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Document 32023L2864

    Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/43/2023/REV/1

    ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2864/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2864/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2864

    20.12.2023

    RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Dezember 2023

    zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 53, 62 und 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein einfacher und strukturierter Zugang zu Daten, einschließlich zu Informationen, die freiwillig bereitgestellt werden, ist wichtig, damit Entscheidungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte Entscheidungen treffen können, die dem effizienten Funktionieren des Marktes dienen. Ein derartiger Zugang ist ferner erforderlich, um die Möglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Hinblick auf Wachstum, Sichtbarkeit und Innovation zu fördern. Die Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume in wichtigen Wirtschaftszweigen, einschließlich des Finanzsektors, dient dem einfachen Zugang zu zuverlässigen Informationsquellen in diesen Wirtschaftszweigen. Der Finanzsektor dürfte in den nächsten Jahren selbst einen digitalen Wandel durchlaufen und die Union sollte diesen Wandel insbesondere durch die Förderung eines datengesteuerten Finanzwesens unterstützen. Darüber hinaus besteht ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft in der Union darin, das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems zu stellen. Damit dieser Übergang zu einer grünen Wirtschaft gelingen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Informationen über die Nachhaltigkeit und sozialpolitische Steuerung von Unternehmen für Investoren leicht zugänglich sind, damit sie bei Investitionsentscheidungen besser informiert sind. Zu diesen Zwecken muss der öffentliche Zugang zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen sowie zu Informationen im Zusammenhang mit den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung über natürliche oder juristische Personen („Unternehmen“), die selbst zur Veröffentlichung solcher Informationen verpflichtet sind oder solche Informationen freiwillig gegenüber einer Sammelstelle offenlegen, verbessert werden. Ein effizientes Mittel dafür ist die Einrichtung einer zentralen Plattform, die elektronischen Zugang zu allen relevanten Informationen bietet.

    (2)

    In ihrer Mitteilung vom 24. September 2020„Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ schlug die Kommission vor, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) zu verbessern. In der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU wird allgemein dargelegt, wie die Union den digitalen Wandel des Finanzwesens in den kommenden Jahren voranbringen könnte, und insbesondere, wie ein datengesteuertes Finanzwesen vorangebracht werden kann. In ihrer Mitteilung vom 6. Juli 2021„Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ rückte die Kommission schließlich ein nachhaltiges Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems, um mit diesem Schlüsselinstrument die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft in der Union im Rahmen des europäischen Grünen Deals herbeizuführen, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 vorgestellt wird.

    (3)

    Das ESAP wird gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet, um der Öffentlichkeit einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte zu bieten, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind und die Behörden und Unternehmen gemäß den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union veröffentlichen müssen. Diese Veröffentlichung sollte nach dem Grundsatz der „einmaligen Vorlage“ erfolgen und keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Offenlegungspflichten nach sich ziehen. Darüber hinaus sollte jedes nach dem Recht eines Mitgliedstaats geregelte Unternehmen in der Lage sein, einer Sammelstelle auf freiwilliger Basis Informationen über seine Wirtschaftstätigkeiten vorzulegen, die für Finanzdienstleistungen oder Kapitalmärkte relevant sind oder Nachhaltigkeit betreffen, um diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 über das ESAP zugänglich zu machen.

    (4)

    Eine Reihe von Richtlinien in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit sollten geändert werden, um das Funktionieren des ESAP zu ermöglichen. Um ein solides und effizientes Funktionieren des ESAP in angemessener Weise zu erreichen, muss die Sammlung und Übermittlung der Informationen schrittweise ausgebaut werden. Die Anforderung, dem ESAP Informationen zur Verfügung zu stellen, soll fester Bestandteil der im Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 aufgeführten sektorspezifischen Gesetzgebungsakte der Union sowie aller sonstigen Gesetzgebungsakte der Union sein, in denen der zentralisierte Zugriff auf Informationen über das ESAP geregelt ist. Die Informationen, die über das ESAP zugänglich gemacht werden sollen, und die für die Sammlung dieser Informationen benannten Sammelstellen könnten im Zuge der Überprüfung dieser sektorspezifischen Gesetzgebungsakte der Union überarbeitet werden, damit sichergestellt ist, dass das ESAP den Marktteilnehmern einen einfachen, zentralisierten Zugriff auf die von ihnen benötigten Informationen bietet und dass das ESAP zum Bezugspunkt wird.

