This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32023R2122
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/2122 of 17 October 2023 amending Implementing Regulation (EU) 2018/2066 as regards updating the monitoring and reporting of greenhouse gas emissions pursuant to Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2023/6783
ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/10/2023
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2122 |
18.10.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2122 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinien (EU) 2023/958 (2) und (EU) 2023/959 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde, bedarf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (4) der Überarbeitung, um Vorschriften für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen aufzunehmen sowie Vorschriften über Biomasse und Biogas und über die Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien festzulegen. Die Bestimmungen über den Luftverkehr sollten überarbeitet werden. Mit der Änderung wird auch ein separates, jedoch paralleles Emissionshandelssystem eingeführt, das auf Brennstoffe angewandt wird, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Sektoren („Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie andere Sektoren“) verwendet werden. Es sollten neue Bestimmungen und Anhänge über die Emissionsüberwachung und -berichterstattung in den betreffenden Sektoren hinzugefügt werden. Die bestehenden Vorschriften und Bestimmungen über die Emissionsüberwachung und -berichterstattung sollten entsprechend angepasst werden. |
(2) |
Es sollten neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden, um den Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich der Ausweitung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften auf neue Sektoren, Rechnung zu tragen. |
(3) |
Durch die Aktualisierung des festen Referenzpreises in Artikel 18 wird der geschätzte Wert des Nutzens besser auf den aktuellen CO2-Preis abgestimmt. Die Beibehaltung eines Fixpreises sollte darauf abzielen, für Rechtssicherheit zu sorgen und den durch häufige Änderungen des Monitoringkonzepts verursachten Verwaltungsaufwand zu verringern. |
(4) |
Es müssen neue Vorschriften über Biomasse und die Bestimmung des Biomasseanteils festgelegt werden, um im Emissionshandelssystem der Union (EU-EHS) die erforderlichen Anpassungen für die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse — einschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe — vorzunehmen. Weitere Anpassungen werden vorgenommen, um die bestehenden Vorschriften zu verbessern und den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anzupassen, entsprechend den bereits in den einschlägigen Leitlinien vorgenommenen Aktualisierungen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bedarf weiterer Verbesserungen im Hinblick auf die Einzelheiten der Behandlung von Biomasse in Massenbilanzen. Der Biomassenanteil des Kohlenstoffs, der in das Massenbilanzsystem eingeht, wird nicht nur als CO2 emittiert, sondern ein Teil des Kohlenstoffs, der dem Biomasseanteil des Kohlenstoffs entspricht, verbleibt auch im Endprodukt. Dies könnte zur fehlerhaften Berechnung der Emissionen im Output führen. Um solche Fehler zu vermeiden, sollte der Betreiber stets Daten über den Biomasseanteil des Kohlenstoffgehalts der Stoffströme vorlegen. |
(6) |
Der Biomasseanteil von Biogas enthaltendem Erdgas, das über ein Erdgasnetz geliefert wird, für das Biogas geltend gemacht wird, wird nach einem Überwachungsansatz berechnet, der sich auf Rechnungsunterlagen stützt. Um zu vermeiden, dass der Biomasseanteil möglicherweise doppelt gezählt wird, müssen für Anlagen, die die auf Messung beruhende Methodik verwenden, spezifische Vorschriften gelten. In solchen Fällen ist das „physisch gelieferte“ Biogas zusätzlich zu der sich „aus den Rechnungsunterlagen ergebenden“ Menge Biogas zu bestimmen, wobei für die Emissionsberichterstattung der Anlage nur auf die letztgenannte Menge abzustellen ist. Für die Einstufung des Biogases im System als emissionsfrei ist zusätzlich zu den Rechnungsunterlagen auch der Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der einschlägigen Durchführungsrechtsakte zu erbringen. Es müssen neue Bestimmungen hinzugefügt werden, um Doppelzählungen zu vermeiden. |
(7) |
Für die Bestimmung des Biomasseanteils von inhärentem CO2 nach der ausgewählten Überwachungsmethodik in ortsfesten Anlagen wurde ein Fehlinterpretationsrisiko festgestellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte Artikel 48 Absatz 2 deshalb klarer formuliert werden. |
(8) |
In der Richtlinie (EU) 2023/958 ist der Grundsatz festgelegt, nach dem die Zuordnung nachhaltiger Flugkraftstoffe zu Emissionen aus von Flugplätzen startenden Flügen erfolgt, wenn der nachhaltige Flugkraftstoff physisch nicht einem bestimmten Flug zugeordnet werden kann. Nach diesem Grundsatz müssen gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilte Zertifikate für an diesem Flughafen vertankte zulässige Flugkraftstoffe zur Verfügung stehen, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie abgegeben werden müssen. Es ist deshalb angemessen, bei den Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften demselben Grundsatz zu folgen. |
(9) |
Für Luftfahrzeugbetreiber sollten angemessene Berichterstattungsvorschriften für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe, die im Rahmen des Unterstützungssystem zulässig sind, eingeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichterstattung als erweiterte Berichterstattung über Kraftstoffe mit Emissionsfaktor null erfolgen, ohne dafür einen gesonderten Berichtsmechanismus vorzusehen. |
(10) |
Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wurden überarbeitete Vorschriften über kostenlose Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber eingeführt. Danach wird nicht mehr auf Tonnenkilometerdaten abgestellt. Die Vorschriften über die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten sind somit obsolet geworden. Folglich ist eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angezeigt, die dem Rechnung trägt. |
(11) |
Die Berichtspflichten im System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gelten für Luftfahrzeugbetreiber, die einen gewissen Schwellenwert übersteigen; bei der Berechnung dieses Schwellenwerts bleibt die etwaige Verwendung von Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null außer Betracht. Zur Erleichterung der Emissionsberichterstattung der Luftfahrzeugbetreiber an die Mitgliedstaaten und anschließend an das ICAO-Sekretariat ist es daher angezeigt, einen vorläufigen Emissionsfaktor einzuführen, der ausschließlich für die Zwecke der Berechnung gilt, auf deren Grundlage über die Aufnahme von Luftfahrzeugbetreibern in das CORSIA-System entschieden wird. |
(12) |
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. |
(13) |
Im Hinblick auf eine zweckmäßigere Gestaltung der bestehenden Berichtspflichten, bei der die hohe Zuverlässigkeit der EHS-Überwachungsvorschriften gewahrt wird, ist es angezeigt, das Intervall für die von den Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern vorzulegenden Berichte über die Verbesserung der Überwachungsmethodik zu verlängern. |
(14) |
Nach der Richtlinie (EU) 2023/959 beginnt die Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems erst im Jahr 2028 für die Jahresemissionen 2027. Allerdings sollte die Emissionsüberwachung und -berichterstattung im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems am 1. Januar 2025 beginnen. Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten rechtzeitig im Voraus klare Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren festgelegt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, zur Sicherstellung der Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden und zur Nutzung der mit dem bestehenden Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einschlägige Vorschriften für das neue System festzulegen. |
(15) |
Um zu vermeiden, dass im Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren vorgesehene Pflichten möglicherweise umgangen werden, weil zur Zahlung von Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse verpflichtete Personen ungerechtfertigterweise nicht als „beaufsichtigtes Unternehmen“ eingestuft werden, ist es erforderlich, die Bedingungen, unter denen eine Person als Endverbraucher des Brennstoffs anzusehen ist, klar festzulegen. |
(16) |
