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Document 32023L1791

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/15/2023/INIT

ABl. L 231 vom 20.9.2023, p. 1–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj

20.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/1


RICHTLINIE (EU) 2023/1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2023

zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde mehrfach erheblich geändert (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (im Folgenden „Klimazielplan“) schlug die Kommission vor, das klimabezogene Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Dies ist eine deutliche Erhöhung gegenüber dem bestehenden Reduktionsziel von 40 %. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % in verantwortungsvoller Weise vorzulegen. Der Vorschlag steht ebenfalls im Einklang mit den Zielen des am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), die Erderwärmung deutlich unter 2 °C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(3)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2020 wurde das verbindliche Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, gebilligt. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der Union Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union beizutragen.

(4)

Zur Umsetzung dieser Ziele kündigte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ ein Gesetzgebungspaket an, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken (im Folgenden „Paket ‚Fit für 55‘“) und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel.

(5)

Mit dem Paket „Fit für 55“ sollen Arbeitsplätze in der Union gesichert und geschaffen und die Union in die Lage versetzt werden, bei der Entwicklung und Einführung sauberer Technologien im Kontext der globalen Energiewende – auch bei Energieeffizienzlösungen – eine weltweit führende Rolle einzunehmen.

(6)

Projektionen zufolge würden bei vollständiger Umsetzung der derzeitigen Strategien die Treibausgasemissionen bis 2030 um rund 45 % niedriger ausfallen als im Jahr 1990, sofern Emissionen und Absorptionen durch die Landnutzung nicht berücksichtigt werden, und um etwa 47 %, wenn diese einbezogen werden. Um diese ehrgeizigeren Klimaziele zu erreichen, sind daher im Klimazielplan eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen für alle Wirtschaftssektoren und Überarbeitungen der wichtigsten Rechtsinstrumente vorgesehen.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ erklärte die Kommission, dass Energieeffizienz ein zentraler Maßnahmenbereich ist und dass ohne sie die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden kann. Die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu nutzen, hat zu der derzeitigen Energieeffizienzpolitik der Union geführt. Im Dezember 2018 wurde als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % gegenüber dem für 2030 projizierten Energieverbrauch aufgenommen, das darauf abzielte, die Energieeffizienz an erste Stelle zu setzen, eine weltweite Führungsrolle im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen und den Verbrauchern faire Bedingungen zu bieten.

(8)

Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass erhebliche Energieeffizienzverbesserungen über den aktuellen Wert von 32,5 % hinaus erforderlich sind, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können.

(9)

Mit einem höheren Energieeffizienzziel der Union für 2030 können die Energiepreise gesenkt werden, und es kann entscheidend zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beigetragen werden, begleitet von einer Verstärkung und Einführung von Elektrifizierung, Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen einschlägigen Technologien, die für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft – auch im Verkehrssektor – erforderlich sind. Selbst bei einem raschen Wachstum der Ökostromerzeugung kann die Energieeffizienz den Bedarf an neuen Stromerzeugungskapazitäten und die mit Speicherung, Übertragung und Verteilung verbundenen Kosten verringern. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen besonderen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffeinfuhren aus Drittländern verringert wird. Energieeffizienz ist eine der saubersten und kosteneffizientesten Maßnahmen, um dieser Abhängigkeit zu begegnen.

(10)

Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter dem Ziel der Union von 32,5 % zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % und des Endenergieverbrauchs um 29,4 % führen. Dies würde eine kollektive Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch für die EU-27 ergeben.

(11)

Eine Reihe von Mitgliedstaaten legte ehrgeizige nationale Energie- und Klimapläne vor, die von der Kommission als „ausreichend“ eingestuft wurden und die Maßnahmen enthielten, die es den betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen würden, in einem Verhältnis, das über dem Unionsdurchschnitt liegt, zur Verwirklichung der gemeinsamen Energieeffizienzziele beizutragen. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten „frühzeitige Anstrengungen“ zur Erreichung von Energieeinsparungen dokumentiert, d. h. Energieeinsparungen, die über dem durchschnittlichen Unionszielpfad der vergangenen Jahre lagen. In beiden Fällen handelt es sich um erhebliche Anstrengungen, die anerkannt und in künftige Modellprojektionen der Union aufgenommen werden sollten und die als gute Beispiele dafür dienen können, wie alle Mitgliedstaaten an ihrem Energieeffizienzpotenzial arbeiten können, um erhebliche Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft zu erzielen.

(12)

In einigen Fällen unterscheiden sich die von der Kommission in ihrem EU-Referenzszenario 2020 zugrunde gelegten Annahmen von den Annahmen, die einige Mitgliedstaaten den Referenzszenarien zugrunde gelegt haben, auf denen ihre nationalen Energie- und Klimapläne basieren. Dies kann zu Unterschieden bei der Berechnung des Primärenergieverbrauchs führen, doch beide Ansätze sind im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch zulässig.

(13)

Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor, auf den mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen. Ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5 bis 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 entfielen auf Rechenzentren 2,7 % des Strombedarfs in der EU-28. In diesem Zusammenhang hob die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (im Folgenden „Digitalstrategie der Union“) hervor, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind. Darüber hinaus sollte auch der mögliche Anstieg des Energiebedarfs der Industrie berücksichtigt werden, der sich durch ihre Dekarbonisierung, insbesondere bei energieintensiven Prozessen, ergeben könnte.

(14)

Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen, eine höhere Energieversorgungssicherheit durch die Verringerung des Bedarfs an Energieeinfuhren – vor allem von fossilen Brennstoffen –, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, weniger Energiearmut, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit. Die Erhöhung der Energieeffizienz würde somit die Lebensqualität der Bürger verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zur Umgestaltung der Beziehungen der Union im Energiebereich mit Drittlandspartnern in Richtung Klimaneutralität leisten. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris ins Leben gerufen wurde. Die Verbesserung der Energieleistung verschiedener Sektoren birgt das Potenzial, die Stadterneuerung, einschließlich der Verbesserung von Gebäuden, und Veränderungen in den Mobilitäts- und Erreichbarkeitsmustern zu fördern und gleichzeitig effizientere, nachhaltigere und erschwinglichere Optionen zu fördern.

(15)

Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze seine Anwendung auch nicht behindern oder zu Ausnahmen von der Anwendung des Grundsatzes führen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzverbesserungen müssen immer dann vorgenommen werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu nutzen. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben.

(16)

Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Erwägung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte unter vorrangiger Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Perspektive und unter Beachtung der Versorgungssicherheit, der Integration der Energiesysteme und des Übergangs zur Klimaneutralität angewandt werden. Folglich sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den Umweltzielen der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beitragen.

(17)

Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehen und steht im Mittelpunkt der in der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2022 festgelegten Strategie zur Integration des Energiesystems. Der Grundsatz beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch aus gesellschaftlicher Sicht weiter reichende Auswirkungen. Diese Auswirkungen können je nach den Umständen variieren und sollten anhand solider Methoden der Kosten-Nutzen-Analyse, die den vielfältigen Nutzen der Energieeffizienz berücksichtigen, sorgfältig bewertet werden. Die Kommission hat spezielle Leitlinien für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt. Die Kommission hat ferner eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die auf den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen aufbaut und in der spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes gefordert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Empfehlung weitestgehend Rechnung tragen und sich bei der Umsetzung des Grundsatzes der Energieeffizienz in die Praxis von ihr leiten lassen.

(18)

Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfasst einen ganzheitlichen Ansatz, bei dem die Gesamteffizienz des integrierten Energiesystems, die Versorgungssicherheit und die Kosteneffizienz berücksichtigt und die effizientesten Lösungen für die Klimaneutralität in der gesamten Wertschöpfungskette – von der Energieerzeugung über den Netztransport bis zum Endenergieverbrauch – gefördert werden, sodass sowohl beim Primärenergieverbrauch als auch beim Endenergieverbrauch Effizienzgewinne erzielt werden. Bei diesem Ansatz sollten die Systemleistung und die dynamische Energienutzung betrachtet werden, wobei nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilität als Energieeffizienzlösungen in Betracht gezogen werden.

(19)

Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den nationalen, regionalen, lokalen und sektoralen Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Szenarien und Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 100 000 000 EUR bzw. 175 000 000 EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Kosten-Nutzen-Analysen sollten systematisch entwickelt und durchgeführt werden, sollten auf den aktuellsten Informationen über die Energiepreise beruhen und sollten Szenarien für steigende Preise – etwa aufgrund abnehmender Zahlen von Zertifikaten des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) – einschließen, um einen Anreiz für die Anwendung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen. Nachfrageseitigen Lösungen sollte Vorrang eingeräumt werden, wenn sie im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele kostengünstiger sind als Investitionen in die Energieversorgungsinfrastruktur. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt – einschließlich der lokalen Gemeinschaften – breitere wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung – sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene –, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen.

(20)

Bei der Bewertung des Wertes von Projekten für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte die Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat insbesondere bewerten, ob und auf welche Weise die Schwellenwerte in den einzelnen Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden.

(21)

Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.

(22)

Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt im Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, das eine faire Energiewende unterstützen soll. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) hat die Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2020/1563 zu Energiearmut (11) indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitgestellt. Gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut ergreifen, wo auch immer sie auftritt; dazu zählen auch Maßnahmen im breiteren Kontext der Armut. Dies ist vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und eines zunehmenden Inflationsdrucks besonders wichtig, wobei sowohl kurz- als auch langfristige Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die systemischen Herausforderungen für das Energiesystem der Union anzugehen.

(23)

Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, schutzbedürftige Kunden – einschließlich Endnutzern –, Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern und die Energiearmut zu verringern, und sie sollten keinem unverhältnismäßigen Anstieg der Wohn-, Mobilitäts- oder Energiekosten Vorschub leisten. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf jene Personen und Haushalte haben.

(24)

Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen zu heben, darunter die Bereiche Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13)), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie die Verordnungen (EU) 2017/1369 (15) und (EU) 2020/740 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates) und Governance (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Ersatz von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen.

(25)

Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen Hindernisse beseitigt werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern. Im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten LIFE-Teilprogramms „Energiewende“ werden Mittel bereitgestellt, um die Erarbeitung europäischer bewährter Verfahren für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hindernisse für die Energieeffizienz zu fördern.

(26)

Der Europäische Rat befürwortete in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % überprüft werden soll. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Machbarkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen.

(27)

In ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ prognostiziert die Kommission, dass durch das Energieeffizienzziel der Union von 32,5 % für 2030 und andere politische Instrumente des bestehenden Rahmens die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % verringert würden. In der Folgenabschätzung zum Klimazielplan wurde bewertet, welche Anstrengungen bei einem ehrgeizigeren Klimaziel – Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % – in den verschiedenen Politikbereichen erforderlich wären. Die Bewertung ergab, dass für eine kostenoptimale Erreichung des Treibhausgasemissionsziels der Primärenergieverbrauch und der Endenergieverbrauch um mindestens 39 bis 41 % bzw. 36 bis 37 % im Vergleich zur Ausgangsbasis gesenkt werden müssen.

(28)

Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des EU-Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem EU-Referenzszenario 2020 um mindestens 11,7 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen und entspricht einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 40,5 % bzw. des Endenergieverbrauchs um 38 % im Vergleich zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2007 für 2030.

(29)

Die Methode zur Berechnung des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs wurde an die neue Eurostat-Methode angeglichen, allerdings haben die für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Indikatoren insoweit einen anderen Umfang, als die Umgebungsenergie ausgenommen und der Energieverbrauch im internationalen Luftverkehr für das Primärenergieverbrauchs- und das Endenergieverbrauchsziel einbezogen ist. Die Verwendung neuer Indikatoren bedeutet auch, dass sich Änderungen des Energieverbrauchs von Hochöfen jetzt nur noch im Primärenergieverbrauch niederschlagen.

(30)

Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das EU-Referenzszenario 2020 projiziert einen bis 2030 zu erreichenden Primärenergieverbrauch von 1 124 Mio. t RÖE und Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE (ohne Umgebungsenergie und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 11,7 % ergibt jeweils 763 Mio. t RÖE und 992,5 Mio. t RÖE in 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 25 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 34 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs oder Endenergieverbrauchs, der Primärenergieeinsparungen oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Primärenergieverbrauch und Endenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

(31)

Bis zum 30. November 2023 sollte die Kommission das EU-Referenzszenario 2020 auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten aktualisieren. Die Mitgliedstaaten, die das aktualisierte Referenzszenario verwenden möchten, sollten ihre aktualisierten nationalen Beiträge im Rahmen des in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen iterativen Prozesses bis zum 1. Februar 2024 übermitteln.

(32)

Es wäre wünschenswert, die Energieeffizienzziele würden durch die kumulierte Umsetzung spezifischer Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.

(33)

Auf den öffentlichen Sektor entfallen etwa 5 % bis 10 % des gesamten Endenergieverbrauchs der Union. Behörden geben jährlich ungefähr 1 800 000 000 000 EUR aus. Dies entspricht etwa 14 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. Der öffentliche Sektor stellt daher eine wichtige treibende Kraft dar, wenn es darum geht, die Marktveränderung hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangehen.

(34)

Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor sollten die auf Unionsebene erforderlichen Anstrengungen widerspiegeln. Um die Zielvorgabe für den Endenergieverbrauch zu erfüllen, sollte die Union ihren Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber dem durchschnittlichen Energieverbrauch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 um 19 % senken. Eine Verpflichtung, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um mindestens 1,9 % zu senken, sollte sicherstellen, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, mit denen sie den Endenergieverbrauch verringern, bleibt vollständig erhalten. Die Vorgabe einer jährlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als die Festlegung von Messmethoden für Energieeinsparungen.

(35)

Um ihre Verpflichtung zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Einrichtungen“ anwenden; danach bedeutet „direkt von diesen Behörden finanziert“, dass diese Einrichtungen überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und „von diesen Behörden verwaltet“ dass eine nationale, regionale oder lokale Behörde über die Mehrheit in Bezug auf die Wahl des Managements der Einrichtung verfügt. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors – einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung, Infrastrukturplanung, Bildung und Sozialdienste – erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung dieser Richtlinie auch andere Arten von Dienstleistungen miteinbeziehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten Planung und jährliche Berichterstattung in Bezug auf den Verbrauch öffentlicher Einrichtungen für jeden Sektor in aggregierter Form bereitstellen.

(36)

Die Mitgliedstaaten sollten energieeffiziente Mobilitätslösungen – auch im Rahmen ihrer öffentlichen Vergabepraxis – wie Schienen-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr oder geteilte Mobilität fördern, indem sie Flotten erneuern und dekarbonisieren, zu einer Verkehrsverlagerung ermutigen und diese Verkehrsträger in die Planung der städtischen Mobilität einbeziehen.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie dafür sorgen, dass alle Energieleistungsverträge, Energieaudits und Energiemanagementsysteme im öffentlichen Sektor mit europäischen oder internationalen Normen im Einklang stehen oder dass in energieintensiven Bereichen des öffentlichen Sektors weithin Energieaudits zum Einsatz kommen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Einsatz dieser Instrumente Leitlinien und Verfahren vorgeben.

(38)

Die Behörden werden ermutigt, Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie einzuholen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte. Die Anforderung, Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umzuwandeln, bedeutet nicht, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Niveaus von Niedrigstenergiegebäuden bei neuen oder renovierten Gebäuden ausgeschlossen oder unzulässig ist. Der Begriff „Niedrigstenergiegebäude“ – einschließlich des kostenoptimalen Niveaus – ist in der Richtlinie 2010/31/EU definiert.

(40)

Bis Ende 2026 sollten die Mitgliedstaaten, die in einem beliebigen Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche ihrer Gebäude renovieren, die Möglichkeit erhalten, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote eines der drei folgenden Jahre anzurechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, sollte den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen können. Diese Möglichkeit sollte nicht für Zwecke genutzt werden, die nicht im Einklang mit den allgemeinen Zielen und dem Ambitionsniveau dieser Richtlinie stehen.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten die öffentlichen Einrichtungen dazu ermutigen, über die Energieeinsparungen hinaus auch die weiteren Vorteile zu berücksichtigen, wie z. B. die bessere Qualität des Innenraums und eine Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und den mit renovierten öffentlichen Gebäuden – insbesondere Schulen, Tagesstätten, Pflegeheimen, betreuten Wohnanlagen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen – verbundenen Komfortgewinn.

(42)

Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen. Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen. Die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern und sie zumindest in Niedrigstenergiegebäude oder in Nullemissionsgebäude umzugestalten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen oder beiden eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, an bestimmte Gebäude, z. B. an Gebäude von besonderem architektonischem oder historischem Wert, weniger strenge Anforderungen zu stellen. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt diejenigen in der Richtlinie 2010/31/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen.

(43)

Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme und andere Lösungen für ein aktives Energiemanagement sind wichtige Instrumente für öffentliche Einrichtungen zur Verbesserung und Aufrechterhaltung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie zur Gewährleistung der notwendigen Innenraumbedingungen in den Gebäuden, die sich in ihrem Eigentum befinden oder die sie nutzen, im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU.

(44)

Die Förderung der grünen Mobilität ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Grünen Deals. Die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur ist eines der notwendigen Elemente beim Übergang. Aufladeinfrastruktur in Gebäuden ist besonders wichtig, da dort Elektrofahrzeuge regelmäßig und für lange Zeiträume abgestellt werden, was das Aufladen erleichtert und effizienter macht. Öffentliche Einrichtungen sollten sich nach besten Kräften darum bemühen, in Gebäuden, die sich in ihrem Eigentum befinden oder die sie nutzen, gemäß der Richtlinie 2010/31/EU Ladeinfrastrukturen zu errichten.