    (5)

    Das ESAP sollte mit einem ehrgeizigen Zeitrahmen eingerichtet werden, und mit Hilfe von Zwischenschritten sollte für seine operative Solidität und seine Effizienz gesorgt werden. Insbesondere sollte ausreichend Zeit für die technische Umsetzung des ESAP und für die Aufnahme der Sammlung von Informationen in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Die Entwicklung des ESAP sollte eine Anfangsphase von 12 Monaten umfassen, damit die Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) genügend Zeit haben, um die IT-Infrastruktur einzurichten und sie anhand der Sammlung einer begrenzten Zahl von Informationsflüssen zu testen. Bei der anschließenden Weiterentwicklung des ESAP sollten im Laufe der Zeit schrittweise zusätzliche Informationsflüsse und Funktionalitäten einbezogen werden, wobei das entsprechende Tempo eine solide und effiziente Weiterentwicklung des ESAP ermöglichen sollte. Die Funktionsweise des ESAP sollte im Laufe seiner Umsetzung und seines Betriebs regelmäßig bewertet werden, um etwaige Anpassungen an die Bedürfnisse seiner Nutzer zu ermöglichen und seine technische Effizienz sicherzustellen.

    (6)

    Für die Zwecke des Funktionierens des ESAP sollten Sammelstellen benannt werden, die bei Unternehmen Informationen erheben, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind. In Ermangelung einer bereits nach Unionsrecht eingerichteten Sammelstelle sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, wie sie die Sammlung von Informationen in ihrem Hoheitsgebiet organisieren, sie sollten mindestens eine Sammelstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung und Speicherung von Informationen benennen, und sie sollten dies der ESMA mitteilen. Damit die Informationen über das ESAP kosteneffizient zugänglich gemacht werden können, sollte die Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Informationen so weit wie möglich auf auf nationaler Ebene bestehenden Erhebungs-, Übermittlungs- und Speicherverfahren und der entsprechenden auf nationaler Ebene bestehenden Infrastruktur sowie auf den Verfahren und der Infrastruktur für die Übermittlung von Informationen von den Sammelstellen an die ESMA beruhen.

    (7)

    Um sicherzustellen, dass das ESAP nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2859 zeitnah Zugang zu Informationen bietet, die für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevant sind, sollten die Unternehmen ihre Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an eine Sammelstelle übermitteln. Im Gegenzug sollten die Sammelstellen die Informationen dem ESAP automatisiert zur Verfügung stellen. Damit die Informationen unverzüglich an die ESMA weitergeleitet werden können, sollten die Sammelstellen so weit wie möglich auf auf Unions- und nationaler Ebene bestehende Verfahren und Infrastruktur für die Erhebung von Informationen zurückgreifen.

    (8)

    Damit die Informationen im ESAP digital verwendbar sind, sollten die Unternehmen diese Informationen den Sammelstellen in einem datenextrahierbaren Datenformat oder — wenn dies nach Unionsrecht erforderlich ist — in einem maschinenlesbaren Format übermitteln. Den von den Unternehmen an die Sammelstellen übermittelten Informationen sollten die Metadaten beigefügt sein, die von diesen Sammelstellen angefordert werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, oder von der ESMA (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“ bezeichnet) ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, in denen die Metadaten für jede Information, die Strukturierung der Daten in den Informationen und die Informationen, für die ein maschinenlesbares Format erforderlich ist, spezifiziert werden sowie, welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Was die technischen Durchführungsstandards für Nachhaltigkeitsinformationen betrifft, sollten die ESA bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe von Standards über den Gemeinsamen Ausschuss mit der EFRAG zusammenarbeiten. Die Einführung eines maschinenlesbaren Formats sollte durch eine Analyse gerechtfertigt werden, bei der die Kosten und Nutzen für die Unternehmen und die Nutzer der Informationen sowie für alle anderen Betroffenen, insbesondere die Sammelstellen, die zuständigen Behörden und die ESA, berücksichtigt werden.

