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Document 32023R1162

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/3477

    ABl. L 154 vom 15.6.2023, p. 10–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1162/oj

    15.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 154/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1162 DER KOMMISSION

    vom 6. Juni 2023

    über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

    Nach Anhörung des Ausschusses für den grenzüberschreitenden Stromhandel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie (EU) 2019/944 enthält eine Reihe von Vorschriften, die die Stellung der Verbraucher stärken und ihnen die Instrumente für den Zugang zu Verbrauchs- und Kostendaten an die Hand geben. Insbesondere sollen intelligente Messsysteme, die den Verbrauchern den Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten ermöglichen, interoperabel sein und in der Lage, die für die Energiemanagementsysteme der Verbraucher erforderlichen Daten zu liefern. Die Mitgliedstaaten werden in der Richtlinie (EU) 2019/944 daher dazu verpflichtet, der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, sowie bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs, künftigen und innovativen Energiedienstleistungen, der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts, gebührend Rechnung zu tragen.

    (2)

    Diese Verordnung ist der erste von mehreren Durchführungsrechtsakten, in denen Interoperabilitätsanforderungen sowie diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Datenzugang festgelegt werden, um Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 vollständig umzusetzen. Ziel der Bestimmungen dieser Verordnung ist es, die Interoperabilität zu erleichtern und die Wirksamkeit von Transaktionen, die mit dem Zugang zu Daten und deren Austausch durch Marktteilnehmer verbunden sind, sowie letztlich die Wirksamkeit von Energiedienstleistungen zu erhöhen, den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu fördern und dazu beizutragen, übermäßige Verwaltungskosten für die berechtigten Parteien zu vermeiden.

    (3)

    Diese Verordnung gilt für Mess- und Verbrauchsdaten in Form validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten sowie in Form nicht validierter Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten. Sie enthält Vorschriften, die es Endkunden auf dem Stromendkundenmarkt und berechtigten Parteien ermöglichen sollen, zeitnah und auf einfache und sichere Weise auf diese Daten zuzugreifen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Versorger und Dienstleister einen transparenten und reibungslosen Zugang zu den Daten der Endkunden in einer leicht verständlichen und leicht zu nutzenden Form haben, wenn ihnen die Kunden dazu die erforderliche Genehmigung erteilt haben. Nach Erhalt dieser Genehmigung übermittelt der Datenerfassungsadministrator der vom Endkunden ausgewählten berechtigten Partei die unter diese Genehmigung fallenden relevanten Daten. Dieses besondere Genehmigungsverfahren könnte zudem an eine vertragliche Vereinbarung oder eine ausdrückliche Klausel in der vertraglichen Vereinbarung mit der berechtigten Partei geknüpft werden. Auf diese Weise wird bei der Gewährleistung der Interoperabilität sichergestellt, dass die Rechte der Verbraucher in Bezug auf ihre Daten geachtet werden und die Marktteilnehmer ein gemeinsames Verständnis der Art von Daten und Arbeitsabläufen haben, die für bestimmte Dienste und Verfahren erforderlich sind. Von den Kunden kann verlangt werden, Versorgern oder anderen Marktteilnehmern wie Aggregatoren im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen eine Genehmigung zu erteilen. Beendet ein Kunde seinen Vertrag mit einem Versorger oder einem anderen Marktteilnehmer, so sollte der Versorger oder Marktteilnehmer weiterhin Zugang zu den für Abrechnungs- oder Ausgleichszwecke erforderlichen Messdaten haben. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Messdaten für legitime öffentliche Zwecke z. B. an Umwelt- oder Statistikbehörden sowie an Netzbetreiber oder andere Marktteilnehmer weitergegeben werden.

    (4)

    Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Fast-Echtzeit-Daten Zählerauslesungen umfassen, die von intelligenten Messsystemen stammen, bei denen gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 der Beginn der Arbeiten nach dem 4. Juli 2019 liegt oder die nach diesem Datum systematisch in Betrieb genommen wurden. Diese Daten können für die weitere Nutzung und Verarbeitung mithilfe eines Energiemanagementsystems, eines im Haushalt installierten Anzeigegeräts oder eines anderen Systems, das für die Zwecke dieser Verordnung als „System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten“ bezeichnet wird, erhoben werden.

    (5)

    In der Branchenpraxis wird die Interoperabilität in fünf Ebenen unterteilt: Die Geschäftsebene betrifft die Unternehmensziele und -funktionen für bestimmte Dienstleistungen oder Prozesse. Die Funktionsebene betrifft die Anwendungsfälle, den Datenaustausch und die Genehmigungsverwaltung. Die Informationsebene betrifft Datenmodelle und Informationsmodelle wie CIM (2). Die Kommunikationsebene betrifft die Kommunikationsprotokolle und Datenformate wie CSV (3) oder XML (4). Die Komponentenebene betrifft Datenaustauschplattformen, Anwendungen und Hardware wie Zähler und Sensoren.

    (6)

    In dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen Praxis Interoperabilitätsvorschriften für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten festgelegt. Mit dem in dieser Verordnung festgelegten „Referenzmodell“ werden auf Unionsebene im Einklang mit nationaler Praxis gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Geschäfts-, Funktions- und Informationsebene festgelegt.

    (7)

    Zur Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen und der Verfahren für den Datenzugang müssen die Mitgliedstaaten dasselbe Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten anwenden. Durch die Festlegung eines Referenzmodells in dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer ein gemeinsames und klares Verständnis der Funktionen, Zuständigkeiten und Verfahren für den Datenzugang haben. Zugleich können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Referenzmodells die Kommunikations- und Komponentenebenen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und nationaler Praxis festlegen.

    (8)

    In dem Referenzmodell sind die Arbeitsabläufe, die für bestimmte Dienste und Prozesse erforderlich sind, auf der Grundlage von Mindestanforderungen beschrieben, um sicherzustellen, dass ein bestimmtes Verfahren korrekt durchgeführt werden kann, wobei Anpassungen auf nationaler Ebene möglich sind. Es umfasst i) ein „Rollenmodell“ mit einer Reihe von Funktionen/Zuständigkeiten und deren Wechselwirkungen, ii) ein „Informationsmodell“, das Informationsobjekte, ihre Attribute und die Beziehungen zwischen diesen Objekten enthält, und iii) ein „Prozessmodell“, in dem die Verfahrensschritte im Einzelnen aufgeführt sind.

    (9)

    Das Referenzmodell ist technologieneutral und nicht direkt an bestimmte Umsetzungsdetails geknüpft. Es spiegelt jedoch so weit wie möglich die Definitionen und Terminologie wider, die in den verfügbaren Normen und den einschlägigen europäischen Initiativen wie dem Harmonisierten Modell für den Elektrizitätsmarkt (5) und dem gemeinsamen Informationsmodell der Internationalen Elektrotechnischen Kommission2 genutzt werden. Soweit möglich, sollte im Referenzmodell auf verfügbare europäische Normen zurückgegriffen werden.

    (10)

    In dieser Verordnung werden die Funktionen und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer beim Informationsaustausch nach dem Referenzmodell beschrieben, einschließlich der Funktionen und Zuständigkeiten des Datenerfassungsadministrators, des Messstellenadministrators, des Datenzugangsanbieters und des Genehmigungsadministrators. Marktteilnehmer, die Informationen nach den in dieser Verordnung beschriebenen spezifischen Verfahren austauschen, sollten in der Lage sein, die mit dem Referenzmodell zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten einzeln oder gemeinsam zu übernehmen, und können auch mehr als eine Funktion übernehmen.

    (11)

    Es ist wichtig, dass berechtigte Parteien die Möglichkeit haben, ihre Produkte und Verfahren vor deren Einsatz zu prüfen. Die Datenerfassungs- und Genehmigungsadministratoren, einschließlich einer gegebenenfalls vom Mitgliedstaat benannten zentralen Stelle, sollten berechtigten Parteien Zugang zu Einrichtungen gewähren, in denen sie ihre Produkte und Dienste vor deren Einführung so weit wie möglich prüfen können, um technische Umsetzungsprobleme zu vermeiden und ihren Betrieb so genau wie möglich abzustimmen, um sicherzustellen, dass ihre Produkte und Dienste im Einklang mit den Verfahren dieser Verordnung reibungslos funktionieren.

    (12)

    Im Rahmen dieser Durchführungsverordnung und zur Unterstützung der Identifizierung und Authentifizierung der Stellen, die Zugang zu Daten beantragen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den Datenzugangsanbietern und Genehmigungsadministratoren nahezulegen, so weit wie möglich digitale Lösungen zu unterstützen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „eIDAS-Verordnung“) im Einklang stehen, um Endkunden und/oder berechtigte Parteien elektronisch zu identifizieren und zu authentifizieren. Dabei sollten die Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministratoren die bereits aufgebaute nationale Infrastruktur sinnvoll nutzen. Die Nutzung digitaler Lösungen sollte dazu beitragen, die Effektivität energiebezogener Online-Dienste und -Transaktionen sowie des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Union zu erhöhen.

