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Document 32022R1904

    Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ST/12825/2022/INIT

    ABl. L 259I vom 6.10.2022, p. 3–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1904/oj

    6.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 259/3


    VERORDNUNG (EU) 2022/1904 DES RATES

    vom 6. Oktober 2022

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

    (3)

    Angesichts der weiteren Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die Organisation illegaler „Scheinreferenden“ in den derzeit illegal von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die illegale Annexion dieser ukrainischen Gebiete durch die Russische Föderation, sowie die Mobilmachung in der Russischen Föderation und der erneuten Drohung mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

    (4)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russischen Föderation oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem bestimmte chemische Stoffe, Nervenkampfstoffe und Güter in diese Liste aufgenommen werden, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben oder die für diese Zwecke verwendet werden könnten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) 2019/125.

    (5)

    Der Beschluss (GASP) 2022/1909 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

    (6)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt wurden, weiter verlängert. Außerdem werden Einfuhrbeschränkungen für zusätzliche Güter eingeführt, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen. Dieses Verbot gilt für Güter, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, und umfasst Gegenstände wie Zellstoff und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Darüber hinaus wird das Ausfuhrverbot ausgeweitet, indem in die Güterliste neue Güter aufgenommen werden, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Ferner werden Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr zusätzlicher Güter eingeführt, die im Luftfahrtsektor verwendet werden.

    (7)

    Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielt keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten oder die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu untergraben oder die Planung neuer Nuklearanlagen, ihren Bau und die damit verbundenen Ingenieurdienstleistungen, ihre Inbetriebnahme, ihre Instandhaltung oder die Versorgung mit Brennstoffen zu untergraben.

    (8)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird eine Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, per Schiff in Drittländer, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

    (9)

    Die Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ist davon abhängig, ob der Rat die Preisobergrenze in Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP aufnimmt. Bei der Entscheidung über die Aufnahme der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seine möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    (10)

    Die Kommission sollte den Rat bei der Bewertung, ob eine Preisobergrenze eingeführt werden soll, uneingeschränkt unterstützen, unter anderem durch die Einberufung von Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der betroffenen Industriezweige. Im Anschluss an das Inkrafttreten des ersten Ratsbeschlusses, mit dem die Preisobergrenze zur Anwendung gelangt, wird die Kommission weiterhin solche Sitzungen einberufen, um unter anderem mögliche Praktiken zur Umgehung der Preisobergrenze, wie etwa das Ausflaggen von Schiffen, und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Preisobergrenzenmechanismus zu bewerten, und geeignete Lösungen vorschlagen.

    (11)

    Die Preisobergrenze sollte auf die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer sowie auf die Bereitstellung damit verbundener Dienste Anwendung finden. Sie berührt in keiner Weise die Ausnahmen, nach denen bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation oder in Fällen, in denen die Lieferung von Rohöl über Pipelines aus Russland aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unterbrochen wird, weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland einführen dürfen. Spezifische Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, können von der Preisobergrenze ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme sollte zeitlich befristet sein, um sicherzustellen, dass sie angemessen bleibt, und kann, falls dies aus Bedürfnissen der Energieversorgungssicherheit des Drittlands gerechtfertigt ist, verlängert werden.

    (12)

    Der Preisobergrenzenmechanismus würde sich auf ein Bescheinigungsverfahren stützen, das es den Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglichen würde nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Die Kommission würde in enger Abstimmung mit dem Rat Leitlinien zur Präzisierung der praktischen Aspekte der Anwendung von Preisobergrenzen veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und weltweit zu ermöglichen.

    (13)

    Zusätzlich zu den bestehenden Verboten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 auch die Beförderung dieser Güter auf dem Seeweg in Drittländer verboten. Dieses Verbot sollte nicht gelten, bis der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Preisobergrenze erlässt.

    (14)

    Hat ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse befördert, die zu einem Preis oberhalb der Preisobergrenze erworben wurden, so sollte es verboten sein, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, im Zusammenhang mit der künftigen Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff bereitzustellen.

    (15)

    In dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird ferner das Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, indem ein Verbot für Staatsangehörige der Union, Posten in den Leitungsgremien dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden, aufgenommen wird.

    (16)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das russische Seeschiffsregister, eine 100% staatseigene Einrichtung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klassifikation und Überprüfung russischer und nichtrussischer Schiffe und Fahrzeuge, auch im Bereich der Sicherheit, ausübt, in die Liste der russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen aufgenommen, für die das Transaktionsverbot gilt. Durch diesen Zusatz wird es untersagt, dem russischen Seeschiffsregister jegliche Art von wirtschaftlichem Vorteil zu verschaffen. Der Beschluss (GASP) 2022/1909 sieht auch den Entzug von Ermächtigungen vor, die die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschiffsregister gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (6), 2009/15/EG (7) oder (EU) 2016/1629 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erteilt haben. Damit die Mitgliedstaaten solch einen Entzug im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Richtlinie 2016/1629 tun können, sollte die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union entzogen werden.

    (17)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union auf Schiffe ausgeweitet, die vom russischen Schiffsregister zertifiziert sind.

    (18)

    Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird der Schwellenwert für das bestehende Verbot der Bereitstellung von Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und in Russland niedergelassene Personen aufgehoben und damit die Erbringung solcher Dienstleistungen unabhängig vom Gesamtwert dieser Kryptowerte verboten.

