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Document 32023D0900

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/900 der Kommission vom 25. April 2023 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2646) (Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, polnische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/2646

    ABl. L 115 vom 3.5.2023, p. 15–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/900/oj

    3.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 115/15


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/900 DER KOMMISSION

    vom 25. April 2023

    zur Gründung der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS ERIC)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2646)

    (Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, polnische, rumänische, schwedische, spanische und tschechische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien und Zypern stellten bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 auf Gründung der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS ERIC) (im Folgenden „Antrag“). Die Schweiz hat ihre Entscheidung bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am ACTRIS ERIC zu beteiligen.

    (2)

    Die Antragsteller sind übereingekommen, dass Finnland der Gastmitgliedstaat für das ACTRIS ERIC sein soll.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

    (4)

    Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Prüfung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Auswirkungen von Aerosolen, Wolken und Spurengasen auf das Klima der Erde, die Luftqualität, die menschliche Gesundheit und die Ökosysteme ein.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS ERIC) wird gegründet.

    (2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des ACTRIS ERIC gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sind im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

    Brüssel, den 25. April 2023

    Für die Kommission

    Mariya GABRIEL

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

    (2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/755] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


    ANHANG

    WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ACTRIS ERIC

    1.   Name

    (Artikel 1 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    Eine Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (ACTRIS) wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 unter dem Namen „ACTRIS ERIC“ gegründet.

    2.   Aufgaben und Tätigkeiten

    (Artikel 2 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Ziel von ACTRIS ist es, integrierte Datensätze von hoher Qualität im Bereich der atmosphärischen Wissenschaften zu produzieren und auf die wissenschaftliche und technologische Nutzung zugeschnittene Dienste, einschließlich des Zugangs zu Instrumentenplattformen, bereitzustellen.

    2.

    Die Hauptaufgabe des ACTRIS ERIC besteht darin, die dezentrale Forschungsinfrastruktur einzurichten und zu betreiben sowie die strategische und finanzielle Entwicklung und den langfristigen Betrieb von ACTRIS zu koordinieren.

    3.

    Mit Blick auf seine Hauptaufgabe und gemäß den Bestimmungen dieser Satzung soll das ACTRIS ERIC folgende Tätigkeiten ausführen:

    a)

    eine angemessene Bereitstellung von Daten aus den nationalen Einrichtungen koordinieren und überwachen;

    b)

    die Tätigkeiten in den zentralen Einrichtungen und ihre Strategien zur Entwicklung von Diensten koordinieren und überwachen;

    c)

    einen offenen und zeitnahen Zugang zu ACTRIS-Daten und -Datenprodukten über das Datenzentrum gewährleisten;

    d)

    für den Zutritt zu den themenspezifischen Zentren, zum Datenzentrum und zu den nationalen Einrichtungen und einen entsprechenden Fernzugriff Sorge tragen.

    4.

    Das ACTRIS ERIC kann auch folgende Tätigkeiten durchführen:

    a)

    ACTRIS bei Wissenschaftsgemeinschaften, im Privatsektor und in der breiten Öffentlichkeit bekannt machen;

    b)

    gesellschaftliche und technologische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Aufgabe und den Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Satzung festgelegt sind, umsetzen;

    c)

    gemeinsame Tätigkeiten mit Nutzergruppen, einschließlich der Industrie, entwickeln;

    d)

    den Wissenstransfer zugunsten von Industrie, Gesellschaft und politischen Entscheidungsträgern fördern;

    e)

    die Umsetzung von ACTRIS mit den nationalen Prioritäten und Strategien in Einklang bringen;

    f)

    die Ressourcen von ACTRIS für Bildungs- und Schulungszwecke bewerben;

    g)

    mit Forschungsinfrastrukturen in verwandten und komplementären Bereichen zusammenarbeiten und interagieren;

    h)

    Schulung, Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit fördern;

    i)

    sich als geförderter Partner bzw. Finanzierungspartner an für die jeweilige Aufgabe relevanten wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten beteiligen;

    j)

    alle weiteren, damit verbundenen und für die Durchführung der Aufgaben notwendigen Maßnahmen durchführen.

    5.

    Das ACTRIS ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das ACTRIS ERIC kann — unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen — begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. Das ACTRIS ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom ACTRIS ERIC dazu verwendet, seine Aufgabe besser und intensiver auszuführen.

    3.   Standort und satzungsmäßiger Sitz

    (Artikel 3 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Das ACTRIS ERIC ist eine dezentrale Forschungsinfrastruktur mit satzungsmäßigem Sitz in Helsinki (Finnland) und weiteren Abteilungen in Hauptquartieren in Finnland und Italien.

    2.

    Die dezentrale Forschungsinfrastruktur umfasst ein Rechenzentrum, themenspezifische Zentren und nationale Einrichtungen in verschiedenen Ländern. Das Rechenzentrum, die themenspezifischen Zentren und die nationalen Einrichtungen werden durch Vereinbarungen mit den Organisationen, bei denen die Einrichtungen angesiedelt sind, an das ACTRIS ERIC angebunden.

