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Dokumentum 32023D0456

    Beschluss (EU) 2023/456 des Rates vom 21. Februar 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ST/11848/2022/INIT

    ABl. L 67 vom 3.3.2023., 43—46. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    A dokumentum hatályossági állapota Hatályos

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/456/oj

    3.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 67/43


    BESCHLUSS (EU) 2023/456 DES RATES

    vom 21. Februar 2023

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (im Folgenden „Protokoll 37“) zum EWR-Abkommen geändert werden.

    (3)

    Der Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten entsprechend geändert werden.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …

    vom …

    zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Mit dem Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 wird der Beschluss 2002/622/EG der Kommission (2) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (3)

    Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XI des Abkommens erhält der Text von Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) folgende Fassung:

    „32019 D 0612(01): Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16).

    Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    a)

    Artikel 2 Absatz 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Gruppe für Frequenzpolitik und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Angehörige der EFTA-Staaten kommen nicht für den Vorsitz der Gruppe für Frequenzpolitik oder ihrer Untergruppen in Betracht.“

    Artikel 2

    Unter Nummer 16 des Protokolls 37 werden die Worte „Beschluss 2002/622/EG der Kommission“ durch die Worte „Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019“ ersetzt.

    Artikel 3

    Der Wortlaut des Beschlusses der Kommission vom 11. Juni 2019 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel …

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16.

    (2)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

    (*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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