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Document 32023H1018

    Empfehlung (EU) 2023/1018 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen

    C/2023/2853

    ABl. L 136 vom 24.5.2023, p. 83–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/1018/oj

    24.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 136/83


    EMPFEHLUNG (EU) 2023/1018 DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2023

    zur Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Sport- und andere Live-Veranstaltungen wie Konzerte tragen zu einer vielfältigen Kulturszene in Europa bei. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle dabei, Bürgerinnen und Bürger zusammenzubringen und Gemeinschaftsgefühl zu stiften. Die Organisation solcher Veranstaltungen sowie ihre Live-Übertragung und Weiterverbreitung erfordern erhebliche Investitionen und tragen zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union bei.

    (2)

    Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Herausforderungen für Sportveranstalter im digitalen Umfeld (1) dargelegt und durch jüngste Studien (2) belegt, besteht der Wert der meisten Live-Sportveranstaltungen hauptsächlich in der Verwertung während der Live-Übertragung; diese Verwertung jedoch ist mit dem Ende der Veranstaltung ebenfalls beendet. Daher kann die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen sowohl für Veranstalter als auch für Sendeunternehmen erhebliche Einnahmeverluste nach sich ziehen und damit dafür sorgen, dass sie ihre Dienste nicht mehr rentabel anbieten können. Das Europäische Parlament hat die Notwendigkeit wirksamer Abhilfemaßnahmen mit Blick auf Live-Sportveranstaltungen unterstrichen; zudem vertrat das Parlament die Auffassung, dass Sportveranstalter gleichzeitig zu einem europäischen Sportmodell beitragen sollten, das zur Entwicklung des Sports beiträgt und mit sozialen und erzieherischen Zielen im Einklang steht. Die vorliegende Empfehlung ist eine Folgemaßnahme zu dieser Entschließung und will Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu den darin empfohlenen Schritten ermutigen.

    (3)

    Ähnliche Überlegungen gelten für die Live-Übertragungen anderer Veranstaltungen, die aufgrund ihrer spezifischen Natur während der Live-Übertragung am interessantesten für das Publikum sind und in diesem Moment auch den Großteil ihres Wertes generieren. Das gilt beispielsweise für Live-Übertragungen von Kulturveranstaltungen wie Konzerten, Opern, Musicals, Theateraufführungen oder von Spielshows. Die wirtschaftlichen Schäden, die die Piraterie im Bereich von Live-Veranstaltungen verursacht, entstehen durch Verluste bei Abonnementgebühren, beim Verkauf von Eintrittstickets und bei Werbeeinnahmen — dadurch sind alle an der Wertschöpfungskette von Live-Veranstaltungen beteiligten Interessenträger betroffen.

    (4)

    Die Piraterie bedient sich immer ausgefeilterer Mittel, um Online-Nutzerinnen und -Nutzern die unerlaubt weiterverbreiteten Live-Veranstaltungen über verschiedene Dienste wie rechtswidriges Internet-Protokoll-Fernsehen (IPTV), Apps oder Websites zugänglich zu machen. Die Einnahmen aus der Online-Piraterie bei Sportveranstaltungen wurden 2019 auf 522 Mio. EUR geschätzt, wobei nur rechtswidrige Geschäftsmodelle auf der Grundlage von Abonnementgebühren der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigt wurden. (3) Es handelt sich um ein globales Phänomen: Piraten-Dienste streamen Live-Veranstaltungen zunehmend mithilfe von Offshore-Hosting-Unternehmen, um Nutzerinnen und Nutzer in der Union zu erreichen und gleichzeitig die Risiken durch das Urheber- oder Strafrecht so gering wie möglich zu halten. (4) In den vergangenen Jahren wurde eine neue Art von Dienstleistung entwickelt, die die Piraterie fördert und als „Piracy-as-a-Service“ bezeichnet wird; sie bietet eine Reihe von Standarddiensten, die es vereinfachen, einen reibungslosen Piraterievorgang zu planen, auszuführen und zu Geld zu machen. In einigen Fällen spiegeln solche rechtsverletzenden Dienste legale Streaming-Dienste. Darüber hinaus haben Betreiber, die unerlaubte Weiterverbreitungen zur Verfügung stellen, Resilienzstrategien entwickelt, um Durchsetzungsmaßnahmen zu umgehen. Daher ist es notwendig, die Entwicklung neuer Formen von Piraterie und Resilienzstrategien — die sich auch auf andere Arten von Inhalten auswirken und die Rechteinhaber bei der wirksamen Durchsetzung ihrer Rechte beeinträchtigen können — sorgfältig zu beobachten, wobei insbesondere dem technologischen Wandel und neuen Geschäftsmodellen Rechnung zu tragen ist.

    (5)

    Die unerlaubte Online-Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen beginnt mit dem rechtswidrigen Abfangen und Empfangen des vorgeschalteten Signals oder des Sendesignals, das anschließend über verschiedene Anbieter von Vermittlungsdiensten weitergeleitet wird, um dann den Endnutzerinnen und -nutzern über verschiedene Schnittstellen (Websites, Apps, IPTV) zur Verfügung gestellt zu werden. Dienste von Anbietern, die Hochleistungslösungen anbieten, können für eine unerlaubte Weiterverbreitung genutzt werden, wie z. B. Anbieter dedizierter Server. Darüber hinaus können vorgelagerte Dienste in der Übertragungskette wie Netze zur Bereitstellung von Inhalten oder Reverse-Proxys von Anbietern unerlaubter Weiterverbreitungen missbraucht werden, um eine solche Weiterverbreitung bereitzustellen oder die Quelle der unerlaubten Weiterverbreitung zu verschleiern. Zudem bieten — nachgelagert — Internetzugangsanbieter Internetanbindungen für Endnutzer an und öffnen den Zugang zu allen online verfügbaren Inhalten.