(45)

Um die Renovierungsquote festzulegen, müssen die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Gebäude haben, die das Niedrigstenergiegebäude-Niveau nicht erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer allgemeinen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ein Inventar der öffentlichen Gebäude – gegebenenfalls einschließlich Sozialwohnungen – veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. Dieses Inventar sollte es auch privaten Akteuren, einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO), ermöglichen, Renovierungslösungen vorzuschlagen, die von der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand aggregiert werden können.

(46)

In das Inventar könnten Daten aus bestehenden Inventaren über den Gebäudebestand aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Datenerhebung zu erleichtern und das Inventar privaten Interessenträgern einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen, zugänglich zu machen, um ihnen ihre aktive Rolle bei Renovierungslösungen zu ermöglichen. Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann verfügbare und öffentlich zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten.

(47)

Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen. Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden. Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen, für die Energieversorgung und für nachhaltige Mobilität eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie oder Pläne für nachhaltige städtische Mobilität wie jene, die im Rahmen der Initiative des Konvents der Bürgermeister entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. Bei der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der urbanen Mobilität sind weitere Anstrengungen erforderlich, und zwar sowohl in Bezug auf den Personen- als auch in Bezug auf den Güterverkehr, da dafür etwa 40 % der gesamten Energie im Straßenverkehr verbraucht werden.

(48)

Alle Grundsätze der Richtlinien 2014/23/EU (18), 2014/24/EU (19) und 2014/25/EU (20) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie weiterhin uneingeschränkt.

(49)

Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen sowie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, auch bei jenen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die in der vorliegenden Richtlinie keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind. Dies sollte für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung innerhalb eines Mitgliedstaats oder grenzübergreifend beseitigen, wenn dies die Kosten senken und den Nutzen des Binnenmarkts durch Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Energiedienstleister erhöhen kann.

(50)

Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU, mit einem Wert, der die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird.

(51)

Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies würde es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt.

(52)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nur Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen mit hoher Energieeffizienz erwerben, sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, Güter zu erwerben, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder zur Bewältigung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind.

(53)

Im europäischen Grünen Deal wird der Beitrag der Kreislaufwirtschaft zu den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union anerkannt. Der öffentliche Sektor – und insbesondere der Verkehrssektor – sollte zu diesen Zielen beitragen, indem er seine Kaufkraft etwa dazu nutzt, mittels verfügbarer Instrumente für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge umweltfreundliche Produkte, Gebäude, Bauleistungen und Dienstleistungen auszuwählen, und somit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen leistet.

(54)

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern.

(55)

Da Gebäude bereits vor Beginn sowie nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer Treibhausgasemissionen verursachen, sollten die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden berücksichtigen. Dies sollte im Rahmen der Bemühungen um eine stärkere Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz, der Aspekte der Kreislaufwirtschaft und der Umweltauswirkungen als Teil der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors geschehen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann somit die Gelegenheit bieten, die auf den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zurückgehenden CO2-Emissionen zu verringern. In dieser Hinsicht sind die öffentlichen Auftraggeber wichtige Akteure, die im Rahmen von Vergabeverfahren tätig werden können, indem sie neue Gebäude erwerben, bei denen das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berücksichtigt wird.

(56)

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial misst die mit dem Gebäude in verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen. Es gibt somit wieder, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Dies wird manchmal auch als Bewertung des CO2-Fußabdrucks („carbon footprint assessment“) oder Lebensdauer-CO2-Bilanz („whole life carbon measurement“) bezeichnet. Dabei werden sowohl die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen aus der Nutzungsphase berücksichtigt. Da in Gebäuden beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang CO2-intensive Ressourcen gebunden sind, ist es wichtig, nach Konzepten zu suchen, die die künftige Wiederverwendung und das Recycling am Ende der Lebensdauer im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten das Kreislaufprinzip, die Langlebigkeit und die Anpassungsfähigkeit von Baumaterialien fördern, um die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten zu verbessern.

(57)

Das Treibhauspotenzial wird ausgedrückt als numerischer Indikator in kg CO2-Äq./m2 (innere Nutzfläche) für jede Lebenszyklusphase, gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978. Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung ist in Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der Union festgelegt. Sofern es ein nationales Berechnungsinstrument gibt oder ein solches für die Offenlegung von Informationen oder für die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, sollte es möglich sein, dieses nationale Instrument zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu nutzen. Es sollte möglich sein, andere Berechnungsinstrumente zu verwenden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der Union festgelegten Mindestkriterien erfüllen.

(58)

Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) legt Vorschriften für Anlagen fest, die zur Energieerzeugung beitragen oder Energie zu Produktionszwecken nutzen, und sieht vor, dass Informationen über die in der Anlage verwendete oder erzeugte Energie gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie in den Anträgen auf integrierte Genehmigungen enthalten sein müssen. Darüber hinaus ist in Artikel 11 jener Richtlinie festgelegt, dass die effiziente Nutzung von Energie eines der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber und eines der Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken gemäß Anhang III jener Richtlinie ist. Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen mit unterschiedlicher Trägheit und Anlaufzeit reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Wenn die Effizienz verbessert wird, wird erneuerbare Energie besser genutzt werden können.

(59)

Eine Verbesserung der Energieeffizienz kann zu einer höheren Wirtschaftsleistung beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten ungeachtet der Wirtschaftswachstumsraten eine Verringerung des Energieverbrauchs anstreben.

(60)

Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten und durch die Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum erreichen kann. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können.

(61)

Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) kosteneffizient verwirklicht werden können.

(62)

Um einen stabilen und vorhersehbaren Beitrag zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten während des gesamten Verpflichtungszeitraums von 2021 bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2023 und von mindestens 1,3 % ab dem 1. Januar 2024, 1,5 % ab dem 1. Januar 2026 und 1,9 % ab dem 1. Januar 2028 entsprechen. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im darauffolgenden Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen.

(63)

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sollte von Zypern und Malta gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, entsprechen, zu erreichen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 sollte von Zypern und Malta gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,45 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, entsprechen, zu erreichen.

(64)

Bei der Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien derartiger Einrichtungen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Einrichtungen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie diesen Menschen zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung, und indem sie Initiativen zur Energieeinsparung seitens Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften unterstützen.

(65)

Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeiten wie die Nutzung fossiler Brennstoffe fördern. Die Energieeinsparverpflichtung zielt darauf ab, entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren, indem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen nachhaltigen und sauberen Policy-Mix umzusetzen, der resilient ist und zum Klimaschutz beiträgt. Daher können Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben, unter bestimmten Bedingungen und für einen Übergangszeitraum nach der Umsetzung dieser Richtlinie gemäß einem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar sein. Dies wird es ermöglichen, die Energieeinsparverpflichtung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, des Klimazielplans und der „Renovierungswelle“ in Einklang zu bringen und den von der Internationalen Energieagentur in ihrem Bericht zur Klimaneutralität ermittelten Handlungsbedarf widerzuspiegeln. Die Beschränkung soll die Mitgliedstaaten anregen, öffentliche Gelder nur für zukunftsfähige, nachhaltige Technologien auszugeben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern einen klaren politischen Rahmen und Investitionssicherheit bieten. Die Umsetzung der Berechnungsmethode für die Energieeinsparverpflichtung sollte es allen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Technologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzupassen. Unterstützen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe oder den frühzeitigen Ersatz solcher Technologien, beispielsweise durch Subventionsregelungen oder Energieeffizienzverpflichtungssysteme, so sind jegliche sich daraus ergebende Energieeinsparungen möglicherweise nicht mehr auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar. Energieeinsparungen, die beispielsweise durch die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Erdgas erzielt werden, wären zwar nicht im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung anrechenbar, aber die Beschränkung würde nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe gelten, wenn beispielsweise die Stromerzeugung die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen einschließt. Strategische Maßnahmen, die Verhaltensänderungen bewirken sollen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, z. B. durch Informationskampagnen und umweltbewusstes Fahren, sollten weiterhin anrechenbar sein. Strategische Maßnahmen für Gebäuderenovierungen können Maßnahmen wie den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Verbindung mit Verbesserungen der Bausubstanz umfassen. Diese Maßnahmen sollten auf Technologien beschränkt sein, mit denen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß den in einem Mitgliedstaat festgelegten nationalen Bauvorschriften erzielt werden können. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung von Heizungsanlagen im Rahmen umfassender Renovierungen im Einklang mit dem langfristigen Ziel der CO2-Neutralität fördern, d. h., der Heizbedarf sollte gesenkt und der verbleibende Heizbedarf durch eine CO2-freie Energiequelle gedeckt werden. Bei der Berechnung der Einsparungen, die erforderlich sind, um einen Teil der Energieeinsparverpflichtung bei den von Energiearmut betroffenen Menschen zu erreichen, können die Mitgliedstaaten ihre klimatischen Verhältnisse berücksichtigen.

(66)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder strategische Maßnahmen für einen Übergang zu Kraftstoffen mit geringeren Emissionen – ausgenommen Programme und strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe –, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nicht als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten.

(67)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ergriffen werden und die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen, können als kosteneffiziente Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrachtet werden, ihrer Energieeinsparverpflichtung gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.

(68)

Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß der in dieser Richtlinie festgelegten Energieeinsparverpflichtung zu verpflichten; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen.

(69)

Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien – ausgenommen solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe – nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie intelligente und nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur, effiziente und intelligente Gebäude, Elektrofahrzeuge und Industrien sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die über eine lange Lebensdauer hinweg zu Energieeinsparungen führen.

(70)

Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

(71)

Zusätzlichkeit ist insoweit ein grundlegendes Prinzip der in dieser Richtlinie vorgesehenen Energieeinsparverpflichtung, als dadurch sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen einführen, die speziell auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung ausgerichtet sind. Die neuen Einsparungen sollten über übliche Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparverpflichtung zählen sollten. Bei der Berechnung der Auswirkungen von eingeführten Maßnahmen sollten nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der in dieser Richtlinie vorgesehenen Energieeinsparverpflichtung zurückzuführen sind, angerechnet werden. Für die Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Grundlagenszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die betreffende Maßnahme entwickeln würde. Die betreffende strategische Maßnahme sollte mit diesem Grundlagenszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten den in den einschlägigen Rechtsrahmen auf Unionsebene vorgesehenen Mindestanforderungen Rechnung tragen und berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die sich möglicherweise ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung einer speziellen strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Partei sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.

(72)

Bei der Berechnung von Energieeinsparungen müssen – sofern relevant – alle Abschnitte der Energiekette berücksichtigt werden, damit bei der Stromübertragung und -verteilung mehr Energieeinsparungen möglich werden. Studien und Konsultationen der Interessenträger haben ergeben, dass ein erhebliches Potenzial besteht. Die physischen und wirtschaftlichen Bedingungen sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und oft innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, und es gibt eine große Zahl von Netzbetreibern. Diese Umstände sprechen für eine dezentrale Herangehensweise gemäß dem Subsidiaritätsprinzip. Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, rechtlichen Kompetenzen und Verwaltungskapazitäten, um den Aufbau eines energieeffizienten Stromnetzes zu fördern. Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber können ebenfalls nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.

(73)

Ähnliches gilt für die sehr große Zahl von Erdgasnetzbetreibern. Die Rolle, die Erdgas bei der Versorgung spielt, die Versorgungsquote und die geografische Abdeckung sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sind die nationalen Regulierungsbehörden am besten in der Lage, die Entwicklung des Systems hin zu einer höheren Effizienz zu überwachen und zu steuern, und Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas können nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.

(74)

Energiedienstleistungsunternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung, der Konzeption, dem Bau und der Finanzierungsbeschaffung von Projekten, die Energie sparen, Energiekosten senken und Betriebs- und Wartungskosten in Bereichen wie etwa Bauwirtschaft, Industrie und Verkehr reduzieren.

(75)

Die Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie ist besonders wichtig, um dem voneinander abhängigen Energie- und Wasserverbrauch und dem zunehmenden Druck auf beide Ressourcen Rechnung zu tragen. Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen, was nicht nur zu Klimavorteilen, sondern auch zu wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen führt. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 % und dieser Anteil wird voraussichtlich steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse in allen industriellen, privaten und gewerblichen Wasserkreisläufen und -anwendungen sollte umfassend ergründet werden, wobei diese, sofern sie kosteneffizient sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch angewendet werden sollten. Außerdem könnten durch fortschrittliche Bewässerungstechnologien sowie Regenwassernutzungs- und Wasserwiederverwendungstechnologien der Wasserverbrauch in der Landwirtschaft, in Gebäuden und in der Industrie und der Energieverbrauch für die Behandlung und den Transport des Wassers erheblich gesenkt werden.

(76)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen bei der Energieeffizienz sollten insbesondere vorrangig bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen in Haushalten mit geringem oder mittlerem Einkommen, Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Endnutzer und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten.

(77)

Jeder Mitgliedstaat sollte den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der auf Energiearmut abstellen und unter anderem auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann, definieren. Für die Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen einzubeziehen.

(78)

Laut der Empfehlung (EU) 2020/1563 konnten etwa 34 Mio. Haushalte in der Union ihre Wohnung im Jahr 2019 nicht angemessen heizen. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und die regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Gebäuderenovierungsquoten sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung.

(79)

Die Mitgliedstaaten sollten darum bemüht sein, sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Förderung oder Begünstigung der Energieeffizienz – insbesondere Maßnahmen, die Gebäude und die Mobilität betreffen – nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten für die diese Maßnahmen betreffenden Dienstleistungen oder zu einer Verschärfung der sozialen Ausgrenzung führen.

(80)

Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden, z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU dazu ermutigt und dabei unterstützt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen und die sich aus dem jeweiligen Energieaudit ergebenden Empfehlungen umzusetzen. Energieaudits sollten für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Energieverbrauch oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und somit auch dieser Richtlinie, die nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgeht, entsprechen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Energieaudits können eigenständig durchgeführt werden oder Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Bei Unternehmen, bei denen die Verpflichtung zu Energieaudits bereits umgesetzt wird, sollten in der Folge die Energieaudits mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(81)

Die Mitgliedstaaten könnten Leitlinien für Unternehmen festlegen, die bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Erzielung neuer jährlicher Einsparungen, die im Energieaudit ermittelt wurden, zu befolgen sind.

(82)

Der durchschnittliche Verbrauch des Unternehmens sollte das Kriterium für die Festlegung der Anwendung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits sein, um die Sensitivität dieser Mechanismen bei der Ermittlung einschlägiger Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu erhöhen. Ein Unternehmen, das unterhalb der für Energiemanagementsysteme und Energieaudits festgelegten Verbrauchsschwellen liegt, sollte ermutigt werden, sich Energieaudits zu unterziehen und die sich aus diesen Audits ergebenden Empfehlungen umzusetzen.

(83)

Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten sie im Hinblick auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.

(84)

Die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung der Energiemanagementsysteme und der Energieaudits in der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern.

(85)

Der IKT-Sektor ist ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der Union auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch in relativen Zahlen ausdrücken: Im Jahr 2018 waren 2,7 % des Strombedarfs in der Union auf Rechenzentren zurückzuführen, und dieser Anteil wird bis 2030 auf 3,21 % steigen, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt. In der Digitalstrategie der Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage der Union die Erhebung und die Veröffentlichung von Daten verlangen, die für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Erhebung und Veröffentlichung von Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck verlangen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs, zu einem Anstieg der Effizienz der Systeme für die Förderung der Dekarbonisierung des Netzes oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten könnten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt werden, wobei auch bereits bestehende Initiativen in diesem Sektor berücksichtigt werden.

(86)

Die Meldepflicht gilt für diejenigen Rechenzentren, die den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert erreichen. In allen Fällen und insbesondere für vor Ort angesiedelte Unternehmensrechenzentren sollte die Meldepflicht so verstanden werden, dass sie sich auf Räume und Ausrüstungen bezieht, die hauptsächlich oder ausschließlich datenbezogenen Funktionen dienen (Serverräume), einschließlich der erforderlichen dazugehörigen Ausrüstung, wie etwa dazugehörige Kühlung, Beleuchtung, Batteriebanken oder unterbrechungsfreie Netzteile. Alle IT-Geräte, die in erster Linie im öffentlichen Zugang, in der gemeinsamen Nutzung oder in Büroräumen aufgestellt oder installiert sind oder andere betriebliche Funktionen unterstützen, wie Arbeitsplätze, Laptops, Fotokopiergeräte, Sensoren, Sicherheitsausrüstung oder weiße Ware und audiovisuelle Geräte, sollten von der Meldepflicht ausgenommen werden. Der gleiche Ausschluss sollte auch für Server, Vernetzung, Speicherung und zugehörige Ausrüstung gelten, die über einen Standort verstreut wären, wie z. B. Einzelserver, Einzelgestelle oder WLAN- und Netzanschlusspunkte.

(87)

Die erhobenen Daten sollten verwendet werden, um zumindest einige grundlegende Dimensionen eines nachhaltigen Rechenzentrums zu messen, nämlich die Effizienz der Energienutzung, den Anteil dieser Energie aus erneuerbaren Quellen, die Wiederverwendung der erzeugten Abwärme, die Wirksamkeit der Kühlung, die Wirksamkeit der Verwendung von Kohlenstoff und die Nutzung von Süßwasser. Die erhobenen Daten und die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollten dafür sorgen, dass die Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren, Hersteller von Ausrüstungen, Entwickler von Software und Diensten, Nutzer von Rechenzentrumsdiensten auf allen Ebenen sowie Einrichtungen und Organisationen, die Cloud- und Rechenzentrumsdienste einführen, nutzen oder beschaffen, sensibilisiert werden. Die erhobenen Daten und die Nachhaltigkeitsindikatoren sollten auch Vertrauen in die tatsächlichen Verbesserungen schaffen, die sich durch die Anstrengungen und Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit von neuen oder bestehenden Rechenzentren ergeben. Schließlich sollten diese Daten und Indikatoren als Grundlage für eine transparente und faktengestützte Planung und Entscheidungsfindung dienen. Die Kommission sollte die Effizienz der Rechenzentren auf der Grundlage der von den verpflichteten Rechenzentren übermittelten Informationen bewerten.