    (13)

    Es ist wichtig, dass nicht nur die berechtigten Parteien, sondern auch die Kunden Zugang zu ihren eigenen Daten haben, einschließlich Daten von intelligenten Messsystemen. Daher wird mit dieser Verordnung sichergestellt, dass Endkunden auch Zugang zu nicht validierten Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten von intelligenten Messsystemen haben, wenn sie diese im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/944 anfordern.

    (14)

    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie die Interoperabilitätsanforderungen in ihrem nationalen System entsprechend nationaler Praxis umsetzen, insbesondere was die Kommunikations- und Komponentenebene betrifft. So wird sichergestellt, dass das Umsetzungsmodell auf bestehender nationaler Praxis basiert, wenngleich es für berechtigte Parteien schwieriger festzustellen ist, wie das Referenzmodell in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union umgesetzt wird, insbesondere in Bezug auf die Kommunikations- und die Komponentenebene. Dies könnte eine Markteintrittsbarriere für berechtigte Parteien sein, die in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden wollen. Daher sollte ein gemeinsames Verzeichnis der nationalen Praxis eingerichtet und veröffentlicht werden, in dem dargelegt wird, wie das Referenzmodell in der nationalen Praxis der Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Die Veröffentlichung dieser Berichte ist Teil der mit dieser Verordnung eingeführten transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, da sie dazu beiträgt, den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten in der gesamten EU zu verbessern, indem sie das Bewusstsein erhöht, Klarheit über die geltenden Vorschriften schafft und Hindernisse für neue Marktteilnehmer verringert. Zudem ermöglicht sie es den Marktteilnehmern, Ähnlichkeiten, Unterschiede und Beziehungen zwischen den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten zu erkennen und besser zu verstehen. Darüber hinaus wird der Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert und die Interoperabilität verbessert.

    (15)

    Zur wirksamen Gewährleistung transparenter Verfahren für den Datenzugang ist es erforderlich, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Berichte über die nationale Praxis zusammenzutragen und auf EU-Ebene zur Verfügung zu stellen und die Mitgliedstaaten gleichzeitig bei der Berichterstattung über die nationale Praxis zu unterstützen. In diesem Zusammenhang würden das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“) durch ihre kontinuierliche Zusammenarbeit und im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Datenverwaltung und Dateninteroperabilität gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und k sowie Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dazu beitragen, die Transparenz der Verfahren für den Datenzugang innerhalb der EU zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit würde sich auf die bestehenden Zuständigkeiten der beiden Einrichtungen stützen, nämlich die Zuständigkeit der EU-VNBO, zur Digitalisierung der Verteilernetze beizutragen und sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen an der Entwicklung der Datenverwaltung zu beteiligen, sowie auf die Zuständigkeit von ENTSO (Strom), zur Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen sowie von diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Datenzugang gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 und den Artikeln 30 und 55 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 beizutragen.

    (16)

    Im Rahmen der Verfahren, die im Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten gemäß dieser Verordnung und ihrem Anhang beschrieben sind, empfangen und verarbeiten die berechtigten Parteien Daten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Durchführungsrechtsakts, einschließlich Kennnummern von Zählern oder Anschlusspunkten, die nach den in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Verfahren ausgetauscht werden, muss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entsprechen, darunter — ohne hierauf beschränkt zu sein — die Anforderungen an die Verarbeitung und Speicherung gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung. Da intelligente Zähler als Endgeräte gelten, findet darüber hinaus die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (9) Anwendung. Die einschlägigen berechtigten Parteien sollten daher ihren Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie, einschließlich des Artikels 5 Absatz 3, nachkommen.

    (17)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und gab am 24. August 2022 eine Stellungnahme ab —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In dieser Durchführungsverordnung werden Interoperabilitätsanforderungen und Vorschriften für diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang von Endkunden und berechtigten Parteien zu Strommess- und -verbrauchsdaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegt. Ferner werden diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten festgelegt, für die eine Berichterstattung und Veröffentlichung der nationalen Praxis bei der Umsetzung des Referenzmodells erforderlich ist.

    (2)   Zur Gewährleistung der Anwendung der Interoperabilitätsanforderungen wird mit dieser Verordnung ein Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten festgelegt, das die Vorschriften und Verfahren umfasst, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Interoperabilität anwenden müssen. In der Verordnung sind die von diesem Rechtsakt betroffenen Strommarktteilnehmer sowie die Funktionen und Zuständigkeiten festgelegt, die diese gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 sowie dem Anhang dieser Verordnung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen, wobei ein Strommarktteilnehmer auch mehr als eine Funktion wahrnehmen kann.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Referenzmodell“ bezeichnet die Verfahren, die für den Datenzugang erforderlich sind und den mindestens erforderlichen Informationsaustausch zwischen Marktteilnehmern betreffen;

    2.

    „Mess- und Verbrauchsdaten“ bezeichnet Zählerauslesungen in Bezug auf den aus dem Netz bezogenen oder in das Netz eingespeisten Strom oder in Bezug auf den Verbrauch durch standorteigene, an das Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen, einschließlich validierter historischer Daten und nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten;

    3.

    „validierte historische Mess- und Verbrauchsdaten“ bezeichnet historische Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem Zähler, d. h. einem konventionellen Zähler oder einem intelligenten Zähler, oder von einem intelligenten Messsystem stammen oder durch auf andere Weise bestimmte Ersatzwerte ergänzt werden, wenn ein Zähler nicht verfügbar ist;

    4.

    „intelligenter Zähler“ bezeichnet ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird;

    5.

    „Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten“ bezeichnet Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem intelligenten Zähler oder einem intelligenten Messsystem in einem kurzen Zeitraum, der in der Regel von Sekunden bis hin zum Bilanzkreisabrechnungszeitintervall des nationalen Markts reicht, kontinuierlich bereitgestellt werden, nicht validiert sind und über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 verfügbar gemacht werden;

    6.

    „berechtigte Partei“ bezeichnet eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten;

    7.

    „Datenerfassungsadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist;

    8.

    „Genehmigung“ bezeichnet die Genehmigung, die ein Endkunde einer berechtigten Partei auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen vertraglichen Vereinbarung erteilt und die die Berechtigung betrifft, für die Erbringung eines bestimmten Dienstes auf seine vom Datenerfassungsadministrator verwalteten Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen;

    9.

    „aktive Genehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die nicht widerrufen wurde und nicht abgelaufen ist;

    10.

    „Genehmigungsadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt;

    11.

    „Datenzugangsprotokoll“ bezeichnet eine mit Zeitstempel versehene Aufzeichnung der abgerufenen Datenelemente, die mindestens die Identität des Endkunden oder der berechtigten Partei, der/die auf die Daten zugreift, und gegebenenfalls die Identifikation der für den Zugang zu den Daten genutzten Genehmigung umfasst;

    12.

    „Messstellenadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden;

    13.

    „Datenzugangsanbieter“ bezeichnet eine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen;

    14.

    „Genehmigungsprotokoll“ bezeichnet eine mit einem Zeitstempel versehene Aufzeichnung über die Erteilung, den Widerruf oder die Beendigung einer Genehmigung für einen Endkunden oder eine berechtigte Partei, einschließlich der Kennung der Genehmigung und der Kennung der Beteiligten;

    15.

    „Identitätsdienstleister“ bezeichnet eine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt;

    16.

    „Authentifizierung“ bezeichnet ein elektronisches Verfahren, das die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ermöglicht;

    17.

    „Zählerbetreiber“ bezeichnet eine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist;

    18.

    „System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten“ bezeichnet ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.

    KAPITEL 2

    Interoperabilitätsanforderungen und transparente und diskriminierungsfreie Verfahren für den Datenzugang

    Abschnitt 1

    Interoperabilitätsanforderungen — Referenzmodell

    Artikel 3

    Umsetzung des Referenzmodells

    Zur Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen wenden die Elektrizitätsunternehmen auf dem Stromendkundenmarkt das in diesem Kapitel und im Anhang dieser Verordnung festgelegte Referenzmodell an.

    Artikel 4

    Referenzmodell und Informationen zur Marktorganisation

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß Artikel 10 Bericht über die nationale Praxis zur Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Datenzugang und stellen sicher, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entspricht.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für einen einfachen Zugang aller berechtigten Parteien und Endkunden zu den Informationen über die Organisation des nationalen Marktes hinsichtlich der in Tabelle I des Anhangs aufgeführten spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten.

    (3)   Zu den in Absatz 2 genannten Informationen gehört die Identifizierung der Stellen, die auf dem nationalen Markt als Datenerfassungsadministrator(en), Messstellenadministrator(en), Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator(en), deren Zuständigkeiten in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegt sind, tätig sind.