    (6)

    Aufgrund der Struktur des Internets, der jeweiligen Funktion der verschiedenen Vermittlungsdienste und der ihnen zur Verfügung stehenden technologischen Mittel kann Anbietern solcher Vermittlungsdienste eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Rechteinhabern und nationalen Behörden zufallen, um unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Daher sind wirksame und an die jeweiligen Funktionen der verschiedenartigen Anbieter von Vermittlungsdiensten angepasste Lösungen im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den unterschiedlichen Verpflichtungen, die für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten, erforderlich, damit diese unerlaubt weiterverbreitete Live-Veranstaltungen unverzüglich entfernen oder den Zugang dazu sperren können.

    (7)

    Im Unionsrecht sind bereits verschiedene Instrumente zur Bekämpfung der unerlaubten Weiterverbreitung von Inhalten vorgesehen, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind. Insbesondere können Rechteinhaber gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gerichtliche Anordnungen gegen Verletzer oder gegen Vermittler beantragen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genutzt werden. Darüber hinaus bietet die Verordnung (EU) 2022/2065 einen allgemeinen Rahmen, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte entgegenwirkt. Sie harmonisiert die Vorschriften über Melde- und Abhilfeverfahren und vereinfacht die Bearbeitung von Meldungen an Hostingdiensteanbieter. In der Praxis hängt die Umsetzung verfügbarer Abhilfemaßnahmen von der Art der Anbieter von Vermittlungsdiensten ab. Bestimmte Vermittlungsdienste — wie Hostingdiensteanbieter — können nach Erhalt einer Meldung Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen gehosteten illegalen Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, während andere — wie Internetzugangsanbieter — unbeschadet weiterer freiwilliger Maßnahmen nur auf der Grundlage einer von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnung tätig werden müssen, um den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten für Endnutzer zu verhindern.

    (8)

    Sportveranstaltungen als solche sind nicht durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt. Da die Sportveranstalter nach dem Urheberrecht der Union nicht als Rechteinhaber anerkannt sind, könnten sie dementsprechend grundsätzlich die Rechte und Rechtsbehelfe gemäß den Vorschriften der Union über geistiges Eigentum und insbesondere der Richtlinie 2004/48/EG nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, ihnen stehen aufgrund von Verträgen die Rechte anderer Rechteinhaber zu oder sie genießen ein nach nationalem Recht gewährtes Recht des geistigen Eigentums.

    (9)

    In bestimmten Mitgliedstaaten können Sportveranstalter in den Genuss eines besonderen Schutzes kommen, der nach nationalem Recht gewährt wird. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Sportveranstaltungen auf nationaler Ebene gegebenenfalls als geistiges Eigentum zu schützen, wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt. In einigen Mitgliedstaaten stehen Sportveranstaltern ebenso wie Sendeunternehmen Abhilfemaßnahmen zur Verfügung, um gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen vorzugehen.

    (10)

    Zudem genießen Sendeunternehmen nach dem Unionsrecht unterschiedliche Rechte, die es ihnen ermöglichen können, gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen vorzugehen.

    (11)

    Da es auf Unionsebene keine für Sportveranstaltungen geltenden spezifischen Rechte und Rechtsbehelfe gibt, ist es für Sportveranstalter oft schwierig, rechtzeitig gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen vorzugehen. Um den Wertverlust der Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, dafür zu sorgen, dass den Sportveranstaltern die Möglichkeit gegeben wird, die Sperrung des Zugangs zu der nicht erlaubten Weiterverbreitung sehr schnell zu beantragen. In einigen Fällen kommen Sportveranstalter jedoch auch in den Genuss der in der Richtlinie 2004/48/EG festgelegten Rechte und Rechtsbehelfe, da ihnen nach nationalem Recht der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zusteht. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob und in welchem Umfang die Empfehlungen bezüglich der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen auch für diese Sportveranstalter gelten sollten.

    (12)

    Die Live-Übertragung anderer als Sportveranstaltungen ist im Allgemeinen durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt, die nach dem Unionsrecht Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Filmproduzenten und Sendeunternehmen gewährt werden. Im Falle solcher Rechte können sich die Rechteinhaber auf die in der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2004/48/EG und der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und Rechtsbehelfe berufen. Dies gilt auch für Sportveranstalter, denen nach nationalem Recht der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zusteht. Es muss sichergestellt werden, dass die den Rechteinhabern zur Verfügung stehenden Maßnahmen rasches Handeln ermöglichen, das dem besonderen Charakter der Live-Übertragung einer Veranstaltung, insbesondere dem entscheidenden Zeitfaktor, Rechnung trägt.

    (13)

    Der Zweck dieser Empfehlung ist die Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen. Daher ist es in Bezug auf Live-Sportveranstaltungen erforderlich, die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Interessenträger dazu anzuhalten, wirksame Maßnahmen gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen zu ergreifen und gleichzeitig die notwendigen Garantien zum Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

    (14)

    Mit Blick auf andere Live-Veranstaltungen sollten die Mitgliedstaaten und Interessenträger ermutigt werden, die bestehenden Rechtsbehelfe gegen Urheberrechtsverletzungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Live-Übertragungen anzuwenden.

    (15)

    Es ist notwendig, die Zusammenarbeit von Sportveranstaltern, Rechteinhabern, Anbietern von Vermittlungsdiensten und Behörden zu fördern.

    (16)

    Diese Empfehlung sollte nicht für die rechtmäßige Nutzung von Inhalten gelten. Insbesondere sollte die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen von der Nutzung urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Inhalte im Rahmen von Beschränkungen oder Ausnahmen nach der Richtlinie 2001/29/EG oder der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterschieden werden, wie im Fall von Audioclips oder Videos, die von Personen im Publikum einer Live-Veranstaltung oder von Journalistinnen und Journalisten geteilt werden, um die breite Öffentlichkeit — auch in Echtzeit — zu informieren. Darüber hinaus gilt diese Empfehlung nicht für kurze Nachrichtenberichte, die von Fernsehveranstaltern gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erstellt werden, beispielsweise indem sie sich auf kurze Ausschnitte aus dem Sendesignal des exklusiv übertragenden Fernsehveranstalters stützen.