    (19)

    Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Russische Föderation ausgeweitet, indem die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung verboten wird. Unter Berücksichtigung der im Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991 festgelegten Zentralen Gütersystematik umfassen „Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen“ sowohl Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen als auch integrierte Ingenieurbürodienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten sowie mit Ingenieurbürodienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen. "Ingenieurdienstleistungen" umfassen nicht technische Hilfe im Zusammenhang mit nach Russland ausgeführten Gütern, wenn deren Verkauf, Erbringung, Weitergabe oder Ausfuhr zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe geleistet wird, nicht verboten ist. "IT-Beratungsdienstleistungen" umfassen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, Unterstützungsleistungen für Kunden bei der Installation von Computerhardware (d. h. physische Ausrüstung) und Computernetzen sowie Softwareimplementierungsdienste einschließlich aller Dienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung und Implementierung von Software umfassen. „Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfassen die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten. „Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfasst nicht die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren.

    (20)

    Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil und in einigen Anhängen vorgenommen.

    (21)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

    (22)

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 2aa

    (1)   Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

    (2)   Es ist verboten,

    a)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

    b)

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“"

    2.

    In Artikel 3c wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   In Bezug auf die in Anhang XI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung – bis zum 28. März 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5a)   In Bezug auf die in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung – bis zum 6. November 2022 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

    c)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(6a)

    Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“

    3.

    Artikel 3ea wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.“

    b)

    In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(3)   Für die Zwecke dieses Artikels – mit Ausnahme von Absatz 1a – bezeichnet der Ausdruck ‚Schiff‘“.

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.“

    d)

    In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:“.

    e)

    der folgende Absatz wird eingefügt:

    „5b)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff

    a)

    die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte,

    b)

    sein Recht, die Flagge des zugrunde liegenden Registers eines Mitgliedstaats zu führen, vor dem 31. Januar 2023 wieder erworben hat und

    c)

    sich nicht im Eigentum eines russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet oder nicht von einem russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gechartert, betrieben oder anderweitig kontrolliert wird.“

    4.

    Artikel 3g wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 einzuführen oder unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für den KN-Code 7207 12 10.“

    b)

    In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „e)

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.“

    c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   In Bezug auf die in Anhang XVII Teil A aufgeführten Güter und unabhängig davon, ob diese in Teil B jenes Anhangs gelistet sind, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 17. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

    d)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „(3)   In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11 und 7207 12 10, für die die Absätze 4 und 5 Anwendung finden.

    (4)   Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:

    a)

    3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;

    b)

    3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024

    (5)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:

    a)

    487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;

    b)

    85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;

    c)

    48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024

    (6)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4 und 5 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*2) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

    (7)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

    (8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    (*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“"

    5.

    Artikel 3i wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung

    „(3)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 10. Juli 2022 – von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(3a)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

    (3b)   In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    (3c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“

    c)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

    6.

    Artikel 3j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Es ist verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.“

    7.

    Artikel 3k wird wie folgt geändert:

    a)

    folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)   In Bezug auf in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

    b)

    in Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „c)

    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“

    8.

    Artikel 3n wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum

    a)

    5. Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 2709 00,

    b)

    5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710.“

    b)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „(3)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.

    (4)   Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.

    (5)   Das Verbot nach Absatz 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.

    Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gilt das Verbot gemäß Absatz 4 für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern

    a)

    die Beförderung auf der Grundlage eines vor jenem Tag des Inkrafttretens geschlossenen Vertrags erfolgt und

    b)

    der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag.

    (6)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

    a)

    ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse den in Anhang XXVIII festgelegten Preis nicht übersteigt,

    b)

    für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

    c)

    für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.

    (7)   Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat, deren Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag, ist es fortan verboten, die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff zu erbringen.

    (8)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.“

    9.

    Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

    a)

    der folgende Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung – bis zum 15. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil A geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

    c)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „(2a)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.“

    d)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(2b)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung – bis zum 8. Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    (2c)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden.“

    e)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4)   Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.

    (*3)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11)."

    (*4)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).“"

    10.

    Artikel 5b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.“

    11.

    Artikel 5m Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.“

    12.

    Artikel 5n erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5n

    (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

    a)

    die Regierung Russlands oder

    b)

    in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

    (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

    a)

    die Regierung Russlands oder

    b)

    in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

    (3)   Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

    (4)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.

    (5)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

    (6)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (*5) im Einklang steht.

    (7)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

    (8)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

    (9)   Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe d hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse erlaubt sind, erforderlich sind.

    (10)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

    a)

    humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,

    b)

    zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder

    c)

    die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    (11)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

    a)

    die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;

    b)

    die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;

    c)

    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder

    d)

    die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

    (12)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    (*5)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).“."

    13.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 7a

    Die Kommission ändert:

    a)

    Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung des auf der Grundlage des von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preises und

    b)

    Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden.“

    14.

    Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    15.

    Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    16.

    Anhang XI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    17.

    Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    18.

    Anhang XIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

    19.

    Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

    20.

    Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

    21.

    Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

    22.

    Anhang XXIX wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BEK


    (1)  Siehe Seite 122 dieses Amtsblatts.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

    (3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

    (4)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

    (7)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

    (8)  Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).


    ANHANG I

    Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

    1.

    folgende Überschrift wird nach dem Titel „Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1“ angefügt:

    „Teil A“;

    2.

    in „Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände“ werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt:

    „X.A.VIII.020

    Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

    a)

    Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,

    b)

    Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder

    Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

    1.

    Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,

    2.

    Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

    3.

    Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.

    c)

    Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.

    X.A.VIII.021

    Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

    a)

    Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

    Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

    Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

    Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

    b)

    Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),

    c)

    Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),

    d)

    Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten,

    Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

    Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.

    e)

    Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder

    Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummer X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

    f)

    Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

    Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

    Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

    X.A.VIII.022

    Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:

    a)

    Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —:

    1.

    Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),

    2.

    Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),

    3.

    Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),

    4.

    Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),

    5.

    Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),

    6.

    Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),

    7.

    Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder

    8.

    Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.

    b)

    Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.“;

    3.

    in „Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung“ Abschnitt „X.C.IX.001 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur“ Buchstabe b „In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-%“ werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt:

    „39.

    Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),

    40.

    Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),

    41.

    Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),

    42.

    3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),

    43.

    2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),

    44.

    2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),

    45.

    2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),

    46.

    2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),

    47.

    2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),

    48.

    2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),

    49.

    Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),

    50.

    Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),

    51.

    Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),

    52.

    Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),

    53.

    Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),

    54.

    Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),

    55.

    Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),

    56.

    Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),

    57.

    3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),

    58.

    3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),

    59.

    (R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7),

    60.

    N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1);“;

    4.

    der folgende Teil wird hinzugefügt:

    „Teil B

    (1)   Halbleiterbauelemente

    KN-Code

    Beschreibung

    8541 10

    Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

    8541 21

    Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

    8541 29

    Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

    8541 49

    Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

    8541 51

    andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer

    8541 59

    andere Halbleiterbauelemente

    8541 90

    Halbleiterbauelemente: Teile

    (2)   Elektronische integrierte Schaltungen

    KN-Code

    Beschreibung

    8542 31

    Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

    8542 32

    Speicher

    8542 33

    Verstärker

    8542 39

    Andere elektronische integrierte Schaltungen

    8542 90

    elektronische integrierte Schaltungen: Teile

    (3)   Fotoapparate

    KN-Code

    Beschreibung

    9006 30

    Fotoapparate ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt“


    ANHANG II

    In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

    „Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4 und Artikel 5n Absatz 7“.


    ANHANG III

    Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XI

    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

    Teil A

    KN-Code

    Beschreibung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Teil B

    KN-Code

    Beschreibung

    ex 2710 19 83

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

    9026 00 00

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032


    ANHANG IV

    Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XVII

    Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g

    Teil A

    KN-/TARIC-Codes

    Warenbezeichnung

    7208 10 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 25 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 26 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 27 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 36 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 37 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 38 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 39 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 40 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 52 99

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 53 90

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 54 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7211 14 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7211 19 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7212 60 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 19 10

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 30 10

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 30 30

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 30 90

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 40 15

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 40 90

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 19 10

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 91 20

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 91 91

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 91 99

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7209 15 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 16 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 17 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 18 91

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 25 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 26 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 27 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 28 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 90 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 90 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 23 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 23 30

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 23 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 29 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 90 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 90 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7225 50 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7225 50 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7226 20 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7226 92 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 16 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 17 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 18 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 26 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 27 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 28 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7225 19 90

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7226 19 80

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7210410020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210410030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210490020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210490030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210610020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210610030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210690020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210690030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212300020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212300030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506120

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506130

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506920

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506930

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225920020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225920030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990011

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990022

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990023

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990041

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990045

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990091

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990092

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990093

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226993010

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226993030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997011

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997013

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997091

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997093

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997094

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 20 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 30 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 90 80

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 20 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 20

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 30

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 40

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 90

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225 91 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226 99 10

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210410080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210490080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210610080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210690080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212300080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506180

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506980

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225920080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990025

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990095

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226993090

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997019

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997096

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 70 80

    Bleche mit organischem Überzug

    7212 40 80

    Bleche mit organischem Überzug

    7209 18 99

    Weißblecherzeugnisse

    7210 11 00

    Weißblecherzeugnisse

    7210 12 20

    Weißblecherzeugnisse

    7210 12 80

    Weißblecherzeugnisse

    7210 50 00

    Weißblecherzeugnisse

    7210 70 10

    Weißblecherzeugnisse

    7210 90 40

    Weißblecherzeugnisse

    7212 10 10

    Weißblecherzeugnisse

    7212 10 90

    Weißblecherzeugnisse

    7212 40 20

    Weißblecherzeugnisse

    7208 51 20

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 51 91

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 51 98

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 52 91

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 90 20

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 90 80

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7210 90 30

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7225 40 12

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7225 40 40

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7225 40 60

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7219 11 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 12 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 12 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 13 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 13 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 14 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 14 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 22 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 22 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 23 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 24 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7220 11 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7220 12 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 31 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 32 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 32 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 33 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 33 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 34 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 34 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 35 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 35 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 90 20

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 90 80

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 21

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 29

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 41

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 49

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 81

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 89

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 90 20

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 90 80

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 21 10

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 21 90

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7214 30 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 91 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 91 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 31

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 39

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 50

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 71

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 79

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 95

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7215 90 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 10 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 21 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 22 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 40 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 40 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 50 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 50 91

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 50 99

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 99 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 10 20

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 20 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 20 91

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 20

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 41

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 49

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 61

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 69

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 70

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 89

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 60 20

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 60 80

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 70 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 70 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 80 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 20 00

    Betonstabstahl

    7214 99 10

    Betonstabstahl

    7222 11 11

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 19

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 81

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 89

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 19 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 19 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 11

