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Document 32022R1424
Commission Regulation (EU) 2022/1424 of 18 August 2022 establishing a fisheries closure for bigeye tuna in the Atlantic Ocean for vessels flying the flag of Portugal
Verordnung (EU) 2022/1424 der Kommission vom 18. August 2022 über eine Schließung der Fischerei auf Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
Verordnung (EU) 2022/1424 der Kommission vom 18. August 2022 über eine Schließung der Fischerei auf Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
C/2022/6044
ABl. L 219 vom 24.8.2022, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022
24.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 219/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1424 DER KOMMISSION
vom 18. August 2022
über eine Schließung der Fischerei auf Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Großaugenthun im Atlantik durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Portugal für das Jahr 2022 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Großaugenthun im Atlantik gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. August 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
ANHANG
Nr. |
04/TQ109 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
BET/ATLANT (einschließlich BET/*ATLLL und BET/*ATLPS) |
Art |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
Gebiet |
Atlantik |
Datum der Schließung |
25.7.2022 |