(88)

Nach einer Bewertung sollte die Kommission bei der Einrichtung der möglichen sektorspezifischen Energieeffizienzpartnerschaften die wichtigsten Interessenträger – einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner – in Bereichen wie IKT, Verkehr, Finanzen und Gebäude auf inklusive und repräsentative Weise zusammenbringen.

(89)

Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie sollten erzielt werden, indem Verbraucher — durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten — bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der Bereitstellung energiesparender, in den öffentlichen Verkehr, die geteilte Mobilität und die Fahrradinfrastruktur eingebundener Verkehrsträger erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Verbesserung der Konnektivität in ländlichen und abgelegenen Gebieten in Betracht ziehen.

(90)

Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sollten außerdem im Rahmen des europäischen Klimapakts und der Konferenz zur Zukunft Europas in die Energiewende eingebunden werden. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch ihre Abhängigkeit von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.

(91)

Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden.

(92)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft richten.

(93)

Die Mitgliedstaaten sollten durch Nutzung neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.

(94)

Es ist erforderlich, häufige und bessere Rückmeldungen über den Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Richtlinie stellt klar, dass es für die Kosteneffizienz einer Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) auschlaggebend ist, ob die damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig sind. Bei der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient ist, können die Auswirkungen anderer konkreter geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Gebäude, wie etwa jede anstehende Renovierung, berücksichtigt werden.

(95)

Diese Richtlinie stellt auch klar, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) aus einer zentralen Quelle gelten sollen, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht.

(96)

Um die Transparenz der Abrechnung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie zu erzielen und damit die Einführung der Einzelverbrauchserfassung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln bestehen. Neben Transparenzaspekten könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Erbringung von Einzelverbrauchserfassungsdiensten in Betracht ziehen, um dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe nach angemessen sind.

(97)

Neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sollten fernablesbar sein, damit eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, individueller Zähler und Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, Fernablesungsanforderung, Abrechnung und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung und die Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, sollten nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Trinkwarmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.

(98)

Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbrauchern als auch von Energieversorgern investiert wird.

(99)

Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind ein wichtiges Mittel, durch das die Kunden über ihren Energieverbrauch informiert werden. Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können außerdem weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und Beschwerdemöglichkeiten und alternative Streitbeilegungsverfahren zu nutzen. Da Abrechnungen jedoch oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher und einer der Faktoren sind, die zu einer anhaltend geringen Zufriedenheit und einem mangelnden Engagement der Verbraucher mit ihren Energieversorgern beitragen, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer gestaltet werden, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle erforderlichen Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.

(100)

Bei der Konzeption von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung sollten die Mitgliedstaaten der Erforderlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Umsetzung des Besitzstands in Einklang mit dem AEUV sicherzustellen.

(101)

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten und ihren langfristigen Renovierungsstrategien in Einklang stehen und könnten Zielpfade umfassen, die innerhalb eines Zeitrahmens, der mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität vereinbar ist, zu einem auf erneuerbaren Energien und Abwärme basierenden nationalen Wärme- und Kältesektor führen. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Blöcken zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Ebenso sollten andere Anlagen mit einem erheblichen jährlichen durchschnittlichen Energieinput mit technischen Lösungen für die Nutzung von Abwärme aus der Anlage ausgestattet werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es sich im Allgemeinen um solche Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU und nach der Richtlinie (EU) 2019/944 begründen.

(102)

Es kann angebracht sein, Stromerzeugungskraftwerke, bei denen eine nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zulässige geologische Speicherung vorgenommen werden soll, dort anzusiedeln, wo die Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente KWK oder Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkältenetz nicht kosteneffizient ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Anlagen von der Verpflichtung zu befreien, dass vor dem Einbau einer Ausrüstung, die die Abwärmerückgewinnung mittels eines hocheffizienten KWK-Blocks ermöglicht, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss. Es sollte auch möglich sein, Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungskraftwerke, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, von der Verpflichtung, auch Wärme liefern zu müssen, freizustellen.

(103)

Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von weniger als 5 MW begünstigen, um die dezentrale Energieerzeugung zu fördern.

(104)

Zur Umsetzung umfassender nationaler Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf regionaler und auf lokaler Ebene fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Verwirklichung des ermittelten kosteneffizienten Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu fördern und zu erleichtern.

(105)

Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und den Prioritäten der Union in Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu vermeiden, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahe gelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollten effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) gewährleisten. Daher werden mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt, die für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten sollten.

(106)

Die Grundsätze für die Berechnung des Anteils der Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen an der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Eurostat-Methoden für die statistische Berichterstattung im Einklang stehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 schließt der Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen den Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen im Wärme- und Kältesektor ein. Ein Bruttoendenergieverbrauch von Wärme oder Kälte bei der Fernwärme oder Fernkälte entspricht der Wärme- oder Kälteenergieversorgung, die in das Netz gelangt, das die Endkunden oder Energieverteiler beliefert.

(107)

Wärmepumpen sind wichtig für die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung, auch im Fernwärmesektor. Die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode enthält Vorschriften für die Berücksichtigung der durch Wärmepumpen gebundenen Energie als Energie aus erneuerbaren Quellen und verhindert eine Doppelzählung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Für die Zwecke der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energie in einem Fernwärmenetz sollte die gesamte von der Wärmepumpe stammende und von dort in das Netz gelangende Wärme als erneuerbare Energie angerechnet werden, sofern die Wärmepumpe zum Zeitpunkt ihrer Installation die in Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Mindesteffizienzkriterien erfüllt.

(108)

Die hocheffiziente KWK wurde anhand der Energieeinsparungen definiert, die durch die kombinierte anstatt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt werden. Anforderungen an die hocheffiziente KWK sollten mit den langfristigen Zielen der Klimapolitik in Einklang stehen. Die in den Rechtsvorschriften der Union zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe „KWK“ und „hocheffiziente KWK“ sollten die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen der infrage stehenden Rechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Um möglichst große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.

(109)

Um Transparenz zu gewährleisten und den Endkunden zu ermöglichen, zwischen KWK-Strom und durch andere Verfahren erzeugtem Strom zu wählen, sollte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK auf der Basis harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte gewährleistet werden. Herkunftsnachweissysteme begründen nicht von sich aus ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen. Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Herkunftsnachweise sollten von handelbaren Zertifikaten unterschieden werden.

(110)

Die spezifische Struktur der KWK-, Fernwärme- und Fernkältebranche, der zahlreiche KMU als Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen oder dazugehörigen Netzen nach dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ berücksichtigt werden.

(111)

Die meisten Unternehmen in der Union sind KMU. Für die Union stellen sie ein enormes Energieeinsparpotenzial dar. Um ihnen bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der darauf abzielt, den KMU technische Hilfe und gezielte Informationen bereitzustellen.

(112)

Die Mitgliedstaaten sollten anhand von objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie Regeln für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Netzkodizes und Leitlinien festlegen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/943 (26) und (EG) Nr. 715/2009 (27) des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt wurden. Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sollten eine Ausschreibung für die Anschlussarbeiten durchführen dürfen. Der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter KWK, insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen, sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG und nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 den Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auch in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.

(113)

Es müssen Bestimmungen in Bezug auf Abrechnung, zentrale Anlaufstelle, außergerichtliche Streitbeilegung, Energiearmut und grundlegende vertragliche Rechte festgelegt werden, wobei das Ziel ist, diese gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen über Strom gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, um den Verbraucherschutz zu stärken und die Endkunden in die Lage zu versetzen, häufigere, klarere und aktuellere Informationen über ihren Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch zu erhalten und ihren Energieverbrauch zu regulieren.

(114)

Mit dieser Richtlinie wird der Verbraucherschutz gestärkt, indem grundlegende vertragliche Rechte für Fernwärme-, Fernkälte- und Trinkwarmwasserversorgung eingeführt werden, die dem Niveau der Rechte, des Schutzes und der Stärkung der Endkunden, das mit der Richtlinie (EU) 2019/944 im Elektrizitätssektor eingeführt wurde, entsprechen. Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte informiert werden. Mehrere Faktoren erschweren den Verbrauchern den Zugang, das Verständnis und die Nutzung der verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Quellen von Marktinformationen. Die Einführung grundlegender vertraglicher Rechte kann unter anderem dazu beitragen, dass die Grundlage der Qualität der vom Anbieter im Vertrag angebotenen Dienstleistungen, einschließlich der Qualität und der Merkmale der gelieferten Energie, richtig verstanden wird. Darüber hinaus kann sie zur Minimierung versteckter oder zusätzlicher Kosten beitragen, die sich aus der Einführung verbesserter oder neuer Dienstleistungen nach Vertragsunterzeichnung ergeben könnten, ohne dass der Kunde dies eindeutig verstanden und dem unmissverständlich zugestimmt hat. Diese Dienstleistungen könnten unter anderem Energielieferungen, Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsleistungen, Kauf- und Installations- oder System- und Wartungsdienstleistungen sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Netz, den Zählern und lokalen Wärme- oder Kälteanlagen betreffen. Die Anforderungen werden zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angebote beitragen und gewährleisten, dass alle Unionsbürger und -bürgerinnen in Bezug auf die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung das gleiche Niveau an grundlegenden vertraglichen Rechten haben, ohne dass damit die nationalen Zuständigkeiten eingeschränkt werden.

(115)

Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung von Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser sollten die Versorger den betroffenen Kunden angemessene Informationen über alternative Maßnahmen wie etwa Hilfsangebote zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Versorgungsunterbrechung bereitstellen.

(116)

Ein besserer Verbraucherschutz sollte gewährleistet werden, indem für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einer Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.

(117)

Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans sollte anerkannt und aktiv unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene sowie in öffentlichen Gebäuden in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen, wobei derartige Maßnahmen mit Investitionen in erneuerbare Energie kombiniert werden können. Energiegemeinschaften können bei der Aufklärung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Maßnahmen, die ergriffen werden können, um Energieeinsparungen zu erzielen, eine wichtige Rolle spielen. Wenn sie von den Mitgliedstaaten angemessen unterstützt werden, können Energiegemeinschaften durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen.

(118)

Langfristige Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch können durch eine stärkere Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bewirkt werden. Energiegemeinschaften können zu langfristigen Energieeinsparungen – insbesondere bei den Haushalten – und zu mehr nachhaltigen Investitionen von Bürgerinnen und Bürgern und Kleinunternehmen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Maßnahmen der Bürgerinnen und Bürger durch die Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten und -organisationen im Energiebereich unterstützen. Darüber hinaus können Einbeziehungsstrategien, die alle relevanten Interessenträger auf nationaler und lokaler Ebene in den politischen Entscheidungsprozess einbeziehen, Teil der lokalen oder regionalen Dekarbonisierungspläne oder nationalen Gebäuderenovierungspläne sein, mit dem Ziel, das Bewusstsein zu schärfen, Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen zu erhalten und deren Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern.

(119)

Der Beitrag von einzigen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen als Mechanismen, die es verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, KMU und Behörden, ermöglichen können, Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende zu konzipieren und umzusetzen, sollte anerkannt werden. Mit einzigen Anlaufstellen kann gerade für besonders schutzbedürftige Kunden ein sehr wichtiger Beitrag geleistet werden, da sie eine zuverlässige und zugängliche Quelle für Informationen über Energieeffizienzverbesserungen darstellen könnten. Dieser Beitrag kann die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung, die Erleichterung der erforderlichen Verwaltungsverfahren oder des Zugangs zu den Finanzmärkten, aber auch Orientierungshilfen zum Rechtsrahmen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften und Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zur EU-Taxonomie umfassen.

(120)

Die Kommission sollte die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen oder Foren, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog einbeziehen, auf die Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz überprüfen, und sie sollte gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission sollte auch die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz unterstützen, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind.

(121)

Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren, insbesondere vor dem Hintergrund eines Inflationsdrucks und deutlicher Anstiege bei den Energiepreisen.

(122)

Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. Es sollten gezielte Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, um die Vorteile der Energieeffizienz zu verdeutlichen und Informationen über die verfügbaren Finanzhilfen bereitzustellen.

(123)

Die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investiert werden, insbesondere zugunsten von Energiearmut betroffenen Menschen, von schutzbedürftigen Kunden, von Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Klima-Sozialfonds erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, bei schutzbedürftigen Kunden, bei Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls bei Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben.

(124)

Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.

(125)

Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, die das höchste Energiearmutsrisiko haben oder die am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen.

(126)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU haben alle Mitgliedstaaten das Energieeffizienzpotenzial ihrer Gas- und Strominfrastruktur bewertet und konkrete Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kosteneffizienter Energieeffizienzverbesserungen in der Netzinfrastruktur mit einem Zeitplan für ihre Einführung ermittelt. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen bilden eine solide Grundlage für die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei ihren Netzplanungs-, Netzentwicklungs- und Investitionsentscheidungen.

(127)

Die nationalen Energieregulierungsbehörden sollten einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt wird und dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten aufgrund der Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden.

(128)

Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifizierungssysteme – oder beides – und geeignete Ausbildungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung einführen. Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.

(129)

Der Markt für Energiedienstleistungen muss weiter ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen vorhanden ist. Transparenz, etwa durch Listen mit zertifizierten Anbietern von Energiedienstleistungen und verfügbare Musterverträge, der Austausch bewährter Verfahren sowie Leitlinien tragen wesentlich zur Nutzung von Energiedienstleistungen und Energieleistungsverträgen bei, und können ebenfalls zur Förderung der Nachfrage beitragen und das Vertrauen in die Energiedienstleister erhöhen. Bei einem Energieleistungsvertrag vermeidet der Begünstigte der Energiedienstleistung Investitionskosten dadurch, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die von einem Dritten getätigte Investition ganz oder zum Teil zurückzuzahlen. Dies kann dazu beitragen, privates Kapital anzuziehen, das für die Steigerung der Gebäuderenovierungsquoten in der Union von entscheidender Bedeutung ist, Fachwissen in den Markt einzubringen und innovative Geschäftsmodelle zu schaffen. Daher sollte es verpflichtend sein, für Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 m2 zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen für Renovierungen machbar ist. Dies ist ein weiterer Schritt, um das Vertrauen in die Energiedienstleistungsunternehmen zu stärken und den Weg für eine künftige Ausweitung solcher Vorhaben zu ebnen.

(130)

Aufgrund der ehrgeizigen Renovierungsziele für das nächste Jahrzehnt im Zusammenhang mit der Renovierungswelle ist es notwendig, die Rolle unabhängiger Marktmittler, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen, zu stärken, um die Marktentwicklung auf der Nachfrage- und der Angebotsseite zu stimulieren und Energieleistungsverträge für die Renovierung privater und öffentlicher Gebäude zu fördern. Lokale Energieagenturen könnten in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen, indem sie mögliche Mittler oder einzige Anlaufstellen ermitteln und deren Einrichtung unterstützen. Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die Verfügbarkeit von Produkten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen zu verbessern, unter anderem durch die Förderung des Potenzials der Unternehmer für die Schließung von Marktlücken und für die Schaffung innovativer Wege zur Verbesserung der Energieeffizienz, wobei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren ist.

(131)

Im Bereich der Energieleistungsverträge gibt es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche verbleibende rechtliche und sonstige Hemmnisse. Daher muss in Bezug auf die Unklarheiten in den nationalen Rechtsrahmen, den Mangel an Fachwissen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren, sowie im Hinblick auf konkurrierende Darlehen und Finanzhilfen Abhilfe geschaffen werden.

(132)

Die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Sektor weiterhin bei der Nutzung von Energieleistungsverträgen unterstützen, indem sie Musterverträge bereitstellen, die den verfügbaren europäischen oder internationalen Normen, den Leitlinien für Ausschreibungen und dem im Mai 2018 von Eurostat und der Europäischen Investitionsbank (EIB) veröffentlichten Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen über die Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten Rechnung tragen, in denen Möglichkeiten zum Abbau verbleibender rechtlicher Hemmnisse für die betreffenden Verträge in den Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden.

(133)

Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen. Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und Drittfinanzierungen, die beim Erzielen von Energieeinsparungen helfen, müssen jedoch verstärkt beseitigt werden. Zu diesen Hemmnissen gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden.

(134)

Die Mitgliedstaaten haben die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne 2014 und 2017 genutzt, um über Fortschritte bei der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz zu berichten, die divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin damit befassen und das Potenzial für Energieeffizienz im Rahmen der Eurostat-Statistiken von 2016 ausschöpfen; dies gilt insbesondere für den Umstand, dass mehr als vier von zehn Europäern in Wohnungen leben und mehr als drei von zehn Europäern Mieter sind.

(135)

Die Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, sollten dazu ermutigt werden, die verfügbaren EU-Mittel im Rahmen des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (29) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 und der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität sowie die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingerichteten Programms InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Maßnahmen zur Qualifizierung durch die Entwicklung von Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von Fachkräften, insbesondere bei Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Gebäuderenovierung, zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten – wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa und LIFE – sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren.

(136)

Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie, Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden und Mittel, die in den europäischen Fonds und Programmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.

(137)

Grundlage für solche Fazilitäten könnten gegebenenfalls sein: Mittel aus Projektanleihen der Union, die dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, dem Bereich Energieeffizienz zugewiesene Mittel der EIB und anderer europäischer Finanzinstitute, vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Entwicklungsbank des Europarats, Mittel von Finanzinstituten, nationale Mittel, auch solche, die durch die Schaffung gesetzlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Durchführung von Energieeffizienzinitiativen und -programmen generiert werden, sowie Einnahmen aus jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32).