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 19

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 21

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 29

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 31

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 39

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 81

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 89

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 30 51

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 30 91

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 30 97

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 40 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 40 50

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 40 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7221 00 10

    Nicht rostender Walzdraht

    7221 00 90

    Nicht rostender Walzdraht

    7213 10 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 20 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 10

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 20

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 41

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 49

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 70

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 90

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 99 10

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 99 90

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 10 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 20 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 90 10

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 90 50

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 90 95

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 31 10

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 31 90

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 11

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 19

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 91

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 99

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 33 10

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 33 90

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7301 10 00

    Spundwanderzeugnisse

    7302 10 22

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 28

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 40

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 50

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 40 00

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7306 30 41

    Andere Rohre

    7306 30 49

    Andere Rohre

    7306 30 72

    Andere Rohre

    7306 30 77

    Andere Rohre

    7306 61 10

    Hohlprofile

    7306 61 92

    Hohlprofile

    7306 61 99

    Hohlprofile

    7304 11 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 22 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 24 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 41 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 49 83

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 49 85

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 49 89

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 19 10

    Andere nahtlose Rohre

    7304 19 30

    Andere nahtlose Rohre

    7304 19 90

    Andere nahtlose Rohre

    7304 23 00

    Andere nahtlose Rohre

    7304 29 10

    Andere nahtlose Rohre

    7304 29 30

    Andere nahtlose Rohre

    7304 29 90

    Andere nahtlose Rohre

    7304 31 20

    Andere nahtlose Rohre

    7304 31 80

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 30

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 50

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 82

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 83

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 88

    Andere nahtlose Rohre

    7304 51 81

    Andere nahtlose Rohre

    7304 51 89

    Andere nahtlose Rohre

    7304 59 82

    Andere nahtlose Rohre

    7304 59 83

    Andere nahtlose Rohre

    7304 59 89

    Andere nahtlose Rohre

    7304 90 00

    Andere nahtlose Rohre

    7305 11 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 12 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 19 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 20 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 31 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 39 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 90 00

    Große geschweißte Rohre

    7306 11 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 19 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 21 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 29 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 30 12

    Andere geschweißte Rohre

    7306 30 18

    Andere geschweißte Rohre

    7306 30 80

    Andere geschweißte Rohre

    7306 40 20

    Andere geschweißte Rohre

    7306 40 80

    Andere geschweißte Rohre

    7306 50 21

    Andere geschweißte Rohre

    7306 50 29

    Andere geschweißte Rohre

    7306 50 80

    Andere geschweißte Rohre

    7306 69 10

    Andere geschweißte Rohre

    7306 69 90

    Andere geschweißte Rohre

    7306 90 00

    Andere geschweißte Rohre

    7215 10 00

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 50 11

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 50 19

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 50 80

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 10 90

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 20 99

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 20

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 40

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 61

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 69

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 80

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7217 10 10

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 31

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 39

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 10

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 30

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 41

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 49

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 90 20

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 90 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 90 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    Teil B

    KN-/TARIC-Codes

    Warenbezeichnung

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203 )

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7210

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen

    7211

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7212

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7214

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)

    7215

    Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, a.n.g.

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)

    7218

    Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl

    7219

    Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

    7220

    Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

    7221

    Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7222

    Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl a.n.g.

    7223

    Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

    7224

    Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

    7225

    Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

    7226

    Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

    7227

    Walzdraht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7228

    Stabstahl und Profile, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    7229

    Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

    7301

    Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

    7302

    Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

    7303

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen)

    7305

    Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweißt oder genietet)

    7306

    Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm)

    7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406 )

    7309

    Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

    7311

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht

    7313

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

    7314

    Gewebe, einschl. endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

    7315

    Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schließen von Türen sowie Messketten)

    7316

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7317

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausg. Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausg. mit Kopf aus Kupfer)

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)

    7319

    Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stoßdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnl. nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Großküchengeräte)

    7322

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7323

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 ; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211 bis 8215 ; Ziergegestände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)

    7324

    Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 , kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)

    7325

    Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.

    7326

    Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)


    ANHANG V

    Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XIX

    Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen von Artikel 5aa

    Teil A

    OPK OBORONPROM

    UNITED AIRCRAFT CORPORATION

    URALVAGONZAVOD

    ROSNEFT

    TRANSNEFT

    GAZPROM NEFT

    ALMAZ-ANTEY

    KAMAZ

    ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)

    JSC PO SEVMASH

    SOVCOMFLOT

    UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

    Teil B

    RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (Russisches Seeschiffsregister)

    “.

    ANHANG VI

    Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XXI

    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i

    Teil A

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    1604 31 00

    Kaviar

    1604 32 00

    Kaviarersatz

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2523

    Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement, Supersulfatzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinkern

    ex 2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00

    ex 2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00

    ex 2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    ex 2905

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    3104 20

    Kaliumchlorid

    3105 20

    mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 60

    mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    ex 3105 90 20

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    ex 3105 90 80

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    4011

    Luftreifen aus Kautschuk, neu

    44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    4705

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    7005

    Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7019

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7801

    Blei in Rohform

    ex 8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00

    8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

    8901

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8905

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    Teil B

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff „Salzsäure“, Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren)

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    2834

    Nitrite; Nitrate

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate „Percarbonate“; handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2905 11

    Methanol, Methylalkohol

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

    2915

    Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2917

    Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2922

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

    2923

    Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2931

    Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber)

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    3301

    Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    3304

    Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fußpflege

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    3306

    Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume „Zahnseide“, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3307

    Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

    3402

    Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401 )

    3404

    Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse

    3801

    Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    3812

    Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3817

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3824

    Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3916

    Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke „Kniestücke, Flansche und dergl.“, aus Kunststoffen

    3919

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920

    Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3921

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3923

    Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    3925

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.