    (17)

    Die Verordnung (EU) 2022/2065 enthält Vorschriften für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt, die für den Fall der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen relevant sind. Insbesondere werden mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 harmonisierte Vorschriften zu „Meldung und Abhilfe“ für Hostingdiensteanbieter eingeführt, um eine zeitnahe und sorgfältige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Inhalten zu gewährleisten. In Erwägungsgrund 52 der genannten Verordnung heißt es, dass Hostingdiensteanbieter auf Meldungen zügig reagieren sollten, insbesondere indem sie der Art der gemeldeten rechtswidrigen Inhalte und der Dringlichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, Rechnung tragen.

    (18)

    Angesichts des besonderen Charakters von Live-Veranstaltungen sind dringende Maßnahmen seitens der Hostingdiensteanbieter nach Erhalt einer Meldung unerlässlich, um den Schaden durch die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen zu minimieren.

    (19)

    Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 werden zudem Online-Plattformen zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, um die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, damit von vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelte Meldungen vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden. Andere Hostingdiensteanbieter fallen nicht unter diese Verpflichtungen; jedoch ist dieses Verfahren nützlich, um die Bearbeitung von Meldungen zu Live-Veranstaltungen zu beschleunigen. Daher sollte empfohlen werden, dass Hostingdiensteanbieter — anders als Online-Plattformen — Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern Vorrang einräumen, um bei der Übertragung einer Live-Veranstaltung dringend Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte der besonderen Situation von Kleinst- oder Kleinunternehmen Rechnung getragen werden.

    (20)

    Zudem haben einige Hostingdiensteanbieter bereits technische Lösungen entwickelt, die es Rechteinhabern ermöglichen, mittels einer speziellen Anwendungsprogrammierschnittstelle die unerlaubte Nutzung ihrer Inhalte, auch in Echtzeit, zu melden und die Bearbeitung dieser Meldungen weiter zu beschleunigen. In der Verordnung (EU) 2022/2065 wird die Kommission aufgefordert, die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Standards für die elektronische Übermittlung von Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen, zu unterstützen und zu fördern. Auch anderen Vermittlern außer Online-Plattformen sollte nahegelegt werden, solche technischen Lösungen zu entwickeln und einzusetzen, sofern darin ein Rechtsbehelfsmechanismus vorgesehen ist.

    (21)

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Sendesignal zu verschlüsseln oder zu kennzeichnen, z. B. mit einem digitalen Wasserzeichen, um es vor unerlaubter Nutzung zu schützen. Die Rechteinhaber sollten diese Lösungen, die dazu beitragen können, die Quelle unerlaubter Weiterverbreitungen schnell und präzise zu ermitteln, bestmöglich nutzen.

    (22)

    Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in der Internet-Infrastruktur vorgelagert sind, wie Netze zur Bereitstellung von Inhalten oder Reverse-Proxys, sind häufig die einzigen Dienste, die von Rechteinhabern ermittelt werden, wenn diese die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen feststellen. Soweit sie keine Hostingdienste erbringen, gelten die Vorschriften über Meldungen nicht für sie. Einige Anbieter lassen jedoch Meldungen zu und tragen zur Identifizierung der von unseriösen Betreibern verwendeten IP-Adressen bei; sie spielen somit eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen. Sie sollten daher ermutigt werden, Rechteinhaber und Hostingdiensteanbieter bei der Ermittlung der Quellen der unerlaubten Weiterverbreitung zu unterstützen und Informationen mit ihnen auszutauschen — gegebenenfalls einschließlich der Ursprungs-IP-Adresse der Server. Sie sollten zudem eine solide Strategie gegen den Missbrauch ihrer Dienste in Kraft setzen, indem sie beispielsweise in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, ihre Dienste für unseriöse Betreiber, die häufig unerlaubte Weiterverbreitungen verfügbar machen, auszusetzen. Diese Verfahren sollten auch für Dienste gelten, die Hochleistungslösungen anbieten, insbesondere für Anbieter dedizierter Server, die typischerweise missbraucht werden, um unerlaubte Weiterverbreitungen verfügbar zu machen.

    (23)

    Die Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2004/48/EG geben den Rechteinhabern die Möglichkeit, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beantragen, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums genutzt werden. Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG“ (10), der zufolge es in bestimmten Fällen angemessen sein könnte, dass die Anbieter von Vermittlungsdiensten durch eine Anordnung verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Im Falle umfangreicher Rechtsverletzungen oder bei Rechtsverletzungen, die in strukturierter Weise erfolgen, könnte es gemäß dem Leitfaden verhältnismäßig sein, auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse die Sperrung des Zugangs zu einer gesamten Website zu fordern. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in dem Leitfaden betont, dass vorbehaltlich bestimmter Garantien in der gerichtlichen Anordnung nicht ausdrücklich beschrieben werden muss, welche Maßnahmen die Anbieter ergreifen müssen, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen. Das Unionsrecht sieht weder Vorschriften zu den besonderen Merkmalen einer Anordnung vor, noch gibt es ausdrückliche Regelungen für Live-Übertragungen.

    (24)

    Um Sperrverfügungen umzusetzen und den Zugang von Endnutzerinnen und -nutzern zur unerlaubten Weiterverbreitung zu verhindern, können verschiedene technische Maßnahmen angewandt werden, z. B. über das Domainnamensystem (DNS) oder die IP-Blockierung.

