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Document 32022R2120

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/4837

    ABl. L 287 vom 8.11.2022, p. 76–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2120/oj

    8.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 287/76


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2120 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2022

    zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Damit die zuständigen Behörden Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte wirksam aggregieren und vergleichen können, sollten die Standards und Formate, die Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Übermittlung dieser Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden, einheitlich sein. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben beinhaltet.

    (2)

    Damit die zuständigen Behörden die Angaben rechtzeitig erheben und anschließend an die ESMA übermitteln können, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister den zuständigen Behörden die Angaben für ein Kalenderjahr spätestens bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Damit die zuständigen Behörden und die ESMA umfassende Angaben erhalten, die die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Beaufsichtigung der jeweiligen Unternehmen verbessern und die ESMA in die Lage versetzen, vollständige Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union auszuarbeiten und zu veröffentlichen, sollten die von Schwarmfinanzierungsdienstleistern übermittelten Angaben Informationen über alle Projekte umfassen, die mithilfe der Plattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters finanziert wurden, einschließlich Projekten, über die in dem betreffenden Jahr keine Mittel beschafft wurden. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten sicherstellen, dass die von ihnen übermittelten Angaben vollständig und genau sind.

    (3)

    Angesichts der Sensibilität der von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu übermittelnden Angaben sollten die Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewährleisten.

    (4)

    Um eine sichere und effiziente Identifizierung der Projektträger zu gewährleisten, sollten die marktüblichen Kennungen übermittelt werden. Handelt es sich bei dem Projektträger um eine juristische Person, sollte die Rechtsträgerkennung (LEI) des Projektträgers nach ISO 17442 angegeben werden. Da es keinen gemeinsamen internationalen Standard für die Identifizierung natürlicher Personen gibt und es wichtig ist, eine klare Identifizierung von Projektträgern sicherzustellen, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollte für diese Projektträger die Kennung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (2) gebildet und übermittelt werden. Um die Interoperabilität der Daten zu gewährleisten und die Ergänzung der übermittelten Angaben durch Daten zu ermöglichen, die im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 enthalten sind, sollte außerdem die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission (3) festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots übermittelt werden.

    (5)

    Damit die ESMA Angaben wirksam grenzüberschreitend aggregieren und vergleichen und Statistiken über den Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union erstellen kann, sollten die zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Angaben über Schwarmfinanzierungsprojekte an die ESMA einheitliche Standards und Formate verwenden. Daher sollte eine Vorlage festgelegt werden, die gemeinsame Standards und Formate für die Übermittlung dieser Angaben umfasst. Die zuständigen Behörden sollten der ESMA vollständige und genaue Angaben zur Verfügung stellen, wobei die Identität des Projektträgers anhand einer gemeinsamen Methode zu anonymisieren ist.

    (6)

    Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

    (7)

    Die ESMA hat zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    (8)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden

    (1)   Die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 2 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage oder ein anderes Format zu verwenden, das die Behörde akzeptiert, an die die Angaben zu übermitteln sind.

    (2)   Die Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß diesem Artikel umfassen Mechanismen, die die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben sicherstellen.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind für jedes Kalenderjahr bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.

    (4)   Die in Absatz 1 genannten Angaben umfassen Folgendes:

    a)

    für den Schwarmfinanzierungsdienstleister die Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442,

    b)

    für den Projektträger:

    i)

    die Rechtsträgerkennung (LEI), wenn es sich beim Projektträger um eine juristische Person handelt,

    ii)

    die gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gebildete Kennung, wenn es sich beim Projektträger um eine natürliche Person handelt;

    c)

    für jedes einzelne Projekt die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots.

    Artikel 2

    Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die ESMA

    (1)   Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 3 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage zu verwenden.

    (2)   Die Angaben, die die Identifizierung des Projektträgers ermöglichen, werden mithilfe eines gemeinsamen kryptografischen Hash-Algorithmus anonymisiert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (siehe Seite 63 dieses Amtsblatts).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG

    Tabelle 1

    Glossar für die Tabellen 2 und 3

    ZEICHEN

    DATENTYP

    DEFINITION

    {ALPHANUM-n}

    Bis zu n alphanumerische Zeichen

    Freitextfeld.

    {COUNTRYCODE_2}

    2 alphanumerische Zeichen

    Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

    {CURRENCYCODE_3}

    3 alphanumerische Zeichen

    Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

    {DECIMAL-n/m}

    Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

    Numerisches Feld für positive und negative Werte.

    „.“ wird als Trennzeichen für Dezimalstellen verwendet, (Punkt),

    Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet,

    negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt,

    Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

    {INTEGER-n}

    Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

    Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.

    Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet,

    negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

    {LEI}

    20 alphanumerische Zeichen

    Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442

    {NATIONAL_ID}

    35 alphanumerische Zeichen

    Die Kennung wird gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gebildet.


    Tabelle 2

    An die zuständigen Behörden zu übermittelnde Angaben

    N

    FELD

    ZU ÜBERMITTELNDER INHALT

    FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG

    1

    Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters

    Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist.

    {LEI}

    2

    Berichtszeitraum

    Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird.

    JJJJ

    Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat.

    Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen.

    3

    Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

    Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119.

    {ALPHANUM-28}

    4

    Sektor

    Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

    {ALPHANUM-1}

    5

    Beschaffter Betrag

    Der für das Projekt beschaffte Betrag.

    Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen.