    Artikel 5

    Zuständigkeiten des Datenerfassungsadministrators

    (1)   Zur Gewährleistung eines reibungslosen Datenzugangs von Endkunden und berechtigten Parteien muss der Datenerfassungsadministrator

    a)

    validierte Mess- und Verbrauchsdaten für Endkunden und berechtigte Parteien gemäß dieser Verordnung auf Anfrage über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle diskriminierungsfrei unverzüglich bereitstellen;

    b)

    sicherstellen, dass die Endkunden i) auf ihre validierten Mess- und Verbrauchsdaten zugreifen können, ii) sie den berechtigten Parteien zur Verfügung stellen können und iii) sie in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format empfangen;

    c)

    ein Datenzugangsprotokoll auf dem aktuellen Stand halten und den Endkunden über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zur Verfügung stellen;

    d)

    bei der Übermittlung von Daten an berechtigte Parteien unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Genehmigungsadministrator sicherstellen, dass eine aktive Genehmigung oder eine andere Rechtsgrundlage für die rechtmäßige Übermittlung oder Verarbeitung der Daten vorliegt, gegebenenfalls auch gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

    (2)   Die Datenerfassungsadministratoren bewahren ergänzende Informationen über historische Mess- und Verbrauchsdaten gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2019/944 auf. Die historischen Mess- und Verbrauchsdaten werden während des Speicherzeitraums zusammen mit den entsprechenden Protokollinformationen für Endkunden und berechtigte Parteien bereitgehalten und auf Anfrage der Endkunden herausgegeben.

    (3)   Die Datenerfassungsadministratoren gewähren berechtigten Parteien Zugang zu Prüfeinrichtungen, in denen diese prüfen können, ob ihre Systeme mit den Systemen des Datenerfassungsadministrators zur Anwendung der Verfahren dieser Verordnung kompatibel sind. Die Prüfeinrichtung muss vor und während der Anwendung der Verfahren zur Verfügung stehen.

    (4)   Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenerfassungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.

    Artikel 6

    Zuständigkeiten des Messstellenadministrators

    Der Messstellenadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator und, soweit auf nationaler Ebene relevant, den Datenerfassungsadministrator unverzüglich über alle Änderungen bei der Zuordnung von Endkunden zu Messstellen und über alle anderen externen Ereignisse, die dazu führen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten aktiven Genehmigungen ungültig werden.

    Artikel 7

    Zuständigkeiten des Datenzugangsanbieters

    (1)   Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 machen die Datenzugangsanbieter Folgendes über eine Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich:

    a)

    alle einschlägigen Verfahren, die sie für die Gewährung des Datenzugangs gemäß dem in diesem Kapitel und im Anhang beschriebenen Referenzmodell in Bezug auf den Zugang des Endkunden im jeweiligen Einzelfall anwenden;

    b)

    die Möglichkeiten der Endkunden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenerfassungsadministrator unverzüglich auf ihre historischen Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen. Dies muss gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren für den Zugang des Endkunden zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten möglich sein.

    (2)   Die Datenzugangsanbieter bewahren ihre Protokollinformationen auf und stellen sie den Endkunden zur Verfügung, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem eine berechtigte Partei oder ein Endkunde Zugang zu den Daten erhalten hat, und der Art der betreffenden Daten. Diese Informationen werden immer dann kostenlos unverzüglich online zur Verfügung gestellt, wenn ein Endkunde den Zugang anfordert.

    (3)   Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenzugangsanbieter und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.

    Artikel 8

    Zuständigkeiten des Genehmigungsadministrators

    (1)   Der Genehmigungsadministrator

    a)

    erteilt und widerruft auf Anfrage der Endkunden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren unverzüglich Genehmigungen für den Zugang berechtigter Parteien zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten;

    b)

    stellt Endkunden auf Anfrage einen Überblick über aktive Genehmigungen für den Austausch historischer Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereit;

    c)

    bearbeitet Benachrichtigungen über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen, die er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhält;

    d)

    informiert den Datenerfassungsadministrator (Schritte 3.5 und 4.9 im Anhang) sowie erforderlichenfalls die berechtigte Partei (Schritt 4.11) und den Endkunden (Schritte 3.4 und 4.13), sobald er über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen informiert wird;

    e)

    führt für die Endkunden ein Protokoll über die Erteilung von Genehmigungen und stellt ihnen diese Informationen auf Anfrage kostenlos und unverzüglich online zur Verfügung;

    f)

    veröffentlicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 die im Referenzmodell dargelegten und im Anhang näher beschriebenen Verfahren, die er bei der Gewährung des Datenzugangs anwendet.

    (2)   Die Genehmigungsadministratoren arbeiten mit den berechtigten Parteien und den Datenerfassungsadministratoren zusammen, um die Prüfung der Verfahren zur Anwendung des Referenzmodells zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit erfolgt vor und während der Anwendung der Verfahren.

    (3)   Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Genehmigungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.

    Artikel 9

    Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Zugang zu Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten

    Um den Zugang der Endkunden zu nicht validierten Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff zu gewährleisten, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß den Verfahren 5 und 6 im Anhang dieser Verordnung festgelegten Methoden an.

    Abschnitt 2

    Transparente und diskriminierungsfreie Verfahren für den Datenzugang — Berichterstattung und Verzeichnis der nationalen Praxis

    Artikel 10

    Berichterstattung über die nationale Praxis

    (1)   Zur Gewährleistung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der nationalen Verfahren für den Datenzugang im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten

    a)

    auf nationaler Ebene eine Bestandsaufnahme der nationalen Praxis vornehmen und auf dem aktuellen Stand halten und darin auch detailliert beschreiben und erläutern, wie die Verfahrensschritte der Tabellen III.1 bis III.6 des Anhangs dieser Verordnung durchgeführt werden, wobei anzugeben ist, welche Schritte gegebenenfalls kombiniert wurden und in welcher Reihenfolge die Schritte durchgeführt werden, und

    b)

    der Kommission die unter Buchstabe a genannte Bestandsaufnahme über die nationale Praxis übermitteln, die in einem gemäß Artikel 12 einzurichtenden öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht wird.

    (2)   Die Berichterstattung muss Informationen über die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen, den Informationsaustausch und die Verfahren umfassen.

    (3)   Bei der Berichterstattung werden die von der Kommission gemäß Artikel 13 entwickelten Leitlinien berücksichtigt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 5. Juli 2025 den Bericht über die nationale Praxis gemäß Absatz 1.

    (5)   Wenn ein Mitgliedstaat vor dem 5. Januar 2025 zu einem neuen nationalen Datenverwaltungssystem übergeht, kann sich die Berichterstattung auf die neuen Regelungen beschränken, sofern dieses System bis zum 5. Juli 2026 mehr als 90 % der Endkunden umfasst.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit zwischen der EU-VNBO und ENTSO (Strom) im Bereich der Datentransparenz

    (1)   Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und k und Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“) kann über eine gemeinsame Arbeitsgruppe erfolgen, die ein Verfahren zur Erfassung und Veröffentlichung der nationalen Praxis der Mitgliedstaaten entwickelt. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO können auch auf diese Weise zusammenarbeiten, um die Kommission bei der Überwachung der Umsetzung und bei der Weiterentwicklung der Durchführungsrechtsakte zur Dateninteroperabilität gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu beraten und zu unterstützen.

    (2)   Bei der Vorbereitung ihrer Beratung und der Durchführung ihrer unterstützenden Tätigkeiten für die Kommission arbeiten ENTSO (Strom) und die EU-VNBO eng mit Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden, zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen, die auf nationaler Ebene institutionelle Aufgaben in Bezug auf die Zugangsrechte für Mess- und Verbrauchsdaten wahrnehmen, sowie mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen, einschließlich Verbraucherverbänden, Stromendkundenversorgern, europäischen Normungsorganisationen, Dienstleistungs- und Technologieanbietern sowie Herstellern von Ausrüstung und Komponenten.

    Artikel 12

    Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit der EU-VNBO und von ENTSO (Strom) im Bereich der Datentransparenz

    (1)   Um in der gesamten EU einen transparenten Datenzugang zu gewährleisten, nehmen ENTSO (Strom) und die EU-VNBO im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Datentransparenz unter anderem folgende Hauptaufgaben wahr:

    a)

    Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die nationale Praxis gemäß Artikel 13;

    b)

    Entgegennahme der Berichte der Mitgliedstaaten über die nationale Praxis zur Umsetzung des Referenzmodells gemäß Artikel 10;

    c)

    Veröffentlichung der Berichte über die nationale Praxis in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, das auf dem aktuellen Stand gehalten wird.

    (2)   Zudem können ENTSO (Strom) und die EU-VNBO zusammenarbeiten, um die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 bei der Überwachung der Umsetzung des in dieser Verordnung beschriebenen Referenzmodells und seiner Weiterentwicklung infolge regulatorischer, marktbezogener oder technologischer Änderungen zu unterstützen, und sie können sie auf ihr Ersuchen im Rahmen künftiger Durchführungsrechtsakte bei der Entwicklung von Interoperabilitätsanforderungen sowie von diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten unterstützen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944für einen Versorgerwechsel, für die Laststeuerung sowie für andere Dienste erforderlich sind.