    (25)

    Darüber hinaus können im Einklang mit dem Leitfaden dynamische Anordnungen für neue Internetadressen, bei denen unmittelbar nach Erlass einer Anordnung eine unerlaubte Weiterverbreitung verfügbar gemacht wird, ein wirksames Mittel sein, um die Fortsetzung der unerlaubten Weiterverbreitung zu verhindern, sofern die nötigen Garantien beachtet werden. Solche Anordnungen sind eine nützliche Maßnahme gegen die Resilienzstrategien von Piratendiensten, z. B. die Einrichtung von Spiegel-Sites unter anderen Domainnamen oder die Umstellung auf andere IP-Adressen, mit denen Sperrmaßnahmen umgangen werden.

    (26)

    Dynamische Anordnungen sind bisher nur in wenigen Mitgliedstaaten möglich (11). Sie werden entweder von den Gerichten oder von bestimmten Verwaltungsbehörden gewährt, die befugt sind, Sperr- oder Entfernungsmaßnahmen von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden anzuordnen. Diese Art von Anordnungen ist besonders geeignet, um gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen vorzugehen.

    (27)

    Es ist unerlässlich, dass Sportveranstalter, auch wenn sie nach dem Unionsrecht nicht als Rechteinhaber anerkannt sind, nach nationalem Recht Anordnungen beantragen können, um die unerlaubte Weiterverbreitung einer Live-Sportveranstaltung zu verhindern und die Fortsetzung einer solchen unerlaubten Weiterverbreitung zu untersagen. Wichtig ist zudem, dass Anordnungen, die sich mit Live-Sportveranstaltungen befassen, dynamisch sind, um die zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht ermittelten zusätzlichen Piratendienste, die Zugang zur unerlaubten Weiterverbreitung derselben Live-Sportveranstaltung ermöglichen, ausreichend schnell abzudecken, sofern die nötigen Garantien beachtet werden.

    (28)

    Da der Wertverlust für andere Arten von Live-Veranstaltungen während der Live-Übertragung häufig besonders hoch ist, ist es ebenso wichtig, eine breitere Verfügbarkeit dynamischer Anordnungen zu fördern, um auch die unerlaubte Weiterverbreitung solcher Veranstaltungen zu verhindern.

    (29)

    Um ein übermäßiges Sperren von Inhalten zu verhindern, sollten die zusätzlichen Internetadressen, für die die dynamischen Anordnungen gelten sollen, korrekt ermittelt werden. Es sind mehrere Möglichkeiten denkbar, die Liste der von einer Anordnung betroffenen Internetadressen zu aktualisieren, wie etwa die Vereinbarung einer Methodik im Rahmen der Anordnung, auch in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern und Adressaten der Anordnungen, die der Kontrolle durch eine Justizbehörde unterliegt.

    (30)

    Eine Anordnung richtet sich in der Regel an Internetzugangsanbieter, da diese in einer guten Ausgangsposition sind, um den Zugang der Endnutzerinnen und -nutzer zu einem bestimmten Dienst zu verhindern, der die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen anbietet. Andere Anbieter von Vermittlungsdiensten können jedoch missbraucht werden, um eine unerlaubte Weiterverbreitung zu erleichtern oder Sperrverfügungen zu umgehen. So können beispielsweise Netze zur Bereitstellung von Inhalten und Reverse-Proxys genutzt werden, um den Ursprung der unerlaubten Weiterverbreitung zu verschleiern, während alternative DNS-Resolver und Proxydienste wie virtuelle private Netze (VPN) genutzt werden können, um den Zugang zu blockierten Diensten zu erleichtern. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten prüfen, ob sie weitere freiwillige Maßnahmen ergreifen könnten, um den Missbrauch ihrer Dienste zu verhindern. Solche Maßnahmen auf eigene Initiative könnten insbesondere im Rahmen der Überwachung dieser Empfehlung erörtert werden, die die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „EUIPO-Beobachtungsstelle“) vornehmen wird.

    (31)

    Andere Marktakteure wie Anbieter von Werbedienstleistungen und Anbieter von Zahlungsdiensten können durch ihre Verpflichtungen nach dem EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und freiwillige Maßnahmen ebenfalls zur Bekämpfung der Online-Piraterie beitragen. Um Piratendiensten die finanzielle Grundlage zu entziehen, fördert die Kommission eine Vereinbarung über Online-Werbung und Rechte des geistigen Eigentums. Die Unterzeichner dieses Memorandums verpflichten sich freiwillig, die Platzierung von Werbung auf Websites und in mobilen Anwendungen, die Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts verletzen, zu minimieren. Eine derartige Zusammenarbeit sollte weiter unterstützt werden, um dafür zu sorgen, dass solche Dienste Betreibern, die unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen verfügbar machen, nicht die Werbung und den Betrieb erleichtern.

    (32)

    Um umfassend gegen Piraterie vorzugehen, ist es wichtig, für Endnutzerinnen und -nutzer gewerbliche Angebote für den Zugang zu Übertragungen oder Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen leichter verfügbar, bezahlbar und attraktiver zu gestalten. Was Veranstaltungen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft oder die Fußballeuropameisterschaft betrifft, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung sicherstellen.

    (33)

    Zudem konsumieren einer kürzlich durchgeführten Studie zufolge etwas weniger Nutzerinnen und Nutzer unrechtmäßig vervielfältigte Inhalte, wenn legale Angebote zu wettbewerbsfähigen Preisen leicht zugänglich zur Verfügung stehen. (12) Daher ist es wichtig, die Endnutzerinnen und -nutzer auf legale Angebote aufmerksam zu machen. Im Falle einer aufgrund einer Anordnung gesperrten Website stellen bestimmte Mitgliedstaaten beispielsweise sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer beim Versuch, auf diese Website zuzugreifen, über die Sperrung unterrichtet und über die Quellen informiert werden, die einen legalen Zugang zu dem Inhalt ermöglichen. Dazu kann beispielsweise auf das von der EUIPO-Beobachtungsstelle entwickelte europäische Portal für Online-Inhalte Agorateka verwiesen werden, das mit bestehenden nationalen Portalen verknüpft ist.

