von Schienenverkehr-Serviceeinrichtungen (Betreiber von Serviceeinrichtungen);

iv)

Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Systemen für Schienenverkehrsmanagement, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie von Telekommunikationseinrichtungen und -systemen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (Infrastrukturbetreiber);

c)

Teilsektor „Schifffahrt“:

i)

Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsdienste (Passagiere und Fracht) (Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt);

ii)

Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Häfen und Hafenanlagen sowie Betrieb von Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben, einschließlich Bunkern, Ladungsumschlag, Festmachen, Personenverkehrsdienste, Sammlung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, Lotsen-, Schleppdienste (Leitungsorgane von Häfen und Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben);

iii)

Schiffsverkehrsdienste (Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten);

d)

Teilsektor „Straßenverkehr“:

i)

Verkehrsmanagementkontrolle, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Straßennetzplanung sowie Verkehrsmanagement- und -steuerungsdiensten, mit Ausnahme des Verkehrsmanagements oder des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen sind (Straßenverkehrsbehörden);

ii)

Intelligente Verkehrsdienste (Betreiber intelligenter Verkehrssysteme);

e)

Teilsektor „öffentlicher Verkehr“: öffentliche Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn, anderen Arten des Schienenverkehrs und auf der Straße (Betreiber öffentlicher Dienste);

3.

Sektor „Bankwesen“:

i)

Entgegennahme von Einlagen (Kreditinstitute);

ii)

Kreditvergabe (Kreditinstitute);

4.

Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“:

i)

Betrieb eines Handelsplatzes (Betreiber von Handelsplätzen);

ii)

Betrieb von Clearingsystemen (zentrale Gegenparteien);

5.

Sektor „Gesundheit“:

i)

Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (Gesundheitsdienstleister);

ii)

Analysen durch ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EU-Referenzlaboratorien);

iii)

Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln (Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel ausüben);

iv)

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und grundlegenden pharmazeutischen Zubereitungen (Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse herstellen);

v)

Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft werden (Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen);

vi)

Vertrieb von Arzneimitteln (Einrichtungen, die eine Großhandelsgenehmigung besitzen);

6.

Sektor „Trinkwasser“: Trinkwasserversorgung und -lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist (Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch);

7.

Sektor „Abwasser“: Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind (Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln);

8.

Sektor „digitale Infrastruktur“:

i)

Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten (Betreiber von Internet-Knoten);

ii)

Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern (DNS-Diensteanbieter);

iii)

Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe (TLD-Namenregister);

iv)

Erbringung von Cloud-Computing-Diensten (Anbieter von Cloud-Computing-Diensten);

v)

Erbringung von Rechenzentrumsdiensten (Anbieter von Rechenzentrumsdiensten);

vi)

Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen (Betreiber von Inhaltszustellnetzen);

vii)

Erbringung von Vertrauensdiensten (Vertrauensdiensteanbieter);

viii)

Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste (Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste);

ix)

Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze);

9.

Sektor „öffentlichen Verwaltung“: Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden (Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen);

10.

Sektor „Weltraum“: Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Betreiber von Bodeninfrastrukturen);

11.

Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ (Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Logistik und Großhandel sowie industrielle Großproduktion und -verarbeitung betreiben):

i)

industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln;

ii)

Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik;

iii)

Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2450/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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