    3926

    Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914 , a.n.g.

    4107

    Leder „einschl. Pergament- oder Rohhautleder“ von Rindern und Kälbern „einschl. Büffeln“ oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    4301

    Pelzfelle, roh „einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“ (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101 , 4102 oder 4103 )

    4703

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)

    4801

    Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe „handgeschöpft“ (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803 )

    4803

    Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4805

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art)

    4818

    Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art

    4823

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.

    5402

    Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge <= 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g.

    6204

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

    6806

    Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech

    6808

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)

    6814

    Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck)

    6815

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.

    6902

    Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden)

    6907

    keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)

    7104

    Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott)

    7115

    Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g.

    8207

    Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge

    8212

    Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen

    8302

    Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

    8309

    Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

    8407

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8412

    Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon

    8418

    Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415 )

    8419

    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon

    8421

    Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon

    8424

    Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515 ); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon

    8471

    Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon

    8477

    Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon

    8480

    Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen)

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326 ); Teile davon

    8483

    Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon

    8511

    Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon

    8516

    Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege „z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer“ oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545 ); Teile davon

    8517

    Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 )

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

    8531

    Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z.B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon

    8535

    Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537 )

    8536

    Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <= 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537 )

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536 , einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen „sealed beam lamp units“, Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden „LED“, gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel „einschl. Koaxialkabel“ für elektrotechnische Zwecke, isoliert „auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert“ und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

    8606

    Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen)

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 )

    8703

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702 ), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    8704

    Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus

    8716

    Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g.

    8802

    Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb „z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge“; Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    8903

    Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    9001

    Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544 ); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539 )

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte)

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481 )

    9401

    Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g.

    9404

    Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge)

    9405

    Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g.

    9406

    Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert


    ANHANG VII

    Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG XXIII

    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    0601 10

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

    0601 20

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

    0602 30

    Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

    0602 40

    Rosen, auch veredelt

    0602 90

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere

    0604 20

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

    2508 40

    anderer Ton und Lehm

    2508 70

    Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    2509 00

    Kreide

    2512 00

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    2515 12

    durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2515 20

    Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

    2518 20

    Dolomit, gebrannt oder gesintert

    2519 10

    natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

    2520 10

    Gipsstein; Anhydrit

    2521 00

    Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    2522 10

    Luftkalk, ungelöscht

    2522 30

    hydraulischer Kalk

    2525 20

    Glimmerpulver

    2526 20

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert

    2530 20

    Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

    2701 00

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    2702 00

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

    2703 00

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    2704 00

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2707 30

    Xylole

    2708 20

    Pechkoks

    2712 10

    Vaselin

    2712 90

    Vaselin Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2715 00

    Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

    2804 10

    Wasserstoff

    2804 30

    Stickstoff

    2804 40

    Sauerstoff

    2804 61

    Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

    2804 80

    Arsen

    2806 10

    Chlorwasserstoff (Salzsäure)

    2806 20

    Chloroschwefelsäure

    2811 29

    Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere

    2813 10

    Kohlenstoffdisulfid

    2814 20

    Ammoniak in wässriger Lösung

    2815 12

    Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)

    2818 30

    Aluminiumhydroxid

    2819 90

    Chromoxide und Chromhydroxide - andere

    2820 10

    Mangandioxid

    2827 31

    andere Chloride — des Magnesiums

    2827 35

    andere Chloride — des Nickels

    2828 90

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite; Chlorite; Hypobromite – andere

    2829 11

    Chlorate — des Natriums

    2832 20

    Sulfite (ohne Natrium)

    2833 24

    Sulfate des Nickels

    2833 30

    Alaune

    2834 10

    Nitrite

    2836 30

    Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

    2836 50

    Calciumcarbonat

    2839 90

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere

    2840 30

    Peroxoborate (Perborate)

    2841 50

    Andere Chromate und Dichromate; sowie Peroxochromate

    2841 80

    Wolframate

    2843 10

    Edelmetalle in kolloidem Zustand

    2843 21

    Silbernitrat

    2843 29

    Silberverbindungen — andere

    2843 30

    Goldverbindungen

    2847 00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    2901 23

    Buten (Butylen) und seine Isomere

    2901 24

    Buta-1,3-dien und Isopren

    2901 29

    Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere

    2902 11

    Cyclohexan

    2902 30

    Toluol

    2902 41

    o-Xylen

    2902 43

    p-Xylol

    2902 44

    Xylol-Isomerengemische

    2902 50

    Styrol

    2903 11

    Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

    2903 12

    Dichlormethan (Methylenchlorid)

    2903 21

    Vinylchlorid (Chlorethylen)

    2903 23

    Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

    2903 29

    Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

    2903 76

    Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)

    2903 81

    1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

    2903 91

    Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

    2904 10

    nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

    2904 20

    nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    2904 31

    Perfluoroctansulfonsäure

    2905 13

    Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

    2905 16

    Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

    2905 19

    einwertige gesättigte Alkohole - andere

    2905 41

    2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

    2905 59

    Andere mehrwertige Alkohole — andere

    2906 13

    Sterine und Inosite

    2906 19

    Alkohole, alicyclisch - andere

    2907 11

    Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

    2907 13

    Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

    2907 19

    Monophenole - andere

    2907 22

    Hydrochinon und seine Salze

    2909 11

    Pentachlorphenol (ISO)