(138)

Die Finanzierungsfazilitäten könnten insbesondere Beiträge, Mittel und Einnahmen aus diesen Beiträgen so einsetzen, dass durch Privatkapital finanzierte Investitionen ermöglicht und gefördert werden und vor allem institutionelle Anleger angezogen werden, wobei anhand entsprechender Kriterien sichergestellt wird, dass im Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung sowohl die umwelt- als auch die sozialpolitischen Ziele erreicht werden; innovative Finanzierungsmechanismen – einschließlich Kreditgarantien für Privatkapital, Kreditgarantien zur Stützung von Energieleistungsverträgen, Zuschüsse, subventionierte Kredite und zweckgebundene Kreditlinien, Drittfinanzierungen – nutzen, mit denen das Risiko bei Energieeffizienzvorhaben verringert und ermöglicht wird, dass selbst bei Haushalten mit geringem und mittlerem Einkommen kosteneffiziente Renovierungen durchgeführt werden können; an Programme oder Agenturen gekoppelt sein, bei denen Energieeinsparungsvorhaben zusammengeführt und qualitativ bewertet werden, technische Hilfe geleistet wird, der Markt für Energiedienstleistungen unterstützt und dazu beigetragen wird, die Nachfrage der Verbraucher nach Energiedienstleistungen zu fördern.

(139)

Die Finanzierungsfazilitäten könnten ferner entsprechende Ressourcen zur Unterstützung von Schulungs- und Zertifizierungsprogrammen zur Verfügung stellen, in deren Rahmen Kompetenzen im Bereich Energieeffizienz verbessert und anerkannt werden, Ressourcen für die Erforschung, Demonstration und Beschleunigung der Verbreitung von Technologien für Klein- und Kleinstanlagen zur Energieerzeugung und die Optimierung der Einbindung dieser Erzeugung in die Netze bereitstellen, an Programme gekoppelt sein, in deren Rahmen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in allen Haushalten getroffen werden, um Energiearmut zu bekämpfen und Eigentümer, die Wohnraum vermieten, dazu zu bewegen, ihr Eigentum so energieeffizient wie möglich zu gestalten, und entsprechende Ressourcen zur Unterstützung des gesellschaftlichen Dialogs bereitstellen und Standardvorgaben vorsehen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ausgerichtet sind.

(140)

Die verfügbaren Finanzierungsprogramme und Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die regionalen und lokalen Verwaltungen mit angemessenen Informationen über derartige Finanzierungsprogramme, Finanzinstrumente und innovative Finanzmechanismen der Union versorgen.

(141)

Bei der Verwirklichung des Energieeffizienzziels sollte die Kommission die Auswirkungen der einschlägigen Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG beobachten, um die Anreize des EU-EHS beizubehalten, die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu belohnen und dem EU-EHS unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorzubereiten. Sie wird die Auswirkungen auf die Sektoren überwachen müssen, in denen die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen entsprechend der Auflistung im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission (33) besonders groß ist, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie die Entwicklung dieser Sektoren fördert und nicht behindert.

(142)

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten durch gut konzipierte und wirksame Finanzierungsinstrumente der Union im Rahmen des Programms „InvestEU“ sowie die Finanzierung durch die EIB und die EBWE unterstützt werden, die Investitionen in Energieeffizienz in allen Abschnitten der Energiekette fördern und auf eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse mit einem Modell differenzierter Abzinsungssätze zurückgreifen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Die EIB und die EBWE sollten zusammen mit nationalen Förderbanken auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnittene Programme und Projekte — auch für die von Energiearmut betroffenen Haushalte — konzipieren, schaffen und finanzieren.

(143)

Das sektorübergreifende Recht bietet eine solide Grundlage für den Verbraucherschutz bei einer großen Bandbreite derzeitiger Energiedienstleistungen und wird sich wahrscheinlich weiterentwickeln. Bestimmte grundlegende vertragliche Rechte der Kunden sollten jedoch eindeutig definiert werden. Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte gegenüber der Energiewirtschaft informiert werden.

(144)

Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sollte die Anforderung festgelegt werden, diese Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2027 darüber einen Bericht vorzulegen. Diese Überprüfung sollte im erforderlichen Maße Angleichungen ermöglichen, wobei auch Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich berücksichtigt werden.

(145)

Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.

(146)

Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors für Strom und andere Energieträger widerzuspiegeln. Die Berechnungsmethode steht im Einklang mit den Energiebilanzen und -definitionen von Eurostat, mit Ausnahme der Methode zur Zuweisung des Brennstoffeinsatzes für Wärme und Strom in KWK-Anlagen, für die die für die Zuweisung des Brennstoffverbrauchs erforderliche Effizienz des Referenzsystems an die Eurostat-Daten für 2015 und 2020 angeglichen wurde. Die Berechnungen, die den Energiemix des Primärenergiefaktors für Strom widerspiegeln, beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der „gesamten Primärenergie“ Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der KWK wird die in dieser Richtlinie dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Die Berechnung des Gesamtwirkungsgrads der KWK wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten durchgeführt. Die Umwandlungs-, Übertragungs- und Verteilungsverluste werden berücksichtigt. Verteilungsverluste für andere Energieträger als Strom werden in den Berechnungen aufgrund fehlender zuverlässiger Daten und der Komplexität der Berechnung nicht berücksichtigt. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der Primärenergiefaktor für alle Energiequellen 1. Der gewählte Koeffizient für den Primärenergiefaktor für Strom ist der Durchschnitt der Werte von 2024 und 2025, da ein zukunftsorientierter Primärenergiefaktor einen geeigneteren Indikator als ein historischer Indikator darstellen wird. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.

(147)

Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aus einer Maßnahme resultieren, die über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, indem entweder auf Ebene des Mitgliedstaats ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und die Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten diesbezüglich Größenvorteile. Daher sollte klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, vorausgesetzt sie übersteigen die Einsparungen, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und vorausgesetzt der Mitgliedstaat weist nach, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Energieeinsparungen beigetragen hat, die geltend gemacht werden.

(148)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ und den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen.

(149)

Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung können die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden.

(150)

Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung der nationalen Beiträge, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten an die genannte Verordnung angeglichen und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.

(151)

Um die praktische Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern, sollte die Kommission weiterhin den Erfahrungsaustausch über Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen über eine Online-Plattform unterstützen.

(152)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz und der Klimaneutralität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(153)

Um die Anpassung an den technischen Fortschritt und Änderungen bei der Verteilung der Energiequellen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der aufgrund dieser Richtlinie festgelegten harmonisierten Energieeffizienz-Referenzwerte, hinsichtlich der Werte, der Berechnungsmethoden, des standardmäßigen Primärenergiekoeffizienten und der Anforderungen in den Anhängen dieser Richtlinie und hinsichtlich der Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (34) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(154)

Die Verordnung (EU) 2023/955 sollte geändert werden, um der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bestimmung des Begriffs „Energiearmut“ Rechnung zu tragen. Dies würde die Konsistenz, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den verschiedenen Instrumenten und Finanzmitteln gewährleisten, insbesondere in Bezug auf von Energiearmut betroffene Haushalte.

(155)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(156)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang XVI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um die Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Union sicherzustellen, und werden weitere Energieeffizienzverbesserungen ermöglicht. Das Ziel dieses gemeinsamen Rahmens ist, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) und zur Energieversorgungssicherheit der Union beizutragen, indem ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren, einschließlich fossiler Brennstoffe, verringert wird.

Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung, -übertragung, -speicherung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen.

Diese Richtlinie trägt zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und somit auch zur Union als einer alle einbeziehenden, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bei.

(2)   Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Sehen nationale Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Energie“ Energieerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

2.

„Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;

3.

„Energiesystem“ ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist;

4.

„Systemeffizienz“ die Auswahl energieeffizienter Lösungen, wenn diese auch einen kosteneffizienten Dekarbonisierungspfad, zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von Ressourcen ermöglichen;

5.

„Primärenergieverbrauch“ die verfügbare Bruttoenergie ohne grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), nichtenergetischen Endverbrauch und Umgebungsenergie;

6.

„Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008);

7.

„Umgebungsenergie“ die Umgebungsenergie im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

8.

„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

9.

„Energieeinsparungen“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

10.

„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;

11.

„Energiedienstleistung“ den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;

12.

„öffentliche Einrichtungen“ nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;

13.

„Gesamtnutzfläche“ die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;

14.

„öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;

15.

„Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;

16.

„Energiemanagementsystem“ eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte;

17.

„Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

18.

„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

19.

„verpflichtete Partei“ einen Energieverteiler, ein Energieeinzelhandelsunternehmen oder einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, der bzw. das den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen gemäß Artikel 9 unterliegt;

20.

„beauftragte Partei“ eine juristische Person, der von der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung die Befugnis übertragen wurde, im Auftrag dieser Regierung oder dieser anderen öffentlichen Einrichtung eine Finanzierungsregelung auszuarbeiten, zu verwalten und umzusetzen;

21.

„teilnehmende Partei“ ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, die sich verpflichtet hat, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung bestimmte Ziele zu erreichen, oder die unter ein nationales ordnungsrechtliches Instrument fällt;

22.

„durchführende Behörde“ eine Verwaltungseinheit, die für die Anwendung oder Kontrolle in Bezug auf Energie- oder CO2-Besteuerung, Finanzregelungen und -instrumente, steuerliche Anreize, Standards und Normen, Energiekennzeichnungssysteme, berufliche oder allgemeine Ausbildung zuständig ist;

23.

„strategische Maßnahme“ ein in einem Mitgliedstaat förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen;

24.

„Einzelmaßnahme“ eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird;

25.

„Energieverteiler“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;

26.

„Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom oder Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas;

27.

„Energieeinzelhandelsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;

28.

„Endkunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;

29.

„Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;

30.

„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (37);

31.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

32.

„Energieaudit“ ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

33.

„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden;

34.

„intelligentes Messsystem“ ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder ein intelligentes Messsystem gemäß der Richtlinie 2009/73/EG;

35.

„Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom oder einen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas;

36.

„Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;

37.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ einen Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

38.

„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

39.

„in KWK erzeugter Strom“ den Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen berechnet wird;

40.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht;

41.

„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

42.

„Kraft-Wärme-Verhältnis“ bzw. „Stromkennzahl“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

43.

„KWK-Block“ einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;

44.

„KWK-Kleinanlage“ eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;

45.

„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;

46.

„effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das die in Artikel 26 festgelegten Kriterien erfüllt;

47.

„effiziente Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der Wärme- und Kälteversorgung, die – ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie – gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kosteneffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;

48.

„effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;

49.

„Rechenzentrum“ ein Rechenzentrum im Sinne von Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;

50.

„erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

51.

„Aggregator“ einen unabhängigen Aggregator im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2019/944;

52.

„Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen sozialpolitischen Maßnahmen und anderer einschlägiger nationaler Maßnahmen, wobei diese durch eine Kombination von Faktoren verursacht wird, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Wohnungen;

53.

„Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat;

54.

„divergierende Anreize“ das Fehlen einer gerechten und angemessenen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen und Vorteile im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz zwischen den betroffenen Akteuren, z. B. zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäudeteilen oder zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden;

55.

„Beteiligungsstrategie“ eine Strategie, die Ziele festlegt, Techniken entwickelt und Verfahren einführt, womit alle einschlägigen Interessengruppen auf nationaler oder lokaler Ebene, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, wie z. B. Verbraucherorganisationen, in den politischen Entscheidungsprozess einbezogen werden, um das Bewusstsein für diese Maßnahmen zu schärfen, Rückmeldungen zu diesen Maßnahmen zu erhalten und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern;

56.

„statistisch signifikanter Anteil und repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung“ einen Anteil und eine Stichprobe, die voraussetzen, dass die Teilmenge der statistischen Grundgesamtheit der betreffenden Energiesparmaßnahmen auf eine Weise festgelegt wird, die die Gesamtheit aller Energiesparmaßnahmen abbildet und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen über das Vertrauen in die Gesamtheit der Maßnahmen zu ziehen.

Artikel 3

Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

(1)   Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 000 000 EUR bzw. 175 000 000 EUR im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Bezug auf folgende Sektoren bewertet werden:

a)

Energiesysteme und

b)

andere Sektoren als der Sektor Energie, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, so z. B. Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen.

(2)   Bis zum 11. Oktober 2027 nimmt die Kommission eine Bewertung der in Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte mit dem Ziel einer Abwärtskorrektur unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Energiemarkt vor. Die Kommission legt bis zum 11. Oktober 2028 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(3)   Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, bei der Anwendung dieses Artikels die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1749 (38) zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und gegebenenfalls auch die sektorale Integration und die sektorübergreifenden Auswirkungen überwachen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.

(5)   Bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ müssen die Mitgliedstaaten

a)

die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen;

b)

die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen;

c)

eine Stelle oder Stellen benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, und der in Absatz 1 genannten Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zuständig sind;

d)

der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte darüber Bericht erstatten, wie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei nationalen und gegebenenfalls regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen berücksichtigt wurde, wozu auch zumindest Folgendes gehört:

i)

eine Bewertung der Anwendung und der Vorteile des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in Energiesystemen, insbesondere in Bezug auf den Energieverbrauch;

ii)

eine Liste der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um unnötige regulatorische oder nicht-regulatorische Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und für nachfrageseitige Lösungen zu beseitigen, einschließlich durch die Ermittlung nationaler Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zuwiderlaufen.

(6)   Die Kommission erlässt bis zum 11. April 2024 Leitlinien, in denen ein gemeinsamer allgemeiner Rahmen, der die Aufsicht und das Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren einschließt, enthalten ist, den die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Kosten-Nutzen-Methoden zum Zwecke der Vergleichbarkeit verwenden können, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen wird, Anpassungen an nationale und lokale Gegebenheiten vorzunehmen.

Artikel 4

Energieeffizienzziele

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 11,7 % gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 sicher, sodass der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 763 Mio. t RÖE beträgt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam einen Beitrag zu dem indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch zu leisten, der im Jahr 2030 nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE betragen soll.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs fest, um gemeinsam das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte verbindliche Ziel der Union für den Endenergieverbrauch zu erreichen, und bemüht sich, gemeinsam zu dem im genannten Absatz aufgeführten indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch beizutragen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei drücken die Mitgliedstaaten ihre Beiträge auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2030 aus. Bei der Festlegung ihrer indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden. Zu diesem Zweck können sie die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegte Formel verwenden.

Die Mitgliedstaaten geben die Anteile des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Die Mitgliedstaaten geben auch Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich IKT an.

(3)   Bei der Festlegung ihrer in Absatz 2 genannten indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

gemäß Absatz 1 beträgt das Ziel der Union für den Endenergieverbrauch im Jahr 2030 nicht mehr als 763 Mio. t RÖE und das Ziel für den Primärenergieverbrauch nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE,

b)

die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,

c)

sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,

d)

alle relevanten Faktoren, die sich auf die Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz auswirken:

i)

frühzeitige Anstrengungen und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz;

ii)

die gerechte Verteilung der Anstrengungen in der Union,

iii)

die Energieintensität der Wirtschaft,

iv)

das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,

e)

sonstige nationale Gegebenheiten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere:

i)

die Entwicklung und Prognosen in Bezug auf das BIP und die Bevölkerungsentwicklung,

ii)

Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe,

iii)

die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung,

iv)

die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien,

v)

das Ambitionsniveau in den nationalen Dekarbonisierungs- oder Klimaneutralitätsplänen,

vi)

das wirtschaftliche Energieeinsparpotenzial,

vii)

die derzeitigen Klimabedingungen und die Klimawandelprognosen.

(4)   Bei der Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 3 stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I ergeben hätte.

(5)   Die Kommission bewertet, ob der gemeinsame Beitrag der Mitgliedstaaten mindestens dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch entspricht. Gelangt die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der Entwürfe der aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder spätestens bis zum 1. März 2024 unter Berücksichtigung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 gemäß dem genannten Absatz zu dem Schluss, dass der gemeinsame Beitrag nicht ausreicht, so übermittelt sie jedem Mitgliedstaat einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch auf Grundlage des Folgenden:

a)

der verbleibenden gemeinsamen Verringerung des Endenergieverbrauchs, die erforderlich ist, um das in Absatz 1 festgelegte verbindliche Ziel der Union zu erreichen;

b)

der relativen Treibhausgasintensität pro BIP-Einheit im Jahr 2019 in den betroffenen Mitgliedstaaten;

c)

das BIP dieser Mitgliedstaaten im Jahr 2019.

Vor Anwendung der Formel in Anhang I für den im vorliegenden Absatz festgelegten Mechanismus und spätestens bis zum 30. November 2023 aktualisiert die Kommission das EU-Referenzszenario 2020 auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet wurden.

Ungeachtet des Artikels 37 der vorliegenden Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten, die ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unter Verwendung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 aktualisieren möchten, ihren aktualisierten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag bis spätestens 1. Februar 2024. Möchte ein Mitgliedstaat seinen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag aktualisieren, so stellt er sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I bei Verwendung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 ergeben hätte.

Die Mitgliedstaaten, denen die Kommission einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag übermittelt hat, aktualisieren ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mit dem berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch zusammen mit einer aktualisierten Fassung ihres indikativen Zielpfads für diesen Beitrag und gegebenenfalls ihren zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Die Kommission verlangt im Einklang mit der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten, dass sie unverzüglich ihren berichtigten indikativen Energieeffizienzbeitrag und gegebenenfalls ihre zusätzlichen Maßnahmen mitteilen, um die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Mechanismus sicherzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch in Mio. t RÖE übermittelt, der höchstens dem Wert entspricht, der sich bei Verwendung der Formel in Anhang I ergeben hätte, so ändert die Kommission diesen Beitrag nicht.

Bei der Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Mechanismus stellt die Kommission sicher, dass keine Differenz zwischen der Summe der nationalen Beiträge aller Mitgliedstaaten und dem in Absatz 1 festgelegten verbindlichen Ziel der Union verbleibt.