    Artikel 13

    Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis

    Bis spätestens 5. Juli 2024 erarbeitet und veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis.

    KAPITEL 3

    Schlussbestimmungen

    Artikel 14

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3 wird ab dem 5. Januar 2025 wirksam.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Juni 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125.

    (2)  CIM - Common Information Model, https://www.iec.ch/homepage.

    (3)  CSV-Datenformat (Comma-Separated Values).

    (4)  XML-Datenformat (Extensible Markup Language).

    (5)  HEMRM — „Harmonised Role Model (for the Electricity Market)“ von ebIX®, ENTSO (Strom) und EFET.

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

    (7)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

    (8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (9)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

    (10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG

    Referenzmodell für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten

    Das Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten besteht aus einer Reihe von Referenzverfahren für den Datenzugang und dem erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Marktakteuren in den von ihnen im jeweiligen Fall ausgeübten Funktionen.

    Diese Informationen, aus denen sich das Referenzmodell zusammensetzt, sind in den Tabellen dieses Anhangs aufgeführt. Bei der Anwendung auf nationaler Ebene können die in diesem Anhang aufgeführten Verfahrensschritte miteinander kombiniert oder in einer anderen Reihenfolge ausgeführt werden.

    Tabelle I enthält Informationen über die nationale Marktstruktur und das nationale Umfeld, die insbesondere für berechtigte Parteien von Nutzen sind, die in dem entsprechenden Gebiet tätig werden wollen und in jedem Mitgliedstaat den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten nutzen möchten. In Tabelle I sind in erster Linie Informationen aufgeführt, die zugänglich sein müssen, damit die berechtigten Parteien sich registrieren, sich anmelden oder die erforderliche Infrastruktur aufbauen können, um an den in Tabelle III aufgeführten Verfahren teilzunehmen und dazu mit den einschlägigen Marktakteuren, die die in Tabelle II genannten Funktionen und Zuständigkeiten wahrnehmen, zu kommunizieren und Informationen auszutauschen.

    Tabelle I

    Allgemeine Informationen über das Umfeld in den Mitgliedstaaten

    ID

    Bezeichnung

    Beschreibung

    I1

    Zuständige nationale Behörde

    Bezeichnung

    Bezeichnung der benannten zuständigen nationalen Behörde.

    Website

    Website der benannten zuständigen nationalen Behörde.

    Offizielle Kontaktangaben

    Kontaktangaben der für die Bestandsaufnahme der nationalen Praxis zuständigen Stelle.

    Anmerkung: Bei dieser zuständigen Behörde kann es sich um eine öffentliche oder private Stelle handeln

    I2

    Informationen über den Aufbau der Datenverwaltung in den Mitgliedstaaten

    Bezeichnung

    Gegebenenfalls Bezeichnung der Datenverwaltungs- und Datenaustauschumgebung gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944.

    Website

    Gegebenenfalls Link zur Website, auf der die Bestimmungen für den Datenzugang in einem Mitgliedstaat erläutert werden.

    Offizielle Kontaktangaben

    Kontaktangaben der für die nationalen Datenverwaltungsbestimmungen zuständigen Stelle.

    Nationale Rechtsgrundlage

    Verweis auf die Rechtsgrundlage der Infrastruktur für den Datenaustausch.

    Dokumentation

    Eine umfassende Beschreibung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten für den Datenzugang.

    I3

    Informationen über die Datenerfassungsadministratoren in einem Mitgliedstaat

    (eine Bestandsaufnahme pro aktivem Datenerfassungsadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat)

    Bezeichnung

    Bezeichnung der Organisation

    Art der Identifikation

    ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).

    Identifikation der Organisation

    Code oder Identifikation der (als „Datenerfassungsadministrator“ bezeichneten) Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.

    Website

    Gegebenenfalls Link zur Website oder zur Anwendung, die zum Herunterladen von Daten verwendet wird.

    Offizielle Kontaktangaben

    Kontaktangaben der für den Datenzugang von Endkunden oder berechtigten Parteien zuständigen Stelle.

    Messstellennetzbereich

    Beschreibung, für welche Messstellen der Datenerfassungsadministrator die erfassten Daten verwaltet.

    I4

    Informationen über die Messstellenadministratoren in einem Mitgliedstaat

    (eine Bestandsaufnahme pro aktivem Messstellenadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat)

    Bezeichnung

    Bezeichnung der Organisation

    Art der Identifikation

    ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).

    Identifikation der Organisation

    Code oder Identifikation der (als „Messstellenadministrator“ bezeichneten) Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.

    Website

    Gegebenenfalls Link zur Website oder zur Anwendung, die zum Herunterladen von Daten verwendet wird.

    Offizielle Kontaktangaben

    Kontaktangaben der für den Datenzugang von Endkunden oder berechtigten Parteien zuständigen Stelle.

    Messstellennetzbereich

    Beschreibung, für welche Messstellen der Messstellenadministrator zuständig ist.

    I5

    Informationen über den Datenzugangsanbieter

    (im jeweiligen Mitgliedstaat muss bei der Bestandsaufnahme pro Messstelle mindestens ein Akteur verzeichnet werden)

    Bezeichnung

    Bezeichnung der Organisation

    Art der Identifikation

    ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).

    Identifikation der Organisation

    Code oder Identifikation der Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.

    Website

    Gegebenenfalls Link zur Website einer Web-Anwendung, die für den Zugang zu den Endkundendaten verwendet wird.

    Offizielle Kontaktangaben

    Kontaktangaben der für den Zugang zu den Endkundendaten zuständigen Stelle.

    Zuständigkeit für die Genehmigungsverwaltung

    Datenerfassungsadministratoren, für die der Datenzugangsanbieter den Zugang zu den Endkundendaten verwaltet.

    Identitätsdienstleister

    Identitätsdienstleister, dessen Dienste der Datenzugangsanbieter für die Authentifizierung der Endkunden nutzt.

    I6

    Informationen über die Genehmigungsadministratoren in einem Mitgliedstaat

    (mindestens eine Bestandsaufnahme pro aktivem Genehmigungsadministrator im jeweiligen Mitgliedstaat)

    Bezeichnung

    Bezeichnung der Organisation

    Art der Identifikation

    ACER-Registrierungscode, Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI), Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), Energy Identification Code (EIC), Globale Standortnummer (Global Location Number, GLN/GS1) oder Nationale Kennnummer (National Identification Code, NIC).

    Identifikation der Organisation

    Code oder Identifikation der Organisation auf der Grundlage der im vorherigen Feld genannten Identifikationsarten.

    Website

    Gegebenenfalls Link zur Website einer Web-Anwendung, die für die Verwaltung der Genehmigungen verwendet wird.

    Offizielle Kontaktangaben

    Kontaktangaben der für den Datenaustausch zuständigen Stelle.

    Zuständigkeit für die Genehmigungsverwaltung

    Datenerfassungsadministratoren, für die der Genehmigungsadministrator die Genehmigungen verwaltet.

    Anmerkung: Dies gilt auch für Datenerfassungsadministratoren, die die Dienste mehrerer Genehmigungsadministratoren nutzen, sowie für Genehmigungsadministratoren, die für mehrere Datenerfassungsadministratoren tätig sind.

    Dokumentation des Zugangs

    Eine umfassende Erläuterung der Bestimmungen des Mitgliedstaats in Bezug auf die Nutzung des Verfahrens „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei“. Es wird empfohlen, auch eine englische Fassung dieser Dokumentation beizufügen.

    Identitätsdienstleister

    Identitätsdienstleister, dessen Dienste der Genehmigungsadministrator für die Authentifizierung der Endkunden nutzt.

    Anmeldung der berechtigten Partei

    Entweder ein Link zur englischen Dokumentation des Anmeldeverfahrens oder eine vollständige, umfassende Erläuterung in englischer Sprache, wie sich eine berechtigte Partei in der Produktionsumgebung anmelden kann, um den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei zu nutzen.

    Testanmeldung der berechtigten Partei

    Gegebenenfalls entweder ein Link zur englischen Dokumentation des Anmeldeverfahrens oder eine vollständige, umfassende Erläuterung in englischer Sprache, wie sich eine berechtigte Partei in einer Testumgebung anmelden kann, um den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei zu nutzen.

    Preisliste für den Datenzugang der berechtigten Parteien

    Vollständige Beschreibung aller Kosten für die berechtigten Parteien.

    I7

    Informationen über standardisierte Fast-Echtzeit-Schnittstellen intelligenter Zähler oder intelligenter Messsysteme in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944

    (für jede Schnittstellenspezifikation, die für nach dem 4. Juli 2019 in dem jeweiligen Mitgliedstaat installierte intelligente Zähler verwendet wird, muss mindestens eine gültige Bestandsaufnahme erfolgen)

    Bezeichnung

    Typbezeichnung des Zählermodells.

