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Document 32023L2123

Richtlinie (EU) 2023/2123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

PE/30/2023/REV/1

ABl. L, 2023/2123, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2123/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2123/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2123

11.10.2023

RICHTLINIE (EU) 2023/2123 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Oktober 2023

zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält harmonisierte Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden. Gemäß jener Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten so verarbeiten, dass ein angemessener Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt ist. Diese Richtlinie verpflichtet die Kommission auch, andere einschlägige Rechtsakte der Union zu überprüfen, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die genannte Richtlinie notwendig ist, und um erforderlichenfalls Vorschläge für die Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist.

(2)

Der Beschluss 2005/671/JI des Rates (3) enthält besondere Vorschriften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten. Um ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten, sollte der genannte Beschluss geändert werden, um ihn an die Richtlinie (EU) 2016/680 anzugleichen. Insbesondere sollte in dem genannten Beschluss der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise festgelegt werden, die mit der Richtlinie (EU) 2016/680 vereinbar ist, und die Kategorien personenbezogener Daten, die im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 ausgetauscht werden können, sollten unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse der betreffenden Behörden angegeben werden.

(3)

Aus Gründen der Klarheit sollten im Beschluss 2005/671/JI die Bezugnahmen auf die Rechtsinstrumente, die die Arbeitsweise der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) regeln, aktualisiert werden.

(4)

Die Anwendung des Beschlusses 2005/671/JI, der die Verarbeitung — einschließlich des Austauschs und der anschließenden Verwendung — von Informationen über terroristische Straftaten umfasst, umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes solcher personenbezogenen Daten ist es wichtig, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2005/671/JI mit dem Unionsrecht, einschließlich der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680, sowie mit den Sicherheitsanforderungen, Garantien und Datenschutzgarantien im Einklang steht, die in anderen Instrumenten des Unionsrechts, die Bestimmungen zum Datenschutz enthalten, einschließlich der Verordnungen (EU) 2016/794 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie im nationalen Recht festgelegt sind.

(5)

Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, für Irland nicht bindend, wenn Irland nicht durch die Vorschriften gebunden ist, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 AEUV festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.

(6)

Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks sind die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV fallen, weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird gestrichen;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Vereinigung oder Körperschaft‘ eine terroristische Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 und die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates (*1) aufgeführten Vereinigungen und Körperschaften.

(*1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).“ "

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Übermittlung von Informationen über terroristische Straftaten an Europol und die Mitgliedstaaten“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3a)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Absatz 3 dieses Artikels nur für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten und anderer Straftaten, für die Europol zuständig ist und die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind, verarbeitet werden. Diese Verarbeitung erfolgt unbeschadet der Beschränkungen, die nach der Verordnung (EU) 2016/794 für die Verarbeitung von Daten gelten.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke an Europol zu übermitteln sind, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.“

d)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. November 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 4. Oktober 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2023.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(3)  Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2123/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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