(6)   Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, so stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren indikativen Zielpfaden für den Endenergieverbrauch gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um bei der Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge wieder auf Kurs zu kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem mindestens eine der folgenden Maßnahmen:

a)

nationale Maßnahmen zur Erzielung zusätzlicher Energieeinsparungen, einschließlich einer stärkeren Projektentwicklungsunterstützung für die Durchführung von Maßnahmen für Investitionen in die Energieeffizienz,

b)

Erhöhung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie,

c)

Anpassung der Verpflichtung für den öffentlichen Sektor,

d)

Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zum nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie oder zu einem anderen Finanzierungsinstrument für Energieeffizienzinvestitionen, wobei die jährlichen finanziellen Beiträge den Investitionen entsprechen, die erforderlich sind, um den indikativen Zielpfad zu erreichen.

Liegt der Endenergieverbrauch eines Mitgliedstaats über seinem indikativen Zielpfad für den Endenergieverbrauch gemäß Absatz 2 dieses Artikels, so erläutert er in seinem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht die Maßnahmen, die er zur Schließung der Lücke ergreifen wird, um sicherzustellen, dass er seine nationalen Energieeffizienzbeiträge und die erwartete Höhe an Energieeinsparungen erreicht.

Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen vor und übt gegebenenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden.

(7)   Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 etwaige methodische Änderungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten sowie Änderungen der Methode zur Berechnung der Energiebilanz und der Energiemodelle für den europäischen Energieverbrauch und schlägt erforderlichenfalls technische Anpassungen bei der Berechnung der Ziele der Union für 2030 vor, um das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Ambitionsniveau aufrechtzuerhalten.

KAPITEL II

VORBILDFUNKTION DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS

Artikel 5

Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % gesenkt wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den öffentlichen Verkehr oder die Streitkräfte von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 auszunehmen.

Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 legen die Mitgliedstaaten einen Ausgangswert fest, der den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, außer in den Bereichen öffentlicher Verkehr oder Streitkräfte, für das Jahr 2021 umfasst. Die Verringerung des Energieverbrauchs im öffentlichen Verkehr und bei den Streitkräften ist indikativ und kann für die Erfüllung der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Ausgangswert gemäß diesem Artikel ausgenommen wurde.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 ist die in Absatz 1 festgelegte Zielvorgabe indikativ. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten Daten über den geschätzten Verbrauch verwenden, und bis zum selben Enddatum passen die Mitgliedstaaten den Ausgangswert an und gleichen den geschätzten Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an.

(3)   Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 umfasst bis zum 31. Dezember 2026 nicht den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50 000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2029 nicht den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 5 000 Einwohnern.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs seiner öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb seines Hoheitsgebietes berücksichtigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten nehmen in die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten Aktualisierungen ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne die von allen öffentlichen Einrichtungen je Sektor zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs sowie die Maßnahmen auf, die sie zur Verwirklichung dieser Senkungen zu ergreifen gedenken. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die jedes Jahr erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren langfristigen Planungsinstrumenten wie Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die einschlägigen Interessenträger, einschließlich gegebenenfalls Energieagenturen, und die Öffentlichkeit, einschließlich insbesondere schutzbedürftiger Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, konsultiert haben.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternehmen, um beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen abzumildern.

(7)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen. Diese Unterstützung kann, unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, finanzielle und technische Unterstützung umfassen, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung einzuführen und öffentliche Einrichtungen dazu zu ermutigen, über die Energieeinsparungen hinausgehende Vorteile, wie die Qualität des Innenraums, zu berücksichtigen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem Leitlinien bereitgestellt und der Kompetenzaufbau, die Aneignung von Fertigkeiten und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen gefördert werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, die Lebenszyklus-CO2-Emissionen und die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(9)   Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, die Energieeffizienz von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, u. a. durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen, zu verbessern.

Artikel 6

Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Gebäude in die Renovierungsanforderung von 3 % einbezogen werden sollen, wobei die Kosteneffizienz und die technische Durchführbarkeit bei der Auswahl der zu renovierenden Gebäude gebührend zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen von der in Unterabsatz 1 genannten Renovierungspflicht ausnehmen, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner von Sozialwohnungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten.

Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird.

Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei den folgenden Gebäudekategorien weniger strenge als die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen anwenden:

a)

Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

b)

Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden;

c)

Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Gebäude, auf das nicht in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Bezug genommen wird, nicht bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Niveau renoviert wird, wenn sie feststellen, dass es technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, dieses Gebäude in ein Niedrigstenergiegebäude umzubauen. Beschließen sie dies, so dürfen die Mitgliedstaaten die Renovierung dieses Gebäudes nicht auf die Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 1 anrechnen.

(3)   Um Energieeinsparungen vorwegzunehmen und Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, kann ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 in einem beliebigen Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsrate eines der drei folgenden Jahre anrechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, kann den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote von Gebäuden neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies gilt nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat legt die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, eindeutig fest und veröffentlicht diese.

(5)   Bis zum 11. Oktober 2025 erstellen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, und machen es öffentlich verfügbar und zugänglich. Die Mitgliedstaaten aktualisieren das Inventar mindestens alle zwei Jahre. Das Inventar wird mit dem Überblick über den Gebäudebestand, der im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und den einschlägigen Datenbanken erstellt wird.

Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann öffentlich verfügbare und zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten.

Das Inventar enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Gesamtnutzfläche in m2,

b)

der gemessene jährliche Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen,

c)

der gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ausgestellte Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen alternativen Ansatz zu der in den Absätzen 1 bis 4 anzuwenden, um jedes Jahr Energieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in einer Höhe zu erzielen, die mindestens der in Absatz 1 vorgeschriebenen Höhe entspricht.

Für die Zwecke der Anwendung dieses alternativen Ansatzes gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie sorgen dafür, dass jedes Jahr gegebenenfalls ein Renovierungspass für Gebäude vorgelegt wird, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, ausmachen. Für diese Gebäude muss der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein.

b)

Sie schätzen die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung, die zu Niedrigstenergiegebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU umgewandelt werden.

Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung des alternativen Ansatzes entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 ihre voraussichtlichen Energieeinsparungen mit, um bis 31. Dezember 2030 gleichwertige Energieeinsparungen in den unter Absatz 1 fallenden Gebäuden zu erzielen.

Artikel 7

Vergabe öffentlicher Aufträge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerten entspricht, im Einklang mit den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen nur Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen, sofern dies technisch nicht durchführbar ist.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 anwenden, einschließlich für jene öffentlichen Aufträge und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind.

(2)   Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder seine Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtungen gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39).

(3)   Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, prüfen, ob es durchführbar ist, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das vollständig von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, indem das Produktpaket beschafft wird, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse erfüllt.

(5)   Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Vergabepraxis berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien zu berücksichtigen.

Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich machen, indem sie diese Informationen in den jeweiligen Bekanntmachungen auf der Website „Tenders Electronic Daily (TED)“ im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission (40) veröffentlichen. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die Verwendung kohlenstoffarmer Materialien und die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien bei einem neuen bzw. einem zu renovierenden Gebäude zu verlangen. Öffentliche Auftraggeber können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2 000 m2.

Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.

(6)   Gegebenenfalls kann die Kommission den nationalen Behörden und den für die Beschaffung zuständigen Bediensteten weitere Leitlinien für die Anwendung von Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zur Verfügung stellen. Diese Unterstützung kann die bestehenden Foren zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beispielsweise durch konzertierte Aktionen stärken und ihnen dabei helfen, die Kriterien für eine umweltfreundliche Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.

(7)   Die Mitgliedstaaten legen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens fest, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Auftraggeber nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen und sonstigen Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen zu beseitigen.

KAPITEL III

EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG

Artikel 8

Energieeinsparverpflichtung

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

a)

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;

b)

neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von:

i)

0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

ii)

1,3 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

iii)

1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019;

iv)

1,9 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2030, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,45 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.

Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß der Einsparquote in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erzielen.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 9 oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 10 erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie Artikel 30 Absatz 14 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei – aber nicht beschränkt auf – von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.

Zur Erreichung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen und unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten bei der Konzeption dieser strategischen Maßnahmen den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können.

Die Mitgliedstaaten bestimmen und erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplänen geschätzt wurde. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihrer Bewertung des Anteils der Energiearmut in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen die folgenden Indikatoren:

a)

die Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]),

b)

die Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]),

c)

die Gesamtzahl der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben (Eurostat, EU-SILC [ilc_mdho01]),

d)

die Quote der von Armut bedrohten Personen (Eurostat, EU-SILC und ECHP-Erhebungen [ilc_li02]) (Schwellenwert: 60 % des Medianäquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers).

Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der in Unterabsatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, in ihre gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und in die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten dazugehörigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Tag eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. In einem Verpflichtungszeitraum erzielte Energieeinsparungen werden nicht auf die gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Verpflichtungszeiträume erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet.

(6)   Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i erreichen, können sie die geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie

a)

eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden;

b)

im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von der Berechnungsgrundlage ausschließen;

c)

eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen.

(7)   Wenn Mitgliedstaaten eine der in Absatz 6 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest:

a)

die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültige Menge ihrer Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß dem genannten Buchstaben vorgeschriebenen Einsparungen,

b)

die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.

(8)   Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 9

a)

die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

b)

bei der Berechnung das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b Ziffer i dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise ausschließen;

c)

Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 27 Absätze 1, 5 bis 9 und 11 erzielt werden, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen;

d)

Energieeinsparungen, die aufgrund von Einzelmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Buchstabe b Ziffer i des genannten Unterabsatzes weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen;

e)

Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen ergeben, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken;

f)

bei der Berechnung der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde;

g)

Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 und 10 durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 26 gemeldet haben.

(9)   Bei der Anwendung der gemäß Absatz 8 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i genannten Zeitraum separat wie folgt vor:

a)

bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten die in Absatz 8 Buchstaben a bis d aufgeführten Optionen nutzen. Auf alle gemäß Absatz 8 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen;

b)

bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten die in Absatz 8 Buchstaben b bis g aufgeführten Optionen nutzen, sofern die Einzelmaßnahmen gemäß Absatz 8 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß den Absätzen 6 und 7 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 8 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden.

Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich aus der Anwendung der in diesem Buchstaben genannten jährlichen Einsparquote ergibt.

(10)   Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, in ihren gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie in den jeweiligen Fortschrittsberichten, wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 8 genannten Optionen angewendet wurden.

(11)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und als Teil ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage.

(12)   Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder des Entwurfs oder der endgültigen aktualisierten Fassung des zuletzt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder der Bewertung der gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nachfolgenden Entwürfe und endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die strategischen Maßnahmen nicht die Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gewährleisten, kann die Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, deren strategische Maßnahmen sie für unzureichend hält, um die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sicherzustellen.

(13)   Hat ein Mitgliedstaat die bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen nicht erreicht, so erzielt er die ausstehenden Energieeinsparungen zusätzlich zu den kumulierten Endenergieeinsparungen, die bis zum Ende des darauffolgenden Verpflichtungszeitraums erforderlich sind.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch kumulierte Endenergieeinsparungen erreicht, die über dem bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 erforderlichen Niveau liegen, so ist er berechtigt, die zulässige Menge von höchstens 10 % dieses Überschusses auf den folgenden Verpflichtungszeitraum zu übertragen, ohne dass die Zielverpflichtung erhöht wird.

(14)   Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten einschlägigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne weisen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch durch Nachweise und Berechnungen, nach,

a)

dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden;

b)

wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen;

c)

dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit diesem Artikel konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.

Artikel 9

Energieeffizienzverpflichtungssysteme

(1)   Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 3 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 8 Absatz 8 und Absatz 9 erreichen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 30 Absatz 14 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.

(2)   Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so können sie auch eine durchführende Behörde benennen, die das System verwaltet.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 11 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.

(4)   Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 3 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.

(5)   Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien ebenso verlangen, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen, sofern diese Ziele zu Endenergieeinsparungen führen und gemäß Anhang V berechnet werden, und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit Sozialdiensten, regionalen und lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehören auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen für einzelne Wohnungen in Wohnblöcken förderfähig sind.

(7)   Bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 verlangen die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe.

(8)   Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Primärenergieverbrauch oder als Endenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Bei der Umrechnung der Energieeinsparung gelten die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (41) und der Primärenergiefaktor gemäß Artikel 31, sofern die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren nicht gerechtfertigt werden kann.

(9)   Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, damit zumindest für einen statistisch signifikanten Anteil und eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, die von den verpflichteten Parteien ergriffen wurden, eine dokumentierte Prüfung durchgeführt werden kann. Die Messung, Kontrolle und Prüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 und nach dem EU-EHS für Gebäude und Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird.

(10)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen Problemen umgegangen wurde.

(11)   Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten,

a)

zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können;

b)

in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.

(12)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

Artikel 10

Alternative strategische Maßnahmen

(1)   Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 8 Absätze 8 und 9 sicher, dass die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

(2)   Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten Anteil und eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffen wurden, eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Prüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.

(4)   Bei der Meldung einer steuerlichen Maßnahme weisen die Mitgliedstaaten nach, wie bei der Gestaltung der steuerlichen Maßnahme die Wirksamkeit des Preissignals, z. B. des Steuersatzes und der Sichtbarkeit im Zeitverlauf, sichergestellt wurde. Im Falle einer Senkung des Steuersatzes begründen die Mitgliedstaaten, wie die steuerlichen Maßnahmen weiterhin zu neuen Energieeinsparungen führen.

Artikel 11

Energiemanagementsysteme und Energieaudits

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, ein Energiemanagementsystem einrichten. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2027 über ein Energiemanagementsystem verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.

Solche Energieaudits werden entweder

a)

in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß Artikel 28 durchgeführt oder

b)

von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt wird und die anschließenden Energieaudits mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Führen diese Unternehmen bereits Energieaudits gemäß Unterabsatz 1 durch, so setzten sie dies gemäß dieser Richtlinie mindestens in Zeitabständen von vier Jahren fort.

Die betreffenden Unternehmen erstellen auf der Grundlage der Empfehlungen, die sich aus diesen Energieaudits ergeben, einen konkreten und durchführbaren Aktionsplan. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zur Umsetzung jeder Auditempfehlung, sofern diese technisch oder wirtschaftlich durchführbar ist. Der Aktionsplan wird der Geschäftsführung des Unternehmens vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aktionspläne und Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorbehaltlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit.

(3)   Hat in einem bestimmten Jahr ein Unternehmen gemäß Absatz 1 einen Jahresverbrauch von mehr als 85 TJ und ein Unternehmen gemäß Absatz 2 einen Jahresverbrauch von mehr als 10 TJ, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Informationen den für die Umsetzung dieses Artikels zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Nutzung einer neuen oder bestehenden Plattform fördern, um die Erhebung der erforderlichen Daten auf nationaler Ebene zu erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmen dazu anhalten, in ihrem Jahresbericht Informationen über ihren jährlichen Energieverbrauch in kWh, ihren jährlichen Wasserverbrauch in Kubikmetern und einen Vergleich ihres jährlichen Energie- und Wasserverbrauchs mit den Vorjahren bereitzustellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kosteneffizient sind und

a)

in unabhängiger Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder

b)

von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht werden.

Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat, zu dem gegebenenfalls auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von diesen hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.

Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang VI und unter Berücksichtigung einschlägiger europäischer und internationaler Normen transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde oder Stelle, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Durchführung von Energieaudits gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingehalten und die in Anhang VI festgelegten Mindestkriterien korrekt angewandt werden.

Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Kunde keine Einwände erhebt.

(6)   Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um KMU, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen und technisch dabei zu unterstützen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union zur Durchführung von Energieaudits Mechanismen wie Energieauditzentren für KMU und Kleinstunternehmen einführen, sofern diese Mechanismen nicht mit privaten Prüfern konkurrieren. Sie können auch andere Förderregelungen für KMU, einschließlich für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben, vorsehen, um die Kosten von Energieaudits und der Umsetzung sehr kosteneffizienter Empfehlungen der Energieaudits – soweit die in diesen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden – zu decken.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Programme die Unterstützung von KMU bei der Quantifizierung der vielfältigen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen in ihren Betriebsabläufen, bei der Entwicklung von Fahrplänen für die Energieeffizienz und bei der Entwicklung von Energieeffizienz-Netzwerken für KMU, die von unabhängigen Experten unterstützt werden, umfassen.

Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.

(8)   Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um Unternehmen, die keine KMU sind und die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.

(9)   Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie mit Absatz 2 im Einklang stehen, wenn sie

a)

auf unabhängige Weise auf der Grundlage der Mindestkriterien nach Anhang VI vorgenommen werden,

b)

im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer Stelle durchgeführt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat, einer anderen von den zuständigen Behörden hiermit beauftragten Einrichtung oder der Kommission benannt und beaufsichtigt wird.

Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.

(10)   Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag umsetzen, sind von den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern der Energieleistungsvertrag die erforderlichen Elemente des Energiemanagementsystems abdeckt und den Anforderungen des Anhangs XV entspricht.

(11)   Unternehmen, die ein von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern das betreffende Umweltmanagementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien nach Anhang VI umfasst.

(12)   Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits ist.

Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.

Artikel 12

Rechenzentren

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW, bis zum 15. Mai 2024 und danach jährlich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zu veröffentlichen, mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.

(3)   Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank über Rechenzentren ein, die Informationen enthält, die von den verpflichteten Rechenzentren gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden. Die Europäische Datenbank muss auf aggregierter Ebene öffentlich zugänglich sein.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Eigentümern und Betreibern von Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte IT von mindestens 1 MW nahe, die bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren angegeben sind.