Die Bestimmung des Begriffs „Brennstoff“ im neuen Emissionshandelssystem sollte eng an die entsprechende Definition in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (6) angelehnt sein. Unbeschadet künftiger rechtlicher Änderungen ist die Lieferung von Brennholz/Holzkohle (KN-Codes 4401 und 4402) und Torf (KN-Code 2703) zurzeit nicht vom Begriff „Brennstoff“ in der genannten Richtlinie erfasst und deshalb auch von den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten in dieser Verordnung ausgenommen. |
(17) |
Zur Sicherstellung der Verwaltungseffizienz und Harmonisierung mit der Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des bestehenden Emissionshandelssystems sollten einige der für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber geltenden Vorschriften auf beaufsichtigte Unternehmen im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in anderen Sektoren ausgeweitet werden. |
(18) |
Der Genauigkeitsgrad der Überwachungsdaten im Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren sollte nach einer Ebenenhierarchie bestimmt werden, die mit dem in der Verordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Ebenenansatz in Einklang steht. Um einen übermäßig hohen Überwachungsaufwand für beaufsichtigte Unternehmen zu vermeiden, jedoch ein akzeptables Maß an Genauigkeit zu gewährleisten, sollten die bestehenden Ausnahmen von den Ebenenanforderungen — mit gewissen Anpassungen — auch für das neue Emissionshandelssystem gelten. Insbesondere die Bestimmung der unverhältnismäßigen Kosten sollte im neuen Emissionshandelssystem dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um einen eigenständigen Markt mit für 2027 erwartetem Handelsbeginn handelt. Es ist deshalb angemessen, die einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG festzulegen, um einen reibungslosen Start des Systems sicherzustellen, das für die ersten Jahre einen indexierten Preisstabilitätsmechanismus vorsieht. |
(19) |
Die Minimierung des Verwaltungsaufwands darf nicht zulasten der Gewährleistung der Umweltintegrität gehen; die Vorschriften, die die Genauigkeit der Überwachung sicherstellen, sollten deshalb im Verhältnis zur Menge der vom beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Jahresemissionen stehen. Es ist angemessen, auf der für den bestehenden Emissionshandel geltenden Kategorisierung der beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströme aufzubauen, mit gewissen Anpassungen im Hinblick auf die besondere Art der vom neuen System erfassten Tätigkeiten. |
(20) |
Die Formel für die auf Berechnung beruhende Methodik sollte durch Einführung von Parametern, die die Merkmale des neuen EHS widerspiegeln, präzisiert werden. |
(21) |
Im neuen Emissionshandelssystem muss feststellbar sein, ob die Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, in Sektoren verbrannt werden, die dem Anwendungsbereich des neuen Systems unterliegen. Die einschlägigen Mengen sollten auf Grundlage des Anteilsfaktors bestimmt werden. Sind die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen in anderen Maßeinheiten ausgedrückt, ist der Einheitenumrechnungsfaktor zu verwenden. Der Einheitenumrechnungsfaktor umfasst die Dichte, den unteren Heizwert und die Umrechnung des oberen Heizwerts in den unteren Heizwert. |
(22) |
Für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen, die Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor sollten, je nach der Art des Brennstoffs und der Menge der Jahresemissionen, verschiedene Ebenen gelten, wobei nach Maßgabe einer erschöpfenden Liste von Ausnahmegründen niedrigere Ebenen Anwendung finden können. Was den Anteilsfaktor angeht, ist es, soweit einige der Überwachungsmethoden den beaufsichtigten Unternehmen möglicherweise nicht zur Verfügung stehen, angezeigt, eine zusätzliche Ausnahme von der Verwendung der höchsten Ebene vorzusehen. |
(23) |
Das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren sollte, da es auf dem bestehenden Rechtsrahmen für Verbrauchsteuern gemäß der Richtlinie 2003/96/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (7) aufbaut, Synergien mit der Steuerinfrastruktur sicherstellen und, soweit einschlägige Daten oder Methoden für Steuerzwecke akzeptiert werden, Vereinfachungen gestatten. Insbesondere insoweit, als die Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht dazu führt, dass dieselben Unternehmen und Energieerzeugnisse der Energiebesteuerung und dem neuen Emissionshandelssystem unterliegen, sollte es möglich sein, die Methoden zur Bestimmung der Menge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse ohne Berücksichtigung der Ebenenanforderungen anzuwenden. Da es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der nationalen Energiebesteuerungssysteme und deren Umsetzung gibt, sollte jede zuständige Behörde der Kommission einen Bericht über die praktische Anwendung der steuerlichen Methoden und Grade an Unsicherheit vorlegen, die Auswirkungen auf die Genauigkeit der Emissionsüberwachung haben könnten. |
(24) |
Zur Vereinfachung sollten die zuständigen Behörden in Fällen, in denen es für einen Brennstoff, der nicht als kommerzieller Standardbrennstoff im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 kategorisiert ist, zuverlässige Daten zu den Emissionsfaktoren und dem spezifischen Heizwert gibt, verlangen können, dass für diesen Brennstoff Standardwerte verwendet werden, sofern er — auf nationaler oder regionaler Ebene — ähnliche Kriterien wie kommerzieller Standardbrennstoff erfüllt. Um sicherzustellen, dass die verwendeten Standardwerte unionsweit harmonisiert und Änderungen hinsichtlich des Ursprungs der gelieferten Brennstoffe über die Zeit berücksichtigt werden, sind diese Werte der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. |
(25) |
Die Methoden zur Bestimmung des Anteilsfaktors sollten nach Ebenen kategorisiert werden, wobei nicht nur der Grad der Zuverlässigkeit der Überwachung berücksichtigt werden sollte, sondern auch etwaige Betrugsrisiken, Auswirkungen auf die unionsweite Menge der Zertifikate sowie Auswirkungen hinsichtlich der Kostenweitergabe an die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sollten im größtmöglichen Umfang Methoden verwendet werden, mit denen die Endverwendung des Brennstoffs vorab bestimmt werden kann, ohne einen späteren Ausgleich zu erfordern. Ex-ante-Methoden belasten die finanzielle Liquidität der beaufsichtigten Unternehmen in geringerem Umfang, vermeiden eine Kostenweitergabe an die Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des neuen Emissionshandelssystems und erfordern keine Anpassung der Emissionsobergrenze. Die Verwendung von Ex-ante-Methoden fördert weitere Synergien und verringert den Verwaltungsaufwand, da es sich bei den vorgeschlagenen Methoden um eine umfassende Liste der auch für steuerliche Zwecke angewandten Methoden handelt. |
(26) |
Gibt es keine andere geeignete Methode, sollte die Möglichkeit bestehen, die Endverwendung des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffs anhand eines Standardwerts zu bestimmen. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen hinsichtlich der Höhe der an die Verbraucher weitergegebenen Kosten sollte die Verwendung von Standardwerten, die kleiner als 1 sind, an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, insbesondere wenn im Jahr 2027 der Handel im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems beginnt. Die Verwendung des Standardwerts 1 (bei dem angenommen wird, dass alle in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe in unter das neue Emissionshandelssystem fallenden Sektoren verwendet wurden) sollte in Kombination mit einem finanziellen Ausgleich für Unternehmen, die nicht von dem System erfasst sein sollen, gestattet sein. Die Mitgliedstaaten und die beaufsichtigten Unternehmen sollten bestrebt sein, die Methoden zur Bestimmung der Endverwendung der Brennstoffe im Laufe der Zeit zu verbessern, um die Genauigkeit der Überwachung sicherzustellen und etwaige Folgen im Hinblick auf eine Kostenweitergabe an die Verbraucher, zu der es in Verbindung mit der Aufnahme des Zertifikatehandels im Jahr 2027 kommen könnte, möglichst gering zu halten. |
(27) |