    4.   Dauer des Bestehens und Auflösung

    (Artikel 4 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Das ACTRIS ERIC wird — unbeschadet der Bestimmungen über die Auflösung des ERIC — für einen unbestimmten Zeitraum eingerichtet.

    2.

    Die Auflösung des ACTRIS ERIC erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Satzung.

    3.

    Etwaige nach der Begleichung der Schulden des ACTRIS ERIC verbleibende Vermögenswerte sind auf die Mitglieder, ständigen Beobachter und Beobachter entsprechend dem Anteil ihrer kumulierten Beiträge zum ACTRIS ERIC zu verteilen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

    4.

    Unverzüglich nach Annahme des Auflösungsbeschlusses, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme eines solchen, unterrichtet das ACTRIS ERIC die Europäische Kommission. Das ACTRIS ERIC teilt der Europäischen Kommission den Abschluss des Auflösungsverfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen mit.

    5.

    Das Bestehen des ACTRIS ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    5.   Haftung und Versicherung

    (Artikel 5 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Das ACTRIS ERIC haftet für seine Schulden.

    2.

    Die finanzielle Haftung der Mitglieder, der ständigen Beobachter und der Beobachter für die Schulden des ACTRIS ERIC beschränkt sich auf ihre jährlichen Beiträge zum ACTRIS ERIC.

    3.

    Das ACTRIS ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des ACTRIS ERIC verbundenen Risiken ab.

    6.   Zugang für Nutzer

    (Artikel 6 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Das ACTRIS ERIC sorgt für einen effektiven Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten. Eine diskriminierungsfreie Priorisierung erfolgt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom ACTRIS angestrebte Ziel von Belang sind.

    2.

    Der Zugang beruht auf den Grundsätzen des offenen Zugangs gemäß den Kriterien, Verfahren und Modalitäten, die in der Datenpolitik des ACTRIS ERIC und den von der Generalversammlung gebilligten Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegt sind. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf dem Webportal des ACTRIS ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Das ACTRIS ERIC bietet den Nutzern — auch über sein Webportal — Orientierungshilfen an und erleichtert damit den Zugang zu Daten, Instrumenten und Diensten.

    7.   Bewertung

    (Artikel 7 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    Die Tätigkeiten des ACTRIS ERIC werden jährlich vom Wissenschafts- und Innovationsbeirat bewertet. Darüber hinaus werden die Dienste, der Betrieb und die Verwaltung von ACTRIS mindestens alle fünf Jahre einer Bewertung durch unabhängige externe Bewerter unterzogen, die dem Wissenschafts- und Innovationsbeirat nicht als Mitglieder angehören dürfen, von der Generalversammlung ernannt werden und ihr Bericht erstatten.

    8.   Verbreitung

    (Artikel 8 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Das ACTRIS ERIC fördert offene Wissenschaft und Innovation und ermutigt die Nutzer dazu, ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen. Auf die Nutzung von ACTRIS-Daten, -Diensten und -Infrastrukturen ist in Veröffentlichungen und in allen anderen Dokumenten hinzuweisen. Weitere Einzelheiten sind den internen Vorschriften des ACTRIS ERIC zu entnehmen.

    2.

    Das ACTRIS ERIC erreicht die Zielgruppen über verschiedene Kanäle, darunter Webportale, soziale Medien, Newsletter, Workshops, Konferenzen, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

    9.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

    (Artikel 9 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Vorbehaltlich der Bedingungen eines Vertrags zwischen dem ACTRIS ERIC und den Nutzern sind Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern des ACTRIS ERIC geschaffen wurden, Eigentum dieser Nutzer.

    2.

    ACTRIS-Daten sowie Rechte des geistigen Eigentums und sonstiges Wissen, das im Rahmen von ACTRIS erzeugt und entwickelt wird, sind Eigentum der Einrichtung oder der Person, die sie hervorgebracht haben. Die Datenlieferanten gestatten dem ACTRIS ERIC die Nutzung der ACTRIS-Daten im Einklang mit den in der ACTRIS-Datenpolitik und den Dokumenten über Zugang und Dienste festgelegten Bedingungen.

    3.

    Die ACTRIS-Daten sind gemäß den Grundsätzen der offenen Wissenschaft und des offenen Zugangs, die in den internen Vorschriften ausführlicher dargelegt sind, verfügbar.

    10.   Beschäftigung

    (Artikel 10 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    1.

    Die Beschäftigungspolitik des ACTRIS ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.

    2.

    Die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung für das ACTRIS ERIC unterliegen den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit. Ausführliche Regeln für die Einstellung von Personal werden in den internen Vorschriften festgelegt.

    11.   Beschaffungspolitik

    (Artikel 11 der Satzung des ACTRIS ERIC)

    Das ACTRIS ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter — unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht — in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Beschaffungspolitik des ACTRIS ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Detaillierte Bestimmungen über die Beschaffungsverfahren und -kriterien werden in den internen Vorschriften festgelegt.


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