    Grundklasse der genutzten Schnittstelle

    Angabe der Spannungsebene, für die das Zählermodell verwendet wird.

    Bei Mittel- und Hochspannung bitte Einzelheiten zur verwendeten standardisierten Schnittstelle oder zum verwendeten Fernzugriff angeben.

    Bei Niederspannung sollten die Angaben anhand der folgenden Klassifizierung erfolgen (zutreffende Option(en) auswählen):

    H1 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011 (1))

    H2 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)

    H3 (gemäß der Definition in CEN/CENELEC/ETSI TR 50572:2011)

    Fernzugriff (Einzelheiten angeben)

    Lieferant

    Name der Organisation, die die Komponenten des intelligenten Zählers oder des intelligenten Messsystems geliefert hat

    Messstellenadministratoren, die das Modell verwenden

    Kennungen der Messstellenadministratoren, die das Modell verwenden

    Norm für die physische Schnittstelle

    Bezeichnung und Fassung der verwendeten Norm.

    Kommunikationsprotokoll

    Bezeichnung und Fassung der verwendeten Norm.

    Datenformate

    Bezeichnung und Fassung der verwendeten Norm.


    Tabelle II

    Funktionen

    Bezeichnung der Funktion

    Funktionsebene

    Beschreibung der Funktion

    Endkunde

    Geschäftsebene

    Im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/944.

    Dies bezieht sich auf eine Partei mit Netzanschluss, die Strom für den Eigenbedarf bezieht. Anmerkung: Dies umfasst auch aktive Kunden und Mitglieder von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften oder Bürgerenergiegemeinschaften.

    Zuständige Behörde

    Geschäftsebene

    Die zuständige Behörde kann eine öffentliche oder private Stelle sein.

    Berechtigte Partei

    Geschäftsebene

    Eine „berechtigte Partei“ ist eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten.

    Datenerfassungsadministrator

    Geschäftsebene

    Eine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist.

    Messstellenadministrator

    Geschäftsebene

    Eine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden.

    Datenzugangsanbieter

    Geschäftsebene

    Eine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen.

    Genehmigungsadministrator

    Geschäftsebene

    Eine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt.

    Identitätsdienstleister

    Geschäfts- und/oder Systemebene

    Eine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt.

    Zählerbetreiber

    Geschäfts- und/oder Systemebene

    Eine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist.

    Intelligenter Zähler

    Systemebene

    Ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird.

    Anmerkung: Ein solches intelligentes Messsystem unterstützt die in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 beschriebenen Funktionen.

    System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten

    Systemebene

    Ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.

    Anmerkung: Dies könnte z. B. ein Energiemanagementsystem, ein Anzeigegerät im Haushalt oder ein anderes Gerät sein.

    Alle Funktionen auf der Geschäftsebene sollen auf sichere und authentifizierte Weise über vertrauenswürdige Kommunikationskanäle ausgeübt werden. Aus diesem Grund werden die Authentifizierungsschritte für diese Kommunikationspartner in den nachstehend aufgeführten Verfahren nicht genannt. Es handelt sich um die Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden“, „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei“, „Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei“, „Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden“, „Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem“, „Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems“.

    Tabelle III

    Verfahrensvoraussetzungen

    Nr.

    Bezeichnung des Verfahrens

    Hauptakteur

    Voraussetzungen

    1

    Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden

    Endkunde

    Endkunde ist angemeldet.

    2

    Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei

    Endkunde

    Endkunde ist angemeldet.

    Berechtigte Partei ist angemeldet.

    3

    Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei

    Berechtigte Partei

    Es liegt eine aktive Genehmigung oder eine andere rechtliche oder vertragliche Grundlage vor.

    4

    Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden

    Endkunde

    Es liegt eine aktive Genehmigung vor.

    5

    Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem

    Endkunde

    An der Messstelle des Endkunden wird ein intelligenter Zähler oder ein intelligentes Messsystem installiert.

    6

    Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems

    System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten

    Die Schritte im Verfahren 5 sind abgeschlossen.

    Im Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei“ gemäß Tabelle III.2 werden unter eine Genehmigung fallende „künftige Daten“ (die aber noch innerhalb des Genehmigungszeitraums erhoben werden) anders behandelt als „bereits verfügbare Daten“. Bei letzteren handelt es sich um Daten, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits beim Datenerfassungsadministrator verfügbar sind, während unter „künftigen Daten“ Daten zu verstehen sind, die zwar unter die Genehmigung fallen, aber zum entsprechenden Zeitpunkt nicht verfügbar sind, meist weil sie erst künftig zur Verfügung gestellt werden. In dem in Tabelle III.2 beschriebenen Verfahren für den „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei“ wird der Zugang zu historischen und künftigen Daten als einheitliches Verfahren dargestellt. In den Bestandsaufnahmen der nationalen Praxis können diese beiden Fälle als gesonderte Verfahren beschrieben sein.

    Das im Verfahren 5 in Tabelle III.5 und im Verfahren 6 in Tabelle III.6 beschriebene Referenzmodell für die Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten beruht auf der in Normen1 festgelegten funktionalen Referenzarchitektur für intelligente Messsysteme. Diese funktionale Referenzarchitektur enthält eine generische Darstellung der in den Mitgliedstaaten genutzten intelligenten Messinfrastrukturen. In ihr werden die als „H1“, „H2“ und „H3“ bezeichneten Schnittstellen definiert, die für die Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten verwendet werden können. Es können jedoch dieselben Normen und Datenelemente verwendet werden, unabhängig davon, welche Schnittstelle verwendet wird. Einige Zählerbetreiber bieten auch den Fernzugriff auf solche Daten an. Die Verfahren 5 und 6 sind in Bezug auf die bereitgestellte Zugangsmethode anwendungsneutral.

    Bei der Bereitstellung nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten über eine standardisierte Schnittstelle tragen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls der Anwendung einschlägiger verfügbarer Normen Rechnung, darunter auch Normen, die die Interoperabilität ermöglichen. Unbeschadet künftiger Entwicklungen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung folgende Normen verfügbar und werden in der nationalen Praxis verwendet (nicht erschöpfende Liste):

    EN 50491-11

    EN-Reihe 62056 — DLMS/COSEM

    EN-Reihe 13757 — Drahtgebundene und drahtlose M-Bus-Kommunikation

    EN 16836 — Zigbee SEP 1.1

    Die nachstehenden Diagramme, in denen die in den Tabellen III.1 bis III.6 beschriebenen Verfahren dargestellt sind, dienen der Veranschaulichung und orientieren sich an der Geschäftsprozessmodellierungs- und -notationsnorm BPMN 2.0 (Business Process Model and Notation 2.0(2). Die in der Spalte „Ausgetauschte Informationen (IDs)“ aufgeführten Informationsobjekte sind in Tabelle IV definiert.

    Tabelle III.1

    Verfahren 1

    Bezeichnung des Verfahrens

    Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden

    Schritt Nr.

    Schritt

    Beschreibung des Schrittes

    Erzeuger der Informationen

    Empfänger der Informationen

    Ausgetauschte Informationen (IDs)

    1.1

    Identifizierung des Datenzugangsanbieters

    Die Endkunden identifizieren den Datenzugangsanbieter, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist.

    Zuständige Behörde

    Endkunde

    [entfällt]

    1.2

    Authentifizierung des Endkunden

    Die Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Datenzugangsanbieter.

    Endkunde

    Datenzugangsanbieter

    [entfällt]

    1.3

    Prüfung der Berechtigungsnachweise

    Der Datenzugangsanbieter übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister.

    Datenzugangsanbieter

    Identitätsdienstleister

    [entfällt]

    1.4

    Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der Berechtigungsnachweise

    Der Datenzugangsanbieter übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.

    Datenzugangsanbieter

    Endkunde

    [entfällt]

    1.5

    Verbindung zwischen dem Endkunden und der Messstelle

    Der Endkunde ermittelt die Kennung der Messstelle, für die er Daten anfordert.

    Datenzugangsanbieter

    Endkunde

    A — Identifikation der Messstelle

    1.6

    Anforderung von Daten

    Der Endkunde spezifiziert die angeforderten Daten.

    Endkunde

    Datenzugangsanbieter

    C — Anforderung erfasster Daten

    1.7

    Validierung der Anforderung beim Datenzugangsanbieter

    Der Datenzugangsanbieter validiert die Anforderung der spezifizierten erfassten Daten und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.

    Datenzugangsanbieter

    Endkunde

    D — Anforderung von Validierungsinformationen

    1.8

    Weiterleitung der Anforderung an den Datenerfassungsadministrator

    Prüfung, ob die Spezifizierung der angeforderten Daten in Bezug auf Zeit, Umfang, Zugänglichkeit usw. akzeptabel ist.