Jeder Mitgliedstaat sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern oder die Methoden zur Bestimmung des Anteilsfaktors zu harmonisieren, für bestimmte Arten von Brennstoffströmen oder bestimmte Regionen seines Hoheitsgebiets die Verwendung bestimmter Methoden oder Standardwerte vorschreiben können. Entscheidungen über das Vorschreiben der Verwendung von Standardwerten bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Kommission, um ein angemessenes Maß an Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Methoden sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Genauigkeit der Überwachung und den Kostenfolgen sicherzustellen. |
(28) |
Zur Gewährleistung einer vorhersagbaren und mit dem bestehenden Emissionshandelssystem kohärenten Berichterstattung sollten die für Biomasse geltenden Vorschriften auf die beaufsichtigten Unternehmen erweitert werden. Allerdings sollten — im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Nachhaltigkeitskriterien in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für Biogas verwendende kleine Energieerzeuger sowie für kleine Biogaserzeuger — die in Artikel 29 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Schwellenwerte berücksichtigt werden; die Kommission kann einschlägige Leitlinien erlassen. |
(29) |
Nach Artikel 30f Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten für beaufsichtigte Unternehmen, deren Jahresemissionen weniger als 1 000 t CO2-Äquivalent betragen, vereinfachte Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren zulassen. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten in solchen Fällen für Unternehmen, die als beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen anzusehen sind, spezifische Vereinfachungen zugelassen werden. |
(30) |
In einigen Fällen, etwa wenn der jährliche Emissionsbericht nicht gemäß dieser Verordnung vorgelegt und überprüft wurde, sollten die Emissionen der beaufsichtigten Unternehmen anhand einer konservativen Schätzung bestimmt werden. Da es sich um ein vorgelagertes System handelt, sollten die Folgen, was die Kostenweitergabe an die Brennstoffverbraucher angeht, in den konservativen Schätzungen gebührend berücksichtigt werden. |
(31) |
Gemäß Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um in Bezug auf Emissionen, die unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren und unter das Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen, den Luft- und den Seeverkehr fallen, das Risiko der Doppelzählung zu begrenzen. Wird Brennstoff in Sektoren, die unter das bestehende Emissionshandelssystem fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, sollten keine zusätzlichen CO2-Kosten anfallen; deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen effizienten Informationsaustausch vorsehen, der es den beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, die Endverwendung ihrer Brennstoffe zu bestimmen. Überprüfte Emissionsdaten der Betreiber im bestehenden Emissionshandel sind eine zuverlässige Informationsquelle, die von den beaufsichtigten Unternehmen in ihrem jährlichen Emissionsbericht als Grundlage für die Emissionsbestimmung verwendet werden sollte. Zur Erleichterung und Förderung des zeitnahen Informationsaustauschs sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die einschlägigen Informationen den beaufsichtigten Unternehmen bereits vor Ablauf der im bestehenden Emissionshandelssystem vorgesehenen Überwachungsfrist zur Verfügung stehen. Umgekehrt müssen die beaufsichtigten Unternehmen die geprüften Informationen über die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe melden. Im Falle von Lieferketten mit vielen Intermediären müssen die beaufsichtigten Unternehmen die Informationen, soweit sie verfügbar sind, den zuständigen Behörden melden. Diese Informationen könnten den zuständigen Behörden die Verbesserung der Methoden für die Emissionsüberwachung ermöglichen, sei es durch Feststellung von Produktketten oder Entwicklung nationaler Standardwerte. |
(32) |
Um die Genauigkeit der Emissionsüberwachung zu verbessern und Probleme in Bezug auf Lagerung und Wiederverkauf von Brennstoffen zu vermeiden, sollte, was die Grundlage für den Abzug von Emissionen in den Emissionsberichten beaufsichtigter Unternehmen angeht, primär auf geprüfte Informationen über die im Überprüfungsjahr tatsächlich zur Verbrennung verwendeten Brennstoffe abgestellt werden. Allerdings ist es, um den Mitgliedstaaten im Einzelfall Ermessensspielraum einzuräumen, angezeigt, Abzüge auf Grundlage der Informationen über in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe (einschließlich Brennstoffbeständen) zu gestatten, sofern die Brennstoffbestände in dem auf das Überprüfungsjahr folgenden Jahr verwendet werden. |
(33) |
Für das reibungslose Funktionieren des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren ist eine genaue und zuverlässige Emissionsüberwachung und -berichterstattung von entscheidender Bedeutung, sowohl im Hinblick auf die Umweltintegrität als auch im Hinblick auf die Akzeptanz des Systems in der Öffentlichkeit. Da die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung vorwiegend in den Kompetenzbereich der nationalen zuständigen Behörden fallen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Fälle der Falschkategorisierung oder Betrugsfälle, an denen Teilnehmer der Brennstofflieferkette beteiligt sind, ordnungsgemäß vorgegangen wird und dass die nationalen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung wirksam und verhältnismäßig sind und abschreckende Wirkung haben. Im Hinblick auf die Synergien zwischen dem bestehenden und dem neuen Emissionshandelssystem sowie dem Rechtsrahmen für Verbrauchsteuern auf Energie ist es angemessen, eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen zuständigen Behörden vorzusehen, um Verstöße zeitnah aufzudecken und ergänzende Korrekturmaßnahmen sicherzustellen. |
(34) |
Wegen der Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG, nach der dieser in Bezug auf die Emissionsüberwachung und -berichterstattung sowie die Prüfung und Akkreditierung von Prüfstellen gemäß den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2024 auch für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen gilt, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 durch neue Bestimmungen zur Festlegung der Anforderungen an die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen aus Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen, die Verbrennungstätigkeiten durchführen und eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW haben, ergänzt werden. |
(35) |
Zur Bestimmung des Begriffs „Siedlungsabfälle“ wird auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verwiesen. Jene Richtlinie wurde 2018 geändert, um den Begriff „Siedlungsabfall“ zu bestimmen und seinen Anwendungsbereich zu präzisieren. Da Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen nur für Überwachungs-, Berichterstattungs-, Prüfungs- und Akkreditierungszwecke in den Anwendungsbereich des EU-EHS fallen, kann es sein, dass für die Emissionsberichterstattung, die für andere Anlagen im Rahmen des Unionsregisters gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (9) erfolgt, im Falle dieser Anlagen besondere Verfahren erforderlich sind. Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis zum 30. April für jede Anlage für die Verbrennung von Siedlungsabfällen einen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermitteln. Gemäß der genannten Durchführungsverordnung übermitteln die Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde alljährlich bis zum 31. März einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (10) geprüft wurde. Es ist deshalb angemessen, den zuständigen Behörden für die Prüfung des Berichts und dessen Weiterleitung an die Kommission einen Monat Zeit einzuräumen. Die Kommission sollte in die einschlägigen Leitfäden weitere Leitlinien über die Übermittlung an die zuständigen Behörden aufnehmen. Für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen sollten darüber hinaus Ebenen für Tätigkeitsdaten, Mindestebenenanforderungen sowie ein Brennstoff-Emissionsfaktor festgelegt werden. Die Anforderungen an den Mindestinhalt der jährlichen Emissionsberichte sollten dahin gehend angepasst werden, dass die Anforderung der Angabe der Genehmigungsnummer für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen gestrichen wird, da diese Anlagen möglicherweise keine solche Nummer haben, und dass die Anforderung aufgenommen wird, dass diese Anlagen die einschlägigen Abfallcodes gemäß dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission (11) angeben müssen, wenn es sich bei einem Stoffstrom im Sinne von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 um eine Art von Abfall handelt. |
(36) |