    2909 20

    alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2909 41

    2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

    2909 43

    Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    2909 49

    Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

    2910 10

    Oxiran (Ethylenoxid)

    2910 20

    Methyloxiran (Propylenoxid)

    2911 00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2912 12

    Ethanal (Acetaldehyd)

    2912 49

    Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere

    2912 60

    Paraformaldehyd

    2914 11

    Aceton

    2914 61

    Anthrachinon

    2915 13

    Ester der Ameisensäure

    2915 90

    Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate – andere

    2916 12

    Ester der Acrylsäure

    2916 13

    Methacrylsäure und ihre Salze

    2916 14

    Ester der Methacrylsäure

    2916 15

    Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

    2917 33

    Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

    2920 11

    Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

    2921 22

    Hexamethylendiamin und seine Salze

    2921 41

    Anilin und seine Salze

    2922 11

    Monoethanolamin und seine Salze

    2922 43

    Anthranilsäure und ihre Salze

    2923 20

    Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

    2930 40

    Methionin

    2933 54

    Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

    2933 71

    6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

    3201 90

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    3202 10

    synthetische organische Gerbstoffe

    3202 90

    synthetische organische Gerbstoffe; Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

    3203 00

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere

    3204 90

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    3205 00

    Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

    3206 41

    Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

    3206 49

    Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere

    3207 10

    zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

    3207 20

    Engoben

    3207 30

    flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

    3207 40

    Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    3208 10

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern

    3208 20

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

    3208 90

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32

    3209 10

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

    3209 90

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere

    3210 00

    Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

    3212 90

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere

    3214 10

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

    3214 90

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere

    3215 11

    Druckfarben — Schwarz

    3215 19

    Druckfarben — Schwarz

    3403 11

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    3403 19

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere

    3403 91

    Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    3403 99

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken

    3506 99

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    3701 20

    Sofortbild-Planfilme

    3701 91

    für mehrfarbige Aufnahmen

    3702 32

    Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

    3702 39

    Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

    3702 43

    Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

    3702 44

    Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

    3702 55

    Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

    3702 56

    Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm

    3702 97

    Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm

    3702 98

    Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)

    3703 20

    Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

    3703 90

    Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

    3705 00

    Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

    3706 10

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm

    3801 20

    kolloider und halbkolloider Grafit;

    3806 20

    Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

    3807 00

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

    3809 10

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3809 91

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

    3809 92

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

    3809 93

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

    3810 10

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

    3811 21

    Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    3811 29

    Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    3811 90

    Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

    3812 20

    Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.

    3813 00

    Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

    3814 00

    Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

    3815 11

    Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

    3815 12

    Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

    3815 19

    Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)

    3815 90

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)

    3816 00 10

    Dolomitstampfmasse

    3817 00

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

    3819 00

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

    3820 00

    Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

    3823 13

    Tallölfettsäuren, technische

    3827 90

    Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)

    3824 81

    Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten

    3824 84

    Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

    3824 99

    Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

    3825 90

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

    3826 00

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

    3901 40

    Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen

    3902 20

    Polyisobutylen in Primärformen

    3902 30

    Propylen-Copolymere in Primärformen

    3902 90

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)

    3903 19

    Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)

    3903 90

    Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))

    3904 10

    Poly„vinylchlorid“ in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt

    3904 50

    Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen

    3905 12

    Poly„vinylacetat“, in wässriger Dispersion

    3905 19

    Poly„vinylacetat“, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

    3905 21

    Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion

    3905 29

    Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

    3905 91

    Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)

    3906 10

    Poly„methylmethacrylat“ in Primärformen

    3906 90

    Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“)

    3907 21

    Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)

    3907 40

    Polycarbonate, in Primärformen

    3907 70

    Poly(milchsäure), in Primärformen

    3907 91

    Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

    3908 10

    Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen

    3908 90

    Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)

    3909 20

    Melaminharze in Primärformen

    3909 39

    Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)

    3909 40

    Phenolharze in Primärformen

    3909 50

    Polyurethane in Primärformen

    3912 11

    Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen

    3912 90

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)

    3915 20

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

    3917 10

    Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

    3917 23

    Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

    3917 31

    Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

    3917 32

    Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3917 33

    Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3920 10

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 61

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 69

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 73

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 91

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3921 19

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

    3922 90

    Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

    3925 20

    Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

    4002 11

    Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

    4002 20

    Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 31

    Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 39

    Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 41

    Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

    4002 51

    Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

    4002 80

    Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 91

    Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))

    4002 99

    Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)

    4005 10

    Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4005 20

    Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

    4005 91

    Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

    4005 99

    Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)

    4006 10

    Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

    4008 21

    Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

    4009 12

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    4009 41

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    4010 31

    Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm

    4010 33

    Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm

    4010 35

    Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm

    4010 36

    Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm

    4010 39

    Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)

    4012 11

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art

    4012 13

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    4012 19

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)

    4012 20

    Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

    4016 93

    Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

    4407 19

    Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)

    4407 92

    Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

    4407 94

    Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

    4407 97

    Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

    4407 99

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)

    4408 10

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm

    4411 13

    Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm

    4411 94

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile

    4412 31

    Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

    4412 33

    Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

    4412 94

    Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

    4416 00

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

    4418 40

    Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

    4418 60

    Pfosten und Balken, aus Holz

    4418 79

    Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

    4503 10

    Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten

    4504 10

    Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork

    4701 00

    Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt

    4703 19

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

    4703 21

    Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

    4703 29

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

    4704 11

    Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

    4704 21

    Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

    4704 29

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

    4705 00

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4706 30

    Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen

    4706 92

    Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)

    4707 10

    Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

    4707 30

    Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“

    4802 20

    Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4802 40

    Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

    4802 58

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g.