    Datenzugangsanbieter

    Datenerfassungsadministrator

    C — Anforderung erfasster Daten

    1.9

    Validierung der spezifizierten Anforderung beim Datenerfassungsadministrator

    Der Datenerfassungsadministrator validiert die Anforderung der spezifizierten erfassten Daten.

    Datenerfassungsadministrator

    Datenzugangsanbieter

    D — Anforderung von Validierungsinformationen

    1.10

    Unterrichtung des Endkunden über die Validierungsergebnisse

    Ist die Eingabe ungültig, sollte der Grund dafür in einer aussagekräftigen Nachricht angegeben werden.

    Datenzugangsanbieter

    Endkunde

    D — Anforderung von Validierungsinformationen

    1.11

    Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators

    Um das angeforderte Datenpaket bereitstellen zu können, muss die Anforderung der erfassten Daten mitgeteilt werden.

    Datenzugangsanbieter

    Datenerfassungsadministrator

    C — Anforderung erfasster Daten

    1.12

    Datenübermittlung

    Die Endkunden erhalten die angeforderten Daten unverzüglich.

    Datenerfassungsadministrator

    Endkunde

    E — Validierte historische Daten

    Image 1

    Diagramm 1 — Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch den Endkunden“

    Tabelle III.2

    Verfahren 2

    Bezeichnung des Verfahrens

    Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei

    Schritt Nr.

    Schritt

    Beschreibung des Schrittes

    Erzeuger der Informationen

    Empfänger der Informationen

    Ausgetauschte Informationen (IDs)

    2.1

    Identifizierung des Genehmigungsadministrators

    Die Endkunden identifizieren den Genehmigungsadministrator, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist.

    Zuständige Behörde

    Endkunde

    [entfällt]

    2.2

    Identifizierung der berechtigten Partei

    Die Endkunden identifizieren die berechtigte Partei, der sie Daten zur Verfügung stellen wollen.

    [entfällt]

    Endkunde

    [entfällt]

    2.3

    Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen

    Spezifizierung der erforderlichen Daten durch die berechtigte Partei. Fakultative (aber breit verfügbare) Möglichkeiten zur Spezifizierung der erforderlichen Daten (z. B. durch Auswahl einer Schaltfläche „Meine Daten teilen“), um zu vermeiden, dass der Endkunde komplizierte Eingaben vornehmen muss.

    Berechtigte Partei

    Genehmigungsadministrator

    G — Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen

    2.4

    Authentifizierung des Endkunden

    Die Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Genehmigungsadministrator.

    Endkunde

    Genehmigungsadministrator

    [entfällt]

    2.5

    Prüfung der Berechtigungsnachweise

    Der Genehmigungsadministrator übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister.

    Genehmigungsadministrator

    Identitätsdienstleister

    [entfällt]

    2.6

    Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der Berechtigungsnachweise

    Der Genehmigungsadministrator übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    [entfällt]

    2.7

    Verbindung zwischen dem Endkunden und der Messstelle

    Der Endkunde ermittelt die Kennung der Messstelle, für die er Daten anfordert.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    A — Identifikation der Messstelle

    2.8

    Spezifizierung der Genehmigungsattribute

    Die Endkunden spezifizieren die Daten, die sie zur Verfügung stellen wollen, und bestätigen ihre Genehmigung gegenüber dem Genehmigungsadministrator. Dabei können auch vorausgefüllte Genehmigungsanforderungen der berechtigten Partei gemäß Schritt 2.3 zum Einsatz kommen.

    Endkunde

    Genehmigungsadministrator

    H — Grundlegende Genehmigungsinformationen

    2.9

    Validierung der Genehmigungsanforderung beim Genehmigungsadministrator

    Der Genehmigungsadministrator validiert die spezifizierte Genehmigungsanforderung und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    D — Anforderung von Validierungsinformationen

    2.10

    Weiterleitung der Genehmigungsanforderung an den Datenerfassungsadministrator

    Gegebenenfalls Prüfung, ob die Spezifizierung der angeforderten Daten in Bezug auf Zeit, Umfang, Zugänglichkeit, Berechtigung usw. akzeptabel ist.

    Genehmigungsadministrator

    Datenerfassungsadministrator

    H — Grundlegende Genehmigungsinformationen

    2.11

    Validierung der spezifizierten Genehmigungsanforderung beim Datenerfassungsadministrator

    Der Datenerfassungsadministrator validiert gegebenenfalls die spezifizierte Genehmigungsanforderung.

    Datenerfassungsadministrator

    Genehmigungsadministrator

    D — Anforderung von Validierungsinformationen

    2.12

    Unterrichtung des Endkunden über das Validierungsergebnis

    Ist die Eingabe ungültig, sollte der Grund dafür in einer aussagekräftigen Nachricht angegeben werden.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    D — Anforderung von Validierungsinformationen

    2.13

    Speicherung der Genehmigung

    Der Genehmigungsadministrator speichert die Genehmigung zusammen mit einer eindeutigen Kennung (für die Bezugnahme) und einem Zeitstempel (für den Zeitpunkt der Erstellung).

    Genehmigungsadministrator

    Genehmigungsadministrator

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    2.14

    Benachrichtigung des Endkunden

    Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Endkunden über die Erstellung der Genehmigung.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    2.15

    Benachrichtigung der berechtigten Partei

    Der Genehmigungsadministrator unterrichtet die berechtigte Partei über die Erstellung der Genehmigung.

    Genehmigungsadministrator

    Berechtigte Partei

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    2.16

    Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators

    Fakultativer Schritt. Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über die Erstellung der Genehmigung.

    Genehmigungsadministrator

    Datenerfassungsadministrator

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    2.17

    Übermittlung bereits verfügbarer Daten

    Die Daten werden entweder bis zum gewünschten Ausleseendzeitpunkt oder bis zum aktuellen Zeitstempel (in den Fällen, in denen der gewünschte Ausleseendzeitpunkt in der Zukunft liegt) von dem in der Genehmigung angegebenen Datenerfassungsadministrator an die berechtigte Partei übermittelt.

    Anmerkung: In diesem Schritt sind die Merkmale für die Einleitung der Übermittlung dieser Art von Daten zu verzeichnen.

    [entfällt]

    [entfällt]

    [entfällt]

    2.18

    Übermittlung von Daten, die künftig verfügbar werden

    Für die einer Genehmigung unterliegenden Zeiträume, für die derzeit keine Daten verfügbar sind, werden die zu einem künftigen Zeitpunkt verfügbaren Daten vom Datenerfassungsadministrator unter Verwendung der Angabe übermittelt, die dem Attribut „Übermittlungszeitplan“ des in Tabelle IV beschriebenen Informationsobjekts entspricht.

    Anmerkung: In diesem Schritt sind die Merkmale für die Einleitung der Übermittlung dieser Art von Daten zu verzeichnen.

    [entfällt]

    [entfällt]

    [entfällt]

    2.19

    Datenübermittlung

    Die Daten werden tatsächlich an die berechtigte Partei übermittelt.

    Anmerkung: In diesem Schritt sind der Kommunikationsansatz (z. B. das Einholen von Daten („Pull“) über REST API oder das Senden von Daten („Push“) mittels nachrichtenbasierter Kommunikation), die Voraussetzungen und die Merkmale der tatsächlichen Übermittlung zu verzeichnen.

    Datenerfassungsadministrator

    Berechtigte Partei

    F — Validierte historische Daten mit Endkundeninformationen

    Image 2

    Diagramm 2 — Verfahren „Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten durch eine berechtigte Partei“

    Tabelle III.3

    Verfahren 3

    Bezeichnung des Verfahrens

    Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei

    Schritt Nr.

    Schritt

    Beschreibung des Schrittes

    Erzeuger der Informationen

    Empfänger der Informationen

    Ausgetauschte Informationen (IDs)

    3.1

    Einleitung der Beendigung der Genehmigung

    Die berechtigte Partei betrachtet den Dienst oder den Zweck, auf den sich die Genehmigung bezieht, als beendet bzw. erfüllt.

    Berechtigte Partei

    -

    [entfällt]

    3.2

    Ausführung abschließender Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung

    Die berechtigte Partei muss alle Aufgaben, die zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten erforderlich sind, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar und unverzüglich wahrnehmen.

    Berechtigte Partei

    -

    [entfällt]

    3.3

    Benachrichtigung des Genehmigungsadministrators

    Die berechtigte Partei unterrichtet unmittelbar und unverzüglich den Genehmigungsadministrator.

    Berechtigte Partei

    Genehmigungsadministrator

    J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes

    3.4

    Benachrichtigung des Endkunden

    Der Genehmigungsadministrator teilt dem Endkunden mit, dass die Genehmigung widerrufen wurde.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes

    3.5

    Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators

    Der Genehmigungsadministrator leitet die entsprechende Benachrichtigung an den Datenerfassungsadministrator weiter.