    {DECIMAL-18/5}

    6

    Währung des beschafften Betrags

    Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird.

    {CURRENCYCODE_3}

    Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts.

    Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen.

    7

    Kennung des/der Projektträger(s)

    Kennung zur Identifizierung des Projektträgers:

    a)

    wenn es sich beim Projektträger um eine juristische Person handelt, der LEI-Code;

    b)

    wenn es sich beim Projektträger um eine natürliche Person handelt, die Kennung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

    {LEI}

    {NATIONAL_ID}

    Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente.

    Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen.

    8

    Art der Instrumente

    Art der ausgegebenen Instrumente.

    LOAN — Kredite

    ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente

    EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten

    DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten

    OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten

    9

    Art der Anleger

    Art oder Arten der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger

    a)

    eine natürliche oder juristische Person ist, die gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt,

    b)

    eine natürliche oder juristische Person ist, die vom Schwarmdienstleister gemäß den Kriterien und dem Verfahren nach Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 als kundiger Anleger eingestuft wird,

    c)

    ein nicht kundiger Anleger ist,

    d)

    der Projektträger ist.

    Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen.

    PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU

    SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren

    RETL — nicht kundiger Anleger

    OTHR — Projektträger

    10

    Land der Anleger

    Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

    {COUNTRYCODE_2}

    11

    Anzahl der Anleger

    Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger.

    {INTEGER-9}

    12

    Angelegter Betrag

    Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung.

    {DECIMAL-18/5}

    13

    Währung des angelegten Betrags

    Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird.

    {CURRENCYCODE_3}


    Tabelle 3

    An die ESMA zu übermittelnde Angaben

    N

    FELD

    ZU ÜBERMITTELNDER INHALT

    FORMATE UND STANDARDS FÜR DIE ÜBERMITTLUNG

    1

    Kennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters

    Kennung zur Identifizierung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, der für die Übermittlung des Berichts zuständig ist.

    {LEI}

    2

    Berichtszeitraum

    Das Jahr, für das der Bericht übermittelt wird.

    JJJJ

    Angaben über die Projekte, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister im Berichtszeitraum ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet hat.

    Die Felder 3 bis 6 sind für jedes Projekt zu wiederholen. Wird der beschaffte Betrag in mehr als einer Währung ausgedrückt, sind die Felder 5 und 6 für jede Währung zu wiederholen.

    3

    Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots

    Eindeutige Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119.

    {ALPHANUM-28}

    4

    Sektor

    Projektsektor gemäß der ersten Klassifikationsebene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

    {ALPHANUM-1}

    5

    Beschaffter Betrag

    Der für das Projekt beschaffte Betrag.

    Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit den in Feld 12 genannten Werten übereinstimmen.

    {DECIMAL-18/5}

    6

    Währung des beschafften Betrags

    Währung, in der der beschaffte Betrag ausgedrückt wird.

    {CURRENCYCODE_3}

    Angaben zu dem/den Projektträger(n) jedes Projekts.

    Feld 7 ist für jedes Projekt zu wiederholen.

    7

    Anonymisierte Kennung des/der Projektträger(s)

    Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 anonymisierte Kennung des Projektträgers.

    {ALPHANUM}

    Angaben über die Anleger und die für jedes Projekt ausgegebenen Instrumente.

    Sind verschiedene Arten von Instrumenten und Anlegern, verschiedene Länder der Anleger oder Währungen zu melden, so sind die Felder 8 bis 13 für jede Kombination von Instrumentenart, Anlegerart, Ländern der Anleger und Währung zu wiederholen.

    8

    Art der Instrumente

    Art der ausgegebenen Instrumente.

    LOAN — Kredite

    ICFP — für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente

    EQUI — Eigenkapitalinstrumente, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a genannten

    DEBT — Schuldtitel, bei denen es sich um übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b genannten

    OTHR — andere übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU, wie etwa die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c genannten

    9

    Art der Anleger

    Art der Anleger, wobei anzugeben ist, ob der Anleger

    a)

    eine natürliche oder juristische Person ist, die gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt,

    b)

    eine natürliche oder juristische Person ist, die vom Schwarmdienstleister gemäß den Kriterien und dem Verfahren nach Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 als kundiger Anleger eingestuft wird,

    c)

    ein nicht kundiger Anleger ist,

    d)

    der Projektträger ist.

    Bezieht sich der in Feld 12 übermittelte Betrag auf den vom Projektträger in das Projekt investierten Betrag, dann wird in diesem Feld unter Art des Anlegers gemäß Buchstabe d der Projektträger eingetragen.

    PROF — professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU

    SOPH — kundiger Anleger gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Kriterien und Verfahren

    RETL — nicht kundiger Anleger

    OTHR — Projektträger

    10

    Land der Anleger

    Land, in dem die Anleger ihren steuerlichen Wohnsitz haben.

    {COUNTRYCODE_2}

    11

    Anzahl der Anleger

    Die Anzahl der einzelnen Anleger für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger.

    {INTEGER-9}

    12

    Angelegter Betrag

    Der für die jeweilige Anlegerart und das jeweilige Land der Anleger angelegte Gesamtbetrag, ausgedrückt in der für die Zahlung verwendeten Währung.

    {DECIMAL-18/5}

    13

    Währung des angelegten Betrags

    Währung, in der der angelegte Betrag ausgedrückt wird.

    {CURRENCYCODE_3}


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


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