Im Anschluss an die Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Jahr 2020 überarbeitet. Nach wie vor bereitet die Anwendung dieser neuen Vorschriften einige Schwierigkeiten, was die Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien angeht. Es bedarf der Präzisierung hinsichtlich der Herstellung von Glas, Glasfasern oder Dämmmaterial aus Mineralwolle. Die Vorschriften über die Überwachung der Prozessemissionen aus Rohmaterialien, einschließlich Karbonaten, die in Abschnitt 11 des Anhangs IV niedergelegt sind, sollten deshalb aktualisiert und präzisiert werden. |
(37) |
Die Überwachung und Berichterstattung für das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren wird am 1. Januar 2025 beginnen. Gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen beaufsichtigte Unternehmen allerdings ihre historischen Emissionen für das Jahr 2024 berichten, und gemäß Artikel 30b derselben Richtlinie müssen diese Unternehmen ihre Monitoringkonzepte vorlegen, um die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die sie bis spätestens 1. Januar 2025 eingeholt haben müssen, zu beantragen. Es ist deshalb angezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen über das neue Emissionshandelssystem ab dem 1. Juli 2024 Anwendung finden sollten. |
(38) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Diese Verordnung gilt für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, für die Tätigkeitsdaten aus ortsfesten Anlagen, für Luftverkehrstätigkeiten sowie für Brennstoffmengen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt für ab dem 1. Januar 2021 auftretende Emissionen, anfallende Tätigkeitsdaten und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b wird gestrichen. |
4. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn die vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Methodik eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom umfasst und die Anlage Erdgas aus dem Netz verwendet, zieht der Anlagenbetreiber das CO2, das aus im Erdgas enthaltenen Biogas stammt, von den insgesamt gemessenen CO2-Emissionen ab. Der Biomasseanteil des Erdgases wird gemäß den Artikeln 32 bis 35 bestimmt.“ |
7. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Kapitel IV erhält die Überschrift folgende Fassung: „ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN AUS DEM LUFTVERKEHR“ |
9. |
Artikel 51 Absatz 2 wird gestrichen. |
10. |
Artikel 52 Absatz 2 wird gestrichen. |
11. |
Artikel 53 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 54 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Folgender Artikel 54a wird eingefügt: „Artikel 54a Besondere Bestimmungen für zulässige Flugkraftstoffe (1) Für die Zwecke von Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ein schriftliches Verfahren einrichten, dokumentieren, implementieren und aufrechterhalten, um die Mengen des für Unterschallflüge verwendeten zulässigen Flugkraftstoffs zu überwachen, und die geltend gemachten Mengen zulässigen Flugkraftstoffs als gesondertes Memo-Item in seinem jährlichen Emissionsbericht melden. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels stellt der Luftfahrzeugbetreiber sicher, dass jede geltend gemachte Menge zulässigen Flugkraftstoffs gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind. (3) Bei Flugkraftstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Anteil zulässigen Flugkraftstoffs von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder gemäß Absatz 4 oder 5 den zulässigen Anteil bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auch reinen zulässigen Flugkraftstoff mit 100 % zulässigem Anteil melden. (4) Werden zulässige Flugkraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber den zulässigen Gehalt auf Grundlage einer Massenbilanz der erworbenen fossilen Brennstoffe und zulässigen Flugkraftstoffe schätzen. Darüber hinaus muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass der zulässige Flugkraftstoff dem Flug unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Luftfahrzeugs zugeordnet wird. Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen Flügen durchgeführt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des zulässigen Flugkraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen. (5) Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die zulässigen Flugkraftstoffe seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann den zulässigen Anteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von zulässigem Flugkraftstoff mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass der zulässige Flugkraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugflugplatzes geliefert wurde. (6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 dieses Artikels muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wird angenommen, dass es sich bei Treibstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Brennstoff handelt. Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes kann der Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind. (7) Ist der Emissionsfaktor eines zulässigen Flugkraftstoffs null, so ist zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Flugkraftstoffgemischs jeweils der vorläufige Emissionsfaktor mit dem fossilen Anteil des Kraftstoffs zu multiplizieren.“ |
14. |
Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Artikel 53 können Kleinemittenten ihren Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der Flugstrecke je Flugplatzpaar anhand von Eurocontrol-Instrumenten oder von Instrumenten einer anderen einschlägigen Organisation schätzen, die in der Lage sind, alle relevanten Luftverkehrsinformationen zu verarbeiten und dabei eine Unterschätzung der Emissionen zu vermeiden.“ |
15. |
Artikel 57 wird aufgehoben. |
16. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
|
18. |
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
19. |
Artikel 67 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
|
21. |
In Artikel 69 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung:
|
22. |
Artikel 72 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber für die Übermittlung von Monitoringkonzepten und Änderungen des Monitoringkonzepts sowie für die Übermittlung der jährlichen Emissionsberichte, der Prüfberichte und der Verbesserungsberichte elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate verwenden müssen.“ |
24. |
Die folgenden Kapitel VIIa und VIIb werden eingefügt: „KAPITEL VIIa ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN VON BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 75a Allgemeine Grundsätze Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Verordnung gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Artikel 75b Monitoringkonzepte (1) Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 16 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
(2) Spätestens vier Monate bevor ein beaufsichtigtes Unternehmen eine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeit aufnimmt, legt es der zuständigen Behörde ein Monitoringkonzept zur Genehmigung vor, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik für ein bestimmtes beaufsichtigtes Unternehmen und enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben. Zusammen mit dem Monitoringkonzept übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen die Ergebnisse einer Risikobewertung, die belegen, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten den identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken angemessen sind. (3) Erhebliche Änderungen des Monitoringkonzepts eines beaufsichtigten Unternehmens sind gemäß Artikel 15 insbesondere:
