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Document 32023D2191
Council Decision (EU) 2023/2191 of 28 September 2023 on the signing, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and Iceland on supplementary rules in relation to the Instrument for Financial Support for Border Management and Visa Policy, as part of the Integrated Border Management Fund, for the period 2021 to 2027
Beschluss (EU) 2023/2191 des Rates vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
Beschluss (EU) 2023/2191 des Rates vom 28. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
ST/12123/2023/INIT
ABl. L, 2023/2191, 13.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2191/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2191 |
13.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2191 DES RATES
vom 28. September 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. Februar 2022 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen (1) mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu schließenden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder und die für ihre Beteiligung am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik für den Zeitraum 2021 bis 2027 erforderlichen zusätzlichen Regeln, einschließlich der Bestimmungen zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der Kontrollbefugnis des Rechnungshofs. Die Verhandlungen mit Island wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 14. Februar 2023 erfolgreich abgeschlossen. |
(2) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027 (4) (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ
(1) Beschluss (EU) 2022/442 des Rates vom 21. Februar 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 116).
(2) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).
(3) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(4) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss seiner Annahme veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2191/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)