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Document 32023D0829

    Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2490) (Nur der deutsche, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)

    C/2023/2490

    ABl. L 104 vom 19.4.2023, p. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/829/oj

    19.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/25


    BESCHLUSS (EU) 2023/829 DER KOMMISSION

    vom 17. April 2023

    über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2490)

    (Nur der deutsche, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 24. Februar 2022 hat Russland eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen. Daraufhin sind Millionen von Menschen aus der Ukraine geflohen, und die Mitgliedstaaten der EU haben rund vier Millionen Menschen vorübergehenden Schutz (3) gewährt. Der Zustrom der Menschen, die wegen der militärischen Aggression aus der Ukraine fliehen, stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen nach wie vor eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar.

    (2)

    Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) um Katastrophenhilfe.

    (3)

    Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor der militärischen Aggression in die Union fliehen, als auch an andere von der militärischen Aggression in der Ukraine Betroffene.

    (4)

    Am 1. Juli 2022 wurde der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission (5) angenommen. Mit diesem Beschluss wird in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen.

    (5)

    Am 25. November 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Infolge dieser Konsultation haben Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen und Rumänien am 2. Dezember 2022, die Slowakei am 5. Dezember 2022 und Frankreich am 30. Dezember 2022 (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) Anträge auf Anwendung oder Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestellt.

    (6)

    Die durch die russische Invasion ausgelöste humanitäre Krise hält weiter an und hat nicht nur in der Ukraine erhebliche Folgen, sondern auch in einigen Mitgliedstaaten, womit es sich um eine Katastrophe im Sinne von Titel II Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG handelt, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten berührt.

    (7)

    Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer zu gewähren. Angesichts der beispiellosen Situation sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, auch Hilfsgüter von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zu befreien, die von staatlichen Organisationen oder anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, welche in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt sind und ähnliche Tätigkeiten ausüben. Um den Ersuchen der Mitgliedstaaten nachzukommen, Personen Hilfe zu leisten, die in der Ukraine geblieben und von der militärischen Aggression schwer betroffen sind, muss auch die Weitergabe dieser Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, genehmigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die ersuchenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn diese Gegenstände von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Menschen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

    (8)

    Damit die von den Eingangsabgaben oder der Mehrwertsteuer befreiten Einfuhren überwacht werden können, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen in welchem Wert für die kostenlose Verteilung an oder Bereitstellung für vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen sie zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass die Gegenstände für andere Zwecke als zur Deckung des Bedarfs der vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehenden Personen verwendet werden.

    (9)

    Um die Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die Anwendung von Risikomanagement- und einschlägigen Zollkontrollmaßnahmen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie bei der Verwendung und anschließenden Weitergabe der von Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer befreiten Gegenständen an die Ukraine sicherstellen. Die Kommission sollte über die getroffenen Maßnahmen innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist informiert werden.

    (10)

    Angesichts der Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Januar 2023 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

    (11)

    Am 16. Januar 2023 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

    a)

    Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

    i)

    Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen;

    ii)

    sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen bleiben;

    b)

    die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

    c)

    die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten, in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Gegenstände können auch in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat als dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit werden, sofern die Gegenstände von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

    (3)   Gegenstände können nur dann von einem Mitgliedstaat an den anderen weitergegeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.

    (4)   Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung gewährt, dürfen Organisationen, denen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nach Absatz 1 an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.

    (5)   Gegenstände, die von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art, die Menge und den Wert der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2024 Folgendes mit:

    a)

    Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen;

    b)

    folgende konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:

    i)

    Nummer der Zollanmeldung,

    ii)

    Datum der Annahme der Zollanmeldung,

    iii)

    Zollverfahrenscode,

    iv)

    den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten,

    v)

    Code der Kombinierten Nomenklatur,

    vi)

    Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC),

    vii)

    Eigenmasse,

    viii)

    besondere Maßeinheit (falls zutreffend),

    ix)

    Wert der Waren,

    x)

    Zollsatz,

    xi)

    Mehrwertsteuersatz,

    xii)

    Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer,

    xiii)

    Ursprung der Waren,

    xiv)

    Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen;

    c)

    Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.

    Artikel 3

    Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 nach Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Rumänien und in die Slowakei.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien und die Slowakische Republik gerichtet.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Brüssel, den 17. April 2023

    Für die Kommission

    Paolo GENTILONI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

    (2)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

    (4)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

    (5)  Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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