    (34)

    Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über Grenzen hinweg ist wichtig, um das Phänomen der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen — die naturgemäß grenzüberschreitend stattfinden — besser zu bekämpfen. Der Austausch von Informationen über Dienste, die Gegenstand einer Anordnung in einem Mitgliedstaat sind, kann hilfreich sein, um die Durchsetzungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren, in denen dieselben Dienste zur Verfügung stehen.

    (35)

    Die EUIPO-Beobachtungsstelle wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) mit der Schaffung von Mechanismen, die zur Verbesserung des Austauschs von Informationen über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten beitragen, und der Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden betraut. Aus der von der EUIPO-Beobachtungsstelle unterstützten bestehenden Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten sollte sich ein spezielles Netz entwickeln, in dem die Mitgliedstaaten strukturiert Informationen über Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemöglichkeiten im Falle der unerlaubten Weiterverbreitung von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen, einschließlich der Auswirkungen und der Effizienz dieser Durchsetzungsinstrumente, sowie über die Herausforderungen und bewährten Verfahren in diesem Bereich austauschen können. Das Netz sollte den Dialog zwischen allen Mitgliedstaaten ermöglichen und in bestimmten Mitgliedstaaten bestehende Verwaltungsbehörden, die mit besonderen Befugnissen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ausgestattet sind, einbeziehen. Die im Rahmen des Netzes gesammelten Informationen sollten dazu beitragen, die Wirkung der Empfehlung zu überprüfen.

    (36)

    Auf andere Weise ließe sich eine effizientere Durchsetzung der Rechte erreichen, indem der Wissensstand der Personen, die an der Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen beteiligt sind, durch geeignete Schulungen verbessert wird. Der EUIPO-Beobachtungsstelle sollte nahegelegt werden, für Richter und Richterinnen in den Mitgliedstaaten Aktivitäten zum Aufbau von Fachwissen in diesem speziellen Bereich zu konzipieren und zu organisieren.

    (37)

    Die Kommission wird die infolge dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mit Unterstützung der EUIPO-Beobachtungsstelle genau beobachten, die Fachwissen vermitteln, organisatorische Unterstützung leisten und beobachten sollte, wie sich die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten entwickelt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es wichtig, dass Mitgliedstaaten und Interessenträger sachdienliche Informationen über das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Empfehlung und den Umfang der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen austauschen. Die Interessenträger sollten auch Informationen darüber bereitstellen, wie sich das legale Angebot der unter diese Empfehlung fallenden Inhalte entwickelt. Auf dieser Grundlage wird die Kommission die Auswirkungen dieser Empfehlung bewerten und feststellen, ob zusätzliche Schritte erforderlich sind, etwa um die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte anderer Art zu verhindern.

    (38)

    Die Inanspruchnahme von Abhilfemaßnahmen gemäß dieser Empfehlung erfordert eine angemessene Abwägung der Rechte und Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Personen unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrechte und der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall. Solche Maßnahmen sollten sehr zielgerichtet angewendet werden und den Vermittlern keine übermäßigen Verpflichtungen auferlegen. Sie sollten nicht in eine allgemeine Überwachung münden.

    (39)

    Damit das Grundrecht auf Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr personenbezogener Daten gewahrt bleiben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Maßnahmen, die infolge dieser Empfehlung ergriffen werden, den Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), vollständig entsprechen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht werden.

    (40)

    Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Artikel 8, 11, 16, 17 und 47 der Charta zu gewährleisten.

    (41)

    Aufgrund der Komplementarität zwischen dieser Empfehlung und der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte die Wirkung der Empfehlung auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen unter gebührender Berücksichtigung der Erkenntnisse der EUIPO-Beobachtungsstelle in Verbindung mit der Wirkung der genannten Verordnung bis spätestens 17. November 2025 bewertet werden —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    ZWECK

    (1)

    In dieser Empfehlung werden Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Behörden, Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten dazu angehalten, wirksame, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen im Einklang mit den in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätzen und unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzugehen.

    (2)

    In dieser Empfehlung wird auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Rechteinhaber, Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Nutzerinnen und Nutzer dieser Dienste nach den verbindlichen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Verordnung (EU) 2022/2065, der Richtlinie (EU) 2019/790 und der Richtlinie 2004/48/EG, hingewiesen. Die Empfehlung berührt nicht die rechtmäßige Nutzung von Inhalten, wie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen von Beschränkungen und Ausnahmen und die Verwendung kurzer Ausschnitte nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/13/EU.

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    (3)

    Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Sportveranstalter“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Organisation einer der Öffentlichkeit zugänglichen Sportveranstaltung verantwortlich zeichnet;

    b)

    „Live-Übertragung einer Veranstaltung“ die Übertragung einer Veranstaltung in Echtzeit auf beliebige Weise, drahtgebunden oder drahtlos, an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Veranstaltung in Echtzeit stattfindet, nicht anwesend ist;

    c)

    „Live-Übertragung einer Sportveranstaltung“ die Übertragung einer Sportveranstaltung in Echtzeit auf beliebige Weise, drahtgebunden oder drahtlos, an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Veranstaltung in Echtzeit stattfindet, nicht anwesend ist;

    d)

    „Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Rechte an der Live-Übertragung einer Sportveranstaltung besitzt, unabhängig davon, ob es sich um Rechte des geistigen Eigentums handelt, und die zur Durchsetzung dieser Rechte berechtigt ist;

    e)

    „Inhaber der Rechte an der Live-Übertragung einer Veranstaltung“ eine natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten an der Live-Übertragung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ist;

    f)

    „unerlaubte Weiterverbreitung“ eine zum öffentlichen Empfang bestimmte, vom Inhaber der Rechte nicht erlaubte zeitgleiche Übertragung oder Weiterverbreitung der ursprünglichen Live-Übertragung einer Veranstaltung oder der Live-Übertragung einer Sportveranstaltung.