    (9)

    Sammelstellen sollten nicht dafür verantwortlich sein, die Richtigkeit des Inhalts der von den Unternehmen übermittelten Informationen zu überprüfen, es sei denn, sie sind gemäß den im Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union dazu verpflichtet. Unternehmen, die Informationen verpflichtend übermitteln müssen, sollten dafür verantwortlich sein, gemäß ihren rechtlichen Verpflichtungen nach den in diesem Anhang aufgeführten geltenden Gesetzgebungsakten der Union oder nach nationalem Recht die Richtigkeit der übermittelten Informationen sicherzustellen.

    (10)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und hat am 19. Januar 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.

    (11)

    Die Europäische Zentralbank hat am 7. Juni 2022 (8) ihre Stellungnahme abgegeben.

    (12)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Anforderungen an die Offenlegung der öffentlichen Informationen, die über das ESAP zugänglich sein sollten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (13)

    Die folgenden Richtlinien sollten daher entsprechend geändert werden:

    die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

    die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

    die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

    die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

    die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

    die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

    die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

    die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

    die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ;

    die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

    die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

    die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

    die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

    die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

    die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

    die Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

    In die Richtlinie 2002/87/EG wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 30b

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die in Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Offenlegung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des beaufsichtigten Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass beaufsichtigte Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

    (3)   Damit die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    (4)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (5)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 2

    Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

    In die Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 16a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels benannte zuständige Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichtet wird, zugänglich sind.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

    v)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    vi)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannte zuständige Stelle für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (6)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 3

    Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG

    Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 21a wird gestrichen.

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 23a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Juli 2026 sicher, dass der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, die in Artikel 21 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Offenlegung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichtet wird, zugänglich sind.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die vorgeschriebenen Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

    v)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    vi)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Emittenten sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert das gemäß Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie benannte amtlich bestellte System als Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    (4)   Ab dem 10. Juli 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    sonstige Metadaten, die den genannten Informationen beizufügen sind, einschließlich des Halbjahresberichts gemäß Artikel 5 Absatz 1,

    b)

    die Strukturierung der Daten und das maschinenlesbare Format, das für die unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Informationen gilt.

    Für die Zwecke von Buchstabe b bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (6)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    (*3)  Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“ "

    Artikel 4

    Änderung der Richtlinie 2006/43/EG

    In die Richtlinie 2006/43/EG wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 20a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 30c dieser Richtlinie genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 erstellt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 15 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    Artikel 5

    Änderung der Richtlinie 2007/36/EG

    In die Richtlinie 2007/36/EC wird folgendes Kapitel eingefügt:

    Kapitel IIB

    Zentrales europäisches Zugangsportal

    Artikel 14c

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen die in Artikel 3g Absatz 1, Artikel 3h Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 3j Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 9a Absatz 7, Artikel 9b Absatz 5, Artikel 9c Absatz 2 und Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens, auf den bzw. das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des institutionellen Anlegers, Vermögensverwalters, Stimmrechtsberaters oder Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

    v)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    vi)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass institutionelle Anleger, Vermögensverwalter, Stimmrechtsberater und Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (5)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 6

    Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

    In Richtlinie 2009/65/EG, Kapitel IX, wird folgender Abschnitt eingefügt:

    Abschnitt 4

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    Artikel 82a

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2028 sicher, dass Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften die in Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich OGAW eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige nationale Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Ab dem 10. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 99b Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (6)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (7)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 7

    Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

    In die Richtlinie 2009/138/EG wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 304b

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 25a dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die EIOPA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die EIOPA bezieht diese Informationen aus den Informationen, die gemäß Artikel 25a dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 25a dieser Richtlinie genannten Verzeichnisses übermittelt wurden.

    Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 271 Absatz 1 und Artikel 280 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (6)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    (7)   Erforderlichenfalls erlässt die EIOPA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 8

    Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

    In die Richtlinie 2011/61/EU wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 69b

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds, auf die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des nach dieser Richtlinie zugelassenen Verwalters alternativer Investmentfonds und die Liste der durch diesen Verwalter gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 verwalteten oder vertriebenen alternativen Investmentfonds;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    Artikel 9

    Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

    In die Richtlinie 2013/34/EU wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 33a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2028 sicher, dass die in den Artikeln 19a, 29a und 40a dieser Richtlinie genannten Unternehmen den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht — beide einschließlich der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen — sowie den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss, den Bestätigungsvermerk, den Prüfungsvermerk, die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen und das entsprechende Bestätigungsurteil, die in Artikel 40a Absatz 2 Unterabsatz 4 dieser Richtlinie genannte Erklärung, den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäß den Artikeln 30, 40d und 45 dieser Richtlinie gleichzeitig mit der Veröffentlichung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sammelstelle übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 2 handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des Unternehmens sowie — wenn es sich bei dem Bericht erstattenden Unternehmen um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 2 handelt —, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung;

    v)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    vi)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Hat ein Unternehmen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen einem amtlich bestellten System gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen des Unternehmens gemäß Absatz 1 dieses Artikels als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen.

    (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (4)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (5)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    (6)   Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 10

    Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

    In die Richtlinie 2013/36/EU wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 116a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die in Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 131 Absatz 12 dieser Richtlinie genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde oder die benannte Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der natürlichen Person bzw. des Instituts, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    Artikel 11

    Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

    In die Richtlinie 2014/59/EU wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 128a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass das betreffende Unternehmen die in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des betreffenden Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 33a Absatz 8, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die Abwicklungsbehörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des betreffenden Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (6)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

    (7)   Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 12

    Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

    In die Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 87a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Emittenten die in Artikel 27 Absätze 3 und 6, Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f sowie Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Emittenten eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die in Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    Damit die in Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 71 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 10 Satz 4 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (6)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des vertraglich gebundenen Vermittlers, auf den sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (7)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    (8)   Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 13

    Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97

    In die Richtlinie (EU) 2016/97 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 40a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 32 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    Artikel 14

    Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

    In die Richtlinie (EU) 2016/2341 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 63a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die EbAV die in Artikel 23 Absatz 2, Artikel 29 und Artikel 30 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der EbAV, auf die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung der EbAV gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse der EbAV gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich EbAV eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 48 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde und auf die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Person, gegen die die Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

    (6)   Erforderlichenfalls erlässt die EIOPA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 15

    Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034

    In die Richtlinie (EU) 2019/2034 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 44a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen die in Artikel 44 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 20 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

    (6)   Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 16

    Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2162

    In die Richtlinie (EU) 2019/2162 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 26a

    Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, die in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

    iv)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    v)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

    (3)   Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

    (4)   Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

    b)

    sie enthalten die folgenden Metadaten:

    i)

    alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;

    ii)

    soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

    iii)

    die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

    iv)

    eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

    (5)   Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

    b)

    die Strukturierung der Daten in den Informationen;

    c)

    für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

    Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

    Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

    (6)   Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

    Artikel 17

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 10. Januar 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 19

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2023.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)   ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 58.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. November 2023.

    (3)  Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (8)   ABl. C 307 vom 12.8.2022, S. 3.

    (9)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

    (10)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

    (11)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

    (12)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

    (13)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).

    (14)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (15)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

    (17)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (18)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (19)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    (20)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    (21)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

    (22)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

    (23)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

    (24)  Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2864/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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