(5)   Die Kommission bewertet bis zum 15. Mai 2025 die gemäß den Absätzen 1 und 3 vorgelegten verfügbaren Daten zur Energieeffizienz von Rechenzentren und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge mit weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beigefügt sind, einschließlich der Festlegung von Mindestleistungsstandards und einer Bewertung der Durchführbarkeit des Übergangs zu einem Sektor von Rechenzentren mit Netto-Null-Emissionen, und zwar in enger Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern. In diesen Vorschlägen kann ein Zeitrahmen festgelegt werden, innerhalb dessen die bestehenden Rechenzentren Mindestleistungen erreichen müssen.

Artikel 13

Erdgasverbrauchserfassung

(1)   Soweit es technisch möglich, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.

Ein solcher individueller Zähler zu einem wettbewerbsfähigen Preis ist stets bereitzustellen, wenn:

a)

ein bestehender Zähler ersetzt wird, außer in Fällen, in denen dies technisch unmöglich oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kosteneffizient ist;

b)

neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden.

(2)   Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:

a)

Sie stellen sicher, dass die Verbrauchserfassungssysteme dem Endkunden Informationen über seine tatsächlichen Nutzungszeiten vermitteln und dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.

b)

Sie stellen sicher, dass die Sicherheit der intelligenten Zähler und der Datenkommunikation sowie die Wahrung der Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

c)

Sie verlangen, dass die Kunden zum Zeitpunkt des Einbaus intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert werden, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler im Hinblick auf die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs.

Artikel 14

Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.

(2)   Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.

Artikel 15

Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1)   In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.

Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht durchführbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, werden an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat legt die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht durchführbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, eindeutig fest und veröffentlicht diese.

(2)   In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, werden ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 individuelle Trinkwarmwasserzähler bereitgestellt.

(3)   Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls auch Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Energieverbrauch durch:

a)

Trinkwarmwasser;

b)

von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme, sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind;

c)

die Beheizung oder Kühlung von Wohnungen.

Artikel 16

Fernablesungsanforderung

(1)   Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Es gelten die Bedingungen der technischen und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1.

(2)   Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.

Artikel 17

Abrechnungsinformationen für Erdgas

(1)   Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VIII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Diese Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

(2)   Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

Die ergänzenden Informationen über den historischen Verbrauch enthalten:

a)

kumulierte Daten für mindestens die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist;

b)

ausführliche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten.

Die Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden.

Die Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b werden dem Endkunden über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zugänglich gemacht.

(3)   Unabhängig davon, ob intelligente Zähler eingebaut wurden, gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

Sie verlangen, dass auf Wunsch des Endkunden Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar – einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden.

b)

Sie stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird.

c)

Sie stellen sicher, dass mit der Abrechnung geeignete Angaben zur Verfügung gestellt werden, damit die Endkunden eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang VIII erhalten.

d)

Sie können festlegen, dass auf Wunsch des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Energieversorger flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistenden Zahlungen anbieten.

e)

Sie verlangen, dass den Verbrauchern auf Anfrage Informationen und Schätzungen in Bezug auf Energiekosten rechtzeitig und in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es den Verbrauchern ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.

Artikel 18

Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1)   Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei allen Endnutzern die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang IX Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen.

Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 15. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

verlangen, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern – soweit verfügbar – auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

b)

stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;

c)

stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang IX Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten;

d)

fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.

Artikel 19

Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten, und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchdaten haben.

Artikel 20

Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 15 auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten – etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger – entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.

(3)   Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, wie beispielsweise die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern.

KAPITEL IV

INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER

Artikel 21

Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1)   Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (43), stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden und – soweit ausdrücklich vorgesehen – Endnutzer die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.

(2)   Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Versorgers;

b)

zu erbringende Leistungen und beinhaltete Qualitätsstufen;

c)

Art der ohne zusätzliche Kosten im Vertrag enthaltenen Wartungsdienste;

d)

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;

e)

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;

f)

Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;

g)

Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22;

h)

Bereitstellung von Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, die auf der Abrechnung oder der Website des Unternehmens eindeutig angegeben sind und Kontaktdaten oder einen Link zur Website der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e genannten zentralen Anlaufstellen enthalten;

i)

Kontaktdaten, anhand deren der Kunde die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a genannten zentralen Anlaufstellen ermitteln kann.

Die Bedingungen des Versorgers müssen fair sein und den Endkunden im Voraus mitgeteilt werden. Die in diesem Absatz genannten Informationen werden vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen diese Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden.

Den Endkunden und den Endnutzern ist eine knappe, leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen, einschließlich Preisen und Tarifen, zur Verfügung zu stellen.

Den Endkunden werden eine Kopie des Vertrags und klare Informationen über die geltenden Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgungsdiensten auf transparente Weise bereitgestellt.

Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit einem Versorger haben, auf Verlangen die in diesem Absatz genannten Informationen in geeigneter Weise und kostenfrei bereitzustellen.

(3)   Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Endkunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Gründe, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Endkunden unterrichten die Endnutzer unverzüglich über die neuen Bedingungen.

(4)   Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsarten anzubieten. Diese Zahlungsarten dürfen nicht unangemessen einzelne Kunden diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

(5)   Nach Maßgabe von Absatz 4 darf Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.

(6)   Die Endkunden und gegebenenfalls die Endnutzer müssen Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, welche klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Auf Verlangen erhalten die Endnutzer Zugang zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Endkunden und die Endnutzer müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Endkunden mit Behinderungen werden alle relevanten Informationen über ihren Vertrag mit ihrem Versorger in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.

(7)   Die Endkunden und die Endnutzer haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.

(8)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verbraucherschutzmaßnahmen durchgesetzt werden. Die zuständigen Behörden handeln unabhängig von jeglichen Marktinteressen.

(9)   Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung werden die betreffenden Endkunden rechtzeitig, spätestens jedoch einen Monat vor der geplanten Versorgungsunterbrechung ohne zusätzliche Kosten über alternative Maßnahmen angemessen informiert.

Artikel 22

Information und Sensibilisierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sicher, dass Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen Teil einer nationalen Strategie sein wie etwa der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder der gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten langfristigen Renovierungsstrategie.

Für die Zwecke dieses Artikels enthalten diese Maßnahmen eine Reihe von Instrumenten und Strategien zur Förderung von Verhaltensänderungen, beispielsweise:

a)

steuerliche Anreize,

b)

Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen oder Subventionen,

c)

öffentlich geförderte Bewertungen des Energieverbrauchs, Dienste für gezielte Beratung und Unterstützung für Haushaltskunden, insbesondere von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben,

d)

Dienste für gezielte Beratung von KMU und Kleinstunternehmen,

e)

Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format,

f)

Projekte mit Beispielcharakter,

g)

Aktivitäten am Arbeitsplatz,

h)

Schulungsaktivitäten,

i)

digitale Tools,

j)

Strategien zur Förderung der Beteiligung.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels müssen die in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Schaffung eines unterstützenden Rahmens für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten umfassen, insbesondere für:

a)

die Einrichtung einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz – wie z. B. Energiechecks für Haushalte, die energetische Renovierung von Gebäuden, Informationen über den Austausch alter und ineffizienter Heizsysteme durch moderne und effizientere Anlagen und die Nutzung erneuerbarer Energie und der Energiespeicherung für Gebäude – für Endkunden und Endnutzer, insbesondere Haushalts- und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen,

b)

die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren, die Dienstleistungen wie Energieaudits und Bewertungen des Energieverbrauchs, Finanzierungslösungen und die Durchführung energetischer Renovierungen erbringen,

c)

die Mitteilung kosteneffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens,

d)

die Verbreitung von Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente,

e)

die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, über die die Endkunden und Endnutzer alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls privaten Akteuren spezielle einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz ein. Diese Einrichtungen

a)

beraten Haushalte, KMU, Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen mit gestrafften Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen,

b)

leisten ganzheitliche Unterstützung für alle Haushalte – mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz – sowie für akkreditierte Unternehmen und Installateure, die auf verschiedene Wohngebäudetypen und geografische Gebiete angepasste Nachrüstungsdienste anbieten und in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts Unterstützung leisten, um unter anderem die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz zu erleichtern, falls solche Vorgaben in einem Rechtsakt der Union vorgesehen sind,

c)

beraten in Bezug auf das Energieverbrauchsverhalten.

(5)   Die speziellen einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 haben gegebenenfalls folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung von Informationen durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Energieeffizienz;

b)

Erhebung aggregierter Typologiedaten aus Energieeffizienzprojekten sowie Austausch und Veröffentlichung von Erfahrungen;

c)

Schaffung von Verbindungen zwischen potenziellen Projekten und Marktteilnehmern, insbesondere bei kleineren lokalen Projekten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf diese Verfahren zu verbessern.

(6)   Die einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 bieten spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen an.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Entwicklung dieser einzigen Anlaufstellen zur Verfügung, damit ein unionsweit harmonisierter Ansatz verfolgt wird. Die Leitlinien fördern die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, Energieagenturen und von der Bevölkerung getragenen Initiativen.

(7)   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktteilnehmer die Endkunden, einschließlich von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, KMU und Kleinstunternehmen, angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über einen unabhängigen Mechanismus wie eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (45), so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck können außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehen, genutzt werden, sofern sie gleichermaßen wirksam sind.

Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.

Die Mitwirkung von Unternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.

(9)   Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz in Bezug auf divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten.

Maßnahmen zur Beseitigung solcher Hemmnisse können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einschließlich nationaler Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern, sowie die Möglichkeit, Drittfinanzierungslösungen in Anspruch zu nehmen, umfassen. Die Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten kombiniert werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen multilateralen Dialog unter den einschlägigen Partnern, z. B. lokale und regionale Behörden, Sozialpartner, Eigentümer- und Mieterverbände, Verbraucherorganisationen, Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Behörden und Agenturen, mit dem Ziel zu unterstützen, Vorschläge für gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien zur Anwendung bei divergierenden Anreizen zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzulegen.

Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die im Rahmen seiner gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU und der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten langfristigen Renovierungsstrategie ergriffenen Maßnahmen.

(10)   Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über gute Energieeffizienzverfahren und -methoden und stellt zur Minderung divergierender Anreize in den Mitgliedstaaten technische Hilfe bereit.

Artikel 23

Partnerschaften für Energieeffizienz

(1)   Bis zum 11. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften erfasst wird. Ergibt die Bewertung, dass die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften nicht ausreichend erfasst wird, so richtet die Kommission sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaften auf Unionsebene mit Unterpartnerschaften für jeden fehlenden Sektor ein, indem sie wichtige Interessenträger – einschließlich der Sozialpartner – aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzwesen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt.

Wird eine Partnerschaft eingerichtet, so ernennt die Kommission gegebenenfalls für jede sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaft der Union einen Vorsitzenden.

(2)   Die Partnerschaften gemäß Absatz 1 zielen darauf ab, Dialoge über den Klimaschutz und die Energiewende zwischen den einschlägigen Akteuren zu erleichtern und die Sektoren darin zu bestärken, Fahrpläne für Energieeffizienz auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für Energieeinsparungen zu erfassen, sich auf den Einsatz erneuerbarer Energie vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren.

Diese Fahrpläne werden den Sektoren als wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2021/1119 erforderlichen Investitionen dienen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren zur Stärkung des Binnenmarktes erleichtern.

Artikel 24

Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut

(1)   Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen.

Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 28 Absatz 1der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.

(2)   Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht setzen die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Verringerung der Energiearmut Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Überwachung dieser Maßnahmen und die Berichterstattung darüber werden im Rahmen der geltenden Berichtspflichten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführt.

(3)   Zur Unterstützung von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden, von Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

a)

Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor gemäß der Richtlinie 2003/87/EG abzumildern;

b)

die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den die Mitgliedstaaten aus dem Klima-Sozialfonds gemäß der Artikel 9 und 14 der Verordnung (EU) 2023/955 erhalten, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-EHS gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung nutzen;

c)

frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investieren, bevor Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen ihre Wirkung entfalten;

d)

technische Hilfe und die Einführung von Finanzierungmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten fördern, etwa On-Bill-Modelle, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen und Renovierungen, die zu Mindestenergiegewinnen führen;

e)

technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu begünstigen;

f)

den Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, sicherstellen und dadurch den Zugang zu erschwinglichen Bankdarlehen oder zweckgebundenen Kreditlinien erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein oder beauftragen ein bestehendes Netzwerk, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und technische Hilfe und finanzielle Instrumente zur Verringerung der Energiearmut zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen aller widerspiegelt.

Die Mitgliedstaaten können das Expertennetzwerk mit der Beratung in folgenden Bereichen beauftragen:

a)

nationale Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearme und schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzer;

b)

Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten;

c)

Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit der Lebenshaltungskosten, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;

d)

Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Situationen, in denen bestimmte Gruppen etwa aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustands oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und ihrer demografischen Merkmale stärker von Energiearmut betroffen sind oder ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die nachteiligen Auswirkungen von Energiearmut sind.

KAPITEL V

EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG

Artikel 25

Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und dessen Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang X der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 betroffenen Interessenträger die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen, und sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden Handels- und Geschäftsgeheimnisse, die als solche ausgewiesen sind, nicht offenlegen oder veröffentlichen.

(3)   Für die Zwecke der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der technischen Eignung eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46) sein.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang XI vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.

(4)   Ergeben die umfassende Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Analyse nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung aus Abwärme vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen, die Entwicklung von Anlagen für die Verwendung der Abwärme auch im Industriesektor anzuregen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 26 Absätze 7 und 9 Rechnung zu tragen.

Ergeben die umfassende Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Analyse nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten – einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 26 Absatz 7 – überwiegt, so können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen mit den betreffenden lokalen und regionalen Behörden Anlagen von den Anforderungen der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels ausnehmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang X aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der einschlägigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die gemäß der genannten Verordnung vorgelegt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regionale und lokale Behörden zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 45 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung ausarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens

a)

auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme, hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern;

b)

mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang stehen;

c)

eine Strategie für die Nutzung des gemäß Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten;

d)

unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen, einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastrukturen;

e)

die relevante bestehende Energieinfrastruktur berücksichtigen;

f)

den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen;

g)

eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können;

h)

eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand enthalten, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;

i)

eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;

j)

einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen;

k)

anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird;

l)

eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle relevanten Parteien, einschließlich öffentlicher und privater Interessenträger, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung nach Absatz 1 und der Strategien und Maßnahmen nach Absatz 5 zu beteiligen.

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung an andere lokale Anforderungen an die Klima-, Energie- und Umweltplanung angepasst werden, um Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Behörden zu vermeiden und die wirksame Umsetzung der Pläne zu fördern.

Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung können von einer Gruppe mehrerer benachbarter lokaler Behörden gemeinsam durchgeführt werden, sofern die geografischen und administrativen Rahmenbedingungen sowie die Wärme- und Kälteinfrastruktur dies zulassen.

Die lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung werden von einer zuständigen Behörde bewertet, woraufhin erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen folgen.

Artikel 26

Wärme- und Kälteversorgung

(1)   Um den effizienteren Verbrauch von Primärenergie zu gewährleisten und den Anteil der in das Netz eingespeisten erneuerbaren Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, muss ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem folgende Kriterien erfüllen:

a)

bis zum 31. Dezember 2027: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;

b)

ab dem 1. Januar 2028: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;

c)

ab dem 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme oder zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, bei dem der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 % und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;

d)

ab dem 1. Januar 2040: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, das mindestens zu 95 % erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und bei dem zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;

e)

ab dem 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;

f)

ab dem 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können alternativ zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien auch Nachhaltigkeitskriterien wählen, die auf der Menge der Treibhausgasemissionen aus dem Fernwärme- und -kältesystem pro an die Kunden gelieferter Wärme- oder Kälteeinheit beruhen, wobei Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Wahl dieser Kriterien dürfen bei einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem seine maximalen Treibhausgasemissionen pro an die Kunden gelieferter Wärme- oder Kälteeinheit die folgenden Mengen nicht überschreiten:

a)

bis zum 31. Dezember 2025: 200 g/kWh;

b)

ab dem 1. Januar 2026: 150 g/kWh;

c)

ab dem 1. Januar 2035: 100 g/kWh;

d)

ab dem 1. Januar 2045: 50 g/kWh;

e)

ab dem 1. Januar 2050: 0 g/kWh.

(3)   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die Kriterien für Treibhausgasemissionen pro Wärme- oder Kälteeinheit in einem bestimmten Zeitraum gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e dieses Artikels anzuwenden. Wenn sie sich dafür entscheiden, teilen sie dies der Kommission bis zum 11. Januar 2024 für den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum und mindestens sechs Monate vor Beginn der in Absatz 2 Buchstaben b bis e des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume mit. Diese Mitteilung umfasst die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erfüllen, wenn sie nicht bereits in der letzten Aktualisierung ihres nationalen Energie- und Klimaplans mitgeteilt wurden.

(4)   Damit ein Fernwärme- und Fernkältesystem als effizient eingestuft wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Fernwärme- und Fernkältesystem bei seinem Bau oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten die Kriterien des Absatzes 1 oder 2 erfüllt, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass beim Bau eines Fernwärme- und -kältesystems oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten

a)

in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und

b)

in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden, wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre die Betreiber aller bestehenden Fernwärme- und Fernkältesysteme mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, die die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e nicht erfüllen, einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauchs von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung erstellen. Der Plan enthält Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Kriterien und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung nutzen, es sei denn, die jeweiligen Rechenzentren können nachweisen, dass dies im Einklang mit der in Absatz 7 genannten Bewertung technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.

(7)   Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Anlagenebene eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI durchgeführt wird, wenn die folgenden Anlagen neu geplant oder erheblich modernisiert werden:

a)

eine thermische Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;

b)

eine Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;

c)

eine Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW, z. B. eine Abwasserbehandlungsanlage oder eine LNG-Anlage; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;

d)

ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW; zu bewerten sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung.

Bei der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

Die Mitgliedstaaten streben an, Hemmnisse für die Nutzung von Abwärme zu beseitigen und die Nutzung von Abwärme zu unterstützen, wenn die Anlagen neu geplant oder modernisiert werden.

Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG gilt für die Zwecke der Buchstaben b und c dieses Absatzes nicht als Modernisierung.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Kosten-Nutzen-Analyse in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchgeführt wird.

(8)   Die Mitgliedstaaten können folgende Anlagen von der Anwendung des Absatzes 7 freistellen:

a)

Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen; Grundlage hierfür ist ein von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtetes Verifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;

b)

Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen;

c)

Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll.

Die Mitgliedstaaten können außerdem Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Absatzes 7 Buchstaben c und d freizustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach diesem Absatz gewährten Freistellungen mit.

(9)   Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gleichwertige Erlaubniskriterien,

a)

um den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Rechnung zu tragen,

b)

um sicherzustellen, dass die in Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

c)

um den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.

(10)   Die Mitgliedstaaten können einzelne Anlagen mittels der in Absatz 9 genannten Genehmigungskriterien oder gleichwertigen Erlaubniskriterien von der Anforderung freistellen, Optionen anzuwenden, deren Nutzen die Kosten überwiegt, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage zwingende Gründe hierfür gibt. In diesen Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen begründeten Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses vor. Die Kommission kann zu dem Beschluss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang eine Stellungnahme abgeben.

(11)   Die Absätze 7, 8, 9 und 10 gelten für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, unbeschadet der in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen.

(12)   Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über die gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen. Diese Informationen sollten mindestens Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte enthalten. Diese Daten werden unter gebührender Berücksichtigung ihrer potenziellen Sensibilität veröffentlicht.

(13)   Auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie stellen sicher, dass dieser Herkunftsnachweis die in Anhang XII festgelegten Anforderungen erfüllt und mindestens die in diesem Anhang genannten Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten erkennen die von ihnen ausgestellten Herkunftsnachweise gegenseitig ausschließlich als Nachweis der in diesem Absatz genannten Informationen an. Jede Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verweigerung mit und erläutern die Gründe hierfür. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, um die verweigernde Partei insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung zu verpflichten.

(14)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede verfügbare Förderung der KWK davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird. Die staatliche Förderung der KWK sowie der Fernwärmeerzeugung und -netze unterliegt gegebenenfalls den Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Artikel 27

Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung

(1)   Die nationalen Energieregulierungsbehörden wenden bei der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur, einschließlich ihrer Beschlüsse zu Netztarifen, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie an. Zusätzlich zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ können die nationalen Energieregulierungsbehörden unter Wahrung der Klimaziele der Union und der Nachhaltigkeit die Kosteneffizienz, die Systemeffizienz und die Versorgungssicherheit sowie die Marktintegration berücksichtigen, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber bei ihrer Netzplanung, ihrer Netzentwicklung und bei Entscheidungen über Investitionen in das Netz den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie anwenden. Die nationalen Regulierungsbehörden oder andere benannte nationale Behörden überprüfen, ob die von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verwendeten Methoden Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse bewerten und die weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen, nachfrageseitiger Flexibilität und Investitionen in Vermögenswerte, die zum Klimaschutz beitragen, berücksichtigen. Bei der Genehmigung, Überprüfung oder Überwachung ihrer Vorhaben und Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 überprüfen die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen benannten Behörden auch die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber. Die nationalen Regulierungsbehörden können in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die wertvolles Fachwissen zur Verfügung stellen können, Methoden und Leitlinien für die Bewertung von Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse bereitstellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber den Gesamtumfang der Netzverluste überwachen und quantifizieren und, soweit dies technisch und finanziell durchführbar ist, die Netze optimieren und die Netzeffizienz verbessern. Die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber melden diese Maßnahmen und die durch Verringerung der Netzverluste erwarteten Energieeinsparungen der nationalen Energieregulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf ihre bestehenden Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetze für Gas oder Strom bewerten und die Energieeffizienz in Bezug auf Auslegung und Betrieb der Infrastruktur verbessern, und zwar insbesondere was den Ausbau intelligenter Netze betrifft. Die Mitgliedstaaten bestärken die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber durch anreizbasierte Regelungen im Einklang mit den Tarifgrundsätzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, innovative Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender und künftiger Systeme zu entwickeln.

(4)   Die nationalen Energieregulierungsbehörden nehmen in den Jahresbericht gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2019/944 einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur auf. In diesen Berichten legen die nationalen Energieregulierungsbehörden eine Bewertung des Gesamtwirkungsgrads beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur sowie der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen vor und geben gegebenenfalls Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen ab, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.

(5)   Für den Strombereich gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Netzregulierung und die Netztarife die Kriterien des Anhangs XIII erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 entwickelten Netzkodizes und Leitlinien sowie die in Artikel 59 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegte Verpflichtung, zu ermöglichen, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden, die die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet, berücksichtigt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetz auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu der sozialen Zielsetzung stehen.

(7)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Anreize in Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilungstarifen, die sich nachteilig auf die Energieeffizienz der Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -lieferung sowie der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -lieferung auswirken, beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Infrastruktur und der Betrieb der bestehenden Infrastruktur im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/943 effizient sind und die Tarife eine nachfrageseitige Steuerung ermöglichen.

(8)   Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber müssen Anhang XIV entsprechen.

(9)   Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Ansiedlung hocheffizienter KWK-Anlagen in der Nähe von Wärmebedarfsgebieten fördern, indem sie die Anschluss- und Netznutzungsgebühren senken.

(10)   Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.

(11)   Bei der Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU prüfen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ob Informationen über Energieeffizienzniveaus von Anlagen, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, aufgenommen werden, und zwar unter Berücksichtigung der relevanten besten verfügbaren Techniken, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelt wurden.

KAPITEL VI

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten ein Netzwerk zur Sicherstellung eines den Markterfordernissen entsprechenden Kompetenzniveaus für Berufe im Bereich Energieeffizienz. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten, Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten, zur Verfügung stehen und zuverlässig sind und zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union beitragen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anbieter von Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) akkreditiert oder nach konvergierenden nationalen Rechtsvorschriften oder Normen zugelassen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Teilnahme an Zertifizierungs-, Ausbildungs- und Schulungsprogrammen, um ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicherzustellen.

(3)   Bis zum 11. Oktober 2024 geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie bringt in Zusammenarbeit mit einer von den Mitgliedstaaten benannten Expertengruppe einen Rahmen für eine Kampagne auf den Weg oder konzipiert eine Kampagne, um unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mehr Menschen für Energieeffizienzberufe zu gewinnen.

b)

Sie bewertet, ob nach Möglichkeit unter Nutzung bestehender Initiativen die Einrichtung einer zentralen Zugangsplattform zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen durchführbar ist, um sicherzustellen, dass ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhanden sind, die erforderlich sind, um mit dem Tempo des Fortschritts bei der Energieeffizienz Schritt zu halten, damit die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden. Auf der Plattform werden Experten aus den Mitgliedstaaten, die Sozialpartner, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und andere einschlägige Interessenträger zusammengebracht, um bewährte Verfahren bei Qualifizierungssystemen und Ausbildungsprogrammen zu fördern und zu unterstützen und so dafür zu sorgen, dass es im Bereich Energieeffizienz mehr Fachkräfte gibt und vorhandene Fachkräfte umgeschult bzw. weitergebildet werden, damit der Bedarf am Markt gedeckt werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich Ausbildungsprogrammen, bestehende europäische oder internationale Normen für die Energieeffizienz berücksichtigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungssysteme, die gleichwertigen Qualifizierungssysteme oder die geeigneten Ausbildungsprogramme nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit der Systeme aufmerksam zu machen.

(6)   Die Mitgliedstaaten bewerten bis zum 31. Dezember 2024 und danach mindestens alle vier Jahre, ob die Systeme das erforderliche Maß an Kompetenzen und den gleichberechtigten Zugang aller Einzelpersonen im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager, unabhängige Experten, Installateure von Gebäudekomponenten gemäß Richtlinie 2010/31/EU und Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten bewerten zudem die Differenz zwischen den verfügbaren und den nachgefragten Fachkräften. Die Mitgliedstaaten machen die Bewertung und die sich daraus ergebenden Empfehlungen öffentlich zugänglich und stellen sie über die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichtete E-Plattform bereit.

Artikel 29

Energiedienstleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu ihm für KMU, indem sie klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten:

a)

verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen sicherzustellen und die Rechte der Endkunden zu wahren;

b)

Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse, Umlauffonds, Garantien, Versicherungssysteme und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz;

c)

verfügbare qualifizierte oder zertifizierte Energiedienstleister, wie etwa Energiedienstleistungsunternehmen, sowie deren Qualifikationen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28;

d)

verfügbare Überwachungs- und Prüfmethoden sowie Qualitätskontrollsysteme.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Entwicklung von gegebenenfalls auf europäischen oder internationalen Normen beruhenden Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen eine Liste verfügbarer qualifizierter oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28 öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Liste regelmäßig oder sorgen für eine Schnittstelle, über die die Energiedienstleister diese Informationen bereitstellen können.

(4)   Die Mitgliedstaaten fördern und gewährleisten, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, die Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung großer Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen durchführbar ist.

Die Mitgliedstaaten können öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren, um für Energieeinsparungen zu sorgen und die erzielten Ergebnisse im Lauf der Zeit durch kontinuierliche Überwachung, wirksamen Betrieb und Wartung aufrechtzuerhalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterstützen den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, indem sie

a)

Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XV aufgeführten Punkte enthalten und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen;

b)

Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die – sofern verfügbar – eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;

c)

eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen fördern und öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterstützen das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Benennung und Bekanntmachung einer oder mehrerer Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können;

b)

Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen oder beides erschweren;

c)

Einrichtung und Förderung der Rolle von Beratungsstellen und unabhängigen Marktmittlern, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen zur Förderung der Marktentwicklung auf der Nachfrage- und Angebotsseite, sowie öffentliche und den Marktteilnehmern zugängliche Bereitstellung von Informationen über diese Unterstützungsmechanismen.

(7)   Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Energiedienstleistungen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten einen individuellen Mechanismus einrichten oder eine Ombudsstelle benennen, um die effiziente Bearbeitung von Beschwerden und die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Energiedienstleistungs- und Energieleistungsverträgen sicherzustellen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

Artikel 30

Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung

(1)   Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender Fazilitäten für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.

(2)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern, wobei sie die gemäß Absatz 10 bereitgestellten Leitlinien der Kommission berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten für Investitionen in die Energieeffizienz.

(4)   Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV fördern die Mitgliedstaaten die Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung, damit mehr Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung für die umfassende Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen eingeführt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterstützen – gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden Netzwerke und Einrichtungen – den Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe, damit im Hinblick auf die Dekarbonisierung der lokalen Fernwärme- und Fernkälteversorgung Beratung zu bewährten Verfahren, wie z. B. dem Zugang zu finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden kann.

(6)   Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, einschließlich durch jährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und länderübergreifende Vergleiche.

(7)   Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen private Mittel mobilisiert werden und ein Beitrag zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union, der nationalen Beiträge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie und der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Ziele geleistet wird, führt die Kommission einen Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten sowie mit den betreffenden spezifischen Sektoren, um Erfordernisse zu erfassen und mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.

(8)   Zu den in Absatz 7 genannten Maßnahmen gehören die folgenden Elemente:

a)

die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen;

b)

die Erleichterung der Einführung spezieller Energieeffizienz-Finanzierungsinstrumente und -Finanzierungssysteme in großem Maßstab, die von Finanzinstituten eingerichtet werden;

c)

die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem

i)

genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;

ii)

Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.

(9)   Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:

a)

Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits gemäß Artikel 11 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,

b)

die im Unionshaushalt bereitgestellten und in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ sowie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.

(10)   Die Kommission legt den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bis 31. Dezember 2024 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen, auch im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme, zu entwickeln und umzusetzen, und in ihnen sollen geeignete Finanzierungsmechanismen und innovative Finanzierungslösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung vorgeschlagen werden, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsprogramme als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.

(11)   Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der nationale Energieeffizienzfonds kann als zweckgebundener Fonds innerhalb einer bereits bestehenden nationalen Fazilität zur Förderung von Kapitalinvestitionen eingerichtet werden. Der nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-EHS für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.

(12)   Richten die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienzfonds gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels ein, so müssen sie Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlicher Garantien, einrichten, um die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kreditprodukte und innovativen Programme im Bereich Energieeffizienz zu erhöhen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 wird durch den nationalen Energieeffizienzfonds die Umsetzung von Maßnahmen vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt. Diese Unterstützung schließt die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen von KMU ein, um private Finanzierungen für KMU zu mobilisieren und anzustoßen.

(13)   Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(14)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum nationalen Energieeffizienzfonds jedes Jahr einen Beitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(15)   Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.

(16)   Die Kommission bewertet die Wirksamkeit und Effizienz der Unterstützung der Energieeffizienz mit öffentlichen Mitteln auf Unionsebene und nationaler Ebene und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz zu erhöhen, und berücksichtigt dabei auch den Bedarf an öffentlichen Finanzierungen, der in den nationalen Energie- und Klimaplänen angegeben wird. Die Kommission prüft, ob ein Energieeffizienzmechanismus auf Unionsebene mit dem Ziel, eine Unionsgarantie, technische Hilfe und damit verbundene Finanzhilfen bereitzustellen, um die Umsetzung von Finanzinstrumenten und Finanzierungs- und Fördersystemen auf nationaler Ebene zu ermöglichen, die Verwirklichung der Energieeffizienz- und Klimaziele der Union auf kosteneffiziente Weise unterstützen könnte, und schlägt gegebenenfalls die Einrichtung eines solchen Mechanismus vor.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. März 2024 einen Bericht vor, der gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird.

(17)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 und im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte die folgenden Angaben:

a)

den Umfang der öffentlichen Investitionen in die Energieeffizienz und die durchschnittliche Hebelwirkung, die durch öffentliche Mittel zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wird;

b)

das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, wobei zwischen verschiedenen Produkten unterschieden wird;

c)

gegebenenfalls die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz.

Um die Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts zu erleichtern, nimmt die Kommission die in diesem Unterabsatz festgelegten Anforderungen in die gemeinsame Vorlage auf, die in den gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt ist.

(18)   Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b und unbeschadet zusätzlicher nationaler Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bestehenden Offenlegungspflichten für Finanzinstitute, einschließlich

a)

der Offenlegungsregeln für Kreditinstitute gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (48);

b)

der Offenlegungspflichten betreffend der ESG-Risiken für Kreditinstitute gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (49).

Um die Erhebung und Aggregation von Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz zu erleichtern, damit die Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b erfüllt wird, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2024 Leitlinien für die Regelungen für den Zugang zu den Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und für die Erhebung und Aggregation dieser Daten auf nationaler Ebene zur Verfügung.

Artikel 31

Umrechnungsfaktoren und Primärenergiefaktoren

(1)   Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/2066 und die Primärenergiefaktoren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden, sofern die Verwendung anderer Werte oder Faktoren nicht gerechtfertigt werden kann.

(2)   Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden, ist ein Primärenergiefaktor anzuwenden.

(3)   Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen. Die Mitgliedstaaten wenden standardmäßig einen Koeffizienten von 1,9 an, sofern sie nicht von ihrem Spielraum Gebrauch machen, gestützt auf gerechtfertigte nationale Gegebenheiten einen anderen Koeffizienten festzulegen.

(4)   Für Einsparungen von anderen Energieträgern in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen.

(5)   Legen die Mitgliedstaaten ihren eigenen Koeffizienten für einen Standardwert gemäß dieser Richtlinie fest, so bestimmen sie diesen Koeffizienten anhand einer transparenten Methode und gehen von den nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten aus, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen. Die Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.

(6)   Bei der Festlegung eines eigenen Koeffizienten berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Energiemix in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelt werden. Weichen die Mitgliedstaaten vom Standardwert ab, so übermitteln sie der Kommission in diesen Aktualisierungen und den nachfolgenden Plänen zusammen mit der Berechnungsmethode und den zugrunde liegenden Daten den verwendeten Koeffizienten.

(7)   Bis zum 25. Dezember 2026 und danach alle vier Jahre passt die Kommission die Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassungen werden unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369, durchgeführt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 11. Oktober 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 33

Delegierte Rechtsakte

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in der Verordnung (EU) 2015/2402 festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen gemäß Artikel 31 und den Anhängen II, III, V, VIII bis XII und XIV an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 31. Dezember 2023. Im gemeinsamen Unionssystem werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt.

Artikel 34

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Oktober 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen dieser Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 33 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 35

Überprüfung und Überwachung der Durchführung

(1)   Im Rahmen ihres gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.

(2)   Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die bestehenden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. In der Evaluierung wird Folgendes berücksichtigt:

a)

Entwicklung der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich Fernwärme und Fernkälte;

b)

Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen;

c)

Änderungen der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung;

d)

bestehende und geplante Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen sowie bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene;

e)

Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehen und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt haben.

Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Evaluierung vor und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang III festgelegten Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.

(4)   Bis zum 1. Januar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung des Potenzials für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

(5)   Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt gegebenenfalls möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.

(6)   Die Kommission bewertet bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.

(7)   Spätestens bis zum 28. Februar 2027 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Diese Evaluierung umfasst:

a)

eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen weiter angepasst werden muss;

b)

eine detaillierte Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie, mit einem Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die Energiepreise, die Minimierung der Energiearmut, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilitätskosten und die Kaufkraft der Haushalte;

c)

eine Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die Dekarbonisierungsziele der Union für 2040 oder 2050 oder die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen;

d)

eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin neue jährliche Einsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erzielen müssen;

e)

im Hinblick auf eine Überarbeitung der Renovierungsquote gemäß Artikel 6 eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß Artikel 6 Absatz 1 dafür sorgen müssen, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden;

f)

eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anteil der Energieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen müssen;

g)

eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin eine Verringerung des Endenergieverbrauchs gemäß Artikel 5 Absatz 1 erreichen müssen;

h)

die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Förderung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung der Industrieproduktion, die Nutzung erneuerbarer Energien oder die fortgeschrittenen Bemühungen um Klimaneutralität.