    Genehmigungsadministrator

    Datenerfassungsadministrator

    J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes

    3.6

    Ende des Datenaustauschs

    Der Datenerfassungsadministrator stellt die Übermittlung von Daten an die berechtigte Partei ein.

    Datenerfassungsadministrator

    Berechtigte Partei

    J — Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes

    Image 3

    Diagramm 3 — Verfahren „Beendigung des Dienstes durch eine berechtigte Partei“

    Tabelle III.4

    Verfahren 4

    Bezeichnung des Verfahrens

    Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden

    Schritt Nr.

    Schritt

    Beschreibung des Schrittes

    Erzeuger der Informationen

    Empfänger der Informationen

    Ausgetauschte Informationen (IDs)

    4.1

    Identifizierung des Genehmigungsadministrators

    Die Endkunden identifizieren den Genehmigungsadministrator, der für ihre jeweiligen Messstellen zuständig ist.

    Zuständige Behörde

    Endkunde

    [entfällt]

    4.2

    Authentifizierung des Endkunden

    Die Endkunden identifizieren sich selbst gegenüber dem Genehmigungsadministrator.

    Endkunde

    Genehmigungsadministrator

    [entfällt]

    4.3

    Prüfung der Berechtigungsnachweise

    Der Genehmigungsadministrator übermittelt die Authentifizierungsinformationen an den Identitätsdienstleister.

    Genehmigungsadministrator

    Identitätsdienstleister

    [entfällt]

    4.4

    Unterrichtung des Endkunden über die Ergebnisse der Prüfung der Berechtigungsnachweise

    Der Genehmigungsadministrator übermittelt das Validierungsergebnis und macht im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Angabe.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    [entfällt]

    4.5

    Verzeichnis der Genehmigungen

    Der Genehmigungsadministrator stellt dem Endkunden ein Verzeichnis der von ihm bisher erteilten aktiven und abgelaufenen Genehmigungen zur Verfügung.

    Genehmigungsadministrator

    Endkunde

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    4.6

    Einleitung des Widerrufs der Genehmigung (explizit)

    Der Endkunde teilt dem Genehmigungsadministrator mit, welche Genehmigung widerrufen werden soll.

    Endkunde

    Genehmigungsadministrator

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    4.7

    Eingang einer Änderung der Messstellenberechtigung (implizit)

    Externe Gründe (z. B. ein Umzug) führen zur Ungültigerklärung der Berechtigung eines Endkunden in Bezug auf eine Messstelle. Der Messstellenadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über diese Ereignisse.

    Messstellenadministrator

    Datenerfassungsadministrator

    [entfällt]

    4.8

    Benachrichtigung des Genehmigungsadministrators

    Der Datenerfassungsadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator über die Notwendigkeit, alle Genehmigungen für die Messstelle zu widerrufen.

    Datenerfassungsadministrator

    Genehmigungsadministrator

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    4.9

    Benachrichtigung des Datenerfassungsadministrators

    Der Genehmigungsadministrator unterrichtet den Datenerfassungsadministrator über den Widerruf.

    Genehmigungsadministrator

    Datenerfassungsadministrator

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    4.10

    Ende des Datenaustauschs

    Der Datenerfassungsadministrator darf im Rahmen der widerrufenen Genehmigung keine Daten mehr übertragen.

    Datenerfassungsadministrator

    [entfällt]

    [entfällt]

    4.11

    Benachrichtigung der berechtigten Partei

    Der Genehmigungsadministrator muss die betroffene berechtigte Partei unmittelbar und unverzüglich unterrichten.

    Genehmigungsadministrator

    Berechtigte Partei

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    4.12

    Ausführung abschließender Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung

    Die berechtigte Partei nimmt alle Aufgaben, die zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten erforderlich sind, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar und unverzüglich wahr.

    Berechtigte Partei

    [entfällt]

    [entfällt]

    4.13

    Benachrichtigung des Endkunden

    Der Genehmigungsadministrator teilt dem Endkunden mit, dass die Genehmigung widerrufen wurde.

    Genehmigungsadministrator

    Kunde

    I — Angaben zur erstellten Genehmigung

    Image 4

    Diagramm 4 — Verfahren „Widerruf einer aktiven Genehmigung durch den Endkunden“

    Tabelle III.5

    Verfahren 5

    Bezeichnung des Verfahrens

    Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem (soweit relevant)

    Schritt Nr.

    Schritt

    Beschreibung des Schrittes

    Erzeuger der Informationen

    Empfänger der Informationen

    Ausgetauschte Informationen (IDs)

    5.1

    Identifizierung des Zählerbetreibers

    Der Endkunde ermittelt die Kontaktangaben der Stelle, die für die Aktivierung des Datenflusses zuständig ist.

    Zuständige Behörde

    Endkunde

    [entfällt]

    5.2

    Anforderung der Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses durch den Endkunden

    Der Endkunde übermittelt dem Zählerbetreiber die Informationen, die erforderlich sind, um den Datenfluss zugänglich zu machen.

    Endkunde

    Zählerbetreiber

    M — Anforderung der Datenflussaktivierung

    5.3

    Bereitstellung von Zählerberechtigungsnachweisen

    Der Zählerbetreiber übermittelt dem Endkunden alle Informationen, die erforderlich sind, um aus dem Zähler übertragene Daten zu verwenden und/oder zu entschlüsseln.

    Zählerbetreiber

    Endkunde

    N — Bestätigung der Datenflussaktivierung

    Image 5

    Diagramm5 — „Aktivierung des Fast-Echtzeit-Datenflusses vom intelligenten Zähler oder vom intelligenten Messsystem“

    Tabelle III.6

    Verfahren 6

    Bezeichnung des Verfahrens

    Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems

    Schritt Nr.

    Schritt

    Beschreibung des Schrittes

    Erzeuger der Informationen

    Empfänger der Informationen

    Ausgetauschte Informationen (IDs)

    6.1

    Verbinden des Systems für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten mit dem Zähler

    Gegebenenfalls verbindet der Endkunde das System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten mit einer Fast-Echtzeit-Schnittstelle und stellt Berechtigungsnachweise oder Zertifikate gemäß den nationalen Verfahren bereit.

    Endkunde

    [entfällt]

    [entfällt]

    6.2

    Datenübertragung über die Fast-Echtzeit-Schnittstelle

    Die Daten werden über die Lokal- oder Remote-Schnittstelle für Fast-Echtzeit-Daten gesendet („Push“) oder eingeholt („Pull“).

    Intelligenter Zähler oder intelligentes Messsystem

    System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten

    Zählerrohdaten

    6.3

    Interpretation der Daten

    Das System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten verarbeitet die Daten, die im vorangegangenen Schritt empfangen wurden. Erforderlichenfalls entschlüsselt es die Daten mithilfe des vom Zählerbetreiber in Schritt 5.3 bereitgestellten Schlüssels. Es wird empfohlen, dass am Ende von Schritt 6.3 Attribute des Informationsobjekts P in einer Form zur Verfügung gestellt werden, in der sie in den nachfolgenden Prozessen leicht verwendet werden können. Bei der Bestandsaufnahme dieses Schritts reicht es nicht aus, auf eine Norm Bezug zu nehmen; es müssen erschöpfende Beschreibungen aller erforderlichen Schritte vorgelegt werden.

    Anmerkung: Die Weiterverwendung, Verarbeitung oder Übertragung verwertbarer Zählerdaten ist nicht Teil dieses Referenzmodells.

    System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten

    System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten

    P — Verwertbare Zählerdaten

    Image 6

    Diagramm6 — Verfahren „Auslesen von Fast-Echtzeit-Daten eines intelligenten Zählers oder eines intelligenten Messsystems“

    Tabelle IV

    Ausgetauschte Informationsobjekte

    Ausgetauschte Informationen, ID

    Bezeichnung der Informationen

    Beschreibung der ausgetauschten Informationen

    A

    Identifikation der Messstelle

    Kennung der Messstelle

    Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.

    B

    Spezifizierung der erfassten Daten

    Zeitstempel für den Auslesebeginn

    Beginn des vom Datenpaket abgedeckten Zeitintervalls.

    Zeitstempel für das Ausleseende

    Ende des vom Datenpaket abgedeckten Zeitintervalls.

    Richtung

    An der Messstelle gemessene Flussrichtung. Dabei kann es sich entweder ausschließlich um Daten zur Erzeugung oder zum Verbrauch oder zu einer Kombination von beiden handeln.

    Energieerzeugnis

    Von der Messstelle gemessenes Energieerzeugnis (z. B. Wirkenergie, Blindenergie).

    C

    Anforderung erfasster Daten

    Kennung der Messstelle

    Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.

    Spezifizierung der erfassten Daten

    Informationsobjekt B — Spezifizierung der erfassten Daten

    D

    Anforderung von Validierungsinformationen

    Validierungsergebnis

    Informationen über das Ergebnis des Validierungsschritts.

    E

    Validierte historische Daten

    Metadaten

    Kennung der Messstelle

    Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.