    4802 61

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

    4804 11

    Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht

    4804 19

    Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 )

    4804 21

    Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 29

    Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 31

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 39

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 41

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 42

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 49

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 52

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 59

    Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4805 24

    Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2

    4805 25

    Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < 150 g/m2

    4805 40

    Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4805 91

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.

    4805 92

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.

    4806 10

    Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4806 20

    Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4806 30

    Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4806 40

    Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)

    4807 00

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4808 90

    Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)

    4809 20

    Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)

    4810 13

    Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe

    4810 19

    Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen

    4810 22

    Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4810 31

    Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)

    4810 39

    Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken; Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

    4810 92

    Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)

    4810 99

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

    4811 10

    Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4811 51

    Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

    4811 59

    Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

    4811 60

    Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 )

    4811 90

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)

    4814 90

    Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

    4819 20

    Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    4822 10

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

    4823 20

    Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten

    4823 40

    Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten

    4823 70

    Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.

    4906 00

    Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

    5105 39

    Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

    5105 40

    grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

    5106 10

    Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5106 20

    Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5107 20

    Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5112 11

    Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 )

    5112 19

    Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2

    5205 21

    Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5205 28

    Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5205 41

    Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5206 42

    Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5209 11

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

    5211 19

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

    5211 51

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt

    5211 59

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

    5308 20

    Hanfgarne

    5402 63

    Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

    5403 33

    Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5403 42

    Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5404 12

    Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)

    5404 19

    Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)

    5404 90

    Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm

    5407 30

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

    5501 90

    Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)

    5502 10

    Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten

    5503 19

    Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)

    5503 40

    Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

    5504 90

    Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

    5506 40

    Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    5507 00

    Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    5512 21

    Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht

    5512 99

    Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

    5516 44

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt

    5516 94

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

    5601 29

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

    5601 30

    Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    5604 90

    Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

    5605 00

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

    5607 41

    Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

    5801 27

    Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )

    5803 00

    Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )

    5806 40

    Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm

    5901 10

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art

    5905 00

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

    5908 00

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

    5910 00

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

    5911 10

    Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

    5911 31

    Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2

    5911 32

    Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2

    5911 40

    Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

    6001 99

    Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

    6003 40

    Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

    6005 36

    Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

    6005 44

    Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

    6006 10

    Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

    6309 00

    Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

    6802 92

    Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

    6804 23

    Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

    6806 10

    Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

    6806 90

    Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

    6807 10

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen

    6807 90

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)

    6809 19

    Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

    6810 91

    Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    6811 81

    Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend

    6811 82

    Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)

    6811 89

    Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)

    6813 89

    Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)

    6814 90

    Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

    6901 00

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden

    6904 10

    Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )

    6905 10

    Dachziegel

    6905 90

    Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)

    6906 00

    Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

    6907 22

    keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)

    6907 40

    fertige Formstücke

    6909 90

    keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

    7002 20

    Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet

    7002 31

    Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet

    7002 32

    Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid)

    7002 39

    Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)

    7003 30

    Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

    7004 20

    Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

    7005 10

    Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)

    7005 30

    Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet

    7007 11

    Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

    7007 29

    Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

    7011 10

    Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

    7202 92

    Ferrovanadium

    7207 12

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

    7208 25

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster

    7208 90

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen

    7209 25

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm

    7209 28

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm

    7210 90

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

    7211 13

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)

    7211 14

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

    7211 29

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

    7212 10

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt

    7212 60

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert

    7213 20

    Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)

    7213 99

    Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)

    7215 50

    Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)

    7216 10

    U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

    7216 22

    T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

    7216 33

    H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

    7216 69

    Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)

    7218 91

    Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

    7219 24

    Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm

    7222 30

    anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet

    7224 10

    Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

    7225 19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert

    7225 30

    Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

    7225 99

    Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

    7226 91

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

    7228 30

    Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

    7228 60

    Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)

    7228 70

    Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.

    7228 80

    Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    7229 90

    Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)

    7301 20

    Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt

    7304 24

    Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl

    7305 39

    Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

    7306 50

    Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

    7307 22

    Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

    7309 00

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7314 12

    Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

    7318 24

    Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

    7320 20

    Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

    7322 90

    Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7324 29

    Badewannen aus Stahlblech

    7407 10

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer

    7408 11

    Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm

    7408 19

    Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

    7409 11

    Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

    7409 19

    Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

    7409 40

    Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

    7411 29

    Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])

    7415 21

    Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

    7505 11

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

    7505 21

    Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

    7506 10

    Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)

    7507 11

    Rohre aus nichtlegiertem Nickel

    7508 90

    Waren aus Nickel

    7605 19

    Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

    7605 29

    Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

    7606 92

    Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form

    7607 20

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

    7611 00

    Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

    7612 90

    Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.

    7613 00

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    7616 10

    Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

    7804 11

    Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    7804 19

    Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere

    7905 00

    Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

    8001 20

    Zinnlegierungen in Rohform

    8003 00

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

    8007 00

    Waren aus Zinn

    8101 10

    Pulver aus Wolfram

    8102 97

    Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

    8105 90

    Waren aus Kobalt

    8109 31

    Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium

    8109 39

    Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere

    8109 91

    Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil

    8109 99

    Waren aus Zirconium — andere

    8202 20

    Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

    8207 60

    Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

    8208 10

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

    8208 20

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

    8208 30

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

    8208 90

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

    8301 20

    Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

    8301 70

    Schlüssel, gesondert gestellt

    8302 30

    andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

    8307 10

    Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    8309 90

    Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)

    8402 12

    Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

    8402 19

    andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

    8402 20

    Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8402 90

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile

    8404 10

    Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)

    8404 20

    Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8404 90

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern – Teile

    8405 90

    Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.

