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Document 32023R2450
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2450 of 25 July 2023 supplementing Directive (EU) 2022/2557 of the European Parliament and of the Council by establishing a list of essential services
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste
C/2023/4878
ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2450/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2450 |
30.10.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2450 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2023
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden und dass die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird. |
(2) |
Zu diesem Zweck wird der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang jener Richtlinie genannten Sektoren und Teilsektoren zu erlassen. Diese Liste ist von den zuständigen Behörden für die Zwecke einer Risikobewertung zu verwenden; die Risikobewertung ist anschließend zur Ermittlung kritischer Einrichtungen heranzuziehen. |
(3) |
Die Liste wesentlicher Dienste sollte allgemein formuliert sein, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Allerdings sollte sie die wesentlichen Dienste lediglich derjenigen Kategorien von Einrichtungen umfassen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Zu diesem Zweck sollten nur Dienste, die von unter diese Kategorien fallenden Einrichtungen erbracht werden, als wesentliche Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betrachtet werden. |
(4) |
Generell sollte die Liste wesentlicher Dienste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 verwendet werden. Dies betrifft auch die Definition des Begriffs „wesentlicher Dienst“ als Dienst, der für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Erhaltung der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist, sowie die Definition des Begriffs „Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ sowie die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 gilt die Richtlinie nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung — einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten — ausüben. |
(5) |
Folglich sollten die in dieser delegierten Verordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zwecke dieser delegierten Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 nur dann als wesentliche Dienste betrachtet werden, wenn es sich um wesentliche Dienste im Sinne jener Richtlinie handelt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 jener Richtlinie in den im Anhang jener Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren festgelegt.
Artikel 2
Nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste
Die nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste, auf die Artikel 1 verweist, lautet wie folgt:
1. |
Sektor „Energie“:
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2. |
Sektor „Verkehr“:
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3. |
Sektor „Bankwesen“:
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4. |
Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“:
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5. |
Sektor „Gesundheit“:
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6. |
Sektor „Trinkwasser“: Trinkwasserversorgung und -lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist (Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch); |
7. |
Sektor „Abwasser“: Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind (Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln); |
8. |
Sektor „digitale Infrastruktur“:
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9. |
Sektor „öffentlichen Verwaltung“: Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden (Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen); |
10. |
Sektor „Weltraum“: Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Betreiber von Bodeninfrastrukturen); |
11. |
Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ (Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Logistik und Großhandel sowie industrielle Großproduktion und -verarbeitung betreiben):
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Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2450/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)