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Document 32023D0272

    Beschluss (EU) 2023/272 des Rates vom 30. Januar 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ST/16143/2022/INIT

    ABl. L 39 vom 9.2.2023, p. 45–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/272/oj

    9.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 39/45


    BESCHLUSS (EU) 2023/272 DES RATES

    vom 30. Januar 2023

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Anhang XI und das Protokoll 37 des EWR-Abkommens geändert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. KULLGREN


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]

    vom […]

    zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (1) ist in das EWR-Abkommen einzubeziehen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/881 wird die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (3)

    Anhang XI und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cp (Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

    32019 R 0881: Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).

    Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

    a)

    Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen in der Verordnung der Ausdruck „Mitgliedstaat(en)“ und sonstige Ausdrücke, die sich auf deren in der Verordnung genannte Behörden beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren Behörden, sofern unten nichts anderes bestimmt ist.

    b)

    Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur sofern und soweit angemessen die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

    c)

    Hinsichtlich der EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.

    d)

    In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.“

    e)

    In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

    „(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.“

    f)

    In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.“

    g)

    In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

    „Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

    h)

    In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

    „Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.“

    i)

    In Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.“

    j)

    In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:

    „(6)   Die EFTA-Staaten genießen volle Mitwirkungsrechte in der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, mit Ausnahme des Stimmrechts.““

    Artikel 2

    In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt:

    „(44)

    Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates).“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/881 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der { Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-Richtlinie)}] (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Der Präsident/Die Präsidentin

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15.

    (2)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41.

    (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

    (3)  ABl. L …


    Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/…zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.


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