    UNERLAUBTE WEITERVERBREITUNG VON LIVE-SPORTVERANSTALTUNGEN

    Zügige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen

    Zügige Bearbeitung von Meldungen

    (4)

    Bei der Verarbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen sollten die Anbieter von Hostingdiensten die Besonderheiten einer Live-Übertragung von Sportveranstaltungen berücksichtigen, um den Schaden durch die unerlaubte Weiterverbreitung einer solchen Veranstaltung möglichst gering zu halten.

    (5)

    Damit eine Meldung verarbeitet und während der Live-Übertragung einer Sportveranstaltung eine Entscheidung getroffen werden kann, wird den Anbietern von Hostingdiensten — außer Online-Plattformen — nahegelegt, mit den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere

    a)

    für die Zwecke dieser Empfehlung effektiv mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusammenarbeiten,

    b)

    technische Lösungen für eine leichtere Verarbeitung der Meldungen, z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen, entwickeln und einsetzen.

    Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Anbietern von Vermittlungsdiensten

    (6)

    Zum Schutz der Live-Übertragung von Sportveranstaltungen sollten die Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen dazu angehalten werden, die besten verfügbaren technischen Lösungen zu verwenden, mit denen sich die Quelle einer unerlaubten Weiterverbreitung möglichst leicht ermitteln lässt.

    (7)

    Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere diejenigen, die in der Lage sind, die Quellen unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen zu ermitteln und ausfindig zu machen, werden angehalten,

    a)

    u. a. mit den Anbietern von Hostingdiensten und den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Quelle einer unerlaubten Weiterverbreitung zu erleichtern, und

    b)

    konkrete Maßnahmen gegen den wiederholten Missbrauch ihrer Dienste zu ergreifen.

    Anordnungen gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen

    (8)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, zu prüfen, ob Sportveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt sind, rechtliche Schritte einzuleiten, um die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen zu verhindern oder zu untersagen. Ist dies nicht der Fall, sollten die Mitgliedstaaten den Sportveranstaltern das Recht einräumen, eine Anordnung zu erwirken, mit der eine unmittelbar bevorstehende unerlaubte Weiterverbreitung einer Live-Sportveranstaltung verhindert oder die Fortsetzung der unerlaubten Weiterverbreitung untersagt wird.

    Adressaten der Anordnungen

    (9)

    Die Mitgliedstaaten werden angehalten, Anordnungen gegen die Betreiber unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen sowie gegen die Anbieter von Vermittlungsdiensten, deren Dienste von einem Dritten für die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen missbraucht werden — auch wenn der Vermittler nicht dafür haftet —, vorzusehen, mit denen die unerlaubte Weiterverbreitung des Live-Sportereignisses beendet oder verhindert wird. Eine solche Anordnung kann darin bestehen, den Zugang zu unerlaubten Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen zu sperren.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit dafür schaffen, dass diese Anordnungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, die ihre Tätigkeit auf die Nutzerinnen und Nutzer ihrer Dienste in den Mitgliedstaaten ausrichten.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten werden angehalten, den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen die Möglichkeit zu geben, vor Beginn der Sportveranstaltung eine Anordnung zu beantragen; dies kann unter anderem mittels Vorlage von Nachweisen bei der zuständigen Behörde geschehen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Betreiber bereits den Zugang zur unerlaubten Weiterverbreitung ähnlicher Sportveranstaltungen, an denen sie die Rechte besitzen, gewährt hat.

    Dynamischer Charakter der Anordnungen

    (12)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, es gemäß ihren einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften zu ermöglichen, dass die Wirkung von Anordnungen gegen einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten erweitert werden kann, damit Piratendienste, die Live-Sportveranstaltungen unerlaubt weiterverbreiten, gesperrt werden können, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Anordnung noch nicht ermittelt waren, es sich aber um dieselbe Sportveranstaltung handelt.

    (13)

    Um solche Piratendienste nach dem Erlass einer Anordnung in geeigneter Weise zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten anregen, eine einzelfallbasierte Methodik zur Aktualisierung der Liste der unter die Anordnung fallenden Internetadressen (die beispielsweise mittels Domainnamen, IP-Adresse oder URL identifiziert werden), auch in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern und den Adressaten der Anordnung, zu verwenden, die der Kontrolle durch eine Justizbehörde unterliegt. Die Mitgliedstaaten können erwägen, die Listen der von einer Anordnung betroffenen Internetadressen von einer unabhängigen einzelstaatlichen Behörde zertifizieren zu lassen.

    (14)

    Wenn die Mitgliedstaaten eine unabhängige Verwaltungsbehörde ermächtigen, Anordnungen zu erlassen oder die Liste der von der Anordnung betroffenen Internetadressen zu aktualisieren, sollten diese Entscheidungen vor Gericht angefochten werden können.

    Garantien

    (15)

    Bei der Einführung oder Anwendung von Vorschriften über Anordnungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, zu berücksichtigen, dass den Adressaten durch die in der Anordnung vorgesehenen Maßnahmen kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen sollte. Die Maßnahmen sollten sehr zielgerichtet angewendet werden und den Nutzerinnen und Nutzern nicht unnötigerweise die Möglichkeit nehmen, rechtmäßig auf verfügbare Informationen zuzugreifen.

    (16)

    Wenn mit der Anordnung eine Sperrmaßnahme verhängt wird, sollte dafür gesorgt werden, dass sich diese an Piratendienste richtet, die mithilfe von Internetadressen ermittelt wurden, die hauptsächlich dazu dienen, unerlaubte Weiterverbreitungen oder unerlaubte Inhalte anderer Art verfügbar zu machen.