Artikel 75c Technische Machbarkeit Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, so bewertet die zuständige Behörde die technische Machbarkeit, wobei sie die vom beaufsichtigten Unternehmen gegebene Begründung berücksichtigt. Diese Begründung stützt sich darauf, ob dem beaufsichtigten Unternehmen technische Mittel zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems oder einer vorgeschlagenen Auflage gerecht werden und innerhalb der für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zeitspanne eingesetzt werden können. Der Begriff „technische Mittel“ beinhaltet auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie. Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, befreien. Artikel 75d Unverhältnismäßige Kosten (1) Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so bewertet die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit der Kosten, wobei sie die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens berücksichtigt. Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die geschätzten Kosten den Nutzen überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 60 EUR je Zertifikat berechnet. Die Kosten schließen einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 berücksichtigt das beaufsichtigte Unternehmen die Kosten, die den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme durch die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik entstehen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes kann das beaufsichtigte Unternehmen konservative Kostenschätzungen vornehmen. Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, befreien. (3) Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die gewählte Ebene für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen des beaufsichtigten Unternehmens verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor gemäß Absatz 1 die Differenz zwischen der bisher erreichten Unsicherheit und der Unsicherheitsschwelle, die durch die Verbesserung für die Ebene erreicht würde, multipliziert mit den durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren. Sind solche Daten über die durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren nicht verfügbar, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor. Bei Messinstrumenten, die einer einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, kann die bisher erreichte Unsicherheit durch die nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässige Fehlergrenze ersetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem beaufsichtigten Unternehmen die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen. (4) Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die für die Bestimmung des Anteilsfaktors des beaufsichtigten Unternehmens gewählten Ebenen sowie in Bezug auf Maßnahmen, die die Datenqualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor 1 % der durch die betreffenden Brennstoffströme verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Berichtszeiträumen. Zu den Maßnahmen, die die Qualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, gehören folgende:
(5) Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik eines beaufsichtigten Unternehmens, dessen Gesamtkosten 4 000 EUR im Berichtszeitraum nicht überschreiten, gelten nicht als unverhältnismäßig. Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen liegt dieser Schwellenwert bei 1 000 EUR im Berichtszeitraum. Artikel 75e Kategorisierung von beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströmen (1) Für die Zwecke der Emissionsüberwachung und zur Bestimmung der Mindestanforderungen bezüglich der Ebenen für damit zusammenhängende Berechnungsfaktoren bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen seine Kategorie gemäß Absatz 2 sowie gegebenenfalls die Kategorie jedes Brennstoffstroms gemäß Absatz 3. (2) Das beaufsichtigte Unternehmen stuft sich selbst in eine der folgenden Kategorien ein:
Ab 2031 werden Unternehmen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien A und B auf der Grundlage der geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in dem dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraum bestimmt. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung des in Unterabsatz 1 genannten beaufsichtigten Unternehmens zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird. (3) Das beaufsichtigte Unternehmen stuft jeden Brennstoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein:
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung eines in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffstroms als De-minimis-Brennstoffstrom zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird. (4) Sind die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen, anhand derer die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens nach Absatz 2 bestimmt wird, nicht verfügbar oder für die Zwecke des Absatzes 2 nicht mehr repräsentativ, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor, um die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens zu bestimmen. (5) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5. Artikel 75f Überwachungsmethodik Jedes beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die jährlichen CO2-Emissionen aus in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, indem es für jeden Brennstoffstrom die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Einheitenumrechnungsfaktor, dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert. Der Emissionsfaktor wird im Einklang mit der Verwendung des Einheitenumrechnungsfaktors in Tonnen CO2 je Terajoule (t CO2/TJ) ausgedrückt. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von in t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren gestatten. In solchen Fällen bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen, indem es die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge (ausgedrückt in Tonnen oder Normkubikmetern) mit dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert. Artikel 75g Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik (1) Ist es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept anzuwenden, so wendet das beaufsichtigte Unternehmen die höchste erreichbare Ebene oder, wenn die Anwendung einer Ebene nicht erreichbar ist, abgesehen vom Anteilsfaktor einen konservativen, nicht auf Ebenen basierenden Ansatz an, bis die Bedingungen für die Anwendung der im Monitoringkonzept genehmigten Ebene wiederhergestellt sind. Das beaufsichtigte Unternehmen trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zügig zur Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zurückzukehren. (2) Das beaufsichtigte Unternehmen teilt der zuständigen Behörde die vorübergehende Änderung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 umgehend mit und gibt dabei Folgendes an:
ABSCHNITT 2 Auf Berechnung beruhende Methodik
Artikel 75h Anzuwendende Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen und Berechnungsfaktoren (1) Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für emissionsstarke Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren Folgendes an:
Für emissionsstarke Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen jedoch hinsichtlich der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene oder gegebenenfalls die nächsthöhere Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt. (2) Für De-minimis-Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen für die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren konservative Schätzungen anstelle von Ebenen anwenden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar. Für die in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen auf der Grundlage von Rechnungen oder sonstigen Rechnungsunterlagen bestimmen, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar. (3) In Fällen, in denen die zuständige Behörde die Verwendung von als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren genehmigt hat, kann der Einheitenumrechnungsfaktor mittels einer konservativen Schätzung anstelle von Ebenen überwacht werden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar. Artikel 75i Anzuwendende Ebenen für den Anteilsfaktor (1) Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung des Anteilsfaktors die höchste in Anhang IIa definierte Ebene an. Das beaufsichtigte Unternehmen kann jedoch eine Ebene eine Stufe unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden, wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass die in Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Methoden nicht zur Verfügung stehen. Ist Unterabsatz 2 nicht anwendbar, so kann das beaufsichtigte Unternehmen eine Ebene zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass eine vereinfachte Unsicherheitsbewertung ergibt, dass sich die Bestimmung, ob der Brennstoff zur Verbrennung in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren verwendet wird, nach den für die niedrigeren Ebenen festgelegten Methoden genauer vornehmen lässt. Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in Artikel 75l Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, muss es den Nachweis, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, nur in Bezug auf den Anteil der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmenge erbringen, für den die Methode der niedrigeren Ebene beantragt wird. (2) Für De-minimis-Brennstoffströme muss das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.