    8406 90

    Dampfturbinen — Teile

    8412 10

    Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

    8412 21

    Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)

    8412 29

    Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere

    8412 39

    Druckluftmotoren — andere

    8414 90

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter – Teile

    8415 83

    Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

    8416 10

    Brenner für flüssigen Brennstoff

    8416 20

    Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner

    8416 30

    Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)

    8416 90

    Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen

    8417 20

    Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

    8419 19

    Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)

    8420 99

    Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere

    8421 19

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere

    8421 91

    Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner

    8424 89 40

    mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    8424 90 20

    Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40

    8425 11

    Flaschenzüge, mit Elektromotor

    8426 12

    auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

    8426 99

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – andere

    8428 20

    pneumatische Stetigförderer

    8428 32

    Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln

    8428 33

    Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten

    8428 90

    Andere Maschinen und Apparate

    8429 19

    Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere

    8429 59

    Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere

    8430 10

    Rammen und Pfahlzieher

    8430 39

    Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere

    8439 10

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

    8439 30

    Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8440 90

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile

    8441 30

    Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

    8442 40

    Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

    8443 13

    andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 15

    Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 16

    Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 17

    Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 91

    Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

    8444 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8448 11

    Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

    8448 19

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere

    8448 33

    Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

    8448 42

    Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

    8448 49

    Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere

    8448 51

    Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

    8451 10

    Maschinen für die chemische Reinigung

    8451 29

    Trockner — andere

    8451 30

    Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

    8451 90

    Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen – andere

    8453 10

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

    8453 80

    Andere Maschinen und Apparate

    8453 90

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile

    8454 10

    Konverter

    8459 10

    Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

    8459 70

    andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

    8461 20

    Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

    8461 30

    Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

    8461 40

    Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

    8461 90

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere

    8465 20

    Bearbeitungszentren

    8465 93

    Schleifmaschinen und Poliermaschinen

    8465 94

    Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

    8466 10

    Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

    8466 91

    Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8464

    8466 92

    Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8465

    8472 10

    Vervielfältigungsmaschinen

    8472 30

    Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

    8473 21

    Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10 , 8470 21 bzw. 8470 29

    8474 10

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

    8474 39

    Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere

    8474 80

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – andere Maschinen, Apparate und Geräte

    8475 21

    Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

    8475 29

    Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere

    8475 90

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren – Teile

    8477 40

    Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

    8477 51

    zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

    8479 10

    Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

    8479 30

    Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

    8479 50

    Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479 90

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile

    8480 20

    Grundplatten für Formen

    8480 30

    Gießereimodelle

    8480 60

    Formen für mineralische Stoffe

    8481 10

    Druckminderventile

    8481 20

    Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

    8481 40

    Überdruckventile und Sicherheitsventile

    8482 20

    Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

    8482 91

    Kugeln, Rollen und Nadeln

    8482 99

    andere Teile

    8484 10

    metalloplastische Dichtungen

    8484 20

    mechanische Dichtungen

    8484 90

    Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen – andere

    8501 33

    Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

    8501 62

    Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

    8501 63

    Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    8501 64

    Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    8502 31

    Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

    8502 39

    Andere Stromerzeugungsaggregate — andere

    8502 40

    elektrische rotierende Umformer

    8504 33

    Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

    8504 34

    Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

    8505 20

    elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

    8506 90

    Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile

    8507 30

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

    8514 31

    Elektronenstrahlöfen

    8525 50

    Sendegeräte

    8530 90

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile

    8532 10

    Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“

    8533 29

    Andere Festwiderstände — andere

    8535 30

    Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

    8535 90

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V — andere

    8539 41

    Bogenlampen

    8540 20

    Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

    8540 60

    andere Kathodenstrahlröhren

    8540 79

    Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere

    8540 81

    Empfänger- und Verstärkerröhren

    8540 89

    Andere Elektronenröhren — andere

    8540 91

    Teile von Kathodenstrahlröhren

    8540 99

    andere Teile

    8543 10

    Teilchenbeschleuniger

    8547 90

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung – andere

    8602 90

    Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven)

    8604 00

    Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

    8606 92

    Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

    8701 21

    Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

    8701 22

    Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

    8701 23

    Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

    8701 24

    Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

    8701 30

    Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

    8704 10

    Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

    8704 22

    Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

    8704 32

    Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

    8705 20

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8705 30

    Feuerwehrwagen

    8705 90

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere

    8709 90

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – Teile

    8716 20

    Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

    8716 39

    Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere

    9010 10

    Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

    9015 40

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

    9015 80

    Andere Instrumente, Apparate und Geräte

    9015 90

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör

    9029 10

    Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

    9031 20

    Prüfstände

    9032 81

    Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere

    9401 10

    Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    9401 20

    Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    9403 30

    Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

    9406 10

    vorgefertigte Gebäude aus Holz

    9406 90

    Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere

    9606 30

    Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

    9608 91

    Schreibfedern und Schreibfederspitzen

    9612 20

    aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art


    ANHANG VIII

    In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:

    „ANHANG XXVIII

    Preise gemäß Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe a

    [Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]

    “.

    ANHANG IX

    In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:

    „ANHANG XXIX

    Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte

    Gegenstand der Befreiung

    Geltungsbeginn

    Ablauf der Geltungsdauer

    Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.

    5. Dezember 2022

    5. Juni 2023


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