    (17)

    Die zur Umsetzung solcher Anordnungen angewandten technischen Maßnahmen sollten geeignet sein, um den Zugang zur unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen zu verhindern oder zumindest zu erschweren und Endnutzerinnen und -nutzer ernsthaft davon abzuhalten, auf diese unerlaubten Weiterverbreitungen zuzugreifen.

    (18)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen die Angaben zu Internetadressen, die nicht mehr für die unerlaubte Weiterverbreitung von Sportveranstaltungen genutzt werden, regelmäßig aktualisieren, damit die Beschränkungen für diese Internetadressen aufgehoben werden können.

    (19)

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Geltungsdauer einer Anordnung nicht über das für den wirksamen Schutz der Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen erforderliche Maß hinausgeht. Ferner sollten sie regeln, dass die in diesem Zusammenhang verhängten Sperrmaßnahmen nur dann wirksam werden, wenn die Live-Übertragung der Sportveranstaltung stattfindet.

    Freiwillige Zusammenarbeit

    (20)

    Anbietern von Vermittlungsdiensten sollte empfohlen werden, geeignete und verhältnismäßige freiwillige Initiativen in Erwägung zu ziehen, mit denen verhindert werden kann, dass ihre Dienste für die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen missbraucht werden.

    (21)

    Andere Marktteilnehmer wie die Werbebranche und Zahlungsdienste sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass ihre Dienste den Betreibern, die unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen verfügbar machen, nicht die Werbung und den Betrieb erleichtern.

    UNERLAUBTE WEITERVERBREITUNG ANDERER LIVE-VERANSTALTUNGEN

    Zügige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung anderer Live-Veranstaltungen

    Zügige Bearbeitung von Meldungen

    (22)

    Bei der Verarbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung anderer Live-Veranstaltungen sollten die Anbieter von Hostingdiensten die Besonderheiten von Live-Übertragungen berücksichtigen, um den Schaden durch die unerlaubte Weiterverbreitung einer solchen Veranstaltung möglichst gering zu halten.

    (23)

    Damit die Meldung verarbeitet und während der Live-Übertragung einer Veranstaltung eine Entscheidung getroffen werden kann, wird den Anbietern von Hostingdiensten — außer Online-Plattformen — nahegelegt, mit den Rechteinhabern zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere

    a)

    für die Zwecke dieser Empfehlung effektiv mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusammenarbeiten,

    b)

    technische Lösungen für eine leichtere Verarbeitung der Meldungen, z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen, entwickeln und einsetzen.

    Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Anbietern von Vermittlungsdiensten

    (24)

    Zum Schutz der Live-Übertragung einer Veranstaltung sollten die Inhaber der Rechte an der Live-Übertragung einer Veranstaltung dazu angehalten werden, die besten verfügbaren technischen Lösungen zu verwenden, mit denen sich die Quelle einer unerlaubten Weiterverbreitung möglichst leicht ermitteln lässt.

    (25)

    Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere diejenigen, die in der Lage sind, die Quellen unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen zu ermitteln und ausfindig zu machen, werden angehalten,

    a)

    u. a. mit den Rechteinhabern zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Quelle unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen zu erleichtern,

    b)

    konkrete Maßnahmen gegen den wiederholten Missbrauch ihrer Dienste zu ergreifen.

    Anordnungen gegen die unerlaubte Weiterverbreitung anderer Live-Veranstaltungen

    Dynamischer Charakter der Anordnungen

    (26)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, unter Achtung ihrer einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften und der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Charta, und insbesondere des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, für die Möglichkeit zu sorgen, dass die Wirkung von Anordnungen gegen einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten erweitert werden kann, damit Piratendienste, die Veranstaltungen unerlaubt weiterverbreiten, gesperrt werden können, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Anordnung noch nicht ermittelt waren, es sich aber um dieselbe Live-Veranstaltung handelt.

    (27)

    Um solche Piratendienste nach dem Erlass einer Anordnung in geeigneter Weise zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten anregen, eine einzelfallbasierte Methodik zur Aktualisierung der Liste der unter die Anordnung fallenden Internetadressen (die beispielsweise mittels Domainnamen, IP-Adresse oder URL identifiziert werden), auch in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern und den Adressaten einer Anordnung, zu verwenden, die der Kontrolle durch eine Justizbehörde unterliegt.

    (28)

    Wenn die Mitgliedstaaten eine unabhängige Verwaltungsbehörde ermächtigen, Anordnungen zu erlassen oder die Liste der von der Anordnung betroffenen Internetadressen zu aktualisieren, sollten diese Entscheidungen vor Gericht angefochten werden können.

    Garantien

    (29)

    Bei der Einführung oder Anwendung von Vorschriften über Anordnungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, zu berücksichtigen, dass den Adressaten durch die in der Anordnung vorgesehenen Maßnahmen kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen sollte. Die Maßnahmen sollten sehr zielgerichtet angewendet werden und den Nutzerinnen und Nutzern nicht unnötigerweise die Möglichkeit nehmen, rechtmäßig auf verfügbare Informationen zuzugreifen.

    (30)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Veranstaltungen die Angaben zu Internetadressen, die nicht mehr für die unerlaubte Weiterverbreitung von Veranstaltungen genutzt werden, regelmäßig aktualisieren, damit die Beschränkungen für diese Internetadressen aufgehoben werden können.

    Freiwillige Zusammenarbeit

    (31)

    Anbietern von Vermittlungsdiensten sollte empfohlen werden, geeignete und verhältnismäßige freiwillige Initiativen in Erwägung zu ziehen, mit denen verhindert werden kann, dass ihre Dienste für die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen missbraucht werden.