Artikel 75j Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen (1) Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für einen Brennstoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren:
Die zuständigen Behörden können jedoch verlangen, dass die beaufsichtigten Unternehmen gegebenenfalls nur die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode anwenden. (2) Sollte die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für das gesamte Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann das beaufsichtigte Unternehmen — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde — zur Abgrenzung eines Überprüfungsjahrs vom Folgejahr den nächstgeeigneten Tag wählen und eine entsprechende Abstimmung für das erforderliche Kalenderjahr vornehmen. Die Abweichungen für einen oder mehrere Brennstoffströme werden im Monitoringkonzept genau festgehalten, bilden die Grundlage für einen für das Kalenderjahr repräsentativen Wert und sind auch im Folgejahr konsequent heranzuziehen. Die Kommission kann einschlägige Leitlinien erlassen. Bei der Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels finden die Artikel 28 und 29 Anwendung, abgesehen von Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und Unterabsatz 3. Dabei sind Bezugnahmen auf Betreiber oder Anlagen als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen. Das beaufsichtigte Unternehmen kann die Unsicherheitsbewertung vereinfachen, indem es davon ausgeht, dass die für das Messgerät angegebene Fehlergrenze nach Maßgabe der Ebenendefinitionen in Anhang IIa als die Unsicherheit für den gesamten Berichtszeitraum angesehen werden kann. (3) Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen, soweit es die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Methode verwendet, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen ohne Anwendung von Ebenen bestimmen. Die zuständigen Behörden erstatten der Kommission bis zum 30. Juni 2026 Bericht über die praktische Anwendung und die Grade an Unsicherheit der unter diesem Buchstaben genannten Methode.
Artikel 75k Bestimmung von Berechnungsfaktoren (1) Die Artikel 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 32, 33, 34 und 35 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
(2) Die zuständige Behörde kann das beaufsichtigte Unternehmen dazu anhalten, den Einheitenumrechnungsfaktor und den Emissionsfaktor von Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG unter Verwendung der für kommerzielle Standardbrennstoffe erforderlichen Ebenen zu bestimmen, sofern einer der folgenden Parameter auf nationaler oder regionaler Ebene ein 95%iges Konfidenzintervall aufweist
Vor Anwendung dieser Ausnahmeregelung legt die zuständige Behörde der Kommission eine Zusammenfassung der Methodik und Datenquellen, die dazu verwendet wurden, zu bestimmen, ob in den letzten drei Jahren eine dieser Bedingungen erfüllt war, und sicherzustellen, dass die verwendeten Werte mit den von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Durchschnittswerten in Einklang stehen, zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann solche Nachweise erheben oder anfordern. Sie muss die verwendeten Werte mindestens alle drei Jahre überprüfen und die Kommission von erheblichen Veränderungen in Kenntnis setzen; dabei berücksichtigt sie den Durchschnitt der von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Werte. Die Kommission kann die Relevanz dieser Bestimmung und der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Brennstoffmarkt und der europäischen Normungsverfahren regelmäßig überprüfen. Artikel 75l Bestimmung des Anteilsfaktors (1) Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor auf 1 gesetzt. Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor — außer für die gemäß Artikel 27a jener Richtlinie ausgenommenen Anlagen — auf null gesetzt, sofern das beaufsichtigte Unternehmen nachweist, dass eine Doppelzählung im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vermieden wurde. Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt für jeden Brennstoffstrom einen Anteilsfaktor, und zwar, je nach der anwendbaren Ebene, durch Anwendung entweder der in Absatz 2 genannten Methoden oder eines Standardwerts gemäß Absatz 3. (2) Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Anteilsfaktor im Einklang mit den Anforderungen der anwendbaren Ebene, so wie diese in Anhang IIa zu dieser Verordnung angegeben sind, mittels einer oder mehrerer der folgenden Methoden:
(3) Sollte die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Methoden nach den vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar sein bzw. zu unverhältnismäßigen Kosten führen, kann das beaufsichtigte Unternehmen den Standardwert 1 verwenden. (4) Abweichend von Absatz 3 kann das beaufsichtigte Unternehmen einen Standardwert von weniger als 1 anwenden, sofern:
(5) Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, bestimmt es den Anteilsfaktor als den gewichteten Durchschnitt der verschiedenen Anteilsfaktoren, die sich aus der Anwendung der einzelnen Methoden ergeben. Für jede verwendete Methode übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen im verfügbaren Detaillierungsgrad Angaben zur Art der Methode, den dazugehörigen Anteilsfaktor, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge und den Code des von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommenen „Common Reporting Format“ für nationale Treibhausgasinventare (CRF-Code). (6) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 75i kann ein Mitgliedstaat beaufsichtigten Unternehmen vorschreiben, für eine bestimmte Brennstoffart oder in einer bestimmten Region seines Hoheitsgebiets eine bestimmte in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführte Methodik oder einen Standardwert zu verwenden. Die Verwendung von Standardwerten auf nationaler Ebene bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Bei der Genehmigung des Standardwerts gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission ein angemessenes Maß an Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Methodiken sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Genauigkeit, Verwaltungseffizienz und den Kostenfolgen für die Verbraucher sowie die mögliche Gefahr der Umgehung von Verpflichtungen, die sich aus Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben. Standardwerte, die gemäß diesem Absatz für den nationalen Brennstoffstrom verwendet werden, dürfen für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren nicht kleiner als 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren nicht höher als 0,05 sein. (7) Das beaufsichtigte Unternehmen muss die angewandten Methoden oder Standardwerte im Monitoringkonzept angeben.