    Zeitstempel für den Zeitpunkt der Erstellung

    Zeitstempel für den Zeitpunkt der Erzeugung des Datenpakets.

    Energieerzeugnis

    Von der Messstelle gemessenes Energieerzeugnis (z. B. Wirkenergie, Blindenergie).

    Zeitstempel für den Auslesebeginn

    Zeitstempel für den Beginn der Zeitreihe.

    Zeitstempel für das Ausleseende

    Zeitstempel für das Ende der Zeitreihe.

    Maßeinheit

    Die Maßeinheit, in der die Mengen im Feld „Menge“ angegeben wurden.

    Zeitreihendaten (einmal pro Intervall beim Auslesen)

    Zeitstempel Beginn

    Zeitstempel für den Beginn des Intervalls.

    Zeitstempel Ende

    Zeitstempel für das Ende des Intervalls.

    Richtung

    An der Messstelle gemessene Flussrichtung. Dabei kann es sich entweder um Daten zur Erzeugung oder zum Verbrauch oder zu einer Kombination von beiden handeln.

    Auslesequalität

    Angabe der Qualität der Intervallauslesung (z. B. abhängig davon, ob der Wert gemessen oder geschätzt wird).

    Menge

    Verbrauchte oder erzeugte Menge.

    F

    Validierte historische Daten mit Endkundeninformationen

    Validierte historische Daten

    Informationsobjekt E — Validierte historische Daten

    Endkunde

    Informationen, die es der berechtigten Partei ermöglichen zu überprüfen, ob sie die Daten für den richtigen Endkunden empfängt.

    G

    Vorausgefüllte Genehmigungsinformationen

    Berechtigte Partei

    Berechtigte Partei, für die die Genehmigung erteilt wurde.

    Kennung der Messstelle

    Fakultativ. Eindeutige Kennung der Messstelle im Zähleridentifikationssystem des Datenerfassungsadministrators.

    Spezifizierung der erfassten Daten

    Informationsobjekt B — Spezifizierung der erfassten Daten

    Zweck

    Der spezifizierte, eindeutige und rechtmäßige Zweck, für den die berechtigte Partei die Daten zu verarbeiten beabsichtigt. Bei nicht personenbezogenen Daten ist dies fakultativ.

    Übermittlungszeitplan

    Die Periodizität (wann und wie häufig), mit der gegebenenfalls künftige Daten, die unter die Genehmigung fallen, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Genehmigung noch nicht verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden.

    Zeitstempel für die Genehmigungsfrist

    Der Zeitstempel für den Zeitpunkt, an dem die berechtigte Partei die empfangenen Daten löschen muss, auch wenn der Verarbeitungszweck noch nicht erfüllt wurde.

    H

    Grundlegende Genehmigungsinformationen

    Endkunde

    Endkunde, der die Genehmigung erteilt hat.

    Berechtigte Partei

    Berechtigte Partei, für die die Genehmigung erteilt wurde.

    Anforderung erfasster Daten

    Informationsobjekt C — Anforderung erfasster Daten

    Zweck

    Der spezifizierte eindeutige und rechtmäßige Zweck, zu dem die Daten verarbeitet werden. Bei nicht personenbezogenen Daten ist dies fakultativ.

    Übermittlungszeitplan

    Die Periodizität (wann und wie häufig), mit der gegebenenfalls künftige Daten, die unter die Genehmigung fallen, aber zum Zeitpunkt der Erstellung der Genehmigung noch nicht verfügbar sind, zur Verfügung gestellt werden (z. B. in Datenaustauschszenarien, in denen Daten eher nach dem Push-Prinzip gesendet und nicht angefordert werden).

    Maximale Laufzeit der Genehmigung

    Der Zeitstempel für den Zeitpunkt, nach dem die berechtigte Partei die Genehmigung als abgelaufen oder widerrufen ansehen muss, auch wenn der Verarbeitungszweck noch nicht erfüllt wurde.

    I

    Angaben zur erstellten Genehmigung

    Genehmigungskennung

    Eine eindeutige Kennung der Genehmigung.

    Zeitstempel für den Zeitpunkt der Erstellung

    Zeitstempel für die Erstellung, den der Genehmigungsadministrator der Genehmigung zugewiesen hat.

    Grundlegende Genehmigungsinformationen

    Informationsobjekt H — Genehmigungsinformationen

    J

    Benachrichtigung über die Beendigung des Dienstes

    Genehmigungskennung

    Eine eindeutige Kennung der Genehmigung, die auf das Informationsobjekt I — „Angaben zur erstellten Genehmigung“ verweist.

    Zeitstempel für den Zeitpunkt der Beendigung

    Zeitstempel für den Zeitpunkt, an dem die berechtigte Partei den Dienst als beendet betrachtet.

    K

    Angaben zu den im Verzeichnis aufgeführten Genehmigungen

    Angaben zur Genehmigung

    Attribute der Genehmigung gemäß I — „Angaben zur erstellten Genehmigung“.

    Grund für das Erlöschen der Genehmigung

    Sofern die Genehmigung nicht mehr aktiv ist, der Grund, warum der Genehmigungsadministrator die Genehmigung als erloschen ansieht. Gründe können beispielsweise die Erfüllung des Zwecks, die Erreichung des Genehmigungsendes laut Zeitstempel, der Widerruf durch den Endkunden oder die Beendigung durch die berechtigte Partei sein.

    Zeitstempel für das Erlöschen der Genehmigung

    Sofern die Genehmigung nicht mehr aktiv ist, der Zeitstempel für den Zeitpunkt, ab dem der Genehmigungsadministrator die Genehmigung als erloschen ansieht.

    L

    Widerrufsbenachrichtigung durch Genehmigungsadministrator

    Genehmigungskennung

    Eine eindeutige Kennung der Genehmigung, die auf das Informationsobjekt I — „Angaben zur erstellten Genehmigung“ verweist.

    Zeitstempel für das Erlöschen der Genehmigung

    Zeitstempel für den Zeitpunkt, zu dem der Widerruf als aktiv anzusehen ist.

    M

    Anforderung der Datenflussaktivierung

    Zählerkennung

    Kennung des Messgeräts oder der Messstelle, die der Zählerbetreiber benötigt, um den richtigen Zähler zu identifizieren.

    Sonstige erforderliche Informationen

    Auflistung aller sonstigen Attribute, die der Zählerbetreiber benötigt, um den Datenfluss zu ermöglichen.

    N

    Bestätigung der Datenflussaktivierung

    Physische Konnektivität

    Angaben zur physischen Schnittstelle des Zählers und zum Anschluss externer Geräte.

    Schlüssel

    Obligatorische Angabe, falls ein Schlüssel benötigt wird, um den Informationsfluss zu entschlüsseln.

    Berechtigungsnachweise

    Obligatorische Angabe, falls für den Zugang zur Schnittstelle des intelligenten Zählers Berechtigungsnachweise erforderlich sind.

    Sonstige erforderliche Informationen

    Auflistung aller sonstigen Attribute, die der Zählerbetreiber benötigt, um den Datenfluss zu ermöglichen und semantisch zu interpretieren.

    O

    Zählerrohdaten

    Datenpaket

    Auflistung der Attribute in den empfangenen Rohdaten. Wird hier in der Bestandsaufnahme der nationalen Praxis auf eine Norm Bezug genommen, so muss sie in leicht zugänglicher Form oder kostenlos öffentlich verfügbar sein. Andernfalls müssen alle Elemente des jeweiligen Datenpakets aufgelistet und verzeichnet werden.

    P

    Verwertbare Zählerdaten

    (die beschriebenen Attribute sind ein Minimum; es können weitere Datenelemente bereitgestellt und dokumentiert werden, sofern sie im jeweiligen nationalen Kontext verfügbar sind)

    Zeitstempel Zählerdaten

    Zeitpunkt der Datenerfassung laut intelligentem Zähler oder intelligentem Messsystem.

    Importwirkleistung — Wert

    Unverzögerte Vorwärtswirkleistung P+ (in W)

    Importwirkleistung — Maßeinheit

    -

    Exportwirkleistung — Wert

    Unverzögerte Rückwärtswirkleistung P- (in W)

    Exportwirkleistung — Maßeinheit

    -

    Import Wirkenergie A+

    Vorwärtswirkenergie A+ (in Wh)

    Import Wirkenergie A+ — Maßeinheit

    -

    Export Wirkenergie

    Rückwärtswirkenergie A+ (in Wh)

    Export Wirkenergie A+ — Maßeinheit

    -


    (1)  CEN/CLC/ETSI/TR 50572:2011: „Funktionale Referenzarchitektur für die Kommunikation in intelligenten Messsystemen“, CEN/CLC/ETSI Koordinierungsgruppe für intelligente Zähler.

    (2)  Business Process Model and Notation 2.0: https://www.omg.org/spec/BPMN/2.0.2/PDF.


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