    (32)

    Andere Marktteilnehmer wie die Werbebranche und Zahlungsdienste sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass ihre Dienste den Betreibern, die unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen verfügbar machen, nicht die Werbung und den Betrieb erleichtern.

    AUFKLÄRUNG UND FREIWILLIGE ZUSAMMENARBEIT DER BEHÖRDEN

    Gewerbliche Angebote und Aufklärung

    (33)

    Den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sport- und anderen Veranstaltungen sollte nahegelegt werden, dafür zu sorgen, dass ihre gewerblichen Angebote für Endnutzerinnen und -nutzer in der gesamten Union leichter verfügbar, bezahlbar und attraktiver werden.

    (34)

    Den Mitgliedstaaten werden angehalten, die Nutzerinnen und Nutzer auf legale Angebote von Live-Sport- und anderen Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, jene Nutzerinnen und Nutzer, die versuchen, auf Dienste zuzugreifen, die die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen anbieten und die infolge einer Anordnung gesperrt wurden, über die Gründe für die Sperrung aufzuklären und ihnen mitzuteilen, welche legalen Angebote ihnen zur Verfügung stehen, um solche Veranstaltungen zu verfolgen.

    (35)

    Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden über die in dieser Empfehlung behandelten Probleme aufzuklären und Kapazitäten aufzubauen, damit leichter Ermittlungen aufgenommen und geeignete Maßnahmen gegen Anbieter ergriffen werden können, die die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen in gewerblichem Ausmaß betreiben, und sich in dem Zusammenhang auch an bestehenden grenzüberschreitenden Strafverfolgungseinsätzen zu beteiligen.

    Zusammenarbeit der Behörden

    (36)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, proaktiv Informationen über die Dienste auszutauschen, zu denen der Zugang in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage einer von einer einzelstaatlichen Behörde erlassenen Anordnung gesperrt wurde.

    (37)

    Die Kommission fordert die EUIPO-Beobachtungsstelle auf, ein spezielles Netz aus Verwaltungsbehörden aufzubauen, damit diese regelmäßig Informationen über angewandte Maßnahmen, Herausforderungen und bewährte Verfahren zur Bewältigung der in dieser Empfehlung behandelten Probleme austauschen. Mitgliedstaaten, in denen es keine spezialisierten Verwaltungsbehörden gibt, einschließlich derjenigen, die andere Initiativen zum Vorgehen gegen Piraterie ergriffen haben, könnten sich ebenfalls an diesem Austausch beteiligen. Das Netz sollte insbesondere dazu dienen, die Möglichkeiten einer weiteren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu prüfen.

    (38)

    Die EUIPO-Beobachtungsstelle wird angehalten, den einzelstaatlichen Richtern und Behörden Maßnahmen zum Aufbau von Fachwissen über bestehende Vorschriften und Verfahren zur Rechtsdurchsetzung gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sport- und anderen Live-Veranstaltungen anzubieten.

    FOLGEMAẞNAHMEN UND ÜBERPRÜFUNG

    (39)

    Die Kommission fordert die EUIPO-Beobachtungsstelle auf, sie dabei zu unterstützen, in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern Indikatoren zu identifizieren, anhand derer sich die Umsetzung und die Wirkung dieser Empfehlung überprüfen lassen.

    (40)

    Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger sollten der EUIPO-Beobachtungsstelle und der Kommission alle sachdienlichen Informationen über solche Maßnahmen und Schritte übermitteln. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten und Interessenträger aufgefordert, verfügbare Informationen und Daten über den Umfang der unerlaubten Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen zu übermitteln. Die Interessenträger werden zudem angehalten, Daten darüber bereitzustellen, inwieweit legale Angebote an unter diese Empfehlung fallenden Inhalten verfügbar und auffindbar sind.

    (41)

    Die Kommission fordert die EUIPO-Beobachtungsstelle auf, sie dabei zu unterstützen, die Wirkung dieser Empfehlung auf die Online-Piraterie im Bereich von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen anhand dieser Daten und anderer einschlägiger Quellen zu überprüfen.

    (42)

    Die Kommission wird unter gebührender Berücksichtigung der Erkenntnisse der EUIPO-Beobachtungsstelle die Wirkung dieser Empfehlung auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen bis spätestens 17. November 2025 bewerten. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, unter anderem zur Verhinderung der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte anderer Art, und zwar unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen, der Entwicklung der Vertriebskanäle und des Konsumverhaltens sowie der Auswirkungen, die die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen möglicherweise hat.

    Brüssel, den 4. Mai 2023

    Für die Kommission

    Thierry BRETON

    Mitglied der Kommission


    (1)  P9_TA(2021)0236.

    (2)  Herausforderungen für Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld. Bewertung des europäischen Mehrwerts, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Dezember 2020. Illegal IPTV in the European Union. Economic, Legal and Technical analysis Report, EUIPO, Juli 2019. Live event piracy. Challenges and best practices from online intermediaries to prevent the use of their services for live event piracy, EUIPO, März 2023.

    (3)  Herausforderungen für Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld. Bewertung des europäischen Mehrwerts, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Dezember 2020.

    (4)  Live event piracy. Challenges and best practices from online intermediaries to prevent the use of their services for live event piracy, EUIPO, März 2023.

    (5)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10 ).

    (7)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

    (8)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

    (9)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

    (10)  COM(2017) 708 final („Leitfaden“).

    (11)  Study on dynamic blocking injunctions in the European Union, EUIPO, März 2021; Mapping report on national remedies against online piracy of sports content, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Dezember 2021; Live event piracy. Challenges and best practices from online intermediaries to prevent the use of their services for live event piracy, EUIPO, März 2023.

    (12)  Intellectual Property Crime Threat Assessment, EUIPO und Europol, März 2022.

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).

    (14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (15)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (16)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (17)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).


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