Artikel 75m Überführung von Biomasse-Brennstoffströmen in den steuerrechtlich freien Verkehr (1) Artikel 38 und Artikel 39 mit Ausnahme der Absätze 2 und 2a finden Anwendung. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:
(2) Soweit Artikel 38 Absatz 5 Anwendung findet, sind die Schwellenwert-Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde die einschlägigen Nachweise erbringen kann. Die Kommission kann Leitlinien über die weitere Anwendung dieser Schwellenwert-Ausnahmeregelungen vorlegen. (3) Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, so geschieht dies auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der entsprechenden Analyseverfahren, sofern die Anwendung dieser Norm und Analysemethode von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde eine alternative Schätzmethode zur Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor. ABSCHNITT 3 Sonstige Bestimmungen Artikel 75n Beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen (1) Die zuständige Behörde kann ein beaufsichtigtes Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen ansehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5. (2) Das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen ist nicht verpflichtet, die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Belege zu übermitteln. (3) Abweichend von Artikel 75j kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge anhand von verfügbaren und dokumentierten Rechnungsunterlagen und geschätzten Bestandsveränderungen bestimmen. (4) Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren für alle Brennstoffströme als Minimum Ebene 1 anwenden, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen kann ohne zusätzlichen Aufwand eine höhere Genauigkeit erreichen. (5) Zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren anhand von Analysen gemäß Artikel 32 kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen jedes Labor in Anspruch nehmen, das fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und die Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Artikel 34 Absatz 3 nachweist. (6) Überschreitet ein der vereinfachten Überwachung unterliegendes beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen in einem Kalenderjahr den Schwellenwert gemäß Absatz 2, so setzt das beaufsichtigte Unternehmen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich in Kenntnis. Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde unverzüglich eine erhebliche Änderung des Monitoringkonzepts im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde gestattet dem beaufsichtigten Unternehmen jedoch weiterhin eine vereinfachte Überwachung, wenn dieses ihr nachweist, dass der Schwellenwert gemäß Absatz 2 nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und ab dem nachfolgenden Berichtszeitraum nicht wieder überschritten wird. Artikel 75o Datenverwaltung und -Kontrolle Die Bestimmungen des Kapitels V finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf den bzw. auf einen Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen. Artikel 75p Jahresemissionsberichte (1) Ab 2026 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde alljährlich bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde. Im Jahr 2025 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen im Jahr 2024 umfasst. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dem Bericht gemachten Angaben den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die zuständigen Behörden können beaufsichtigte Unternehmen jedoch auffordern, die in diesem Absatz genannten jährlichen Emissionsberichte vor dem 30. April, frühestens jedoch einen Monat nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Frist, zu übermitteln. (2) Die jährlichen Emissionsberichte im Sinne von Absatz 1 enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang X. Artikel 75q Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik (1) Jedes beaufsichtigte Unternehmen prüft regelmäßig, ob die angewendete Überwachungsmethodik verbessert werden kann. Beaufsichtigte Unternehmen legen der zuständigen Behörde einen Bericht zur Genehmigung vor, der die Angaben gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 enthält und innerhalb folgender Fristen übermittelt wird:
Die zuständige Behörde kann jedoch ein anderes Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf, und sie kann zusammen mit dem Monitoringkonzept oder dem Verbesserungsbericht eine Verlängerung der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist genehmigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bei Vorlage eines Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b, bei Übermittlung von Aktualisierungen gemäß dem genannten Artikel oder bei Vorlage eines Verbesserungsberichts gemäß dem vorliegenden Artikel nachweist, dass die Gründe, aus denen die Kosten unverhältnismäßig sind oder die Verbesserungsmaßnahmen technisch nicht machbar wären, noch längere Zeit gegeben sein werden. Bei der Verlängerung ist die Anzahl der Jahre zu berücksichtigen, für die das beaufsichtigte Unternehmen den Nachweis erbringt. Die Zeitspanne zwischen den Verbesserungsberichten darf insgesamt für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie B vier Jahre bzw. für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie A fünf Jahre nicht überschreiten. (2) Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für emissionsstarke Brennstoffströme nicht mindestens die Ebenen an, die gemäß Artikel 75h Absatz 1 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 75i Absatz 1 vorgeschrieben sind, so muss es begründen, weshalb die Anwendung der vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ebenen erforderlich sind, technisch machbar geworden sind und zu keinen unverhältnismäßigen Kosten mehr führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans. (3) Wendet das beaufsichtigte Unternehmen einen Standard-Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absätze 3 und 4 an, so muss es begründen, warum die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden auf einen oder mehrere emissionsstarke oder De-minimis-Brennstoffströme technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Stellt sich jedoch heraus, dass für die betreffenden Brennstoffströme die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden technisch machbar geworden ist und nicht mehr zu unverhältnismäßigen Kosten führt, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans. (4) Enthält der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellte Prüfbericht noch offene Nichtkonformitäten oder Empfehlungen für Verbesserungen gemäß den Artikeln 27, 29 und 30 jener Durchführungsverordnung, so übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis 31. Juli des Jahres, in dem die Prüfstelle den Prüfbericht erstellt, einen Bericht zur Genehmigung. Im Bericht wird beschrieben, wie und wann das beaufsichtigte Unternehmen die von der Prüfstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder zu beheben beabsichtigt und die empfohlenen Verbesserungen vornehmen will. Die zuständige Behörde kann ein anderes als das in diesem Absatz genannte Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf. Dieser Bericht kann gegebenenfalls mit dem Bericht gemäß Absatz 1 zusammengefasst werden. Würden die empfohlenen Verbesserungen nicht zu einer Verbesserung der Überwachungsmethodik führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen eine entsprechende Begründung vor. Würden die empfohlenen Verbesserungen zu unverhältnismäßigen Kosten führen, so weist das beaufsichtigte Unternehmen dies nach. (5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das beaufsichtigte Unternehmen bereits vor dem gemäß Absatz 4 festgelegten Datum alle Nichtkonformitäten ausgeräumt, Verbesserungsempfehlungen befolgt und die damit zusammenhängenden Änderungen des Monitoringkonzepts der zuständigen Behörde zur Genehmigung gemäß Artikel 75b vorgelegt hat. Artikel 75r Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde (1) In jedem der folgenden Fälle nimmt die zuständige Behörde eine konservative Schätzung der Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens vor, welche die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt:
(2) Werden in dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellten Prüfbericht der Prüfstelle Falschangaben nicht wesentlicher Art festgestellt, die vom beaufsichtigten Unternehmen vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, so bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt gegebenenfalls eine konservative Schätzung der Emissionen des beaufsichtigten Unternehmens vor, wobei sie die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt. Die zuständige Behörde teilt dem beaufsichtigten Unternehmen mit, ob und — wenn ja — welche Berichtigungen am jährlichen Emissionsbericht vorgenommen werden müssen. Das beaufsichtigte Unternehmen stellt diese Informationen der Prüfstelle zur Verfügung. (3) Die Mitgliedstaaten sehen einen effizienten Informationsaustausch zwischen den für die Genehmigung der Monitoringkonzepte und den für die Annahme der jährlichen Emissionsberichte zuständigen Behörden vor. Artikel 75s Zugang zu Informationen und Rundung von Daten Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 1 und 2 finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen. Artikel 75t Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Berichterstattungen Für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten gilt:
Artikel 75u Anforderungen an die Informationstechnologie Die Bestimmungen des Kapitels VII finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen. KAPITEL VIIb HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN VON BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN Artikel 75v Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten erleichtern einen effizienten Informationsaustausch, der es den beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, die Endverwendung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zu bestimmen. (2) Jeder Betreiber muss zusammen mit seinem geprüften jährlichen Emissionsbericht gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Angaben gemäß Anhang Xa übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber die in Anhang Xa aufgeführten relevanten Angaben dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vor dem 31. März des Berichtsjahrs zur Verfügung stellen. (3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen übermittelt zusammen mit seinem geprüften Emissionsbericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 die in Anhang Xb aufgeführten Angaben über die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe. (4) Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das Brennstoff zur Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, bestimmt in dem Bericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 dieser Verordnung seine Emissionen unter Verwendung der vom Betreiber gemäß Anhang Xa der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben und unter Abzug der in dem Bericht genannten relevanten Brennstoffmengen. Die erworbenen, aber nicht im selben Jahr verwendeten Brennstoffmengen dürfen nur abgezogen werden, wenn im geprüften Emissionsbericht des Betreibers für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr bestätigt wird, dass diese für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurden. Andernfalls ist der Differenz in den geprüften Emissionsberichten des beaufsichtigten Unternehmens für das betreffende Jahr Rechnung zu tragen. (5) Werden die verwendeten Brennstoffmengen in dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr abgezogen, erfolgt der Abzug in Form absoluter Emissionsreduktionen, abgeleitet aus der Multiplikation der vom Betreiber verbrauchten Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Emissionsfaktor im Monitoringkonzept des beaufsichtigten Unternehmens. (6) Kann das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe für die Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verwendet werden, finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung. (7) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber betreffenden Bestimmungen dieses Artikels auch von Luftfahrzeugbetreibern angewandt werden. Artikel 75w Betrugsprävention und Pflicht zur Zusammenarbeit (1) Zur Sicherstellung der genauen Emissionsüberwachung und -berichterstattung hinsichtlich der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen müssen die Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen und im Betrugsfall zu verhängende Sanktionen festlegen, die verhältnismäßig sind und eine hinreichend abschreckende Wirkung haben. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 10 festgelegten Pflichten haben die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannten zuständigen Behörden die Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG bzw. (EU) 2020/262 mit der Aufsicht für die Zwecke dieser Verordnung betraut sind (was auch die Aufdeckung von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen im Sinne von Absatz 1 oder anderen Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG einschließt). (*4) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)." (*5) Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46)." (*6) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)." (*7) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).“ " |
25. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
26. |
Anhang II Abschnitt I Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
|
27. |
Folgender Anhang IIa wird eingefügt: „ANHANG IIa Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für beaufsichtigte Unternehmen 1. FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRTE BRENNSTOFFMENGEN Die Unsicherheitsschwellen in Tabelle 1 gelten für die Ebenen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 für die Anforderungen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen relevant sind. Die Unsicherheitsschwellen sind als höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung von Brennstoffströmen über einen Berichterstattungszeitraum auszulegen. Tabelle 1 Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)
Verbrennung von Brennstoffen
2. FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN UND DEN ANTEILSFAKTOR Die beaufsichtigten Unternehmen überwachen die CO2-Emissionen aus allen Arten von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen in Sektoren, die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt oder gemäß Artikel 30j der Richtlinie in das Unionssystem einbezogen sind, anhand der in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen. 2.1. Ebenen für Emissionsfaktoren Wird für ein Brennstoffgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die festgelegten Ebenen auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei fossilen Brennstoffen beziehen sich die Ebenen auf den Emissionsfaktor. Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:
Ebene 2a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c an. Ebene 2b: Das beaufsichtigte Unternehmen berechnet die Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, wie sie gemäß den Artikeln 32 bis 35 und Artikel 75m mindestens einmal jährlich bestimmt wird. Das beaufsichtigte Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden. Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:
2.2. Ebenen für den Einheitenumrechnungsfaktor Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:
Ebene 2a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c an. Ebene 2b: Für kommerziell gehandelte Brennstoffe wird der aus den Rechnungsunterlagen für den jeweiligen Brennstoff ersichtliche Einheitenumrechnungsfaktor angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen errechnet. Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Einheitenumrechnungsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35. 2.3. Ebenen für den Biomasseanteil Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen verbindlichen Wert, der von der zuständigen Behörde oder der Kommission veröffentlicht wurde, oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 an. Ebene 2: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet eine gemäß Artikel 75m Absatz 3 Unterabsatz 2 genehmigte Schätzmethode an. Ebene 3a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Analysen gemäß Artikel 75m Absatz 3 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 an. Nimmt ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 einen fossilen Anteil von 100 % an, so wird für den Biomasseanteil keine Ebene festgelegt. Ebene 3b: Für Brennstoffe aus einem Produktionsprozess mit definierten und rückverfolgbaren Input-Stoffströmen kann das beaufsichtigte Unternehmen die Schätzung auf der Grundlage einer Massenbilanz des in den Prozess eingehenden oder ihn verlassenden fossilen und Biomassekohlenstoffs vornehmen, zum Beispiel nach dem in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Massenbilanzsystem. 2.4. Ebenen für den Anteilsfaktor Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen gemäß Artikel 75l Absatz 3 oder 4 genehmigten Standardwert an. Ebene 2: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Methoden gemäß Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben e bis g an. Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Methoden gemäß Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d an. |
28. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
29. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
30. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
31. |
In Anhang V wird folgende Tabelle 2 angefügt: „Tabelle 2 Mindestebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Unternehmen der Kategorie A und Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe für beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a
|
32. |
In Anhang VI Abschnitt 1 Tabelle 1 wird nach Zeile 47 (betreffend „Altreifen“) folgende Zeile eingefügt:
|
33. |
Anhang IX erhält folgende Fassung: „ANHANG IX Aufzubewahrende Mindestdaten und -informationen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber sowie beaufsichtigte Unternehmen müssen mindestens folgende Angaben aufbewahren: 1. GEMEINSAME ANGABEN FÜR ANLAGEN, LUFTFAHRZEUGBETREIBER UND BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
2. SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR ORTSFESTE ANLAGEN
3. SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR LUFTVERKEHRSTÄTIGKEITEN
4. SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
|
34. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
35. |
Die folgenden Anhänge werden angefügt: „ANHANG Xa Berichte über Brennstofflieferanten und Brennstoffeinsatz von ortsfesten Anlagen sowie gegebenenfalls Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt der Betreiber einen Bericht mit folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:
ANHANG Xb Berichte über von beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen einen Bericht mit folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:
|
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Artikel 1 Nummer 24, Nummer 25 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 25 Buchstabe d, Nummer 27, Nummer 30 Buchstabe a, Nummer 31, Nummer 33, Nummer 34 Buchstabe d und Nummer 35 gelten ab dem 1. Juli 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115).
(3) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).
(5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(6) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(7) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
(8) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).
(11) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
(*9) Die Ebenen für den Emissionsfaktor beziehen sich auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei Materialgemischen wird der Biomasseanteil getrennt bestimmt. Ebene 1 ist die Mindestebene, die für den Biomasseanteil bei Unternehmen der Kategorie A und bei kommerziellen Standardbrennstoffen für alle beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a anzuwenden ist.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)