Die Evaluierung erstreckt sich auf die Auswirkungen auf die Bemühungen um die Elektrifizierung der Wirtschaft und die Einführung von Wasserstoff, einschließlich der Frage, ob eine Änderung der Behandlung sauberer erneuerbarer Energiequellen gerechtfertigt sein könnte, und enthält gegebenenfalls Lösungsvorschläge für etwaige festgestellte nachteilige Auswirkungen.

Diesem Bericht werden eine detaillierte Bewertung, ob es einer Änderung dieser Richtlinie im Interesse der Vereinfachung von Rechtsvorschriften bedarf, und gegebenenfalls Vorschläge zu weiteren Maßnahmen beigefügt.

(8)   Die Kommission bewertet bis zum 31. Oktober 2032, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2030 erreicht hat.

Artikel 36

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 1, 2, 4, 5, und 6, Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 bis 11, Artikel 12 Absatz 2 bis 5, Artikel 21 bis 25, Artikel 26 Absätze 1, 2 und 4 bis 14, Artikel 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 5, Artikel 29 bis 32 und den Anhängen I, III bis VII, X, XI und XV bis zum 11. Oktober 2025 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 6 bis zu den dort genannten Zeitpunkten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) 2023/955

Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/955 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Energiearmut‘ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Artikel 38

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU, in der durch die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XVI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

Artikel 39

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 und die Anhänge II, VIII, IX, XII, XIII und XIV gelten ab dem 12. Oktober 2025.

Artikel 37 gilt ab dem 30. Juni 2024.

Artikel 40

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 134.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 139.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juli 2023.

(4)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(5)  Siehe Anhang XVI Teil A.

(6)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).

(8)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(9)  Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).

(10)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(11)  Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).

(12)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(13)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(14)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

(18)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(19)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(20)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(21)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(22)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(23)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(24)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(25)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(26)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(28)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).

(29)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(30)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(31)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(32)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(33)  Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).

(34)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(35)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(37)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(38)  Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zu „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis – Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus“ (ABl. L 350 vom 4.10.2021 S. 9).

(39)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(40)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7).

(41)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(42)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(43)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(44)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(45)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(46)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(47)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(48)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(49)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG I

NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIEVERBRAUCH UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH

1.   

Die Höhe der nationalen Beiträge wird auf der Grundlage der nachstehenden indikativen Formel berechnet:

Formula

Formula

Dabei gilt: CEU ist ein Korrekturfaktor, Ziel die Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben und EEVB2030 PEVB2030 das für 2030 als Ausgangsbasis (baseline) dienende EU-Referenzszenario 2020.

2.   

Die vorstehende indikative Formel bildet die objektiven Kriterien ab, die die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv aufgeführten Faktoren widerspiegeln und zur Festlegung der Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben in % (Ziel) herangezogen werden, wobei sie in der Formel jeweils das gleiche Gewicht (0,25) haben:

a)

einen von frühzeitig getroffenen Maßnahmen abhängigen Beitrag („Ffrühzeitige Maßnahmen“);

b)

einen auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrag („FWohlstand“);

c)

einen energieintensitätsabhängigen Beitrag („FIntensität“);

d)

einen auf das Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen bezogenen Beitrag („FPotenzial“).

3.   

Ffrühzeitige Maßnahmen werden für jeden Mitgliedstaat als Produkt aus seinen Energieeinsparungen und der von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Verbesserung der Energieintensität berechnet. Die Energieeinsparungen werden für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Verringerung des Energieverbrauchs (in t RÖE) im Verhältnis zur Verringerung des Energieverbrauchs der Union zwischen dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2007-2009 und dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2017-2019 berechnet. Die Verbesserung der Energieintensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Verringerung der Energieintensität (in t RÖE/EUR) im Verhältnis zur Verringerung der Energieintensität der Union zwischen dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2007-2009 und dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2017-2019 berechnet.

4.   

FWohlstand wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für das reale Pro-Kopf-BIP von Eurostat im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet, ausgedrückt in Kaufkraftparitäten (KKP).

5.   

FIntensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für die Endenergieintensität (EEV oder PEV bezogen auf das reale BIP in KKP) im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet.

6.   

FPotenzial wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Endenergie- oder Primärenergieeinsparungen im Rahmen des PRIMES-Szenarios MIX-55 % für 2030 berechnet. Die Einsparungen werden im Verhältnis zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 für 2030 angegeben.

7.   

Für jedes Kriterium gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d gibt es eine Unter- und eine Obergrenze. Für die Zielvorgaben für die Faktoren FWohlstand, FIntensität und FPotenzial gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 150 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union bei einem bestimmten Faktor. Für die Zielvorgaben für den Faktor Ffrühzeitige Maßnahmen gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 100 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union.

8.   

Die zur Berechnung der Faktoren herangezogenen Eingabedaten stammen von Eurostat, sofern nicht anders angegeben.

9.   

FGesamt wird als gewichtete Summe aller vier Faktoren berechnet (Ffrühzeitige Maßnahmen, FWohlstand, FIntensität und FPotenzial). Das Ziel wird dann als Produkt aus dem Gesamtfaktor FGesamt und dem Unionsziel berechnet.

10.   

Die Kommission berechnet einen Primärenergie- und Endenergiekorrekturfaktor CEU, der zur Anpassung der Summe der sich aus den Formeln ergebenden Werte auf alle nationalen Beiträge zu den jeweiligen Unionszielen für 2030 angewandt wird. Der Faktor CEU ist für alle Mitgliedstaaten identisch.


ANHANG II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK

Teil I

Allgemeine Grundsätze

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

1.

Die Stromerzeugung aus KWK ist mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen am Ausgang der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei KWK-Blöcken der Typen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %;

b)

bei KWK-Blöcken der Typen 1 und 3 gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

2.

Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Wert (d. h. bei KWK-Blöcken der Typen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gemäß Teil II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Wert (d. h. bei KWK-Blöcken der Typen 1 und 3 gemäß Teil II) wird der Strom aus KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK=QKWK*C

Dabei gilt:

EKWK ist die Strommenge aus KWK;

C ist die Stromkennzahl;

QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms wird die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde gelegt. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke der Typen 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ

Standard-Stromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Verwenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken der Typen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Teil II, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

3.

Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Nummern 1 und 2 genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

4.

Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis von Strom zu Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

5.

Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Nummern 1 und 2 andere Berichtszeiträume als jährliche Berichtszeiträume verwenden.

Teil II

KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen

1.

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

2.

Gegendruckdampfturbine

3.

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

4.

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

5.

Verbrennungsmotor

6.

Mikroturbinen

7.

Stirling-Motoren

8.

Brennstoffzellen

9.

Dampfmotoren

10.

Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum

11.

Jede andere Technologie oder Kombination mit KWK.

Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission (1) festgelegten detaillierten Leitlinien.


(1)  Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55).


ANHANG III

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK-PROZESSES

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

a)   Hocheffiziente KWK

Im Rahmen dieser Richtlinie muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:

Die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten;

für nach der Umsetzung dieses Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke betragen die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie);

KWK-Blöcke, die vor dem 10. Oktober 2023 in Betrieb sind, können bis zum 1. Januar 2034 von dieser Anforderung abweichen, sofern sie über einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen verfügen, um den Schwellenwert von weniger als 270 g CO2 je 1 kWh bis zum 1. Januar 2034 zu erreichen, und sofern sie die einschlägigen Betreiber und zuständigen Behörden über diesen Plan unterrichtet haben;

Beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.

b)   Berechnung der Primärenergieeinsparungen

Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK-Erzeugung gemäß Anhang II ist anhand folgender Formel zu berechnen:

Image 1

Dabei gilt:

PEE (PES) ist die Primärenergieeinsparung.

KWK Wη (CHP Hη) ist der Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche KWK-Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.

Ref Wη (Ref Hη) ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.

KWK Eη (CHP Eη) ist der elektrische Wirkungsgrad der KWK-Erzeugung, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 26 Absatz 13 auszustellen.

Ref Eη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.

c)   Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden

Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie wie nachfolgend dargestellt berechnen, ohne dass – um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen – Anhang II angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieses Anhangs entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang II bestimmt.

Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess unter Verwendung der oben genannten alternativen Berechnungsmethoden berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK Wη“ („CHP Hη“) durch „Wη“ („Hη“) und „KWK Eη“ („CHP Eη“) durch „Eη“ ersetzt wird.

Dabei gilt: Wη (Hη) bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.

Eη bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme- und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 26 Absatz 13 auszustellen.

Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung nach den Buchstaben b und c dieses Anhangs andere Berichtszeiträume als jährliche Berichtszeiträume verwenden.

Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.

d)   Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und stützen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.

Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

i)

Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Brennstoffen verglichen werden;

ii)

jeder KWK-Block wird mit der besten im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen;

iii)

die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind;

iv)

die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.


ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die folgenden Vorschriften:

a)

Soweit Produkte von einem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Kriterium erfüllen;

b)

soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;

c)

wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbaren gleichwertigen nationalen Kriterien, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale, Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind;

d)

sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen, was öffentliche Einrichtungen nicht daran hindert, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;

e)

sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die Buchstaben a, b und d erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden;

f)

sie erwerben Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge für Gebäude, die wenigstens, unbeschadet Artikel 6 dieser Richtlinie, ein Niedrigstenergieniveau erreichen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:

i)

der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs;

ii)

im Falle von öffentlichen Einrichtungen, dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung; oder

iii)

der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Die Erfüllung der in Buchstabe f des vorliegenden Anhangs festgelegten Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU überprüft.


ANHANG V

GEMEINSAME METHODEN UND GRUNDSÄTZE ZUR BERECHNUNG DER AUSWIRKUNGEN DER ENERGIEEFFIZIENZVERPFLICHTUNGSSYSTEME ODER ANDERER STRATEGISCHER MAẞNAHMEN NACH DEN ARTIKELN 8, 9 UND 10 UND NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 14

1.   

Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14.

Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:

a)

Angenommene Einsparungen – unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante“;

b)

gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post“;

c)

geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;

d)

wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 die Energieeinsparungen berechnen, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Artikel angerechnet werden können, können sie die Energieeinsparungen von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, auf der Grundlage von technischen Abschätzungen anhand der Standardbelegungs- und Wärmekomfortbedingungen oder -parameter, beispielsweise der in den nationalen Bauvorschriften festgelegten Parameter, veranschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission melden, in welcher Weise der Komfort bei Maßnahmen in Gebäuden berücksichtigt wird, und der Meldung eine Begründung für das von ihnen verwendete Berechnungsverfahren beifügen.

e)

mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz wird nur für Einsparungen verwendet, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.

2.   

Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14 gelten folgende Grundsätze:

a)

Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass eines der Ziele der neuen oder bereits bestehenden strategischen Maßnahmen Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind, und legen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen, zurückzuführen sind;

b)

es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;

c)

aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude – einschließlich Einsparungen, die sich aus der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ergeben – für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;

d)

Endenergieeinsparungen, die sich aus der Umsetzung von aufgrund von Dringlichkeitsverordnungen im Einklang mit Artikel 122 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergeben, können für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden, sofern sie zu nachprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, mit Ausnahme der Energieeinsparungen, die sich aus Rationierungs- oder Einschränkungsmaßnahmen ergeben;

e)

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 können als wesentlich angesehen werden; die Mitgliedstaaten müssen jedoch nachweisen, dass sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;

f)

die Mitgliedstaaten rechnen nur Endenergieeinsparungen aufgrund von strategischen Maßnahmen in unter Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren oder Anlagen an, wenn sie sich aus der Umsetzung von Artikel 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie ergeben und sie über die in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen oder über die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Rahmen der genannten Richtlinie hinausgehen. Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die strategischen Maßnahmen zu nachprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr und nach Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß dem genannten Kapitel weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird;

g)

es dürfen Einsparungen angerechnet werden, sofern sie über folgende Schwellen hinausgehen:

i)

Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Die Mitgliedstaaten müssen Gründe, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen;

ii)

Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit nachzuweisen;

h)

Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig, ausgenommen strategische Maßnahmen,

i)

die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen und ab dem 1. Januar 2026 neu umgesetzt werden und

ii)

mit denen die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2026 subventioniert wird;

i)

Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen, die die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen, Gebäuden oder bei Bauleistungen betreffen und ab dem 1. Januar 2024 neu umgesetzt werden, werden nicht mehr auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet. Wenn mit den strategischen Maßnahmen Kombinationen von Technologien gefördert werden, ist der mit der Technologie für die Verbrennung fossiler Brennstoffe verbundene Anteil der Energieeinsparungen ab dem 1. Januar 2024 nicht anrechenbar;

j)

Abweichend von Buchstabe i dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 Energieeinsparungen, die sich aus der Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben und durch die in energieintensiven Unternehmen in einem Wirtschaftszweig die Energieeffizienz verbessert wird, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2030 nur unter den folgenden Bedingungen als Energieeinsparungen angerechnet werden:

i)

Das Unternehmen hat ein Energieaudit gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einen Durchführungsplan durchgeführt, die Folgendes einschließen:

eine Übersicht aller kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen mit Amortisationszeiten von fünf Jahren oder weniger, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Methoden für einfache Amortisationszeiten,

einen Zeitraum für die Durchführung aller empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger,

eine Berechnung der aufgrund der empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen erwarteten Energieeinsparungen und

Energieeffizienzmaßnahmen, die sich auf die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe beziehen, mit den einschlägigen Informationen, die benötigt werden, um

nachzuweisen, dass die ermittelte Maßnahme nicht dazu führt, dass der benötigte Energiebetrag oder die Kapazität einer Anlage steigt,

zu begründen, warum die Einführung nachhaltiger Technologien für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe technisch nicht durchführbar ist,

zu demonstrieren, dass die Technologie für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung entspricht und dass technologische Lock-in-Effekte verhindert werden, indem für die künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen nichtfossilen Brennstoffen und Technologien gesorgt wird.

ii)

Die fortgesetzte Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ist eine Energieeffizienzmaßnahme zur Senkung des Energieverbrauchs mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Methoden für einfache Amortisationszeiten beruht, und wurde infolge eines Energieaudits gemäß Artikel 11 Absatz 2 empfohlen und in den Durchführungsplan aufgenommen.

iii)

Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe entspricht den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung, führt nicht zu technologischen Lock-in-Effekten und gewährleistet die künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen Brennstoffen und Technologien.

iv)

Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in dem Unternehmen führt nicht dazu, dass in diesem Unternehmen der Energieverbrauch oder die Kapazität der Anlage steigt.

v)

Es wird nachgewiesen, dass es keine technisch durchführbare alternative, nachhaltige Lösung für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe gab.

vi)

Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe führt zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen, die im Einklang mit diesem Anhang berechnet werden.

vii)

Die Nachweise werden für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger auf einer Website veröffentlicht bzw. öffentlich zugänglich gemacht;

k)

Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;

l)

Maßnahmen zur Förderung der Installation solarthermischer Technologien sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die mithilfe solarthermischer Technologien aus Sonneneinstrahlung gewonnene Wärme kann vom Endenergieverbrauch dieser Technologien ausgenommen werden;

m)

bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ausgenommen solcher, die ab dem 1. Januar 2024 neu umgesetzt werden und die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden;

n)

zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;

o)

um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;

p)

bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Ende jedes Verpflichtungszeitraums ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Jahr 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

3.   

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 30 Absatz 14 die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen;

b)

die Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt;

c)

die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt;

d)

die Höhe der Energieeinsparungen, die mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben werden oder erzielt werden sollen, wird unter Verwendung der in Artikel 31 genannten unteren Heizwerte oder Primärenergiefaktoren entweder als Primärenergieverbrauch oder Endenergieverbrauch ausgedrückt;

e)

ein Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht;

f)

die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen;

g)

Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden;

h)

die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen;

i)

die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.

4.   

Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, die gemäß Artikel 10 eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG (2) oder 2006/112/EG (3) des Rates vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten;

b)

die für die Berechnung der Auswirkungen der Energiebesteuerungsmaßnahmen verwendeten kurzfristigen Preiselastizitäten bilden die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt, die für den Mitgliedstaat gelten und gegebenenfalls auf begleitenden Studien eines unabhängigen Instituts beruhen. Werden andere als kurzfristige Preiselastizitäten verwendet, erläutern die Mitgliedstaaten, wie Energieeffizienzverbesserungen aufgrund der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften der Union in die zur Schätzung der Energieeinsparungen herangezogene Ausgangsbasis aufgenommen wurden oder wie eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union vermieden wurde;

c)

die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht;

d)

um Überschneidungen mit dem Unionsrecht und anderen strategischen Maßnahmen zu vermeiden, sollten zur Bewertung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen Schätzungen kurzfristiger Elastizitäten verwendet;

e)

die Mitgliedstaaten ermitteln Verteilungseffekte steuerlicher und gleichwertiger Maßnahmen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, und weisen die Wirkung mildernder Maßnahmen nach, die gemäß Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 umgesetzt wurden;

f)

für den Fall, dass sich Energie- oder CO2-Besteuerungsmaßnahmen oder der Emissionshandel im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG in ihrer Wirkung überschneiden, legen die Mitgliedstaaten Nachweise, einschließlich Berechnungsmethoden, dafür vor, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

5.   

Mitteilung der Vorgehensweise

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Artikel 30 Absatz 14 der vorliegenden Richtlinie mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung Angaben in Bezug auf folgende Aspekte:

a)

Höhe der nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;

b)

Art der Verteilung der berechneten erforderlichen Menge neuer Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder der zu erwartenden Energieeinsparungen über den Verpflichtungszeitraum;

c)

verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;

d)

Zielsektoren;

e)

strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;

f)

strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden;

g)